Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (4. Kammer) - 4 A 8009/16
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom xxx 2016 – soweit er entgegensteht – verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und äußerst hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Der nach Aktenlage am xxx 1990 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und Schiit. Er reiste nach seinen Angaben am xxx 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am xxx 2016 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bei der Beklagten am xxx 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, im Iran geboren zu sein, die iranische Staatsangehörigkeit zu haben sowie im Iran verheiratet zu sein. Er habe in xxx im Iran gelebt und habe keine Personalpapiere besessen. Seine Eltern sowie xxx lebten im Iran. Er sei elf Jahre lang zur Schule gegangen und habe als xxx gearbeitet. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt gab der Kläger an, sein einziges Problem sei gewesen, im Iran keine Aufenthaltserlaubnis gehabt zu haben. Er habe Afghanistan noch nie gesehen, aber über Facebook gesehen, dass dort die Hazara von den Taliban verfolgt und erschossen würden. Er habe einen Bruder in Deutschland, der mit ihm im selben Camp wohne.
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Mit Bescheid vom xxx 2016, zugestellt am xxx 2016, lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers auf Anerkennung der Asylberechtigung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes ab. Außerdem versagte sie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung forderte sie den Kläger zur Ausreise auf. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger afghanischer Staatsangehöriger sei. Dass er in der Vergangenheit in Afghanistan Opfer konkreter Verfolgungshandlungen geworden sei, habe der Kläger nicht vorgetragen. Aus der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara folge nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG habe der Kläger nichts vorgetragen. Im Hinblick auf seine Volkszugehörigkeit zu den Hazara werde auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG scheide ebenfalls aus. In allen Teilen Afghanistans herrsche ein unterschiedlich stark ausgeprägter innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Form von Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zwischen den afghanischen Streitkräften und den Taliban sowie anderen oppositionellen Kräften. Für keine der afghanischen Provinzen könne jedoch generell ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen angenommen werden, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein auf Grund einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet und Anwesenheit dort rechtfertige. Soweit der Kläger vortrage, sich im Iran aufgehalten zu haben, führe dies nicht zu der Annahme, er könne bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort nicht existieren. Selbst ein fehlender vorheriger Aufenthalt in Afghanistan schließe eine Rückkehr dorthin nicht grundsätzlich aus. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Antragsteller den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht habe und eine der beiden Landessprachen spreche. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung sei für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, auch wenn sie Afghanistan bereits im Kleinkindalter verlassen hätten, angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen. Die Betroffenen seien selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren. Im Hinblick auf den Kläger gelte dies umso mehr, als er die Landessprache Dari spreche, die Schule bis zur elften Klasse besucht habe und eine berufliche Qualifikation als xxx besitze. Es sei dementsprechend davon auszugehen, dass er bei Rückkehr eine Arbeit aufnehmen könne und somit seine Existenzgrundlage gesichert sei. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Bescheid (Bl. xxx ff. der Asylakte) verwiesen.
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Der Kläger hat am xxx 2016 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich in tatsächlicher Hinsicht auf seine Schilderungen in seiner Anhörung. Ergänzend betont er nochmals, im Iran geboren zu sein und sein gesamtes Leben dort verbracht zu haben. Die bei Antragstellung erfolgte Angabe der Stadt xxx als Geburtsort gehe auf ein Missverständnis bei der Übersetzung zurück, aufgrund dessen er den Geburtsort seiner Eltern angegeben habe. Er habe dagegen nie angegeben, iranischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Ehefrau und deren Familie lebten im Iran. Er verfüge weder über Familienangehörige noch Bekannte in Afghanistan, habe das Land nie gesehen und sei mit den dortigen Gepflogenheiten nicht vertraut. Aufgrund dessen wäre er bei seiner Rückkehr offensichtlich als Exil-Afghane erkennbar und würde zur Zielscheibe von Übergriffen werden. Dies gelte umso mehr angesichts seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. Er spreche ausschließlich Farsi und wäre außerstande, sich ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Ohne familiäre oder freundschaftliche Netzwerke wäre er dort aufgeschmissen und fände nicht einmal einen Platz zum Schlafen, geschweige denn eine Arbeit, mit der er sein Überleben sichern könnte. Er habe daher Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheides vom xxx 2016 – soweit er entgegensteht – die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,
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äußerst hilfsweise festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinschlich Afghanistans vorliegen.
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Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom xxx 2017 ergibt sich der Antrag,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid.
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In der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2017 hat das Gericht den Kläger persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
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Die Asylakte betreffend den Kläger (Az. xxx), die Asylakte betreffend den Bruder des Klägers (Az. xxx), die Ausländerakte des Klägers sowie die in der Ladungsverfügung bezeichneten Erkenntnisquellen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2017 entscheiden, weil diese hierzu am xxx 2017 ordnungsgemäß mit Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist. Die Beteiligten haben jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Berichterstatterin anstelle der Kammer erklärt, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.
II.
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Die zulässige Verpflichtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom xxx 2016 ist in dem angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO; hierzu unter 1.). Abschiebungsandrohung und Befristung nach § 11 Abs. 1 AufenthG haben damit keinen Bestand (hierzu unter 2.).
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Nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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Eine bestimmte soziale Gruppe liegt nach der Vorschrift des § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere dann vor, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (lit. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (lit. b). Zudem stellt § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft.
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Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann gemäß § 3 c AsylG sowohl vom Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, ausgehen als auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3 d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird jedoch gemäß § 3 e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
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Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris Rn. 32). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 1. 6.2011, 10 C 25/10, juris Rn. 24). Im Falle einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
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Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. Es steht zur richterlichen Überzeugung fest, dass dem Kläger in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG wegen seiner sexuellen Orientierung droht.
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Das Gericht ist nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass er homosexuell ist (hierzu a)). In Afghanistan hat der Kläger deshalb landesweit mit Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG zu rechnen (hierzu b)).
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a) Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger homosexuell ist und seine Sexualität auch durch geschlechtlichen Umgang mit anderen Männern auslebt.
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So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, wie er seine Homosexualität entdeckt und diese bislang sowohl im Iran als auch in Deutschland ausgelebt hat. Er schilderte für das Gericht zunächst nachvollziehbar, wie er als junger Mann in der xxx Klasse bemerkte, dass ihm Berührungen von anderen Männern gefielen. Sodann berichtete er, wie er sich in den xxx verliebte und dessen Nähe suchte, bis dieser ihm eine gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehung anbot, auf die er, der Kläger, sich sogleich einließ. Plausibel erscheint für das Gericht sodann auch, dass die Mutter des Klägers, die ihn beim sexuellen Kontakt mit xxx entdeckt hat, zwar seinen Vater hierüber informierte, die Eltern die Information aber ansonsten innerhalb der Familie – schon wegen des der gesamten Familie drohenden Ehrverlustes – geheim hielten. Der Vater des Klägers hat diesen sodann zwangsweise mit einer Frau verheiratet und von xxx, wo die Familie lebte, nach xxx geschickt. Die Heirat bewirkte jedoch nicht, dass der Kläger sein Interesse für gleichgeschlechtliche Kontakte verlor. Vielmehr baute er sich nach und nach auch in xxx einen Freundes- und Bekanntenkreis auf und hatte auch hier immer wieder sexuelle Kontakte zu Männern. Als seine Ehefrau, die sich nach den Angaben des Klägers bereits fragte, warum er ein so geringes Interesse an ihr hatte, dies bemerkte und ihren Vater hierüber informierte, der sodann die Eltern des Klägers in Kenntnis setzte, wurde die Situation für den Kläger derart unerträglich, dass er sich zur Flucht nach Europa entschloss.
- 25
In Deutschland versuchte der Kläger zunächst durch die Einnahme harter Drogen sein Verlangen nach sexuellen Kontakten zu Männern zu unterdrücken, um seine sexuelle Orientierung vor seinem xxx in xxx lebenden Bruder zu verstecken. Wie der Kläger hierzu glaubhaft angab, wollte er nicht auch noch seinen Bruder verlieren und dessen Ehre nicht beschmutzen. Zur Finanzierung seines Drogenkonsums prostituierte sich der Kläger, wobei ihm seine Sexualpartner gleichgültig waren, solange er hierfür als Gegenleistung die Drogen bekam. Seit er sich seinem Bruder offenbart hat, lebt der Kläger seine Homosexualität – soweit dies im Rahmen der Unterbringung in der Flüchtlingsunterkunft möglich ist – frei aus. Dabei vermeidet er sexuelle Kontakte zu Männern aus muslimischen Ländern.
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Dass der Kläger diese Angaben erstmals in der mündlichen Verhandlung machte, steht ihrer Glaubhaftigkeit nicht entgegen. So hatte der Kläger sich zum Zeitpunkt seiner Anhörung bei der Beklagten noch nicht seinem Bruder anvertraut und war vielmehr darum bemüht, seine Homosexualität generell und insbesondere vor seinem Bruder geheim zu halten. Auch in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger nicht von sich aus an, homosexuell zu sein. Vielmehr stieß das Gericht während der Befragung des Klägers eher zufällig auf diesen Punkt. Das Gericht hatte daher auch zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, der Kläger gebe seine Homosexualität aus asyltaktischen Gründen nur vor. So war ihm die Befragung durch die Berichterstatterin in der mündlichen Verhandlung, insbesondere unter Beisein des afghanisch stämmigen Dolmetschers, sichtlich unangenehm. Auf Nachfrage der Berichterstatterin dazu, weshalb das Verhältnis zu seinem Vater so schlecht sei, verwies er zunächst nur auf private Probleme und wollte hierzu keine weiteren Angaben machen. Nur langsam gewann er Vertrauen und fand den Mut, sich gegenüber dem Gericht schließlich doch zu offenbaren.
- 27
b) Die sexuelle Orientierung des Klägers führt zu einer landesweiten Verfolgungsgefahr in Afghanistan. Nach der Überzeugung des Gerichts sind Homosexuelle in Afghanistan gezwungen, ihre Homosexualität zu verbergen, da sie andernfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche wie nichtstaatliche Akteure zu befürchten hätten.
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Die afghanische Verfassung kennt kein Verbot der Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung. Einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen sind in Afghanistan illegal und können nach dem afghanischen Strafgesetzbuch mit langjährigen Haftstrafen bestraft werden (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Stand: 19.4.2016, S. 83, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Afghanistan, G 2/16, im Folgenden: UNHCR, Richtlinien April 2016). Nach Art. 427 des afghanischen Strafgesetzbuchs werden neben unehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjährigen Haftstrafen sanktioniert (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: September 2016, Gz. 508-516.80/3 AFG, S. 16 (hier wird versehentlich Art. 247 zitiert), Asyldokumentation des OVG Hamburg, Afghanistan, 2016/1, im Folgenden: Auswärtiges Amt, Lagebericht 2016). Die Höchststrafe für eine gleichgeschlechtliche Beziehung ist nach der Scharia die Todesstrafe (UNHCR, Richtlinien April 2016, S. 83; vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht 2016, S. 16). Gleichfalls unter der Scharia verboten ist bereits die Annährung des äußeren Erscheinungsbildes an das andere Geschlecht (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2016, S. 17).
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Das Gesetz kriminalisiert einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten – berichtet wurde von anhaltender Belästigung, Gewalt und Inhaftierungen durch die Polizei. Es existiert kein Gesetz, das Diskriminierung und Belästigung aufgrund von sexueller Orientierung oder „gender identity“ thematisiert. Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft hatten keinen Zugang zu manchen Gesundheitsleistungen und können aufgrund ihrer sexuellen Orientierung von ihren Jobs entlassen werden. Organisationen, die es sich zur Aufgabe gemacht hatten, die Freiheiten von LGBT-Personen zu schützen, blieben im Untergrund, da sie nicht legal registriert werden konnten. Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft wurden auch weiterhin diskriminiert misshandelt, vergewaltigt und verhaftet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 27. Juni 2017, S. 171 unter Berufung auf USDOS, 13.4.2016: Country Report on Human Rights Practices 2015 - Afghanistan, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Afghanistan, G 20/17).
- 30
Zwar ist eine systematische Verfolgung Homosexueller durch staatliche Organe in Afghanistan nicht nachweisbar. Dies liegt allerdings an der vollkommenen Tabuisierung des Themas (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2016, S. 16). Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller Handlungen ist daher nichts bekannt (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2016, S. 16). Jedenfalls sollen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft keine Todesstrafen aufgrund gleichgeschlechtlicher Beziehungen durch die afghanische Justiz mehr verhängt worden sein (UNHCR, Richtlinien April 2016, S. 83). Es wird allerdings von gewalttätigen Übergriffen bis hin zur Vergewaltigung homosexueller Männer durch die afghanische Polizei berichtet (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2016, S. 16; UNHCR, Richtlinien April 2016, S. 83).
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Dass sich der von den Taliban verbotene Brauch der Bacha Bazi, bei dem Jungen von einflussreichen Personen gehalten werden, die sie in weiblicher Kleidung vor einem männlichen Publikum tanzen lassen und sie für sexuelle Zwecke missbrauchen, Berichten zufolge weiter verbreitet (UNHCR, Richtlinien April 2016, S. 78; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2016, S. 13), kann nicht zu der Annahme führen, dass Homosexualität unter erwachsenen Männern von der afghanischen Mehrheitsgesellschaft gleichfalls stillschweigend toleriert würde. Zudem wird in den Teilen der afghanischen Gesellschaft, in denen sexuelle Kontakte zwischen Männern nicht ungewöhnlich sind, zwischen gleichgeschlechtlichen sexuellen Kontakten und Gefühlen der Liebe gegenüber einem anderen Mann unterschieden. Letzteres wird als Sünde aufgefasst und stellt eine Straftat unter dem Gesetz der Scharia dar (UNHCR, Richtlinien April 2016, S. 83, Fn. 466). Dass Jungen, die Opfer von Bacha Bazi geworden sind, bei weitgehender Straflosigkeit der Täter, oftmals selbst aufgrund „Moralischer Vergehen“ verfolgt und bestraft werden (UNAMA, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2016, Stand: Februar 2017, S. 22, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Afghanistan, G 1/17; vgl. auch UNHCR, Richtlinien April 2016, S. 83) zeigt zudem, dass gleichgeschlechtlicher sexueller Kontakt in Afghanistan durchaus Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung ist.
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Diskriminierung und Gewalt begegnet Homosexuellen, denen aufgrund einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Beziehungen ein Verstoß gegen die Scharia vorgeworfen wird, daneben oftmals auch innerhalb der eigenen Familie, ihrer Gemeinschaft oder durch regierungsfeindliche Kräfte (UNHCR, Richtlinien April 2016, S. 62, 83 f.). Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen werden Personen, die in der Wahrnehmung regierungsfeindlicher Kräfte wie Taliban oder ISIS gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte verstoßen, getötet, angegriffen und bedroht (UNHCR, Richtlinien April 2016, S. 63). Im Jahr 2016 wurde berichtet, dass Mitglieder von mit ISIS verbundenen Gruppen einen Jungen im Teenager-Alter hingerichtet haben, den sie zuvor der Homosexualität bezichtigt hatten (UNHCR, Richtlinien April 2016, S. 84, Fn. 469). Am 14. August 2015 wurden im Rahmen paralleler Justizstrukturen zwei Männer und ein siebzehnjähriger Junge wegen Homosexualität zur Hinrichtung durch eine umfallende Mauer verurteilt. Durch die fallende Mauer wurden die beiden Männer getötet und der Junge verletzt, den sie daraufhin am Leben ließen (UNAMA, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2015, Stand: Februar 2016, S. 51, Asyldokumentation des OVG Hamburg, Afghanistan, G 7/16).
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Die Gefahr einer strafrechtlichen Sanktionierung gleichgeschlechtlicher Beziehungen steht dabei einem Schutz von homosexuellen Personen durch den afghanischen Staat entgegen, selbst wenn die eigentlichen Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure wie Mitglieder der eigenen Familie oder Gemeinschaft bzw. durch regierungsfeindliche Kräfte wie die Taliban oder andere Gruppierungen erfolgen.
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Die Verfolgung aufgrund von homosexuellen Handlungen knüpft ganz im Sinne der Voraussetzungen des § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG an das für den Kläger identitätsprägende Merkmal seiner sexuellen Orientierung an und grenzt ihn aus dem Kreise der afghanischen Gesellschaft aus, welche gleichgeschlechtliche Beziehungen ablehnt. Auf ein auf die Vermeidung von Verfolgungshandlungen abzielendes Verzichtsverhalten kann der Kläger insofern nicht verwiesen werden (vgl. auch EuGH, Urt. v. 7.11.2013, C-199/12 bis 201/12, C-1, juris). Es kann von ihm nicht verlangt werden, seine sexuelle Orientierung, die Teil seiner Identität ist, in Afghanistan zu verbergen oder gar zum Schein vorzugeben, heterosexuell zu sein, um diskriminierender Strafverfolgung oder Gewalt im Sinne des § 3 a AsylG zu entgehen.
- 35
2. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, ist die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides vom xxx 2016 ebenfalls rechtswidrig (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG).Der in Ziffer 6. des Bescheides verfügten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 1 AufenthG ist insoweit die Grundlage entzogen.
III.
- 36
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 3 AsylG 5x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 c AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 d AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 a AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83 b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 87a 1x
- § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1, 4 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 a Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 a Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 e Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- 10 C 23/12 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 25/10 1x (nicht zugeordnet)
- 12 bis 201/12 1x (nicht zugeordnet)