Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 A 110/21

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2021 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt im Rahmen eines Zweitantragsverfahrens die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung des Vorliegens zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote hinsichtlich Afghanistans.

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Er ist afghanischer Staatsangehörige vom Volk der Hazara und reiste eigenen Angaben zufolge am 11. September 2019 in das Bundesgebiet ein, wo er am 27. September 2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl beantragte.

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Auf ein Übernahmeersuchen des Bundesamtes nach der Dublin-III-Verordnung an Finnland erklärten die finnischen Behörden mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III-Verordnung.

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Das Bundesamt lehnte den klägerischen Asylantrag daraufhin mit Bescheid vom 13. November 2019 als unzulässig ab und stellte unter Erlass einer Abschiebungsanordnung für Finnland fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Finnlands vorliegen. Diesen Bescheid hob es aufgrund Ablaufs der Überstellungsfrist mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 auf.

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Zur Begründung seines Zweitantrages trug der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 3. Dezember 2020 beim Bundesamt vor, er habe bis zu seiner Ausreise im Jahre 2015 mit seiner Mutter, einer Schwester und 3 Brüdern in einem eigenen Haus in Mazar-e-Sharif gelebt. Zwischenzeitlich seien seine Mutter und seine Schwester im Iran, 2 Brüder seien unbekannten Aufenthaltes und ein Bruder sei mit ihm unterwegs gewesen, jedoch auf der Reise ertrunken. In Afghanistan selbst habe er noch einen Onkel. Zudem sei eine Schwester in Österreich und eine weitere in Belgien aufhältig. Er habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht und auch beendet. Im Anschluss habe er als Kfz-Mechaniker gearbeitet.

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Zur Begründung seines Schutzbegehrens gab der Kläger an, sein Bruder der jetzt verschwunden sei, habe eine Beziehung zu der Tochter des Nachbarn gehabt, der General gewesen sei. Als dieser von den Beziehungen erfahren habe, habe er den Bruder des Klägers gedroht ihn zu töten. Zudem sei sein Bruder, der für die afghanische Armee gearbeitet habe, von den Taliban bedroht worden. Er habe dort als Übersetzer gearbeitet, habe Dokumente protokolliert und sei für die Sicherheitsabteilung tätig gewesen. Aus Angst habe dieser deshalb die Mutter und die Schwester sowie den Kläger in den Iran geschickt. Der Bruder habe sodann die Armee verlassen wollen, dies sei ihm jedoch verwehrt worden. Deshalb sei er geflohen und aufgrund dessen werde nunmehr die ganze Familie bedroht. Aufgrund der Bedrohung durch die Armee und die Taliban könne er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren. Der Kläger selbst sei jedoch persönlich nicht bedroht gewesen. Als weitere Gründe, warum er nicht zurückkehren könne, führte er an, dass er Hazara sei und keine Religion mehr habe. In Afghanistan sei er gezwungen worden, den Koran zu lesen und in die Moschee zu gehen. Bis Finnland sei er noch Moslem gewesen, aber seitdem nicht mehr. Sein Vater sei wegen des Islams getötet worden und auch, weil er Hazara gewesen sei. Er könne den Islam nicht mögen, da in Afghanistan ständig Leute wegen dieser Religion getötet werden würden und auch in Europa Menschen durch Muslime ums Leben kämen. Er gab an diesen Entschluss vor 3 Monaten gefasst zu haben. Erst in Europa habe er die Unterschiede bemerkt. In Deutschland sei er frei und habe eine Wahl. Seiner Mutter und seiner Schwester habe er davon berichtet und sie würden nunmehr nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. Seine ausreiseursächlichen Gründe habe er bereits in Finnland vorgetragen. Allerdings sei der Umstand, dass er nunmehr keine Religion habe, erst in Deutschland eingetreten. Falls er nach Afghanistan zurückkehren müsse, habe er Angst vor dem General. Zudem müsse er weiterhin seine Medikamente einnehmen, die er dort nicht erhalten würde. Ferner habe er keine Religion mehr und auch niemanden der ihm helfen könne. Er werde sich umbringen, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse.

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Im Rahmen der Anhörung legte der Kläger medizinische Unterlagen vor, aus denen die Diagnosen „andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, akute Belastungsreaktion mit Suizidalität, Suizidversuch in Eigenanamnese und rezidivierende schwere Depression“ hervorgingen.

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Mit Bescheid vom 4. Januar 2021 lehnte das Bundesamt die klägerischen Anträge auf Asylanerkennung sowie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich stellt es unter Erlass einer fristgebundenen Abschiebungsandrohung für Afghanistan und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen.

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Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein weiteres Asylverfahren im Bundesgebiet sei nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben seien, da der Kläger bereits in einem sicheren Drittstaat erfolglos ein Asylverfahren betrieben habe (vgl. § 71a AsylG). Zwar habe sich die Sachlage geändert, da der Kläger erklärt habe, im Bundesgebiet vom islamischen Glauben abgefallen und nunmehr konfessionslos zu sein. Dieser Vortrag sei nicht von vornherein ungeeignet, zur Zuerkennung des internationalen Schutzes zu verhelfen. Zudem handele es sich um einen Sachverhalt, der sich erst nach dem Verlassen Finnlands zugetragen habe, sodass er nicht imstande war dies dort vorzutragen. Dies rechtfertige gleichwohl nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Anerkennung als Asylberechtigter, da der Wahrheitsgehalt seiner Ausführungen zum Verfolgungsschicksal erheblich zweifelhaft sei. Der Kläger habe nicht überzeugend dargelegt, dass er die Abkehr vom Islam für sich selbst als verpflichtend empfinde, um seine nicht-islamische Identität zu wahren. Seine Angaben seien in der Gesamtschau detailarm, vage und oberflächlich. Er habe für seinen Glaubensabfall keine echte Gewissensentscheidung glaubhaft gemacht. Es sei unklar geblieben, aus welcher inneren Motivation heraus der Kläger seine bisherige Religion hinter sich gelassen habe. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er Schiit und Hazara sei, ergebe sich keine andere Bewertung oder Gefahrenerhöhung hinsichtlich des internen Schutzes.

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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor; für den Kläger bestehe zumindest interner Schutz in Kabul. Schließlich seien auch keine Abschiebungsverbote gegeben. Insbesondere führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan – auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers – nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers Art. 3 EMRK verletzt werde. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die erforderliche Leistungsbereitschaft eines gesunden jungen Mannes habe, die für eine Existenzsicherung notwendig sei. Seine Selbständigkeit habe er nicht zuletzt durch seine Reise nach Europa unter Beweis gestellt. Zudem verfüge er nach eigenen Angaben über familiären Rückhalt in Afghanistan, Iran und dem europäischen Ausland, zu dem Kontakt besteht und auf dessen Unterstützung er zurückgreifen könne. Der Kläger habe als Kfz-Mechaniker gearbeitet, sodass er über handwerkliche Fähigkeiten verfüge, die es ihm ermöglichen würden, ein Einkommen zumindest am Randes des Existenzminimums sichern zu können. Auch die vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen würden kein Abschiebungsverbot begründen.

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Mit seiner am 13. Januar 2021 beim erkennenden Gericht erhobenen Klage trägt der Kläger vor, bei der Entscheidung zur endgültigen Abkehr vom Islam Anfang September 2020 handele es sich entgegen den Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid um keinen plötzlichen, aus der Biografie des Klägers heraus nicht nachvollziehbaren Entschluss. Vielmehr habe sich der Kläger zuvor längere Zeit mit der Problematik auseinandergesetzt. Wie sich aus der Anhörung beim Bundesamt ergebe, habe bereits die Tötung seines Vaters die Beziehung des Klägers zum Islam massiv belastet. Dies werde vor dem Hintergrund gut nachvollziehbar, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei, weil er schiitischer Moslem und Hazara war. Der Kläger habe auch deutlich gemacht, dass er die muslimische Religionsausübung in Afghanistan als Zwang empfunden habe und zudem die Tötung von Freunden im Auftrag des Islam seine Beziehung zu dieser Religion weiter belastet habe. Nach seiner Ankunft in Europa mit dem damit verbundenen Eintauchen in eine Atmosphäre gesellschaftlicher und religiöser Freiheit habe der Kläger seine Zweifel vertieft. Nach seiner Einreise nach Deutschland im September 2019 habe der Kläger dann jede Form der Ausübung des Islam eingestellt. Er habe sich auch mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt und zwar sowohl in Finnland als auch in Deutschland, weshalb er in beiden Ländern christliche Gottesdienste besucht habe. Es sei für den Kläger aber noch ein besonderer Schritt gewesen, gegenüber seiner Mutter und seiner Schwester dazu zu stehen, dass er mit dem Islam gebrochen habe. Diese hätten dies auch zum Anlass genommen, um im September 2020 den Kontakt zum Kläger abzubrechen. Der Kläger habe entgegen den Ausführungen der Beklagten auch nicht nur allgemein auf einen unbestimmten Freiheitsdrang verwiesen, sondern diesen zumindest in einem zentralen Lebensbereich auch konkretisiert. Denn er habe deutlich gemacht, dass er sich in einer von ihm erstrebten Ehe ein partnerschaftliches Miteinander auf gleicher Augenhöhe wünsche, in dem seine Frau nicht durch islamisch begründete Regeln und Pflichten wesentlich in ihrer Freiheit beschränkt werde. Schließlich verkenne die Beklagte, dass der Kläger die Frage nach der ersten Distanzierung vom Islam offensichtlich falsch verstanden habe. Der Kläger habe auf besagte Frage geantwortet, dass er vor 3 Monaten darauf gekommen sei, dass er den Islam nicht mehr haben wolle. Hierdurch werde deutlich, dass der Kläger überhaupt nicht auf die Frage geantwortet habe, da er nicht Bezug auf seine erste Distanzierung vom Islam nehme, sondern erneut den Zeitpunkt seiner endgültigen Lossagung darlege. Aus klägerischer Perspektive habe insofern zwischen der Frage nach dem Zeitpunkt der Apostasie und der Idee der Apostasie kein Unterschied bestanden. Diese Fehlinterpretation habe ihren Ursprung in der Sprachbarriere.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren,

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weiter hilfsweise,

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festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen,

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und

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den Bescheid des Bundesamtes vom 4. Januar 2021 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Die Beklagte hat angekündigt, sie werde beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung und macht ergänzend geltend, den Einlassungen des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung sei gerade nicht zu entnehmen, dass er sich über einen längeren Zeitraum Gedanken über seine Religion gemacht habe. So habe er erklärt, vor 3 Monaten den Entschluss gefasst zu haben, den Islam zu verlassen. Auch dass der Tod seines Vaters den Prozess der Ablösung vom Islam bereits angestoßen habe, sei dem Protokoll der Anhörung so nicht zu entnehmen. Seitens des Klägers sei nicht deutlich gemacht worden, dass bereits durch dieses Ereignis eine kritische Auseinandersetzung mit seiner Religion angestoßen worden sei. Vielmehr habe er erklärt, noch in Finnland Moslem gewesen zu sein.

23

Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der informatorischen Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die durch Hinweis des Gerichts zur Lage in Afghanistan eingeführten Erkenntnismittel Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss der Kammer vom 22. September 2021 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde.

26

Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, weil die – gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß zum Termin geladene – Beklagte in der Ladung hierauf hingewiesen wurde.

27

Die zulässige Klage ist begründet; bereits der Hauptantrag hat Erfolg.

28

Der Kläger hat zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG jetzt maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Januar 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 71a Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl I S. 2467) – AsylG –. Danach ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG vorliegen, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt.

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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat bereits in Finnland ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen. Auch ist die Beklagte für die Durchführung des hier streitbefangenen Asyl-(zweit-)verfahrens zuständig. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen ebenfalls vor. Die Sachlage hat sich nämlich nachträglich zugunsten des Klägers geändert. Der Kläger ist mittlerweile vom Islam abgefallen, was ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründet.

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Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die weiteren Einzelheiten sind in den §§ 3a bis 3e AsylG geregelt. Eine Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG).

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Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung dem Ausländer aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (Verfolgungsprognose, BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 19). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und aufgrund dessen eine Rückkehr in das Heimatland als unzumutbar einzuschätzen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 32; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. September 2016 – 9 LB 100/15 – juris, Rn. 32). Dabei greift zugunsten eines Betroffenen eine widerlegbare tatsächliche Vermutung ein, dass sich frühere Verfolgungshandlungen und Bedrohungslagen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011//95/EU vom 13. Dezember 2011; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 – juris, Rn. 21), ohne dass hierdurch jedoch der Wahrscheinlichkeitsmaßstab geändert würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11.09 – juris, Rn. 14 und vom 17. April 2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 20). Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 zu erleiden, auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

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Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Kläger aufgrund seines Abfalls vom Islam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht eine schwerwiegende Verletzung seiner Religionsfreiheit.

34

Nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Wird auf die Entschließungsfreiheit eines Asylbewerbers, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt, ist dies als Eingriff in die Religionsfreiheit zu prüfen. Schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung kann eine beachtliche Verfolgungshandlung darstellen und zwar unabhängig davon, ob sich der davon betroffene Glaubensangehörige tatsächlich religiös betätigen wird oder auf die Ausübung aus Furcht vor Verfolgung verzichtet. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU (entspricht inhaltlich § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) zu erfüllen, von objektiven und subjektiven Gesichtspunkten ab (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 – juris, Rn. 70).

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Objektiv erreicht ein Verbot der Religionsausübung die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Schwere, wenn dem Ausländer durch die Ausübung seiner Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 28).

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Dem Kläger droht Verfolgung aus religiösen Gründen. Er ist – wie sich aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ergeben hat – vom Islam abgefallen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung legte der Kläger ausführlich dar, worauf seine Apostasie gründet und wie diese in zeitlicher Hinsicht abgelaufen ist. Aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegten Verhalten des Klägers können Rückschlüsse auf seine innere Einstellung gezogen werden. Zwar lässt sich nicht vollständig ausschließen, dass das Verhalten des Klägers auch asyltaktisch bedingt war. Aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung entnimmt die Einzelrichterin aber die Überzeugung, dass der Kläger sich vollständig und endgültig vom Islam abgewendet hat. Sein religiöser Findungsprozess ist dementsprechend fortgeschritten, dass mit einer „Rückkehr“ zum Islam nicht zu rechnen ist. Die damit verbundenen religiösen Praktiken und Glaubensinhalte werden vom Kläger abgelehnt.

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Entscheidend für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zudem, welche Folgen sich aus der religiösen Orientierung des Klägers und den erwarteten Verhaltensweisen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden, also ob der Kläger in Gefahr geraten würde.

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Bereits vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan vom 22. Oktober 2021, S. 10). Nach Art. 2 der Verfassung war der Islam die Staatsreligion Afghanistans; Religionsfreiheit war zwar in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze waren allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen, weshalb bereits damals die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, für Muslime nicht galt. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam nach Scharia-Recht strafbewehrt. In Afghanistan verbreitete Interpretationen der Scharia (sowohl sunnitische wie schiitische) betrachten eine Konversion als Apostasie, die mit dem Tode oder lebenslanger Haft zu bestrafen ist. Die Todesstrafe wegen Konversion wurde zwar nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nicht vollstreckt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. September 2019, S. 11). Nach Konversion oder Apostasie drohen jedoch Gefahren häufig auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird. Im Fall einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen und vom Islam abgefallene Afghanen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. September 2019, S. 12; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Afghanistan, vom 29. Juni 2018, S. 270 ff.; UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 30. August 2018, S. 66 ff.). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Lage seit der Machtergreifung der Taliban im August 2021 entspannt hat. Damit sind vom Islam abgefallene Muslime in Afghanistan für den Fall, dass sie nicht zu ihrem alten Glauben zurückkehren wollen, der Gefahr erheblicher Repressalien auch im privaten Umfeld ausgesetzt.

39

Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Einzelrichterin davon überzeugt, dass der Kläger sich aufgrund seiner inneren Abkehr vom Islam bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in die afghanische Gesellschaft einfügen wird, indem er die religiösen Normen erfüllt und den vorgeschriebenen Riten nachkommt. Der Kläger legte vielmehr glaubwürdig dar, dass er im Ergebnis seines religiösen Findungsprozesses frei von jeglichen religiösen Regeln leben will. Dass er zu dieser Entscheidung auch äußerlich steht, zeigt sich auch darin, dass er seiner Familie den Entschluss der Apostasie mitteilte und seitdem damit lebt, dass sich diese von ihm abgewandt hat und keinerlei Kontakt mehr besteht.

40

Zwar kennt der Islam – auch beim Abfall vom Glauben – die Umkehr und akzeptiert sogar eine Wiederannahme des Islam nach Abwendung. Vor diesem Hintergrund ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass ein Rückkehrer aus einem westlichen Land, der sich in die afghanische Gesellschaft einfügt, die religiösen Normen erfüllt und den vorgeschriebenen Riten nachkommt, gleichwohl aus religiösen Gründen verfolgt wird.

41

Das ist aber anders, wenn der Rückkehrer voraussichtlich von der afghanischen Gesellschaft abweichende religiöse Vorstellungen pflegen und so sein Leben gestalten würde. Denn dann würde er als religiöser Abweichler aus der Allgemeinheit herausragen. Schon das birgt bei afghanischen Verhältnissen die Gefahr von staatlichen Behörden, den Taliban oder schlicht der Normalbevölkerung verfolgt zu werden, was erhebliche Gefahren selbst für das Leben nach sich zieht. Hierfür genügt es, nicht an den islamischen Riten teilzunehmen, sich zum Beispiel dem islamischen Gebet zu verweigern. Das allein würde als Apostasie angesehen. Apostasie ist aus afghanischer Sicht der Abfall vom Islam. Dazu muss kein neuer Glaube angenommen werden. Es genügt, wenn die wesentlichen Aussagen des Islam negiert oder die wesentlichen Vorschriften nicht befolgt werden. Dazu gehört die regelmäßige Teilnahme am Gebet, eine der fünf Säulen des Islam. Ein offenes Leben als Christ oder gar eine Missionierungstätigkeit ist dabei nicht erforderlich.

42

Wer sich als Afghane vom Islam abwendet, muss mit Repressalien rechnen; es besteht Gefahr für Leib und Leben. Schon ein Vorwurf der Apostasie ist bei afghanischen Verhältnissen – wie sich auch aus den Erkenntnismitteln ergibt – geeignet eine progromartige Stimmung zu erzeugen und so zu extra legalen Tötungen zu führen. Staatlicher Schutz oder solcher durch soziale Kräfte ist im Falle einer religiösen Verfolgung wegen Apostasie in Afghanistan nicht zu erlangen. Afghanistan versteht sich nicht nur als Islamische Republik, sondern dort gelten auch tatsächlich zahlreiche informelle Regelungen, die für einen Abfall vom Glauben Sanktionen von sozialer Ächtung bis zur aktiven Tötungshandlung vorsehen. Dementsprechend führt das Auswärtige Amt im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan (Stand Juli 2019) folgendes aus: "Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings sind dem Auswärtigen Amt in jüngerer Vergangenheit keine Fälle bekannt, in denen die Todesstrafe aufgrund von Apostasie verhängt wurde. Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld."

43

Ein Verbot der Religionsausübung weist aber nur dann die darüber hinaus erforderliche subjektive Schwere auf, wenn der Kläger eine bestimmte – in seinem Herkunftsland verbotene oder zumindest gefahrträchtige – Glaubensbetätigung lebt und diese konkrete Glaubenspraxis für die Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinn für ihn unverzichtbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 29).

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Der Schutzsuchende muss die inneren Beweggründe, die ihn zur Apostasie veranlasst haben, zur vollen Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) glaubhaft machen. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 29 ff.). Dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung ist demnach gesteigerte Bedeutung beizumessen. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich auch nach der Persönlichkeit des Klägers und seiner intellektuellen Disposition (zum Beispiel OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. April 2016 – 13 A 854/16.A – juris, Rn. 10).

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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das erkennende Gericht nach der informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass bei dem Kläger ein Abfall vom Islam festzustellen ist. Der Kläger hat am 31. März 2022 gegenüber dem Gericht glaubhaft dargelegt, dass der Abfall vom Islam das Ergebnis einer kontinuierlichen persönlichen Entwicklung gewesen ist, die bereits in seinen jungen Jahren ihren Anfang genommen hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung detailreich und nachvollziehbar dargelegt, dass verschiedene Ereignisse im Laufe seines Lebens zu einer kritischen Auseinandersetzung mit der Religion des Islam beigetragen und im Laufe der Jahre zu einer immer größer werdenden Distanzierung geführt haben, die letztendlich in Europa zu einer endgültigen Abkehr vom Islam geführt haben. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es für das Gericht durchaus nachvollziehbar, dass die kritische Auseinandersetzung mit dem Islam ihre Ursache in der Tötung des Vaters des Klägers durch die Taliban gehabt hat. Zwar war der Kläger nach seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung zu diesem Zeitpunkt erst 7 Jahre alt, dennoch erscheint nicht ausgeschlossen, dass er in den Jahren danach die entsprechende Verbindung zwischen der Tötung seines Vaters und der Religion des Islams gezogen hat. Auch seine weiteren Schilderungen über die Misshandlungen in der Moschee, nach denen er durch die dortigen Lehrer ausgepeitscht und geschlagen wurde, wenn er Fehler beim Lesen des Korans machte, sowie die Misshandlungen durch seinen Bruder, der ihn ebenfalls auspeitschte und schlug sobald er Fehler beim Lesen des Korans oder andere Fehler machte, mit denen er gegen die Regeln des Islam verstieß, belegen nachvollziehbar die innere Auseinandersetzung des Klägers mit dem Islam als gewaltsame und ihn traumatisierende Religion. Es ist für das Gericht nachvollziehbar, dass dieser Prozess der Auseinandersetzung über viele Jahre abgelaufen ist und der Kläger sich erst bei seiner Ankunft in Europa dazu entschied, sich endgültig vom Islam abzuwenden. Zudem steht für das Gericht im Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass sich der Kläger auch intensiv mit seiner religiösen Identität auseinandergesetzt hat. So legte er in der mündlichen Verhandlung dar, dass er nach seiner Ankunft in Deutschland in Berlin zunächst Mitglied einer Kirche wurde und dort auch regelmäßig Zusammenkünfte besuchte. Dass er jedoch im Ergebnis dieser Auseinandersetzung mit dem Christentum feststellte, dass er auch innerhalb dieser Religion Dinge tun müsste, die er nicht tun will. Dies sei ihm als Parallele zum Islam erschienen. Er habe die Lehren aus dem Christentum nicht verstanden und habe auch nichts Positives daraus entnehmen können. Deswegen sei er im Ergebnis zu dem Schluss gekommen, dass er auch das Christentum nicht als Religion wolle, sondern vielmehr keiner Religion mehr angehören wolle. Der Kläger hat damit in der mündlichen Verhandlung seinen religiösen Findungsprozess überzeugend beschrieben und dargelegt, dass er sowohl den Islam als auch das Christentum nicht als seine Religion annehmen wolle. In der Gesamtschau ist das Gericht daher zu der Überzeugung gelangt, dass es für den Kläger ein unverzichtbarer Bestandteil seiner religiösen Identität ist, sein Leben frei von religiösen Praktiken und Verpflichtungen zu leben. Mit diesen hier in Deutschland gezeigten Verhaltensweisen und religiösen Überzeugungen würde der Kläger in der ausschließlich muslimisch geprägten Gesellschaft Afghanistans unweigerlich auffallen und landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erheblichen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sein.

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Es steht für das Gericht fest, dass der Kläger auch in Afghanistan nicht zum Islam zurückkehren würde. Im Übrigen reicht es für die Bewertung der Frage, ob die Furcht vor einer Verfolgung begründet ist, aus, wenn dem Ausländer die religiösen Merkmale, die zur Verfolgung führen, zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Es gibt in Afghanistan starke konservative religiöse Kräfte und in der afghanischen Gesellschaft wenig Toleranz gegenüber religiösen Glaubensvorstellungen, die dem Islam zuwiderlaufen.

47

Es gibt in islamischen Gesellschaften und auch in Afghanistan die grundsätzliche Anschauung, das Kind eines islamischen Vaters sei Mitglied der islamischen Gemeinschaft. Ein Willenselement ist nicht erforderlich. Jeder nicht mit dieser Vorstellung vereinbare Glaubensweg wird als Aufgabe des Islam und damit als Apostasie angesehen. Der Kläger ist in diesem Sinne vom Islam abgefallen. Er beteiligt sich nicht mehr an islamischen Riten. Mit seinen Einstellungen und Verhaltensweisen betrachtet der Kläger die religiösen Riten des Islam und andere religiös vorgeprägte Verhaltensweisen als für sich nicht verbindlich. Er lehnt sie ab. Es könnte deshalb im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht erwartet werden, dass er sich äußerlich als gläubiger Moslem geriert und an den dementsprechenden Riten beteiligen würde.

48

Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn der Kläger im Fall der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der hohen Sanktionsdrohung, um sein Leben zu retten, sich äußerlich an die Verhaltensweisen anderer Afghanen anzupassen versuchte. Letzteres kann ihm auch nicht angesonnen werden. Ein Schutzsuchender darf nicht auf sein Herkunftsland verwiesen werden, wenn er nur die Alternative einer gegen sein Gewissen verstoßenden religiösen Betätigung oder der Duldung von erheblichen Verfolgungsmaßnahmen besitzt.

49

Zudem ist im Fall des Klägers sein Abfall vom Islam zumindest seiner Familie bekannt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich geschildert, dass und wie er seine Abkehr vom Islam seiner Mutter mitgeteilt habe. Er habe sich zu dieser Mitteilung verpflichtet gefühlt, da es nach afghanischem Brauch verpflichtend sei, seiner Mutter stets die Wahrheit zu sagen. Er habe nicht gewollt, dass zwischen ihnen ein Geheimnis stehe. Der Kläger führte weiter aus, dass seine Mutter bei der Mitteilung angefangen habe zu weinen und gesagt habe, er sei nicht mehr ihr Sohn und gehöre nicht mehr zu ihrer Familie. Dies sei der letzte Kontakt zu seiner Familie gewesen. Er habe später öfter versucht Kontakt aufzunehmen, sei jedoch blockiert worden. Nach Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung habe er herausgefunden, dass seine Familie mittlerweile aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Es ist daher wahrscheinlich, dass die Information über seine Apostasie nach Afghanistan gelangt ist, was die Gefahr noch verstärken würde.

50

Dem Kläger droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung von einem Akteur im Sinne von § 3c AsylG. Nach dessen Nr. 3 zählen hierzu unter anderem nichtstaatliche Akteure, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Es ist davon auszugehen, dass der Abfall des Klägers vom islamischen Glauben bei seiner Rückkehr nach Afghanistan bekannt werden würden. In diesem Fall kann der Kläger nicht auf Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG durch den afghanischen Staat verwiesen werden, da der afghanische Staat Apostasie als Verbrechen betrachtet. (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 30. August 2018, S. 72 m.w.N.).

51

Dem Kläger steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG zur Verfügung. Nach dessen Absatz 1 wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Es fehlt bereits an einem sicheren Landesteil. Die geschilderten gesellschaftlichen Verhältnisse und Gefahren für vom Glauben abgefallene Muslime drohen in Afghanistan landesweit, auch in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif. Zwar mögen insbesondere nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Repressionen in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger als in Dorfgemeinschaften zu befürchten sein (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. September 2019, S. 11 f., 22). Selbst dort würde aber ein vom Glauben abgefallener Moslem unweigerlich auffallen, etwa, weil er sich den vorgeschriebenen täglichen Gebeten und dem Moscheebesuch entzieht, und deshalb selbst im privaten Umfeld bedroht sein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für glaubhaft vom Islam abgefallene ehemalige Moslems in Afghanistan scheidet aus, wenn sie nicht bereit sind, entgegen ihrer inneren Überzeugung an islamischen religiösen Riten und Feierlichkeiten teilzunehmen. Ein derartiges Verhalten wäre dem Kläger nicht zumutbar, da es, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, seine religiöse Identität verletzen würde.

52

Ein Fall gemäß § 3 Abs. 2, 3 oder 4 Halbsatz 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 oder 3 AufenthG, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschließen würde, ist nicht erkennbar.

53

Da der Hauptantrag in der Sache Erfolg hat, ist über den auf Gewährung subsidiären Schutzes gerichteten Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens und besteht für das Verfahren Gerichtskostenfreiheit.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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