Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 10/14
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen.
- 2
Die Beklagte ist Mitglied u.a. im Unterhaltungsverband „{B.}“. Die Klägerin ist Eigentümer zahlreicher im Gebiet der Beklagten bzw. des Unterhaltungsverbands „{B.}“ gelegener Grundstücke. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2012 zog die Beklagte die Klägerin zu einer Gewässerunterhaltungsumlage für das Jahr 2011 in Höhe von 915,83 Euro heran. Den Betrag errechnete sie aus einer Grundstücksfläche von 1.368.952 m² und einem Beitragssatz von 6,69 Euro/ha. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. Dezember 2013 zurück.
- 3
Die Klägerin hat am 08. Januar 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, es sei nicht ersichtlich, dass die Beitragssätze für den Flächenbeitrag und den Erschwernisbeitrag auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation des Unterhaltungsverbands „{B.}“ beruhten bzw. anhand des tatsächlich entstandenen Unterhaltungsaufwands gerechtfertigt seien. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Heranziehung der Beklagten durch den Unterhaltungsverband eine hinreichende Satzung des Unterhaltungsverbands zugrunde liege.
- 4
Die Klägerin beantragt,
- 5
den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. Dezember 2013 aufzuheben.
- 6
Die Beklagte beantragt,
- 7
die Klage abzuweisen.
- 8
Sie macht geltend, dass sich aus dem Jahresabschluss des Unterhaltungsverbands „{B.}“ für das Jahr 2011 bzw. dessen Nachtragshaushalt 2011 ergebe, dass die Beitragssätze gerechtfertigt seien.
Entscheidungsgründe
- 9
Die Klage hat Erfolg.
- 10
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 11
Er kann auf eine wirksame rechtliche Grundlage nicht gestützt werden. Die von der Beklagten herangezogene Satzung über die Umlegung der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „{B.}“ und „{C.}“ auf die Grundstückeigentümer in der Stadt Gräfenhainichen vom 15. Mai 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. September 2012, die rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft treten sollte, ist nichtig. Es fehlt an der wirksamen Bestimmung des Abgabenschuldners.
- 12
Gemäß § 2 der vorgenannten Satzung ist beitragspflichtig, wer zum 31. Dezember des Jahres, für das der Beitrag erhoben wird, Eigentümer oder Erbbauberechtigter der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücksflächen ist (Satz 1). Ist der Beitragspflichtige nicht ermittelbar, so ist ersatzweise der tatsächliche Nutzer des Grundstücks beitragspflichtig (Satz 2). Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner (Satz 3). Diese Regelungen sind mit der höherrangigen landesrechtlichen Regelung des § 106 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (bis zum 31. Januar 2011) bzw. des § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WG LSA vom 16. März 2011 (ab 01. April 2011) nicht vereinbar und daher nichtig.
- 13
Danach kann eine Gemeinde, die Mitglied eines Unterhaltungsverbands ist, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Die Umlagen werden wie Kommunalabgaben (§ 106 Abs. 2 WG LSA a.F.) bzw. wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz (§ 56 Abs. 2 WG LSA n.F.) erhoben.
- 14
Die landesgesetzliche Ermächtigung gestattet lediglich die Umlage auf diejenigen, die im jeweiligen Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) Eigentümer, Erbbauberechtigte bzw. Nutzer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke gewesen sind, nicht aber auf diejenigen, die diese Position am Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres innehaben. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Zweck des § 106 WG LSA a.F. bzw. des § 56 WG LSA n.F. und dem Verweis auf das Gebührenrecht.
- 15
Der Zweck der vorgenannten Vorschriften besteht darin, der Gemeinde zu ermöglichen, den ihr jährlich entstehenden Aufwand an die Eigentümer/Erbbauberechtigten/Nutzer derjenigen in ihrem Gemeindegebiet gelegenen und zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke weiterzureichen, für die sie einen Verbandsbeitrag für die Gewässerunterhaltung zu erbringen hat. Insoweit wird mit der Umlage der Vorteil abgeschöpft, der den Eigentümern/Erbbauberechtigten/Nutzern jährlich daraus entsteht, dass ihnen eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende (Gewässer-)Unterhaltungspflicht abgenommen wird. Denn jedes Grundstück verursacht schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet eines Gewässers den Zulauf von Wasser und erschwert damit die Gewässerunterhaltung (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – BVerwG 9 C 1.07 – Juris Rn. 33 f.).
- 16
Soll aber mit der Umlage der jährliche Vorteil abgegolten werden, kommt – sofern (wie hier) das Landesrecht dies nicht anders bestimmt – als Abgabeschuldner nur der Nutznießer und daher nur derjenige in Frage, der im jeweiligen Jahr (Erhebungszeitraum) Eigentümer/Erbbauberechtigter bzw. Nutzer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks (gewesen) ist. Dagegen scheidet das Abstellen auf einen bestimmten Stichtag, wie etwa den 01. Januar oder den 31. Dezember, den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verbandsbeitragsbescheids an die Gemeinde oder der Bekanntgabe des Umlagebescheids aus (Urteil der Kammer vom 17. Juli 2014 – 4 A 72/14 – Juris Rn. 21; vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 2 L 296/07 – Juris Rn. 7; VG Magdeburg, Urteil vom 19. September 2012 – 9 A 155/11 – Juris Rn. 35 ff.). Das gilt umso mehr, als die Umlagen nach § 56 Abs. 2 WG LSA n.F. wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden und Gebührenschuldner für eine auf einen Erhebungszeitraum bezogene Gebühr derjenige ist, der in dem (jeweiligen Zeitraum innerhalb des) Erhebungszeitraum(s) das Recht inne hatte (VG Magdeburg, Urteil vom 02. Februar 2012 – 9 A 106/10 – Juris Rn. 21).
- 17
Die fehlerhafte Bestimmung des Abgabenschuldners hat die Gesamtnichtigkeit der Umlagesatzung der Beklagten zur Folge. Ob ein einer Satzung anhaftender Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zu ihrer Teilnichtigkeit führt, hängt unter anderem davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit auf einen bestimmten Teil der Satzung eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil die Regelung über den Umlageschuldner nicht von dem übrigen Inhalt der jeweiligen Satzung abgetrennt werden kann (OVG LSA, Beschluss vom 05. Dezember 2013 – 2 L 176/12 – Juris Rn. 11). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA, der aufgrund der Regelung des § 106 Abs. 2 WG a.F. bzw. des § 56 Abs. 2 WG LSA n.F. entsprechend gilt, gehört die Bestimmung des Abgabenschuldners nämlich zum zwingenden Mindestbestandteil einer Abgabensatzung.
- 18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 2 WG 3x (nicht zugeordnet)
- § 106 Abs. 2 WG 2x (nicht zugeordnet)
- § 106 WG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 106 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 155/11 1x
- § 56 WG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 106/10 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 72/14 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 176/12 1x
- 2 L 296/07 1x (nicht zugeordnet)