Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (6. Kammer) - 6 A 245/14

Tatbestand

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Am 30. September 2014 stellten die Eltern der Kläger für beide Kinder jeweils einen gesonderten Antrag auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten im Schuljahr 2014/2015 mit dem privaten Pkw. Den Antrag für den Kläger zu 1., der die 9. Klasse des Geschwister-Scholl-Gymnasiums in Kelbra besuchte, begründeten sie mit einem „schlechten Schulweg“ und „mangelhafter Beleuchtung“. Den Antrag für den die 4. Klasse der A-Stadt-Grundschule in Roßla besuchenden Kläger zu 2. stützten sie auf die gleiche Begründung und verwiesen zusätzlich auf nicht näher bezeichnete „körperliche Einschränkungen“.

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Mit Bescheid vom 14. Oktober 2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Schülerbeförderung mit dem eigenen Pkw bzgl. des Klägers zu 1. ab, weil die Schülerbeförderung in zumutbarer Weise mit dem Bus organisiert sei.

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Mit gesondertem Bescheid vom gleichen Tag bewilligte der Beklagte dem Grunde nach die Kostenerstattung für den Kläger zu 2. im Umfang von 1,20 € je Schultag, da dies im Ergebnis günstiger sei als die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel; etwaige körperliche Einschränkungen des Jungen waren nicht Gegenstand der behördlichen Entscheidung.

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Die Kläger haben dagegen am 17. November 2014 Klage erhoben und diese hinsichtlich des Klägers zu 2. damit begründet, dass die bewilligte Fahrtkostenerstattung allenfalls dann kostendeckend sei, wenn sie für zwei Kinder gewährt werde.

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Mit Bescheid vom 9. Januar 2015 nahm der Beklagte den den Kläger zu 2. betreffenden Bescheid vom 14. Oktober 2014 mit Wirkung zum 16. Februar 2015 zurück und lehnte den zugrunde liegenden Erstattungsantrag ab. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid sei unter den engen Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 VwVfG zu korrigieren, da er rechtswidrig sei. Ein die Rücknahme ausschließender Vertrauensschutz könne sich bislang nicht herausgebildet haben. In Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiege das behördliche Interesse an der Aufhebung der fehlerhaften Entscheidung das Interesse des Klägers zu 2. an der Weitergewährung der Fahrtkostenerstattung im zweiten Halbjahr 2014/2015.

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Der Kläger 2. hat seine Klage daraufhin am 10. Februar 2015 hinsichtlich des Bescheides vom 9. Januar 2015 erweitert.

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Der Kläger zu 1. hat seine Klage am 16. Juni 2016 zurückgenommen.

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Nachdem der Beklagte den Bescheid vom 9. Januar 2015 in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Der Kläger zu 2. führt zur Begründung seines verbliebenen Klagebegehren aus:

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Im streitigen Schuljahr sei die Beförderung durch seinen Vater mit dem privaten Pkw durchgeführt worden. Die bewilligte Pauschale von 1,20 € je Schultag sei dafür nicht annähernd kostendeckend, schon weil das Fahrzeug einen hohen Benzinverbrauch habe. Zudem werde nicht berücksichtigt, dass der Vater den Weg zwischen Elternhaus und Schule viermal am Tag habe zurücklegen müssen. In der Vergangenheit seien die Kosten für seine Beförderung im gleichen Umfang übernommen worden, jedoch sei zusätzlich für seinen Bruder eine Erstattung in Höhe der Kosten einer Schülermonatskarte erfolgt. Er selbst leide unter einer Wachstumsstörung und sei allein nicht in der Lage, mit der schweren Schulmappe in den Bus ein- und auszusteigen.

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Der Kläger zu 2. beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, für das Schuljahr 2014/2015 die Kosten seiner Schülerbeförderung mit dem privaten Pkw im Umfang von schultäglich weiteren 1,20 zu erstatten, und den Bescheid vom 14. Oktober 2014 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klagen abzuweisen.

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Er hält einen weitergehenden Anspruch des Klägers zu 2. für nicht gegeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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1. Das Verfahren des Klägers zu 1. war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen, weil dieser seine Klage zurückgenommen hat.

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Soweit die Beteiligten das Klageverfahren des Klägers zu 2. in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war auch dieses Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschrift einzustellen.

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2. Im Übrigen ist das als Verpflichtungsklage statthafte, verbleibende Begehren des Klägers zu 2., ihm - über die ihm aufgrund des (infolge der Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 9. Januar 2015 "wieder aufgelebten") Bewilligungsbescheides vom 14. Oktober 2014 zustehende Kostenerstattung (1,20 €/Schultag) hinaus einen Betrag von schultäglich weitere 1,20 € zu gewähren - zulässig, aber nicht begründet.

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Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Leistungen der Schülerbeförderung in Form einer Kostenerstattung ist § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG LSA. Danach haben die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen bis einschließlich 10. Schuljahrgang, die der Förderschulen darüber hinaus, unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigen die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Nach Satz 2 der Regelung besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht nur für die Wegstrecke zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule der von ihr oder ihm gewählten Schulform.

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Der Beklagte gewährt Kostenerstattungen für die Nutzung eines privaten Personenkraftwagens mittels einer Kostenpauschale. Diese beläuft sich bei Schülern der Schulstufe des Klägers zu 2. gemäß § 4 Abs. 2 Punkt 2, 1. Spiegelstrich der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten in der aktuellen Fassung der 4. Änderung vom 2. April 2014 auf 0,20 € je "Besetztkilometer". Angesichts der zwischen den Beteiligten nicht streitigen kürzesten Wegstrecke zwischen dem Elternhaus und der vom Kläger zu 2. im streitigen Schuljahr besuchten Grundschule von 3 km steht dessen Eltern danach der bereits gewährte Erstattungsanspruch von schultäglich 1,20 € zu – nämlich 20 ct für jeden Kilometer, den der Kläger zu 2. tatsächlich für seinen Schulbesuch, d.h. vom Elternhaus zur Schule und zurück unter Abzug von Feier-, Ferien- und Krankheitstagen, transportiert worden ist.

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Der geltend gemachte weitergehende Anspruch steht ihnen nicht zu. Der Kläger zu 2. kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass die gewährte Pauschale nicht ansatzweise kostendeckend sei - insbesondere im Hinblick auf den hohen Benzinverbrauch des Familienautos und den Umstand, dass sein Vater zwei weitere ("Leer"-)Fahrten vornehmen müsse, da einem Elternteil nicht ernsthaft zugemutet werden könne, im Anschluss an die Hinfahrt während der Gesamtdauer des Unterrichts am Schulstandort zu warten, um das Kind anschließend nach Hause zurückzufahren, zumal dies die Aufnahme einer Berufstätigkeit ausschließen würde.

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Die Festlegung des satzungsmäßen Pauschalsatzes ist weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden.

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Der Beklagte durfte bei der Festlegung der Modalitäten der Kostenerstattung aus Gründen der Gleichbehandlung und der Verwaltungspraktikabilität auf eine Kostenpauschalierung zurückgreifen. Denn der Gesetzgeber hat durch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "notwendigen Aufwendungen" die notwendige Konkretisierung, welche für den Schulweg erbrachten Aufwendungen in welcher Höhe zu erstatten sind, dem Beklagten als Träger der Schülerbeförderung im Rahmen der Satzungsautonomie überlassen. Dabei bestehen keine Bedenken, den Begriff "notwendig" durchaus eng auszulegen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Erstattung der Schülerfahrtkosten eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand darstellt, zu der im Grundsatz keine verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht. Maßgeblich ist insoweit, dass die getroffenen Regelungen sachlich gerechtfertigt sind und nicht willkürlich erscheinen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – 2 LB 353/12 -, zit. nach juris Rdn. 66 f., 74 mwN.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. April 2013 – 3 L 675/12 -, zit. nach juris Rdn. 41).

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Vor diesem Hintergrund ist die Beschränkung der Kostenerstattung auf sog. „Besetztkilometer“ nicht zu beanstanden. Denn für die Schülerbeförderung "notwendig" sind letztlich nur die Fahrten, bei denen der Schüler oder die Schülerin tatsächlich befördert wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2011 – 6 A 165/10 HAL/Pkh -). Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten zwischen den Beteiligten weist die Kammer daraufhin, dass die Annahme von „Besetztkilometern“, d.h. einer Fahrt zum Zweck der Schülerbeförderung, allerdings nicht dadurch bedingt sein dürfte, dass durch den Fahrer nach Erreichen des Schulgebäudes keine weiteren Ziele – etwa der Arbeitsplatz oder die Betreuungsstätte weiterer Kinder - angesteuert werden. Eine solche Einschränkung wäre nicht nur kaum nachweisbar, sondern dürfte auch unverhältnismäßig sein. Einem Elternteil kann, zumal in den frühen Morgenstunden, kaum angesonnen werden, im Anschluss an die Schülerfahrt nochmals den Wohnort anzufahren, um von dort aus -u.U. auf dem gleichen Weg - die weiteren Fahrziele zu erreichen.

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Der Pauschalsatz von 20 ct/km Schülerfahrt begegnet auch der Höhe nach keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das Recht der Schülerbeförderung vermittelt über die reinen Beförderungskosten keinen Anspruch auf Deckung der „Vorhaltekosten“ für einen Pkw, etwa für Verschleiß, Versicherung, Abschreibung o.ä.; auch im Steuerrecht bleiben derartige Positionen unberücksichtigt (vgl. NdsOVG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – 2 LB 353/12 -, zit. nach juris Rdn. 75 f.); die dort maßgebliche Pauschale von 30 ct bleibt überdies deutlich hinter dem vorliegend Gewährten zurück, weil nur die vollen Kilometer der einfache Entfernung berücksichtigt werden und damit Hin- und Rückfahrt abgegolten sind, § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 EStG.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 2 VwGO.

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Sie folgt hinsichtlich des den Kläger zu 1. betreffenden Teils des Verfahrens aus § 155 Abs. 2 VwGO, wonach derjenige, der eine Klage zurück nimmt, die Kosten zu tragen hat.

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Soweit die Beteiligten den Rechtstreit des Klägers zu 2. in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist § 161 Abs. 2 VwGO Grundlage der Kostenverteilung. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Billigem Ermessen entspricht es hier, dem Beklagten den darauf entfallenden Teil die Kosten aufzuerlegen. Denn er hat auf den in der mündlichen Verhandlung erteilten richterlichen Hinweis, dass erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit den Rücknahmebescheid vom 9. Januar 2015 bestehen, den angefochtenen Bescheid von sich aus aufgehoben und den Kläger zu 2. damit (teilweise) "klaglos" gestellt.

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Die verbleibenden Kosten sind gemäß § 155 Abs. 1 VwGO dem Kläger zu 2. aufzuerlegen, da das noch streitbefangen Klagebegehren erfolglos geblieben ist.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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