Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 K 1369/14
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Abschlusszeugnisses vom ... und des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2014 verpflichtet, der Klägerin ein Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Freizeitwirtschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ohne die Angaben über die Versäumnisse der Klägerin zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule für Freizeitwirtschaft ohne die Eintragung von Fehlzeiten.
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Die am ... geborene Klägerin besuchte in der Zeit ... die Berufsfachschule für Freizeitwirtschaft an der ... und bestand die Abschlussprüfung.
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Ihr wurde unter dem ... neben einem Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife ein Abschlusszeugnis erteilt, das neben den Einzelnoten sowie der Durchschnittsnote der Abschlussprüfung und dem Vermerk über ihre erworbene Berechtigung, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Assistentin für Freizeitwirtschaft“ zu führen, folgenden Eintrag enthält:
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„Versäumnisse seit Beginn der Ausbildung:
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entschuldigt
220 Stunden (davon im 1./2. Jahr: 69/151 Stunden)
unentschuldigt
79 Stunden (davon im 1./2. Jahr: 29/50 Stunden)“.
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Mit einem als „Einspruch“ bezeichneten Schreiben vom 17. Februar 2014 bat die Klägerin bei der Beklagten darum, den Absatz mit den Versäumnissen zu streichen und ein korrigiertes Abschlusszeugnis zu erstellen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Rechtsgrundlage für die Eintragung der Fehlzeiten sei § 13 Abs. 2 APO-AT.
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Die Klägerin hat am 19. März 2014 Klage erhoben und am gleichen Tag um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Kammer hat dem Antrag der Klägerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit – inzwischen rechtskräftigem – Beschluss vom 9. April 2014 (2 E 1370/14) stattgegeben.
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Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass § 13 Abs. 2 APO-AT die Beklagte nicht zur Eintragung der Fehlzeiten ermächtige. Dies ergebe sich neben der Auslegung der Vorschrift aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ein Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Freizeitwirtschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ohne die Angaben über die Versäumnisse der Klägerin zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hält sie ihren im Vorverfahren vertretenen Rechtsstandpunkt aufrecht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Aktenzeichen 2 E 1370/14 sowie der Sachakte der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Klage, über die die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle der Kammer entscheidet, hat auch in der Sache Erfolg.
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Die Eintragung der Versäumnisse der Klägerin im Abschlusszeugnis vom 17. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin kann die Erteilung eines Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule für Freizeitwirtschaft ohne die Eintragung von Fehlzeiten beanspruchen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Anspruchsgrundlage für die Erteilung des Abschlusszeugnisses ist § 10 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Freizeitwirtschaft (APO-FZW) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 251). Hiernach erhält, wer die Berufsfachschule für Freizeitwirtschaft erfolgreich abgeschlossen hat, darüber ein Abschlusszeugnis. Gemäß § 10 Satz 2 APO-FZW wird hierin vermerkt, dass die Absolventin oder der Absolvent berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Assistentin für Freizeitwirtschaft“ oder „Staatlich geprüfter Assistent für Freizeitwirtschaft“ zu führen. Die Klägerin erfüllt – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 APO-FZW, da sie die Berufsfachschule für Freizeitwirtschaft durch Bestehen der Abschlussprüfung gemäß §§ 8, 9 APO-FZW erfolgreich abgeschlossen hat.
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Diesen Anspruch hat die Beklagte durch Ausstellung des Abschlusszeugnisses vom ... bislang nicht hinreichend erfüllt. Dies folgt zum einen daraus, dass sie entgegen der Vorschrift des § 9b Abs. 2 APO-FZW keinen schriftlichen Vermerk auf dem Abschlusszeugnis angebracht hat, aus dem die Zuerkennung der Fachhochschulreife hervorgeht, sondern hierüber ein gesondertes Zeugnis ausgestellt hat. Zum anderen folgt dies daraus, dass sie auf dem Abschlusszeugnis der Klägerin Angaben über deren Versäumnisse seit Beginn der Ausbildung aufgenommen hat, für deren Eintragung es an der erforderlichen rechtlichen Grundlage fehlt.
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Das Erfordernis einer rechtlichen Grundlage ergibt sich dabei daraus, dass es sich bei während des Schulbesuchs aufgetretenen Fehlzeiten – seien sie entschuldigt oder unentschuldigt – um datenschutzrechtlich sensible Daten handelt, deren Eintragung in einem Abschlusszeugnis für den Betroffenen, der sich mit diesem Zeugnis um einen Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz bewirbt, nachteilige Konsequenzen haben kann, wobei dies insbesondere für behinderte und chronisch kranke Schülerinnen und Schüler der Fall sein dürfte. Eine Rechtsgrundlage für den mit der Eintragung dieser Daten daher verbundenen Eingriff in die gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Betroffenen ist jedoch nicht vorhanden.
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Dabei kann dahinstehen, ob eine diesbezügliche Regelung allein in einer Rechtsverordnung überhaupt genügen würde oder ob es wegen der grundrechtlichen Bedeutung nicht sogar einer Regelung in einem formellen Gesetz bedürfte, an der es sowohl im Hamburgischen Schulgesetz (v.16.4.1997, HmbGVBl. S. 97, in der vom 8.2.2014 bis 13.6.2014 gültigen Fassung, HmbGVBl. S. 208 – HmbSG) als auch in anderen Gesetzen ersichtlich fehlt. Denn auch in den in Betracht kommenden Rechtsverordnungen fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage zur Eintragung von Fehlzeiten in Abschlusszeugnissen:
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In den Vorschriften der APO-FZW fehlt es an Bestimmungen über derartige Zeugniseintragungen vollständig. Auch auf die Vorschrift des § 13 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Berufsbildende Schulen – Allgemeiner Teil – (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183), wonach „in den Zeugnissen (…) die Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers im Bewertungszeitraum mit der Unterscheidung „entschuldigt“ oder „unentschuldigt“ angegeben“ werden, konnte die Beklagte die Angaben in dem Abschlusszeugnis nicht stützen.
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Dabei dürfte die Vorschrift des § 13 APO-AT zwar gemäß § 1 Satz 1 APO-AT neben den Bestimmungen der APO-FZW Anwendung finden, da abweichende Regelungen zu den hier streitgegenständlichen Zeugniseintragungen in der APO-FZW nicht vorhanden sind und gleichzeitig nicht davon auszugehen ist, dass die Regelungen der §§ 9b, 10 APO-FZW die in Abschlusszeugnissen zulässigen Eintragungen abschließend bestimmen.
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Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die Vorschrift auf Abschlusszeugnisse der berufsbildenden Schulformen und Bildungsgänge anzuwenden ist, und folgt – entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten – daraus, dass in § 13 Abs. 2 APO-AT („in den Zeugnissen“) eine Einschränkung auf bestimmte Zeugnisarten nicht vorgenommen wird, nicht, dass die Vorschrift sich auf sämtliche der in § 10 APO-AT genannten Zeugnisarten bezieht. Vielmehr ergibt sich aus einer an Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck orientierten, verfassungsfreundlichen Auslegung des § 13 Abs. 2 APO-AT, dass die Vorschrift sich allein auf Jahres- und Halbjahreszeugnisse nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 APO-AT bezieht. Im Einzelnen:
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Der Wortlaut des § 13 Abs. 2 APO-AT lässt sich mit einer Anwendung auf andere als Halbjahres- und Jahreszeugnisse nur schwer vereinbaren: Bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten wäre die Vorschrift des § 13 Abs. 2 APO-AT nicht nur auf Abschlusszeugnisse i.S.d. § 10 Abs. 4 APO-AT, sondern auf alle Zeugnisarten i.S.d. § 10 APO-AT und damit auch auf Abgangszeugnisse i.S.d. § 10 Abs. 3 APO-AT sowie auf Zeugnisse der Fachhochschulreife i.S.d. § 10 Abs. 5 APO-AT anwendbar. Abgesehen davon, dass die Beklagte in der praktischen Anwendung dieser Rechtsauffassung insofern nicht konsequent ist, als sie in dem der Klägerin gesondert erteilten Zeugnis über die Fachhochschulreife einen Eintrag über die Versäumnisse während der Ausbildungszeit nicht vorgenommen hat, ist bei Zugrundelegung dieser Auslegung vor allem fraglich, für welchen „Bewertungszeitraum“ die Versäumnisse gemäß § 13 Abs. 2 APO-AT bei anderen als Halbjahres- und Jahreszeugnissen jeweils eingetragen werden sollen: So dürfte es bei einem Abgangszeugnis i.S.d. § 10 Abs. 3 APO-AT jedenfalls in den Fällen des § 14 Abs. 4 Satz 1 APO-AT, d.h. in den Fällen, in denen die Schülerin oder ein Schüler die Ausbildung innerhalb der ersten beiden Monate beendet, bereits an einer Bewertung fehlen, da dieses Zeugnis keine Noten enthält, d.h. eine Leistungsbeurteilung unterbleibt. Bei einem Zeugnis über die Fachhochschulreife i.S.d. § 10 Abs. 5 APO-AT dürfte es zwar nicht an einer Bewertung, wohl aber an einem Bewertungszeitraum fehlen. Denn mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife wird gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 APO-AT bescheinigt, dass der Schüler oder die Schülerin die Anforderungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt hat, und wird gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 APO-AT die Fachhochschulprüfung bewertet, nicht aber die während des gesamten Berufsschulbesuchs – oder während eines anderen Zeitraums – erbrachten Leistungen des Schülers oder der Schülerin. Gleiches gilt im Ergebnis auch für Abschlusszeugnisse i.S.d. § 10 Abs. 4 APO-AT. Auch in diesem Fall gibt es keinen Bewertungszeitraum, da nicht die Leistungen der Schülerin oder des Schülers während des letzten Halbjahres oder Jahres an der Berufsfachschule, sondern lediglich die in der Abschlussprüfung gezeigten Leistungen – punktueller – Gegenstand der Bewertung sind. Dies ergibt sich u.a. aus § 11 Abs. 5 Satz 1 APO-AT, wonach das Abschlusszeugnis die Endnoten für die Prüfungsfächer und gegebenenfalls die Note für die besondere Lernleistung und also keine Aussage über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in einem bestimmten Zeitraum enthält, sowie aus §§ 8, 9 APO-FZW, aus denen sich der – punktuelle – Gegenstand der Abschlussprüfung ergibt. Insbesondere lässt sich den maßgeblichen Vorschriften nicht entnehmen, dass mit dem Abschlusszeugnis die Leistungen der Schülerin oder des Schülers während der gesamten Ausbildungszeit an der Berufsfachschule bewertet werden, wovon die Beklagte angesichts der für den gesamten Ausbildungszeitraum eingetragenen Fehlzeiten offenbar auszugehen scheint. Im Gegensatz hierzu enthält die Vorschrift des § 11 Abs. 4 Satz 1 APO-AT ausdrücklich Angaben darüber, welcher Zeitraum bei Jahres- und Halbjahreszeugnissen für die Bewertung der Leistungen des Schülers oder der Schülerin herangezogen werden und also „Bewertungszeitraum“ i.S.d. § 13 Abs. 2 APO-AT sein soll.
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Auch aus gesetzessystematischen Gründen ist davon auszugehen, dass mit „den Zeugnissen“ gemäß § 13 Abs. 2 APO-AT allein auf die in § 13 Abs. 1 APO-AT genannten Zeugnisse, d.h. Jahres- und Halbjahreszeugnisse i.S.d. § 10 Abs. 1 und 2 APO-AT, Bezug genommen werden soll. Zwar findet sich die Regelung über die Angabe von Versäumnissen nicht als weiterer Satz innerhalb des ersten Absatzes des § 13 APO-AT, sondern in einem gesonderten zweiten Absatz. Hierbei dürfte es sich allerdings um ein redaktionelles Versehen handeln. Denn im Gegensatz zu § 13 Abs. 3 Satz 1 APO-AT heißt es in § 13 Abs. 2 APO-AT nicht „alle Zeugnisse“, sondern lediglich „in den Zeugnissen“. Durch die Formulierung in § 13 Abs. 3 Satz 1 APO-AT dürfte der Verordnungsgeber bezweckt haben, den Bezug zu § 13 Abs. 1 und 2 APO-AT aufzulösen. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn nach der Vorstellung des Verordnungsgebers bereits mit der Vorschrift des § 13 Abs. 2 APO-AT „alle Zeugnisse“ erfasst wären.
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Für die einschränkende Auslegung des § 13 Abs. 2 APO-AT spricht auch der Vergleich mit den bestehenden Regelungen für Zeugnisse von allgemeinbildenden Schulen in Hamburg, nach denen es in Abgangs- und Abschlusszeugnissen unzulässig ist, Eintragungen über Versäumnisse aufzunehmen: So heißt es in § 11 Abs. 5 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 325), dass „in den Zeugnissen, die nicht Abgangs- oder Abschlusszeugnisse sind, (…) die versäumten Unterrichtstage und -stunden (…) angegeben“ werden. Gleiches gilt nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife (APO-AH) vom 25. März 2008 (HmbGVBl. S. 137): Während gemäß §§ 15 Abs. 4 und 16 Abs. 4 APO-AH in Halbjahreszeugnissen und Jahreszeugnissen die Anzahl der insgesamt versäumten sowie der davon unentschuldigten Unterrichtsstunden aufzunehmen ist, fehlt es sowohl in § 17 APO-AH für Abgangszeugnisse als auch in § 18 APO-AH für Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife an derartigen Regelungen.
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Für eine unterschiedliche Behandlung der Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Schulen zu Schülerinnen und Schülern von berufsbildenden Schulen bei der Vergabe von Abschlusszeugnissen besteht jedoch kein sachlicher Grund. Beide Schülergruppen, die auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt miteinander konkurrieren, legen bei Bewerbungen die Abschlusszeugnisse bzw. Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife den zukünftigen Arbeitgebern bzw. Ausbildungsbetrieben vor (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.8.2001, 13 MA 2718/01, juris, Rn. 6). Das von der Beklagten vorgebrachte Interesse des zukünftigen Arbeitgebers bzw. Ausbildungsbetriebs an der Information über Fehlzeiten der Bewerberinnen und Bewerber dürfte – so es denn allgemein eine derartige Eintragung rechtfertigen kann – im Hinblick auf beide Schülergruppen bestehen und kann daher einen sachlichen Grund i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG für die unterschiedliche Behandlung nicht darstellen. Gleiches gilt für das durch den Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Interesse der Beklagten daran, mit der Eintragung der Fehlzeiten eine zweckmäßige Disziplinierung der Schülerinnen und Schüler im Hinblick auf den regelmäßigen Unterrichtsbesuch zu erzielen. Auch die Erwägung des Beklagtenvertreters, dass es sich bei Berufsschülerinnen und -schülern vor allem um erwachsene Schüler handele, während bei Schülerinnen und Schülern von Stadtteilschulen und Gymnasien in der Sekundarstufe regelmäßig eine weitere Beschulung auf einer allgemeinbildenden bzw. einer berufsbildenden Schule erfolge, könnte die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Zum einen dürfte jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil beider Gruppen gleichermaßen um Ausbildungsplätze konkurrieren. Zum anderen dürfte im Falle einer Weiterbeschulung der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Rechtsposition gerade geringer sein, so dass eine diesbezügliche Privilegierung der Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen gegenüber denjenigen von berufsbildenden Schulen umso weniger gerechtfertigt erschiene. Aus dem gleichen Grund kann die Argumentation des Beklagtenvertreters, die unterschiedliche Behandlung von Schülerinnen und Schülern berufsbildender Schulen gegenüber Schülerinnen und Schülern, die mit dem Abschlusszeugnis die allgemeine Hochschulreife erhielten, sei dadurch zu rechtfertigen, dass letztere sich vor allem um Studienplätze bei den Hochschulen bewürben, wo die Fehlzeiten während der Schulzeit ohnehin von keinem Interesse seien, nicht überzeugen. Insbesondere im vorliegenden Fall, in dem gemäß § 9b Abs. 2 APO-FZW auf dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule die Zuerkennung der Fachhochschulreife und damit das Erreichen eines allgemeinbildenden Schulabschlusses zu vermerken ist, zeigt sich die Vergleichbarkeit beider Schülergruppen in besonderer Deutlichkeit.
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Dabei dürfte die Eintragung von Fehlzeiten in Abschlusszeugnissen zudem innerhalb der Gruppe der Schülerinnen und Schülern der berufsbildenden Schulen zu einer gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßenden Benachteiligung von behinderten und chronisch kranken Schülerinnen und Schülern führen. Denn diese Schülerinnen und Schüler dürften aufgrund ihrer Behinderung bzw. Erkrankung regelmäßig höhere Fehlzeiten haben als ihre nicht behinderten bzw. gesunden Mitschülerinnen und -schüler, so dass die Eintragung von Fehlzeiten in ihrem Abschlusszeugnis sie auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt stärker benachteiligen würde.
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Die mit der so verstandenen Auslegung des § 13 Abs. 2 APO-AT einhergehende unterschiedliche Behandlung von Angaben über Versäumnisse in Jahres- und Halbjahreszeugnissen einerseits und Abschluss- und Abgangszeugnissen sowie Zeugnissen über allgemeinbildende Schulabschlüsse andererseits erscheint ferner sowohl zweckmäßig als auch erforderlich. Denn während im Fall der Erteilung eines Jahres- oder Halbjahreszeugnisses weiterhin ein Anspruch auf Beschulung besteht und der mit der Eintragung der Fehlzeiten verbundene Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung daher gering sein dürfte, geht mit Vergabe der letztgenannten Zeugnisse die Beendigung des Schulverhältnisses einher und erfolgt unter Vorlage dieser Zeugnisse regelmäßig eine Bewerbung um einen Arbeits-, Ausbildungs- oder (Fach-)Hochschulplatz. Der mit der Eintragung verbundene Eingriff in die gemäß Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und das aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitende Recht auf informationelle Selbstbestimmung würde daher im Bereich von Abschluss- und Abgangszeugnissen sowie Zeugnissen über allgemeinbildende Schulabschlüsse ungleich schwerer wiegen. Dies würde sich im Falle behinderter oder chronisch kranker Schülerinnen und Schüler von berufsbildenden Schulen in besonderer Deutlichkeit auswirken.
II.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 154 1x
- 2 E 1370/14 2x (nicht zugeordnet)
- 13 MA 2718/01 1x (nicht zugeordnet)