Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 E 4120/14
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer bestandskräftigen oder klageabweisenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, 2 K 4119/14, längstens bis September 2015 für das im Oktober 2014 aufzunehmende Studium der B. an der Universität A. mit dem Studienziel C. Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
- 1
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer.
I.
- 2
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO so ausgelegt, wie es aus dem stattgebenden Ausspruch hervorgeht. Bei Aufnahme zur Niederschrift des Urkundsbeamten ist der Antrag dahingehend formuliert worden, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, dem Antragsteller ab dem 1. Oktober 2014 vorläufig Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu bewilligen. Der Zeitraum, für den vorläufig Ausbildungsförderung längstens begehrt werden kann, ist – wie ein Bewilligungszeitraum nach § 50 Abs. 3 BAföG – auf zwölf Monate zu beschränken. Im Wege der einstweiligen Anordnung bedarf es keiner vorläufigen Bewilligung durch Verwaltungsakt, hinreichend ist eine vorläufige Gewährung, die gegebenenfalls nach § 945 ZPO zurückverlangt werden kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 1.11.1989, NVwZ 1990, 686).
II.
- 3
Der zulässige Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer bestandskräftigen oder klageabweisenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, 2 K 4119/14, längstens bis September 2015 für das im Oktober 2014 aufzunehmende Studium der B. mit dem Studienziel C. an der Universität A. Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren, ist begründet.
- 4
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Vor-aussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer er dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen er in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch). Sowohl Anordnungsgrund (1.) als auch Anordnungsanspruch (2.) sind gegeben.
- 5
1. Der Antragsteller befindet sich gegenwärtig in einer wirtschaftlichen Notlage, zu deren Behebung die vorläufige Gewährung von Ausbildungsförderung dient (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12; Beschl. v. 18.12.2006, 4 Bs 284/06). Er hat im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass er aus finanziellen Gründen dringend auf Ausbildungsförderung angewiesen ist, um im Oktober 2014 das Studium der B. an der Universität A. aufzunehmen.
- 6
Der Antragsteller ist seit September 2013 als freiberuflicher D. selbständig tätig, erzielte jedoch nach seinen glaubhaft gemachten Angaben im Kalenderjahr 2013 zunächst einen Verlust. Im laufenden Kalenderjahr betragen die Einnahmen 3.626,--, der Antragsteller rechnet glaubhaft mit maximal 400,-- Euro monatlich, je nach Auftragslage. Er zieht es nach seinen Angaben in Erwägung, bei Beginn des Studiums die Selbständigkeit aufzugeben und einen sog. Minijob für 450,-- Euro monatlich aufzunehmen. Bisher erhielt der Antragsteller ergänzend in ungekürzter Höhe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl. I S. 850, 2094, zuletzt geändert durch Gesetz v. 28.7.2014, BGBl. I. S. 1306 – SGB II). Diese Leistungen würden gemäß § 7 Abs. 5 SGB II bei Aufnahme eines nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung vom 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197, zuletzt geändert durch Gesetz v. 29.8.2013, BGBl. I S. 3484 – BAföG) förderungsfähigen Studiums an einer Hochschule entfallen. Das zum 29. August 2014 belegte Bankguthaben von 518,31 Euro ist nicht hinreichend, den Bedarf ab Oktober 2014 zu decken.
- 7
Die außerhalb der Ausbildungsförderung zu erwartenden Einnahmen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 400,-- Euro oder 450,-- Euro monatlich vermögen zwar einen Teil des sich aus §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 13a BAföG ergebenden typisierten Bedarfs von 670,-- Euro teilweise zu decken. Gleichwohl schließt dies allein nicht die Eilbedürftigkeit aus (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2014, 2 E 5501/13). Der Antragsteller ist auf die vorläufige zusätzliche Gewährung von Ausbildungsförderung angewiesen. Die dem Antragsteller tatsächlich monatlich zur Last fallenden Kosten der Unterkunft übersteigen mit 604,80,-- Euro den durch § 13 Abs. 2 BAföG auf 224,-- Euro typisierend festsetzten Bedarf deutlich. Es ist keine zumutbare Möglichkeit ersichtlich, den tatsächlichen Bedarf kurzfristig so abzusenken, dass der Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache aus seinen Einnahmen seinen Barunterhalt sowie die Ausbildungskosten im engeren Sinne bestreiten könnte. Der Antragsteller hat auch nicht, bevor sich die Frage einer Ausbildungsförderung stellte, dadurch gegen seine Obliegenheiten verstoßen, dass er eine mit höheren Unterkunftskosten verbundene Wohnung gewählt hat. Wer Ausbildungsförderung bezieht, kann, solange die Ausbildung gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG im Allgemeinen seine Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt, seine Einnahmen durch einen Hinzuverdienst verbessern, der gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BAföG teilweise anrechnungsfrei bleibt, und auf dieser Grundlage in gewissen Grenzen höhere Unterkunftskosten in Kauf nehmen. Unterkunftskosten für eine teilweise erwerbstätige Person in Hamburg in Höhe von monatlich 604,80 Euro halten sich noch in einem nachvollziehbaren Rahmen.
- 8
Der Gegenwärtigkeit der wirtschaftlichen Notlage steht nicht entgegen, das bei Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der beabsichtigte Beginn des Studiums noch zwei Wochen in der Zukunft liegt. Es entspricht einem umsichtigen Vorgehen und kann dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden, nicht ohne die notwendigen finanziellen Mittel ein Studium aufnehmen zu wollen. Eine Entscheidung über die am 4. September 2014 in der Hauptsache erhobene Klage, 2 K 4119/14, ist vor Beginn des Studiums nicht zu erwarten.
- 9
2. Der Anordnungsanspruch ist dadurch glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller voraussichtlich die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Studium der B. mit dem Studienziel C. an der Universität A. für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2014 bis September 2015 beanspruchen kann.
- 10
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht gemäß § 1 BAföG für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Der Antragsteller erfüllt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens die persönlichen Förderungsvoraussetzungen, die aufzunehmende Ausbildung die sachlichen Förderungsvoraussetzungen.
- 11
Der am 24. Februar 1987 geborene Antragsteller, der eine Niederlassungserlaubnis innehat, erfüllt die persönliche Förderungsvoraussetzungen im Hinblick auf Staatsangehörigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG und im Hinblick auf das Alter nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Sein zum Oktober 2014 aufzunehmendes Studium ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG förderungsfähig. Danach wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Den in dieser Vorschrift umschriebenen Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung hat der Antragsteller nicht durch vorangegangene Ausbildungen erschöpft.
- 12
Der Antragsteller hat ausweislich der in der Förderungsakte belegten Angaben nach dem Abitur im Juli 2007 verschiedene – nicht nach §§ 2, 3 BAföG förderungsfähige – Erwerbsbeschäftigungen ausgeübt. Der Antragsteller hat zwar einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben, indem ihm die Hochschule E., Fakultät G., unter dem 31. August 2011 den Hochschulgrad Bachelor of Arts verliehen hat, nachdem die Bachelorprüfung im akkreditierten Studiengang H., Studienrichtung I., bestanden wurde. Doch sind diesem berufsqualifizierenden Abschluss nicht zumindest drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG vorausgegangen. In einem solchen Fall umfasst der Grundanspruch die Förderung von mehr als einer berufsbildenden Ausbildung (BVerwG, Urt. v. 23.2.1994, BVerwGE 95, 138, juris Rn. 15). Die Hochschule E. als Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Satz 6 BAföG hat der Antragsteller ausweislich der mit der Antragsschrift vorgelegten Immatrikulationsbescheinigung nur für drei Semester, von März 2010 bis August 2011, besucht. Zuvor hatte der Antragsteller ab April 2008 die in Kooperation mit der Hochschule E. stehende private Einrichtung F. in Hamburg besucht. Durch diese Kooperation wird aus der privaten Einrichtung jedoch keine Ausbildungsstätte, an der eine nach §§ 2, 3 BAföG förderungsfähige Ausbildung stattfindet. Es ist auch nicht darauf abzustellen, in welcher Regelstudienzeit der Bachelorgrad an der Hochschule E. ohne den vorherigen Besuch der privaten Einrichtung hätte erworben werden können. Die nach § 7 Abs. 1 BAföG erhebliche Frage, wie lange der Auszubildende bereits in förderungsfähiger berufsbildender Ausbildung verbracht hat, beantwortet sich nicht danach, auf welche Dauer die jeweilige Ausbildung nach den dafür geltenden Bestimmungen in der Regel angelegt ist. Vielmehr kommt es darauf an, wieviel Zeit – gemessen in Schul- oder Studienjahren – diese bisherige Ausbildung tatsächlich in Anspruch genommen hat (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 16).
- 13
Aus der von der Hochschule vorgenommenen Einstufung des Antragstellers als Besucher der Einrichtung F. in ein höheres Fachsemester folgt nicht, dass der Antragsteller entgegen dem Gesetzeswortlaut so zu stellen wäre, als hätte er bereits vor Besuch der Hochschule E. an einer Hochschule studiert. Der Rechtsgedanke, dass der Einstufung in ein höheres Fachsemester für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung Bedeutung zukomme, findet sich lediglich – zugunsten des Auszubildenden – in § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 4 BAföG ist die Förderungsfähigkeit einer anderen Ausbildung nach einem in höheren Fachsemestern vorgenommenen Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung deutlich eingeschränkt. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG wird in Bestimmung des maßgeblichen Fachsemesters jedoch zugunsten des Auszubildenden die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden. Die Einfügung dieser Vorschrift durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (v. 23.12.1007, BGBl. I S. 3254) diente der Übernahme der vom Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschl. v. 24.8.2005, NVwZ 2005, 141) vertretenen verfassungskonformen Auslegung der bisherigen Bestimmungen in den Gesetzeswortlaut (BT-Drs. 16/5172, S. 9). Eine gesetzgeberische Zielrichtung, die es rechtfertigen könnte, das Tatbestandsmerkmal einer mindestens drei Schul- oder Studienjahre umfassenden berufsbildender Ausbildung zulasten des Auszubildenden einschränkend auszulegen, ist nicht hinreichend deutlich zu erkennen. Es bleibt dem Gesetzgeber die Entscheidung überlassen, ob er gemäß dem Entwurf der Bundesregierung eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 28. August 2014 (BR-Drs. 375/14, S. 2, 12) mit Wirkung zum 1. August 2016 in § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG die Wörter „längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses“ einfügen will. Bis dahin verbleibt es bei der wortlautgemäßen Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG nach dem bisherigen Rechtsstand.
III.
- 14
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 88 1x
- VwGO § 122 1x
- §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 13a BAföG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 2 und 3 BAföG 4x (nicht zugeordnet)
- §§ 2, 3 BAföG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 188 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 945 Schadensersatzpflicht 1x
- § 1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 87a 1x
- § 50 Abs. 3 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 7 Abs. 5 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 2 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 1 Satz 1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 Satz 1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG 3x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Satz 6 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 3 Satz 1 und 4 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 K 4119/14 3x (nicht zugeordnet)
- 4 Bs 200/12 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Bs 284/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 E 5501/13 1x (nicht zugeordnet)