Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 A 281/16 HAL

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.188,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.673,70 EUR seit dem 9. Juli 2016, aus 1.275,32 EUR seit dem 8. August 2016, aus 2.550,64 EUR seit dem 13. Oktober 2016 und aus 1.688,64 EUR seit dem 9. November 2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, aus 6.684,25 EUR 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 29. April 2016 bis zum 28. Juli 2016 und aus 1.336,85 EUR 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis zum 28. Juli 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten, an ihn einbehaltene Besoldung auszuzahlen.

2

Der Kläger ist Beamter der Beklagten. Er wurde mit Urkunde vom 29. Oktober 2012 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Amtsrat ernannt. Mit Abberufungsverfügung der Beklagten vom 30. Juli 2015 wurde der Kläger von dem Amt als Vorstand abberufen. Der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2015 zurückgewiesen. Nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Juni 2016 (Az.: 5 B 33/16 HAL) die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Bescheid vom 30. Juli 2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2015 wiederhergestellt hatte und die Beschwerde der Beklagten vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. August 2016 (Az.: 4 M 114/16) zurückgewiesen wurde, hat die Beklagte den Bescheid vom 30. Juli 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2015 aufgehoben.

3

Das gegen die Abberufung betriebene Klageverfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt.

4

Die Beklagte hat dem Kläger ab Dezember 2015 nur verringerte Bezüge gezahlt. In der Gehaltsabrechnung für November 2015 wurde eine Summe von brutto 4.498,81 EUR ausgewiesen, die sich aus einem Grundgehalt in Höhe von 4.280,90 EUR, dem Familienzuschlag in Höhe von 126,01 EUR, der allgemeinen Zulage in Höhe von 85,25 EUR und dem VwL AG-Anteil in Höhe von 6,65 EUR zusammensetzte. Im Dezember 2015 wurden dem Kläger nur eine Bruttosumme von 3.161,96 EUR zugestanden, bestehend aus einem Betrag von 3.071,55 EUR, das als Ruhegehalt bezeichnet wurde und einem Familienzuschlag von 90,41 EUR. Der Kläger erhob unter dem 3. Dezember 2015 Widerspruch, der von der Beklagten nicht bearbeitet wurde.

5

Auch in den Monaten Januar bis Juli 2016 wurden dem Kläger dieselben Bezüge als Ruhegehalt zuerkannt.

6

Mit Bescheid vom 24. Mai 2016 verfügte die Beklagte, 30 % der Dienstbezüge des Klägers einzubehalten. Wann dieser Bescheid zugestellt wurde, ergibt sich nicht aus den Akten.

7

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hob mit Beschluss vom 29. Juni 2016 (Az.: 15 B 24/16 MD) die Verfügung über die Einbehaltung der Dienstbezüge des Klägers auf.

8

Die Beklagte erhob Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht, über die nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht entschieden ist.

9

Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 teilten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, zum 30. Juli 2016 werde eine vorbehaltliche Auszahlung der einbehaltenen Bezüge aus den Monaten Dezember 2015 bis Mai 2016 erfolgen. Die Auszahlung erfolgte mit Wertstellung 28. Juli 2016. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Vorbehalt aufgehoben.

10

Bereits am 29. April 2016 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben und die Nachzahlung der einbehaltenen Beträge gefordert. Diese Klage hat er mehrfach wegen des fortgesetzten Einbehalts erweitert.

11

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, ihm stünden die ungekürzten Dienstbezüge zu, diese seien auch an ihn auszuzahlen.

12

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.209,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.

14

Der Kläger beantragt nach teilweiser Erledigungserklärung nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.188,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.021,10 EUR für den Zeitraum vom 29. April 2016 bis zum 28. Juli 2016 zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Einbehaltungsverfügung berechtige ihn, die Bezüge des Klägers nur teilweise auszuzahlen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts B-Stadt sei nicht rechtskräftig und werde vor dem Oberverwaltungsgericht angegriffen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es einzustellen.

21

Die zulässige Klage ist – mit Ausnahme eines kleinen Teiles des Zinsanspruchs – auch begründet.

22

Der Kläger besitzt den eingeklagten Anspruch. Die Beklagte war und ist nicht berechtigt, die dem Kläger zustehende Besoldung nur teilweise auszuzahlen, ihm nur ein Ruhegehalt zu zahlen oder einen Teil der Bezüge einzubehalten.

23

Im Zeitraum von Dezember 2015 bis Mai 2016 fehlte es an jeder Rechtsgrundlage für die Gewährung von Ruhegehalt. Der Kläger ist nicht in den Ruhestand getreten. Die dafür ins Feld geführte Abberufungsverfügung ist mittlerweile aufgehoben. Diese hätte aber auch – wie sich aus den den Beteiligten bekannten Ausführungen der Kammer im sachgleichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergeben – keine rechtlichen Auswirkungen auf die Stellung des Klägers als Beamter auf Zeit gehabt.

24

Das erkennt die Beklagte mittlerweile selbst an. Sie hat deswegen eine Nachzahlung geleistet und den Vorbehalt der Rückforderung aufgehoben. Mit der Zahlung sind allerdings die bereits angefallenen Prozesszinsen nicht entfallen. Der Kläger verfügt noch über einen Anspruch auf diese Zinsen. § 291 BGB ist auch auf Ansprüche des Beamten auf Besoldung anzuwenden. Der Zinslauf beginnt hier für die gekürzte Besoldung der Monate Dezember 2015 bis April 2016 mit der Klageerhebung am 29. April 2016. Für diese Monate war ein Rückstand von 6.684,25 EUR aufgelaufen. Für den Restbetrag in Höhe von 1.336,85 EUR beginnt der Zinslauf erst zum 1. Mai 2016. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Besoldung für den Monat Mai 2016 noch nicht fällig. Die Besoldung ist nach § 3 Abs. 4 LBesG LSA monatlich im Voraus zu zahlen, damit ist die Besoldung für den Monat Mai 2016 am 1. Mai 2016 fällig und das ist auch der Beginn des Zinslaufes.

25

Für den Einbehalt ab Juni 2016 fehlt es der Beklagten an einer dementsprechenden Anspruchsgrundlage. Die Einbehaltungsverfügung vom 24. Mai 2016 vermag den Einbehalt nicht zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob die Einbehaltungsverfügung rechtmäßig ist. Diese ist vom erkennenden Gericht nicht – auch nicht inzident – zu überprüfen. Entscheidend ist ausschließlich, ob es eine vollziehbare Einbehaltungsverfügung gibt. Das ist nicht der Fall. Denn die Einbehaltungsverfügung vom 24. Mai 2016 ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 29. Juni 2016 aufgehoben worden. Sie hat damit jegliche Rechtswirkung verloren. Das lässt sich unmittelbar aus § 61 Abs. 1 DG LSA ableiten. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss vermag daran nichts zu ändern. Für das Beschwerdeverfahren gegen solche Beschlüsse gilt nach § 65 Abs. 3 DG LSA § 146 Abs. 4 VwGO entsprechend. § 146 Abs. 4 VwGO sieht besondere Begründungspflichten vor. Allerdings ist für solche Beschwerden § 149 VwGO anzuwenden, wonach die Beschwerde gegen solche Aufhebungsbeschlüsse keine aufschiebende Wirkung hat und sie damit die Einbehaltungsverfügung zumindest solange beseitigen, solange das Oberverwaltungsgericht nicht gegenteilig entschieden hat.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

28

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.209,40 EUR festgesetzt.

30

Gründe:

31

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Entscheidend kommt auf den Streitwert bei der Einreichung der Klage an. Dieser erhöht sich im Falle einer Klageerweiterung. Dagegen führt eine Teilerledigung nicht zur Ermäßigung.


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