Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (15. Kammer) - 15 E 6045/16
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Aufenthalt des Antragstellers bis zum Ablauf von 8 Wochen nach dem Ende der aktuellen Schwangerschaft der Frau X zu dulden. Die Antragsgegnerin ist berechtigt, im Abstand zweier Monate Nachweise über die Fortdauer der Schwangerschaft bzw. die Geburt eines Kindes einzufordern.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 2.500 €.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwalt B. St. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren seine vorläufige Duldung.
- 2
Der Antragsteller wurde am 11. November in Derik, Provinz Mardin, in der Türkei geboren und ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens.
- 3
Im Jahr 2003 reiste er erstmals nach Europa ein. Asylanträge in Frankreich, der Schweiz und Belgien blieben erfolglos. Nach seinen Angaben ermöglichten es ihm Spitzeldienste in Frankreich, zu denen er aufgefordert worden sei, dort eine falsche Identität und Aufenthaltsrechte zu erhalten. Er erhielt - zuletzt bis November 2009 – in Frankreich befristete Aufenthaltserlaubnisse geboren am 1. Januar , Provinz Mardin.
- 4
Im Dezember 2007 reiste er das erste Mal nach Deutschland ein, wurde aber bereits am 23. Dezember 2007 nach Frankreich zurückgeschoben. Die Sperrwirkung dieser Zurückschiebung wurde später auf den 1. März 2009 befristet.
- 5
Im Februar 2008 hatte er in Frankreich Frau X kennen gelernt, eine türkische Staatsangehörige, die am 2. Juli 1982 ebenfalls in der Provinz Mardin in der Türkei geboren worden war und damals in Hanau bei Frankfurt lebte. Sie war aufgrund der Ehe mit einem türkischen Staatsangehörigen, der hier zuvor als Asylberechtigter anerkannt worden war, nach Deutschland gekommen. Am 26. Juni war ihre älteste Tochter geboren worden. Diese ist seit dem 6. Mai deutsche Staatsangehörige. Die Ehe der Frau x mit dem Vater dieser Tochter, der mittlerweile in der Türkei leben soll, wurde im April 2007 geschieden. Der Antragsteller und Frau X sind seit April 2008 nach islamischem Ritus verheiratet. Frau X verfügt seither über befristete Aufenthaltserlaubnisse und strebt die deutsche Staatsangehörigkeit an.
- 6
Am 13. Januar 2009 wurde in Frankreich die gemeinsame Tochter des Antragstellers und der Frau X geboren, Y X, die nach ihrer Mutter die türkische Staatsangehörigkeit erworben hat und ebenfalls eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Als Vater weist die französische Geburtsurkunde des Kindes den Antragsteller aus, allerdings unter seinem in Frankreich verwendeten Aliasnamen D. Unter diesem Namen hat der Antragsteller auch am 29. April 2009 in Deutschland die Vaterschaft für das Kind anerkannt. Mittlerweile liegt auch ein unter dem 31. Juli 2015 erstellter genetischer Nachweis der tatsächlichen Abstammung des Kindes vom Antragsteller durch das Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Eppendorf vor.
- 7
Im Hinblick auf seine Tochter beantragte der Antragsteller in Hanau Anfang Juli 2009 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
- 8
Mit Bescheid der Ausländerbehörde der Stadt Hanau vom 6. August 2009 wurde der Antragsteller jedoch unbefristet aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Zugleich wurde sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt: Durch seine illegale Einreise und den nachfolgenden illegalen Aufenthalt erfülle er den Tatbestand einer Ermessensausweisung. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, illegale Einwanderung zu unterbinden. Es seien keine Gründe erkennbar, die dafür sprächen, von seiner Ausweisung Abstand zu nehmen. Seine Lebensgefährtin habe zwar einen Aufenthaltstitel, sei aber nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Ein Familiennachzug des Antragstellers nach Deutschland komme schon nicht in Betracht, da er in Frankreich keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr habe und über keinen Pass verfüge. Dafür könne seine Lebensgefährtin mit den Kindern nach Frankreich ziehen. Auch zweifele man an seiner Identität.
- 9
Am 13. August 2009 wurde der Antragsteller nach Frankreich zurückgeschoben.
- 10
Wohl bereits ab dem Jahreswechsel 2010/2011 lebte der Antragsteller wieder illegal in Hanau bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind. Mittlerweile verwendete er seine richtige Identität. Am 15. Mai 2012 wurde er in Hanau auf der Straße aufgegriffen und festgenommen.
- 11
Im Juni 2012 zeigte Frau X den Antragsteller bei der Polizei an, weil er sie am 13. Mai 2012 körperlich angegriffen und dabei erheblich verletzt habe. Im Folgenden war sie dann aber nicht bereit, als Zeugin hierzu auszusagen und einen Strafantrag zu stellen. Später berichtete sie allerdings gegenüber dem dortigen Ausländeramt, dass sie immer noch Angst vor dem Antragsteller habe. Für den Fall, dass er wieder einreisen dürfe, wolle sie die Stadt verlassen. Er habe ihre Familie und sie mit dem Tode bedroht. Seit der Geburt des Kindes habe er sie mindestens einmal wöchentlich körperlich misshandelt. Sie wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben.
- 12
Wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt wurde der Antragsteller vom Amtsgericht Hanau am 22. Juni 2012 zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt.
- 13
Am 27. Juli 2012 wurde der Antragsteller, für den das türkische Generalkonsulat in Frankfurt ein Ersatzpapier ausgestellt hatte, in die Türkei abgeschoben. Mit Kostenbescheid vom 8. November 2012 wurden die Kosten der Abschiebung auf 6.175,60 € festgesetzt. Am 20. August 2012 beantragte der Antragsteller in Hanau, die Wirkung der Abschiebung nachträglich zu befristen. Dies wurde mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 abgelehnt.
- 14
Im November 2013 reiste der Antragsteller über die Ukraine in die Slowakei ein und begehrte dort erfolglos Asyl. Am 24. Juni 2014 wurde er nach Istanbul abgeschoben. Die Sperrwirkung dieser Abschiebung wurde auf den 24. Juni 2018 datiert.
- 15
Wohl im Januar 2015 kehrte der Antragsteller illegal nach Deutschland zu seiner Familie zurück und beauftragte anschließend seine heutigen Prozessbevollmächtigten mit seiner Vertretung. Am 6. Mai 2015 wurde der Antragsteller in der Wohnung seiner mittlerweile nach Hamburg verzogenen Lebensgefährtin festgenommen.
- 16
Mit Anwaltsschreiben vom 25. Juni 2015 stellte er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG: Im Jahr 2014 habe er sich mit seiner Lebensgefährtin versöhnt und sei deshalb 2015 wieder nach Deutschland eingereist. Er sei im Besitz eines gültigen türkischen Nationalpasses und begehre vorab die Duldung seines Aufenthalts. Anlässlich seiner persönlichen Anhörung am Folgetag erklärte der Antragsteller, dass er nicht mit einem Visum eingereist sei, weil er seinen Wehrdienst in der Türkei noch nicht abgeleistet habe. Dieses wolle er auch nicht. Er wolle mit seiner Familie zusammen leben und hier arbeiten. Er sei gelernter Seemann, habe aber auch Erfahrungen in der Gastronomie.
- 17
Ab dem 7. Juli 2015 wird der Aufenthalt des Antragstellers geduldet. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde er im Rahmen der länderübergreifenden Verteilung dem Bundesland Hamburg zugewiesen.
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Mit Schreiben vom 28. August 2015 beantragte der Antragsteller, die Sperrwirkung der Abschiebung und Zurückschiebung und der Ausweisung nachträglich zu befristen. Aufgrund der Lebensgemeinschaft mit seinem Kind bestehe ein rechtliches Abschiebungshindernis. Dessen Stiefschwester habe die deutsche Staatsangehörigkeit.
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Hierauf bat die Antragsgegnerin im September 2015 die Ausländerbehörde in Hanau um ihr Einvernehmen mit einer Befristung der Sperrwirkungen der Abschiebungen und der Ausweisung. Die Ausländerbehörde in Hanau weigerte sich mehrfach, diese Befristung zu erteilen. Insoweit wies sie darauf hin, dass der Antragsteller auf das Visumverfahren oder auch auf die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in der Türkei verwiesen werden könne. Außerdem habe es in der Vergangenheit massive familiäre Probleme gegeben. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Lebensgefährtin nur unter Druck die Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen habe. Außerdem sichere der Antragsteller nicht seinen Lebensunterhalt und habe keine Regelung zur Zahlung der Abschiebungskosten getroffen.
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Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 erteilte die Stadt Hanau dann doch ihr Einvernehmen zur nachträglichen Befristung der Ausweisungsverfügung vom 6. August 2009 und der Zurückschiebung vom 13. August 2009. In Bezug auf die Sperrwirkung der am 27. Juli 2012 vollzogenen Abschiebung erteilte die Stadt Hanau ihr Einvernehmen zur nachträglichen Befristung nur unter der Bedingung, dass die Wirkung der Abschiebung zeitlich auf den Tag befristet werde, an dem der Antragsteller nach erfolgter Ausreise bei der für ihn zuständigen deutschen Auslandsvertretung in der Türkei einen Visumantrag stelle. Träten diese Bedingungen nicht ein, werde die Wirkung der Abschiebung auf den 27. Juli 2016 befristet, wobei sich diese Frist um die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet seit der letzten unerlaubten Einreise am 7. Januar 2015 erhöhe. § 50 Abs. 3 S. 1 AufenthG gelte entsprechend. Zur Begründung wird ausgeführt, dass zu berücksichtigen sei, dass der Antragsteller noch nie einen Visumantrag gestellt habe und es stattdessen vorgezogen habe, mehrfach unerlaubt einzureisen. Die Regelfrist von 2 Jahren für eine Abschiebung sei deshalb in seinem Fall auf 4 Jahre zu verdoppeln. Da er sich bereits wieder illegal in Deutschland aufhalte, werde diese Frist gehemmt und verlängere sich um den derzeitigen Aufenthalt in Deutschland.
- 21
Hierauf befristete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. Februar 2016 die Sperrwirkungen der Ausweisung und der Zurückschiebung aus dem Jahr 2009 sowie der Abschiebung aus dem Jahr 2012 entsprechend der Vorgaben aus Hanau.
- 22
Mit Schriftsatz vom 8. März 2016 legte Antragsteller hiergegen Widerspruch ein: In seinem Falle lägen die Voraussetzungen für ein humanitäres Aufenthaltsrecht vor, da er mit seinem Kind und der Kindesmutter in familiärer Lebensgemeinschaft lebe. Da die Kindesmutter außerdem ein deutsches Kind habe, sei eine Führung der familiären Lebensgemeinschaft nur in Deutschland möglich. Dies sei ein rechtliches Abschiebungshindernis, das einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG begründe. Er könne auch nicht auf die Durchführung eines Visumverfahrens verwiesen werden. Denn derzeit lägen die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums offensichtlich nicht vor, da ein Familiennachzug zu einem ausländischen Kind vom AufenthG nicht vorgesehen sei und nur ein humanitäres Aufenthaltsrecht gegeben werden könne. Die Ausreise würde dementsprechend zu einer dauerhaften Trennung von seinem Kind führen. Er habe deshalb einen Anspruch darauf, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG mit sofortiger Wirkung aufgehoben werde.
- 23
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2016 wurde der Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen: Im Hinblick auf die aufenthaltsrechtliche Vorgeschichte des Antragstellers sei die festgesetzte Frist geeignet, geboten und angemessen, um den angestrebten Befristungszweck zu erfüllen. Er sei mindestens fünfmal illegal eingereist und habe sich um Einreiseverbote nicht gekümmert. Damit habe er sich kompromisslos über die hier bestehende Rechtsordnung hinweggesetzt. Auch anderen Ausländern müsse deutlich vor Augen geführt werden, dass ein solches Verhalten zu einem nachhaltigen Einreise- und Aufenthaltsverbot führen könne. Er habe es in der Hand, die Sperrwirkung möglichst kurz zu halten, indem er alsbald ausreise und bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantrage. Hinsichtlich der Dauer des Visumverfahrens sei er nicht schlechter gestellt als andere Ausländer auch. Der Nachzug zu einem ausländischen Kind sei auch nicht generell ausgeschlossen, da über § 36 Abs. 2 AufenthG die Möglichkeit eröffnet sei, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Auch im Hinblick auf Art. 6 GG sei der Familie die Ausreise zur Durchführung des Visumverfahrens zuzumuten. Das Kind sei bereits siebeneinhalb Jahre alt und daher in der Lage zu begreifen, dass es nur vorübergehend vom Vater getrennt sei. Durch moderne Kommunikationsmittel könne es vorübergehend mit ihm Kontakt halten. Auch komme keine Aufhebung nach § 11 Abs. 4 AufenthG in Betracht. Sobald der Antragsteller ausreise und den Visumantrag stelle, sei die Sperrfrist abgelaufen. Er selbst könne deshalb auf die Dauer der Frist Einfluss nehmen. Auch seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltsrechts nicht gegeben. Ferner fehle es an allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, da der Lebensunterhalt nicht gesichert sei und ein Ausweisungsinteresse bestehe. Zudem müsse das Einvernehmen der Stadt Hanau eingeholt werden, das hier nicht vorliege und auch nicht zu erwarten sei.
- 24
Am 20. Juli 2016 hat der Antragsteller, noch ohne Begründung, Klage erhoben (15 K 3356/16).
- 25
Mit Bescheid vom 29. September 2016 lehnte die Antragsgegnerin den im Juni 2015 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Antragsteller unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise bis zum 16. Oktober 2016 auf: Nach § 11 Abs. 1 AufenthG dürfe ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden sei, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten, noch dürfe ihm ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Diese Sperrwirkung gelte noch hinsichtlich der Abschiebung von 27. Juli 2012. Im Übrigen könne eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis auch deshalb nicht gegeben werden, weil kein unverschuldetes Ausreisehindernis vorliege. Der Antragsteller könne ausreisen und einen Visumantrag stellen. Für die Dauer des Visumverfahrens sei dem Kind eine Trennung zumutbar.
- 26
Am 17. Oktober 2016 legte der Antragsteller Widerspruch ein.
- 27
Bereits am Folgetag vom wurde dieser durch Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2016 zurückgewiesen: Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen stünden einer humanitären Aufenthaltserlaubnis entgegen.
- 28
Am 24. Oktober 2016 hat der Antragsteller hiergegen, noch ohne Begründung, Klage erhoben (15 K 6440/16).
- 29
Am gleichen Tag hat der Antragsteller bei Gericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Aufenthalt bis zur Entscheidung über diese Klage zu dulden: Es drohe seine Abschiebung. Frau X sei aber erneut von ihm schwanger. Es handele sich um eine Risikoschwangerschaft. Er könne nicht auf das Visumverfahrens verwiesen werden, da derzeit nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht komme, die den Inlandsaufenthalt voraussetze.
- 30
Beigefügt ist ein fachärztliches Attest der Frauenärzte am Rathaus vom 14. Oktober 2016, worin Frau X eine Risikoschwangerschaft bei Niereninsuffizienz attestiert wird. Voraussichtlicher Entbindungstermin sei der 19. Juni 2017. Wegen des Schwangerschaftsrisikos benötige die werdende Mutter familiäre Unterstützung. Aus medizinischer Sicht werde empfohlen, dass der Antragsteller Frau X bei der Haushaltsführung und Versorgung der Kinder begleite.
- 31
Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2016 tritt die Antragsgegnerin dem Begehren entgegen: Es liege noch keine Vaterschaftsanerkennung vor. Außerdem gebe es keinen konkreten Abschiebetermin.
- 32
Mittlerweile hat die Antragsgegnerin dem Gericht mitgeteilt, dass eine Abschiebung vor Ablauf des Nationalpasses des Antragstellers in der 46. Kalenderwoche geplant sei.
II.
- 33
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist dieser nicht nach § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen, weil ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorrangig wäre.
- 34
Zwar kommt der parallelen Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung nicht bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung bei (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 29 Abs. 1 HmbVwVG). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage würde dem Antragsteller jedoch noch kein Recht verschaffen, sich in Deutschland aufzuhalten. Dies bestünde nur dann, wenn sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG begründet hätte, die durch eine aufschiebende Wirkung der Klage wieder wirksam würde. Dies ist aber angesichts des bisher unerlaubten Aufenthalts nicht der Fall.
III.
- 35
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat auch in der Sache Erfolg.
- 36
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen unter anderem zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlich, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Diese Voraussetzungen liegen vor.
- 37
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, da seine Abschiebung unmittelbar bevorsteht.
- 38
Darüber hinaus hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch. Für die im Tenor genannte Dauer ist sein Aufenthalt zu dulden (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Dabei bedarf es keiner vertieften Prüfung, ob die Duldung zur Sicherung eines Aufenthaltstitels erforderlich ist (unten 1.), da die vorläufige weitere Duldung bereits dem Gesundheitszustand seiner schwangeren Lebensgefährtin geschuldet ist (unten 2.).
- 39
1. Nach überschlägiger Prüfung kann die Duldung des Antragstellers aktuell nicht mit der Sicherung eines mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise in die Türkei begründet werden. Denn der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Inland erscheint als ungewiss.
- 40
Da der Antragsteller und seine Lebensgefährtin nicht im Rechtssinne verheiratet sind, scheidet eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG derzeit aus. Eine familienbezogene Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die hier lebende Tochter Y, die noch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, käme nur nach § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG in Betracht. Hiernach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Im Falle einer „Patchworkfamilie“, wie sie hier vorliegt, verlangt eine solche Härte, dass den in Deutschland lebenden Familienmitgliedern, insbesondere auch der hier bereits eingebürgerten Stieftochter des Antragstellers, nicht zumutbar ist, die familiäre Lebensgemeinschaft in der Türkei zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.7.2013, 1 C 15/12, BVerwGE 147, 278 ff., juris Rn. 17).
- 41
Hilfsweise käme eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG in Betracht, die ebenfalls lediglich im Ermessen der Antragsgegnerin stünde. Ein solches Aufenthaltsrecht kann nur im Inland erteilt werden.
- 42
Beide Aufenthaltserlaubnisse sind derzeit durch die noch nicht auf einen zurückliegenden Zeitraum befristete Wirkung der Abschiebung vom 27. Juni 2012 gesperrt. Sofern die Voraussetzungen für ein humanitäres Aufenthaltsrecht vorliegen, soll das aus dieser Abschiebung folgende Einreise- und Aufenthaltsverbot allerdings nach § 11 Abs. 4 S. 2 AufenthG aufgehoben werden. Zuständig ist hierfür die Antragsgegnerin, da der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt jetzt in Hamburg hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2012, 1 C 5/11, juris Rn. 14 ff.). Ohne Hilfe des Gerichts ist der Antragsgegnerin die Aufhebung dieses Einreise- und Aufenthaltsverbots allerdings nicht möglich, da die Abschiebung durch die Stadt Hanau erfolgt ist und deshalb nach § 72 Abs. 3 AufenthG deren Einvernehmen Voraussetzung für eine Aufhebung (oder auch kürzere Befristung) der Sperrwirkung ist. In der parallelen Hauptsache kann das Verwaltungsgericht Hamburg jedoch nach Beiladung der Stadt Hanau dieses Einvernehmen ersetzen, so dass die Antragsgegnerin nicht mehr gehindert wäre, einem Verpflichtungsausspruch auf Aufhebung bzw. kürzere Befristung nachzukommen (vgl. grundlegend noch zum entsprechenden § 64 Abs. 2 AuslG 1990 Hess. VGH, Urteil vom 28.10.1996, 12 UE 628/96, juris Rn. 50; vergleiche auch Sächs. OVG, Beschluss vom 12.5.2000, 3 Bs 79/00, juris Rn. 4).
- 43
Über einen gültigen Nationalpass (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) verfügt der Antragsteller. Sofern dieser in der nächsten Woche abläuft, dürfte er ihn verlängern können. Auch stehen seine Identität und Staatsangehörigkeit nicht mehr infrage, schon weil ihn die Türkei 2012 unter seiner jetzt verwendeten Identität problemlos zurückgenommen hat.
- 44
Weiterhin dürfte einer Aufenthaltserlaubnis trotz Aufhebung der Sperrwirkung der mit illegalem Aufenthalt begründeten Ausweisung noch ein durch die mehrfache illegale Wiedereinreise einwanderungspolitisch begründetes Ausweisungsinteresse (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) entgegenstehen. Auch erfüllt der Antragsteller aufgrund der letzten illegalen Einreise Anfang des Jahres 2015 die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht. Ferner ist der Lebensunterhalt derzeit nicht gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), da der Antragsteller, die Kinder und seine Lebensgefährtin Sozialleistungen erhalten, was diese allerdings angesichts der fehlenden Berechtigung des Antragstellers zu arbeiten und der gesundheitlichen Schwierigkeiten seiner Lebensgefährtin wohl nicht selbst zu vertreten haben. Von den fehlenden Regelerteilungsvoraussetzungen kann im Ermessenswege abgesehen werden: Im Falle einer familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis kann nach § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG vom Nichtvorliegen eines Ausweisungsinteresses abgesehen werden, vom Einreiseverstoß nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Hinsichtlich des humanitären Aufenthaltsrechts nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann nach § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG von allen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden.
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Nach alledem erscheint es zwar als wahrscheinlich, dass dem Antragsteller aus Gründen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Familie, hinter dem einwanderungspolitische Belange meist zurückzutreten haben, zukünftig ein Aufenthaltsrecht zu gewähren ist, da seine Lebensgefährtin und sein Kind und zukünftig seine beiden Kinder in Deutschland leben bzw. geboren sind und ihnen zusammen mit seinem deutschen Stiefkind eine Umsiedlung in die Türkei nicht zumutbar ist. Ob ein solches Aufenthaltsrecht unter Aufhebung der Sperrwirkung der letzten Abschiebung bereits ohne Ausreise im Inland erteilt werden kann, erscheint indes noch als offen.
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2. Dem Antragsteller ist jedoch zumindest bis zum Ablauf von 8 Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin eine originäre Duldung zu erteilen, da seine Ausreise derzeit aufgrund fortgesetzt notwendiger familiärer Beistandsleistungen insbesondere für die schwangere Frau, aber auch für seine Tochter und das Stiefkind, als rechtlich unmöglich erscheint (§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 4 GG).
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Der Lebensgefährtin des Antragstellers ist aufgrund einer Niereninsuffizienz eine Risikoschwangerschaft attestiert und der Beistand des Antragstellers wird ärztlicherseits aus medizinischer Sicht empfohlen. Diese Erkrankung ist nicht zweifelhaft, da sich in der Sachakte eine Reihe von Hinweisen dazu finden lässt. Niereninsuffizienz in der Schwangerschaft erhöht ausweislich der im Internet allgemein zugänglichen medizinischen Quellen die Gefahr von Frühgeburten, kann zu fetaler Wachstumsverzögerung und sogar zur Totgeburt führen. Für die Mutter drohen Bluthochdruck und eine weitere Verschlechterung des Nierenleidens. Dies macht eine engmaschige medizinische Betreuung erforderlich, auch eine frühzeitige stationäre Aufnahme kann erforderlich sein.
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Von der schwangeren Lebensgefährtin des Antragstellers kann bereits aufgrund ihres prekären Gesundheitszustands nicht verlangt werden, jetzt mit ihren beiden Kindern in die Türkei umzusiedeln, um dort mit dem Antragsteller zusammen zu leben. Auch unabhängig hiervon erscheint eine Umsiedelung der Familie nach überschlägiger Prüfung kaum als zumutbar. Ihr ältestes Kind wurde vor 12 Jahren in Deutschland geboren und hat bereits die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Nicht unwahrscheinlich ist, dass auch der Kindesmutter selbst nach ihrem langjährigen Aufenthalt in Deutschland unter dem Gesichtspunkt des Schutzes ihres Privatlebens (Art. 8 EMRK) heute eine Rückkehr in die Türkei nicht mehr zugemutet werden könnte.
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Der Duldung steht auch nicht entgegen, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers, deren Schwangerschaft sich noch im Anfangsstadium befindet, mit ihren beiden Kindern aktuell noch nicht im selben Maße auf den fortlaufenden Beistand des Antragstellers angewiesen ist wie später. Angesichts der derzeit unsicheren Aufenthaltsrechte des Antragstellers ist nämlich praktisch auszuschließen, dass er nach einer Ausreise oder Abschiebung in die Türkei bereits nach kurzer Zeit legal zu seiner Familie zurückkehren könnte. Wahrscheinlich wäre stattdessen, dass er sich bei Durchführung der für die nächste Woche geplanten Abschiebung während der Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin in der Türkei aufhalten müsste und frühestens nach der Geburt seines zweiten Kindes die Gelegenheit erhielte, zu seiner Familie zurückzukehren. Angesichts der beträchtlichen gesundheitlichen Schwierigkeiten der schwangeren Frau und im Hinblick auf den Umstand, dass ihre Schwangerschaft ohnehin fortschreitend belastender sein wird, ist jedoch zu gewährleisten, dass der Antragsteller ihr beistehen kann, wenn dies erforderlich ist. Die Anwesenheit des Familienvaters dürfte zudem ihrer psychischen Stabilität erheblich zugutekommen; eine Abschiebung des Antragstellers, mit dem sie offenbar wieder zusammengefunden hat, könnte dagegen die Schwangerschaft ernstlich gefährden. Schließlich kann der Antragsteller auch während ärztlicher Behandlungen und während zu erwartender Krankenhausaufenthalte der Kindesmutter die beiden Kinder versorgen, die jetzt fast zwei Jahre mit ihm zusammen leben und sich an ihn gewöhnt haben.
- 50
Nach der Geburt des erwarteten Kindes kann geprüft werden, ob die familiäre Situation es dann zulässt, dass der Antragsteller Deutschland vor Erteilung eines Aufenthaltsrechts für einen zeitlich überschaubaren Zeitraum zum Zweck einer legalen Wiedereinreise verlässt. Für diesen Fall würde er auch ohne weiteres in den Vorteil der schon unter einer Bedingung verfügten Befristung der Wirkungen der letzten Abschiebung kommen.
- 51
3. Im Hinblick auf die Dauer der aktuell zu erteilenden Duldung orientiert sich das Gericht am gesetzlichen Mutterschutz von 8 Wochen nach der Geburt. Dieser Zeitraum schützt die Kindesmutter und gibt Gelegenheit, die aufenthaltsrechtliche Situation des Antragstellers im Hauptsacheverfahren weiter zu klären und Feststellungen dazu zu treffen, ob und wann dem Antragsteller und seiner Familie eine Rückkehr in die Türkei zum Zweck der Einholung eines familienbezogenen Visums zumutbar ist. Sofern eine Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der Frist noch nicht erteilt werden kann, ist ggf. eine weitere Duldung zu erwägen.
- 52
Da die Duldung wesentlich auf der fortschreitenden Schwangerschaft der Lebensgefährtin des Antragstellers beruht, ist der Antragsgegnerin zu erlauben, hierzu in dem im Tenor bestimmten Umfang Nachweise einzufordern. Sollten sich bis zum Ablauf der tenorierten Duldungszeit Umstände ergeben, die einer weiteren Duldung des Antragstellers entgegenstehen, insbesondere durch den Antragsteller ausgeübte Gewalt in der Familie, behält sich das Gericht vor, von Amts wegen diesen Beschluss abzuändern.
- 53
Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Antragsteller nicht in angemessener Zeit eine Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung im Hinblick auf das ungeborene Kind vorlegt. Seine Vaterschaft zu diesem ist bislang nur durch eine eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter glaubhaft gemacht worden. Für eine Vaterschaft im Rechtssinne genügt dieses noch nicht. Angesichts des Umstandes, dass nunmehr die Abschiebung unmittelbar bevorsteht und mit der einstweiligen Anordnung nicht weiter zugewartet werden kann, hat das Gericht in diesem Eilverfahren auf einen Nachweis der rechtlich wirksamen Anerkennung der Vaterschaft zu diesem Kind verzichtet. Es geht jedoch davon aus, dass im parallelen Hauptsacheverfahren die Dokumente umgehend vorgelegt werden.
IV.
- 54
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Ein geringes teilweises Unterliegen des Antragstellers folgt aus der gegenüber dem Antrag verkürzten Gewährung der begehrten Duldung.
- 55
2. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
- 56
3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO.
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