Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 A 185/11

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Anerkennung eines Einsatzunfalls nach § 31a BeamtVG und die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach §§ 32 ff. BeamtVG.

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Die im Jahr 1972 geborene Klägerin ist Beamtin der Bundesrepublik Deutschland und Regierungsobersekretärin im Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Weißenfels tätig. In den Jahren 2005 bis 2007 nahm sie an drei besonderen Auslandsverwendungen der Bundeswehr als Soldatin teil. Ihr Einsatz erfolgte jeweils als Verwaltungsfeldwebel - BSB Kammerverwalter (Oberfeldwebel d. R.) in den Bekleidungskammern in Kabul/Afghanistan und Mazar-e-Sharif/Afghanistan. Im 3. Auslandseinsatz wurde bei der Klägerin die fachärztliche Diagnose „Anpassungsstörung im Sinne einer Erschöpfung und Burn-out-Syndrom im Verlauf“ gestellt, welche zur vorzeitigen Repatriierung am 12. Mai 2007 führte.

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Nach Aufenthalten in der Reha-Klinik {AA.}, Abt. für Neurologie und Psychosomatik, im Bundeswehrkrankenhaus Berlin, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie und Psychotraumatologie, sowie im Bundeswehrkrankenhaus {AB.}, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie, beantragte die Klägerin unter dem 20. August 2008 die Prüfung einer Einsatzbeschädigung nach § 31a BeamtVG. Das daraufhin erstellte Psychiatrische Gutachten des Bundeswehrzentralkrankenhauses {AC.} vom 08. April 2009 bescheinigt der Klägerin eine einsatzbedingte Anpassungsstörung auf der Grundlage einer vorbestehenden Konversionsstörung mit teilweisen Dissoziationen. Auslösende Faktoren seien mangelnde Bewältigungsstrategien der Klägerin mit den Einsatzerlebnissen umzugehen.

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Unter dem 07. Februar 2010 schilderte die Klägerin ausführlich die für sie belastenden Umstände während ihrer Teilnahme an den besonderen Auslandsverwendungen. Insbesondere habe das aggressive und bedrängende Verhalten einer Vielzahl von Soldaten im Zusammenhang mit der Ausgabe von Tropenschuhen verbunden mit einer mangelnden Unterstützung durch Dienstvorgesetzte im Verlauf des ersten und teilweise auch während des zweiten Auslandseinsatzes sowie nicht ausreichende Absicherungen bei der Vernichtung unbrauchbarer Bekleidung außerhalb des Lagers immer wieder zu besonderen Stresssituationen geführt. Hervorzuheben sei auch ihre übermäßige Arbeitsbelastung, bedingt durch eine zu geringe Dienstpostenausstattung, die Übernahme nicht für den Dienstposten vorgesehener Aufgaben sowie ein Umzug der Kleiderkammer.

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Mit Bescheid vom 31. März 2011 stellte die Beklagte fest, dass das angezeigte Unfallereignis kein Dienstunfall im Sinne des § 31a BeamtVG sei und ein Anspruch auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 ff. BeamtVG daher nicht bestehe. Zur Begründung führte sie weiter aus: Die Ereignisse in den Auslandseinsätzen seien nicht ursächlich für die Entstehung der Erkrankung, sondern lediglich der Anlass, der eine bereits bestehende Erkrankung habe hervortreten lassen. Dies werde dadurch deutlich, dass die Klägerin sich freiwillig in kurzer Folge zu drei Auslandseinsätzen in gleicher Funktion gemeldet habe, die als besonders belastend geschilderten Vorkommnisse sich jedoch bereits in der ersten Verwendung ereignet hätten. Die in der vorbestehenden Erkrankung zum Ausdruck kommende Selbstüberforderung und eine insoweit nicht hinreichende psychische Verarbeitungskapazität könne nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet werden, da er insoweit keine dienstbezogenen Ursachen gesetzt habe, sondern die Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit ihre maßgebliche Ursache in der besonderen psychischen Belastung der Klägerin habe.

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Hiergegen erhob die Klägerin am 11. April 2011 Widerspruch, den sie wie folgt begründete: Sie habe sich mehrfach in Afghanistan in ISAF-Einsätzen befunden. Da sie nur im Einsatz den Status einer Soldatin im Rahmen einer Wehrübung innegehabt habe und anschließend wieder Dienst in ihrer Beamtenstellung verrichtet habe, sei das BeamtVG die einschlägige Rechtsgrundlage. Sie habe einen Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG erlitten, da sie die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 BeamtVG erfülle. Der Dienstherr könne sich auch nicht auf eine bestehende Vorerkrankung berufen. Der Umstand, dass sie sich freiwillig in kurzer Folge zu drei Auslandeinsätzen gemeldet habe und die daraus folgende angebliche Selbstüberforderung sei der Risikosphäre des Dienstherrn zuzuordnen. Dem Dienstherrn obliege es, die gesundheitliche Verfassung der Bewerber für den Auslandseinsatz festzustellen. Soweit sich der Dienstherr auf eine Vorerkrankung berufe, die symptomatisch geworden sei, hätte er diese im Rahmen der Voruntersuchungen erkennen können und müssen. Das psychiatrische Gutachten des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz vom 08. April 2009 äußere sich auch nur unklar zur Ursächlichkeit einer Vorerkrankung. Dies zeige sich in Formulierungen wie „es ist davon auszugehen…“ oder „ Die Ereignisse in den Einsätzen scheinen nicht ursächlich für die Erkrankung zu sein …“. Für die Beurteilung des Vorliegens eines Unfalls sprächen die drei Auslandseinsätze. Nach der Lebenserfahrung bestehe bereits ein Beweis des ersten Anscheins für deren Ursächlichkeit. Dies könne durch das bezeichnete Gutachten nicht widerlegt werden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 06. Oktober 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass für die Beurteilung, ob ein Dienstunfall im Sinne von § 31 a BeamtVG vorliege, Zeugenaussagen von ehemaligen Kontingentangehörigen, welche sich im gleichen Zeitraum im Einsatz befunden hätten, herangezogen worden seien. Die Prüfung habe ergeben, dass keine über den oberen Bereich des üblichen Maßes hinausgehende Belastungen zu verzeichnen gewesen seien. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises kämen hier nicht zum Tragen. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der freiwillig mehrmals in Folge an einen Auslandsseinsatz teilnehme, deshalb typischerweise an einer psychischen Anpassungsstörung erkranke. Vielmehr spreche gerade der Umstand, dass sich die Klägerin freiwillig in kurzer Folge zu drei Auslandseinsätzen in gleicher Funktion gemeldet habe, obwohl sie die Situation als sehr belastend empfunden habe, für eine schon vorhandene Gesundheitsstörung und gegen die Ursächlichkeit der Ereignisse in den Einsätzen für die Erkrankung. Aus dem Gutachten vom 08. April 2009 ergebe sich, dass sich die Klägerin jeweils mit dem Hintergedanken „sich selbst gegenüber etwas gut zu machen“ für die Einsätze gemeldet habe. Diese, in der Erkrankung zum Ausdruck kommende Selbstüberforderung könne nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet werden, zumal die Klägerin unvollständige bzw. wahrheitswidrige Angaben zu ihren Vorerkrankungen gemacht habe.

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Die Klägerin hat am 21. Oktober 2011 Klage erhoben, zu der sie vorträgt: Das Gutachten vom 08. April 2009 sei nicht schlüssig. Die Freiwilligkeit der Auslandseinsätze sei für das Entstehen der Erkrankung ohne Belang. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises sei das Entstehen der Erkrankung durch den ISAF-Einsatz, welcher als kriegsähnlicher Einsatz anerkannt sei, gegeben. Diese Indizwirkung könne die Beklagte nicht erschüttern. Der Umstand, dass sie sich freiwillig für die drei Einsätze gemeldet habe, spreche vielmehr für ihr Durchhaltevermögen. Die Behauptung, sie habe unvollständige und wahrheitswidrige Angaben über ihre gesundheitliche Vorgeschichte gemacht, entbehre jeglicher Grundlage.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 06. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Erkrankung (einsatzbedingte Anpassungsstörung) als Dienstunfall im Sinne des § 31a BeamtVG anzuerkennen und Unfallfürsorge gemäß §§ 32 ff. BeamtVG zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt aus den Gründen ihrer Widerspruchsentscheidung,

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die Klage abzuweisen.

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Ergänzend führt sie aus, die Klägerin habe bereits vor den Auslandseinsätzen an psychischen Erkrankungen gelitten. So habe sie sich bereits 1996/1997 wegen einer Phobie nach dem Unfalltod einer Freundin in Behandlung befunden. Eine weitere psychiatrische Behandlung mit dreiwöchiger Dauer sei im Jahr 2000 erfolgt. Diese Gesundheitsstörungen habe die Klägerin sowohl anlässlich ihrer Untersuchung zur Feststellung der Wehrdienst- und Auslandsdienstverwendungsfähigkeit als auch in den militärärztlichen Fragebögen nicht vollständig und wahrheitsgemäß angegeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem BeamtVG nicht zu.

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Rechtlicher Anknüpfungspunkt für das Begehren der Klägerin ist § 30 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150). Hiernach wird Dienstunfallfürsorge gewährt, wenn ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt wurde.

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Nach § 31a Abs. 1 BeamtVG wird Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleidet (Einsatzunfall). Nach dieser Norm ist ein Dienstunfall ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Nach Abs. 2 gilt gleiches, wenn bei einem Beamten eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

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Vorraussetzung beider Tatbestände ist, dass der Beamte in Ausübung oder infolge seines Dienstes – also in seiner Verwendung als Beamter – einen Unfall, eine Erkrankung im Sinne von § 31 BeamtVG oder eine sonstige gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Klägerin wurde in Afghanistan nicht als Beamtin, sondern als Soldatin verwendet. Sie leistete dort Dienst als Verwaltungsfeldwebel mit dem Dienstgrad eines Oberfeldwebels (w). Ihr Beamtenverhältnis war somit ohne Bedeutung. Welche Aufgaben die Klägerin dabei als Soldatin wahrgenommen hat, ist für den Dienstunfall nicht maßgeblich, weil dieser allein an den Status bei der Dienstausübung anknüpft.

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Die Anwendung der Normen des BeamtVG ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. März 2003 – Gz PSZ III 3 – Az 20-23-00. Danach sollen Beamte aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung auch dann unter den beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz nach den Vorschriften des BeamtVG stehen, wenn sie als Soldatinnen oder Soldaten in militärfachlicher Verwendung an besonderen Auslandseinsätzen teilnehmen. Diese Regelung soll unter den Voraussetzungen gelten, dass die betroffenen Personen bei dem Einsatz in Erfüllung von Aufgaben tätig werden, die ihnen grundsätzlich als Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung übertragen werden können und sie nur aus militärischen Gründen Wehrdienst leisten.

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Das Bundesministerium der Verteidigung ist nicht berechtigt, Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die das BeamtVG – oder auch das Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (SVG) – einschränken oder erweitern. Hierfür steht ihm keine Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung. § 107 BeamtVG und § 92 SVG ermöglichen unter den dort genannten Voraussetzungen den Erlass von Verwaltungsvorschriften nur Ausführung des jeweiligen Gesetzes. Das beinhaltet - soweit das Gesetz Ermessensvorschriften enthält - den Erlass von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, die gerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind oder norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, mit denen den nachgeordneten Behörden eine bestimmte Auslegung des Gesetzes vorgegeben wird. An die Auslegung sind die Gerichte nicht gebunden. Verwaltungsvorschriften dürfen aber nicht von den höherrangigen zu Grunde liegenden gesetzlichen Regelungen abweichen. Sie können deshalb den Anwendungsbereich eines Gesetzes weder erweitern noch einschränken.

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Genau eine solche Erweiterung des Anwendungsbereichs des BeamtVG auf Soldaten und Soldatinnen, die in militärfachlicher Verwendung an Auslandseinsätzen teilnehmen beabsichtigt aber der zitierte Erlass strenge Gesetzesbindung des Versorgungsrechts (§ 3 BeamtVG, § 1a SVG) zu beachten. Sowohl im BeamtVG als auch im SVG wird das Bestreben des Normgebers deutlich, die Tatbestandsvoraussetzen der Versorgung, deren Errechnung und Festsetzung in einer materiell stark differenzierenden und verfeinerten Weise durch formelle und zwingende Vorschriften vielfach kasuistischen Inhalts selbst zu regeln. Ein Gesetzeswerk dieser Art ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung der ausdrücklichen Regelungen durch allgemeine Erlasse nicht zugänglich. Das verbietet auch die analoge Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes auf Soldaten. Eventuell sich ergebende Versorgungslücken dürfen nur durch den Gesetzgeber geschlossen werden.

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Im Übrigen geben weder § 107 BeamtVG noch § 92 SVG dem Bundesministerium der Verteidigung allein die Kompetenz, Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

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Eventuelle Ansprüche der Klägerin aus dem Soldatenversorgungsgesetz waren weder Gegenstand der Klage noch des vorgelagerten Widerspruchsverfahrens.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.4 VwGO. Hiernach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Dem Gericht wird hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, für die Kostenentscheidung das prozessuale und das vorprozessuale Verhalten der Beteiligten zu werten. Voraussetzung der Haftung aus § 155 Abs. 4 VwGO ist, dass ein Beteiligter unter Außerachtlassung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt durch eigenes Verhalten einen anderen Beteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst hat, die an sich nicht erforderliche Kosten verursachen. Hierbei erfasst die Norm nicht nur solchermaßen entstandene Mehrkosten, sondern auch die gesamten Rechtsmittelkosten, wenn das Fehlverhalten eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass für das Verfahren war. Zu Lasten der Behörde kommt dies etwa in Betracht, wenn der Kläger unnötig in das (Klage-) Verfahren gedrängt worden ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. März 2011 – 7 KS 25/11). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat mit ihrer Vorgehensweise nach dem Erlass vom 17. März 2003 – Gz PSZ III 3 – Az 20-23-00 in Fällen der vorliegenden Art und – nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin - durch die Orientierung der Klägerin auf einen dementsprechenden Antrag – grob fahrlässig zu diesem Verfahren Anlass gegeben.

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Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.


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