Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 K 3547/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Als damaliger Insasse der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel erhob der Kläger am 28. August 2015 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen damals dort tätigen Bediensteten.

2

Mit der am 29. Juli 2016 erhobenen Klage hat der Kläger den Antrag formuliert,

3

die Beklagte zu verurteilen, seine Dienst- und Sachaufsichtsbeschwerde vom 28. August/2. September 2015 zu verbescheiden.

4

Die Beklagte hat dem Kläger zur Beantwortung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 mitgeteilt, dass der betroffene Bedienstete mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand trete und zur Aufklärung des Sachverhalts nicht mehr zur Verfügung stehe. Der Kläger selbst ist mittlerweile in Freiheit entlassen worden und unbekannten Aufenthalts. Eine Erledigungserklärung hat er nicht abgegeben.

5

Die Sachakte der Beklagten hat bei der Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

6

Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

I.

7

Die allgemeine Leistungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses, das für jedes Gesuch um gerichtlichen Rechtsschutz erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 17.1.1989, 9 C 44/87, BVerwGE 81, 164, juris Rn. 9; Ehlers, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 31. EL Juni 2016, Vorb. § 40 Rn. 74), unzulässig. Der Kläger bedarf keines gerichtlichen Rechtsschutzes auf Bescheidung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde mehr, da die Beklagte sie bereits beschieden hat. Dienstaufsichtsbeschwerden sind als Petitionen im Sinne des Art. 17 GG anzusehen (BVerwG, Beschl. v. 1.9.1976, VII B 101.75, NJW 1977, 118, juris Rn. 12). Art und Umfang der sachlichen Prüfung des Petitionsanliegens unterliegen nicht der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 15.5.1992, 1 BvR 1553/90, NJW 1992, 3033, juris Rn. 20).

II.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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