Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (7. Kammer) - 7 A 179/14
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rückforderung von Zuweisungen, die er als Aufgabenträger vom Beklagten zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs für die Jahre 2009 und 2010 erhalten hat.
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Mit Bescheid vom 10. Juni 2010 setzte der Beklagte den finanziellen Anspruch des Klägers für die Sicherstellung und Versorgung der Bevölkerung mit den Leistungen des Straßenpersonennahverkehrs für das Kalenderjahr 2009 auf 2.236.576,80 Euro fest. Für das Jahr 2010 erfolgte mit Bescheid vom 15. Juni 2011 eine Festsetzung in Höhe von 2.339.519,10 Euro.
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Mit Schreiben vom 6. August 2012 kündigte der Beklagte an, die Mittelzuweisung für die Jahre 2009 und 2010 erneut überprüfen zu wollen. Im Rahmen der Festsetzung für das Jahr 2011 sei festgestellt worden, dass bei der Abrechnung Fahrausweise (Jugendcard, Schülerfreizeitkarten) geltend gemacht worden seien, die nach seiner Auffassung nicht abgerechnet werden dürften. Er bat um Übersichten, aus denen die unterschiedlichen Kartenarten ersichtlich sind.
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Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 nahm der Beklagte mit Bescheid vom 9. Januar 2013 seinen Mittelzuweisungsbescheid vom 10. Juni 2010 für 2009 zurück, soweit der Festsetzungsbetrag die Höhe von 2.144.227,16 Euro übersteigt. Den Mittelzuweisungsbescheid vom 15. Juni 2011 für 2010 nahm er zurück, soweit der Festsetzungsbetrag die Höhe von 2.037.153,28 Euro übersteigt. Weiter forderte er die Erstattung des sich hiernach ergebenden Überzahlungsbetrages von insgesamt 394.715,48 Euro. Die Bescheide seien rechtswidrig, soweit in die Zuwendungsberechnung Beförderungsfälle aus der Jugendcard und aus Schülerfreizeitkarten eingeflossen seien.
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Die Jugendcard sei seitens des Verkehrsunternehmens bereits bei der Ausgleichsberechnung nach § 45a PBefG geltend gemacht worden und könne schon deswegen nicht mehr in der Abrechnung nach § 8 ÖPNVG LSA (a.F.) berücksichtigt werden. Darüber hinaus handele es sich bei den Nutzern der Jugendcard nach den tariflichen Bestimmungen des Verkehrsunternehmens um den Personenkreis, der in § 1 PBefAusglV definiert sei. Die Jugendcard könne daher ausschließlich nach § 45a PBefG abgerechnet werden. Eine eventuelle Mehrausnutzung habe das Verkehrsunternehmen gemäß § 3 Abs. 5 PBefAusglV als erhöhte Beförderungsfälle geltend machen können.
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Bei den Schülerfreizeitkarten (WOKA und MOKA) handele es sich um Fahrausweise, welche nicht tatsächlich verkauft worden seien. Dies sei jedoch Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 4 ÖPNVG LSA (a.F.). Es handele sich auch nicht um eine erhöhte Ausnutzung im Sinne des § 8 Abs. 6 ÖPNVG LSA (a.F.). Vielmehr handele es sich um die Mehrausnutzung von Schülerzeitfahrausweisen, die unter die Regelungen nach dem PBefAusglV fiele. Die Mehrausnutzung habe das Verkehrsunternehmen gemäß § 3 Abs. 5 PBefAusglV als erhöhte Beförderungsfälle geltend machen können.
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Im Rahmen seines Ermessens verweist er auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung, aus denen folge, dass ungerechtfertigt vergebene Zuwendungen grundsätzlich zurückzunehmen seien. Besondere Gründe, die im konkreten Fall eine gegenteilige Entscheidung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Schutzwürdiges Vertrauen liege nicht vor. Die erhöhten Zuweisungen seien festgesetzt worden, da durch den Kläger in wesentlicher Beziehung unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht worden seien. Insbesondere sei aufgefallen, dass der Kläger die Angaben des Verkehrsunternehmens ungeprüft weitergeleitet habe.
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Am 8. Februar 2013 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt:
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Er berufe sich auf schutzwürdiges Vertrauen, denn er habe keine in wesentlicher Beziehung unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben gemacht. Schon mit Antragstellung habe er Übersichten vorgelegt, die eine Zuordnung dahingehend ermöglichten, dass die Darstellung der Fahrscheine jeweils einen Schülerfreizeitanteil sowie Beförderungsfälle mit der Jugendcard beinhaltete. Die Rücknahme sei auch wegen der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen, weil der Beklagte bereits mit Antragstellung vollständige Tatsachenkenntnis gehabt habe.
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Die aus der Jugendcard und der Freizeitnutzung der Schülerzeitkarten in Ansatz gebrachten Beförderungsfälle seien nicht als Fahrten der Auszubildenden nach § 8 ÖPNVG LSA (a.F.) von den zu berücksichtigenden Fahrten auszunehmen. Vielmehr seien von den Zuweisungen im Jedermann-Verkehr nur die Fahrten ausgenommen, die nach § 45a PBefG tatsächlich finanziert würden. Dies seien nur solche, die ausschließlich auf Ausbildungswegen von Auszubildenden absolviert würden. Die Jugendcard sei demgegenüber ein spezielles Beförderungsangebot für Jugendliche außerhalb des Ausbildungsverkehrs. Deren Nutzer seien „wahlfreie Kunden“, anders als die „Zwangskunden“ des Ausbildungsverkehrs. § 8 ÖPNVG LSA (a.F.) sei wie folgt auszulegen: Der Unternehmer erhalte für Tarifangebote im Ausbildungsverkehr, die er aus sozialen Gründen betriebsunwirtschaftlich gestalten müsse, einen Ausgleich nach § 45a PBefG. Die dort verankerte Finanzierung (Tarifausgleich) sei anteilig komplementär. Halte der Verkehrsunternehmer ein eigenes Tarifangebot vor, welches wie hier auf einen bestimmten Kreis von Jugendlichen ziele, und gestalte er dieses Angebot wahlfrei für seine Kunden, könne es sich ausschließlich um ein Angebot im Jedermann-Verkehr handeln, was mit Fahrten im Ausbildungsverkehr nach § 45a PBefG inhaltlich nichts zu tun habe. Den Ausgleich nach § 45a PBefG erhalte der Unternehmer für seine Gestaltung von Sozialtarifen. Vor diesem Hintergrund sei es unproblematisch zulässig, die Jugendcard sowohl im Ausbildungsverkehr als auch im Jedermann-Verkehr zu erfassen. Die abgerechneten Beförderungsfälle seien keine Fahrten im Ausbildungsverkehr, vielmehr handele es sich um Beförderungen im Jedermann-Verkehr. Die Zahl der Beförderungsfälle aus der Freizeitnutzung der Schülerzeitkarten sei ebenfalls dem Jedermann-Verkehr zuzurechnen, denn es handele sich hierbei um Fahrten außerhalb der Ausbildungswege und der Ausbildungszeiten. Diese Beförderungsfälle entstünden zum einen aufgrund der verkauften Zeitfahrausweise und sie seien zum anderen nicht als zum Ausbildungsverkehr zugehörig zu werten. Aus der pauschalierten Berechnung der Personenkilometer nach § 3 PBefAusglV ergebe sich im Übrigen der ausschließliche Bezug auf Beförderungen auf Ausbildungswegen und zu Ausbildungszeiten. Insoweit sei die Freizeitnutzung der Schülerzeitfahrkarten auch keine Mehrausnutzung im Sinne des § 3 Abs. 5 PBefAusglV, da keine Beförderung auf einem Ausbildungsweg und zu einer Ausbildungszeit stattgefunden habe.
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Er beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2013 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt zum geltend gemachten Vertrauensschutz vor, dass entgegen der Darstellung des Klägers den dem Antrag beigefügten Unterlagen nicht zu entnehmen gewesen sei, dass in den abgerechneten Fahrten auch die streitgegenständlichen Beförderungsfälle enthalten gewesen seien. Im Übrigen verschweige der Kläger, dass mit der Übersendung des Formblatts für die zahlenmäßige Aufstellung nach § 8 Abs. 4 ÖPNVG LSA regelmäßig ein Hinweisschreiben übergeben werde, in dem ausgeführt werde, dass die § 45a PBefG zuzuordnenden und danach abgerechneten Karten nicht zu berücksichtigen seien. Ferner sei hierin deutlich gemacht, dass nur verkaufte Fahrausweise aufgeführt werden dürften. Auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei gewahrt, denn vollständige Kenntnis habe er erst mit dem Ergebnis der Anhörung gehabt.
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Betreffend die Jugendcard bestreite er nicht, dass die Nutzer diesen Fahrausweis auch anderweitig – also außerhalb des Ausbildungsverkehrs – nutzten, er sei aber der Auffassung, dass diese Mehrnutzung nicht im Rahmen des § 8 ÖPNVG LSA (a.F.) zu berücksichtigen sei, sondern ausschließlich nach § 3 Abs. 5 PBefAusglV. Im Übrigen bezieht er sich auf seine Ausführungen im angefochtenen Bescheid und verweist ergänzend darauf, dass das Verkehrsunternehmen zwischenzeitlich seine Tarifbestimmungen hinsichtlich des Nutzerkreises der Jugendcard dahingehend geändert habe, dass er nicht mehr demjenigen des § 1 PBefAusglV entspreche.
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Die Freizeitnutzung der Schülerzeitkarten sei auf der Grundlage der entsprechend verkauften Karten im Rahmen der geltenden Tarifbestimmungen erfolgt. Diese Fahrausweise seien solche des Ausbildungsverkehrs und in der Abrechnung nach § 45a PBefG zu berücksichtigen. Der Freizeitnutzung lägen zudem keine separat verkauften Fahrausweise zugrunde, was aber zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung der Beförderungsfälle sei.
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Es sei nicht Wille des Gesetzgebers gewesen, dass ein Fahrausweis des Ausbildungsverkehrs nach seiner jeweiligen Nutzung für Ausbildungs- und Freizeitzwecke unterteilt und in die Abrechnung sowohl nach § 45a PBefG als auch nach § 8 ÖPNVG LSA (a.F.) eingehe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Als Rechtsgrundlage für die streitbefangene teilweise Rücknahme des Mittelzuweisungsbescheides vom 10. Juni 2010 betreffend das Jahr 2009 und des Bescheides vom 15. Juni 2011 betreffend das Jahr 2010 kommt nur § 48 VwVfG in Betracht, der gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA Anwendung findet. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Gewährt er eine einmalige Geldleistung, darf er nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG), oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG).
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Die Mittelzuweisungsbescheide des Beklagten vom 10. Juni 2010 und vom 15. Juni 2011 beruhen auf § 8 ÖPNVG LSA in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 20. Januar 2005 (GVBl. LSA, S. 16) – im Folgenden: ÖPNVG LSA a.F. –.
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Nach Abs. 3 dieser Vorschrift erhalten die Aufgabenträger im Jahr des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vom Land aus den Mitteln des Regionalisierungsgesetzes zweckgebundene Zuweisungen in Höhe von 37 Millionen Euro für den Straßenpersonennahverkehr, insbesondere für Fahrplan- und Tarifabstimmungen, für Investitionen in den Straßenpersonennahverkehr und für die Aufstellung des Nahverkehrsplans. Die Höhe der Mittel verändert sich in den nachfolgenden Jahren entsprechend der Höhe der dem Land aus dem Regionalisierungsgesetz zufließenden Mittel.
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Nach Abs. 4 dieser Vorschrift ergibt sich die Höhe der in Absatz 3 genannten Zuweisungen aus den nachfolgenden Finanzierungsfaktoren:
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1. Anteil der Fahrplankilometer des Aufgabenträgers an den gesamten Fahrplankilometern im Land Sachsen-Anhalt: 25 v. H.,
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2. Anteil der Fläche des Aufgabenträgers an der Gesamtfläche des Landes Sachsen-Anhalt: 30 v. H.,
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3. Anteil der Fahrten je Einwohner des Aufgabenträgers an der Gesamtsumme der Fahrten je Einwohner im Land Sachsen-Anhalt, wobei die Fahrten der Auszubildenden gemäß § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und die nach § 1 Satz 4 gewährleisteten Fahrten unberücksichtigt bleiben: 40 v. H.,
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4. Anteil der auf das Gebiet des Aufgabenträgers entfallenden Streckenlänge des Straßenbahnnetzes an der Gesamtstreckenlänge des Straßenbahnnetzes im Land Sachsen-Anhalt bei nicht nur zeitweiliger Gewährleistung des Straßenpersonennahverkehrs durch Straßenbahnen: 5 v. H.
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Nach Abs. 6 Satz 4 dieser Vorschrift ist die Zahl der Fahrten nach den verkauften Einzel-, Wochen-, Monats- und Jahresfahrausweisen zu errechnen. Für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise sind 13,8 Fahrten je Woche, 59,8 Fahrten je Monat und 552 Fahrten je Jahr zugrunde zu legen (Satz 5). Wird nachgewiesen, dass die durchschnittliche Ausnutzung der Zeitfahrausweise um mehr als 25 v. H. abweicht, sind der Berechnung der Fahrgastzahl die nachgewiesenen Werte zugrunde zu legen (Satz 6).
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Hiernach waren die Mittelzuweisungsbescheide des Beklagten vom 10. Juni 2010 und vom 15. Juni 2011 von Anfang an im Umfang der erfolgten Rücknahme rechtswidrig. Denn bei den vom Kläger in seiner Abrechnung geltend gemachten Beförderungsfällen aus der Jugendcard und aus der Freizeitnutzung der Schülerzeitkarten handelte es sich um Fahrten der Auszubildenden gemäß § 45a PBefG, die bei der Ermittlung des Anteils der Fahrten je Einwohner des Aufgabenträgers an der Gesamtsumme der Fahrten je Einwohner im Land gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 3 ÖPNVG LSA a.F. nicht zu berücksichtigen waren.
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Nach § 45a PBefG ist dem Unternehmer im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 Nr. 2 für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu gewähren, wenn und soweit 1. der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmigten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht ausreicht, und 2. der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungsentgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.
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Wer zu den Auszubildenden im Sinne von § 45a PBefG gehört, ist in § 1 Abs. 1 PBef-AusglV geregelt. Nach Abs. 2 Satz 1 hat sich der Verkehrsunternehmer die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nachweisen zu lassen.
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Hiernach gehört die Jugendcard zu den Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs. Nach den Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen der fraglichen Jahre 2009 und 2010 war die Jugendcard eine Wochenkarte, die Anspruchsberechtigte ab dem 16. Geburtstag gegen Vorlage einer Jugendcard-Berechtigung erwerben konnten. Der in den Tarifbestimmungen bestimmte Kreis der Anspruchsberechtigten entsprach im Wesentlichen dem Kreis der Auszubildenden nach § 1 Abs. 1 PBefAusglV, das Angebot der Jugendcard richtete sich also an den gleichen Nutzerkreis. Die Jugendcard-Berechtigung war durch eine Bestätigung der Ausbildungsstätte über die Ausbildung des jeweiligen Schülers, Studenten oder Auszubildenden in dieser Einrichtung nachzuweisen, wobei die Antragsformulare u.a. über die Sekretariate der Bildungseinrichtungen zu beziehen waren. Schließlich regelten die Tarifbestimmungen, dass es mit einer Jugendcard zulässig ist, außerhalb des Ausbildungsverkehrs das gesamte Linienfahrtangebot der Verkehrsunternehmen im Landkreis zu nutzen.
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Eine Berücksichtigung der Jugendcard im Rahmen des § 8 Abs. 4 Nr. 3 ÖPNVG LSA a.F. war hiernach ausgeschlossen, auch wenn die Jugendcard zu beliebigen anderen Zwecken als dem Ausbildungsverkehr berechtigte und unstreitig auch genutzt wurde. Denn im Hinblick auf den tariflich bestimmten Nutzerkreis diente die Jugendcard in erster Linie dem Ausbildungsverkehr, d.h. dem Transport von Auszubildenden im Sinne des § 1 Abs. 1 PBefAusglV zwischen ihrem Wohnort und ihrer Schule und war daher Fahrausweis des Ausbildungsverkehrs (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 28.11 -; s.a. Urteil vom 7. September 2000 - 3 C 31.99 -; jeweils zitiert nach juris). Dies zeigt sich etwa auch daran, dass sich der Fahrpreis der Jugendcard nach der für die Verbindung zwischen Wohnort und Ausbildungsort befahrenen Anzahl der Tarifzonen richtete, maßgeblich insoweit also die Länge des Ausbildungsweges war. Nach den Darlegungen im Rücknahmebescheid wurden die verkauften Jugendcards seitens der Verkehrsunternehmen in den fraglichen Jahren auch im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach § 45a PBefG geltend gemacht und dort entsprechend berücksichtigt.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar der Verkehr, auf den sich die Ausgleichspflicht nach § 45a PBefG bezieht, nur der Ausbildungsverkehr, also nicht jede beliebige Nutzung des Zeitfahrausweises, sondern nur die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2000 - 3 C 31.99 -, a.a.O.). Hieraus folgt aber weder, dass die Jugendcard insgesamt eine Fahrkarte des Jedermann-Verkehrs wäre, noch, dass die Jugendcard nach ihrem Nutzungszweck aufzuspalten wäre in eine Karte des Ausbildungsverkehrs einerseits und eine Karte für den Jedermann-Verkehr andererseits.
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Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 28.11 -, a.a.O.) hat für die Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG entschieden, dass sowohl auf der Ertrags- wie auf der Kostenseite nur der Ausbildungsverkehr (i.e.S.) zu erfassen ist und hat hierfür auf den Sinn und Zweck der Ausgleichsregelung verwiesen, Defizite im Ausbildungsverkehr auszugleichen, die sich aus der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ergeben. Dieser Beschränkung auf der Ertragsseite stehe nicht entgegen, dass § 45a PBefG auf die "Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs" und nicht auf die Beförderung von Personen "im Ausbildungsverkehr" abstelle. Dieser Wortlaut finde seine Erklärung darin, dass im Sinne einer Pauschalierung und in Erkenntnis des praktisch Möglichen für die Berechnung des Ausgleichsbetrags keine Feindifferenzierung dahingehend gefordert werde, ob jede Fahrt mit einem solchen Zeitfahrausweis tatsächlich auch eine Fahrt im Ausbildungsverkehr ist. So stehe es einem Auszubildenden frei, solange sich aus den jeweiligen Beförderungsbedingungen nichts Gegenteiliges ergebe, seinen Zeitfahrausweis für die dort ausgewiesene Strecke zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte auch dann zu benutzen, wenn er nicht zur Schule, sondern etwa zum Einkaufen oder zum Kinobesuch fährt. Auf der Kostenseite schlage sich das aber im Ergebnis deshalb in der Regel nicht nieder, weil nach § 3 PBefAusglV pauschalierend nur 2,3 Fahrten je Gültigkeitstag angesetzt werden dürften.
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Dass eine Zeitfahrkarte des Ausbildungsverkehrs somit auch für andere Zwecke genutzt werden kann, ändert hiernach zunächst nichts daran, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Ausgleichssystem des § 45a PBefG unterfällt.
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Auf der Ertragsseite sind nach der schon genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. April 2012, a.a.O.) Einnahmen allerdings dann nicht im Rahmen der Ausgleichsleistungsberechnung nach § 45a PBefG zu berücksichtigen, wenn sie durch gesondert zu vergütende Fahrkarten anfallen, die den Ausbildungsverkehr um einen reinen Freizeitverkehr ergänzen (z.B. Zusatzwertmarke, Feriennetzkarte, [vgl. auch den Verweis auf das im Rahmen des § 8 Abs. 6 ÖPNVG LSA zu berücksichtigende Schülerferienticket in der Gesetzesbegründung zur Änderung des ÖPNVG LSA LT-Drs. 5/2736 vom 27. Juli 2010, S. 21 zu § 8 Abs. 4]). Verkörperten die Fahrkarte im Ausbildungsverkehr und die ergänzende Fahrkarte zwei verschiedene und voneinander hinreichend deutlich getrennte Beförderungsansprüche, und sei klar, welcher Ertrag auf die zusätzlich – aber nicht unentgeltlich – gewährte ergänzende Beförderungsleistung entfällt, habe dies eine Aufspaltung des Ertrages zur Folge (a.a.O.). Eine entsprechende Fahrkarte fiele also nicht unter das Ausgleichssystem des § 45a PBefG. Bezogen auf die Förderung des Jedermann-Verkehrs nach § 8 ÖPNVG LSA wären Fahrten mit einer entsprechenden ergänzenden Fahrkarte daher auch nicht als Fahrten der Auszubildenden nach § 45a PBefG zu werten.
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Die Jugendcard lässt aber eine hinreichend klare Trennung von Beförderungsansprüchen im Ausbildungsverkehr einerseits und im sonstigen Verkehr andererseits nicht zu. Sie ist mit der Begrenzung des Nutzerkreises auf Schüler, Studenten, Auszubildende etc. vielmehr in erster Linie ein Fahrausweis des Ausbildungsverkehrs, der nach den einschlägigen Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen eine Nutzung auch zu jedem anderen Zweck sowie auf anderen Wegen erlaubt.
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Dass § 8 Abs. 4 Nr. 3 ÖPNVG LSA a.F. von den „Fahrten der Auszubildenden gemäß § 45a des Personenbeförderungsgesetzes“ spricht, rechtfertigt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht, die hiernach von der Berücksichtigung ausgenommenen Fahrten auf diejenigen zu beschränken, die tatsächlich im Ausbildungsverkehr erfolgen. Der Verweis in § 8 Abs. 4 Nr. 3 ÖPNVG LSA a.F. auf § 45a PBefG ist nach Überzeugung der Kammer vielmehr so zu verstehen, dass Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs, die dem Finanzierungsregime dieser Vorschrift unterliegen, von den Mittelzuweisungen für den Jedermann-Verkehr nach § 8 Abs. 3 ÖPNVG LSA a.F. ausgenommen sind. Das Argument, die Ausnahme nach der landesrechtlichen Regelung erfasse nur die tatsächlich im Ausbildungsverkehr erfolgten Fahrten, weil nur für diese eine Ausgleichszahlung nach § 45a PBefG gewährt werde, überzeugt vor dem Hintergrund der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Insoweit lässt sich dieser Auslegung auch entgegenhalten, dass § 8 Abs. 4 Nr. 3 ÖPNVG LSA a.F. zwar von Fahrten der Auszubildenden gemäß § 45a PBefG spricht, dass Abs. 6 Satz 4 und 5 für die Berechnung der Zahl der Fahrten aber vorschreibt, dass diese nach den verkauften Einzel-, Wochen-, Monats- und Jahresfahrausweisen und einer vorgegebenen Ausnutzungshäufigkeit der Zeitfahrausweise zu erfolgen hat. Ersichtlich passen diese Regelungen nicht auf die Berechnung einer Anzahl von Fahrten mit einem Fahrausweis des Ausbildungsverkehrs zu ausschließlich anderen Zwecken als dem Ausbildungsverkehr. Nur auf diese Fahrten könnte es hier nämlich ankommen, wenn für die Fahrten im Ausbildungsverkehr bereits nach § 45a PBefG Ausgleichsleistungen gewährt würden.
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Ohne Erfolg verweist der Kläger darauf, dass es sich bei den Erwerbern der Jugendcard um „wahlfreie Kunden“ handele, während es sich bei den Nutzern von Fahrausweisen im Ausbildungsverkehr um „Zwangskunden“ handele. Insoweit lässt sich auf das Gutachten der Marketing & Consorten vom 7. Januar 2011 verweisen, wonach Schülerzeitfahrausweise auch direkt erworben werden und durch wahlfreie Kunden in Anspruch genommen werden können.
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Für die geltend gemachte Freizeitnutzung der Schülerzeitausweise gelten die Ausführungen zur Jugendcard entsprechend. Die Schülerzeitfahrausweise unterfallen als Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs insgesamt dem pauschalierenden Ausgleichssystem des § 45a PBefG i.V.m PBefAusglV, auch wenn sie nach den Tarifbestimmungen der Verkehrsunternehmen zulässigerweise auch in der Freizeit genutzt werden können. Einer Aufspaltung in eine Nutzung der Fahrausweise zu Ausbildungszwecken einerseits und Freizeitzwecken andererseits lässt sich auch hier die in Abs. 6 Satz 4 und 5 vorgeschriebene Weise der Berechnung der Fahrten nach den verkauften Fahrausweisen und einer vorgegebenen Ausnutzungshäufigkeit der Zeitfahrausweise entgegenhalten. Fahrausweise zur reinen Schülerfreizeitnutzung wurden von den Verkehrsunternehmen nicht verkauft. Auf die verkauften Ausbildungsfahrausweise lässt sich aber ersichtlich nicht abstellen, um den Freizeitverkehr zu erfassen. Für eine – wie hier durch Verkehrserhebung – anderweitige Berechnung von Beförderungsfällen lässt das Gesetz keinen Raum.
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Mit der Entscheidung für die teilweise Rücknahme des Zuwendungsbescheides hat der Beklagte von dem ihm mit § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumten Ermessen unter Berücksichtigung der ermessenslenkenden Bedeutung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung (vgl. § 7 Abs. 1 LHO) dem Zweck der Ermächtigung entsprechend (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 40 VwVfG) Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, NJW 1998, 2233, 2234). Es handelt sich auch nicht um einen atypischen Fall, der es rechtfertigen würde, gleichwohl ausnahmsweise von der Rücknahme abzusehen.
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Insbesondere kann der Kläger sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Dies gilt unabhängig vom Eingreifen einer der Ausschlusstatbestände des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine Behörde gegenüber einer anderen Behörde nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie ist an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und kann sich nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands berufen, sondern muss darauf achten, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden (vgl. Beschluss vom 29. April 1999 - 8 B 87.99 -, Urteil vom 29. Mai 1980 - 5 C 11.78 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 2013 - 8 LA 22/13 -; jeweils zitiert nach juris).
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Der Rücknahme stand schließlich § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG LSA nicht entgegen. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme hiernach nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
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Eine Kenntnisnahme in diesem Sinne liegt vor, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Aufhebung des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 -, juris). Dass die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig – also aus den Akten ersichtlich – sind, genügt zur Auslösung der Jahresfrist nicht; denn bei der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG LSA handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1. und 2.84 -, juris). Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Amtswalter ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung seines Ermessens über den Widerruf des Verwaltungsaktes zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001, a.a.O.). Ist bei Anlegung eines objektiven Maßstabes eine weitere Sachaufklärung erforderlich, beginnt die Jahresfrist, sobald diese Sachaufklärung zur Entscheidungsreife geführt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984, a.a.O.). Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört insbesondere bei Ermessensentscheidungen regelmäßig ein Anhörungsverfahren und zwar unabhängig von dessen Ergebnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -,juris).
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Die Rückforderung des sich ergebenden Überzahlungsbetrages lässt sich auf § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG stützen, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- PBefAusglV § 3 Ermittlung der Personen-Kilometer für die Berechnung des Ausgleichs 6x
- § 8 Abs. 4 ÖPNVG 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 LA 22/13 1x
- § 7 Abs. 1 LHO 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 4 Nr. 3 ÖPNVG 5x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwVfG § 40 Ermessen 1x
- § 8 Abs. 3 ÖPNVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 12x
- § 8 ÖPNVG 7x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- PBefG § 45a Ausgleichspflicht 25x
- § 8 Abs. 6 ÖPNVG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 154 1x
- § 1 Abs. 1 PBef-AusglV 1x (nicht zugeordnet)
- PBefAusglV § 1 Auszubildende 4x
- VwVfG § 49a Erstattung, Verzinsung 1x
- VwVfG § 1 Anwendungsbereich 2x