BauNVO § 21 Baumassenzahl, Baumasse

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke

(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände und Decken sind mitzurechnen. Bei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die tatsächliche Baumasse zu ermitteln.

(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 20 Absatz 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse unberücksichtigt.

(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschossflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 B 479/17 HAL
21. November 2017
4 B 479/17 HAL 21. November 2017
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 A 193/13
30. September 2015
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Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 Bs 141/15
30. Juli 2015
2 Bs 141/15 30. Juli 2015
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 K 46/11
21. April 2015
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 CN 7/10
27. Oktober 2011
4 CN 7/10 27. Oktober 2011
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 BN 18/11
11. Juli 2011
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 B 100/11
25. März 2011
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 256/06
10. Oktober 2007
1 L 256/06 10. Oktober 2007