Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (1. Kammer) - 1 A 318/14
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung der Kosten, die durch seine mit einem Rettungswagen erfolgte Verlegung aus dem MLU Klinikum Kröllwitz in Halle in das Haftkrankenhaus Leipzig entstanden sind.
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Das Amtsgericht Halle erließ am 9. Oktober 2013 gegen den Kläger einen Haftbefehl. Der Kläger wurde noch am selben Tag ab 16.31 Uhr mit einem Rettungswagen aus dem Unikrankenhaus Halle in das Haftkrankenhaus in Leipzig verlegt, wo er um 18.25 Uhr aufgenommen wurde. Ausweislich der ärztlichen Verordnung war der Transport liegend vorzunehmen. Im Einsatzprotokoll ist vermerkt, dass es sich um eine Verlegung „mit Polizei“ handele
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Mit Bescheid vom 13. August 2014 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung der für die Verlegung entstandenen Kosten in Höhe von 585,77 EUR heran.
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Der Kläger erhob mit Schreiben vom 15. September 2014 Widerspruch, den er damit begründete, dass er zum Zeitpunkt des Transportes bereits in Untersuchungshaft genommen worden sei. Der Transport habe hier nicht der Krankenbehandlung gedient, sondern sei allein als vollzugsinterne Verlegung anzusehen.
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Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2014 zurück.
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Am 21. November 2014 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
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Er ist der Ansicht, die Kosten des Transportes seien durch die Strafvollzugsbehörden zu tragen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Stadt Halle vom 16. Oktober 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2014 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Kläger sei zu Recht herangezogen worden. Die Leistung sei ihm zugute gekommen. Aufgrund seiner Drogenentzugserscheinungen sei ein Transport nur liegend und in Begleitung medizinisch-fachlicher Betreuung möglich gewesen.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie sind aufzuheben. Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Ersatz ihrer durch den Krankentransport entstandenen Kosten.
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Die Beklagte kann schon nach ihrer eigenen Satzung wegen § 3 (1) a) der Verwaltungskostensatzung die Kosten nicht gegenüber dem Kläger geltend machen. Nach dieser Vorschrift ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat. Das war hier aber nicht der Kläger. Die Kosten sind durch das Verlegen des Klägers in das Haftkrankenhaus Leipzig entstanden und damit durch die Staatsanwaltschaft veranlasst worden. Es handelt sich um im Rahmen des Strafverfahrens entstandene Auslagen, die dort abzurechnen sind. Sie sind von der Beklagten der Staatsanwaltschaft gegenüber als Transportkosten geltend zu machen. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits ist gem. §§ 1 Nr. 5, 19 Abs. 2 GKG für die Ansetzung der durch das strafrechtliche Verfahren entstandenen Kosten zuständig und kann sie nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens entsprechend der dort getroffenen Kostenlastentscheidung dem Kostenpflichtigen gegenüber geltend machen.
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Zu den nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens anzusetzenden Kosten gehören gem. § 464 a Abs. 1 die Gebühren und Auslagen der Staatskasse, wozu nach Satz 2 auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Kosten gehören. Bei den Kosten zur Vorbereitung der öffentlichen Klage wiederum handelt es sich unter anderem um Auslagen, die zur Aufklärung der Tatbeteiligung des Angeklagten und zur Täterergreifung aufgewendet worden sind. Welche Arten von Auslagen im Einzelnen angesetzt werden können, richtet sich nach der abschließenden Aufzählung in Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. Nach Nr. 9008 KV-GKG zählen hierzu unter Nr. 1 auch die in voller Höhe geltend zu machenden Auslagen für die Beförderung von Personen. Zu diesen Beförderungskosten gehören zunächst alle notwendigen Transportkosten bis zum - rechtskräftigen - Abschluss des Verfahrens. Auch die Kosten, die anlässlich der Beförderung des festgenommenen Beschuldigten in die Haftanstalt anfallen, werden hiervon erfasst (OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2010 – 3 Ws 301/09 –, Rn. 28, juris).
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Bei den durch den Transport des Klägers in das Justizvollzugskrankenhaus in Leipzig entstandenen Transportkosten handelt es sich um solche Beförderungskosten im Sinne von Nr. 9008 KV-GKG. Diese sind auch im Rahmen des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens entstanden. Insbesondere handelt es sich nicht um Kosten, die auf Grund heilbehandlerischer Erfordernisse im Rahmen der Gesundheitsfürsorge entstanden sind, sondern allein um Kosten aufgrund der Überstellung in den anstaltseigenen Gewahrsam. Der Kläger ist aufgrund des Haftbefehls in Untersuchungshaft genommen worden und in das Justizvollzugskrankenhaus verbracht worden. Es handelt sich damit um einen Transport zur Aufnahme in die Untersuchungshaft. Unabhängig davon, dass den Unterlagen nicht zu entnehmen ist, wann genau der Kläger aufgrund des Haftbefehles festgenommen worden ist, ergibt sich doch zur Überzeugung des Gerichts, dass dieser in dem Zeitpunkt, in dem er in den Rettungswagen verbracht wurde, festgenommen war. Der Haftbefehl resultierte zwar ebenso wie der Transport vom 9. Oktober. Allerdings begann der Krankentransport erst mit der Anforderung des Rettungswagens um 16.31 Uhr. Und erfolgte „mit Polizei“, so dass davon auszugehen ist, dass dem Kläger zu diesem Zeitpunkt der Haftbefehl bereits eröffnet war. Nur dies erklärt die Anwesenheit der Polizei. Die Beförderung diente damit der Verbringung des Klägers in die Haftanstalt.
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Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine Transportmaßnahme zur Gewahrsamsbegründung handelte, so dass die Anwendung der Gefangenentransportvorschrift – die die vorrangige Kostentragungspflicht der Justizvollzugsanstalt als Transportbehörde vorsieht - ausgeschlossen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- §§ 1 Nr. 5, 19 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 154 1x
- 3 Ws 301/09 1x (nicht zugeordnet)