Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 A 580/23 HAL
Leitsatz
1. Die Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII (juris: SGB 8) kann vor dem Verwaltungsgericht zum Erlass eines Schiedsspruchs verklagt werden.(Rn.23)
2. Die Klage ist - abweichend von § 78g Abs. 2 Satz 3 SGB VIII (juris: SGB 8) - gegen die Schiedsstelle selbst zu richten, weil nur so effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) möglich ist.(Rn.23)
3. Nach sachsen-anhaltinischem Landesrecht bedarf der Verwaltungsakt des Schiedsspruchs der Schriftform.(Rn.28)
4. Ein mündlich bekannt gegebenes Ergebnis ist kein Verwaltungsakt, bindet aber die Schiedsstelle hinsichtlich des Ausspruchs. Die Bindung erlischt nicht durch Zeitablauf; die im gerichtlichen Verfahren anzuwendende 5-Monatsfrist für die Erstellung der Begründung ist nicht übertragbar.(Rn.30)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, die mündlich ausgesprochene Entscheidung in der Verhandlung vom 11. November 2020 zu dem Schiedsverfahren unter dem Az.: 26/2018, dass – sinngemäß – der Entwurf vom 16. April 2018 (des Landkreises Anhalt-Bitterfeld) mit der Maßgabe festgesetzt wird, dass die Kosten einer Leitungsfreistellung von 0,92 VZÄ zuzüglich 3 h/Woche Qualitätsmanagement (QM-Kosten von 4.000,92 Euro), zuzüglich 2 h/pro Woche Kinderschutzfachkraft (Kosten von 1.851,12 Euro jährlich), sowie zuzüglich einer Bufdi-Stelle (Kosten von 3.788,64 Euro jährlich) zu berücksichtigen sind, weiterhin, dass die Laufzeit der LQE-Vereinbarung festgesetzt wird auf 18. März 2018 bis 31. Dezember 2018 sowie, dass die Antragsgegner zu 1) und 2) die Kosten der Schiedsstelle je zur Hälfte tragen, gemäß § 12 Abs. 4 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch schriftlich abzufassen, mit einer Kostenentscheidung in einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, zu begründen und den beteiligten Parteien zuzustellen,
sowie,
über die mündliche Verhandlung eine Niederschrift gemäß § 10 Abs. 6 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu fertigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, eine nach Verhandlung der Schiedsstelle vom 11. November 2020 mündlich mitgeteilte Entscheidung gemäß den rechtlichen Vorgaben abzufassen.
- 2
Die Klägerin ist Trägerin der Einrichtung „Evangelischer Kindergarten Guter Hirte“ in C- Stadt. Sie kündigte die für das Jahr 2017 abgeschlossene LQE-Vereinbarung mit Schreiben vom 27. September 2017 gegenüber dem Beigeladenen. Sie forderte den Beigeladenen zu Neuverhandlungen auf, Verhandlungen fanden zumindest am 14. Dezember 2017 statt.
- 3
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 hat die Klägerin die Beklagte angerufen. Die Antragsschrift wurde der Beigeladenen 20. März 2018 bekannt gegeben.
- 4
Am 11. November 2020 fand die mündliche Verhandlung vor der Schiedsstelle in Anwesenheit der Klägerin, des Beklagten und der Stadt C-Stadt statt. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.
- 5
Nach Beratung durch die Schiedsstelle wurde durch den Vorsitzenden der Beklagten eine Entscheidung in Anwesenheit der Klägerin, des Beklagten und der Stadt C-Stadt mündlich bekannt gegeben.
- 6
Ein Protokoll der mündlichen Verhandlung oder ein schriftlich abgefasster Schiedsspruch ist den Beteiligten nicht zugegangen. Mehrere Nachfragen der Beteiligten blieben ohne Ergebnis.
- 7
Die Stadt C-Stadt (Anhalt) hat gegen diesen Schiedsspruch am 8. Oktober 2021 beim erkennenden Gericht Klage erhoben, die mit Urteil vom 28. Juni 2023 (Az.: 5 A 387/21 HAL) aufgrund fehlender Klagebefugnis der Stadt C-Stadt (Anhalt) abgewiesen wurde.
- 8
Die Klägerin hat am 13. November 2023 Klage beim erkennenden Gericht erhoben.
- 9
Sie trägt im Wesentlichen vor, der Vorsitzende habe einen Schiedsspruch mit dem von ihr in diesem Verfahren eingeklagten Inhalt mündlich bekannt gemacht. Sie verfüge über einen Anspruch darauf, dass dieser Schiedsspruch schriftlich abgefasst und mit einer Begründung versehen werde sowie dass ihr ein Protokoll über die mündliche Verhandlung vor der Schiedsstelle zugehe.
- 10
Diesen Anspruch könne sie auch nur gegenüber der Schiedsstelle selbst verfolgen.
- 11
Die Klägerin beantragt,
- 12
1. die Beklagte zu verpflichten, die mündlich ausgesprochene Entscheidung in der Verhandlung vom 11. November 2020 zu dem Schiedsverfahren unter dem Az.: 26/2018, dass – sinngemäß -:
a. der Entwurf vom 16. April 2018 (des Landkreises Anhalt Bitterfeld) mit der Maßgabe festgesetzt wird, dass die Kosten einer Leitungsfreistellung von 0,92 VZÄ zzgl. 3 h/Woche Qualitätsmanagement (QM Kosten von 4.00,92 Euro) zzgl. 2 h/pro Woche Kinderschutzfachkraft (1.851,12 Euro jährlich) sowie zuzüglich einer Bufdi Stelle (Kosten von 3.788,64 Euro jährlich) zu berücksichtigen sind;
b. die Laufzeit der LQE festgesetzt wird auf 18.März 2018 bis 31.Dezember 2018
c. die Antragsgegner zu 1) und 2) die Kosten der Schiedsstelle je zur Hälfte tragen
und die festgesetzte Entscheidung gemäß § 12 Abs. 4 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch schriftlich abzufassen, mit einer Kostenentscheidung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, zu begründen und den beteiligten Parteien zuzustellen,
- 13
2. die Beklagte zu verpflichten, über die mündliche Verhandlung eine Niederschrift gemäß § 10 Abs. 6 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu fertigen über:
- Ort und Tag der Sitzung,
- die Namen des die Verhandlung leitenden Mitglieds sowie der weiteren teilnehmenden Mitglieder, - die derjenigen Personen, welche die Parteien vertreten sowie der Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen,
- den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
- die Erklärungen der Parteien,
- 14
hilfsweise zu Ziffer 1. des Antrages,
- 15
die Beklagte zu verpflichten, die mündlich ausgesprochene Entscheidung in der Verhandlung am 11. November 2020 zu dem Schiedsverfahren unter dem Az.: 26/2018 festzusetzen und die festgesetzte Entscheidung gemäß § 12 Abs. 4 der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch schriftlich abzufassen, mit einer Kostenentscheidung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, zu begründen und den beteiligten Parteien zuzustellen.
- 16
Die Beklagte keinen Antrag gestellt. Sie hat sich nicht zur Sache eingelassen, sondern nur Fristverlängerungsanträge gestellt.
- 17
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
- 18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
- 19
Die Beklagte und der Beigeladene waren im Termin zur mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten. Das Verwaltungsgericht konnte gleichwohl zur Sache entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen waren, § 102 Abs. 1 VwGO, und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch bei ihrem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
- 20
Die Klage ist zulässig.
- 21
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, einen Schiedsspruch mit einem bereits angekündigten Inhalt zu erlassen.
- 22
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gegeben, § 78g Abs. 2 Satz 2 SGB VIII weist den Streit über eine Entscheidung der Schiedsstelle ausdrücklich den Verwaltungsgerichten zu. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Begehren, die Schiedsstelle zum Erlass eines Schiedsspruchs zu verpflichten, einem anderen Rechtszug zugewiesen sein soll.
- 23
Die Klage ist hier zu Recht gegen die Schiedsstelle selbst gerichtet. Zwar sieht § 78g Abs. 2 Satz 3 SGB VIII vor, dass eine Klage gegen einen Schiedsspruch gegen die andere Vertragspartei zu richten ist. Das kann auf die hier zu entscheidende Untätigkeitsklage nicht übertragen werden, weil die andere Vertragspartei – hier der Beigeladene – nicht berechtigt ist, einen Schiedsspruch zu erlassen. Er kann deshalb auch nicht zum Erlass eines solchen verpflichtet werden, der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann deshalb nur mittels einer Klage gegen die Schiedsstelle entsprochen werden. Würde man das anders sehen, wäre die Klägerin bei einer Untätigkeit der Schiedsstelle rechtsschutzlos.
- 24
Vorliegend sind auch die Voraussetzungen des § 75 VwGO erfüllt. Die Klägerin hat den Erlass eines Schiedsspruchs beantragt, dieser ist bisher nicht ergangen, obwohl seit der Antragstellung mehr als 6,5 Jahre vergangen sind. Ein zureichender Grund für die Untätigkeit ist nicht gegeben, insbesondere rechtfertigt auch eine längerfristige Erkrankung des Vorsitzenden der Beklagten nicht diese lange Dauer der Untätigkeit.
- 25
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erlass des von ihr begehrten Schiedsspruchs, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Beklagte hat eine dementsprechende Entscheidung getroffen und ist verpflichtet diese als Schiedsspruch zu erlassen.
- 26
Die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen erfolgt in Sachsen-Anhalt über Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarungen (LQE-Vereinbarungen), die zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Träger der Tageseinrichtung abgeschlossen werden, § 11a Abs. 1 KiFöG. Soweit eine Vereinbarung nicht zustande kommt, entscheidet nach § 11a Abs. 2 KiFöG die Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII. Dieser Schiedsspruch ist vertragsrechtsgestaltend und verhindert, dass eine Vereinbarung aufgrund des Dissenses zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt.
- 27
Näheres zum Verfahren und zum Inhalt des Schiedsspruchs ergibt sich aus der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 4. April 2016 (GVBl. LSA S. 142) - SGB8§78gV ST -.
- 28
Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB8§78gV ST ist die Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich abzufassen, mit einer Kostenentscheidung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, zu begründen und den beteiligten Parteien zuzustellen. Das ist hier bisher nicht erfolgt. Ein Schiedsspruch existiert bisher nicht. Diese Regelung beschränkt die Ermächtigung der Schiedsstelle zum Erlass von Verwaltungsakten auf schriftliche Verwaltungsakte, mit anderen Worten, erst wenn ein Schiedsspruch den Parteien schriftlich zugegangen ist, ist er als Verwaltungsakt existent geworden.
- 29
Dem steht § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB8§78gV ST nicht entgegen. Diese Vorschrift sieht vor, dass eine Entscheidung nicht mit Tatbestand und Gründen versehen werden muss, wenn die Entscheidung im Anschluss an die mündliche Verhandlung bekannt gegeben wird und die Verfahrensbeteiligten auf Rechtsmittel gegen die Entscheidung verzichten. Diese Regelung ermöglicht es der Beklagten nicht, mündliche Verwaltungsakte zu erlassen. Denn auch in diesem Fall ist die Entscheidung selbst weiterhin schriftlich abzufassen, sie bedarf aber keiner schriftlichen Begründung mehr.
- 30
Andererseits wird die Beklagte an die mündlich bekannt gegebene Entscheidung gebunden, das gilt aber nicht nur für den Fall des Rechtsmittelverzichts. Mit anderen Worten, durch die Bekanntgabe des Ergebnisses der Entscheidung der Schiedsstelle liegt der Inhalt des Schiedsspruches fest, eine Änderung ist auch der Schiedsstelle nicht mehr möglich.
- 31
Hat also – wie hier – die Schiedsstelle ihre Entscheidung mündlich bekannt gegeben, so ist sie verpflichtet, einen Schiedsspruch, also einen Verwaltungsakt mit genau diesem Inhalt zu erlassen. Der Inhalt der Entscheidung der Schiedsstelle steht hier fest. Das ergibt sich für das Gericht einerseits aus dem Vortrag der Klägerin, dem der Beklagte nicht entgegengetreten ist. Beide Beteiligte waren – unstreitig – bei der Bekanntgabe anwesend. Zudem war die Stadt C-Stadt (Anhalt) ebenfalls anwesend und hat in der von ihr erhobenen Klage die Aufhebung des Schiedsspruches mit genau dem jetzt begehrten Inhalt beantragt.
- 32
Da die Beklagte einen dementsprechenden Schiedsspruch bisher nicht erlassen hat, ist sie zum Erlass zu verpflichten.
- 33
Das Gericht ist zwar nicht berechtigt, eine Behörde zu etwas Unmöglichem zu verpflichten. Vorliegend ergibt sich aus den Akten und dem Vortrag der Beteiligten nichts, woraus entnommen werden kann, dass der Erlass des begehrten Schiedsspruchs tatsächlich oder rechtlich unmöglich wäre.
- 34
Eine tatsächliche Unmöglichkeit wird von der Beklagten nicht vorgetragen. Sie hat sich im Verfahren nicht inhaltlich geäußert, keine Akten vorgelegt, aber darauf hingewiesen, die Handakten zu dem Schiedsverfahren befänden sich beim Vorsitzenden der Beklagten. Nimmt man ein ordnungsgemäßes Verhalten der Beklagten an, so lässt sich aus den Handakten nicht nur das Ergebnis des Schiedsverfahrens, den Schiedsspruch entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus diesen Akten auch der von der Schiedsstelle ermittelte Sachverhalt und die von ihr vorgenommenen rechtlichen Erwägungen. Damit kann ein die Voraussetzung des § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB8§78gV ST einhaltender Schiedsspruch abgefasst werden.
- 35
Der Erlass des Schiedsspruchs ist auch nicht rechtlich unmöglich. Dies wäre der Fall, wenn aufgrund des Zeitablaufes seit der Verhandlung der Schiedsstelle am 11. November 2020 die Vorgaben des § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB8§78gV ST nicht mehr erfüllt werden könnten. Die Kammer hat dabei erwogen, ob die Rechtsprechung aus den gerichtlichen Verfahrensordnungen, nach der ein Urteil, das 5 Monate nach der mündlichen Verhandlung nicht vollständig abgefasst ist, als nicht mit Gründen versehen anzusehen und deshalb aufzuheben ist, auf Schiedssprüche übertragbar ist. Das ist indessen nicht der Fall. Anders als bei gerichtlichen Verfahren handelt es sich hier um ein Verwaltungsverfahren, bei dem kein gesetzliches Fristenregime gilt. Die Regelung des § 78g Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, wonach die Schiedsstelle unverzüglich zu entscheiden hat, gibt hierfür nichts her. Denn diese Regelung betrifft nicht die Frage, in welcher Zeit ein beratender Schiedsspruch abzusetzen ist, sondern die – hier keinesfalls einhaltbare – Forderung eines zeitnahen Abschlusses des gesamten Verfahrens. Die Regelung spricht vielmehr für das Gegenteil. Könnte nämlich nach einer gewissen Zeit ein bereits bekannt gegebener Schiedsspruch nicht mehr erlassen werden, so müsste an einem noch zu bestimmenden Termin die Verhandlung vor der Schiedsstelle wiederholt werden, was zwangsläufig zu einem späteren Abschluss des gesamten Verfahrens führen müsste.
- 36
Die Klägerin verfügt auch über einen Anspruch, eine Niederschrift über die mündliche Verhandlung zu erhalten. Dieses Begehren kann sie im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgen. § 10 Abs. 6 Sätze 1 und 2 SGB8§78gV ST schreibt die Erstellung einer solchen Niederschrift vor. Diese ist nach § 10 Abs. 6 Satz 3 SGB8§78gV ST vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Das ist bisher nicht erfolgt.
- 37
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
- 38
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 5 A 387/21 1x (nicht zugeordnet)