Beschluss vom Verwaltungsgericht Halle (7. Kammer) - 7 B 199/13
Gründe
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Der von der Antragstellerin gestellte Antrag,
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den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verurteilen, an sie die nach § 12 KiFöG für die Monate August und September 2013 auszukehrenden Landeszuweisungen in Höhe von insgesamt 102.672,04 Euro zu zahlen,
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hilfsweise
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im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, für die Monate August und September 2013 den Landeszuschuss nach § 12 KiFöG in der gesetzlich bestimmten Höhe an sie weiterzuleiten,
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hat Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen.
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Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO – wie hier – die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 3 M 454/04 -; vom 14. November 2003 - 3 M 309/03 -; vom 16. Dezember 2004 - 3 M 384/04 - und vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -).
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Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der geltend gemachte Anspruch auf Weiterleitung der Landesmittel ist mit größter Wahrscheinlichkeit gegeben.
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Rechtsgrundlage ist § 12 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA 2003, S. 48) in der Fassung der Änderung vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA 2013, S. 38) - im Folgenden: KiFöG -. Hiernach leiten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die ihnen nach § 12 Abs. 1 bis 4 gewährten Zuweisungen an die Träger von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen weiter.
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Nach § 12 a Abs. 2 KiFöG darf der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die ihm nach § 12 gewährten Zuweisungen nur an solche Träger von Tageseinrichtungen weiterleiten, die in die Bedarfsplanung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KiFöG aufgenommen sind und sich an den jeweiligen tariflichen Bedingungen orientieren.
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Streit besteht zwischen den Beteiligten lediglich hinsichtlich der Frage, ob sich die Antragstellerin, für die keine Tarifbindung besteht und die das in ihren Kindertageseinrichtungen beschäftigte Betreuungspersonal nach einer Betriebsvereinbarung vergütet, im Sinne des § 12 a Abs. 2 KiFöG an den jeweiligen tariflichen Bedingungen orientiert.
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Im Ergebnis ist dies zu bejahen.
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Dass sich die Vergütung der Beschäftigten der Antragstellerin – wie der Antragsgegner meint – am TVöD orientieren muss, lässt sich der gesetzlichen Formulierung nicht entnehmen, auch nicht in dem Sinn, dass die zu zahlende Vergütung einen bestimmten Prozentsatz der nach TVöD anfallenden Vergütung nicht unterschreiten darf.
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Zutreffend ist zwar, dass sich aus den Gesetzesmaterialen ergibt, dass die Pauschalen nach § 12 KiFöG von durchschnittlichen Personalkosten ausgehen, die anhand des TVöD ermittelt wurden (Durchschnitt der Entgeltgruppen S 6 und S 8 (jeweils Stufe 5) TVöD, vgl. LT-Drs. 6/1258, S. 24). Aus dem den Pauschalen zugrundeliegenden Ansatz, die durchschnittlichen Personalkosten anhand des TVöD zu berechnen, kann aber nicht hergeleitet werden, dass Träger ohne entsprechende Tarifbindung sich nach § 12 a Abs. 2 KiFöG am TVöD messen lassen müssen.
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Eine solche Auslegung des § 12 a Abs. 2 KiFöG lässt sich auch nicht auf die Erwägung des Antragsgegners stützen, der Wille des Gesetzgebers, eine qualitativ hochwertige Kinderbetreuung durch angemessene und leistungsgerechte Vergütung des Fachpersonals langfristig sicherzustellen, sei in der mündlichen Begründung durch den Minister für Arbeit und Soziales bei der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Landtag zum Ausdruck gekommen. Die zitierte Äußerung „Ich gehe davon aus, dass die Träger in Zukunft gezwungen sein werden, ihre Beschäftigten nah am Tarif des öffentlichen Diensts zu bezahlen, weil es schon jetzt einen Fachkräftemangel bei den Erzieherinnen und Erziehern gibt. Sie können es sich eigentlich nicht leisten, das auf Dauer nicht zu machen“ (Landtag von Sachsen-Anhalt, Plenarprotokoll 6/28 vom 12. Juli 2012 S. 2131) stand im Zusammenhang mit der Frage, ob die Finanzierung an den Personalkosten festgemacht oder mit Pauschalen gerechnet werden sollte (vgl. a.a.O.). Von einer rechtlichen Verpflichtung der Träger, sich am TVöD zu orientieren, ist hier nicht die Rede. Im Übrigen kann diese Äußerung für eine Auslegung des § 12 a Abs. 2 KiFöG auch deswegen nichts hergeben, weil die Vorschrift im damaligen Gesetzentwurf noch nicht enthalten war.
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Eine Orientierung an den jeweiligen tariflichen Bedingungen fordert keine am TVöD bemessene Vergütung, auch nicht in dem Sinn, dass hiervon nicht erheblich (nach unten) abgewichen werden darf. In dem zum neuen KiFöG von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe von Experten aus Kommunen, Landesverwaltungsamt und Ministerium für Arbeit und Soziales erarbeiteten Fragen- und Antwortkatalog (Teil 2, Stand 19. März 2013) heißt es zur Frage, wie die Begrifflichkeit „Orientierung an den jeweiligen tariflichen Bestimmungen“ zu verstehen sei: „Der Gesetzgeber wollte mit dieser Formulierung verhindern, dass tarifliche Bedingungen grob missachtet werden, ohne die Einrichtungsträger auf einen bestimmten Tarif festzulegen. Gleichzeitig bedeutet diese Formulierung auch, dass tarifgebundene Einrichtungsträger einen Anspruch auf die Berücksichtigung ihres Tarifes haben. Mit der Norm soll einer Lohnpreisspirale nach unten und einer damit verbundenen negativen Qualitätsentwicklung zu Lasten des Kindeswohls entgegengewirkt werden.“ Unabhängig von der Frage, ob diesem Katalog überhaupt eine Bedeutung bei der Auslegung des § 12 a Abs. 2 KiFöG zukommen kann, lässt sich der Antwort aber gerade auch nicht entnehmen, dass der TVöD maßgeblich und eine deutliche Unterschreitung dieses Tarifs als grobe Missachtung tariflicher Bedingungen zu verstehen sein soll. Ein solches Verständnis des § 12 a Abs. 2 KiFöG wäre im Übrigen – was die Antragstellerin zu recht geltend macht – auch unter Bestimmtheitsgrundsätzen sehr bedenklich, weil Maßstäbe für die Bestimmung einer noch zulässigen Unterschreitung des Tarifs der Vorschrift nicht zu entnehmen sind. § 19 Abs. 3 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes - KiFöG M-V - in der Fassung der Änderung vom 16. Juli 2013 (GVOBl. M-V 2013, 452) beschränkt sich dagegen nicht darauf, vorzuschreiben, dass die Landesmittel nur an solche Träger von Einrichtungen weitergeleitet werden, die sich an den jeweiligen tariflichen Bedingungen orientieren. Sie müssen sich auch verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 Euro (brutto) zu zahlen.
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Schließlich ist der Vorschrift nach Auffassung der Kammer auch nicht zu entnehmen, dass mit „jeweiligen tariflichen Bedingungen“ überhaupt Tarifverträge im Sinne des TVG gemeint sind. Hätte der Gesetzgeber eine unmittelbare oder auch nur mittelbare Bindung des Trägers an einen Tarifvertrag zur Voraussetzung des Anspruchs auf Weiterleitung der Landesmittel nach § 12 KiFöG machen wollen, hätte er dies begrifflich ohne Weiteres deutlich machen können, etwa durch Verweisung auf den TVöD oder auf Tarifverträge allgemein. Tarifliche Bedingungen lassen sich daher nicht in einem engen Sinn als tarifvertraglich geregelte Bedingungen verstehen. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass tarifliche Bedingungen im Sinne des § 12 a Abs. 2 KiFöG sich auch aus sonstigen Regelwerken ergeben können. Die gilt insbesondere für Betriebsvereinbarungen nach § 77 BetrVG, die nach Abs. 4 unmittelbar und zwingend sind.
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Die Antragstellerin vergütet ihr Personal nach einer mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung in der aktuellen Fassung vom 10. November 2010. Anhaltspunkte dafür, dass sie davon abweicht, sind nicht ersichtlich. Dies wird auch vom Antragsgegner nicht geltend gemacht. Damit orientiert sich die Antragstellerin an den für sie geltenden tariflichen Bedingungen. Da die Kindereinrichtungen in Trägerschaft der Antragstellerin auch in die Bedarfsplanung des Antragsgegners aufgenommen sind, liegen somit die Voraussetzungen für die Weiterleitung der Landeszuweisung durch den Antragsgegner als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor.
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Die Auszahlung der Landeszuweisung ist auch fällig. Die Zuweisungen nach § 12 Abs. 2 und 3 werden nach § 12 a Abs. 1 Satz 3 KiFöG in Höhe eines Viertels des Betrages des Vorjahres zum 1. Februar des laufenden Haushaltsjahres als Abschlagszahlung geleistet. Der Restbetrag wird in gleich hohen Beträgen jeweils zum 1. April, 1. Juli und 1. Oktober des laufenden Haushaltsjahres geleistet. Die Zahlungen für das 3. Quartal 2013 sind somit fällig.
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Die Berechnung der Höhe der Zahlungen von monatlich 51.336,02 Euro hat die Antragstellerin unter Angabe der jeweiligen Kinderzahlen in Anlage 5 zur Antragsschrift dargestellt und ergänzend auf den Bescheid des Antragsgegners an die Stadt A-Stadt über die Landes- und Landkreiszuwendung für den Zeitraum 1. August - 31. Dezember 2013 verwiesen, in denen die Einrichtungen der Antragstellerin enthalten sind. Fehler bei der Berechnung sind nicht ersichtlich, Einwände hat der Antragsgegner diesbezüglich auch nicht erhoben.
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Die Antragstellerin hat weiter einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihre Geschäftsführerin hat eidesstattlich versichert, dass die Antragstellerin für die Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs in Bezug auf die Kindertageseinrichtungen in ihrer Trägerschaft auf die Landeszuweisungen angewiesen ist. Andere, freie finanzielle Mittel seien nicht in ausreichendem Maß vorhanden, um den Ausfall der Landeszuweisungen zu kompensieren. Im Hinblick darauf, dass die Landeszuweisungen nach Angaben der Antragstellerin etwa 45 % der Gesamteinnahmen für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen ausmachen, ist es glaubhaft, dass die Antragstellerin als gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung den laufenden Betrieb der Kindereinrichtungen nur mit den Landesmitteln sicherstellen kann.
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Die Antragstellerin kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht darauf verwiesen werden, dass ihr Finanzbedarf durch eine etwaige Defiziterstattung durch die Kommune gedeckt werden könne. Über den vom Antragsgegner genannten § 12 b KiFöG wäre die Lücke nicht zu schließen, da die Gemeinde einen verbleibenden Finanzbedarf hiernach nur zu mindestens 50 % zu tragen hat und Kostenbeiträge von den Eltern in dieser Größenordnung nicht erhoben werden können. Unabhängig davon – und daher kann auch die Frage der Defiziterstattung nach der Übergangsvorschrift des § 25 Abs. 1 KiFöG dahinstehen – kann die Antragstellerin aber auch nicht auf Ansprüche verwiesen werden, deren baldige Realisierung offen ist, was für die Durchsetzung von etwaigen Ansprüchen auf laufende Abschlagszahlungen auf eine Defiziterstattung gegenüber der Gemeinde anzunehmen sein dürfte.
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Von der vom Antragsgegner angeregten Beiladung des Landes hat die Kammer im Hinblick darauf, dass es sich um Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, abgesehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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Referenzen
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 924 Widerspruch 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 188 1x
- § 12 KiFöG 3x (nicht zugeordnet)
- BetrVG § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen 1x
- § 12 b KiFöG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 4x
- § 12 a Abs. 2 KiFöG 8x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 Satz 2 KiFöG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 a Abs. 1 Satz 3 KiFöG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 1 KiFöG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 M 454/04 1x (nicht zugeordnet)
- 3 M 309/03 1x (nicht zugeordnet)
- 3 M 384/04 1x (nicht zugeordnet)
- 1 M 267/06 1x (nicht zugeordnet)