Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 139/16

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum August bis Dezember 2013.

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Er ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung {C.}, Flur 5, Flurstück 5. Das Grundstück ist unbebaut und wird landwirtschaftlich genutzt. Es grenzt östlich an den {D.} Weg, der nach Norden führend die Ortsteile {C.} und {E.} verbindet. Auf Höhe des Grundstücks des Klägers ist der {D.} Weg einseitig (westlich des Wegs) durch zahlreiche größere Gebäude bebaut, die der gewerblichen oder landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Weiter nördlich schließt sich beidseitig freie Landschaft an. Südlich des Grundstücks des Klägers ist der {D.} Weg zunächst beidseitig und sodann einseitig bebaut, bevor im Anschluss an einen etwa 60 m breiten unbebauten Grünstreifen die Ortslage {F.} beginnt.

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Mit Bescheid vom 03. Dezember 2013 zog die Beklagte den Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum vom 01. August bis zum 31. Dezember 2013 in Höhe von 136,73 Euro heran. Die Gebühr errechnete sie unter Zugrundelegung einer Straßenfrontlänge von 293 m und eines jährlichen Gebührensatzes von 1,12 Euro/m. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. März 2016 zurück. Sie führte u.a. aus, dass seit August 2013 Straßenreinigungsleistungen durch das im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung obsiegende Unternehmen ausgeführt würden. Dass das Grundstück des Klägers lediglich landwirtschaftlich genutzt werde, stehe der Gebührenpflicht nicht entgegen. Auch Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Grundstücke profitierten von gereinigten und geräumten Straßen.

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Der Kläger hat am 19. April 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, das Grundstück werde durch die gereinigte Straße nicht erschlossen. Dies setze eine innerhalb der Ortslage übliche und wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit voraus, die bei ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht bestehe. Es fehle insoweit an dem durch die Reinigung vermittelten Sondervorteil, weil sich die Bewirtschaftungsmöglichkeit der landwirtschaftlichen Fläche durch die Straßenreinigung nicht verbessere.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 03. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 01. März 2016 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertieft ihre im Widerspruchsbescheid getroffenen Ausführungen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage hat nur in geringem Umfang Erfolg.

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Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit damit eine Gebühr von mehr als 127,40 Euro erhoben wird. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.

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Rechtliche Grundlage der Gebührenerhebung bildet § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) i.V.m. der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten vom 15. Dezember 2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2011 (im Folgenden: GebS).

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§ 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 StrG LSA gestattet den Gemeinden, durch Satzung die nach § 47 geregelte Verpflichtung zum Reinigen und zum Winterdienst den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Von der letztgenannten Möglichkeit hat die Beklagte durch die GebS Gebrauch gemacht.

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Nach § 2 Abs. 1 GebS erhebt die Beklagte als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung Gebühren, die nach der auf volle Meter abgerundeten Straßenfrontlänge entsprechend der einmal wöchentlichen Reinigung bemessen werden (§ 5 Abs. 1 GebS) und jährlich 1,12 Euro/m betragen (§ 2 Abs. 2 GebS). Gebührenpflichtig sind u.a. die Eigentümer der Grundstücke, die durch die der städtischen Reinigung unterliegenden Straßen erschlossen werden (§§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 2 GebS). Erhebungszeitraum ist gemäß § 7 Abs. 1 GebS das Kalenderjahr und bei Entstehen der Gebührenpflicht während des Kalenderjahrs der Restteil des Jahres.

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Auf der Grundlage dieser Regelungen, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen und Einwände auch nicht erhoben wurden, ist für den abgerechneten Zeitraum August bis Dezember 2013 eine Gebührenschuld des Klägers entstanden. Zum einen unterliegt der {D.} Weg nach § 1 Abs. 2 i.V.m. der Anlage 1 der Straßenreinigungssatzung der Beklagten vom 15. Dezember 2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2011 (im Folgenden: StrRS) der städtischen Reinigung. Zum anderen wird das Grundstück des Klägers auch durch diese Straße erschlossen.

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Nach dem für das Recht der Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen Erschließungsbegriff wird ein Grundstück von der gereinigten Straße bereits dann erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrt für Fahrzeuge oder auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit hat (OVG LSA, Beschluss vom 06. April 2001 – 1 L 11/01 – Juris Rn. 4 ff.). Abzustellen ist allein auf die Möglichkeit eines Zugangs. Schon damit kommt dem Eigentümer bereits der Vorteil zugute, von seinem Grundstück aus eine gereinigte Straße benutzen zu können.

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Dagegen ist nicht erforderlich, dass dem Grundstück durch die Zugangsmöglichkeit zur Straße eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ermöglicht wird (so aber VG Magdeburg, Urteil vom 18. Januar 2006 – 1 A 510/04 MD – Juris Rn. 29; offen gelassen: OVG LSA, Urteil vom 14. August 2007 – 4 L 400/06 – Juris Rn. 22; für das jeweilige Landesrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2007 – 9 A 72.05 – Juris Rn. 31, OVG Münster, Urteil vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 – Juris Rn. 29).

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Vielmehr besteht auch in Bezug auf Grundstücke, die außenbereichstypisch genutzt werden – wie etwa ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke – eine die Gebührenpflicht rechtfertigende ausreichende sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße. Auch solche Grundstücke haben einen Vorteil von der regelmäßigen Reinigung der Straße, da sie über die bestehende Zugangsmöglichkeit zur Verunreinigung der Straßen beitragen (können) (für das jeweilige Landesrecht: OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2016 – 9 KN 288/13 – Juris Rn. 43; OVG Weimar, Urteil vom 04. Juni 2014 – 1 KO 1343/10 – Juris Rn. 33; OVG Bauten, Urteil vom 21. März 2014 – 5 C 27/12 – Juris Rn. 66).

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Danach wird das Grundstück des Klägers durch den {D.} Weg, an den es unmittelbar angrenzt, erschlossen, da die Möglichkeit bestand und besteht, Zugang zur Straße zu nehmen und damit zu deren Verschmutzung beizutragen.

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Die Höhe der Gebühr ist allerdings nicht anhand einer Straßenfrontlänge von 293 m, sondern lediglich von 273 m zu bemessen. § 5 Abs. 1 GebS stellt auf die Straßenfrontlänge „entsprechend der einmal wöchentlichen Reinigung" ab und knüpft damit daran an, mit welcher Länge das Grundstück an einem zu reinigenden Straßenabschnitt liegt. Das Grundstück des Klägers liegt jedoch nicht mit seiner gesamten Nord-Süd-Ausdehnung an einem zu reinigenden Straßenabschnitt des {D.} Wegs, sondern nur mit einer Länge von 273 m.

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Eine Reinigungspflicht besteht gemäß § 2 Abs. 2 StrRS nur hinsichtlich der innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile des Stadtgebiets, wobei einzelne unbebaute Flächen und eine einseitige Bebauung den Zusammenhang nicht unterbrechen. Insoweit ist auf einen weitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung abzustellen, die sich nur nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs gegenüber dem freien Gelände absetzen muss. Denn der im Straßenreinigungsrecht maßgebende Begriff der geschlossenen Ortslage im Sinne der §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrG LSA, an den die Regelung des § 2 Abs. 2 StrRS anknüpft, deckt sich nicht mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der „im Zusammenhang bebauten Ortsteile“. Ob ein Gebiet zusammenhängend bebaut ist, lässt sich nur anhand einer weiträumigen, an objektiven Kriterien ausgerichteten Betrachtung der gesamten durch die Bebauung geprägten Situation in der Umgebung der Straße, nicht aber aufgrund einer isolierten Würdigung einzelner Umstände, wie etwa der einseitigen Bebauung einer Straße, entscheiden. § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrG LSA will wie § 5 Abs. 4 Satz 3 FStrG einer großräumigen Sicht gerade für die dort genannten typischen Zweifelsfälle den Weg ebnen: Einseitige Bebauung, ein einzelnes unbebautes Grundstück oder der Bebauung entzogenes Gelände sollen aus einem sonst in der Gesamtsituation sich abzeichnenden Bebauungszusammenhang nicht herausfallen. Das Vorliegen eines Bebauungszusammenhanges im Sinne von § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrG LSA bzw. § 2 Abs. 2 StrRS ergibt sich im Allgemeinen schon aus der einfachen Gegenüberstellung des örtlichen Bereichs baulicher und gewerblicher Nutzung und des davon freien, zumeist der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Geländes. Entscheidend ist die Sicht von der Straße her mit Blickrichtung auf die sich in der Nähe befindliche Bebauung (OVG LSA, Beschluss vom 13. Oktober 2008 – 4 L 354/06 – Juris Rn. 4).

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Danach endet die geschlossene Bebauung bzw. der Bebauungszusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 2 StrRS und damit die Reinigungspflicht der Beklagten in Bezug auf den {D.} Weg auf Höhe der nördlichen Bebauung des dem Grundstück des Klägers gegenüber liegenden, westlich an den {D.} Weg angrenzenden Grundstücks bzw. auf Höhe der Zufahrt dazu. Denn im Anschluss der weiter nach Norden führenden Straße befinden sich beidseitig nur landwirtschaftlich genutzte, unbebaute Flächen. Nach dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen vermassten Plan beläuft sich die Straßenfrontlänge des Grundstücks des Klägers bis zur Höhe der vorgenannten Zufahrt auf 273 m. Im Hinblick auf den Gebührensatz von 1,12 Euro/m und Jahr ergibt sich daher für den Zeitraum August bis Dezember 2013 eine Gebühr von 127,40 Euro (5/12 x 1,12 Euro/m x 273 m).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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