Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (6. Kammer) - 6 A 39/13

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin aus ihrem Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip nach Artikel 20 Abs. 1 GG ein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zusteht.

2

Die Klägerin ist seit dem Wintersemester 2010/2011 an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg als Studentin der Rechtswissenschaft eingeschrieben und bezieht seitdem Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (im Folgenden: BAföG). Auf ihren Antrag gewährte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2012 einen Förderungsbetrag in Höhe von insgesamt 670,00 Euro monatlich für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013. Dabei wurden 335,00 Euro als Zuschuss und weitere 335,00 Euro als unverzinsliches Darlehen gewährt.

3

Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem sie eine Erhöhung der bewilligten Förderungsbeträge erstreiten wollte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2013 zurück.

4

Die Klägerin hat am 15. Februar 2013 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

5

Sie begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung höherer Förderungsbeträge. Sie ist der Auffassung, dass die ihr gewährten Höchstförderungsbeträge nach dem BAföG vom Gesetzgeber verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt worden seien. Sie sei in ihrem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip nach Artikel 20 Abs. 1 GG verletzt. Sie müsse insoweit als BAföG-Leistungsempfängerin mit Hilfebedürftigen nach dem SGB II gleichgesetzt werden, da BAföG-Empfänger ebenfalls nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt anders als durch staatliche Unterstützung zu finanzieren und sie hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II sein könnten. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehörten in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf werde als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen würden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden. Dies müsse ebenso für den Bedarf nach dem BAföG gelten, da diesem ebenfalls eine existenzsichernde Aufgabe zukomme. Der Regelbedarf nach dem BAföG sei jedoch niedriger als der nach SGB II gewährte Regelbedarf. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass in der BAföG-Leistung zusätzlich zu der existenzsichernden Funktion ein ausbildungsspezifischer Bedarf enthalten sein solle, der bei einem Umfang von 20 % der BAföG-Gesamtleistung liege. Die BAföG-Leistungen für die Sicherung des Lebensunterhaltes, die die Kosten für den ausbildungsspezifischen Bedarf enthielten, würden danach ihrer Aufgabe als staatliche existenzsichernde Leistung für hilfebedürftige Studierende nicht gerecht werden. Die BAföG-Regelsätze würden zudem nicht nach dem wirklichen Bedarf von Studenten in der Bundesrepublik Deutschland ermittelt. Es fehle im BAföG ein transparentes System des Bundesgesetzgebers, in dem, wie bei den Leistungen nach dem SGB II, die Errechnung der Anpassung des Bedarfssatzes einmal jährlich anhand der Entwicklung der Löhne und Preise in Deutschland erfolge. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) zu den Hartz IV - Regelsätzen entschieden, dass der Gesetzgeber zur Ermittlung des Anspruchsumfanges alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen habe (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010, 1 BvL 1/09). Dem werde der Bundesgesetzgeber mit dem BAföG momentan nicht gerecht. Aus Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG folge zudem ein Teilhabeanspruch auf den gleichberechtigten Zugang zu Bildungseinrichtungen. Folglich müssten hierfür auch die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

6

Zur Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums gehöre auch, die Kosten für eine angemessene Unterkunft zu übernehmen. Was als angemessen angesehen werde, dürfe nicht willkürlich vom Gesetzgeber festgelegt werden. Es bedürfe hierfür ebenso wie für den Bedarfssatz für die Lebenshaltungskosten eines transparenten Berechnungssystems, das noch dazu die regional teilweise sehr unterschiedlichen Mietpreise berücksichtigen müsse, so wie es für die Bedarfskosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II auch erfolge. Der Bedarf für die Unterkunft nach dem BAföG sei jedoch für das gesamte Bundesgebiet und jeden BAföG-Leistungsempfänger, der nicht mehr bei seinen Eltern wohne, pauschal auf 224,00 Euro festgelegt worden. Auch seien darin keine Beträge für Heizkosten enthalten, anders als bei den SGB II-Leistungen. Auch dies entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Urteil vom 09. Februar 2010.

7

Auch der gewährte Zuschlag von aktuell monatlich 73,00 Euro für die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung von Studenten, die älter als 25 Jahre alt sind und Leistungen nach dem BAföG erhalten, sei geringer als die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Regelung sei ebenfalls verfassungswidrig, da sie dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums widerspreche. Ihre Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung würden derzeit monatlich zusammen 77,90 Euro betragen, so dass sie für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung jeden Monat 4,90 Euro von ihrem Bedarf hierfür aufwenden müsse, die ihr dann für ihre Lebenshaltungskosten fehlten. Im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosengeld II würden jedoch die Beiträge für gesetzliche Pflichtversicherungen vom Bund getragen und seien dementsprechend nicht im Regelbedarf enthalten. Das BAföG verstoße daher gegen das Sozialstaatsprinzip und verletze sie in ihrem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Sie verweise hierzu auch auf ein Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom 25. April 2012 (Az.: S 55 AS 29349/11, Rdnr. 94). Danach entspreche der sog. Bedarf für Studierende nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 09. Februar 2010, weil er nicht in einem entsprechenden Verfahren bestimmt worden sei, das dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums entsprochen hätte. So würden die Gesetzesmaterialien der BAföG-Novelle 2010 den grundsichernden Charakter der Leistung nicht erwähnen und einen realitätsgerecht bemessenen Leistungsumfang nicht erörtern.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

9

den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung unter Zugrundelegung höherer Bedarfssätze zu gewähren und dessen Bescheid vom 28. September 2012 sowie den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 2013 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er verweist auf seine Bindung an die Regelungen des BAföG. Die Auffassung der Klägerin zur Verfassungswidrigkeit der geltenden Bedarfssätze nach diesem Gesetz teile er im Übrigen nicht. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergebe sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes aus Artikel 1 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 GG. Während Artikel 1 Abs. 1 GG den Anspruch begründe, erteile das Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Abs. 1 GG wiederum dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukomme, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden seien. Der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Umfang des nach diesen Vorgaben zu bestimmenden Leistungsanspruches könne anders als dieser selbst nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Zur Konkretisierung des Anspruches habe der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen. Hierzu habe er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen. Das Grundgesetz schreibe ihm dafür keine bestimmte Methode vor. Er dürfe sie vielmehr im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen. Bei der Bedarfsermittlung im Bereich des BAföG halte die Bundesregierung an einer seit Mitte der 1970er Jahre geübten Methode fest, die geltenden Bedarfssätze in regelmäßigen Abständen (zwei Jahre) unter Berücksichtigung der Veränderungen der Lebenshaltungskosten, der Einkommensverhältnisse, des Konsumverhaltens, der finanzwirtschaftlichen Entwicklung und anderer auf Bedarfsdeckung zielender Sozialleistungen zu überprüfen. Hierzu führe das Deutsche Studentenwerk, gefördert vom Bundesministerium für Bildung und Forschung, in regelmäßigen Abständen Erhebungen durch. Nach deren Ergebnissen seien bislang die für die Bedarfsermittlung eines Normalstudenten, d.h. eines außerhalb des Elternhauses lebenden ledigen Studierenden im Erststudium, die im folgenden dargestellten relevanten Werte ermittelt worden. Die Erfassung der regelmäßigen Ausgaben innerhalb der Sozialerhebung beziehe sich auf acht ausgewählte Positionen der Lebensführung. Dazu würden Miete einschließlich Nebenkosten, Ernährung, Kleidung, Lernmittel, Auto bzw. öffentliche Verkehrsmittel, Gesundheit, Kommunikation sowie ein Posten für Freizeit, Kultur und Sport gehören. Die so ermittelten durchschnittlichen Kosten beliefen sich für 2012 auf 794,00 Euro. Der aktuelle Förderungshöchstbetrag von 670,00 Euro für Studierende liege nach den Ausführungen innerhalb des 20. Berichts der Bundesregierung zwar unter der im Rahmen der 20. Sozialerhebung ermittelten Summe der untersuchten Positionen studentischer Ausgaben von 794,00 Euro. Dieser Wert könne jedoch nicht mit dem sozialleistungsrechtlichen Bedarf gleichgesetzt werden, da er einen Durchschnittswert wiedergebe und auch Ausgaben einbeziehe, die über den von einer steuerfinanzierten Sozialleistung zu berücksichtigenden Bedarf hinausgingen. Die Ausgaben der Studierenden stünden allerdings in engem Zusammenhang mit ihren Einnahmen. Das Viertel der Studierenden mit den geringsten Einnahmen habe bei jeder Ausgabenposition auch die im Durchschnitt niedrigsten Ausgaben. Die Gesamtausgaben dieses Quartals lägen insoweit bei monatlich 596,00 Euro. An dieser Größenordnung dürfe sich der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensspielraums orientieren, wenn er die Bedarfssätze im BAföG bestimmen wolle. In diesem Betrag enthalten seien, wie sich der Quelle entnehmen lasse, bereits Ausgaben für eigene Krankenversicherung, Arztkosten und Medikamente, und zwar im Monatsdurchschnitt 49,00 Euro. Selbst wenn man, wie die Klägerin, aufgrund des notwendigen Abschlusses einer eigenen gesetzlichen Krankenversicherung darüber hinausgehende Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung habe, bleibe angesichts des ihr zustehenden BAföG-Höchstsatzes von monatlich 670,00 Euro ein ausreichender Puffer, um diese Ausgaben zu decken, selbst wenn diese den in § 13 a BAföG genannten Betrag übersteigen würden. Danach ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit den derzeit geltenden Bedarfssätzen dem Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, genüge. Überdies dürfe bei einer Betrachtung der gesetzlichen Bedarfssätze nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber den Studierenden und Schülern – anders als z.B. im SGB II – großzügige Freibeträge hinsichtlich deren eigenen Einkommens gewähre. Zwar dürfe die Bedarfsbemessung das Existenzminimum nicht zur Disposition stellen und auf andere Einnahmen verweisen, auf die kein gesetzlicher Anspruch bestehe. Zumindest ergänzend sei jedoch auf die Möglichkeit eines förderungsunschädlichen Jahresverdienstes von nahezu 4.500,00 Euro hinzuweisen. Auch die Abrundung der Bedürfnisse der Auszubildenden durch die bestehenden Kreditangebote der Kreditanstalt für Wiederaufbau sei zu berücksichtigen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

14

Die Kammer kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.

15

Die Klage hat keinen Erfolg.

16

Sie ist allerdings zulässig. Die Kammer legt das Vorbringen der Klägerin dabei nach § 88 VwGO dahingehend aus, dass sie (lediglich) die Gewährung höherer als der ihr bereits gewährten Höchstförderungsbeträge nach § 13 BAföG beantragt (zur Zulässigkeit einer entspr. Antragstellung vgl. u.a. BSG, Vorlagebeschluss vom 27. Januar 2009, - B 14 AS 5/08 R -, juris, zu höheren Leistungen nach SGB II). Ihr ursprünglich als Antrag formuliertes Begehren, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes darüber einzuholen, ob die in § 13, 13 a BAföG genannten Förderbeträge mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist, versteht die Kammer unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 28. März 2014 als Anregung an das Gericht, die Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen Normen inzident im Rahmen der Prüfung eines geltend gemachten Anspruchs zu prüfen und sodann wie von ihr angeregt zu verfahren.

17

Die Klage ist jedoch unbegründet.

18

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 unter Zugrundelegung höherer Bedarfssätze. Der Bescheid des Beklagten vom 28. September 2012 sowie der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Januar 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO)

19

Der Erfolg der Verpflichtungsklage scheitert bereits daran, dass das Gericht der Klägerin grundsätzlich nicht mehr zusprechen kann als gesetzlich vorgesehen. Der Beklagte hat der Klägerin die gemäß § 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung vom 01. April 2012 festgelegten höchstmöglichen Förderungsbeträge gewährt. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG gilt als monatlicher Bedarf für Auszubildende an Hochschulen der Betrag von 373,00 Euro. Dieser Bedarf erhöht sich nach § 13 Abs. 2 BAföG um Unterkunftskosten in Höhe von 224,00 Euro, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig versichert sind in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9, 110 oder 13 des SGB V oder als freiwilliges Mitglied, erhöht sich der Bedarf nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 um monatlich 62,00 Euro. Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 9,10, 12 oder Abs. 3 des 1. Buches Sozialgesetzbuches sind, erhöht sich nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 der Bedarf um monatlich 11,00 Euro. Der Beklagte hat der Klägerin danach für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 zutreffend monatlich 670,00 Euro gewährt. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nach dem BAföG nicht zu, da sie bereits die höchstmöglichen Förderungsbeträge erhält. Das Gericht ist ebenso wie die Verwaltung gemäß Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz an das Gesetz gebunden. Es kann nicht von sich aus höhere Förderungsbeträge zusprechen, die im Gesetz keine Stütze mehr finden.

20

Eine Aussetzung des Verfahrens, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Vereinbarkeit der in § 13 Abs. 1 bis 3, 13 a Abs. 1 und 2 BAföG genannten Förderbeträge mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz einzuholen, kommt nicht in Betracht. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist davon abhängig, ob das Verwaltungsgericht die vorgenannten Bestimmungen des BAföG für verfassungswidrig hält, d.h. von der Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Normen überzeugt ist. Zweifel reichen nicht aus (Jarass/ Pieroth, Grundgesetz, 13. Auflage 2014, Art. 100, Rdnr. 10 m.w.N.).

21

Vorliegend vermag die Kammer eine verfassungswidrige Benachteiligung der Klägerin, insbesondere einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, nicht zu erkennen.

22

Die Höhe der derzeit geltenden Förderbeträge nach §§ 13 Abs. 1 bis 3, 13 a BAföG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg verweist die Klägerin insoweit auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Februar 2010 zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch die Hartz IV-Regelsätze.

23

Zwar dient die Förderung nach dem BAföG neben der Deckung der Kosten der Ausbildung selbst auch der Deckung des Lebensunterhaltes. Dies ergibt sich bereits aus § 1 BAföG, wonach ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes besteht, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. In § 11 Abs. 1 BAföG ist dementsprechend geregelt, dass Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet wird. Im Hinblick darauf, dass neben der Förderung nach dem BAföG die Gewährung weiterer Leistungen - z.B. nach dem SGB II - zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums regelmäßig nicht in Betracht kommt, hat der Gesetzgeber auch im Rahmen der Förderung nach dem BAföG das Grundrecht der Auszubildenden auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums im Blick zu behalten.

24

Es ist jedoch - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch unter Berücksichtigung der im o.g. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aufgestellten Anforderungen nicht davon auszugehen, dass die geltenden Förderbeträge nach §§ 13, 13 a BAföG das auch der Klägerin zustehende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzen.

25

Das Bundesverfassungsgericht führt im Urteil vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a., BVerfGE 125, 175-260) aus:

26

„Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 40, 121 <133>; 45, 187 <228>; 82, 60 <85>; 113, 88 <108 f.>; Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, juris, Rn. 259). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern (vgl. BVerfGE 35, 202 <236>; 45, 376 <387>; 100, 271 <284>).... Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthält... Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>).“

27

Diesen Anforderungen wird das BAföG gerecht. Der Klägerin steht insbesondere aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums kein Anspruch darauf zu, gleiche oder höhere Regelsätze wie Förderungsberechtigte nach dem SGB II zu erhalten. Der Leistungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG ist lediglich dem Grunde nach von der Verfassung vorgegeben. Der Umfang dieses Anspruchs kann im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel jedoch nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1994, - 1 BvR 1022/88 -, BVerfGE 91, 93 <111 f.>). Allgemein steht dem Gesetzgeber im Sozialrecht ein weiter Gestaltungsspielraum offen. Möglich sind unterschiedliche Konzepte für unterschiedliche Gebiete (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 30. Oktober 2003, - 4 A 12/03 -, juris). Es obliegt dem Gesetzgeber, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Ihm kommt zudem Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Dieser umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht(vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010, a.a.O.).

28

Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende gerichtliche Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich - bezogen auf das Ergebnis - die materielle Kontrolle darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010, a.a.O. BVerfGE 82, 60 <91 f.>).

29

Dass die durch das BAföG gewährten Leistungen im Ergebnis evident unzureichend sind, ist nicht feststellbar. Die typisierend in § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG festgesetzte monatliche Bedarfshöhe für einen Hochschulstudenten in Höhe von 373,00 € reicht unter Berücksichtigung der in der 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes (http://www.studentenwerk.de/pdf/20-se-bericht.pdf) getroffenen Feststellungen zur Sicherung der physischen Seite des Existenzminimums jedenfalls aus. So kommt o.g. Untersuchung für die ausgewählten Ausgabenpositionen Ernährung, Kleidung, Lernmittel, Auto und/oder öffentliche Verkehrsmittel, Kommunikation sowie Freizeit, Kultur und Sport im Jahr 2012 auf durchschnittliche Ausgaben eines „Normalstudenten“ in Höhe von 430,00 €. Die Untersuchung ergab allerdings auch starke Abweichungen bei den Ausgaben in Abhängigkeit der jeweiligen Einnahmebeträge der Studenten. So gibt danach das Viertel der Studierenden mit den geringsten Einnahmen für o.g. Ausgabenpositionen durchschnittlich lediglich 305,00 € monatlich aus, während einnahmenstarke Studenten für den gleichen Bedarf im Schnitt 584,00 € monatlich ausgeben. Die Bundesregierung kommt auf dieser Grundlage im 20. Bericht nach § 35 BAföG zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 (BT-Drs. 18/460, S. 51) zu dem Ergebnis, dass der Durchschnittswert nicht mit dem studentischen Bedarf gleichgesetzt werden könne, da dieser Ausgaben mit einbeziehe, die über den maßgeblichen Bedarf hinausgehen. Das erscheint nachvollziehbar. Der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG festgelegte Bedarfssatz von 373,00 € erscheint vor diesem Hintergrund nicht evident unzureichend. Hierfür spricht schließlich auch, dass dieser Bedarfssatz nahezu dem im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum geltenden Regelsatz für Alleinstehende der nach § 20 Abs. 5 SGB II, §§ 28, 28 a SGB XII maßgeblichen Regelsatzverordnung in Höhe von 374,00 € entspricht. Ohne Erfolg verweist die Klägerin hierzu darauf, dass in den BAföG-Bedarfssätzen neben dem Lebensunterhalt auch ein Anteil für Ausbildungskosten enthalten sei, der mit 20 Prozent der Bedarfssätze von nicht bei den Eltern wohnenden Auszubildenden anzusetzen sei. Die Klägerin bezieht sich hierzu auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17. März 2009 (Aktenzeichen: B 14 AS 6307R, juris, Rd. Ziff. 29). Das Bundessozialgericht verweist in dieser Entscheidung darauf, dass in der Praxis der Sozialhilfeträger, ausgehend von einer entsprechenden Regelung in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG in der Fassung vom 21. Dezember 1990 (GMBl. 1991, 2, 14), davon ausgegangen worden sei, dass eine Pauschale von 20 vom Hundert von den BAföG-Leistungen für ausbildungsbedingte Kosten gewährt werde und hat diese Pauschalierung in der vorgenommenen Größenordnung für durchaus nachvollziehbar gehalten. Hieraus kann jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass von dem im BAföG vorgesehenen Regelbedarf für Auszubildende ein Betrag von 20 Prozent dieses Regelbetrages abzuziehen sind und der sich danach ergebende Betrag mit dem Regelbedarf nach SGB II verglichen werden könnte. So ist zum einen nach der vorliegenden 20. Sozialerhebung der Studentenwerke davon auszugehen, dass sich die Kosten für Lernmittel im Schnitt nicht auf 20 Prozent, sondern auf einen weitaus geringeren Betrag (im Durchschnitt ca. 7 Prozent) belaufen, wobei erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen Studienrichtungen bestehen. Zum anderen lässt sich der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG auch deshalb nicht ohne Weiteres mit dem Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 bis 4 SGB II gleichsetzen, da er grundsätzlich anders ermittelt wurde.

30

Der Gesetzgeber ist auch verfassungsrechtlich nicht gehalten, die Unterkunftskosten eines Hochschulstudenten abweichend von der in § 13 BAföG getroffenen Regelung nach den tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen zu erstatten. § 13 BAföG sieht insoweit eine Unterkunftskostenpauschale in Höhe von 224,00 Euro für nicht bei den Eltern wohnende Studenten – wie die Klägerin – vor. Aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich kein darüber hinausgehender Anspruch auf Erstattung höherer Unterkunftskosten. Die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG für Unterkunftskosten vorgesehene Pauschale i.H.v. 224,00 € monatlich erscheint nicht evident unzureichend. Insoweit kommt die 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes auf durchschnittliche Ausgaben eines „Normalstudenten“ in Höhe von 298,00 €. Auch insoweit unterscheiden sich jedoch die Ausgaben in Abhängigkeit der jeweiligen Einnahmebeträge der Studenten. So gibt das Viertel der Studierenden mit den geringsten Einnahmen für die Unterkunft durchschnittlich 245,00 € monatlich aus, während einnahmenstarke Studenten für den gleichen Bedarf im Schnitt 362,00 € monatlich ausgeben. Die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG vorgesehene Pauschale erscheint danach zwar anpassungsbedürftig an die derzeitigen Wohnverhältnisse, jedoch nicht so evident unzureichend, dass dies verfassungserheblich werden könnte. Die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG getroffene Regelung erscheint schließlich auch nicht vor dem Hintergrund verfassungswidrig, dass die nach SGB II Anspruchsberechtigten die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erstattet bekommen. Wie bereits ausgeführt, durfte der Gesetzgeber eine typisierende Fallregelung treffen. Dabei durfte er u.a. berücksichtigen, dass die Unterbringung eines jungen Studenten üblicherweise nur vorübergehender Natur ist, hingegen der nach SGB II Anspruchsberechtigte seltener die Möglichkeit hat, eine andere Unterkunft als die Erlangte zu beziehen (vgl. hierzu auch VG Göttingen, a.a.O.).

31

Gleiches gilt im Hinblick auf die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung. Während Anspruchsberechtigten nach dem SGB II insoweit eine Übernahme der anfallenden Kosten zusteht, sieht auch insoweit das BAföG eine Pauschale vor, die mit 73,00 Euro allerdings lediglich 5,00 Euro unter den tatsächlichen Kosten der Klägerin liegt. Diese Abweichung ist verfassungsrechtlich nicht erheblich. Die Pauschalierung an sich liegt ebenfalls innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.

32

Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich ein, der Gesetzgeber habe die existenznotwendigen Aufwendungen nicht in einer den Anforderungen des BVerfG entsprechenden Weise bestimmt, weil in den Gesetzesmaterialien zur BAföG-Novelle 2010 der grundsichernde Charakter der Leistung nicht erwähnt und ein realitätsgerecht bemessener Leistungsumfang nicht erörtert werde.

33

Zur Art und Weise der Bemessung des notwendigen Bedarfes führt das Bundesverfassungsgericht in o.g. Entscheidung vom 09. Februar 2010 aus:

34

„Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen…. Das Grundgesetz schreibt ihm dafür keine bestimmte Methode vor (ebenso bei grundrechtlichen Schutzpflichten vgl. BVerfGE 46, 160 <164>; 96, 56 <64>; 115, 118 <160>); er darf sie vielmehr im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen….

35

Das Bundesverfassungsgericht prüft deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat.“

36

Diesen Anforderungen ist der Bundesgesetzgeber bei Bestimmung der Höhe der Förderungsbeträge nach dem BAföG gerecht geworden. Es ist insbesondere – entgegen der Auffassung des SG Berlin im Vorlagebeschluss vom 25. April 2012 (Az.: S 55 AS 29349/11, juris Rn. 94), die sich die Klägerin zu eigen macht – nicht davon auszugehen, dass die Leistungen nach dem BAföG hinsichtlich ihres existenzsichernden Charakters nicht den o.g. Anforderungen des BVerfG entsprechen, weil in den Gesetzesmaterialien zur BAföG-Novelle 2010 der grundsichernde Charakter der Leistung nicht erwähnt und ein realitätsgerecht bemessener Leistungsumfang nicht erörtert werde.

37

Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften des BAföG ein besonderes Sozialleistungssystem geschaffen, das Möglichkeiten und Grenzen einer individuellen Förderung der Hochschulausbildung durch den Staat grundsätzlich abschließend bestimmt. Seine Regelungen über Förderungsvoraussetzungen sowie Art, Höhe und Dauer der Leistungen sind auf die besondere Lebenssituation der Studierenden zugeschnitten, die auf öffentliche Hilfe bei der Finanzierung ihres Studiums angewiesen sind. Sichergestellt werden soll insbesondere, dass an Hochschulen mit staatlichen Mitteln nur studiert, wer dazu geeignet ist (vgl. § 9 BAföG), und dass das Studium möglichst zügig beendet wird (vgl. §§ 15 ff. BAföG). Ziel der Ausbildungsförderung ist es dabei ausweislich der Begründung der BAföG-Novelle 2010 in erster Linie, finanzielle Hürden auszuräumen, an denen individueller Bildungsaufstieg und Studienerfolg scheitern kann (vgl. BT-Drs. 17/1551 S. 14). Dass die Leistungen nach dem BAföG auch der Deckung der Lebensunterhaltskosten dienen sollen, ergibt sich dabei bereits aus § 1 BAföG, wonach ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes besteht, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Dass dem Gesetzgeber die Zweckbestimmung der Leistungen nach dem BAföG zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewusst war, ergibt sich schließlich auch aus § 11 Abs. 1 BAföG, wonach die Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet wird. Einer besonderen Erwähnung in den Gesetzesmaterialien zur Änderung des BAföG bedurfte es insoweit nicht.

38

Es sind dabei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber zur Bemessung des Existenzminimums für Auszubildende ein im Grundsatz nicht taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat.

39

Das BAföG geht von einem System pauschalierter Bedarfssätze aus, die gem. § 35 BAföG spätestens alle zwei Jahre überprüft und ggf. angepasst werden sollen. Das System pauschalierter Bedarfssätze gilt unabhängig davon, ob der einzelne Auszubildende tatsächlich einen höheren Bedarf hat, und zwar auch dann, wenn ein höherer Bedarf – etwa wegen besonders kostenintensiver Arbeitsmittel oder der Teilnahme an vorgeschriebenen Exkursionen – tatsächlich unabweisbar erscheint (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 12 Rn. 2)

40

Bei der Bedarfsermittlung im Bereich des BAföG hält die Bundesregierung ausweislich des 20. Berichtes nach § 35 des BAföG zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vom-Hundert-Sätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 vom 04. Februar 2014 (Bundestagsdrucksache 18/460 S. 50) an der seit Mitte der siebziger Jahre geübten Methode fest, die geltenden Bedarfssätze in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der Veränderungen der Lebenshaltungskosten, der Einkommensverhältnisse, des Konsumverhaltens, der finanzwirtschaftlichen Entwicklung und anderer auf Bedarfsdeckung zielender Sozialleistungen zu überprüfen. Hierfür führt das deutsche Studentenwerk (DSW), gefördert vom Bundesministerium für Bildung und Forschung, in regelmäßigen Abständen Erhebungen durch. Nach deren Ergebnissen wurden bislang die für die Bedarfsermittlung eines „Normalstudenten“, d.h. eines außerhalb des Elternhauses lebenden, ledigen Studierenden im Erststudium relevanten Werte ermittelt. Dem 20. Bericht der Bundesregierung liegen insoweit die Ergebnisse der im Sommersemester 2012 von der HIS Hochschulinformationssystem GmbH durchgeführten 20. Sozialerhebung des DSW zugrunde (http://www.studentenwerk.de/pdf/20-se-bericht.pdf). Hiernach lagen die durchschnittlichen Gesamteinnahmen eines Normalstudenten (einschließlich unbarer Zuwendungen der Eltern) 2012 bei 864,00 Euro, der Median der Einkommensverteilung lag bei 817,00 Euro. Der Median zeigt dabei den Betrag an, den fünfzig Prozent der Studierenden mit ihren Einnahmen über- und fünfzig Prozent unterschreiten. Die Erfassung der regelmäßigen Ausgaben beschränkt sich auf acht ausgewählte Positionen der Lebensführung. Dazu gehören Miete einschließlich Nebenkosten, Ernährung, Kleidung, Lernmittel, Auto bzw. öffentliche Verkehrsmittel, Gesundheit, Kommunikation sowie ein Posten für Freizeit, Kultur und Sport. Die so ermittelten durchschnittlichen Kosten belaufen sich für 2012 auf 794,00 Euro. Der aktuelle Förderungshöchstbetrag von 670,00 Euro für Studierende liegt nach den Ausführungen im Rahmen der 20. Sozialerhebung zwar unter der von der HIS zuletzt ermittelten Summe der untersuchten Einzelpositionen studentischer Ausgaben von 790,00 Euro. Die Bundesregierung geht in ihrem 20. Bericht nach § 35 BAföG jedoch in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass dieser Wert nicht mit dem sozialleistungsrechtlichen Bedarf gleichgesetzt werden kann, da er einen Durchschnittswert wiedergibt und auch Ausgaben einbezieht, die über den von einer steuerfinanzierten Sozialleistung zu berücksichtigenden Bedarf hinausgehen (vgl. Drucksache 18/460 S. 51). Die Ausgaben der Studierenden stehen allerdings ausweislich der 20. Sozialerhebung in engem Zusammenhang mit ihren Einnahmen. Das Viertel der Studierenden mit den geringsten Einnahmen (weniger als 675,00 Euro) hat bei jeder Ausgabenposition die im Durchschnitt niedrigsten Ausgaben. Die Gesamtausgaben dieses Quartals liegen insoweit bei monatlich 596,00 Euro (vgl. S. 257 der 20. Sozialerhebung). An dieser Größenordnung darf sich der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums orientieren, wenn er die Bedarfssätze im BAföG bestimmen will. Legt man die im Rahmen der vorgenannten Berichte ermittelten Zahlen zugrunde, ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit den derzeit geltenden Bedarfssätzen dem Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, genügt.

41

Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung mit dem vom SGB II geschützten Personenkreis ist insoweit nicht zu erkennen.

42

Tatsächlich liegen die BAföG-Bedarfssätze zwar - wie bereits festgestellt -, abgesehen von wenigen Fällen, in denen keine oder nur geringe Kosten für Unterkunft und Heizung anfallen, unterhalb der Beträge, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz im SGB II gesetzlich festgelegt wurden. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die BAföG-Bedarfssätze nicht bedarfsdeckend sind. Die Situation der Förderungsberechtigten nach dem BAföG ist insoweit nicht vergleichbar mit den Leistungsberechtigten nach dem SGB II. So sind die Regelungen des BAföG über Förderungsvoraussetzungen sowie Art, Höhe und Dauer der Leistungen auf die besondere Lebenssituation der Studierenden zugeschnitten, die auf öffentliche Hilfe bei der Finanzierung ihre Studiums angewiesen sind (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997, - 1 BvL 5/93 -, juris). Mit dem SGB II verfolgt der Gesetzgeber hingegen den Zweck, diejenigen Personen zu unterstützen, die trotz Erwerbsanstrengungen und unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens und des eigenen Vermögens nicht in der Lage sind, ihren grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherzustellen. Zwischen BAföG-Leistungsempfängern und Leistungsberechtigten nach dem SGB II bestehen insoweit erhebliche Unterschiede, die der Gesetzgeber auch zum Anknüpfungspunkt unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen machen durfte und die es auch rechtfertigen, unterschiedliche Beträge für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums anzusetzen. So befindet sich der nach dem BAföG einbezogene Personenkreis in einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Zustand der Ausbildung und erhält mit dem Abschluss der aus öffentlichen Mitteln geförderten Ausbildung erhöhte Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Er kann typischerweise mit einem höheren Einkommen rechnen. Demgegenüber ist der Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem SGB II im Regelfall jedenfalls auf längere Sicht von den Erwerbsmöglichkeiten ausgeschlossen und daher auf eine andere Form der Existenzsicherung angewiesen. Es bestehen daher zwischen den Anspruchsberechtigten selbst wie auch gegenüber ihren unterhaltsverpflichteten Angehörigen derartige Unterschiede, die es dem Gesetzgeber gerade vor dem Hintergrund eines weiten Gestaltungsspielraums in Fragen der Ausgestaltung sozialer Sicherungssysteme ermöglichen, Bedarfshöhen auch unterschiedlich festzulegen (vgl. zur Unterscheidung zwischen BAföG- Empfängern und Berechtigten nach Grundsicherungsgesetz: VG Göttingen, Urteil vom 30. Oktober 2003, - 4 A 12/03 -, juris). Geringe Unterschiede in der Bedarfsberechnung zwischen Studenten und Berechtigten nach SGB II sind dabei nicht verfassungserheblich, zumal sich die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Leistungen evident unzureichend sind.

43

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen