Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 E 956/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine vorläufige Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit zehn Taxen zu erteilen.
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Der Antragsteller begann seine Tätigkeit als Taxiunternehmer im Jahr ... in ..., bevor er im Jahr ... nach Hamburg zog und seine Tätigkeit dort fortsetzte.
- 3
Mit Schreiben vom 18. November 2009 ermahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller, weil die Angaben auf kontrollierten Schichtzetteln nicht mit den Daten auf den Kontrollbögen der Antragsgegnerin übereinstimmten. Schichtzettel seien Einnahmeursprungsaufzeichnungen. Aus diesen müssten für die einzelnen Fahrzeuge der Einsatz der jeweiligen Fahrer, das Datum der Schicht, Schichtbeginn und Schichtende, Kilometerlaufleistungen, Kilometerstände sowie die erzielten Erlöse ersichtlich sein. Mit Schreiben vom 18. August 2010 ermahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller, weil seine Taxen oft außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände bereitgehalten worden seien und die Fahrer zudem die Annahme von Fahrten verweigert hätten.
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Mit Schreiben vom 9. November 2015 ermahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller, weil in den Schichtaufzeichnungen falsche Angaben zu den Einsatzzeiten der Fahrer und der Taxen gemacht und nicht alle Touren angegeben worden seien. Die tatsächlich durchgeführten Touren und Umsätze sowie die Einsatzzeiten der Fahrer seien über große Zeiträume verschleiert worden. Unter anderem seien am 20. Juni 2014, am 21. Juni 2014, am 8. August 2014 und am 21. März 2015 Personenbeförderungen beobachten worden, die nicht aufgezeichnet worden seien. Bei der Antragsgegnerin sei zudem eine Quittung für eine Fahrt am 27. Juni 2015 eingereicht worden, die außerhalb der angemeldeten Zeiten durchgeführt worden sein müsse. Weitere nicht aufgezeichnete Fahrten ergäben sich durch einen Abgleich mit der Aufzeichnung des Taxenspeichers des Flughafens. Die Angaben zu den Arbeitszeiten des Fahrers AAAAAA seien nicht glaubhaft, weil dessen Nettoumsatz je Stunde weit über dem Hamburger Durchschnitt gelegen habe. Die Überprüfung der Pausenzeiten habe ergeben, dass falsche Angaben zu den Pausenzeiten gemacht worden seien. Die von den Fahrern CCCCCC und DDDDDD angegebenen Pausenzeiten kollidierten in vielen Fällen mit dem Aufenthalt im Taxenspeicher des Hamburger Flughafens. Und selbst bei Abzug der vom Antragsteller angegebenen Pausenzeiten würde ihnen nicht der Mindestlohn von 8,50 je Stunde gezahlt. Das Argument des Antragstellers, dass die fehlende Einhaltung der Pausenzeiten nur dann einen verständlichen Vorwurf darstelle, wenn während der Pausen Fahrten durchgeführt werden, treffe nicht zu. Durch die fehlerhaften Aufzeichnungen könnten zudem die Arbeitszeiten der Fahrer nicht überprüft werden. Die in den Gehaltsabrechnungen dargestellten Zeiten entsprächen nicht der Realität und ohne die erhöhten Pausenzeiten hätten die Fahrer Anspruch auf eine höhere Entlohnung. Es werde somit gegen steuerrechtliche Aufzeichnungspflichten und abgabenrechtliche Pflichten verstoßen. Der Antragsteller werde ermahnt und aufgefordert, die Pflichten einzuhalten. Andernfalls könne die Genehmigung widerrufen werden.
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Mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Genehmigung zum Verkehr mit zehn Taxen bis zum 16. Februar 2018. Die abweichende Genehmigungsdauer von zwei Jahren begründete sie damit, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 16 Abs. 4 PBefG zum Ausdruck komme, gehalten sei, die Genehmigungsvoraussetzungen in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Wegen der in der Mahnung vom 9. November 2015 genannten Umstände werde die Genehmigung nur für zwei Jahre erteilt, um die Einhaltung der steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten, die Einhaltung des Mindestlohns und die persönliche Zuverlässigkeit beurteilen zu können. „Insbesondere“ wolle sich die Antragsgegnerin davon überzeugen, dass der Antragsteller den neuen Aufzeichnungspflichten im Taxengewerbe nachkomme und die durchgeführten Touren im Taxameter erfasst würden. In Fettdruck enthält der Bescheid den Hinweis, dass die kurze Genehmigungsdauer also dazu diene, bereits nach zwei Jahren erneut die steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu kontrollieren. Wenn der Antragsteller den Pflichten nicht nachkomme, werde dies als ein Zeichen der Unzuverlässigkeit angesehen werden.
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Nach einem Unfall einer seiner Fahrer im Oktober 2017 wurde am 27. Oktober 2017 ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet. Ihm wurde vorgeworfen, er habe als Unternehmer den Betrieb einer Taxe zugelassen, obwohl er gewusst habe, dass der Fahrer nicht befähigt gewesen sei, die sichere Beförderung von Personen zu gewährleisten.
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Am 20. November 2017 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erneuerung seiner Genehmigung für zehn Taxen um weitere fünf Jahre. Telefonisch wurde daraufhin vereinbart, dass der Antrag erst nach Durchführung einer ausstehenden Betriebsprüfung gestellt werden solle.
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Mit Schreiben vom 2. Januar 2018 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller nach der Betriebsprüfung zu einem möglichen Widerruf der laufenden Genehmigung an. Es habe am 2. Juli 2017 eine nicht mit dem Taxameter aufgezeichnete Personenbeförderung stattgefunden. Drüber hinaus seien die Pausenzeiten und die Arbeitszeiten der Fahrer abermals nicht korrekt erfasst worden. Fahrer seien außerhalb der mit dem Taxameter registrierten Zeiten oder zu Pausenzeiten in bereitstehenden Taxen angetroffen worden oder hätten sich im Taxenspeicher des Flughafens befunden. Außerdem hätten die angegebenen Pausenzeiten immer wieder direkt zwischen zwei Fahrten gelegen und Schichten hätten oft genau mit der ersten Fahrt begonnen. Bei Herrn BBBBBBB seien im Juli 2017 68 von 76 Pausenangaben und 19 von 28 Angaben zum Schichtbeginn offensichtlich nicht korrekt gewesen. Bei Herrn EEEEEEE seien im Juli 2017 53 von 62 Pausenzeiteinträgen nicht korrekt gewesen. Dieser sei auch immer wieder in den Speicher am Hamburger Flughafen eingefahren, ohne dass entsprechende Fahrten im Taxameter eingegeben worden seien. Es sei zum Beispiel nicht glaubhaft, dass der Fahrer um 23:59 in den Speicher einfahre und bis Schichtende um 1:02 keine weitere Fahrt mehr mit dem Taxameter erfasst werde. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte für eine Schädigung der Allgemeinheit durch die mangelnde Erfüllung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Abgabepflichten sowie arbeits- und sozialrechtlicher Pflichten. Dies zeige sich besonders deutlich daran, dass es im Oktober 2017 wegen der Übermüdung eines Fahrers zu einem Unfall gekommen sei.
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Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 nahm der Antragsteller schriftlich Stellung. Der Großteil der Ausführungen der Antragsgegnerin betreffe die Pausenzeiten der Fahrer. Der Antragsteller kontrolliere diese seit der Abmahnung aus November 2015, indem er anhand der Daten aus dem Fiskaltaxameter prüfe, ob während der von den Fahrern mitgeteilten Pausenzeiten Fahrten durchgeführt werden würden. Da dies nie der Fall gewesen sei, habe er keinen Anlass gehabt weiter nachzuforschen. Der Antragsteller könne nicht kontrollieren, ob die Fahrer während ihrer Pausen das Dachschild anschalten würden oder nicht. Außerdem hätten die Fahrer mitgeteilt, dass sie bei Aufträgen, die über die App „Mytaxi“ eingingen, oft keine Anfahrtszeiten hätten, so dass die Fahrt direkt an eine Pause anschließen könnte. Die Pausen fielen nach Angaben der Fahrer oft deshalb mit dem Aufenthalt im Speicher des Flughafens zusammen, weil sie diesen gern für ihre Pausen nutzen würden. Die verbleibende Verantwortung für Fehler bei der Aufzeichnung der Pausenzeiten liege bei den Fahrern und nicht bei dem Antragsteller. Bei der im Taxameter registrierten Fahrt müsse ein Missverständnis oder ein Versehen vorliegen. Der Schnitt des Fahrers liege an diesem Tag bei sehr guten 1,33€/km. Der ebenfalls bei anderen Fahrern gute Schnitt spreche zum Beispiel auch bei Herrn EEEEEEE dagegen, dass dieser Fahrten ohne eingeschaltetes Taxameter durchführe. Dies überprüfe der Antragsteller regelmäßig. Einfahrten in den Speicher des Flughafens ohne Fahrten im Taxameter könnten daher stammen, dass der Fahrer im Speicher nur Pause mache oder den letzten Flieger eines Tages verpasse. Die Fahrer hätten auch keine überhöhte Wochenarbeitszeit. Herr BBBBBBB habe im Juli 2017 im Schnitt 51,25 Stunden pro Woche gearbeitet. Da er ein zuverlässiger Fahrer sei, erhalte er hierfür 12€ pro Stunde sowie Zuschläge. Der Unfall im Oktober 2017 sei auf Betäubungsmittelkonsum zurückzuführen, der anschließend auch Anlass für die Kündigung des Fahrers gewesen sei. Alle Einnahmen des Antragstellers würden versteuert werden und dieser sei stetig dabei sich zu verbessern. Der Jahresumsatz sei von 728.637,80€ im Jahr 2016 auf 867.650,80€ im Jahr 2017 gestiegen. Der Durchschnittsumsatz pro Kilometer sei von 1,17 €/km auf 1,23 €/km gestiegen.
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Am 9. Januar 2018 wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Antragsteller eingestellt. Am 17. Januar 2018 fand ein Gespräch zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin statt.
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Am 18. Januar 2018 beantragte der Antragsteller die Erneuerung seiner Genehmigung für zehn Taxen um weitere drei Jahre. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 29. Januar 2018 ab und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben vom 2. Januar 2018. Ergänzend führte die Antragsgegnerin unter anderem aus, dass der Fahrer EEEEEEE, wenn man dessen Pausenangaben zugrunde lege, Umsatz in Höhe von 36,91 €/Stunde erwirtschafte. Der Schnitt in Hamburg liege aber bei nur 21,83 €, so dass die Angaben des Herrn EEEEEEE nicht glaubhaft seien.
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Hiergegen legte der Antragsteller am 1. Februar 2018 per E-Mail und am 12. Februar 2018 per Fax Widerspruch ein, der bislang noch nicht beschieden wurde.
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Am 13. Februar 2018 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wiederholt er zum Teil seine Ausführungen aus dem Schreiben vom 8. Januar 2018. Ergänzend trägt er vor, dass die seinen Fahrern gezahlten Gehälter deutlich über dem derzeitigen Mindestlohn lägen. Die Auslastung der Fahrzeuge und die im Fahrdienst erzielten Umsätze seien überdurchschnittlich. Er habe seine Fahrzeuge früh in den Jahren 2013 und 2014 mit Fiskaltaxametern ausgestattet, so dass diese Zahlen nicht manipuliert sein könnten. Das Fiskaltaxameter erfasse zudem zuverlässig alle Umsätze, so dass der Vorwurf der Verschleierung nicht erhoben werden könne. Außerhalb der registrierten Schichten durchgeführte Fahrten führten zum Vorliegen von Zwischenschichtkilometern. Der Antragsteller schaue stets nach solchen Zwischenschichtkilometern um Schwarzfahrten entdecken zu können, doch lägen keine vor. Dies bedeute, dass seine Fahrer sich völlig korrekt verhalten würden. Pausen könne man mit dem Fiskaltaxameter nur mittelbar aufgrund der fehlenden Fahrten erkennen. Erst seit dem vierten Quartal 2017 stünde eine Pausen-App zur Verfügung, bei der der Unternehmer nachverfolgen könne, ob während der Pause das Dachschild eingeschaltet sei. Der Antragsteller lasse zur weiteren Kontrolle weiterhin parallel Schichtzettel ausfüllen, die die Antragsgegnerin jedoch nicht habe zur Kenntnis nehmen wollen. Er habe seine Fahrer bereits nach der Mahnung im Jahr 2015 darüber belehrt, dass sie die Pausenzeiten einhalten müssen und diese nicht auf dem Taxenposten absolviert werden dürften. Er belehre sie auch weiterhin regelmäßig darüber. Die Daten der Fiskaltaxameter hätten auch keinen Anlass zur Prüfung geboten, ob sich Fahrer schon vor der Anmeldung ihrer Schicht in einem Taxenposten befanden. Es lägen höchstens rein formelle Verstöße einzelner Fahrer bei der Ausgestaltung ihrer Pause vor. Die Monierungen würden nur wenige Fahrer und wenige Fahrzeuge betreffen. Hinsichtlich der Fahrer EEEEEEE und BBBBBBB habe der Antragsteller bereits arbeitsrechtliche Konsequenzen gezogen. Es sei zudem nicht ungewöhnlich, dass Fahrgästen Taxifahrer direkt bei Schichtbeginn ansprechen würden. Nur bei 5,7 % der in der Sachakte dokumentierten Fälle sei der Anfang und das Ende einer Pause auf die gleiche Minute wie das Ende beziehungsweise der Anfang einer Tour gefallen. Die Antragsgegnerin argumentiere mit einer immensen Belastungstendenz, wenn sie von mehreren Hundert Fällen spreche. Dass die von der Antragsgegnerin geprüften Umsätze der Fahrer EEEEEEE und BBBBBBB pro Stunde über dem Durchschnitt lägen, sei doch erfreulich. Es gäbe keinen Nachweis für Verstöße gegen die Umsatzsteuerpflicht oder steuerrechtliche Aufzeichnungspflichten. Diese Verstöße seien in der Vergangenheit behauptet, aber nicht bewiesen worden. Früher habe die Antragsgegnerin negative Schlüsse daraus gezogen, wenn die angegebenen Umsätze pro Stunde zu niedrig seien. Auch aus den beigefügten Unbedenklichkeitsbescheinigungen sei auf die absolute Zuverlässigkeit des Antragstellers zu schließen. Der Vorwurf, dass der Antragsteller in Zusammenwirken mit seinen Fahrern Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge vorenthalte, sei absurd. Die überdurchschnittlichen Löhne ließen keinen Raum für Schwarzzahlungen. Der Bescheid der Antragsgegnerin sei auch aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht ansatzweise gerechtfertigt. Würde der Betrieb des Antragstellers geschlossen werden, würden die Fahrer ihre Arbeit verlieren. Ein Abwarten der Hauptsache stelle keinen effektiven Rechtsschutz dar, weil er (der Antragsteller) bis dahin seine Existenzgrundlage verlieren würde. Er müsste seine zwanzig Angestellten entlassen. Außerdem müsse er noch Fahrzeuge abbezahlen. Zur Glaubhaftmachung legt der Antragsteller unter anderem seine Gesamtumsätze für die Jahre 2016 und 2017, ein Schreiben der Firma GGGGG, ein Schreiben der Firma HHHHHH, eine eidesstattliche Erklärung der Fahrer aus dem Jahr 2015, eidesstattliche Versicherungen aus Februar 2018 von 18 seiner Fahrer sowie elektronisch erstellte Aufstellungen mit Schichtdaten, Arbeitsnachweisen und Schichtumsätzen vor.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit zehn Taxen bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung in der Hauptsache zu erteilen,
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hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit zehn Taxen bis zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt zu erteilen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wiederholt sie zum Teil ihre Ausführungen aus dem Ablehnungsbescheid und führt ergänzend im Wesentlichen aus, dass sich im Betrieb des Antragstellers trotz der Ausführungen im letzten Genehmigungsbescheid seit dem Jahr 2015 nichts verbessert habe. Dem Antragsteller könne mangels Zuverlässigkeit keine Genehmigung erteilt werden, weil in seinem Betrieb Arbeitszeiten ständig als Pausen deklariert werden würden. Es habe allein in den zur Überprüfung ausgewählten Monaten bei den Fahrern FFFFFF, GGGGGG, BBBBBBB und LLLLLLL mehrere hundert Fälle gegeben, in denen die Pausen genau zwischen zwei Fahrten lagen oder große Pausen scheinbar widersinnig direkt zu Schichtbeginn anfingen oder ungefähr am Schichtende endeten. In über 60 Fällen seien die Angaben zu den Pausenzeiten mit den Daten des Taxenspeichers am Flughafen oder den Beobachtungen von Mitarbeitern der Antragsgegnerin kollidiert. All dies hätte auch der Antragsteller kontrollieren können. Selbst die Daten des Taxenspeichers stünden ihm zur Verfügung. Es sei aus mehreren Gründen unglaubhaft, dass Pausen im Taxenspeicher des Flughafens abgehalten werden würden. Unter anderem koste schon die bloße Einfahrt in den Speicher Geld. Bei den Fahrern BBBBBBB und LLLLLLL sei nicht nur die Höhe der Pausenzeiten, sondern auch der Umstand bemerkenswert, dass der Anteil ihrer Pausen an der Gesamtarbeitszeit fast identisch bei 23,4 % beziehungsweise 23,5 % liege. Grund für die umfangreichen Pausenzeiten sei die Einführung der Fiskaltaxameter, die es schwieriger machten, Umsätze zu verschleiern und ganze Fahrten verschwinden zu lassen. Daher würden nun von manchen Taxiunternehmern die Arbeitszeiten künstlich gekürzt und ein Teil der Löhne schwarz gezahlt, um die Höhe der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu reduzieren. Sie (die Antragsgegnerin) gehe davon aus, dass dies auch im Betrieb des Antragstellers der Fall sei. Er habe zudem auch nur eine „Bescheinigung in Steuersachen“ des Finanzamts und keine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt. Außerdem kontrolliere das Finanzamt bei der Lohnsteuerprüfung die Arbeits- und Pausenzeiten der Arbeitnehmer ohnehin nicht. Der Hauptantrag sei unzulässig, weil die Antragsgegner wegen § 15 Abs. 4 PBefG keine vorläufige Genehmigung erteilen dürfe. Der Antrag ziele zudem auf eine Vorwegnahme der Hauptsache und eine Ausnahme von dem dagegen sprechenden Verbot sei nicht gegeben. Der Antragsteller habe die Eilbedürftigkeit seines Antrags lediglich mit ein paar dürren Sätzen begründet. Von einem drohender Ruin des Antragstellers könne in Anbetracht der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgelegten Eigenkapitelaufstellung keine Rede sein. Der Antragsteller könne zur Sicherung seines Lebensunterhalts bis zur Entscheidung in der Hauptsache Taxi fahren. Für seine Fahrer stünden bei der Arbeitsagentur in Hamburg freie Stellen als Taxifahrer bereit. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sei es dem Antragsteller zudem zuzumuten, seine Fahrzeuge zum Restwert zu verkaufen.
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Wegen der auslaufenden Genehmigung hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Hinblick auf das vorliegende Verfahren eine Duldung für seinen Taxenbetrieb bis zum 9. März 2018 erteilt.
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Die Sachakte der Antragsgegnerin hat dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
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Haupt- wie auch Hilfsantrag sind zulässig (hierzu 1.), haben aber in der Sache keinen Erfolg (hierzu 2.).
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1. Die Anträge sind zulässig, insbesondere statthaft. § 15 Abs. 4 PBefG steht dem nicht entgegen. Zwar schließt die Vorschrift die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung ausdrücklich aus. Das Verbot in § 15 Abs. 4 PBefG ist jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Gericht im Lichte der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und des Grundrechtsschutzes aus Art. 12 Abs. 1 GG auch im Eilverfahren die Hauptsache teilweise vorwegnehmen und die Antragsgegnerin verpflichten kann, einstweilen eine zeitlich eng begrenzte Genehmigung zu erteilen. Dies gilt jedenfalls in Fällen der Verlängerung bestehender Genehmigungen (siehe hierzu nur OVG Hamburg, Beschl. v. 23.5.2007, 1 Bs 85/07, juris Rn. 4). Dabei darf allerdings wegen des grundsätzlichen Verbots, die Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO vorwegzunehmen, nicht die gemäß § 16 Abs. 4 PBefG maximal zulässige Dauer von fünf Jahren erreicht werden. Es kann danach im Ergebnis aber zulässig sein, die Genehmigung einstweilen auf ein oder eineinhalb Jahre zu befristen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2005, 1 Bs 200/05, juris Rn. 9).
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2. Beide Anträge sind unbegründet.
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Der Antragsteller hat für beide Anträge entgegen § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der dabei anzuwendende gerichtliche Prüfungsmaßstab hat auf Sinn und Zweck des Verbotes vorläufiger Genehmigungen aus § 15 Abs. 4 PBefG Rücksicht zu nehmen. § 15 Abs. 4 PBefG will unter anderem verhindern, dass personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen nach § 9 PBefG nur auf der Grundlage einer vorläufigen Prüfung erteilt werden mit der Folge, dass diejenigen Interessen beeinträchtigt werden können, deren Schutz die Genehmigungsvoraussetzungen dienen. Deshalb setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Feststellung voraus, dass der Antragsteller die Genehmigungsvoraussetzungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2011, 3 Bs 182/11, juris Rn. 6).
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Dies lässt sich vorliegend nicht feststellen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die Erteilung der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG erforderlichen Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit zehn Taxen (§ 47 PBefG). Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte der Antragsteller nicht mit der nötigen sehr hohen Wahrscheinlichkeit die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 PBZugV erforderliche personenbeförderungsrechtliche Zuverlässigkeit aufweisen.
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Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Der Begriff der Unzuverlässigkeit in dieser Vorschrift wird dabei konkretisiert durch § 1 PBZugV. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV gelten das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Danach ist ein Unternehmer als unzuverlässig anzusehen, wenn sich aus festgestellten Tatsachen ergibt, dass er des Vertrauens, er werde sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben, nicht würdig ist. Die Tatsachen müssen den Schluss rechtfertigen, der Betroffene werde sich bei der Führung des Unternehmens bzw. bei dem Betrieb des Unternehmens als unzuverlässig erweisen, wobei insbesondere die Persönlichkeit des Unternehmers in den Blick zu nehmen ist. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob der Betroffene „eine allgemeine Neigung besitzt, die Gesetze zu missachten“ (so bereits vor Inkrafttreten der PBZugV: BVerwG, Urt. v. 20.11.1970, 7 C 73/69, juris Rn. 23).
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Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers bieten insbesondere die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV beispielhaft genannten schweren Verstöße. Dabei muss es sich um schwerwiegende Verstöße mit eindeutig negativer Aussagekraft handeln, so dass bereits aus diesem Verhalten generalisierend darauf geschlossen werden kann, dass der Unternehmer auch künftig bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachten oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens schädigen oder gefährden würde (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.11.2011, 3 Bs 182/11, juris Rn. 10).
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Vorliegend ist mit einer für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller solche schwerwiegenden Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 1 PBZugV begangen hat. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) PBZugV sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person insbesondere schwere Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals.
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Es kann dahinstehen, ob und inwieweit im Betrieb des Antragstellers Schwarzfahrten durchgeführt, Einnahmen verschleiert und Einnahmeursprungsaufzeichnungen nicht oder fehlerhaft erstellt worden sind. Insofern muss auch nicht aufgeklärt werden, warum die Schicht- und Pausenaufzeichnungen des Fahrers EEEEEEE in großem Umfang Leerfahrten enthalten, mit denen teilweise nach einer Besetzt-Fahrt anscheinend die gefahrene Distanz um einen Kilometer verringert wurde.
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Entscheidend für das Vorliegen eines schweren Verstoßes im Sinne des § 1 Abs. 1 PBZugV sind vorliegend die extrem hohe Anzahl an unrichtig erfassten Arbeitszeiten und der Rückschluss, dass im Betrieb des Antragstellers die Arbeitszeiten der Fahrer bewusst verschleiert worden sind und das Arbeitszeitgesetz in großem Umfang nicht eingehalten worden ist.
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Nach Auswertung der in der Sachakte der Antragsgegnerin befindlichen Unterlagen steht zur Überzeugung des Gerichts im Eilverfahren insbesondere fest, dass im Betrieb des Antragstellers Standzeiten regelmäßig nicht als Arbeitszeit deklariert worden sind, obwohl es sich bei Standzeiten und sonstigen Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit ist, einen Fahrauftrag auszuführen, um Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes handelt (LArbG Berlin, Urt. v. 7.2.2014, 2 Sa 25/14, juris Rn. 30; ArbG Berlin, Urt. v. 10.8.2017, 41 Ca 12115/16, juris Rn. 60). Hierauf weist beispielsweise auch das Amt für Arbeitsschutz in seinen Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Taxifahrerinnen und Taxifahrern hin (vgl. http://www.hamburg.de/contentblob/4061178/81f094a493cdca624cdf0e9f9768820b/data/d-arbzg-02-arbeitszeit-taxenunternehmen.pdf). Pausen liegen nur dann vor, wenn der Bereitschaftsdienst für die Pause unterbrochen wird und der Arbeitnehmer sich nicht zur Ableistung von Arbeit bereit hält (vgl. BAG, Urt. v. 16.12.2009, 5 AZR 157/09, juris Rn. 11). Wie auch die Antragsgegnerin dem Antragsteller schon in der Ermahnung vom 9. November 2015 mitgeteilt hat, kommt es insoweit nicht darauf an, ob während der Pause Fahrten durchgeführt werden.
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Bei Taxifahrern ist in dieser Hinsicht zudem zu beachten, dass auch Zeit im so genannten „Taxenspeicher“ des Hamburger Flughafens grundsätzlich Arbeitszeit darstellt. Bei dem „Taxenspeicher“ handelt es sich um eine Fläche für das Bereithalten der Taxen (insbesondere Nachrück- bzw. Warteplätze), die aktuell nicht nachgefragt werden, aber für weitere Fahrten bereit stehen müssen und sofort angefordert werden können, um den individuellen Gelegenheitsverkehr zu gewährleisten (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.7.2007, 1 Bs 182/06, juris Rn. 29). Daraus lässt sich ableiten, dass derjenige, der in den „Taxenspeicher“ einfährt, spätestens zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu erkennen gibt, dass er seinen Dienst aufnimmt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2013, 5 E 1687/13 (nicht veröffentlicht)).
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Insbesondere aus einer Prüfung der in der Sachakte befindlichen „Schicht –Pausenaufzeichnungen“ und einem Abgleich mit den Angaben zu den Einfahrtszeiten am „Taxenspeicher“ des Hamburger Flughafens sowie den Feststellungen der Verkehrsgewerbeaufsicht folgt, dass die Taxen des Antragstellers jedenfalls in den Jahren 2016 und 2017 im erheblichen Umfang zu Zeiten im Einsatz waren, zu denen ausweislich der Aufzeichnungen kein Taxenbetrieb stattgefunden haben soll. Dabei ist zu beachten, dass auch die Antragsgegnerin keinen vollständigen Abgleich vorgenommen, sondern lediglich Stichproben für bestimmte Monate und Fahrzeuge durchgeführt hat. Man kann insofern nicht wie der Antragsteller aus den auf bestimmte Fahrer begrenzten Feststellungen folgern, dass sich seine Fahrer größtenteils korrekt verhalten würden. Angesichts der Vielzahl der Fälle verweist das Gericht auf die im Einzelnen dokumentierten Unstimmigkeiten in der Sachakte. Lediglich beispielhaft seien für die Jahre 2016 und 2017 erwähnt:
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- Die Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin haben am 25. Februar 2016 um 12:02 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen HH-C 2525, am 19. August 2016 um 21:34 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen HH-AJ 705, am 3. November 2016 um 17:04 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen HH-TA 4300, am 27. Juli 2017 um 21:15 sowie 21:22 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen HH-TA 4300 und am 13. Oktober 2017 um 23:18 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen HH-C 2525 jeweils mit eingeschaltetem Dachschild gesehen, obwohl die Fahrer sich zu dieser Zeit nach den im Genehmigungsverfahren eingereichten Aufzeichnungen angeblich in einer Pause befanden oder ihre Schicht angeblich noch nicht begonnen hatte.
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- Der Abgleich mit den Daten des Taxenspeichers des Hamburger Flughafens hat ergeben, dass die Fahrer BBBBBBB und EEEEEEE zu Zeiten in den Speicher einfuhren und sich darin aufhielten, zu denen sie nach den eingereichten Aufzeichnungen angeblich Pause hatten (Fahrer BBBBBBB: am 5. Juli 2017 zweimal, am 7. Juli 2017 zweimal, am 8. Juli 2017 einmal, am 9. Juli 2017 einmal, am 12. Juli 2017 zweimal, am 13. Juli 2017 dreimal, am 14. Juli 2017 dreimal, am 18. Juli 2017 einmal, am 19. Juli 2017 zweimal, am 20. Juli 2017 dreimal, am 21. Juli 2017 dreimal, am 23. Juli 2017 einmal sowie vom 26. auf den 27. Juli 2017 dreimal; Fahrer EEEEEEE: am 1. Juli 2017 zweimal, am 2. Juli 2017 zweimal, am 3. Juli 2017 zweimal, am 9. Juli 2017 zweimal, am 10. Juli 2017 einmal, am 11. Juli 2017 einmal, am 12. Juli 2017 einmal, am 16. Juli 2017 zweimal, am 17. Juli 2017 einmal, am 23. Juli 2017 zweimal sowie am 24. Juli 2017 zweimal).
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- Die Fahrer gaben regelmäßig Pausen an, die unmittelbar oder mit minimaler Bereitschaftszeit in eine Besetzt-Fahrt mündeten (Fahrer FFFFFF: 13. Mai 2017, Pause von 1:50 bis 3:00 mit Bereitschaftszeit von 3:00 bis 3:01 und Fahrt ab 3:01; 14. Mai 2017, Pause von 4:22 bis 5:22 mit Bereitschaftszeit von 5:22 bis 5:22 und Fahrt ab 5:22; 15. Mai 2017, Pause von 02:55 bis 4:00 mit Bereitschaftszeit von 4:00 bis 4:02 und Fahrt ab 4:02; 11. Juni 2017, Pause von 0:23 bis 1:13 mit Bereitschaftszeit von 1:13 bis 1:13 und Fahrt ab 1:13; Fahrer GGGGGG: 3. November 2016, Pause von 21:20 bis 22:00 mit Bereitschaftszeit von 22:00 bis 22:00 und Fahrt ab 22:00 sowie Pause von 22:23 bis 22:38 mit Bereitschaftszeit von 22:38 bis 22:39 und Fahrt ab 22:39; Fahrer BBBBBBB allein vom 6. Juli 2017 auf den 7. Juli 2017 Pause von 16:16 bis 16:46 mit Fahrt ab 16:47, Pause von 19:10 bis 19:50 mit Fahrt um 19:51, Pause von 19:59 bis 20:35 mit Fahrt ab 20:37, Pause von 21:45 bis 22:00 mit Fahrt um 22:00, Pause von 1:50 bis 2:20 mit Fahrt um 2:22 sowie Pause von 2:45 bis 3:00 mit Fahrt ab 3:03; Fahrer EEEEEEE: 19. Juli 2017, Pause von 19:56 bis 20:23 mit Bereitschaftszeit von 20:23 bis 20:23 und Fahrt ab 20:23, 22. Juli 2017, Pause von 17:30 bis 18:20 mit Bereitschaftszeit von 18:20 bis 18:20 und Fahrt ab 18:20; 22. Juli 2017, Pause von 20:10 bis 20:33 mit Bereitschaftszeit von 20:33 bis 20:33 und Fahrt ab 20:33).
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- Die Fahrer gaben Pausen am Schichtbeginn oder am Schichtende an (Fahrer GGGGGG am 3. November 2016, 1. Juni 2017, am 2. Juni 2017, am 3. Juni 2017 und am 9. Juni 2017; Fahrer EEEEEEE am 5. Juli 2017, am 15. Juli 2017, am 17. Juli 2017 und am 26. Juli 2017).
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In Anbetracht all dieser Umstände drängt sich der Eindruck auf, dass die Fahrer des Antragstellers regelmäßig ihre Bereitschaftszeit als Pause deklarierten und dann unmittelbar vor dem Eintreffen eines Fahrgastes die „Pause“ beendeten. Auch wenn es in einigen Fällen auch längere Bereitschaftszeiten gab (z.B. bei Herr FFFFFF am 21. Juni 2017 von 2:51 bis 5:00 und am 23. Juni 2017 von 4:37 bis 7:37) oder eine längere Bereitschaftszeit auf eine Pause folgte (z.B. Fahrer GGGGGG am 1. Juni 2017 mit Pause von 20:55 bis 22:05 und Bereitschaftszeit von 22:05 bis 22:21), überwiegt der Eindruck, den insbesondere die Beobachtungen hinsichtlich der Fahrer BBBBBBB und EEEEEEE hinterlassen. Eine plausiblere Erklärung für diese Ungereimtheiten als die eingangs genannte ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch ist sie anderweitig ersichtlich. In Anbetracht der Vielzahl der Vorfälle und insbesondere auch der korrespondierenden Beobachtungen des Außendienstes der Antragsgegnerin folgt das Gericht im Eilverfahren dem Vortrag der Antragsgegnerin und hält es nicht für glaubhaft, dass die obigen Beobachtungen daher rühren, dass Fahrer ihre Pausen im Taxenspeicher verbringen oder direkt nach den Pausen angesprochen oder über die App „Mytaxi“ kontaktiert werden. Hiergegen spricht insbesondere auch die Unwahrscheinlichkeit des Umstandes, dass die Fahrer BBBBBBB und EEEEEEE andernfalls im Taxenspeicher regelmäßig unmittelbar oder fast unmittelbar nach ihrer „Pause“ im Taxenspeicher einen Fahrgast zugeteilt bekommen haben müssten ohne zuvor in der Schlange zu warten. Insbesondere auch in Anbetracht der Beobachtungen der Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin geht das Gericht zudem davon aus, dass es hier nicht nur zur fehlerhaften Ausgestaltung der Pausenzeiten gekommen ist, sondern dass sich die Fahrer in ihren Pausen weiter für Fahrgäste bereitgehalten haben.
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Die Regelmäßigkeit wie auch das zeitliche und personelle Ausmaß der oben beschriebenen Vorkommnisse stützten die Annahme der Antragsgegnerin, dass es sich hierbei aller Wahrscheinlichkeit nach um das Ergebnis einer systematischen, betrieblich veranlassten Falschaufzeichnung, jedenfalls aber einer von Seiten des Antragstellers geduldeten oder in Kauf genommenen Vorgehensweise handelte.
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Auch ohne die Möglichkeit, die Arbeitszeiten der Fahrer mittels zutreffender Aufzeichnungen genau bestimmen zu können, steht auf Grund dieser Erkenntnisse zur Überzeugung des Gerichts nach summarischer Prüfung im Eilverfahren fest, dass es im Betrieb des Antragstellers zu einer Vielzahl von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz gekommen ist. Das Arbeitszeitgesetz findet auf das Unternehmen des Antragstellers Anwendung. Es ist keine Ausnahme nach § 21a ArbZG gegeben, weil es sich bei Taxifahrern nicht um Fahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne des § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG handelt.
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Insbesondere ist es im Betrieb des Antragstellers zu einer umfangreichen Missachtung von § 4 ArbZG gekommen. Nach § 4 Satz 1 ArbZG ist die Arbeit durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Nach § 4 Satz 3 ArbZG dürfen Arbeitnehmer ohne Ruhepause nicht länger als sechs Stunden hintereinander beschäftig werden. Der Fahrer BBBBBBB hat jedoch bei Abzug der falsch ausgewiesenen Pausen beispielsweise vom 6. auf den 7. Juni 2017 über zwölf Stunden ohne Pause, vom 7. auf den 8. Juli 2017 über neun Stunden ohne Pause, vom 12. auf den 13. Juli 2017 über neun Stunden ohne Pause, vom 13. auf den 14. Juli 2017 über elf Stunden mit 35 Minuten Pause, vom 14. auf den 15. Juli 2017 über zehn Stunden ohne Pause und vom 15. auf den 16. Juli 2017 über elf Stunden ohne Pause gearbeitet. Der Fahrer FFFFFF hat bei Abzug der falsch ausgewiesenen Pausen beispielsweise vom 10. auf den 11. Juni 2017 sowie vom 23. auf den 24. Juni 2017 jeweils über neun Stunden ohne Pause und vom 27. auf den 28. Juni 2017 sowie vom 29. auf den 30. Juni 2017 jeweils über acht Stunden ohne Pause gearbeitet. Der Fahrer GGGGGG hat sogar vom 10. auf den 11. Juni 2017 über elf Stunden und vom 11. auf den 12. Juni 2017 über acht Stunden gearbeitet, ohne dass seine Schicht- und Pausenaufzeichnungen irgendeine Pause aufweist. Der Fahrer EEEEEEE hat bei Abzug der falsch ausgewiesenen Pausen beispielsweise vom 1. Juli 2017 auf den 2. Juli 2017 über zehn Stunden ohne Pause, vom 2. Juli 2017 auf den 3. Juli 2017 über neun Stunden ohne Pause, vom 3. Juli 2017 auf den 4. Juli 2017 über zehn Stunden ohne Pause, vom 4. Juli 2017 auf den 5. Juli 2017 über acht Stunden ohne Pause, vom 9. Juli 2017 auf den 10. Juli 2017 über neun Stunden ohne Pause, vom 14. Juli 2017 auf den 15. Juli 2017 über elf Stunden ohne Pause, vom 15. Juli 2017 auf den 16. Juli 2017 über zwölf Stunden ohne Pause, vom 19. Juli 2017 auf den 20. Juli 2017 über neun Stunden ohne Pause sowie vom 22. Juli 2017 auf den 23. Juli 2017 sogar über dreizehn Stunden ohne Pause gearbeitet.
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Darüber hinaus geht aus den vorliegenden Unterlagen hervor, dass auch die nach § 3 ArbZG vorgeschriebene maximale Höchstarbeitszeit nicht immer eingehalten worden ist. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten und kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Aus obiger Darstellung geht hervor, dass insbesondere die Fahrer BBBBBBB und EEEEEEE regelmäßig über zehn Stunden und teilweise sogar über elf oder gar dreizehn Stunden am Stück arbeiten.
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Ungenauigkeiten in dieser Hinsicht gehen zu Lasten des Antragstellers. Der Antragsgegnerin und dem Gericht ist es nur mit Hilfe korrekter Unterlagen möglich zu prüfen, ob die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und andere Bestimmungen wie beispielsweise jene des Mindestlohngesetzes eingehalten werden. Bereits in der Mahnung vom 9. November 2015 war von der Antragsgegnerin festgehalten worden, dass bei dem Antragsteller die Pausenzeiten falsch aufgezeichnet worden seien und aufgrund der fehlerhaften Aufzeichnungen eine Prüfung der Arbeitszeiten der Fahrer nicht möglich gewesen sei. Es wäre auch unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 2 ArbZG Aufgabe des Antragstellers gewesen, für eine ordnungsgemäße Aufzeichnung zu sorgen. Dass bei der Erstellung der vorgelegten Schicht- und Pausenaufzeichnungen versehentlich Fehler unterlaufen sind und die handschriftlich erstellten Schichtzettel der Fahrer diese aufklären könnten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Außerdem sprechen auch die Beobachtungen der Außendienstmitarbeiter gegen die Annahme, dass es sich um bloße Fehler bei der Aufzeichnung handelt.
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Der Einwand des Antragstellers, es sei ihm gar nicht möglich gewesen, die Richtigkeit der Angaben seiner Fahrer im Detail nachzuvollziehen, verfängt nicht. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, eine lückenlose Dokumentation der Einsatzzeiten seiner Fahrer erforderlichenfalls durch engmaschige Kontrollen sicherzustellen. Es reichte offensichtlich nicht aus, dass der Antragsteller, so wie er vorträgt und durch eidesstattliche Versicherungen belegt, seine Fahrer regelmäßig belehrt hat. Auch die pauschal erwähnten „arbeitsrechtlichen Konsequenzen“ gegenüber den Fahrern EEEEEEE und BBBBBBB haben entweder keine Änderung herbeigeführt oder sind erst unter dem Druck des laufenden Verfahrens gezogen worden. Ebenso wie die Antragsgegnerin hätte der Antragsteller schon vor dem laufenden Gerichtsverfahren ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die Einfahrtszeiten in den „Taxenspeicher“ mit den Angaben auf den vorliegenden Schicht- und Pausenaufzeichnungen abzugleichen (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 14.11.2013, 3 Bs 255/13 (nicht veröffentlicht); VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 5 E 4747/14). Bereits stichprobenartige Kontrollen hätten ihn hierbei mit nur geringfügigem Aufwand in die Lage versetzt, auf die zum Teil erheblichen Abweichungen zwischen den Aufzeichnungen des Taxenspeichers und den von seinen Fahrern dokumentierten Schichtzeiten aufmerksam zu werden. Außerdem hätte dem Antragsteller bei Kontrolle der Schicht- und Pausenaufzeichnungen seiner Fahrer auffallen müssen, wie häufig die Pausen unmittelbar oder mit minimaler Bereitschaftszeit in eine Besetzt-Fahrt mündeten.
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Die Ungereimtheiten in den Aufzeichnungen und die Verstöße gegen Arbeitnehmerregelungen führen nach Ansicht des Gerichts nach summarischer Prüfung im vorliegenden Eilverfahren insgesamt zur Annahme, dass hinreichenden Anhaltspunkte im Sinne des § 1 Abs. 1 PBZugV dafür vorliegen, dass die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird. Wie auch aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV hervorgeht, handelt es sich bei Verstößen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften des ArbZG um solche, die Anhaltspunkte im Sinne des § 1 Abs. 1 PBZugV darstellen können. Auch wenn im vorliegenden Fall keine Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals vorliegen und damit kein von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV besonders hervorgehobener Fall gegeben ist, sprechen im vorliegenden Fall insbesondere die Quantität der festgestellten Verstöße gegen das ArbZG sowie die auch qualitativ erheblichen Verstöße gegen die zulässige Höchstarbeitszeit des § 3 ArbZG dafür, dass nach dem oben beschriebenen Maßstab des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall ein schwerer Verstoß im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV vorliegt. Diese Annahme wird durch die im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend zu prüfende Überlegung gestützt, dass Arbeitszeiten von über zehn oder gar über dreizehn Stunden ohne richtige Pause bei Taxifahrern zu Erschöpfungserscheinungen führen können, die auch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen können.
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Es gibt auch ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich auch in Zukunft nicht rechtskonform verhalten wird. Der Antragsteller ist von der Antragsgegnerin nämlich bereits im Jahr 2015 auf die fehlerhafte Pausendokumentation und die nicht nachvollziehbaren beziehungsweise in Realität eventuell höheren Arbeitszeiten hingewiesen worden und hat trotzdem keine ausreichenden Bemühungen unternommen, diesen Missstand abzustellen. In der Ermahnung vom 9. November 2015 hat die Antragsgegnerin deutlich darauf hingewiesen, dass Zeiten im Taxenspeicher des Flughafens keine Pause darstellten und dass es nicht darauf ankomme, ob während der Pausenzeit Fahrten durchgeführt würden. Insofern handelte es sich bei der mangelhaften Überwachung der Arbeitszeiten auch nicht um einen unbewussten Anfängerfehler, dessen Bedeutung der Antragsteller nicht einschätzen konnte.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 49
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich das Gericht an den Ziffern 47.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, so dass es den für ein Hauptsachverfahren um eine Taxigenehmigung anzunehmenden Streitwert von EUR 15.000 in dem hier vorliegenden Eilverfahren auf die Hälfte reduziert.
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Referenzen
- 5 AZR 157/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Sa 25/14 1x (nicht zugeordnet)
- 5 E 4747/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 123 2x
- 5 E 1687/13 1x (nicht zugeordnet)
- PBefG § 13 Voraussetzung der Genehmigung 3x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Bs 200/05 1x (nicht zugeordnet)
- PBefG § 16 Geltungsdauer der Genehmigung 2x
- PBefG § 15 Erteilung und Versagung der Genehmigung 5x
- ArbZG § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer 3x
- PBefG § 47 Verkehr mit Taxen 1x
- PBZugV § 1 Persönliche Zuverlässigkeit 11x
- ArbZG § 21a Beschäftigung im Straßentransport 2x
- 1 Bs 182/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Bs 85/07 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Bs 255/13 1x (nicht zugeordnet)
- PBefG § 9 Umfang der Genehmigung 1x
- ArbZG § 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise 1x
- ArbZG § 4 Ruhepausen 3x
- PBefG § 2 Genehmigungspflicht 1x
- 3 Bs 182/11 2x (nicht zugeordnet)
- 41 Ca 12115/16 1x (nicht zugeordnet)
- 7 C 73/69 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x