Beschluss vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 B 479/17 HAL
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die Beitragsbescheide des Antragsgegners vom 11. Dezember 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. August 2015 wird mit Wirkung ab dem 11. Juli 2017 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 25.979,68 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag der Antragstellerin vom 18. September 2017,
- 2
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen 38 Beitragsbescheide des Antragsgegners vom 11. Dezember 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. August 2015 anzuordnen,
- 3
hat Erfolg.
- 4
Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 (1.Var.) VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist – entgegen der Auffassung der Antragstellerin - insbesondere zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag bei Gericht knapp zwei Jahre nach Klageerhebung am 28. September 2015 anhängig gemacht worden ist. Dies ist nicht rechtsmissbräuchlich. Abgesehen davon, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit gestellt werden kann, denn er ist nicht fristgebunden, ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin die Bescheidung ihres am 11. Juli 2017 gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung abgewartet hat. Dass die Antragstellerin den Antrag nicht früher gestellt hat, kann ihr jedenfalls insoweit nicht entgegen gehalten werden.
- 5
Der Antrag ist auch begründet.
- 6
Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, da ihr privates Interesse, vom Vollzug der streitbefangenen Beitragsbescheide vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt.
- 7
Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nur in Betracht, wenn entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Denn bei der Erhebung öffentlicher Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gesetzlich ausgeschlossen. Damit hat der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Er hat zudem durch § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck gebracht, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und der Zahlungspflichtige das Risiko zu tragen hat, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen. Diese gesetzgeberische Wertung ist auch bei der gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.
- 8
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.
- 9
Danach bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide des Antragsgegners.
- 10
Denn es fehlt an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage.
- 11
Die den Bescheiden zugrunde gelegte Satzung über die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die zentrale Entwässerung im Gebiet des ehemaligen Abwasserzweckverbandes Obere Saalegemeinden (Beitragssatzung) vom 08. Juli 2015 (im Folgenden: BS 2015), die nach § 14 zum 01. Januar 2011 in Kraft getreten und – wie in § 14 Abs. 1 der Verbandssatzung des Beklagten vom 18. Dezember 2014 vorgesehen – im Naumburger Tageblatt/Mitteldeutsche Zeitung (MZ) Nebra, MZ Ausgabe Zeitz und MZ Ausgabe Weißenfels veröffentlicht worden ist, ist wegen der unzureichenden Regelung des Beitragsmaßstabs insgesamt nichtig.
- 12
Im Anschlussbeitragsrecht muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Versorgungsgebiet ernsthaft in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln (Gebot der konkreten Vollständigkeit). Ohne vollständige Maßstabsregelung fehlt der Satzung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA notwendige Mindestinhalt mit der Folge ihrer Unwirksamkeit insgesamt. So liegt es hier.
- 13
Die BS 2015 enthält keine hinreichende Regelung der Bestimmung der Vollgeschosszahl, wenn im Bebauungsplan diese nicht bestimmt ist. Soweit § 4 Ziffer 4 Buchstabe b BS 2015 regelt: "Sollte der Bebauungsplan anstelle der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festsetzen, so ist diese Höhe zur Ermittlung des Vollgeschossmaßstabes bei Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNV durch die 3,5 und in allen anderen Baugebieten durch 2,3 zu teilen…", lässt diese Regelung nicht erkennen, auf welche Höhe abgestellt wird. Da die Höhe der baulichen Anlagen etwa durch Festsetzung der First- und/oder Traufhöhe im Bebauungsplan erfolgen kann, bedarf es der Konkretisierung des Begriffs der Höhe in der Maßstabsregelung, woran es hier fehlt.
- 14
Soweit die Antragstellerin insoweit vorträgt, die Vorgabe bestimmter Rechtsbegriffe in einer gerichtlichen Entscheidung sei nicht zulässig, dies gelte umso mehr, als dass die Begriffe der Trauf- oder Firsthöhe weder in § 16 BauNVO noch in § 18 BauNVO (Regelung zur Gebäudehöhe) enthalten sei, führt dies nicht weiter. Die Begriffe Trauf- und Firsthöhe sind gemäß Ziffer 2.8 der Anlage der Planzeichenverordnung zulässige obere Bezugspunkte zur Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen in Bebauungsplänen und wurden – wie sich aus den vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen (B1) ergibt - von den Gemeinden in die Bebauungspläne (BP) zulässigerweise aufgenommen. So ist z.B. für die Ortslage Leißling im BP 3 Am Frauenholze die Trauf- und die Firsthöhe, für die Ortslage Markröhlitz im BP 11 Gewerbegebiet u. a. die Traufhöhe und in der Ortslage Possenhain im BP 6 die Traufhöhe festgesetzt worden. Erfolgt aber – wie hier – die Festsetzung der First- und/oder der Traufhöhe in einem Bebauungsplan ist dies in der Maßstabsregelung zu berücksichtigen mit der Folge, dass auch zu konkretisieren ist, auf welche Höhe abgestellt wird.
- 15
Darüber hinaus enthält die BS 2015 keine Bestimmung der Zahl der Vollgeschosse für den Fall, dass ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Höhe der baulichen Anlage festsetzt, sondern eine Baumassenzahl. Eine solche Regelung ist – entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht entbehrlich. Denn jedenfalls im BP 11 in der Ortslage Markröhlitz für das Gewerbegebiet Rohrteich sind ausschließlich die Traufhöhe und eine Baumassenzahl festgesetzt worden. Da nicht hinreichend bestimmt ist, dass die Traufhöhe in diesen Fällen maßgeblich ist, wäre in diesem Falle die Baumassenzahl zur Ermittlung der Vollgeschosse heranzuziehen. Dies gilt im Übrigen auch nach der Regelung in § 4 Ziffer 4 BS 2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26. Oktober 2017, da danach die Höhe der baulichen Anlagen nur relevant ist, wenn im Bebauungsplan die maximal zulässige Höhe festgesetzt ist. Die Traufhöhe beinhaltet indes keine maximal zulässige Höhe.
- 16
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die Festsetzung einer Baumassenzahl als "nicht zielführend" bemängelt und damit wohl aus Praktikabilitätsgründen für ungeeignet hält, kommt es darauf nicht an. Die Festsetzung einer Baumassenzahl in Bebauungsplänen ist in § 21 BauNVO vorgesehen, so dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn eine Gemeinde diese in einem Bebauungsplan festsetzt. Die Frage, ob die Baumassenzahl praktikabel ist, ist nicht relevant.
- 17
Die Heranziehung der Auffangregelung in § 4 Ziffer. 4 Buchstabe c aa und bb BS 2015, wonach bei bebauten Grundstücken auf die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse abzustellen ist und bei unbebauten, jedoch bebaubaren Grundstücken auf die Zahl der Vollgeschosse, die in der näheren Umgebungsbebauung vorhanden sind, ist nicht vorteilsgerecht, da es insoweit an dem Bezug zu der sich aus den Festsetzungen der Höhe der baulichen Anlagen bzw. der Baumassenzahl ergebenden rechtlich zulässigen baulichen Nutzung und dem damit verbundenen Umfang der Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung fehlt.
- 18
Die Unvollständigkeit der Maßstabsregelung führt zur Nichtigkeit der Satzung. Die Lückenhaftigkeit ist nicht ausnahmsweise unschädlich. Auf eine Maßstabsregelung kann nur dann verzichtet werden, wenn betreffende Anwendungsfälle derzeit nicht vorhanden sind und der Zweckverband gesicherte Erkenntnisse darüber vorweisen kann, dass während der Geltung der Beitragssatzung bzw. des Herstellungszeitraums der öffentlichen Einrichtung eine solche Grundstückssituation auch nicht entstehen werde. Dies ist – wie ausgeführt – nicht der Fall. Es sind solche Anwendungsfälle gegeben.
- 19
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners können die Bescheide auch nicht auf die BS 2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26. Oktober 2017, die zum 02. Januar 2011 wirksam werden soll, gestützt werden. Abgesehen davon, dass bislang ein Veröffentlichungsnachweis nach Maßgabe des § 14 der Verbandssatzung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2014 nicht vorliegt, enthält auch die neugefasste Regelung des § 4 Ziffer 4 Buchstabe b, wonach insbesondere, soweit der Bebauungsplan die höchstzulässige Zahl der Geschosse nicht festsetzt, die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlage gemäß den §§ 16 ff. BauNVO im Zusammenhang mit den Angaben des Bebauungsplans zu ermitteln ist, keine Bestimmung der Zahl der Vollgeschosse für den Fall, dass ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlage festsetzt, sondern die Baumassenzahl. Eine solche Fallkonstellation ergibt sich – wie ausgeführt - jedenfalls für die Ortslage Markröhlitz im BP 11, in dem lediglich die Traufhöhe und die Baumassenzahl festgesetzt wurden.
- 20
Fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage, erweisen sich die Beitragsbescheide als rechtswidrig.
- 21
Die Kammer hat allerdings die deshalb anzuordnende aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin auf den Zeitpunkt ab der Stellung des Aussetzungsantrags beim Antragsgegner am 11. Juli 2017 beschränkt. Denn vorliegend rechtfertigen es besondere Umstände, von dem Grundsatz abzuweichen, wonach die Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses zurückwirkt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., § 80 Rn. 171). So entfallen bei Vollziehungsaussetzung die zuvor gemäß § 240 AO angefallenen Säumniszuschläge, weil diese angesichts ihrer Zweckbestimmung, als Druckmittel eigener Art den Schuldner zur Zahlung der fälligen Abgabe anzuhalten, nicht mehr sinnvoll Bestand haben können, wenn der Schuldner durch die Aussetzung der Vollziehung von seiner Zahlungspflicht befreit wird. Es bestehen zwar auch keine Bedenken, diese Rechtswirkung der Vollziehungsaussetzung grundsätzlich auch rückwirkend eintreten zu lassen, wenn die Aussetzungsentscheidung des Gerichts erst nach dem im Bescheid bestimmten Fälligkeitszeitpunkt getroffen wird, ohne dass der Abgabenschuldner auf den Zeitpunkt der Entscheidung Einfluss nehmen konnte. Denn sind ihm die Gründe für die Verspätung nicht zurechenbar, sieht auch die Kammer keinen Grund dafür, warum er die Rechtsnachteile durch die Verwirkung von Säumniszuschlägen endgültig oder auch nur vorläufig bis zum Erlass durch den Abgabengläubiger tragen sollte (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 1989, 9 A 57/88, Juris). Dieser Grundsatz muss aber eine Einschränkung erfahren, wenn der Bürger seinerseits zugewartet und nicht in zumutbarer Weise alle Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellt werden, um die Entstehung von Säumniszuschlägen zu verhindern. Hierzu gehört der rechtzeitig gegenüber der Behörde zu stellende Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und im Falle seiner Ablehnung oder bei unangemessen langer Untätigkeit der Behörde auch der zeitnah bei Gericht einzureichende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Wartet der Abgabenschuldner gleichwohl ohne vernünftigen Grund zu und zahlt er dennoch nicht auf die Abgabenschuld, so hat er die aufgrund dessen entstehenden Säumniszuschläge zu tragen.
- 22
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin erst unter dem 11. Juli 2017 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem Antragsgegner gestellt. Angesichts dessen, dass ihre Widersprüche sie von der Zahlungspflicht nicht befreit haben und jedenfalls in den Widerspruchsbescheiden auf die bei verspäteter Zahlung eintretenden Säumnisfolgen ausdrücklich hingewiesen wurde, lag es in ihrem Interesse, eine Aussetzungsentscheidung hierüber herbeizuführen, um die fortlaufende Entstehung von Säumniszuschlägen zu verhindern. Das ihr zur Beseitigung ihrer Zahlungspflicht offen stehende Verfahren hat sie aber erst am 11. Juli 2017 eingeleitet, ohne dass Gründe erkennbar werden, die ihr Zögern entschuldigen könnten.
- 23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Orientierung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bewertet die Kammer das Interesse eines Antragstellers in abgabenrechtlichen Eilverfahren mit einem Viertel des Betrags, der als Streitwert für das Hauptsacheverfahren (103.918,72 €) anzunehmen wäre.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung 1x
- BauNVO § 21 Baumassenzahl, Baumasse 1x
- 9 A 57/88 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 7x
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 240 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 3 BauNV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 16 ff. BauNVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 18 Höhe baulicher Anlagen 1x