Beschluss vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 A 142/15
Gründe
I.
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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Alimentation im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum heutigen Tage nicht amtsangemessen ist.
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Der Kläger steht als Richter am Sozialgericht (Besoldungsgruppe R 1) im Dienste des Beklagten; in den Streitjahren war er Richter am Amtsgericht (Besoldungsgruppe R 1).. Der Kläger erhielt bis zum 31. Dezember 2009 einen Zuschuss nach § 4 der 2. Besoldungsübergangsverordnung - BesÜV - in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 BesÜV und den bei gleichem Amt für das aus den alten Ländern bestehende bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen.
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Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 erhob der Kläger bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg als Bezügestelle Widerspruch gegen seine Besoldung ab Januar 2008. Er beantragte, rückwirkend zum 1. Januar 2008 und für die Zukunft amtsangemessen alimentiert zu werden.
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Eine Entscheidung über den Widerspruch folgte zuerst nicht.
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Am 3. Juni 2009 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Untätigkeitsklage erhoben (Az.: 5 A 216/09 HAL). Mit dieser Klage begehrte er festzustellen, dass seine Alimentation im Zeitraum vom 1. Januar 2008 und weitergehend nicht amtsangemessen war.
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Mit Beschluss vom 28. September 2011 trennte das Verwaltungsgericht Halle das Verfahren insoweit ab, als die Feststellungsklage die Jahre ab 2011 betraf (Az.: 5 A 175/11 HAL). Im Übrigen setzte das Verwaltungsgericht Halle mit Beschluss vom 28. September 2011 das Verfahren aus und holte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage ein, ob die im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 dem Kläger gewährte Alimentation, bezogen auf die Besoldungsgruppe R 1, mit Art. 33 Abs. 5 GG in seiner ab 1. September 2006 geltenden Fassung vereinbar gewesen ist.
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Mit Beschluss vom 14. November 2012 wurde für das Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 A 175/11 HAL das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
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Auf die Vorlage erkannte das Bundesverfassungsgericht mit auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2014 ergangenem und am 5. Mai 2015 verkündetem Urteil (Az.: 2 BvL 17/09 u. a.), dass die Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010, soweit sie die Besoldungsgruppe R 1 betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sind. Dem Gesetzgeber des Beklagten wurde aufgegeben, verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2016 an zu treffen.
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Daraufhin gab das Verwaltungsgericht Halle mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Juli 2015 (Az.: 5 A 135/15 HAL) der Feststellungsklage für die Jahre 2008 bis 2010 statt.
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Das Verfahren betreffend die Jahre ab 2011 wurde vom Kläger mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015 wieder aufgenommen und erhielt das Aktenzeichen 5 A 142/15 HAL.
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Mit Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 654) fügte der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt einen § 23b in das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz - BesVersEG LSA - ein. Nach dieser Vorschrift war auf die Kläger des Ausgangsverfahrens des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2014 eine Nachzahlung zu leisten in Höhe eines vom Hundertsatz ihrer jeweiligen in diesem Zeitraum gewährten Grundgehälter und Amtszulagen. Als Höhe dieser Nachzahlung war festgesetzt für das Jahr 2008 2,7 v.H., 2009 0,1 v.H., 2010 2,3 v.H., 2011 1,4 v.H., 2012 0,3 v.H., 2013 nichts und 2014 0,1 v.H. Nach der Gesetzesbegründung sollte die Nachzahlung so bemessen sein, dass von den drei durch das Bundesverfassungsgericht beanstandeten Parametern (Index der Tarifentwicklung, Nominallohnindex und Index des Anstieges der Verbraucherpreise) bei dem Index mit der geringsten Abweichung vom Besoldungsindex eine Restabweichung von 4,99 % verbleiben sollte, während bei den beiden anderen Indizes eine höhere Abweichung zum Besoldungsindex in Kauf genommen wurde.
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Mit (Teil-)Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2016 wurde dem Kläger eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2014 gewährt. Die Höhe wurde anhand der Regelung des § 23b BesVersEG LSA berechnet. Hierzu erfolgte als Anlage des Bescheides eine rechnerische Ausweisung, die mit einer Bruttonachzahlung in Höhe von 4.009,76 EUR endete. Zugleich stellte der Bescheid fest, dass der Kläger mit dieser Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2014 amtsangemessen alimentiert worden sei. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2015 sollte der Widerspruch offen bleiben.
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Der Kläger erweiterte am 26. Februar 2016 die Klage, indem er nunmehr begehrte, festzustellen, dass seine Besoldung ab dem 1. Januar 2008 trotz der erfolgten Nachzahlung nicht amtsangemessen gewesen sei. Zugleich bezog er den Widerspruchsbescheid in das Verfahren ein, soweit keine höhere als die gewährte Nachzahlung festgesetzt worden ist und soweit eine amtsangemessene Besoldung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2014 festgestellt wurde.
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Mit Beschluss vom 17. November 2015 (Az.: 2 BvL 19/09 u.a.) übertrug das Bundesverfassungsgericht die für die Alimentation der Richter entwickelten Grundsätze auf die Alimentation der Beamten. Die im Urteil vom 5. Mai 2015 enthaltenen besonderen Ausführungen zur richterlichen Aufgabe, zur Besonderheit richterlicher Tätigkeit und richterlicher Besoldung gewinnen damit für die Frage der Mindestalimentation keine Bedeutung. Unter Anwendung der im Urteil vom 5. Mai 2015 dargelegten Grundsätze stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A des Besoldungsrechts des Freistaates Sachsen, soweit sie die Besoldungsgruppe A 10 im Kalenderjahr 2011 betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar sind und verpflichtete den Gesetzgeber des Freistaates Sachsen, verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2016 zu treffen.
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Diese Entscheidung nahm der Beklagte zum Anlass, auch im Land Sachsen-Anhalt die Grundgehaltssätze der Beamten ab dem Jahr 2008 für die Beamten, die Widerspruch oder Klage erhoben hatten und ab dem 1. April 2014 für alle Beamten zu erhöhen.
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Dem lag ein Gesetzentwurf der Landesregierung vom 21. September 2016 (LT-Drs. 7/369) zugrunde, wonach das Besoldungs- und Versorgungsergänzungsgesetz durch einen neuen § 23c ergänzt werden sollte. Der Erhöhungsbetrag sollte zur Vermeidung verfassungsrechtlicher Risiken anders als bei dem Erlass des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2015 so berechnet werden, dass der Abstand zwischen dem Besoldungsindex und dem im jeweiligen Jahr niedrigsten Vergleichsindex (dem Tarifindex, dem Nominallohnindex oder dem Verbraucherpreisindex) nach Erhöhung exakt 4,9 % betrug. Im Jahr 2014 sollte zudem die dort eingeführte Kostendämpfungspauschale entfallen; der einbehaltene Betrag sollte den betroffenen Beamten noch erstattet werden. Das sollte so auch auf die Richteralimentation übertragen werden, weshalb eine geringfügige Erhöhung der in § 23b Besoldungs- und Versorgungsergänzungsgesetz enthaltenen Nachzahlungssätze vorgesehen war. Die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung enthielt umfangreiche Berechnungen, wie sich der jeweilige Index verändert haben soll. Aufgestellt wurde jeweils ein Index für die Besoldungsentwicklung ab dem Jahr 1993, wobei der erste Index 1993 als 100 gesetzt wurde und die Erhöhungen der Folgejahre aufgerechnet wurden bis zum Jahr 2008. In gleicher Weise ist für die Folgejahre vorgegangen worden, wobei jeweils ein neuer mit der Basis 100 begonnener Index berechnet wurde, d. h. für das Jahr 2009 wurde der Index für das Jahr 1994 auf 100 gesetzt, für 2010 der Index für das Jahr 1995 u.s.w.
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Für den Besoldungsindex wurden zwei Tabellen erstellt; eine für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 und eine zweite für die übrigen Besoldungsgruppen. Die berechneten Indizes unterscheiden sich darin, dass für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 im Jahre 1994 eine Erhöhung von 2 % angenommen wird und die nächste Erhöhung für das Jahr 1995 mit 3,2 % angesetzt wird, während bei den übrigen Besoldungsgruppen im Jahr 1994 keine Erhöhung eingerechnet wird, dafür aber eine Erhöhung im Jahr 1995 mit 5,26 % angenommen wird. Das führt nur zu einem abweichenden Ergebnis im Jahr 2009. Aufgrund dieser Berechnungsweise erreicht der Index für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 in diesem Jahr 117,32 Punkte und bei den übrigen Besoldungsgruppen 119,67 Punkte.
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In gleicher Weise werden die übrigen Indizes, nämlich der Tarifindex, der Nominallohnindex und der Verbraucherpreisindex berechnet. Hierbei wird jeweils der Vorjahreswert des gerade berechneten Index um die Besoldungserhöhung oder Tariferhöhung des jeweiligen Jahres erhöht. Bei dem Nominallohnindex und dem Verbraucherpreisindex erfolgt die Erhöhung um den vom Statistischen Landesamt mitgeteilten Veränderungswert des amtlichen Index.
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Die so gewonnenen Indizes werden in einem nächsten Schritt für das jeweilige Jahr (also von 2008 bis 2016) gegenübergestellt. Dabei wird die prozentuale Abweichung zwischen dem Besoldungsindex und dem Vergleichsindex dargestellt und berechnet, wie hoch der Besoldungsindex sein müsste, wenn die Abweichung von dem jeweiligen Vergleichsindex 4,9 % betragen würde. Sollte der so gewonnene fiktive Besoldungsindex höher sein als der tatsächliche Besoldungsindex, wird in einem weiteren Schritt ermittelt, um welchen Prozentsatz der tatsächliche Besoldungsindex anzuheben ist, um den fiktiven Besoldungsindex zu erreichen. So wird für jeden der drei Vergleichsindizes getrennt verfahren. Hieraus ergibt sich ein Erhöhungsbedarf der Besoldung, um die Abweichung vom jeweiligen Vergleichsindex auf 4,9 % zu begrenzen.
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Aus den gewonnenen drei Werten wird im jeweiligen Jahr der kleinste genommen und die dort genannte Prozentzahl als kleinste notwendige Nachzahlung ausgewiesen. Aus der Abweichung der beiden anderen Vergleichsindizes werden keine Schlussfolgerungen gezogen.
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Genau die als kleinste notwendige Nachzahlung ausgewiesene prozentuale Erhöhung ist später Gesetz geworden.
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In dem Gesetzentwurf wird dann weiterhin dargestellt, dass die zwei weiteren, vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Parameter aus dem Besoldungssystem, nämlich die Veränderung des Abstandes zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen und der Quervergleich mit den anderen Bundesländern, die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene 10 %-Grenze nicht überschreiten. Als letztes wird noch dargestellt, dass im Land Sachsen-Anhalt die Besoldung in der ersten Stufe der niedrigsten Besoldungsgruppe bei Zugrundelegung eines - in der Landtagsdrucksache nicht näher dargelegten - Versicherungsangebotes mehr als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegen soll. Dabei wird eine Musterfamilie mit 2 Kindern unter 6 Jahren als Berechnungsgrundlage herangezogen.
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Die als Mindestbetrag in dem Gesetzentwurf ausgeworfenen Erhöhungsbeträge sind Gesetz geworden (Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 356). Die Beamtenbesoldung wurde über die Einfügung des § 23c Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz um die berechneten Prozentsätze erhöht.
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Der die Richterbesoldung betreffende § 23b BesVersEG LSA wurde zugleich geändert, wobei die Nachzahlungsbeträge auf die für die Beamtenbesoldung festgesetzten erhöht wurden. Die Änderung des § 23b BesVersEG LSA trat abweichend von den übrigen Regelungen am 1. Januar 2016 in Kraft (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2016). Die Besoldung war danach wie folgt zu erhöhen, für das Jahr 2008 2,8 v.H., für das Jahr 2009 0,2 v.H., für das Jahr 2010 2,4 v.H., für das Jahr 2012 0,4 v.H. und für das Jahr 2014 0,2 v.H. Für die Jahre 2011 und 2013 verblieb es bei der Regelung durch das Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften.
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Mit dem Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2016 wurde zugleich für das Jahr 2014 die für dieses Kalenderjahr erstmals eingeführte Kostendämpfungspauschale bei der Beihilfe aufgehoben und ein Anspruch auf Auszahlung der insoweit einbehaltenen Beträge geschaffen.
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Der Kläger erhielt den durch die Änderung des § 23b BesVersEG LSA entstandenen zusätzlichen Besoldungsanspruch und die einbehaltene Kostendämpfungspauschale mit den Bezügen für Januar 2017 ausgezahlt. Mit den Februarbezügen 2017 wurden die erhöhten Bezüge steuerlich dem Jahr 2016 zugeordnet und zusätzliche Lohnsteuer einbehalten.
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Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er sei immer noch nicht amtsangemessen alimentiert. Das Besoldungsgesetz erfülle nicht die formellen Anforderungen aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Es fehle an einer hinreichenden Prozeduralisierung, um dem Gesetzgeber die Folgen und Wirkungen des von ihm erlassenen Gesetzes hinreichend deutlich vor Augen zu führen.
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Bei der Frage der Amtsangemessenheit müsse sich der Gesetzgeber in aufeinanderfolgenden Jahren an denselben Parametern orientieren. Es könne nicht angehen, dass die Besoldung ständig an dem Parameter bemessen werde, der im betrachteten Jahr die geringste Erhöhung aufweise. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der in den letzten Jahren herangezogene Verbraucherpreisindex seit Jahren kaum ansteige und eine Anpassung der Besoldung an diesen Index zu einer Abkopplung der Richter von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung führe. Bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation müsse auch berücksichtigt werden, wenn mehrere der drei ersten Vergleichsindizes in großem Umfange überschritten seien, während der dritte Index nur gerade eben eingehalten würde.
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Die Alimentation in der niedrigsten Besoldungsgruppe liege unter dem Existenzminimum und müsse erhöht werden. Das gewinne aufgrund des Abstandsgebotes auch die Bedeutung für die Mindestalimentation der Richter.
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Bei dem von dem Beklagten vorgenommenen Ländervergleich seien auch verfassungswidrig niedrige Besoldungen in die Berechnung eingeflossen. Verfassungswidrig zu niedrig sei mindestens die Besoldung des Freistaates Sachsen und der Länder Brandenburg und Bremen. Auch für das Land Berlin dürfte eine verfassungswidrige Besoldungshöhe anzunehmen sein.
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Die tatsächlich von ihm - dem Kläger - erhaltene Nachzahlung für die Vergangenheit decke sein Alimentationsdefizit in den Streitjahren nicht. Die ohnehin nicht genügende Bruttoalimentation werde durch eine höhere Besteuerung teilweise aufgezehrt. Das folge aus der Zahlung in einem Kalenderjahr und der Progression bei der Einkommensteuer.
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Der angefochtene Bescheid sei aufzuheben, soweit er die Nachzahlung auf den ausgeworfenen Betrag beschränke und feststelle, dass er - der Kläger - amtsangemessen alimentiert sei. Die Regelung stehe seinem hier verfolgten Begehren entgegen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2017 wurde das Klagebegehren, festzustellen, dass die Besoldung des Klägers ab dem Jahr 2016 verfassungsmäßig zu niedrig bemessen ist, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 A 99/17 HAL fortgeführt. Das Klagebegehren, den Bescheid der Beklagtem vom 24. März 2016 aufzuheben, soweit dieser die Feststellung enthält, dass der Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2014 amtsangemessen alimentiert ist, wurde ebenfalls abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 A 105/17 HAL durch rechtskräftig gewordenes Urteil entschieden.
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Mit Beschluss vom 11. Juli 2017 wurde das Klagebegehren, festzustellen, dass die Besoldung des Klägers im Jahr 2015 verfassungsmäßig zu niedrig bemessen ist, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 A 596/17 HAL mit Urteil vom selben Tage entschieden.
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Der Kläger beantragt, soweit das Begehren nicht abgetrennt wurde,
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festzustellen, dass er in den Jahren 2008 bis 2014 nicht amtsangemessen alimentiert wurde.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält aus den Gründen, die in der Landtagsdrucksache 7/369 dargelegt seien, den Kläger für amtsangemessen alimentiert. Die Angriffe des Klägers gegen diese Berechnung griffen nicht durch. Es genüge, wenn von den fünf vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Indizes drei nicht die aufgezeigte Abweichung erreichten. Wie sich aus den Darlegungen in der Landtagsdrucksache ergebe, sei das in allen Jahren der Fall. Welche der Parameter eingehalten würden, sei bei der vergleichenden Betrachtung ohne Bedeutung. Der Gesetzgeber dürfe sich in jedem Jahr an den am leichtesten einzuhaltenden Vergleichsindizes orientieren. Ein Vergleich am Nominallohnindex sei im Falle des Klägers nicht vorzunehmen. Dieser bilde auch den Nachholprozess der Löhne gegenüber den alten Bundesländern ab. Das sei ein Merkmal, das für den Kläger keine Bedeutung habe, da er keinen Nachholbedarf habe. Auch der Umstand, dass die Diäten der Landtagsabgeordneten sich an dem Nominallohnindex orientierten, habe keine Bedeutung. Die Situation des Klägers sei mit der eines Landtagsabgeordneten nicht vergleichbar.
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Der Kläger könne auch nichts aus einem Netto-Brutto-Vergleich für sich herleiten. Einerseits habe das Bundesverfassungsgericht selbst ausschließlich mit Bruttobeträgen gerechnet, obwohl die Steuerpflichtigkeit der jeweiligen Einnahmen auf der Hand liege. Es gebe weder in dem Urteil zur Richterbesoldung noch in dem Beschluss zur Beamtenbesoldung irgendwelche Ansätze, um auf Nettobeträge zurückzugreifen. Die Steuerbelastung könne vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt werden. Das Steuerjahr sei das Kalenderjahr, die Steuerbelastung im jeweiligen Jahr hänge sehr stark von den persönlichen Verhältnissen ab. Aufgrund der Progression des Einkommensteuerrechts könne ein Beamter oder Richter ohnehin nicht erwarten, dass eine Bruttoerhöhung von Bezügen zu einer Erhöhung der Nettobesoldung um denselben Prozentsatz führe. Dem Kläger stehe für die Nachzahlung eine Steuerermäßigung zu, sie werde nach § 34 EStG mit einem verminderten Steuersatz belegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Landtagsdrucksache 7/369 verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Das Gericht hat im Nachgang zur mündlichen Verhandlung noch Berechnungen des Beklagten zur steuerlichen Auswirkung der Nachzahlung im Kalenderjahr 2016 erhalten. Der Inbegriff der mündlichen Verhandlung und die nachgereichten Unterlagen sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.
II.
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Die Kammer konnte ohne weitere mündliche Verhandlung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden. Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet, § 101 VwGO. Das Gericht sieht selbst auch keinen Bedarf, die nachgereichten Berechnungen des Beklagten mündlich zu erörtern. Diese werden von dem Kläger nicht in Frage gestellt und auch von der Kammer ihrer Berechnung zugrundgelegt. In einem solchen Falle ist eine Entscheidung durch Urteil oder - wenn dies wegen der Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Norm nicht möglich ist (Art. 100 GG) - durch Beschluss der Kammer zu treffen.
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Das Verfahren ist auszusetzen. Es ist die Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, ob die im Tenor aufgeführten Normen verfassungswidrig sind. Die Kammer ist aufgrund der nachfolgenden Ausführungen von der Verfassungswidrigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen den Alimentationsgrundsatz, einen nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, überzeugt.
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Die Frage ist auch entscheidungserheblich. Erweist sich das Besoldungsgesetz als verfassungswidrig, weil es dem Kläger in den Streitjahren keine hinreichende Alimentation gewährt, ist der Klage stattzugeben. Dagegen ist die Klage abzuweisen, wenn sich das Gesetz als verfassungsgemäß erweist. Der Kläger hat die ihm vom Besoldungsgesetz zugesprochene Alimentation erhalten, eine verfassungskonforme Auslegung der Normen kommt wegen der klaren Entscheidung des Gesetzgebers und wegen der strengen Rechtsbindung bei der Besoldung nicht in Betracht.
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Das Besoldungsgesetz ist nicht hinreichend begründet (Prozeduralisierung). Die Alimentation des Klägers erweist sich in den Jahren 2008 bis 2014 als verfassungswidrig zu niedrig. Die nachfolgend dargestellte Berechnung weist aus, dass in den Jahren 2008 bis 2011, 2013 und 2014 der Abstand zwischen dem Besoldungsindex und den Vergleichsindizes der Tarifentgelte, des Nominallohns und der Verbraucherpreise zu einer Vermutung der Unteralimentation führt. Im Jahr 2012 ergibt sich die Unteralimentation aus dem Abstand zwischen dem Besoldungsindex und den Vergleichsindizes der Tarifentgelte, des Nominallohns und dem Abstandsgebot sowie der Gesamtabwägung.
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Gliederung:
1. Formelle Anforderungen (Prozeduralisierung)
1.1 Pflicht zur Begründung der Besoldungshöhe
1.1.1 maßgebliche Begründung
1.2 materieller Kern der Prozeduralisierungspflicht?
2. materielle Prüfung
2.1 Prüfungsmaßstab für eine Vermutung
2.2 maßgebliche Besoldungshöhe
2.3 Berechnung der Indizes der ersten drei Parameter im Einzelnen
2.3.1 Besoldungsindex
2.3.1.1 Ansatz von Bruttowerten
2.3.1.2 Berücksichtigung von Besoldungserhöhungen
2.3.1.3 Einmalzahlungen
2.3.1.4 Berechnungsmodus
2.3.1.5 Berücksichtigte Besoldungsgesetze
2.3.1.6 Veränderung der Besoldungshöhe
2.3.1.7 berechneter Besoldungsindex
2.3.1.8 Erläuterungen zur Berechnung des Besoldungsindex
2.3.2 Tarifindex
2.3.2.1 Berücksichtigung von Tariferhöhungen
2.3.2.2 Veränderung der Tarifentgelte
2.3.2.3 berechneter Tarifindex
2.3.3 Nominallohn- und Verbraucherpreisindizes
2.3.3.1 Entwicklung des Nominallohns
2.3.3.2 Nominallohnindex
2.3.3.3 Entwicklung der Verbraucherpreise
2.3.3.4 Verbraucherpreisindex
2.4 Vergleichsberechnung Indizes Besoldung, Tarif, Nominallohn und Verbraucherpreise
2.5 Besonderheiten bei Nachzahlungen in anderen Kalenderjahren
2.5.1 Nettoberechnung der Nachzahlung
2.5.2 Besoldungsindex bei Nettobetrachtung
2.6 Betrachtung des vierten Parameters
2.6.1 Vorüberlegungen
2.6.1.1 Abschaffung von Besoldungsgruppen
2.6.1.2 sonstige Hebungen
2.6.2 Maßstab der Abweichung
2.6.3 Erhöhungsbedarf bei der niedrigsten Besoldungsgruppe
2.6.3.1 Abstand der niedrigsten Besoldung von der Grundsicherung
2.6.3.2 Musterbeamtenfamilie
2.6.3.3 Unterkunft und Heizung
2.6.3.4 Einbeziehung des Kindergeldes
2.6.3.5 Erwerbstätigenbonus
2.6.3.6 Gesetzliche Grundlagen des Existenzminimums
2.6.3.7 Krankenversicherung
2.6.3.8 Berechnung der Mindestalimentation
2.6.4 Folgen des Erhöhungsbedarfs bei der niedrigsten Besoldungsgruppe für die Besoldung des Klägers
2.7 Quervergleich zur Besoldung des Bundes und der übrigen Länder
2.8 Gesamtabwägung
2.8.1 Versorgung
2.8.2 Beihilfe
2.8.3 Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes
2.8.4 Bedeutung der einzelnen Indizes
2.8.5 Ergebnis der Gesamtabwägung
2.9 kollidierendes Verfassungsrecht
3. Ergebnis
1. Formelle Anforderungen (Prozeduralisierung)
1.1 Pflicht zur Begründung der Besoldungshöhe
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Das Bundesverfassungsgericht fordert vom Gesetzgeber die Einhaltung prozeduraler Anforderungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris Rn. 130 m.w.N.). Danach ist der Gesetzgeber gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O Rn. 130 unter Hinweis auf Schmidt-Aßmann, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, 2. Aufl. 2012, § 27 Rn. 61).
- 48
Diese Anforderungen lassen sich auch aus der Verfassung ableiten. Die Kammer vermag der abweichenden Literaturmeinung, die Begründungspflichten als nicht geboten ansieht (vgl. Hartmann, ZBR 2014, 228; Hebeler, ZBR 2015, 289 [292]), nicht zu folgen. Zwar gibt es weder im Grundgesetz noch in der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eine ausdrückliche Pflicht, Gesetzesentwürfe als solche zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aber aus dem Alimentationsprinzip. Sie fordert von dem Gesetzgeber nicht nur, eine bestimmte materiell verfassungsmäßige Besoldungshöhe festzulegen, sondern auch eine Offenlegung der hierfür angewandten Maßstäbe. Durch die Prozeduralisierung wird schon im Gesetzgebungsprozess den daran Beteiligten, insbesondere den Abgeordneten vor Augen geführt, wie sich die gefundene Alimentation unter Berücksichtigung anderer für das Niveau bedeutsamer Regelungen in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse einfügt. Andererseits wird nur so dem vorlegenden Gericht, aber auch dem Bundesverfassungsgericht eine Überprüfung ermöglicht, ob der Gesetzgeber sich von alimentationsrelevanten Gesichtspunkten oder primär von anderen hat leiten lassen. Zudem kann nur so festgestellt werden, ob das gefundene Ergebnis, also die Gesetz gewordene Zahl, mit der Vorstellung des Gesetzgebers übereinstimmt. Zwar ist bei der Auslegung von Gesetzen nicht die Vorstellung des historischen Gesetzgebers, sondern der objektive Inhalt des Gesetzes maßgeblich. Die historische Auslegung ist gegenüber den anderen anerkannten Auslegungsmethoden nachrangig und dient meist nur der Abrundung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich ein Gesetz immer mehr von den Vorstellungen bei seiner Erarbeitung löst, je länger es in Kraft ist. Stattdessen fließen immer mehr Wertungen aus zwischenzeitlich geschaffenen anderen Gesetzen, aber auch die im Laufe der Zeit veränderte Vorstellung des Inhalts unbestimmter Rechtsbegriffe in die Norm ein. Ein solcher Effekt ist bei Besoldungsgesetzen aber nicht zu beobachten. Einerseits gibt es eine strikte Rechtsbindung und hinsichtlich des Alimentationsniveaus eine konkrete, keiner Wertung unterliegende Zahl. Andererseits sind Besoldungsgesetze typischerweise, jedenfalls was den Zahlbetrag angeht, auch nur auf kurze Gültigkeitsdauer angelegt. Der Zahlbetrag wird meist einmal jährlich verändert, auch wenn oft in Anlehnung an die Tarifrunden mehrere Erhöhungen in einem Änderungsgesetz enthalten sind.
- 49
Die Prozeduralisierung ist auch erforderlich, um die Ausgestaltung des weitreichenden Entscheidungsspielraumes des Gesetzgebers auf rationale Maßstäbe zurückzuführen. Genau damit wird - entgegen der Literaturkritik - das weite Ermessen des Gesetzgebers bewahrt, weil die gerichtliche Kontrolle nur bei evidenter Verfehlung des Ergebnisses oder bei evidenten Fehlvorstellungen des Gesetzgebers eingreift. Die insoweit vorgeschlagene Kombination fehlender Begründungspflicht und fehlender materieller Maßstäbe würde im Ergebnis sogar das Alimentationsprinzip als Rechtsprinzip wertlos machen, weil dann nur ein Programmsatz übrig bliebe, an dem die Alimentationshöhe nicht geprüft werden kann. Dann wäre das Alimentationsprinzip nicht mehr - wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung formuliert - etwas Bestimmteres als das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes, sondern tatsächlich unbestimmter, weil jegliche Maßstäbe fehlen würden.
- 50
1.1.1 maßgebliche Begründung
- 51
Nach Überzeugung der Kammer kommt es hier entscheidend auf die Ausführungen in der LT-Drs 7/369 an. Denn mit der dort getroffenen Regelung ist die Besoldung des Klägers auf das durch die Kammer zu betrachtende gegenwärtige Niveau angehoben worden. Die Frage, die zur Entscheidung ansteht, ist nämlich, ob der Kläger auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder hier dem Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung für die Streitjahre nicht amtsangemessen alimentiert ist. Die in der LT-Drs 7/369 angestellten Erwägungen sind das, was der Gesetzgeber letztlich als Grundlage für die insgesamt - wenn auch im Rahmen einer zweistufigen Nachbesserung - gewährte Höhe zugrunde gelegt hat.
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Die dort gemachten Ausführungen genügen den formellen Anforderungen auch für die Bemessung der Richterbesoldung noch. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Richterbesoldung eine mitgeregelte Nebenfrage ist und besondere Aspekte des Richteramtes nicht hervorgetreten sind. Die gegebene Begründung in der LT-Drs 7/369 zeigt die bestimmenden Gesichtspunkte für den Gesetzgeber auf. An keiner Stelle werden Besonderheiten des Richteramtes problematisiert; der Nachzahlungsbedarf wurde für Beamte und Richter mit denselben Erwägungen ermittelt. Handlungsmaxime des Landtages war dabei, die verfassungsrechtlich geforderten Nachzahlungen auf das verfassungsrechtliche Minimum zu begrenzen. Dabei sollte die Besoldung so verändert werden, dass von den drei durch das Bundesverfassungsgericht bei der Richterbesoldung bemängelten Parametern zwei weiterhin erfüllt sind, bei dem dritten ein Unterschreiten des Vergleichsindex um 4,9 % erreicht wird. Das ist anders gewendet die gesetzgeberische Entscheidung die Besoldung nur soweit anzuheben, wie es verfassungsrechtlich geboten war. Der Abstand sollte bei der Richterbesoldung von dem zuerst gewählten Unterschreiten von 4,99 % auf 4,9 % nur erhöht werden, um die verfassungsrechtlichen Risiken zu minimieren. Das genügt für die formelle Begründung. Ob das Ziel tatsächlich erreicht wurde, ist keine Frage der Erfüllung einer Begründungspflicht, sondern der Überprüfung des Ergebnisses.
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1.2 materieller Kern der Prozeduralisierungspflicht?
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Größer ist das verfassungsrechtliche Problem, ob eine fehlerhafte Berechnung Rechtsfolgen nach sich zieht. Das ist die Frage, ob die Prozeduralisierungspflicht auch einen materiellen Kern hat, ein Verstoß gegen das Grundgesetz also auch gegeben sein kann, wenn der Gesetzgeber auf einer falschen Grundlage seine Entscheidung trifft; anders gewendet, welche Folgen es hat, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der Prozeduralisierung Erwägungen für eine Besoldungshöhe anstellt, die aber durch die tatsächlich Gesetz gewordene Höhe (den festgesetzten Zahlbetrag) nicht erreicht wird. Ein solcher Effekt ergibt sich, wenn entweder die vom Gesetzgeber in seine Erwägungen aufgenommenen Parameter falsch - also abweichend von der Realität - angenommen werden oder aber unrichtig - also nicht dem vom Gesetzgeber gewählten System entsprechend - angewandt werden.
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Das ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht geklärt. Auch die Ausführungen, die Besoldung müsse begründet werden, eine bloße Begründbarkeit genüge nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 130), beziehen sich nicht auf inhaltliche Fehler der Begründung, sondern auf eine fehlende Darlegung.
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Die Kammer ist der Überzeugung, dass Fehler in der Begründung eines Besoldungsgesetzes dann zur Verfassungswidrigkeit der Norm führen, wenn die Fehler besonderes Gewicht haben. Das ist der Fall, wenn das Gesetz gewordene Ergebnis deutlich von dem abweicht, was der Gesetzgeber als Ziel seines Gesetzgebungsverfahrens aufgezeigt hat. Für das Ergebnis der Kammer spricht, dass nur so der Gesetzgeber beim Wort genommen wird und zugleich nicht jede auch kleinere Fehlvorstellung im Gesetzgebungsprozess ergebnisrelevant wird. Es bleibt aber festzuhalten, dass nur eine vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung über die Höhe der Besoldung verfassungskonform ist. Fehlt das, sind zumindest bei den Gesetzen, die in Kenntnis des Urteils vom 5. Mai 2015 erlassen worden sind, auch von der Rechtsprechung Folgerungen zu ziehen. Dann schlagen auch Fehler in der Gesetzesbegründung durch, die eine wesentliche Fehlvorstellung bei der Entscheidung aufzeigen. Es fehlt dann an einer bewussten Entscheidung auf der Grundlage eines zumindest im Wesentlichen richtigen Sachverhalts. Die Abwägung selbst kann in einem solchen Falle nicht den eigentlichen Vorstellungen der am Gesetzgebungsprozess Beteiligten entsprechen.
- 57
Würde man dagegen die Prozeduralisierung allein als Prozess betrachten und damit als bloße formale Anforderung ohne weiteren Inhalt, so würde sie weitgehend entwertet. Es käme dann nämlich nicht mehr auf eine zumindest vertretbare Herleitung des Gesetzes an, sondern nur auf das gefundene Ergebnis. Damit wäre nicht entscheidend, ob die Besoldung begründet ist, sondern ob sie begründbar ist. Das lehnt das Bundesverfassungsgericht zu Recht mit dem oben zitierten Ansatz ab. Für eine Ergebnisrechtsprechung ist insoweit kein Platz. Dem steht es auch nicht entgegen, wenn das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 5. Mai 2015 bei der Prüfung der Alimentation der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz hierzu keine Ausführungen macht. Denn diese Pflicht ist den Besoldungsgesetzgebern erstmals mit dem genannten Urteil vor Augen geführt worden; zuvor war das auch in der Staatenpraxis so nicht üblich.
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Wendet man die oben aufgezeigten Grundsätze auf das hier zu prüfende Gesetz an, so findet sich - wie unten noch zu zeigen sein wird - eine erhebliche Abweichung nur bei der Frage, ob die niedrigste Besoldungsgruppe einen hinreichenden Abstand zur Grundsicherung einhält. Das ist nach Überzeugung der Kammer für die hier zu prüfende Besoldung der Besoldungsgruppe R 1 ebenfalls von Bedeutung, weil aufgrund der abweichenden Einschätzung des Gesetzgebers keine Überlegungen zum Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen feststellbar sind. Das Abstandsgebot fordert bei den niedrigsten Besoldungsgruppen einen Abstand von 15 % zur Grundsicherung, bei den höheren aber dann wieder einen Abstand zur niedrigeren.
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2. materielle Prüfung
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2.1 Prüfungsmaßstab für eine Vermutung
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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a.) und dem Beschluss vom 17. November 2015 (2 BvL 19/09 u.a.) fünf Parameter entwickelt, die Gegenstand der ersten Prüfungsstufe sind, wobei eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht, wenn für die Mehrheit dieser Parameter eine zu große Abweichung zwischen den zu vergleichenden Indizes festzustellen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - juris Rn. 97).
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Diesen Kriterien folgt die Kammer; sie bilden den Stand der Rechtsprechung ab. Eine Abkehr ist auch nicht geboten. Die Kammer hält die Kritik an diesen Maßstäben (vgl. Hebeler a.a.O. [293]) nicht für durchgreifend. Die Kritik verkennt, dass der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums das Alimentationsprinzip ist, was letztlich unumstritten ist. Deshalb muss das Bundesverfassungsgericht auch das Alimentationsprinzip nicht neu herleiten. Dagegen müssen die Konsequenzen aus dem Alimentationsprinzip nur abgeleitet und nicht hergeleitet werden. Denn die Folgerungen sind selbst keine hergebrachten Grundsätze und damit nicht strukturbildend für das Berufsbeamtentum. Was sich aus dem Alimentationsprinzip im Einzelnen ergibt, ist die Anwendung des hergebrachten Grundsatzes auf die zu entscheidende Fragestellung und damit auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Entscheidungszeitpunkt.
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Die Untergrenze ergibt sich abstrakt aus dem Alimentationsprinzip. Der Dienstherr ist verpflichtet, über eine amtsangemessene Alimentation dem Beamten oder Richter die Mittel zur Verfügung zu stellen, die er für einen nach den aktuellen Verhältnissen angemessenen Lebensstandard benötigt. Verbindet man das mit der Pflicht, die Ansprüche der Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn gesetzlich zu regeln, ist der Gesetzgeber gezwungen solche rechtlichen Regelungen zu schaffen, die dem Beamten einen hinreichenden Zahlungsanspruch geben und dem Dienstherrn eine korrespondierende Zahlungspflicht auferlegen. Die aus dem Alimentationsanspruch folgende Pflicht kann vom Gesetzgeber aber verfehlt werden. Er kann gesetzliche Ansprüche schaffen, die nicht ausreichen, weil die Besoldung zu niedrig ausfällt, um damit den Lebensunterhalt in angemessener Weise zu bestreiten. Der Beamte oder Richter vermag damit seine legitimen Bedürfnisse nicht zu erfüllen.
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Schwieriger ist es festzustellen, wie die Untergrenze im Detail zu bestimmen ist. Es bedarf insoweit nicht der Herleitung eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums „Untergrenze“ mit einem hergebrachten Inhalt. Das kann auch nicht erforderlich sein, weil hier eine Frage der Lösung bedarf, die sich in der maßstabsbildenden Zeit, zumindest während der Weimarer Republik, nicht gestellt hat. Damals war nicht zu prüfen, inwieweit sich die Besoldungsentwicklung von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt hat und ob das noch zu rechtfertigen ist. Ohne im Einzelnen auf die Umstände einzugehen und Berechnungen vorzulegen, ist gleichwohl festzustellen, dass die Alimentation in der Weimarer Republik im Vergleich zu der wirtschaftlichen Situation der Gesamtbevölkerung wesentlich höher war als in der heutigen Zeit. So war z.B. das Einkommen eines Beamten des mittleren Dienstes - wie eines Postsekretärs - deutlich höher als das eines Industriearbeiters. Das ist heute umgekehrt und der Abstand wird - wie der Vergleich der Indizes zeigen wird - noch ständig größer.
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Die zu betrachtende Entwicklung der Verhältnisse und die Veränderung der Einkommenshierarchie seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland hat keine rechtliche Bedeutung. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums können sich nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr entwickeln. Artikel 33 Abs. 5 GG versteinert die vorgefundenen Strukturprinzipien und hindert zugleich das Entstehen von neueren. Allerdings ist die Entwicklung als Tatsache von Bedeutung und zeigt die Notwendigkeit der Bestimmung einer Untergrenze der Alimentation durch das Verfassungsgericht auf.
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Die vom Bundesverfassungsgericht vorgesehenen Parameter sind zum einen die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen - erster Parameter - (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 99). Dieser Bezugsrahmen ist in der Regel überschritten, wenn die Differenz zwischen den Tarifergebnissen und der Besoldungsanpassung mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 101). Zu betrachten ist ein Zeitabschnitt ausgehend von dem streitgegenständlichen Jahr, der die zurückliegenden fünfzehn Jahre umfasst. Ergänzend ist für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum fünf Jahre vor Beginn des genannten fünfzehnjährigen Zeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung soll sichergestellt werden, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 102). Das gilt aber nicht, wenn sich aus dem überlappenden Zeitraum keine sinnvollen Erkenntnisse ergeben können. Das ist z.B. der Fall, wenn damit erkennbare statistische Ausreiser in die Betrachtung einbezogen würden. Daran scheitert im Falle des Landes Sachsen-Anhalt eine Rückbetrachtung in die Jahre vor und um den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn.147). Das verbietet aber nicht die wertende Betrachtung, wenn der Parameter aufgrund von statistischen Zufälligkeiten oder wegen einer für sich betrachteten nachteiligen Regelung im Rahmen einer Besoldungserhöhung in einem Jahr deutlich abweicht.
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Der zweite Parameter, aus dem ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes abgeleitet werden kann, ist der Vergleich zwischen dem Besoldungsindex und der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land. Auch hier ist das Indiz gegeben, wenn der Nominallohnindex bezogen auf einen Fünfzehnjahreszeitraum 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung überschreitet (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 103, Rn. 105).
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Als dritter Parameter ist die Abweichung zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Verbraucherpreisindex heranzuziehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 106). Auch hier ist das Evidenzkriterium erfüllt, wenn die Abweichung mindestens 5 % beträgt.
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Als vierter Parameter ist ein systeminterner Besoldungsvergleich vorzunehmen. Dieser Parameter ergibt sich aus dem Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 109, Rn. 110) und ist erfüllt, wenn eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter zwischen den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen festzustellen ist. Ein Verstoß liegt insoweit in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 112).
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Als fünfter Parameter ist ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder heranzuziehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 113). Dieser Parameter ist erfüllt, wenn das klägerische Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 % unter dem Durchschnitt im gleichen Zeitraum liegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 115).
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Aus diesen Parametern ist eine Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation abzuleiten, wenn jedenfalls bei drei der oben genannten fünf Parameter die genannten Abstände erfüllt sind.
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Diese Voraussetzung ist in den Jahren 2008, 2009, 2010, 2011, 2013 und 2014 gegeben. In allen diesen Jahren ist der Abstand des Besoldungsindex mehr als 5 % hinter dem Tarifindex, hinter dem Nominallohnindex und hinter dem Index der Verbraucherpreise zurückgeblieben. Im Jahr 2012 ist der Abstand des Besoldungsindex mehr als 5 % hinter dem Tarifindex und hinter dem Nominallohnindex zurückgeblieben.
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2.2 maßgebliche Besoldungshöhe
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Auszugehen ist hierbei von der Höhe der Besoldung, die sich aus der Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsberatung ergibt. Maßgeblich für die Streitjahre ist daher das Besoldungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt einschließlich der Besoldungserhöhung durch § 23b BesVersEG LSA in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. Dezember 2016. Die durch das Besoldungsgesetz im jeweiligen Kalenderjahr und die Erhöhung durch § 23b BesVersEG LSA insgesamt gewährte Alimentation ist Maßstab für die Prüfung der Frage, ob letztlich eine amtsangemessene Alimentation gegeben ist oder ob das nicht der Fall ist.
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2.3 Berechnung der Indizes der ersten drei Parameter im Einzelnen
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2.3.1 Besoldungsindex
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2.3.1.1 Ansatz von Bruttowerten
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Als erster Index ist - wie oben gezeigt - der Besoldungsindex heranzuziehen und zu berechnen. Dieser ergibt die Veränderungen der dem Richter zugewandten Bruttoalimentation. Diese Bruttoalimentation zeigt zwar nicht auf, welche Nettoalimentation dem Richter im Ergebnis zur Verfügung steht und damit mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt zu bestreiten in der Lage ist. Die Berechnung anhand der Bruttoalimentation rechtfertigt sich aber angesichts der auf gleicher Basis erstellten Vergleichsparameter. So beziehen sich der Tarifindex und der Nominallohnindex ebenfalls auf Bruttovergütungen, von denen in gleicher Weise wie von der Beamten- oder Richterbesoldung Steuern abgezogen werden. Bei dem Verbraucherpreisindex gibt es zwar keinen ähnlichen Effekt. Hierbei wird schlicht die Preisveränderung eines feststehenden Warenkorbes abgebildet. Ein höheres Einkommen, also eine Besoldungs- oder Entgelterhöhung führt aufgrund der Steuerprogression des Einkommensteuergesetzes nicht zu einem Anwachsen des Nettolohnes in der gleichen Höhe, so dass der Abstand zwischen dem Besoldungsindex (brutto) und dem Index der Verbraucherpreise tendenziell geringer ist als der Abstand zwischen einem - nichtberechenbaren - Index der Nettobesoldung zum Verbraucherpreisindex. Damit zehrt die Inflation mehr an Besoldung auf, als der Vergleich der Indizes aufzeigt. Dieser Effekt wird von der Kammer bei den Berechnungen vernachlässigt. Die Frage kann aber gerade bei knappen Abweichungen im Rahmen der Gesamtbewertung Bedeutung gewinnen.
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2.3.1.2 Berücksichtigung von Besoldungserhöhungen
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Der oben dargestellte Vereinfachungsgrund rechtfertigt aber nur einen Rückgriff auf die tatsächlich im Streitjahr zustehende Bruttobesoldung. Nur aus dieser kann sich die für die Alimentation des Richters maßgebliche Nettoalimentation ergeben. Die Berücksichtigung eines fiktiven Besoldungsniveaus ist dagegen für die zu prüfende Frage nicht von Bedeutung. Demgemäß ist eine im Streitjahr gesetzlich vorgesehene lineare Besoldungserhöhung auch nur in dem Umfange einzurechnen, in dem sie sich für den Richter tatsächlich auswirkt. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelegt; ein Verstoß gegen das Abstandsgebot kann danach auch aus verzögerten Anpassungen folgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 91 f.; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner Berechnung die im laufenden Jahr erfolgte Besoldungserhöhung in vollem Umfange berücksichtigt, ohne auf den Erhöhungszeitpunkt abzustellen. Eine Begründung für das Vorgehen findet sich nicht. Für die Kammer ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb eine verzögerte Anpassung bei dem vierten Parameter, nicht aber bei dem ersten bis dritten Parameter von Bedeutung sein soll. Auch der Umstand, dass das Abstandsgebot selbst ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - Rn. 74), führt auf keine andere Berechnungsweise. Eine unterschiedliche Behandlung ergibt sich auch nicht aus der Natur der Sache. Der Tarifindex als erster Parameter ist zwar ebenfalls je nach dem Zeitpunkt einer zu berücksichtigenden Tariferhöhung rechnerisch anzupassen. Das stößt aber auf keine Schwierigkeiten. Es kann auch kein Gleichlauf zwischen Tarif- und Besoldungserhöhungen angenommen werden. Vielmehr entspricht es seit vielen Jahren der Üblichkeit, Besoldungserhöhungen erst mit Verzögerung gegenüber den Tariferhöhungen zur Geltung zu bringen. Eine früher wirksame Besoldungserhöhung ist in den Streitjahren und den für die Berechnung herangezogenen Jahren nicht feststellbar gewesen. Eine Differenz ergibt sich auch im Vergleich mit dem Nominallohn- und dem Verbraucherpreisindex, die ohnehin auf das Gesamtjahr berechnet werden.
- 81
Allerdings benötigte das Bundesverfassungsgericht bei den entschiedenen Fällen keine präzisere Berechnung, weil die R 1 Besoldung Sachsen-Anhalts und die A 10 Besoldung des Freistaats Sachsen in den Streitjahren die zulässige Abweichung deutlich überschritten und die Besoldung der übrigen Bundesländer sie deutlich unterschritten haben.
- 82
Die zeitliche Verzögerung kann aufgrund ihrer Auswirkungen auch nicht vernachlässigt werden, weil eine spätere lineare Erhöhung dazu führt, dass dem Richter für seinen Lebensunterhalt weniger Mittel zur Verfügung stehen und sich - wie die nachfolgenden Berechnungen zeigen - deutliche Abweichungen ergeben. Dem entspricht es auch, dass häufig die gegenüber der Tarifentwicklung, teilweise auch gegenüber niedrigeren Besoldungsgruppen, spätere Erhöhung der Besoldung der Besoldungsgruppe R 1 mit der Einsparung von Haushaltsmitteln begründet wurde. Die Kehrseite der Einsparung von Haushaltsmitteln ist die geringere Alimentation der davon Betroffenen.
- 83
Aufgrund der erheblichen Auswirkungen vermag die Kammer auch nicht der Meinung zu folgen, dass zwar eine Besoldungserhöhung unabhängig von ihrem Wirksamwerden den Index des betrachteten Jahres um den Prozentsatz der Erhöhung erhöht, Verschiebungen dann aber erst in der zweiten Prüfungsstufe zu betrachten sind (vgl. Jerxsen/Schütter, Die relative Untergrenze der amtsangemessenen Besoldung, DRiZ 2015, 428, die sich allerdings auf die systematische Verschiebung der Erhöhung auf Dezember beziehen). Denn auch diese Verfasser begründen nicht, warum bei einer verfassungsrechtlichen Beurteilung der Alimentationshöhe die in einem Kalenderjahr vorgenommene Besoldungserhöhung fiktiv als zum 1. Januar erfolgt einzuberechnen ist, auch wenn sie tatsächlich erst wesentlich später wirkt und auch zu einem erheblich geringeren Zahlbetrag führt.
- 84
Dasselbe gilt für die Auffassung des Finanzministeriums des Beklagten, die vom Gesetzgeber übernommen worden ist. Für deren Ansatz, eine lineare Erhöhung unabhängig von dem Monat des Wirksamwerdens in vollem Umfange in den Index einzurechnen, fehlt es an einer Begründung in der maßgeblichen Landtagsdrucksache. Die jahresweise Berechnung wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass Festbeträge, die zusätzlich zu einer prozentualen Besoldungserhöhung gewährt werden, im Besoldungsindex keinen Niederschlag finden. Richtig ist zwar, dass diese Erhöhung von einmal 40,00 EUR und einmal 17,00 EUR als Sockelbeträge in die Besoldungstabelle eingearbeitet worden ist und deshalb in den Folgejahren nicht nur weiter ausgezahlt, sondern die lineare Erhöhung auch auf sie angewandt worden ist. Bei mathematischer Genauigkeit müssten diese Beträge für jede Dienstaltersstufe gesondert berechnet werden. Im Gegenzug wäre bei mathematischer Genauigkeit allerdings auch der Wegfall des Urlaubsgeldes einzubeziehen. Insgesamt handelt es sich aber um geringfügige Beträge, die tatsächlich - auch wenn damit die Besoldungserhöhung im berechneten Index etwas unterschätzt wird - nicht ergebnisrelevant werden können. Von demselben Effekt ist der Tarifindex betroffen; auch dieser wird in der Berechnung etwas niedriger ausgewiesen, weil auch dort Sockelbeträge eingearbeitet wurden. Solche Rechenungenauigkeiten sind mit der großzügigen Abweichung von 5 Prozent gegenüber den allgemeinen Verhältnissen nach unten mit abgedeckt.
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Aus den vorstehenden Gründen ist eine lineare Erhöhung nur für die Monate zu berücksichtigen, in denen sie wirksam geworden ist und deshalb ein erhöhtes Gehalt zu zahlen ist. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist auch der Index zu erstellen. So ist eine während des Jahres wirksam gewordene Besoldungserhöhung auf das Jahr zu verteilen. Rechnerisch bietet sich hier das Vorgehen an, dass zuerst der effektive Prozentsatz der Erhöhung ermittelt wird. Hierzu wird die lineare Besoldungserhöhung in % mit der Zahl der Monate multipliziert, für die sie wirksam geworden ist, und durch 12 geteilt (vgl. zur Berechnung für Sachsen: Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung Drucksache 6/5079 des sächsischen Landtages S. 24 für 2011). Dies gibt die Besoldungserhöhung in dem zu prüfenden Jahr an und kann für die Berechnung des Index ohne weiteres verwendet werden. Die linearen Erhöhungen der Vorjahre werden dagegen vollständig in den Index übernommen, weil die linearen Erhöhungen, die hier maßgeblich sind, alle dauerhaft in die Besoldungstabellen eingearbeitet wurden. Der Zahlbetrag für jeden Monat des folgenden Jahres enthält alle im Vorjahr wirksam gewordenen Änderungen.
- 86
2.3.1.3 Einmalzahlungen
- 87
Bei der Berechnung des Index werden aus Vereinfachungsgründen und, weil es sich üblicherweise um kleinere Beträge handelt, Einmalzahlungen, aber auch eine Erhöhung der Gehälter um einen Festbetrag vernachlässigt. Solche Zahlungen sind üblicherweise Festbeträge, so dass eine mathematische Genauigkeit eine gesonderte Indexberechnung für jede Dienstaltersstufe unter Berücksichtigung aller möglichen Stufenaufstiege erfordern würde. Der Erkenntnisgewinn wäre minimal. Werden aber Einmalzahlungen für ein Streitjahr gewährt oder erhöht sich im Streitjahr das Gehalt um einen Festbetrag, so ist das ein Aspekt in der Gesamtabwägung. In den Streitjahren wurden zwar Sockelbeträge, aber keine Einmalzahlungen gewährt.
- 88
2.3.1.4 Berechnungsmodus
- 89
Zu berechnen ist vorliegend der Index für die Jahre 2008 bis 2014. Zur besseren Vergleichbarkeit der Berechnungen übernimmt die Kammer die Darstellung des Gesetzgebers des Landes Sachsen-Anhalt in der Drucksache 7/369. Kennzeichnend für diese Darstellung ist, dass das jeweilige Basisjahr immer mit 100,00 angesetzt wird. Dabei ist für das Jahr 2008 das Basisjahr 1993, für 2009 das Basisjahr 1994, für 2010 das Basisjahr 1995, für 2011 das Basisjahr 1996, für 2012 das Basisjahr 1997, für 2013 das Basisjahr 1998, für 2014 das Basisjahr 1999 und für 2015 das Basisjahr 2000.
- 90
2.3.1.5 Berücksichtigte Besoldungsgesetze
- 91
Zu berücksichtigen sind dabei folgende Änderungsgesetze, die eine lineare Erhöhung oder Senkung vorsahen:
- 92
- Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1994 - BBVAnpG 94 - vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229),
- 93
- Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995 - BBVAnpG 95 - vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942),
- 94
- Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1996/1997 - BBVAnpG 96/97 - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590),
- 95
- Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 - BBVAnpG 98 - vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026),
- 96
- Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99 - vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198),
- 97
- Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 00 - vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618),
- 98
- Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 03/04 - vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798),
- 99
- Beamtenrechtliches Sonderzahlungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BSZG-LSA) vom 25. November 2003 (GVBl. LSA S. 334),
- 100
- Änderung des BSZG-LSA durch Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 vom 17. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 834),
- 101
- Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 236),
- 102
- Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - LBVAnpG 2009/2010 - vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 599),
- 103
- Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 - LBVAnpG 2011/2012 - vom 6. Oktober 2011 (GVBl. LSA S. 680),
- 104
- Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 - LBVAnpG 2013/2014 - vom 26. Juni 2013 (GVBl. LSA S. 318).
- 105
2.3.1.6 Veränderung der Besoldungshöhe
- 106
Durch diese Gesetze ergaben sich folgende lineare Erhöhungen oder Senkungen, die im Gesetz ausgewiesen sind. Damit sind folgende nominale Änderungen zu verzeichnen:
- 107
1994: + 2,0 % für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8, keine Erhöhung für die übrigen Besoldungsgruppen
1995: + 3,2 % für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 8, + 5,26 % für die übrigen Besoldungsgruppen, wobei 2,0 % auf die Erhöhung durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1994 zurückzuführen sind
1996: keine Veränderung
1997: + 1,3 %
1998: 1,5 %
1999: + 2,9 %
2000: keine Veränderung
2001: + 1,8 %
2002: + 2,2 %
2003: + 2,4 %
2004: + 2,01 %
2005: - 6,71 %
2006: keine Veränderung
2007: keine Veränderung
2008: + 2,9 %
2009: + 3,0 %
2010: + 1,2 %
2011: + 1,5 %
2012: + 1,9 %
2013: + 2,65 %
2014: + 2,95 %
- 108
Diese Zahlen bedürfen teilweise einer Erläuterung, teilweise aber auch einer Korrektur. So ist die Kürzung durch die letztlich nahezu vollständige Streichung der Sonderzuwendung in vollem Umfange dem Jahr 2005 zugeordnet und in eine lineare Senkung umgerechnet worden. Das entspricht zwar nicht den tatsächlichen Verhältnissen, weil die Sonderzuwendung zuerst gekürzt und in einem Festbetrag gewährt und erst in einem zweiten Schritt gestrichen worden ist. Insoweit sind die Indexzahlen 2003 und 2004 ohne Kürzung der Sonderzuwendung berechnet. Das wird durch die Kürzung im Jahr 2005 wieder ausgeglichen, so dass im ersten Streitjahr, dem Jahr 2008, der Index denselben Wert hat, den er bei einer Verteilung der Streichung der Sonderzuwendung auf die Jahre 2003, 2004 und 2005 hätte. Insoweit folgt die Kammer, ebenso wie der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt, dem Rechenweg des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O.).
- 109
Die oben eingefügte Aufstellung zeigt aber nicht, wann die angegebenen linearen Erhöhungen im jeweiligen Jahr wirksam geworden sind. Das kann aber - wie oben ausgeführt - nicht vernachlässigt werden. Zu Vereinfachungsgründen kann - wie oben gezeigt - die lineare Erhöhung allerdings bei nicht streitbefangenen Jahren vollständig in den Index eingerechnet werden. Die Aufteilung des Erhöhungsprozentsatzes nach Monaten bildet ab, in welchem Umfange die Bruttoalimentation des Richters im jeweiligen Jahr angestiegen ist.
- 110
Die Erhöhung ist umzurechnen. Das ergibt folgende Tabelle:
- 111
Jahr
Erhöhung Nominal %
Erhöhung zum
anzusetzende Erhöhung %
2008
2,90
1.5.2008
1,93
2009
3,00
1.3.2009
2,50
2010
1,20
1.3.2010
1,00
2011
1,50
1.4.2011
1,13
2012
1,90
1.1.2012
1,90
2013
2,65
1.7.2013
1,33
2014
2,95
1.7.2014
1,48
- 112
Ist eine tabellenwirksame Erhöhung aber in einem Jahr erfolgt, so ist sie im Folgejahr vollständig bruttowirksam. Denn das Folgejahr beginnt mit dem 1. Januar mit Bezügen aus den erhöhten Tabellen (gegebenenfalls mit einer am 1. Januar wirksam gewordenen weiteren Erhöhung). Um das abzubilden, müsste die Erhöhung des Vorjahres, soweit diese noch nicht in den Index eingeflossen ist, noch gesondert eingerechnet werden. Diese doppelte Indexanpassung kann vermieden werden, indem für das Streitjahr 2008 in den Jahren 1994 bis 2007 schlicht der Indexwert des Vorjahres allein anhand der gesetzlichen linearen Anpassung erhöht wird. Dasselbe gilt für die weiteren Streitjahre entsprechend, also für das Streitjahr 2009 für die Jahre 1995 bis 2008. Die tatsächlich wirksame Anpassung ist aber im laufenden Jahr einzurechnen.
- 113
Hiervon ist aber aufgrund einer wertenden Betrachtung an einer Stelle eine Ausnahme zu machen. Die Besoldungserhöhung durch das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1994 ist auch für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 16, B, C, W und R dem Jahr 1994 zuzuordnen, obwohl sie erst zum 1. Januar 1995 wirksam wurde. Dafür spricht schon, dass es sich - wie schon der Gesetzestitel besagt - um die Besoldungserhöhung für das Jahr 1994 handelt. Die Zuordnung zum Jahr 1995 würde auch zu einem statistischen Ausreißer führen, weil damit dem Jahre 1995 eine Erhöhung von 5,26 % zugeordnet würde, obwohl die zweithöchste Besoldungserhöhung im gesamten Fünfzehnjahreszeitraum 3,2 % beträgt und die jährliche Besoldungserhöhung im Schnitt deutlich unter 2 % liegt. Gegen die Zuordnung zum Jahr 1995 spricht auch, dass bei einer anderweitigen Berechnung - nämlich der Zuordnung zum Jahr 1995 - aus einer für den Besoldungsempfänger, also auch den betroffenen Kläger, nachteiligen Maßnahme - nämlich die Verschiebung der Besoldungsanpassung 1994 in das Jahr 1995 - Jahre später ein geringerer Zahlbetrag als amtsangemessen gelten soll. Letztlich soll hier aus einer in der Vergangenheit für die höheren Besoldungsgruppen schlechteren Behandlung, einer späteren Erhöhung und damit einem niedrigeren Einkommen die Rechtfertigung für einen geringeren Nachzahlungsbetrag abgeleitet werden. Die hier von der Kammer getroffene Wertung entspricht auch der des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 148). Für das gegenteilige Vorgehen fehlt es an einer Begründung durch den Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt. In der Landtagsdrucksache 7/369 auf Seite 26 unten wird nur das Phänomen beschrieben, ohne hieraus wertende Schlussfolgerungen zu ziehen. Es wird schlicht auf das rechnerische Ergebnis im Indexverlauf verwiesen, ohne aus dem Gleichlauf des Index in allen anderen Jahren Konsequenzen zu ziehen. Der höhere Besoldungsindex bei den Besoldungsgruppen A 9 bis A 16, B, C, W und R ergibt sich aber allein daraus, dass die Erhöhung für das Jahr 1994 als Besoldungserhöhung im Jahr 1995 eingerechnet wurde, bei den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 dagegen als zum Anfangsbestand (1994 = 100) gehörend betrachtet wurde.
- 114
2.3.1.7 berechneter Besoldungsindex
- 115
Berücksichtigt man in den Jahren 2008 bis 2014 die Zeitpunkte, zu dem die lineare Erhöhung tatsächlich wirksam geworden ist, so ergibt sich für die Indexberechnung folgende Tabelle, in der die anzusetzende Erhöhung für das jeweilige Jahr als Prozentsatz ausgewiesen ist. Das ergibt dann für die Jahre 2008 bis 2014 folgenden Index, wobei in das letzte Jahr die anzusetzende anteilige Erhöhung eingeflossen ist. Die Zahlen werden dabei für jedes Jahr auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet angegeben, die Rechnung selbst ist aber ohne Zwischenrundung durchgeführt worden.
- 116
Jahr
Veränderung
zum VorjahrVeränderung
zum VorjahrIndex
2008
Basis
1993Index
2009
Basis
1994Index
2010
Basis
1995Index
2011
Basis
1996Index
2012
Basis
1997Index
2013
Basis
1998Index
2014
Basis
1999anteilig
1993
100,00
1994
2,0
102,00
100,00
1995
3,2
105,26
103,20
100,00
1996
0
105,26
103,20
100,00
100,00
1997
1,3
106,63
104,54
101,30
101,30
100,00
1998
1,5
108,23
106,11
102,82
102,82
101,50
100,00
1999
2,9
111,37
109,19
105,80
105,80
104,44
102,90
100,00
2000
0
111,37
109,19
105,80
105,80
104,44
102,90
100,00
2001
1,8
113,38
111,15
107,71
107,71
106,32
104,75
101,80
2002
2,2
115,87
113,60
110,08
110,08
108,66
107,06
104,04
2003
2,4
118,65
116,32
112,72
112,72
111,27
109,63
106,54
2004
2,01
121,04
118,66
114,98
114,98
113,51
111,83
108,68
2005
-6,71
112,91
110,70
107,27
107,27
105,89
104,33
101,39
2006
0
112,91
110,70
107,27
107,27
105,89
104,33
101,39
2007
0
112,91
110,70
107,27
107,27
105,89
104,33
101,39
2008
2,9
1,93
115,10
113,91
110,38
110,38
108,96
107,35
104,33
2009
3,0
2,50
116,76
113,69
113,69
112,23
110,57
107,46
2010
1,2
1,00
114,83
115,05
113,58
111,90
108,75
2011
1,5
1,13
116,35
115,28
113,58
110,38
2012
1,9
1,90
117,47
115,74
112,47
2013
2,65
1,33
117,27
115,45
2014
2,95
1,48
117,16
- 117
2.3.1.8 Erläuterungen zur Berechnung des Besoldungsindex
- 118
Diese Berechnung prüft allerdings nicht, ob die Besoldung des Basisjahres schon ihrerseits verfassungswidrig war. Das kann auch zu Lasten des Klägers gehen. Eine solche Prüfung ist nach Überzeugung der Kammer zumindest ab dem Basisjahr 2003 vorzunehmen, weil in diesem Jahr die Sonderzuwendung in Sachsen-Anhalt deutlich gekürzt worden ist. Das wird aber erst für das Jahr 2018 relevant, das nicht in Streit steht. Die Erhöhung durch § 23b BesVersEG LSA wird an dieser Stelle noch nicht berücksichtigt. Die Regelung führt - wie eine Einmalzahlung - nur zur Erhöhung im jeweiligen Jahr ohne auf die Folgejahre einzuwirken. Die Kammer berücksichtigt die Erhöhung dann in dem Vergleich der Indizes; das ist rechnerisch einfacher.
- 119
2.3.2 Tarifindex
- 120
2.3.2.1 Berücksichtigung von Tariferhöhungen
- 121
Das oben Ausgeführte gilt natürlich auch für den Index der Tarifentwicklung. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Tariferhöhungen zum Jahresbeginn wirksam geworden sind. Nichtberücksichtigt im Index sind hier - wie bei der Besoldung - Sockelbeträge (40,00 und 17,00 EUR) sowie Einmalzahlungen. Die Kammer hat nicht geprüft, ob die Tarifvereinbarungen zusätzliche strukturelle Verbesserungen enthalten.
- 122
2.3.2.2 Veränderung der Tarifentgelte
- 123
1994: + 2,0 %
1995: + 3,2 %
1996: keine Veränderung
1997: + 1,3 %
1998: + 1,5 %
1999: + 3,1 %
2000: + 2,0 %
2001: + 2,4 %
2002: keine Veränderung
2003: + 2,4 %
2004: + 2,0 %
2005: keine Veränderung
2006: keine Veränderung
2007: keine Veränderung
2008: + 2,9 %
2009: + 3,0 %
2010: + 1,2 %
2011: + 1,5 %
2012: + 1,9 %
2013: + 2,65 %
2014: + 2,95 %
- 124
Berücksichtigt man die Erhöhungszeitpunkte anteilig, so ergibt sich eine resultierende Erhöhung in den Streitjahren gemäß nachfolgender Tabelle:
- 125
Jahr
Erhöhung Nominal
Erhöhung zum
anzusetzende Erhöhung
2008
2,90
1.5.2008
1,93
2009
3,00
1.3.2009
2,50
2010
1,20
1.3.2010
1,00
2011
1,50
1.4.2011
1,13
2012
1,90
1.1.2012
1,90
2013
2,65
1.1.2013
2,65
2014
2,95
1.1.2014
2,95
- 126
2.3.2.3 berechneter Tarifindex
- 127
Wendet man die so gewonnenen Erhöhungen auf den Index der Tariferhöhung nach demselben Muster an, wie bei der Besoldung, so ergibt sich, abweichend von dem Gesetzentwurf der Landesregierung in den Streitjahren nachfolgende Tabelle:
- 128
Jahr
Veränderung
zum VorjahrVeränderung
zum VorjahrIndex
2008
Basis
1993Index
2009
Basis
1994Index
2010
Basis
1995Index
2011
Basis
1996Index
2012
Basis
1997Index
2013
Basis
1998Index
2014
Basis
1999anteilig
1993
100,00
1994
2,0
102,00
100,00
1995
3,2
105,26
103,20
100,00
1996
0
105,26
103,20
100,00
100,00
1997
1,3
106,63
104,54
101,30
101,30
100,00
1998
1,5
108,23
106,11
102,82
102,82
101,50
100,00
1999
3,1
111,59
109,40
106,01
106,01
104,65
103,10
100,00
2000
2,0
113,82
111,59
108,13
108,13
106,74
105,16
102,00
2001
2,4
116,55
114,27
110,72
110,72
109,30
107,69
104,45
2002
0
116,55
114,27
110,72
110,72
109,30
107,69
104,45
2003
2,4
119,35
117,01
113,38
113,38
111,92
110,27
106,95
2004
2,01
121,75
119,36
115,66
115,66
114,17
112,49
109,10
2005
0
121,75
119,36
115,66
115,66
114,17
112,49
109,10
2006
0
121,75
119,36
115,66
115,66
114,17
112,49
109,10
2007
0
121,75
119,36
115,66
115,66
114,17
112,49
109,10
2008
2,9
1,93
124,10
122,82
119,01
119,01
117,49
115,75
112,27
2009
3,0
2,50
125,89
122,58
122,58
121,01
119,22
115,64
2010
1,2
1,00
123,81
124,05
122,46
120,65
117,02
2011
1,5
1,13
125,45
124,30
122,46
118,78
2012
1,9
1,90
126,66
124,79
121,04
2013
2,65
2,65
128,10
124,24
2014
2,95
2,95
127,91
- 129
Auch diese Berechnung wird im Index mit zwei Stellen nach dem Komma ausgewiesen, die Berechnung in sich erfolgt aber ohne Rundungen. Die prozentuale Erhöhung der Tariflöhne der Angestellten im Öffentlichen Dienst ist allerdings gegenüber der Berechnung des Gesetzgebers an einer Stelle geringfügig zu korrigieren. Die Veränderung der Tariflöhne im Jahr 2004 beträgt nämlich insgesamt 2,01 % und nicht nur 2,0 %. Bei dieser 2,0 %-Rechnung ist der Zinseszinseffekt der zweimaligen Erhöhung um jeweils 1 % nicht beachtet worden. Berücksichtigt man das, so ist der Tarifindex der Jahre 2004 bis 2007 mit 121,75 und nicht mit 121,73 anzunehmen. Bei den im selben Jahr erfolgten Besoldungserhöhungen um den gleichen Prozentsatz ist das in der Landtagsdrucksache dagegen berücksichtigt und richtigerweise mit 2,01 % angesetzt worden.
- 130
2.3.3 Nominallohn- und Verbraucherpreis
- 131
Die Indizes des Nominallohns und der Verbraucherpreise beruhen auf Jahresrechnungen des statistischen Landesamtes, die dem Beklagten für die Erstellung des Gesetzentwurfes (Drucksache 7/369) mitgeteilt wurden. An der Richtigkeit dieser Zahlen zu zweifeln, hat das Gericht keinen Anlass. Auch der Kläger zieht diese Daten nicht in Zweifel, genauso wenig die Kläger der parallel verhandelten Verfahren. Demgemäß sind die Veränderungen der Nominallöhne und der Nominallohnindex - wie nachstehend aufgeführt - anzunehmen.
- 132
2.3.3.1 Entwicklung des Nominallohns
- 133
1994: + 6,5 %
1995: + 5,7 %
1996: + 1,8 %
1997: + 0,6 %
1998: + 0,9 %
1999: + 2,1 %
2000: + 1,0 %
2001: + 1,8 %
2002: + 2,1 %
2003: + 0,8 %
2004: + 0,8 %
2005: + 0,9 %
2006: + 0,7 %
2007: + 0,6 %
2008: + 3,5 %
2009: + 1,9 %
2010: + 1,7 %
2011: + 2,7 %
2012: + 3,8 %
2013: + 0,4 %
2014: + 3,9 %
- 134
2.3.3.2 Nominallohnindex
- 135
Jahr
Index 2008
Basis 1993Index 2009
Basis 1994Index 2010
Basis 1995Index 2011
Basis 1996Index 2012
Basis 1997Index 2013
Basis 1998Index 2014
Basis 19991993
100,00
1994
106,55
100,00
1995
112,56
105,64
100,00
1996
114,65
107,60
101,86
100,00
1997
115,26
108,17
102,40
100,53
100,00
1998
116,34
109,19
103,36
101,47
100,94
100,00
1999
118,84
111,53
105,58
103,65
103,10
102,15
100,00
2000
119,99
112,61
106,60
104,65
104,10
103,13
100,97
2001
122,21
114,70
108,58
106,60
106,03
105,05
102,84
2002
124,85
117,17
110,92
108,89
108,32
107,31
105,06
2003
125,79
118,06
111,76
109,72
109,14
108,13
105,85
2004
126,81
119,01
112,66
110,60
110,02
109,00
106,70
2005
127,89
120,03
113,62
111,54
110,95
109,92
107,61
2006
128,76
120,85
114,40
112,31
111,72
110,68
108,35
2007
129,57
121,61
115,12
113,02
112,42
111,38
109,03
2008
134,17
125,92
119,20
117,02
116,40
115,32
112,90
2009
128,26
121,42
119,20
118,57
117,47
115,00
2010
123,50
121,26
120,62
119,50
116,99
2011
124,50
123,84
122,69
120,11
2012
128,53
127,34
124,66
2013
127,86
125,17
2014
130,06
- 136
2.3.3.3 Entwicklung der Verbraucherpreise
- 137
1994: + 3,4 %
1995: + 2,2 %
1996: + 2,1 %
1997: + 2,3 %
1998: + 1,1 %
1999: + 0,6 %
2000: + 1,5 %
2001: + 1,9 %
2002: + 1,0 %
2003: + 0,8 %
2004: + 1,9 %
2005: + 1,4 %
2006: + 1,4 %
2007: + 2,0 %
2008: + 2,7 %
2009: + 0,1 %
2010: + 1,2 %
2011: + 1,9 %
2012: + 1,9 %
2013: + 1,5 %
2014: + 1,1 %
- 138
2.3.3.4 Verbraucherpreisindex
- 139
Jahr
Index 2008
Basis 1993Index 2009
Basis 1994Index 2010
Basis 1995Index 2011
Basis 1996Index 2012
Basis 1997Index 2013
Basis 1998Index 2014
Basis 19991993
100,00
1994
103,39
100,00
1995
105,65
102,18
100,00
1996
107,90
104,37
104,50
100,00
1997
110,40
106,79
104,50
102,32
100,00
1998
111,69
108,03
105,73
103,51
101,17
100,00
1999
112,26
108,58
106,26
104,04
101,68
100,51
100,00
2000
113,95
110,22
107,86
105,61
103,21
102,02
101,51
2001
116,13
112,32
109,92
107,62
105,19
103,97
103,45
2002
117,34
113,49
111,07
108,74
106,28
105,05
104,53
2003
118,39
114,51
112,06
109,72
107,23
105,99
105,46
2004
120,65
116,69
114,20
111,81
109,28
108,01
107,47
2005
122,18
118,17
115,65
113,23
110,66
109,39
108,84
2006
123,95
119,89
117,33
114,87
112,27
110,97
110,42
2007
126,45
122,31
119,69
117,19
114,54
113,21
112,64
2008
129,84
125,59
122,90
120,33
117,60
116,25
115,66
2009
125,74
123,05
120,48
117,75
116,39
115,80
2010
124,50
121,90
119,14
117,76
117,17
2011
124,22
121,40
120,00
119,40
2012
123,67
122,24
121,62
2013
124,12
123,49
2014
124,85
- 140
2.4 Vergleichsberechnung Indizes Besoldung, Tarif, Nominallohn und Verbraucherpreise in den Streitjahren
- 141
Nimmt man die so erstellten Indizes der ersten drei Parameter und berechnet die Differenz zwischen dem Besoldungsindex, dem Tarifindex, dem Verbraucherpreisindex und dem Nominallohnindex, so ergeben sich für die Streitjahre 2008 bis 2014 unter Berücksichtigung der Erhöhungen durch § 23b BesVersEG LSA (als Besoldung neu ausgewiesen) folgende Abweichungen:
- 142
Index
Abweichung zu
Besoldung neu
als Differenz
zwischen
den IndexzahlenAbweichung zu
Besoldung neu
in Prozent2008
Besoldung alt
115,10
Besoldung neu
118,32
Tarif
125,28
6,96
5,88
Nominallohn
134,17
15,85
13,40
Verbraucherpreise
129,84
11,52
9,74
2009 A9 bis A 16, B, C, R
Besoldung alt
116,76
Besoldung neu
116,99
Tarif
126,51
9,51
8,13
Nominallohn
128,26
11,27
9,63
Verbraucherpreise
125,74
8,75
7,48
2009 A 1 bis A 8
Besoldung alt
116,76
Besoldung neu bis A 8
119,33
Tarif
126,51
7,18
6,02
Nominallohn
128,26
8,93
7,49
Verbraucherpreise
125,74
6,41
5,37
2010
Besoldung alt
114,83
Besoldung neu
117,58
Tarif
124,05
6,47
5,50
Nominallohn
123,50
5,92
5,03
Verbraucherpreise
124,50
6,92
5,88
2011
Besoldung alt
116,35
Besoldung neu
117,98
Tarif
125,91
7,94
6,73
Nominallohn
124,50
6,52
5,53
Verbraucherpreise
124,22
6,24
5,29
2012
Besoldung alt
117,47
Besoldung neu
117,94
Tarif
126,66
8,72
7,39
Nominallohn
128,53
10,59
8,98
Verbraucherpreise
123,67
5,73
4,86
2013
Besoldung alt
117,27
Besoldung neu
117,27
Tarif
128,10
10,83
9,23
Nominallohn
127,86
10,59
9,03
Verbraucherpreise
124,12
6,85
5,84
2014
Besoldung alt
117,16
Besoldung neu
117,39
Tarif
127,91
10,52
8,96
Nominallohn
130,06
12,67
10,79
Verbraucherpreise
124,85
7,46
6,35
- 143
Schon nach dieser Tabelle ergibt sich, dass außer im Jahr 2012 alle aufgeführten Parameter die vom Bundesverfassungsgericht als zulässig angesehenen Abweichungen überschreiten und damit eine Unteralimentation indiziert ist.
- 144
2.5 Besonderheiten bei Nachzahlungen in einem späteren Kalenderjahr
- 145
Wird die Besoldung in späteren Kalenderjahren nachgezahlt, kann es nach Überzeugung der Kammer dabei noch nicht sein Bewenden haben. Die jetzige Besoldungshöhe ist durch ein nachgebessertes Reparaturgesetz erst im Jahr 2016 in der nunmehr zur Prüfung stehenden Höhe festgesetzt worden. Das führte zu einem Anspruch auf Nachzahlung im Jahr 2016. Demgemäß ist dem Kläger der größte Teil der Nachzahlung zu Beginn des Jahres 2016 und der kleinere Rest - soweit sie auf der Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2016 beruht - mit den Januarbezügen 2017, also Ende Dezember 2016, zugeflossen; steuerrechtlich ist die Nachzahlung aber vollständig dem Jahr 2016 zugeordnet worden. Die Zahlung ist damit keinesfalls zeitnah erfolgt. Vielmehr hat der Richter die ihm eigentlich zustehende Mindestalimentation erst Jahre später nachgezahlt bekommen. In einem solchen Fall ist nach Überzeugung der Kammer das verfassungsrechtliche Minimum nur dann erfüllt, wenn der Nachzahlungsbetrag so bemessen ist, dass dem Richter für seine Lebensführung mindestens derselbe Betrag zufließt, der ihm im jeweiligen Streitjahr als verfassungsrechtliche Minimalalimentation zugestanden hätte. Denn nur das, was dem Richter netto zur Verfügung steht, kann er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzen. Der Zahlbetrag ist das, was für die hier zu prüfende Frage maßgeblich ist. Eine höhere Bruttobesoldung, die so ausgezahlt wird, dass zwangsläufig ein höherer Steuersatz anfällt und eine höhere Einkommensteuer erhoben wird, genügt eben nicht, ein festgestelltes Alimentationsdefizit abzudecken.
- 146
Das wird durch eine Kontrollüberlegung gestützt. Der Dienstherr zahlt dem Richter die eigentlich zustehende Besoldung Jahre später, ohne für die verspätete Zahlung einen Ausgleich zu gewähren. Der Nachzahlungsbetrag wird weder verzinst noch wird die teilweise Aufzehrung des Betrages durch die Inflation berücksichtigt. In einer solchen Situation gibt es keine Rechtfertigung, den Zahlbetrag zusätzlich noch zu kürzen. Im Falle des Beklagten als Dienstherr ergibt sich noch eine zusätzliche Haushaltsentlastung, weil ein Teil des zusätzlichen Steuerabzuges dem Beklagten zufließt.
- 147
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Frage, welche Steuerbelastung die Nachzahlung erzeugt, von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Richters abhängig ist. Das ist zwar richtig und führt nicht zu einer Einzelberechnung für jeden in der Vergangenheit unzureichend besoldeten Richter oder Beamten. Die steuerlichen Auswirkungen sind aber pauschaliert zu berücksichtigen. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass praktisch jeder Richter oder Beamte steuerlich durch die Nachzahlung schlechter steht. Gleich oder besser kann jemand nämlich nur stehen, wenn er im Jahr 2016 in erheblichem Umfang geringere steuerpflichtige Einnahmen als in der Vergangenheit gehabt hätte. Das wäre der Fall, wenn entweder außerhalb des Dienstverhältnisses andere Einnahmen entfallen oder verrechenbare Verluste angefallen wären oder der Beamte oder Richter seine Arbeitszeit mittlerweile erheblich reduziert hätte. Das kann aber nur einen kleinen Bruchteil der Beamten oder Richter betreffen. Bei allen übrigen ist die nominale Erhöhung der Besoldung ohne dementsprechende Veränderung des Steuertarifs (sog. kalte Progression) zu berücksichtigen. Die Bruttonachzahlung für die Vorjahre wird damit typischerweise höher besteuert, als das in dem Jahr, für das die Nachzahlung erfolgt, der Fall gewesen wäre. Diesen Anstieg kann eine Versteuerung nach § 34 EStG nur mindern, aber nicht verhindern.
- 148
Um diese Frage pauschal abzubilden, hat die Kammer vom Beklagten Berechnungen für eine fiktive Familie eines „Musterrichters“ durchführen lassen. Dabei hat sie folgende Merkmale angenommen: Der Musterrichter ist ununterbrochen in Vollzeit tätig. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Außer der Besoldung gibt es keine steuerpflichtigen Einkünfte der Familie. Eine Kirchensteuerpflicht besteht nicht. Der Richter bezieht Kindergeld; wenn es günstiger ist, werden automatisch die Kinderfreibeträge angesetzt. Der Richter schöpft die als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen bis zum jeweiligen Höchstbetrag aus. Er betreibt eine Altersvorsorge (sog. Riesterrente) und leistet den Mindesteigenbeitrag (§ 86 EStG). Der Ehegatte führt einen eigenen Vertrag und erbringt - soweit erforderlich - den Mindesteigenbeitrag. Weitere Sonderausgaben sind nicht abziehbar.
- 149
2.5.1 Nettoberechnung der Nachzahlung
- 150
Nach den Berechnungen des Beklagten ergibt sich folgende Tabelle, wenn die oben ausgeführten Merkmale angewandt werden:
- 151
Dienstalter 2008
Nachzahlung
bruttoNachzahlung
nettoNetto
zeitnahe
AuszahlungDifferenz
EURDifferenz %
nettoDifferenz %
brutto2
3.175,88
2.126,05
2.180,29
54,24
2,49
1,71
3
3.266,27
2.185,40
2.275,20
89,80
3,95
2,75
4
3.473,75
2.338,00
2.433,38
95,38
3,92
2,75
5
3.672,25
2.472,60
2.555,31
82,71
3,24
2,25
7
3.999,47
2.691,55
2.746,82
55,27
2,01
1,38
8
4.209,00
2.842,05
2.871,97
29,92
1,04
0,71
- 152
Die obige Tabelle zeigt, dass im schlechtesten betrachteten Fall die Auszahlung im Jahr 2016 nur 96,05 % der in früheren Jahren eigentlich zustehenden Nettoalimentation ausmachte. Da alle Richter einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation besitzen, ist vom schlechtesten Wert auszugehen.
- 153
2.5.2 Besoldungsindex bei Nettobetrachtung
- 154
Die Minderung durch die höhere Besteuerung ist auf die Nachzahlungsjahre zu verteilen. Nach Ansicht der Kammer bietet es sich dabei an, eine gleiche prozentuale Minderung der Nachzahlung in allen Jahren anzunehmen. Mathematisch wird das abgebildet, wenn die Erhöhung durch § 23b BesVersEG LSA nur zu 96,05 % als indexwirksame Erhöhung berücksichtigt wird. Das ergibt folgende Tabelle:
- 155
Brutto nach Gesetz
Verminderte Erhöhung
2008
2,80
2,69
2009 ab A9, B, C, R
0,20
0,19
2009 bis A8
2,20
2,11
2010
2,40
2,31
2011
1,40
1,34
2012
0,40
0,38
2013
2014
0,20
0,19
- 156
Wendet man die angepasste Netto-Nachzahlung auf die Tabelle unter 2.4 an, ergibt sich folgende neue Tabelle, wobei die Zahlen gerundet angegeben werden, die Berechnung aber ohne Rundung durchgeführt wurde.
- 157
Index
Abweichung zu
Besoldung neu
als Differenz
zwischen
den IndexzahlenAbweichung zu
Besoldung neu
in Prozent2008
Besoldung alt
115,10
Besoldung neu
118,19
Tarif
125,28
7,08
5,99
Nominallohn
134,17
15,98
13,52
Verbraucherpreise
129,84
11,65
9,85
2009 A9 bis A16, B, C, R
Besoldung alt
116,76
Besoldung neu
116,98
Tarif
126,51
9,52
8,14
Nominallohn
128,26
11,28
9,64
Verbraucherpreise
125,74
8,76
7,49
2009 A1 bis A8
Besoldung alt
116,76
Besoldung neu bis A8
119,23
Tarif
126,51
7,28
6,11
Nominallohn
128,26
9,03
7,58
Verbraucherpreise
125,74
6,51
5,46
2010
Besoldung alt
114,83
Besoldung neu
117,47
Tarif
124,05
6,58
5,60
Nominallohn
123,50
6,03
5,13
Verbraucherpreise
124,50
7,03
5,98
2011
Besoldung alt
116,35
Besoldung neu
117,91
Tarif
125,91
8,00
6,79
Nominallohn
124,50
6,59
5,59
Verbraucherpreise
124,22
6,31
5,35
2012
Besoldung alt
117,47
Besoldung neu
117,92
Tarif
126,66
8,74
7,41
Nominallohn
128,53
10,61
9,00
Verbraucherpreise
123,67
5,75
4,87
2013
Besoldung alt
117,27
Besoldung neu
117,27
Tarif
128,10
10,83
9,23
Nominallohn
127,86
10,59
9,03
Verbraucherpreise
124,12
6,85
5,84
2014
Besoldung alt
117,16
Besoldung neu
117,38
Tarif
127,91
10,53
8,97
Nominallohn
130,06
12,68
10,80
Verbraucherpreise
124,85
7,47
6,36
- 158
Die Berechnung zeigt eine höhere Abweichung als die vorangegangene, die Abweichung ist - außer zwischen dem Besoldungsindex und dem Verbraucherpreisindex im Jahr 2012 - größer als die zulässige.
- 159
2.6 Betrachtung des vierten Parameters
- 160
Obwohl nach den obigen Ausführungen in den Streitjahren außer im Jahr 2012 schon jetzt eine verfassungswidrige Alimentation indiziert ist, ist auch noch der vierte und der fünfte Parameter zu prüfen.
- 161
Der vierte Parameter ist das aus dem Leistungsgrundsatz und dem Alimentationsprinzip abzuleitende Abstandsgebot. Dem Gesetzgeber ist es aufgrund dieser Regelung untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich daher auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 110).
- 162
2.6.1 Vorüberlegungen
- 163
Die Überprüfung dieses Parameters bedarf aber einiger Vorüberlegungen. So ist zu überprüfen, ob in allen Fällen ein Vergleich anhand der jeweiligen Besoldungsgruppe mit ihrer Benennung erfolgen kann. Das ist jedenfalls zweifelhaft, wenn der Gesetzgeber über die zu betrachtenden langen Zeiträume nicht nur die Wertigkeit einzelner Ämter durch Einreihung in eine andere Besoldungsgruppe neu bestimmt hat, sondern durch Systemveränderungen die Abstände möglicherweise sogar systematisch verkürzt hat. Statt einer unterschiedlichen linearen Erhöhung kann der Abstand auch durch Sonderzahlungen in Form eines Festbetrages, der für höhere Besoldungsgruppen gleich oder sogar geringer ausfällt, verringert werden. Denselben Effekt hat eine Änderung der Einreihung in die Besoldungsgruppen. Das ist in diesem Zusammenhang rechtlich nicht von Belang, soweit der Gesetzgeber die Änderung auf eine Neubewertung der Anforderungen oder sonstiger wertbildender Faktoren stützt. Anders ist es aber, wenn die Einreihung in eine höhere Besoldungsgruppe vor allem nicht ausreichende lineare Erhöhungen kompensieren soll. Das ist anzunehmen, wenn die niedrigste Besoldungsgruppe allein deshalb abgeschafft wird, weil sie nicht den erforderlichen Abstand zur Grundsicherung einhält. Einer näheren wertenden Prüfung bedarf auch die Abschaffung einer Besoldungsgruppe, wenn damit mangelnder Attraktivität des Beamtentums oder bestimmter Besoldungsgruppen begegnet werden soll. Das ist nämlich ein deutlicher Hinweis auf ein Zurückbleiben der Besoldung gegenüber den allgemeinen Verhältnissen. Das kann auf Sonderentwicklungen bei den Berufen zurückzuführen sein, die für denkbare Bewerber für Ämter dieser Besoldungsgruppe ebenfalls zugänglich sind. Ist eine solche Sonderentwicklung nicht feststellbar, sondern eine allgemeine Verbesserung der Lebensverhältnisse für weite Bevölkerungskreise, so muss die Erhöhung für bestimmte Beamte als Verkürzung des Abstandes gesehen und so berücksichtigt werden.
- 164
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, das Abstandsgebot beziehe sich nur auf die eingerichteten Besoldungsgruppen. Das entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der auch der Dienstrang, die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers die Besoldung zu bestimmen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - juris Rn. 146). Daraus leitet das Bundesverfassungsgericht auch ab, dass nur eine gestufte Besoldung eine amtsangemessene Besoldung sein kann. Dieses Prinzip steht wiederum einer starken Verkürzung der Zahl der Besoldungsgruppen entgegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Anforderungen an die Amtsinhaber nicht verändern und der Gesetzgeber auch keine Reform mit abweichenden Bewertungen der Anforderungen vornimmt.
- 165
2.6.1.1 Abschaffung von Besoldungsgruppen
- 166
In diesem Zusammenhang ist die Abschaffung der Besoldungsgruppe A 1 durch das 6. Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) und der Besoldungsgruppen A 2 und A 3 durch das Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Die Abschaffung der Besoldungsgruppe A 1 und die Anhebung der Eingangsbesoldung auf A 3 für die untersten Dienstgrade der Soldaten beruht schon nach der Gesetzesbegründung nicht auf veränderten Aufgaben oder einer höheren Beanspruchung. Motiv für den Gesetzgeber war die Erhöhung der Attraktivität des Dienstes in den Streitkräften (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs 14/7097 S. 1, Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses BT-Drs 14/7352 S. 1). Die Streichung der Besoldungsgruppen A 2 und A 3 wurde vom Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt nur damit begründet, es gebe keine Ämter der Besoldungsgruppe A 2 und Ämter der Besoldungsgruppe A 3 sollen künftig nicht mehr ausgebracht und verliehen werden, um die Attraktivität für diese Tätigkeiten zu erhöhen (LT-Drs 5/2477 S. 224). Referiert wird in der Gesetzesbegründung zudem, dass der DGB Sachsen-Anhalt, Ver.di und der dbb sachsen-anhalt die Aufhebung begrüßen (LT-Drs 5/2477 S. 7). Das führte z.B. bei einem Justizwachtmeister, der in der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 3 und nach deren Wegfall in Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 4 jeweils mit Amtszulage eingestuft war zu einer Besoldungserhöhung um 4,69 %. Zuvor betrug das Grundgehalt 1.689,29 EUR und die Amtszulage 60,52 EUR; damit erhielt er insgesamt 1.749,81 EUR. Das neue Grundgehalt belief sich auf 1.752,60 EUR, die Amtszulage auf 61,43 EUR und die neu eingeführte allgemeine Stellenzulage auf 17,84 EUR, was zu einer Besoldung in Höhe von 1.831,87 EUR führte. Das ergibt eine Differenz von 82,06 EUR und 4,69 %. Die allgemeine lineare Besoldungserhöhung betrug zugleich nur 1,5 %.
- 167
2.6.1.2 sonstige Hebungen
- 168
Mit der Streichung dieser Besoldungsgruppen hatte es aber noch nicht sein Bewenden. Gleichzeitig wurden im einfachen und mittleren Dienst (heute Laufbahngruppe 1) weitere systematische Verbesserungen vorgenommen, so z. B. im mittleren Dienst der Wegfall des Amtes Assistent und die Anhebung des Eingangsamtes von A 5 auf A 6. Dem standen keine gegenläufigen Entwicklungen entgegen. Es gibt keinen Fall, in dem ein bestehendes Amt einer niedrigeren Besoldungsgruppe zugeordnet worden ist.
- 169
Ähnliche Effekte sind auch in besonderen Verwaltungsbereichen zu verzeichnen. So ist die Einstufung von Polizisten in den letzten Jahren stark angehoben worden. Der Anteil der im mittleren Dienst (jetzt Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt) befindlichen Beamten ist stark rückläufig, während der Hauptteil der Polizisten mittlerweile im gehobenen Dienst (Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt) zu finden ist. Innerhalb der Laufbahn oder Laufbahngruppe wurden auch noch verschiedene Anhebungskonzepte umgesetzt, die zu einer Höherbewertung trotz gleich gebliebener Aufgaben führten und die zumindest teilweise auch dementsprechende Beförderungen nach sich zogen.
- 170
Der einzige Bereich, der von Höhergruppierungen nicht profitieren konnte, ist der des höheren Dienstes (Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt), aber auch die R-Besoldung. In der dem Streit zugrundeliegenden Besoldungsgruppe R 1 sind die Bezüge nur aufgrund der linearen Erhöhungen gestiegen. Im Vergleich zu niedrigeren Besoldungsgruppen - berechnet auf die Lebenszeit - fallen die linearen Erhöhungen insgesamt geringer aus. Durch zahlreiche Verschiebungen des Erhöhungszeitpunkts und die Anwendung von Sockelbeträgen oder Mindestbeträgen ist eine schleichende Nivellierung zu beobachten.
- 171
2.6.2 Maßstab der Abweichung
- 172
Dieser Parameter ist erfüllt, wenn der Abstand innerhalb von fünf Jahren um mindestens 10 v.H. abgeschmolzen ist. Das kann für die Streitjahre nur im Vergleich zu den niedrigsten Besoldungsgruppen der Fall sein, wenn man die Differenz z.B. zwischen der Besoldungsgruppe A 3 und R 1 und damit zwischen dem Wachtmeisterdienst und dem Richter prüft. Im Vergleich zu höherwertigen, insbesondere eine akademische Ausbildung erfordernden Ämtern kann mit Sicherheit eine Überschreitung der 10 %-Grenze ausgeschlossen werden. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich aber nicht entnehmen, wie es sich auf die Erfüllung des vierten Parameters auswirkt, wenn die Differenz hinsichtlich einzelner Ämter wegen deren systematischer Besserstellung deutlich schrumpft, der Abstand zu anderen Besoldungsgruppen aber gleich bleibt. Zudem stellt sich hier noch die Frage, auf welche Basis abzustellen ist. Für den Abstand ist es zwar nicht von Bedeutung, ob die dem klagenden Richter gewährte Besoldung und die Besoldung einer herangezogenen Vergleichsgruppe verfassungswidrig bemessen ist. Denn der sich aus einem Verfehlen der ersten drei Parameter ergebende Erhöhungsbedarf bei der Besoldung muss zwangsläufig zu einer Erhöhung der Grundgehälter in allen Besoldungsgruppen und das auch noch typischerweise in gleicher Höhe führen. Die Klärung dieser Fragen kann die Kammer auch nicht dem Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - entnehmen. Dort ist die Frage entschieden worden, ob die Verschiebung von Erhöhungen (der Ost-West-Anpassung und der linearen Erhöhung) einen Verstoß gegen das Abstandsgebot und den Gleichheitssatz darstellt. Die Kammer muss sich aber mit der abweichenden Frage beschäftigen, ob durch zahlreiche Maßnahmen, die den Abstand der Richterbesoldung zu den niedrigeren Besoldungsgruppen verringert haben, ein Alimentationsgefüge entstanden ist, das gegen das Abstandsgebot verstößt.
- 173
Dabei ist nach Überzeugung der Kammer nicht nur von den gesetzlich vorgesehenen Bezügen der niedrigsten Besoldungsgruppe auszugehen. Es ist auch in einem ersten Schritt zu prüfen, ob diese den Mindestabstand zur Grundsicherung einhalten. Ergibt sich nämlich für die niedrigste Besoldungsgruppe ein Erhöhungsbedarf, um dort das verfassungsrechtliche Minimum an Alimentation zu erreichen, bemisst sich der zu betrachtende Abstand von der verfassungskonformen Besoldung. Es kann - anders ausgedrückt - nicht zuerst der gesetzlich vorgesehene Abstand betrachtet und, wenn dieser dem Abstandsgebot genügt, in einem späteren Schritt die niedrigste Besoldungsgruppe erhöht werden. Der Abstand der niedrigsten Besoldungsgruppe von der Grundsicherung ist daher zuerst zu prüfen.
- 174
2.6.3 Erhöhungsbedarf bei der niedrigsten Besoldungsgruppe
- 175
Zu prüfen ist, ob ein besonderer Erhöhungsbedarf bei der niedrigsten Besoldungsgruppe feststellbar ist. Diese muss erhöht werden, wenn der Abstand zur Grundsicherung zu gering ist.
- 176
2.6.3.1 Abstand der niedrigsten Besoldung von der Grundsicherung
- 177
Der Alimentationsgrundsatz erfordert - was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt - dass der Dienstherr den Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie deckt. Ein Verweis auf Grundsicherungsleistungen - auch zur Ergänzung der Besoldung - ist nicht zulässig. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich hier auch ein Abstandsgebot zum Existenzminimum. Wie sich aus den untenstehenden Berechnungen ergibt, ist in allen Streitjahren das Abstandsgebot zwischen der niedrigsten Beamtenbesoldung und der Grundsicherung nicht gewahrt. Hieraus ergibt sich ein erheblicher Erhöhungsbedarf, der bei seiner Umsetzung den Abstand zwischen der niedrigsten Besoldungsgruppe und R 1 deutlich schrumpfen lassen würde. Dieser Effekt ist allerdings nur einmal zu beobachten und wirkt dann nur für den vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Fünfjahreszeitraum. Muss allerdings hier ein Ausgleich erfolgen, so hat das wiederum Auswirkungen auf die anderen Parameter, die - wie bereits oben aufgezeigt - auf der Basis einer verfassungsgemäßen Besoldung fortgeschrieben werden müssen.
- 178
Die niedrigste Besoldung im Lande Sachsen-Anhalt hält den notwendigen Abstand zu der Grundsicherung nicht ein. Hierzu stellt der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt zwar umfangreiche Berechnungen an (LT-Drs 7/369 S. 78 ff.). Der Berechnung vermag die Kammer jedoch nicht zu folgen. Der Gesetzgeber geht von den niedrigsten denkbaren Regelleistungen einer Familie aus, indem er annimmt, die Kinder seien unter 6 Jahren. Die zusätzlichen Ansprüche eines Erwerbstätigen werden nicht berücksichtigt. Zudem werden unrealistisch niedrige Kosten für eine Krankenversicherung angenommen.
- 179
2.6.3.2 Musterbeamtenfamilie
- 180
Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass die Besoldung den Bedarf eines verheirateten Beamten oder Richters mit zwei Kindern abdecken muss. Das Alter der Kinder wird nicht angesprochen, obwohl es seit dem 1. Juli 2009 nach dem Alter der Kinder gestaffelte Regelsätze gibt.
- 181
Hier gibt es zwei widerstreitende Prinzipien.
- 182
Nimmt man die Ableitung aus dem Alimentationsprinzip beim Wort, dann muss die Musterbeamtenfamilie so gewählt werden, dass kein Beamter auf die Grundsicherung angewiesen ist, auch nicht ergänzend. Das führt zu einer Bedarfsberechnung unter Ansatz der Regelleistungen der höchsten Stufe, also der für Kinder von 15 bis 18. Dabei ist die Kammer noch nicht der Frage nachgegangen, wie sich in diesem Zusammenhang die Wertung des Bundesgesetzgebers auswirkt, bis zum 25. Lebensjahr Kindern keine eigene Wohnung zuzubilligen und sie in eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern zu zwingen. In der Realität haben aber Beamte im Eingangsamt, die nach der ersten Stufe ihrer Besoldungsgruppe besoldet werden, eher jüngere Kinder.
- 183
Billigt man dem Gesetzgeber eine Pauschalisierung zu, dann genügt in der niedrigsten Besoldungsgruppe eine Alimentation, die im Allgemeinen den Bedarf deckt und nur unter atypischen Gesichtspunkten zu einer Ergänzung durch Grundsicherungsleistungen (sog. Aufstocker) führen muss. Das ist aber mit einer Beobachtungspflicht des Gesetzgebers verbunden.
- 184
Für eine Pauschalierung ist folgendes zu beachten:
- 185
Bis zum 1. April 2011 war aufgrund weitergeltenden Bundesrechts und der versteinerten Überleitung in Landesrecht die Besoldung nach dem Besoldungsdienstalter zu bemessen. Dieses begann nach § 28 Abs. 1 BBesG am Ersten des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das 21. Lebensjahr vollendet hatte. Ein Aufstieg war nach 2 Jahren vorgesehen (§ 27 Abs. 2 BBesG), d.h. mit der Vollendung des 23. Lebensjahres. Ein Kind über 6 Jahre setzt dann eine Geburt vor der Vollendung des 17. Lebensjahres des Vaters oder der Mutter voraus. Das ist zwar nicht unmöglich, aufgrund der geringen Zahl können solche Fälle aber vernachlässigt werden. Insoweit kann auf den niedrigsten Regelsatz für Kinder bis 6 Jahre zurückgegriffen werden.
- 186
Anders ist das aber ab dem 1. April 2011. Zu diesem Zeitpunkt trat das neue Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA - in Kraft (Art. 1, 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S.68)). Nach § 23 Abs. 2 LBesG LSA wird bei einer erstmaligen Ernennung im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden. Eine Anknüpfung an das Lebensalter fehlt, um eine Altersdiskriminierung zu vermeiden. Die Anerkennung von Erfahrungszeiten ist wiederum auf ähnliche Aufgaben und Tätigkeiten beschränkt. An einem Automatismus in dem Sinne, dass ältere Beamte bei der Einstellung Erfahrungszeiten anerkannt bekommen, fehlt es. Andererseits gibt es eine deutliche Korrelation zwischen dem Lebensalter eines Beamten und dem Alter seiner Kinder. Bei einer Einstellung im 27. Lebensjahr ist ein Kind über 6 Jahre vorhanden, wenn bei der Geburt Vater oder Mutter im 20. Lebensjahr waren. Mit solchen Fällen muss der Gesetzgeber rechnen, wie sich aus der nachstehenden Statistik für das Jahr 2015 ergibt.
- 187
Im Bundesgebiet gab es 737.575 Lebendgeborene (https://www.destatis.de/DE/ Zahlen Fakten/GesellschaftStaat/Bevoelkerung/Geburten/Tabellen/LebendgeboreneDifferenz. html, abgerufen am 15. März 2017); die hier maßgebliche Altersverteilung der Mütter stellt sich wie folgt dar (https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/data;jsessionid =5E9050D509499C6973CB588D08EB17B7.tomcat_GO_1_2?operation=abruftabelle Bearbeiten&levelindex=1&levelid=1489565704453&auswahloperation=abruftabelle Auspraegung Auswaehlen&auswahlverzeichnis=ordnungsstruktur&auswahlziel=werteabruf &selectionname=12612-0005&auswahltext=%23SALTMT3-ALT021%2CALT020%2 CALT019%2CALT000B15%2CALT018%2CALT017%2CALT016%2CALT015&werteabruf=Werteabruf, abgerufen am 15. März 2017):
- 188
erstes
zweites
drittes
viertes und weiteres
unter 15 Jahre
68
2
-
-
15-Jährige
299
5
1
-
16-Jährige
807
23
1
-
17-Jährige
1 726
103
5
1
18-Jährige
3 039
339
30
3
19-Jährige
4 958
828
91
4
20-Jährige
6 637
1 505
206
27
21-Jährige
7 915
2 440
392
70
- 189
Rechnet man das in Anteilen, so sind nur in 0,41 % aller Geburten die Mütter unter 18, aber in 4,27 % die Mütter unter 22. Das belegt die oben gemachten Ausführungen. Auch wenn sich daraus nicht ableiten lässt, wie hoch der Anteil von Müttern unter den Frauen unter 22 ist, ist diese Gruppe nicht vernachlässigbar. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass Beamte und Beamtinnen in der niedrigsten Besoldungsgruppe sich deutlich von der Gesamtbevölkerung unterscheiden und deshalb nicht zu erwarten ist, dass diese Kinder vor dem 22. Lebensjahr bekommen.
- 190
Ab April 2011 ist damit nicht von der niedrigsten, sondern von einer höheren Bedarfsstufe auszugehen.
- 191
2.6.3.3 Unterkunft und Heizung
- 192
Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung ist auf die höchste Richtlinie im Land zurückzugreifen, wie das vom Gesetzgeber dargestellt wurde, weil die Besoldung nicht nach Wohnorten differenziert. Da es sich dabei um die Richtlinie der Landeshauptstadt Magdeburg handelt, sind auch zahlreiche Beamte von dem dort ausgewiesenen Preisniveau betroffen.
- 193
2.6.3.4 Einbeziehung des Kindergeldes
- 194
Die Berechnung in der LT-Drs 7/369 weicht vom Bundesverfassungsgericht ab. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn. 93 f.):
- 195
„[93] Für die Wahrung eines ausreichenden Abstands der Bruttogehälter höherer Besoldungsgruppen zu den Tabellenwerten unterer Besoldungsgruppen ist im Übrigen in den Blick zu nehmen, dass von Verfassungs wegen bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (früher Sozialhilfe), der die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs obliegt, und dem einem erwerbstätigen Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfGE 81, 363 <382 f.>; 99, 300 <321 f.>). Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss also ihrerseits einen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweisen.
- 196
[94] Dabei ist zu prüfen, ob ein solcher Mindestabstand zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum unterschritten wäre, wenn die Besoldung um weniger als 15 vom Hundert über dem sozialhilferechtlichen Bedarf läge (vgl. dazu für den Familienzuschlag bei Beamten mit mehr als zwei Kindern BVerfGE 99, 300 <321 f.>; vgl. auch BVerfGE 107, 218 <242 f.>). Bei dessen Berechnung werden angesichts der seit dem 1. Januar 2009 bestehenden allgemeinen Pflicht zum Abschluss einer Krankheitskostenversicherung (vgl. § 193 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag [Versicherungsvertragsgesetz - VVG]) vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631) die Mindestbeiträge einer Krankheitskostenversicherung von den Nettobezügen eines Beamten möglicherweise in Abzug zu bringen sein (vgl. BVerfGE 120, 125 <156 f.>, zur Berücksichtigung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderaufwendungen mit Hinblick auf die Steuerfreiheit des Existenzminimums), weil die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung aus diesen Leistungen eine Krankenversicherung nicht finanzieren müssen. In diesem Zusammenhang kann es auch darauf ankommen, ob die Dienstbezüge generell ausreichen, um als Alleinverdiener den angemessenen Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie durchgängig aufzubringen (vgl. die Berechnungen bei Stuttmann, NVwZ 2015 S. 1007 <1014>). Dabei hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstandes zum Grundsicherungsniveau Rechnung zu tragen ist. Dies kann etwa durch eine Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe auf 100 v.H. der entstandenen Aufwendungen, eine Anhebung des Eingangsgehaltes einer Besoldungsstufe verbunden mit einer geringeren prozentualen Steigerung in den Erfahrungsstufen, eine Anhebung des Familienzuschlags in den unteren Besoldungsgruppen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der sich in diesem Fall für höhere Besoldungsgruppen möglicherweise aufgrund des Abstandsgebotes ergebenden Konsequenzen geschehen.“
- 197
Damit hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur den Mindestabstand in Prozent festgelegt, sondern auch die Berechnungsmethode vorgegeben. In der in Bezug genommenen Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300 = juris) berechnet das Bundesverfassungsgericht das Nettoeinkommen der Beamten (juris Rn. 56) und den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf (Rn. 57 f.). Dabei geht es systemkonform so vor, dass das Kindergeld dem Nettoeinkommen zugerechnet wird. Das entspricht auch den gesetzlichen Wertungen für die damalige Sozialhilfe nach dem Bundesozialhilfegesetz. Das ist auf die Grundsicherung und die Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch übertragbar. In allen diesen Fällen ist das Kindergeld als Einkommen zu berücksichtigen und vom Bedarf abzusetzen. Der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt mindert bei seiner Berechnung dagegen - den nach den Regeln der Grundsicherung (SGB II) ermittelten - Bedarf um das Kindergeld. Aufgrund des anderweitigen Vorgehens ändert sich auch das Ergebnis, weil nur der um das Kindergeld verminderte Bedarf um die gebotenen 15 % erhöht wird. Das führt zu einem niedrigeren Mindestbetrag. Für das Jahr 2010 bis 2014 ist bei einem Kindergeld von 368,00 EUR im Monat ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag von 55,20 EUR im Monat oder 662,40 EUR im Jahr anzunehmen.
- 198
2.6.3.5 Erwerbstätigenbonus
- 199
Nicht gefolgt werden kann der Berechnung in der LT-Drs 7/369 weiter, soweit die Erwerbstätigkeit des Beamten bei der Berechnung seines Bedarfs nicht berücksichtigt wird. Das entspricht nicht der Berechnung im Sozialrecht. Der Bundesgesetzgeber hat mit diesen Regelungen das Existenzminimum definiert. Das ist bei einem Erwerbstätigen höher, als bei Nichterwerbstätigen. An die Wertung des Bundesgesetzgebers ist auch der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt gebunden und muss seine Gesetzgebung danach ausrichten.
- 200
Die Kammer kann auch keinen Anhalt in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts finden, dass ein Beamter mit seiner Alimentation nur besser stehen muss, als ein nichterwerbstätiger Grundsicherungs- oder Sozialhilfeempfänger.
- 201
Das von der Kammer gefundene Ergebnis ergibt sich auch aus der grundlegenden Funktion des Alimentationsgrundsatzes. Dieser weist dem Dienstherrn die Aufgabe zu, den Beamten und seine Familie lebenslang zu alimentieren. Mit der Berechnung des Gesetzgebers in Sachsen-Anhalt verweist der Gesetzgeber - wie die nachfolgenden Berechnungen zeigen werden - den Beamten auf die Inanspruchnahme der Grundsicherung. Ein Beamter der niedrigsten Besoldungsgruppe besitzt nämlich einen Anspruch auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung (sog. Aufstocker). Er erhält damit über mehrere Kassen gerade das, was ihm der Bundesgesetzgeber als Existenzminimum für einen Erwerbstätigen zuweist. Zwar ist es dem Dienstherrn nicht in jedem Falle verwehrt, den Beamten auf eine andere öffentliche Kasse zu verweisen. In allen Fällen, in denen das als zulässig angesehen wird, ist aber das Alimentationsniveau durch das Beamtenbesoldungs- oder -versorgungsrecht vorgegeben. Der Dienstherr behält aber einen Teil der Alimentation ein, weil eine andere öffentliche Kasse dem Beamten einen Rechtsanspruch gewährt, mit der Zahlung den Bedarf des Beamten oder Ruhestandsbeamten teilweise abdeckt und durch den Einbehalt (meist Ruhen genannt) eine Überversorgung vermieden wird (vgl. z.B. § 55 BeamtVG). So liegt der Fall aber hier nicht. Für ergänzende Leistungen der Grundsicherung (sog. Aufstocker) gibt es zwar einen Rechtsanspruch, das Anspruchsniveau ergibt sich aber aus dem Sozialgesetzbuch 2. Buch. Zudem ist der Anspruch nicht geeignet, die erforderliche Mindesthöhe zu erreichen. Der Beamte steht nicht besser als ein Grundsicherungsempfänger, er wird zu einem.
- 202
Nach Überzeugung der Kammer müssen dem Beamten aber in der Konsequenz der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Mittel in Höhe von mindestens 115 % der Grundsicherungsleistungen zur Verfügung stehen. Die Alimentation muss daher das Grundsicherungsniveau überschreiten, wobei das Grundsicherungsniveau aus den gesetzlichen Regelungen des Sozialgesetzbuches 2. Buch abzuleiten ist.
- 203
Ohne Bedeutung ist für diese Frage die vom Bundesgesetzgeber bei der Grundsicherung angewandte Rechentechnik. So ist zwar der Bedarf eines Erwerbstätigen nach diesen Regelungen nicht höher; es werden aber bestimmte Beträge vom erzielten Einkommen abgesetzt. Das von einem Erwerbstätigen erzielte Einkommen ist nicht in vollem Umfange auf den Bedarf anzurechnen. Damit erhöhen sich die verfügbaren Mittel, weil der nicht angerechnete Betrag zu dem Grundsicherungsbedarf hinzutritt; also der Aufstocker über einen Teil des von ihm erzielten Einkommens und zusätzlich über Mittel in Höhe des Regelsatzes und der Wohnkosten für seinen Lebensbedarf verfügen kann. Diese Rechentechnik muss für die Berechnung der Mindestalimentation modifiziert werden. Die einfachste Lösung ist es, die Abzugsbeträge dem Bedarf hinzuzurechnen. Damit wird derselbe Betrag erreicht, der einem Aufstocker zur Verfügung steht.
- 204
Mit der vorgenannten Berechnungsweise kann in einem Schritt die erforderliche Mindestalimentation errechnet werden, bei der der Beamte mindestens 15 % mehr zur Verfügung hat, als ein Bezieher von Grundsicherung. Würde man dagegen nach dem Rechenweg der Grundsicherung die Besoldung fiktiv um die Abzugsbeträge vermindern, müsste entweder der Abzug auf 115 % der im SGB II vorgesehenen Beträge erhöht werden oder der Abstand in einem weiteren Schritt berechnet werden. Das ist umständlicher, führt aber nicht zu anderen Ergebnissen.
- 205
2.6.3.6 Gesetzliche Grundlagen des Existenzminimums
- 206
Bei der Berechnung der Absetzbeträge in den Streitjahren sind folgende Vorschriften zu beachten:
- 207
a. §§ 11 und 30 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), geändert durch Artikel 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2407). Diese Norm ist nach Art. 61 Abs. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Die Änderungen sind nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten und haben in der geänderten Fassung folgenden Wortlaut:
- 208
„§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
- 209
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
- 210
(2) Vom Einkommen sind abzusetzen
- 211
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
- 212
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
- 213
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
- 214
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig
- 215
sind,
- 216
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
- 217
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
- 218
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
- 219
6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.
- 220
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
- 221
(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
- 222
1. Einnahmen, soweit sie als
- 223
a) zweckbestimmte Einnahmen,
- 224
b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
- 225
2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.
- 226
§ 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
- 227
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
- 228
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
- 229
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.
- 230
An Stelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.“
- 231
b. § 11b SGB II wurde eingefügt durch Art. 2 Nr. 15 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453). Diese Norm ist nach Art. 14 Abs. 2 dieses Gesetzes am 1. April 2011 in Kraft getreten und hat folgenden Wortlaut:
- 232
„ § 11b Absetzbeträge
- 233
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
- 234
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
- 235
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
- 236
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
- 237
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
- 238
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
- 239
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
- 240
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
- 241
6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
- 242
7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
- 243
8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag. Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 3 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.
- 244
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben dass jeweils an die Stelle des Betrages von 100 Euro monatlich der Betrag von 175 Euro monatlich und an die Stelle des Betrages von 400 Euro der Betrag von 175 Euro tritt. § 11a Absatz 3 bleibt unberührt.
- 245
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
- 246
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
- 247
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
- 248
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.“
- 249
c. § 11b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850). Eine Veränderung des Wortlautes war mit der Neubekanntmachung nicht verbunden.
- 250
2.6.3.7 Krankenversicherung
- 251
Bei der Berechnung des Einkommens des Beamten ist eine beihilfekonforme private Krankenversicherung zu berücksichtigen. Das ist erforderlich, weil Empfänger der Grundsicherung grundsätzlich gesetzlich krankenversichert sind, sie also keine weiteren Aufwendungen für eine Krankenversicherung aufzubringen haben. Zwar genügt bei der Vergleichsbetrachtung eine Absicherung im Basistarif, der im Wesentlichen dieselben Leistungen wie eine gesetzliche Krankenkasse bietet und damit vergleichbar ist. Dieser Versicherungsschutz ist zudem auf den Umfang zu begrenzen, der von der Beihilfe nicht gedeckt ist. Es ist schwierig festzustellen, welcher Aufwand für eine solche Krankenversicherung zu erbringen ist. Nach Aktenlage ist der Aufwand aber voraussichtlich höher als in der Berechnung der Landtagsdrucksache angenommen. Der Beklagte legte im gerichtlichen Verfahren einen am 19. Januar 2016 über ein Vergleichsportal erstellten ausgedruckten Versicherungsvorschlag vor, der mit einem Gesamtaufwand von 337,60 EUR monatlich endet. Der Vorschlag ist für eine Familie, bestehend aus einem 26-jährigen Mann, einer 26-jährigen Frau mit einem Versicherungsumfang von 30 % und einem 4- und einem 6-jährigen Kind mit einem Versicherungsumfang von 20 % erstellt. Hierfür sind auch die verfügbaren Tarife angegeben. Darunter ist ein nicht näher dargelegter anderer Vorschlag handschriftlich eingetragen, der mit dem angesetzten Gesamtaufwand von 297,74 EUR endet. Es ist aber nicht ersichtlich, wer diese Versicherung anbieten soll und welcher Versicherungsschutz damit gewährt wird. Damit lässt sich weder der Versicherungsbeitrag verifizieren, noch ob damit ein ausreichender, d.h. dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkasse entsprechender, Versicherungsschutz gewährleistet ist.
- 252
Ein Tarif mit einem so niedrigen Beitrag - wie von dem Beklagten angegeben - ist nach den Erfahrungen der Kammer auch nicht realistisch, weshalb sie ihm nicht zu folgen vermag.
- 253
Gleichwohl hat die Kammer die Berechnung der Mindestalimentation alternativ durchgeführt, einmal mit einem monatlichen Beitrag von 337,60 EUR und einmal mit 298 EUR.
- 254
2.6.3.8 Berechnung der Mindestalimentation
- 255
Die Berechnung der mindestens erforderlichen Alimentation in der niedrigsten Besoldungsgruppe ergibt für die Streitjahre unter Berücksichtigung der Erhöhung durch § 23c BesVersEG LSA folgendes:
- 256
2008 erhöht
Besoldung
1.1.2008 bis 30.4.2008
Grundgehalt A 3 Stufe 1
1.579,10
Amtszulage
58,00
Familienzuschlag (verh.)
100,24
Familienzuschlag (1. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
95,16
Familienzuschlag (2. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
115,61
monatliches Brutto
1.948,11
ab 1.4.2008
Grundgehalt A 3 Stufe 1
1.624,90
Amtszulage
59,69
Familienzuschlag (verh.)
103,15
Familienzuschlag (1. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
97,77
Familienzuschlag (2. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
118,22
monatliches Brutto
2.003,72
Sonderzahlung
171,12
Jahresbrutto
23.993,35
Lohnsteuer
772,00
Jahresnettobezüge
23.221,35
Kindergeld
4.416,00
Jahresnetto
27.637,35
Aufwendungen für Krankenversicherung LT-Drs.
3.576,00
Aufwendungen für Krankenversicherung Vorschlag in Akte
4.051,20
Zur Verfügung stehendes Jahres-Nettoeinkommen
24.061,35
23.586,15
Regelleistungen (Anlage zu § 28 SGB XII / § 20 SGB II):
1.1.2008 bis 31.6.2008
Antragsteller (Regelbedarfsstufe 2)
312,00
Ehefrau (Regelbedarfsstufe 2)
312,00
2 Kinder einheitliche Regelbedarfsstufe
416,00
Summe Monat
1.040,00
1.7.2008 bis 31.12.2008
Antragsteller (Regelbedarfsstufe 2)
316,00
Ehefrau (Regelbedarfsstufe 2)
316,00
2 Kinder einheitliche Regelbedarfsstufe
422,00
Summe Monat
1.054,00
Leistungen für Unterkunft und Heizung:
Grundmiete/Nebenkosten (Höchstbetrag in LSA nach der Richtlinie der Landeshauptstadt Magdeburg)
487,20
Heizkosten (Höchstbetrag nach Heizspiegel 2015 für 80 qm)
148,67
Summe Monat
635,87
Existenzminimum ohne Erwerbstätigkeit im Jahr
20.194,44
Absetzbetrag § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II
100,00
Absetzbetrag § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II
140,00
Absetzbetrag § 30 Satz 2 Nr. 2, Satz 2 SGB II
70,00
Summe Monat
310,00
Summe Jahr
3.720,00
Jahresbetrag Existenzminimum mit Erwerbstätigkeit
23.914,44
Mindesteinkommen 115 % des Existenzminimums
27.501,61
Krankenversicherung nach LT-Drs.
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen um
3.440,26
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen in %
12,51
Krankenversicherung nach Vorschlag in der Akte
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen um
3.915,46
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen in %
14,24
- 257
2009
Besoldung
1.1.2009 bis 28.2.2009
Grundgehalt A 3 Stufe 1
1.615,41
Amtszulage
59,34
Familienzuschlag (verh.)
103,15
Familienzuschlag (1. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
97,77
Familienzuschlag (2. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
118,22
monatliches Brutto
1.993,89
ab 1.4.2009
Grundgehalt A 3 Stufe 1
1.705,98
Amtszulage
61,12
Familienzuschlag (verh.)
106,24
Familienzuschlag (1. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
100,55
Familienzuschlag (2. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
121,00
monatliches Brutto
2.094,89
Sonderzahlung
171,12
Jahresbrutto
25.107,80
Lohnsteuer
870,00
Jahresnettobezüge
24.237,80
Kindergeld
4.416,00
Sonderzahlung Kindergeld
200,00
Jahresnetto
28.853,80
Aufwendungen für Krankenversicherung LT-Drs.
3.576,00
Aufwendungen für Krankenversicherung Vorschlag in Akte
4.051,20
Zur Verfügung stehendes Jahres-Nettoeinkommen
25.277,80
24.802,60
Regelleistungen (Anlage zu § 28 SGB XII / § 20 SGB II):
1.1.2009 bis 31.6.2009
Antragsteller (Regelbedarfsstufe 2)
316,00
316,00
316,00
316,00
Ehefrau (Regelbedarfsstufe 2)
316,00
316,00
316,00
316,00
2 Kinder unter 6 (2 x Regelbedarfsstufe 6)
422,00
2 Kinder einmal unter 6, einmal 7-14
422,00
2 Kinder 7-14
422,00
2 Kinder einmal 7, einmal 15
422,00
Summe Monat
1.054,00
1.054,00
1.054,00
1.054,00
1.7.2009 bis 31.12.2009
Antragsteller (Regelbedarfsstufe 2)
323,00
323,00
323,00
323,00
Ehefrau (Regelbedarfsstufe 2)
323,00
323,00
323,00
323,00
2 Kinder unter 6 (2 x Regelbedarfsstufe 6)
430,00
2 Kinder einmal unter 6, einmal 7-14
466,00
2 Kinder 7-14
502,00
2 Kinder einmal 7, einmal 15
538,00
Summe Monat
1.076,00
1.112,00
1.148,00
1.184,00
Leistungen für Unterkunft und Heizung:
Grundmiete/Nebenkosten (Höchstbetrag in LSA nach der Richtlinie der Landeshauptstadt Magdeburg)
487,20
487,20
487,20
487,20
Heizkosten (Höchstbetrag nach Heizspiegel 2015 für 80 qm)
148,67
148,67
148,67
148,67
Summe Monat
635,87
635,87
635,87
635,87
Existenzminimum ohne Erwerbstätigkeit im Jahr
20.410,44
20.626,44
20.842,44
21.058,44
Absetzbetrag § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II
100,00
100,00
100,00
100,00
Absetzbetrag § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II
140,00
140,00
140,00
140,00
Absetzbetrag § 30 Satz 2 Nr. 2, Satz 2 SGB II
70,00
70,00
70,00
70,00
Summe Monat
310,00
310,00
310,00
310,00
Summe Jahr
3.720,00
3.720,00
3.720,00
3.720,00
Jahresbetrag Existenzminimum mit Erwerbstätigkeit
24.130,44
24.346,44
24.562,44
24.778,44
Mindesteinkommen 115 % des Existenzminimums
27.750,01
27.998,41
28.246,81
28.495,21
Krankenversicherung nach LT-Drs.
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen um
2.472,21
2.720,61
2.969,01
3.217,41
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen in %
8,91
9,72
10,51
11,29
Krankenversicherung nach Vorschlag in Akte
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen um
2.947,41
3.195,81
3.444,21
3.692,61
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen in %
10,62
11,41
12,19
12,96
- 258
2010 erhöht
Besoldung
1.1.2010 bis 28.2.2010
Grundgehalt A 3 Stufe 1
1.709,32
Amtszulage
61,24
Familienzuschlag (verh.)
106,24
Familienzuschlag (1. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
100,55
Familienzuschlag (2. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
121,00
monatliches Brutto
2.098,35
ab 1.3.2010
Grundgehalt A 3 Stufe 1
1.729,83
Amtszulage
61,97
Familienzuschlag (verh.)
107,51
Familienzuschlag (1. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
101,70
Familienzuschlag (2. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
122,15
monatliches Brutto
2.123,17
Sonderzahlung
171,12
Jahresbrutto
25.599,47
Lohnsteuer
838,00
Jahresnettobezüge
24.761,47
Kindergeld
4.416,00
Jahresnetto
29.177,47
Aufwendungen für Krankenversicherung LT-Drs.
3.576,00
Aufwendungen für Krankenversicherung Vorschlag in Akte
4.051,20
Zur Verfügung stehendes Jahres-Nettoeinkommen
25.601,47
25.126,27
Regelleistungen (Anlage zu § 28 SGB XII / § 20 SGB II):
Antragsteller (Regelbedarfsstufe 2)
323,00
323,00
323,00
323,00
Ehefrau (Regelbedarfsstufe 2)
323,00
323,00
323,00
323,00
2 Kinder unter 6 (2 x Regelbedarfsstufe 6)
430,00
2 Kinder einmal unter 6, einmal 7-14
466,00
2 Kinder 7-14
502,00
2 Kinder einmal 7, einmal 15
538,00
Leistungen für Unterkunft und Heizung :
Grundmiete/Nebenkosten (Höchstbetrag in LSA nach der Richtlinie der Landeshauptstadt Magdeburg)
487,20
487,20
487,20
487,20
Heizkosten (Höchstbetrag nach Heizspiegel 2015 für 80 qm)
148,67
148,67
148,67
148,67
monatliches Existenzminimum ohne Erwerbstätigkeit
1.711,87
1.747,87
1.783,87
1.819,87
Absetzbetrag § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II
100,00
100,00
100,00
100,00
Absetzbetrag § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II
140,00
140,00
140,00
140,00
Absetzbetrag § 30 Satz 2 Nr. 2, Satz 2 SGB II
70,00
70,00
70,00
70,00
monatliches Existenzminimum mit Erwerbstätigkeit
2.021,87
2.057,87
2.093,87
2.129,87
Jahresbetrag
24.262,44
24.694,44
25.126,44
25.558,44
Mindesteinkommen 115 % des Existenzminimums
27.901,81
28.398,61
28.895,41
29.392,21
Krankenversicherung nach LT-Drs.
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen um
2.300,34
2.797,14
3.293,94
3.790,74
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen in %
8,24
9,85
11,40
12,90
Krankenversicherung nach Vorschlag in Akte
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen um
2.775,54
3.272,34
3.769,14
4.265,94
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen in %
9,95
11,52
13,04
14,51
- 259
2011 erhöht
Besoldung
1.1.2011 bis 31.3.2011
Grundgehalt A 3 Stufe 1
1.712,94
Amtszulage
61,37
Familienzuschlag (verh.)
107,51
Familienzuschlag (1. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
101,70
Familienzuschlag (2. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
122,15
monatliches Brutto
2.105,67
ab 1.4.2011
Grundgehalt A 4 Stufe 1
1.777,14
Amtszulage
62,29
allg. Stellenzulage (Vorbemerkung Nr. 13 LBesO A und B)
18,09
Familienzuschlag (verh.)
114,61
Familienzuschlag (1. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
103,15
Familienzuschlag (2. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
118,49
monatliches Brutto
2.193,77
Sonderzahlung
171,12
Jahresbrutto
26.232,02
Lohnsteuer
980,00
Jahresnettobezüge
25.252,02
Kindergeld
4.416,00
Jahresnetto
29.668,02
Aufwendungen für Krankenversicherung LT-Drs.
3.576,00
Aufwendungen für Krankenversicherung Vorschlag in Akte
4.051,20
Zur Verfügung stehendes Jahres-Nettoeinkommen
26.092,02
25.616,82
Regelleistungen (Anlage zu § 28 SGB XII / § 20 SGB II):
Antragsteller (Regelbedarfsstufe 2)
328,00
328,00
328,00
328,00
Ehefrau (Regelbedarfsstufe 2)
328,00
328,00
328,00
328,00
2 Kinder unter 6 (2 x Regelbedarfsstufe 6)
430,00
2 Kinder einmal unter 6, einmal 7-14
466,00
2 Kinder 7-14
502,00
2 Kinder einmal 7, einmal 15
538,00
Leistungen für Unterkunft und Heizung :
Grundmiete/Nebenkosten (Höchstbetrag in LSA nach der Richtlinie der Landeshauptstadt Magdeburg)
487,20
487,20
487,20
487,20
Heizkosten (Höchstbetrag nach Heizspiegel 2015 für 80 qm)
148,67
148,67
148,67
148,67
monatliches Existenzminimum ohne Erwerbstätigkeit
1.721,87
1.757,87
1.793,87
1.829,87
Absetzbetrag § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II
100,00
100,00
100,00
100,00
Absetzbetrag § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II
140,00
140,00
140,00
140,00
Absetzbetrag § 30 Satz 2 Nr. 2, Satz 2 SGB II
70,00
70,00
70,00
70,00
monatliches Existenzminimum mit Erwerbstätigkeit
2.031,87
2.067,87
2.103,87
2.139,87
Jahresbetrag
24.382,44
24.814,44
25.246,44
25.678,44
Mindesteinkommen 115 % des Existenzminimums
28.039,81
28.536,61
29.033,41
29.530,21
Krankenversicherung nach LT-Drs.
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen um
1.947,79
2.444,59
2.941,39
3.438,19
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen in %
6,95
8,57
10,13
11,64
Krankenversicherung nach Vorschlag in Akte
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen um
2.422,99
2.919,79
3.416,59
3.913,39
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen in %
8,64
10,23
11,77
13,25
- 260
2012 erhöht
Besoldung
1.1.2012 bis 31.12.2012
Grundgehalt A 4 Stufe 1
1.810,11
Amtszulage
62,85
allg. Stellenzulage (Vorbemerkung Nr. 13 LBesO A und B)
18,25
Familienzuschlag (verh.)
116,79
Familienzuschlag (1. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
105,01
Familienzuschlag (2. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
120,35
monatliches Brutto
2.233,36
Sonderzahlung
171,12
Jahresbrutto
26.971,50
Lohnsteuer
1.170,00
Jahresnettobezüge
25.801,50
Kindergeld
4.416,00
Jahresnetto
30.127,50
Aufwendungen für Krankenversicherung LT-Drs.
3.576,00
Aufwendungen für Krankenversicherung Vorschlag in Akte
4.051,20
Zur Verfügung stehendes Jahres-Nettoeinkommen
26.641,50
26.166,30
Regelleistungen (Anlage zu § 28 SGB XII / § 20 SGB II):
Antragsteller (Regelbedarfsstufe 2)
337,00
337,00
337,00
337,00
Ehefrau (Regelbedarfsstufe 2)
337,00
337,00
337,00
337,00
2 Kinder unter 6 (2 x Regelbedarfsstufe 6)
438,00
2 Kinder einmal unter 6, einmal 7-14
470,00
2 Kinder 7-14
502,00
2 Kinder einmal 7, einmal 15
538,00
Leistungen für Unterkunft und Heizung :
Grundmiete/Nebenkosten (Höchstbetrag in LSA nach der Richtlinie der Landeshauptstadt Magdeburg)
487,20
487,20
487,20
487,20
Heizkosten (Höchstbetrag nach Heizspiegel 2015 für 80 qm)
148,67
148,67
148,67
148,67
monatliches Existenzminimum ohne Erwerbstätigkeit
1.747,87
1.779,87
1.811,87
1.847,87
Absetzbetrag § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II
100,00
100,00
100,00
100,00
Absetzbetrag § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II
140,00
140,00
140,00
140,00
Absetzbetrag § 30 Satz 2 Nr. 2, Satz 2 SGB II
70,00
70,00
70,00
70,00
monatliches Existenzminimum mit Erwerbstätigkeit
2.077,87
2.109,87
2.141,87
2.177,87
Jahresbetrag
24.934,44
25.318,44
25.702,44
26.134,44
Mindesteinkommen 115 % des Existenzminimums
28.674,61
29.116,21
29.577,81
30.054,61
Krankenversicherung nach LT-Drs.
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen um
2.033,11
2.474,71
2.916,31
3.413,11
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen in %
7,09
8,50
9,87
11,36
Krankenversicherung nach Vorschlag in Akte
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen um
2.508,31
2.949,91
3.391,51
3.888,31
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen in %
8,75
10,13
11,47
12,94
- 261
2013
Besoldung
1.1.2013 bis 31.6.2013
Grundgehalt A 4 Stufe 1
1.802,90
Amtszulage
62,60
allg. Stellenzulage (Vorbemerkung Nr. 13 LBesO A und B)
18,18
Familienzuschlag (verh.)
116,79
Familienzuschlag (1. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
105,01
Familienzuschlag (2. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
120,35
monatliches Brutto
2.225,83
ab 1.7.2013
Grundgehalt A 4 Stufe 1
1.850,68
Amtszulage
64,26
allg. Stellenzulage (Vorbemerkung Nr. 13 LBesO A und B)
18,66
Familienzuschlag (verh.)
119,88
Familienzuschlag (1. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
107,66
Familienzuschlag (2. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
123,00
monatliches Brutto
2.284,14
Sonderzahlung
171,12
Jahresbrutto
27.230,94
Lohnsteuer
1.194,00
Jahresnettobezüge
26.036,94
Kindergeld
4.416,00
Jahresnetto
30.452,94
Aufwendungen für Krankenversicherung LT-Drs.
3.576,00
Aufwendungen für Krankenversicherung Vorschlag in Akte
4.051,20
Zur Verfügung stehendes Jahres-Nettoeinkommen
26.876,94
26.401,74
Regelleistungen (Anlage zu § 28 SGB XII / § 20 SGB II):
Antragsteller (Regelbedarfsstufe 2)
345,00
345,00
345,00
345,00
Ehefrau (Regelbedarfsstufe 2)
345,00
345,00
345,00
345,00
2 Kinder unter 6 (2 x Regelbedarfsstufe 6)
448,00
2 Kinder einmal unter 6, einmal 7-14
479,00
2 Kinder 7-14
510,00
2 Kinder einmal 7, einmal 15
544,00
Leistungen für Unterkunft und Heizung :
Grundmiete/Nebenkosten (Höchstbetrag in LSA nach der Richtlinie der Landeshauptstadt Magdeburg)
487,20
487,20
487,20
487,20
Heizkosten (Höchstbetrag nach Heizspiegel 2015 für 80 qm)
148,67
148,67
148,67
148,67
monatliches Existenzminimum ohne Erwerbstätigkeit
1.773,87
1.804,87
1.835,87
1.869,87
Absetzbetrag § 11b Abs. 2 SGB II
100,00
100,00
100,00
100,00
Absetzbetrag § 11b Abs. 3 Nr. 1 SGB II
180,00
180,00
180,00
180,00
Absetzbetrag § 11b Abs. 2 SGB II
50,00
50,00
50,00
50,00
monatliches Existenzminimum mit Erwerbstätigkeit
2.103,87
2.134,87
2.165,87
2.199,87
Jahresbetrag
25.246,44
25.618,44
25.990,44
26.398,44
Mindesteinkommen 115 % des Existenzminimums
29.033,41
29.461,21
29.889,01
30.358,21
Krankenversicherung nach LT-Drs.
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen um
2.156,47
2.584,27
3.012,07
3.481,27
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen in %
7,43
8,77
10,08
11,47
Krankenversicherung nach Vorschlag in Akte
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen um
2.631,67
3.059,47
3.487,27
3.956,47
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen in %
9,06
10,38
11,67
13,03
- 262
2014 erhöht
Besoldung
1.1.2014 bis 31.6.2014
Grundgehalt A 4 Stufe 1
1.854,38
Amtszulage
64,39
allg. Stellenzulage (Vorbemerkung Nr. 13 LBesO A und B)
18,70
Familienzuschlag (verh.)
119,88
Familienzuschlag (1. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
107,66
Familienzuschlag (2. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
123,00
monatliches Brutto
2.288,01
ab 1.7.2014
Grundgehalt A 4 Stufe 1
1.909,09
Amtszulage
66,29
allg. Stellenzulage (Vorbemerkung Nr. 13 LBesO A und B)
19,21
Familienzuschlag (verh.)
123,42
Familienzuschlag (1. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
110,69
Familienzuschlag (2. Kind, incl. Erhöhungsbetrag)
126,03
monatliches Brutto
2.359,44
Sonderzahlung
171,12
Jahresbrutto
28.055,82
Lohnsteuer
1.268,00
nichterhöht
Jahresnettobezüge
26.787,82
Kindergeld
4.416,00
Jahresnetto
31.203,82
Aufwendungen für Krankenversicherung LT-Drs.
3.576,00
Aufwendungen für Krankenversicherung Vorschlag in Akte
4.051,20
Zur Verfügung stehendes Jahres-Nettoeinkommen
27.627,82
27.152,62
Regelleistungen (Anlage zu § 28 SGB XII / § 20 SGB II):
Antragsteller (Regelbedarfsstufe 2)
353,00
353,00
353,00
353,00
Ehefrau (Regelbedarfsstufe 2)
353,00
353,00
353,00
353,00
2 Kinder unter 6 (2 x Regelbedarfsstufe 6)
458,00
2 Kinder einmal unter 6, einmal 7-14
490,00
2 Kinder 7-14
522,00
2 Kinder einmal 7, einmal 15
557,00
Leistungen für Unterkunft und Heizung :
Grundmiete/Nebenkosten (Höchstbetrag in LSA nach der Richtlinie der Landeshauptstadt Magdeburg)
487,20
487,20
487,20
487,20
Heizkosten (Höchstbetrag nach Heizspiegel 2015 für 80 qm)
148,67
148,67
148,67
148,67
Aufwendungen für die Teilhabe der Kinder am sozialen und kulturellen Leben (§ 28 Abs. 7 Nrn. 1 bis 3 SGB II)
20,00
20,00
20,00
20,00
monatliches Existenzminimum ohne Erwerbstätigkeit
1.819,87
1.851,87
1.883,87
1.918,87
Absetzbetrag § 11b Abs. 2 SGB II
100,00
100,00
100,00
100,00
Absetzbetrag § 11b Abs. 3 Nr. 1 SGB II
180,00
180,00
180,00
180,00
Absetzbetrag § 11b Abs. 2 SGB II
50,00
50,00
50,00
50,00
monatliches Existenzminimum mit Erwerbstätigkeit
2.149,87
2.181,87
2.213,87
2.248,87
Jahresbetrag
25.798,44
26.182,44
26.566,44
26.986,44
Mindesteinkommen 115 % des Existenzminimums
29.668,21
30.109,81
30.551,41
31.034,41
Krankenversicherung nach LT-Drs.
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen um
2.040,39
2.481,99
2.923,59
3.406,59
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen in %
6,88
8,24
9,57
10,98
Krankenversicherung nach Vorschlag in Akte
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen um
2.515,59
2.957,19
3.398,79
3.881,79
Besoldung unterschreitet Mindesteinkommen in %
8,48
9,82
11,12
12,51
- 263
2.6.4 Folgen des Erhöhungsbedarfs bei der niedrigsten Besoldungsgruppe für die Besoldung des Klägers
- 264
Würde die Besoldung in der niedrigsten Besoldungsgruppe im Jahr 2008 auf das verfassungsrechtliche Minimum erhöht, so ergäbe sich hieraus im Jahr 2008 eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Verkürzung des Abstandes zur Besoldungsgruppe R 1, wie die nachstehende Beispielrechnung für die Stufe 1 zeigt:
- 265
Besoldung A 3 mit Zulage
1.1.2008 bis 30.4.2008
Grundgehalt A 3 Stufe 1
1.536,09
Amtszulage
56,42
Familienzuschlag (verh.)
100,24
Familienzuschlag 1. Kind, incl. Erhöhungsbetrag
95,16
Familienzuschlag 2. Kind, incl. Erhöhungsbetrag
115,61
monatliches Brutto
1.903,52
ab 1.4.2011
Grundgehalt A 3 Stufe 1
1.580,64
Amtszulage
58,06
Familienzuschlag (verh.)
103,15
Familienzuschlag 1. Kind, incl. Erhöhungsbetrag
97,77
Familienzuschlag 2. Kind, incl. Erhöhungsbetrag
118,22
monatliches Brutto
1.957,84
Sonderzahlung
171,12
Jahresbrutto A 3 + Z
23.447,92
notwendige Erhöhung %
14,49
notwendiges Jahresbrutto (ohne Berücksichtigung einer erhöhten Einkommensteuer)
26.846,12
Besoldung R 1 Stufe 1
1.1.2008 bis 30.4.2008
Grundgehalt R 1 Stufe 1
3.093,94
Familienzuschlag (verh.)
105,28
Familienzuschlag (1. Kind)
90,05
Familienzuschlag (2. Kind)
90,05
monatliches Brutto
3.379,32
ab 1.4.2011
GrundgehaltR 1 Stufe 1
3.183,66
Familienzuschlag (verh.)
108,33
Familienzuschlag 1. Kind
92,66
Familienzuschlag 2. Kind
92,66
monatliches Brutto
3.477,31
Jahresbrutto R 1
41.335,76
Abstand
17.887,84
Abstand bei Erhöhung auf verfassungsrechtl. Minimum
14.489,64
Differenz der Abstände
3.398,20
in %
19,00
- 266
Das hat auch Auswirkungen auf die Folgejahre. Der Abstand zwischen der niedrigsten Besoldungsgruppe und der Besoldungsgruppe des Klägers R 1 würde sich allerdings wieder vergrößern, wenn die niedrigste Besoldungsgruppe so angepasst würde, dass der Mindestabstand zur Grundsicherung gewahrt ist.
- 267
2.7 Quervergleich zur Besoldung des Bundes und der übrigen Länder
- 268
Der fünfte Parameter ist nicht erfüllt. Zwar ist insoweit der Berechnung des Beklagten nicht ohne weiteres zu folgen. Entscheidender Anknüpfungspunkt für die Frage, ob die Besoldung des Beklagten von dem Durchschnitt der übrigen Länder und dem Bund signifikant abweicht, kann nicht allein der tatsächliche Zahlbetrag in den Vergleichsländern sein. Entscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, ob die Alimentation mit der der Vergleich vorgenommen wird, für sich betrachtet verfassungsgemäß ist. Im Rahmen der Prozeduralisierung kann dem Gesetzgeber zwar nicht angesonnen werden, die Verfassungsgemäßheit einer Besoldung eines anderen Gesetzgebers anhand der fünf Parameter aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts selbst zu überprüfen oder gar eine Prognose über die zu erwartende Anhebung für den Fall der Verfassungswidrigkeit anzustellen. Im Prozeduralisierungsverfahren ist jedoch die Frage der Verfassungswidrigkeit einer eventuellen Vergleichsbesoldung ins Auge zu fassen. Jedenfalls ist eine Besoldung, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat, keine taugliche Grundlage für den Quervergleich. Aber auch Besoldungen, die bereits ein Gericht dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle unterbreitet hat, können nur mit erheblicher Vorsicht herangezogen werden. Selbst wenn man die Besoldung des Freistaates Sachsen ausscheidet und auch die Besoldungen der Freien Hansestadt Bremen, des Landes Brandenburg und teilweise des Landes Niedersachsen mit Vorsicht betrachtet, lässt sich die notwendige Abweichung vom Durchschnittswert vorliegend nicht belegen. Eine solche Abweichung wird auch vom Kläger nicht behauptet.
- 269
2.8 Gesamtabwägung
- 270
Da - wie oben gezeigt - in den Jahren 2008 bis 2011, 2013 und 2014 aufgrund der festzustellenden Abweichungen die ersten drei der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten fünf Parameter erfüllt sind, besteht in diesen Jahren eine Vermutung einer nicht amtsangemessenen Alimentation. Zudem ist in den Jahren 2008 bis 2012 der vierte Parameter erfüllt, wenn die niedrigste Besoldungsgruppe an das verfassungsrechtliche Minimum angepasst und der deshalb schrumpfende Abstand zur Besoldungsgruppe R 1 berücksichtigt wird. Damit sind in den Jahren 2008 bis 2012 jeweils mindestens drei Parameter erfüllt.
- 271
Diese Vermutung kann im Rahmen einer Gesamtabwägung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien widerlegt oder erhärtet werden. Zu diesen weiteren Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung, insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters oder Staatsanwalts, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn.116).
- 272
Diese Merkmale sind von dem Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 5. Mai 2015 für die Jahre 2008 bis 2010 bereits umfassend geprüft worden. Insoweit ist auch keine, einer weiteren Prüfung bedürfende Änderung eingetreten. Der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt hat für diese Zeiträume nur durch die Einfügung des § 23b BesVersEG LSA und dessen Änderung eine Anhebung der Besoldung für diese Jahre und auch die Besoldungsgruppe des Klägers vorgenommen. Eine Veränderung der übrigen Umstände ist für diese Jahre nicht festzustellen, so dass die Gesamtabwägung wiederum zu demselben Ergebnis führen muss, nämlich dass die Vermutung der nicht amtsangemessenen Alimentation erhärtet wird. Es kann hierzu auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 5. Mai 2015 Rn.117 bis 125 und Rn.131, 149 bis 164) verwiesen werden.
- 273
Auch in den weiter zur Prüfung stehenden Jahren 2011 bis 2014 fällt die Gesamtabwägung nicht anders aus. Es sind keine Entwicklungen zu beobachten, die auf eine Verbesserung hindeuten.
- 274
Zur Verstärkung ist aber noch der Effekt zu betrachten, dass die Nettobesoldungserhöhungen wegen der Steuerprogression hinter den Bruttoerhöhungen zurückbleiben und damit ein größerer als der durch den Indexvergleich angezeigte Anteil der Besoldungserhöhung von der Inflation aufgezehrt wird.
- 275
2.8.1 Versorgung
- 276
Die Regelungen über die Versorgung der Beamten und Richter sind nicht verändert worden. Die Einschnitte im Bereich des Versorgungsrechts (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn.158) wirken auch in den Streitjahren unverändert fort. Damit sind die vom Bundesverfassungsgericht an dieser Stelle konstatierten Einschränkungen in der Versorgung nicht gemindert worden. Einfluss auf das Versorgungsniveau als solches hatte nur die Anpassung der Besoldung als Berechnungsfaktor für die Versorgung. Dementsprechend bleibt die Versorgung in gleichem Maße wie die Besoldung hinter den allgemeinen Entwicklungen zurück.
- 277
Keine Relevanz für die Streitzeiträume kann der Umstand gewinnen, dass im Land Sachsen-Anhalt weiterhin eine Altersgrenze von 65 Jahren für den Eintritt in den Ruhestand gilt. Damit steht bei dieser Gesetzeslage zwar ein Richter oder Beamter besser als ein gesetzlich rentenversicherter Arbeitnehmer. Er kann früher in den Ruhestand treten und damit umgekehrt bei geringerer Lebensleistung und angenommener gleicher Lebenserwartung länger über Pensionsansprüche verfügen. Andererseits gibt es im Beamtenrecht keinen Zusammenhang zwischen der Arbeitszeit und der Höhe der Alimentation (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 398/07 - juris Rn. 10 m.w.N.). Diese Feststellung für die wöchentliche Arbeitszeit kann auch auf die Lebensarbeitszeit und damit auf die Festlegung der Altersgrenze übertragen werden mit der Folge, dass auch die Lebensarbeitszeit keine Auswirkungen auf das Alimentationsniveau hat.
- 278
Eine höhere Altersgrenze hat nicht nur belastende Elemente. Die dadurch verlängerte Dienstzeit führt zu einem höheren Lebenseinkommen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis. Sie ergibt auch bei denjenigen Beamten und Richtern höhere Pensionsansprüche, die zuvor bei Erreichen der früheren Altersgrenze noch keine 40 anrechenbaren Dienstjahre absolviert gehabt hätten. Das führt aber nur zu einem höheren Lebensstandard als Pensionär, wenn die Differenz nicht bereits früher über Leistungen z.B. der gesetzlichen Rentenversicherung gedeckt war. Die maximale Höhe der Pension und die der Gesamtversorgung bleibt aber gleich. Andererseits führt eine niedrigere Altersgrenze auch zu einem längeren Zeitraum mit geringeren Bezügen, die möglicherweise über Rücklagen aus der aktiven Zeit aufgestockt werden müssen. Hier trifft die Grundaussage des Alimentationsprinzips auf die Wertung des Bundesgesetzgebers, der von einem Bedarf an privaten Rücklagen ausgeht (§ 10a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz Nr. 1 EStG, § 79 Satz 1 EStG). Ist letzteres richtig, so führt ein kürzerer Ansparzeitraum und ein verlängerter Zeitraum des Ruhestandes zu einem höheren Rücklagenbedarf. Je höher die erforderliche Rücklage ist und je kürzer der Sparzeitraum, desto höher muss die Einzahlung sein. Das fordert wiederum die Verwendung eines größeren Teils der Alimentation für Sparzwecke bei gleichzeitig geringeren Mitteln für den aktuellen Bedarf. Dem muss aber nicht weiter nachgegangen werden. Es kann nämlich als sicher prognostiziert werden, dass der Gesetzgeber die Altersgrenze für Beamte und Richter des Landes Sachsen-Anhalt der Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherungen annähern wird. Im Falle des Klägers wird dann voraussichtlich dieselbe Altersgrenze gelten, wie sie in der Rentenversicherung für seinen Geburtsjahrgang vorgesehen ist. Zwar ist ein dementsprechendes Gesetzgebungsverfahren in der 6. Legislaturperiode des Landtages Sachsen-Anhalt gescheitert. Die Anhebung der Altersgrenze ist allerdings auch Gegenstand des Koalitionsvertrages der aktuellen Regierung des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Koalitionsvertrag 2016 bis 2021, Seite 44, http://www.cdulsa.de/fileadmin/upload/dokumente/Koalitionsvertrag_LSA_2016_20216.pdf oder http://www.spd-sachsen-anhalt.de/files/koalitionsvertrag2016.pdf oder http://www.gruene-lsa.de/wordpress/wp-content/uploads/2016/11/Koalitionsvertrag 2016-2021.pdf, abgerufen am 13. März 2017).
- 279
2.8.2 Beihilfe
- 280
Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn.122). Grundlage für das Beihilfesystem im Lande Sachsen-Anhalt ist § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA. Nach dieser Regelung gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach Abs. 7 die für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, früheren Beamtinnen und früheren Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften weiter. Die nach Abs. 7 mögliche Landesbeihilfeverordnung ist bisher nicht erlassen worden; es besteht auch kein politischer Wille, das zu tun. Mit § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA wird die Bundesbeihilfeverordnung - soweit sie selbst wirksam ist - in das Landesrecht Sachsen-Anhalt inkorporiert.
- 281
Für das Beihilfeniveau des Klägers ist damit die Bundesbeihilfeverordnung unmittelbar von Bedeutung. Das so gestaltete Beihilfesystem kann hier zwar nicht in allen Details einer Prüfung unterzogen werden. Dasselbe gilt für die zahlreichen in den Streitjahren vorgenommenen Änderungen der Bundesbeihilfeverordnung. Es kann aber hier insgesamt festgestellt werden, dass die Leistungen mit jeder weiteren Änderung der Bundesbeihilfeverordnung geringer geworden sind. So ist die Beihilfefähigkeit für Medizinprodukte weitgehend entfallen. Zudem sind zahlreiche neue Höchstbeträge, Obergrenzen und sonstige Beschränkungen hinsichtlich der beihilfefähigen Aufwendungen eingeführt worden. Dagegen sind die alten - zum Teil vor mehr als einem Jahrzehnt geschaffenen - Höchstbeträge und Obergrenzen nicht angehoben worden. Die Entwicklung hat so z.B. dazu geführt, dass die von den Krankenkassen geleisteten Sätze für Physiotherapie höher sind, als die Obergrenzen bei der Beihilfe. Das alles führt zu einem nicht gravierenden, aber durchaus - nach den Umständen des Einzelfalls - messbaren Absinken des Beihilfestandards. Anders gewendet, führen die Kürzungen zu einer zusätzlichen Aufzehrung der gewährten Alimentation und sie verschärfen das oben rechnerisch dargelegte Zurückbleiben des verfügbaren Einkommens von Richtern und Beamten gegenüber den allgemeinen Verhältnissen noch.
- 282
Das Beihilfeniveau des Landes Sachsen-Anhalt entspricht dem der Bundesbeamten und -richter. Die Bundesbeihilfeverordnung ist allerdings auf die deutlich günstigere Entwicklung der Besoldungssituation der Bundesbeamten und -richter abgestellt. So erhält z.B. ein nach der Bundesbesoldungsordnung R in der Endstufe (Stufe 8) Besoldeter ein monatliches Grundgehalt von 5.979,82 EUR ab dem 1. März 2012 (vgl. Anlage IV zum BBesG in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670), während der Kläger ab dem 1. Januar 2012 in der Besoldungsgruppe R 1 Stufe 8 des Landesbesoldungsgesetzes ein Grundgehalt von 5.654,66 EUR erhält (Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 vom 6. Oktober 2011, GVBl. LSA S. 680). Das Bundesbesoldungsgesetz sieht ab dem 1. März 2012 einen um 325,16 EUR oder 5,75 % höheren Bruttobetrag vor.
- 283
Die Aufhebung der Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2014 und die Rückzahlung der einbehaltenen Beträge gewinnt bei dieser Betrachtung keine Bedeutung. Damit ist nur eine erst in diesem Jahr eingeführte Verschlechterung des Beihilfeniveaus wieder beseitigt und die Rechtslage bis 2013 für das Jahr 2014 wiederhergestellt worden.
- 284
2.8.3 Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes
- 285
Auch wenn man das Verhältnis zu den Einkommen bestimmt, die für vergleichbare, auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn.124), wird hierdurch das Indiz der Unangemessenheit verstärkt. Der erste hierbei ins Auge fallende Umstand ist die oben dargestellte deutliche Abkopplung der Entwicklung der Besoldung von der Entwicklung der Tarifentgelte und der Nettobezüge. Dies zeigt sich an den großen Differenzen zwischen dem Besoldungsindex und dem Nominallohnindex. Das hat nach Überzeugung der Kammer schon deshalb besonderes Gewicht, weil diese beiden Indizes die Entwicklung des Lebensstandards der Bevölkerung abbilden.
- 286
Einem Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft hält die Richterbesoldung des Landes Sachsen-Anhalt nicht stand. Richter sind der Leistungsgruppe 1 zuzuordnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O. Rn.160, LT-Drs 7/369 S. 54). Hierbei werden die Durchschnittsverdienste der Leistungsgruppe 1, der Besoldungsgruppe W 1 sowie die Grundgehälter der Besoldungsgruppe A 15 verglichen. Nach diesen Berechnungen wird der Durchschnittsverdienst dieser Leistungsgruppe je nach betrachtetem Jahr - wenn überhaupt - nach 19 bis 23 Dienstjahren erreicht. Das ist, wenn man die Besoldungsgruppe A 15 heranzieht, deren Endgrundgehalt etwas über der Stufe 7 der Besoldungsgruppe R 1 liegt, bestenfalls die vorletzte, meistens aber die letzte Stufe der Besoldungsordnung. In den Jahren 2012, 2014 und 2015 ist mit den Endstufen des Grundgehaltes A 15 der Durchschnittswert aller in der Leistungsgruppe 1 Tätigen noch nicht einmal erreicht worden. Der Richter der Besoldungsgruppe R 1 steht mit seiner Endstufe zwar etwas günstiger, er erreicht aber auch kaum den Durchschnitt der Leistungsgruppe.
- 287
Das zeigt eine unterdurchschnittliche Besoldung der Beamten und Richter gegenüber den Vergleichsgruppen auf. Zwar kann aus dem Durchschnitt, der vermutlich das arithmetische Mittel (und nicht den Median) anzeigt, nicht festgestellt werden, wie groß die Zahl der Angehörigen der Leistungsgruppe 1 ist, die einen geringeren oder einen höheren Verdienst als Beamte oder Richter haben. Die Zahlen zeigen aber deutlich, dass der Richter üblicherweise erst nach 23 Jahren, nur im Ausnahmefall nach 19 Dienstjahren, den Durchschnittsverdienst der Leistungsgruppe erreicht. Er benötigt damit mehr als die Hälfte der erwarteten Lebensdienstzeit, um nur zum Durchschnitt seiner Leistungsgruppe aufzuschließen. In den zahlreichen Fällen, in denen mindestens 23 Jahre benötigt werden, ist das auch zugleich die Endstufe des Beamten oder Richters. Ein weiteres Aufsteigen in den Bereich des überdurchschnittlichen Verdiensts ist ihm verwehrt. Damit ist der Lebens-Arbeits-Zyklus eines Richters so gestaltet, dass er typischerweise etwas mehr als die Hälfte seiner Dienstzeit einen geringeren Verdienst als der Durchschnitt seiner Leistungsgruppe erzielt, die übrige Hälfte einen Verdienst um den regionalisierten Durchschnittsverdienst. Ein Vorstoßen in überdurchschnittliche Verdienstbereiche, bezogen auf die Leistungsgruppe 1, ist nur bei Erreichen des ersten, sicher aber erst des zweiten Beförderungsamtes möglich. Das ist bei der typischen Richterlaufbahn nicht erreichbar. Ämter der Besoldungsgruppe R 3 oder höher sind Spitzenämter, in die nur ein sehr kleiner Anteil der Richter befördert werden kann.
- 288
Diese unterdurchschnittliche Verdiensterwartung bezogen auf die Lebenszeit, spiegelt die Qualitätsanforderungen, gerade für das Richteramt, nicht wieder. In der Leistungsgruppe 1 sind solche Arbeitnehmer vertreten, die in der Regel die Fachkenntnisse über ein Hochschulstudium erworben haben und eine leitende Stellung erreicht haben. Das ist zwar nicht die vollständige Breite der Akademiker. Zur Leistungsgruppe 1 gehören aber nicht einzelne, besonders herausgehobene oder mit besonderen Fähigkeiten und Aufgaben betraute Akademiker. Das zeigt insbesondere ein Vergleich mit den Anforderungen der Leistungsgruppe 2. Dort sind die Vorarbeiter und Meister enthalten; die Leistungsgruppe 2 besteht deshalb im Wesentlichen aus ausgebildeten, aber nicht akademisch gebildeten Arbeitnehmern.
- 289
Für den Richterberuf sollen aber aufgrund der verfassungsrechtlich vorgegebenen Stellung nicht der Durchschnitt der akademisch ausgebildeten Juristen, sondern solche gewonnen werden, die besonders herausragen. Um herausragende Köpfe gewinnen zu können, ist das Angebot, nach vielen Jahren ein durchschnittliches Gehalt zu beziehen, nicht ohne weiteres adäquat.
- 290
2.8.4 Bedeutung der einzelnen Indizes
- 291
Bei der Gesamtbetrachtung ist die unterschiedliche Bedeutung der verschiedenen Parameter ins Auge zu fassen. Die dabei verwendeten Indizes erfassen unterschiedliche Aspekte der Lebenswirklichkeit. Von den ersten drei Parametern werden der Tarifindex, der Nominallohnindex und der Verbraucherpreisindex als Vergleich herangezogen. Eine Veränderung des allgemeinen Lebensstandards der Bevölkerung bilden aber nur die ersten beiden Indizes ab; ihnen kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu. Nur diese beiden verändern sich, wenn sich der allgemeine Lebensstandard der Wohnbevölkerung, zumindest der Lebensstandard der abhängig Beschäftigten, verändert. Dazu sind die anderen drei Parameter nicht geeignet. Der Verbraucherpreisindex misst nur, in welchem Umfange sich Waren und Dienstleistungen verteuern und damit wie sich die Kaufkraft von nominal gleich hohen Geldbeträgen in der Zeit entwickelt. Letztlich zeigt der Index nur an, wie ein gleich bleibender Warenkorb in Geld zu bewerten ist. Auch die beiden weiteren Parameter haben keine Aussagekraft über die allgemeine Entwicklung. Der vierte Parameter, der aus dem Abstandsgebot entwickelt worden ist, zeigt nur an, ob es eine Verschiebung zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen gibt. Ist aber eine Abkopplung aller Beamten und Richter von den allgemeinen Lebensverhältnissen zu verzeichnen, so zeigt dieser Parameter keine Abweichung. Das wird nur anders, wenn bestimmte Beamtengruppen anders als der Rest behandelt werden. Auch die Durchschnittsbetrachtung aller Besoldungen des Bundes und der anderen Bundesländer führt dazu nicht weiter. Damit wird nur eine Abweichung von den übrigen Bundesländern angezeigt. Würden z.B. alle Bundesländer verfassungswidrig zu niedrig besolden, so würde das in diesem Parameter keinen Niederschlag finden.
- 292
Diese besondere Bedeutung des Tarifindex und des Nominallohnindex kann über ein Gedankenexperiment veranschaulicht werden. Wäre die Besoldung in der Bundesrepublik seit ihrer Gründung von allen Gesetzgebern gemäß der Inflation erhöht worden, so würden die Parameter Verbraucherpreisindex, Abstandsgebot und Quervergleich alle nicht erfüllt. Dies hätte bei reiner Betrachtung der fünf Parameter aus dem Urteil vom 5. Mai 2015 das Fehlen der Indizwirkung zur Folge, obwohl Beamte und Richter an dem allgemeinen Zuwachs an Lebenskomfort in der Bundesrepublik Deutschland nicht beteiligt worden wären; sie also nur über den Lebensstandard des Jahres 1949 verfügen könnten. Dieses Ergebnis würde allerdings der älteren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung widersprechen, die den einem Richter in jedem Falle zuzubilligenden Lebenskomfort anhand der allgemeinen Umstände bestimmt und dabei explizit Gegenstände aufzählt, die 1949 für die breite Masse der Bevölkerung eindeutig nicht erreichbar waren.
- 293
Aus diesen Überlegungen ergibt sich zwangsweise das Erfordernis einer wertenden Betrachtung auch in Fällen, in denen nicht drei der fünf Parameter erfüllt sind. Denn auch in einem solchen Falle kann eine handgreifliche Abkopplung von den allgemeinen Lebensverhältnissen gegeben sein. Bei dieser Bewertung ist es entscheidend, wie sich die allgemeinen Lebensverhältnisse entwickelt haben. Das zeigt wiederum auf, in welchem Umfang sich die beiden Indizes, der Tarifindex und der Nominallohnindex von dem Besoldungsindex entfernt haben.
- 294
Die Gesamtabwägung muss deshalb auch dann zur Feststellung einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung führen, wenn von den drei eine externe Anbindung erzeugenden Parametern zwar einer knapp eingehalten ist, die beiden anderen aber deutlich verfehlt werden. Das ist hier im Jahre 2012 der Fall, in dem die Besoldung deutlich hinter dem Tarifindex und dem Nominallohnindex zurückgeblieben ist, bei dem Verbraucherpreisindex aber eine - für sich nicht ausreichende - Abweichung von 4,87 % nach unten vorliegt. Die Kammer gewinnt hier aber die Überzeugung, dass gleichwohl noch eine verfassungswidrige Unteralimentation vorliegt, weil der Verbraucherpreisindex gerade noch erfüllt ist, aber der Tarifindex und der Nominallohnindex deutlich verfehlt werden. Das zeigt nämlich eine Abkopplung von den allgemeinen Lebensverhältnissen und damit von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen im Bundesgebiet. Hinzu kommt noch der erfüllte Parameter Abstand zur niedrigsten Besoldungsgruppe.
- 295
2.8.5 Ergebnis der Gesamtabwägung
- 296
Das zusammengefasst ergibt die Gesamtabwägung, dass die Bemessung der Grundgehaltssätze der R 1-Besoldung in Sachsen-Anhalt in den Streitjahren trotz der Nachbesserung durch § 23b BesVersEG LSA nicht amtsangemessen war.
- 297
2.9 kollidierendes Verfassungsrecht
- 298
Gegenläufige Aspekte, die die Vermutung der evidenten Unangemessenheit der Alimentation rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
- 299
Kollidierendes Verfassungsrecht steht dem Befund der evidenten Unangemessenheit nicht entgegen. Es kann vorliegend offen bleiben, welche verfassungsrechtlichen Folgen sich aus dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung ergeben. Jedenfalls hat der Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt kein umfassendes Konsolidierungskonzept beschlossen, dessen Teil ein gegenüber sonstigen Maßstäben zu niedriges Besoldungsniveau war. Der Beklagte trägt auch nichts anderes vor. Die einzige bedeutende Sparmaßnahme war der Abbau von Personalstellen verbunden mit geringerer Bezahlung der verbliebenen Mitarbeiter.
- 300
Gerade in vergleichbaren Bereichen ist ein ähnliches Vorgehen wie bei der Besoldung nicht zu verzeichnen. So ist z. B. die Abgeordnetenentschädigung - die ebenfalls den Bedarf des Mandatsträgers decken sollen - deutlich stärker als die Besoldung der Beamten und Richter gestiegen. Zudem ist die zukünftige Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung an den Nominallohnindex angeknüpft worden. Das ist von den hier zu überprüfenden Indizes der am schnellsten wachsende. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Veränderung der Entschädigung anhand des Nominallohnindex in Art. 56 Abs. 5 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992 (GVBl. LSA 1992, 600), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Parlamentsreform 2014 vom 5. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 494) und § 6 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002 (GVBl. LSA S. 270), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Parlamentsreform 2014 vorgegeben ist. Denn diese Regelung wurde vom Gesetzgeber während der hier streitigen Zeiträume erlassen und ist Teil des Finanzkonzeptes des Landes Sachsen-Anhalt. Zudem ist z.B. im Jahr 2016 im Landeshaushalt ein Überschuss zu verzeichnen gewesen, so dass die Einhaltung der Schuldenbremse gewährleistet ist.
- 301
3. Ergebnis
- 302
Da die Kammer aus den oben genannten Gründen von der Verfassungswidrigkeit der Besoldung in den Jahren 2008 bis 2015 überzeugt ist, war das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
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- 5 A 216/09 1x (nicht zugeordnet)
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- BeamtVG § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten 1x