Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg - 19 E 792/19

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Februar 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2019 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Aufforderung der Antragsgegnerin, sich nachts an bestimmten Tagen in ihrem Zimmer in einer Wohnunterkunft aufzuhalten.

2

Mit Bescheid vom 15. Januar 2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Antragstellerin auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Die gegen den Bescheid erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 9 A 404/19 anhängig.

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Mit Bescheid vom 20. Februar 2019 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, sich bis zum 20. Mai 2019 montags bis freitags nachts zwischen 0:00 Uhr und 6:00 Uhr in dem ihr zugewiesenen Zimmer in der Erstaufnahmeeinrichtung E, 2... Hamburg aufzuhalten. Ein kurzfristiges Verlassen des Zimmers für jeweils 15 Minuten während dieser Zeit, um andere Räume der Einrichtung, zum Beispiel Sanitärräume, aufzusuchen oder sich im Freien aufzuhalten, sei zulässig. Die Anordnung sei erforderlich, da die Abflugzeiten im Rahmen einer Abschiebung in der Regel die Abholung in der Nachtzeit erforderten. In den Nächten von Freitag auf Sonnabend sowie von Sonnabend auf Sonntag stehe es der Antragstellerin allerdings weiterhin frei, sich außerhalb des Zimmers aufzuhalten. Sollte die Antragstellerin der Aufforderung an einem bestimmten Tag einmal nicht nachkommen können, werde sie aufgefordert, die Antragsgegnerin mindestens 12 Stunden vorher darüber per E-Mail zu informieren. Sofern sie dies versäume, gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass sie sich einer Abschiebung entziehen wolle, und werde unverzüglich Abschiebungshaft beantragen. Die Anordnung erfolge auf Grundlage von § 46 Abs. 1 AufenthG. Die sofortige Vollziehung sei notwendig, weil die Planung und Organisation der Rückführung es erforderlich machten, dass die Antragstellerin für die Antragsgegnerin erreichbar beziehungsweise die Antragsgegnerin über ihren Aufenthaltsort zu den genannten Zeiten ständig informiert sei, um die unangekündigte Abholung, wie in § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG vorgesehen, zur Durchführung der Abschiebung realisieren zu können.

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Am 22. Februar 2019 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Februar 2019.

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Am selben Tag hat die Antragstellerin bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt sie aus, dass die Überstellungsfrist nach Italien noch nicht abgelaufen sei. Der Bescheid sei rechtswidrig, wie sich aus der Begründung der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 22. Januar 2018 (13 ME 442/17) ergebe, welche einen inhaltlich nahezu identischen Sachverhalt zum Gegenstand gehabt habe. Es sei auch zu beachten, dass die Verfügung unverhältnismäßig sei, weil ihr, der Antragstellerin, keine Möglichkeit gegeben werde, spontan abwesend zu sein; es bedürfe immer einer Planung des restlichen Tages für mindestens 12 Stunden im Vorlauf. Ein milderes Mittel, etwa das Informieren der Antragsgegnerin über ihren jeweiligen Aufenthaltsort, werde nicht einmal erwogen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Februar 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2019 wiederherzustellen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung bezieht sich die Antragsgegnerin auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und führt darüber hinaus aus, dass § 46 Abs. 1 AufenthG als Rechtsgrundlage ausreichend sei, weil die Maßnahme auf eine Förderung der Ausreise ziele. Insoweit werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. November 2018 (7 E 4651/18, juris) verwiesen. Die Maßnahme stelle keine Freiheitsentziehung, sondern allenfalls eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit dar. Im Rahmen des anhängigen Widerspruchserfahrens werde die Anordnung zur Anwesenheit noch dahin konkretisiert, dass eine Anwesenheit in der Zeit vom 15. bis zum 26. April 2019 sowie vom 1. bis zum 3. Mai 2019 nicht erforderlich sei.

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Dem Gericht hat bei der Entscheidung die Sachakte der Antragsgegnerin vorgelegen.

II.

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Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

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1. Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22. Februar 2019 gegen die Aufforderung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2019 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO insbesondere statthaft. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 20. Februar 2019 die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, sodass dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommt.

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2. Der Antrag ist auch begründet. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder, sofern dies nicht der Fall ist, das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse im Rahmen einer eigenständig vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung nicht überwiegt.

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a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zwar nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ausreichend schriftlich begründet. Die besondere Begründung enthält nicht lediglich formelhafte Wendungen, sondern lässt einen konkreten Einzelfallbezug hinreichend erkennen.

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b) Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt jedoch das private Aussetzungsinteresse im Rahmen der Interessenabwägung nicht. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse regelmäßig dann nicht, wenn der Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, im Hauptsacheverfahren Aussicht auf Erfolg hat. Der Widerspruch der Antragstellerin vom 22. Februar 2019 hat in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg, wenn sich der Bescheid vom 20. Februar 2019 im Rahmen einer summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse. Von einer solchen Situation ist hier auszugehen. Der angefochtene Bescheid dürfte mangels zureichender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig sein.

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§ 46 Abs. 1 AufenthG ist als Rechtsgrundlage wohl nicht geeignet, den Grundrechtseingriff durch Bescheid vom 20. Februar 2019 zu rechtfertigen. Die Kammer hält unter Würdigung der von der Antragsgegnerin ersichtlich herangezogenen Entscheidung der Kammer 7 des Gerichts (Beschl. v. 16.11.2018, 7 E 4941/18, juris1) im Ergebnis an ihrer Rechtsprechung (Beschl. v. 29.5.2017, 19 E 5351/17) fest, dass sich der von der Antragsgegnerin angeordnete „nächtliche Hausarrest“ (vgl. zur Kategorisierung OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2018, 13 ME 442/17, Asylmagazin 2018, 100, juris Rn. 6) als eine - auf Grundlage von § 46 Abs. 1 AufenthG nicht zu rechtfertigende - Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG darstellt (vgl. aa)). Selbst wenn man aber von einer bloßen Freiheitsbeschränkung im weiteren Sinne ausginge, wäre § 46 Abs. 1 AufenthG - die allein in Betracht kommende Norm - als Ermächtigungsgrundlage nicht ausreichend (vgl. bb).

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aa) Die Anordnung, nachts das Zimmer nur kurzfristig für jeweils 15 Minuten verlassen zu dürfen, stellt sich ungeachtet der Möglichkeit, sich bis 12:00 Uhr mittags für die folgende Nacht abmelden zu können, angesichts der im Falle der Zuwiderhandlung angedrohten unverzüglichen Beantragung von Abschiebehaft als eine - mangels einer mit den erforderlichen Verfahrensgarantien nach Art. 104 Abs. 2 GG ausgestatteten Rechtsgrundlage - unzulässige Freiheitsentziehung dar.

19

Der Schutzbereich der von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG geschützten Fortbewegungsfreiheit umfasst sowohl freiheitsbeschränkende (Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG) als auch freiheitsentziehende (Art. 104 Abs. 2 GG) Maßnahmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgt eine Abgrenzung hierzwischen nicht qualitativ, sondern allein graduell nach der Intensität des Eingriffs (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.7.2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, juris Rn. 67). Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich tatsächlich und rechtlich zugänglich wäre (vgl. BVerfG a.a.O.). Eine Freiheitsentziehung als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung liegt demgegenüber dann vor, wenn eine tatsächlich und rechtlich an sich gegebene Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung aufgehoben wird; sie setzt eine besondere Eingriffsintensität in räumlicher Hinsicht voraus (vgl. BVerfG a.a.O.).

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Gemessen an diesen Maßstäben dürfte hier eine Freiheitsentziehung vorliegen. Im Einzelnen:

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(1) Der Begriff der Freiheitsentziehung erfordert, dass der Betroffene an einem eng umgrenzten Ort - etwa in einem Raum - festgehalten wird (Dürig in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 85. EL November 2018, Art. 104 Rn. 7). Das ist vorliegend der Fall. Ist der von der Antragsgegnerin gesetzte Zeitpunkt zur Abmeldung - 12:00 Uhr - einmal verstrichen, ist die Antragstellerin gehindert, das Zimmer nachts über einen Zeitraum von 15 Minuten hinaus zu verlassen. Dies kommt bei wertender Betrachtung einer zeitweisen Abschiebungshaft im Sinne von § 62 AufenthG (VG Hamburg, Beschl. v. 29.5.2017, 19 E 5351/17; a.A. VG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2018, 7 E 4941/18, juris Rn. 19) bzw. dem offenen Vollzug einer Abschiebungshaft nahe (vgl. zum Fehlen einer gesetzlichen Regelung dieser Form des Vollzugs von Abschiebungshaft: Meyer-Mews, AnwBl 1999, 317, 321 und § 4 Abs. 5 Satz 1 HmbAHaftVollzG). Anerkannt ist, dass sowohl die Abschiebungshaft (Kunig in: v. Münch/Kunig II, 6. Aufl., Art. 104 Rn. 20) als auch der mit einem erzwungenen Aufenthalt in den Hafträumen während der Ruhezeit verbundene offene Vollzug als Freiheitsstrafe (vgl. insoweit Kunig a.a.O. und § 20 HmbStVollzG) eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG darstellen. Die Möglichkeit, das Zimmer für kurze Zeit verlassen zu dürfen, ändert am Vorliegen einer Freiheitsentziehung nichts (vgl. Dürig in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 85. EL November 2018, Art 104 Rn. 7). Dies gilt hier umso mehr, als der Betroffene aufgrund des engen Zeitfensters von 15 Minuten an den Gebäudekomplex „angebunden“ bleibt, der einen eng umgrenzten Ort darstellt (vgl. Dürig a.a.O. für einen Gebäudekomplex und ein Lager) und damit seinerseits die räumlichen Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung erfüllt.

22

Das unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.9.2015, 1 C 26/14, BVerwGE 153, 24, juris) vorgetragene Argument, die beschriebenen Einschränkungen würden dadurch relativiert, dass es dem Ausländer möglich wäre, diesen durch eine Bereitschaft zur eigeninitiierten Ausreise zuvorzukommen bzw. diese kurzfristig aufzuheben (VG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2018, 7 E 4941/18, juris Rn. 19), hält die beschließende Kammer nicht für überzeugend. Das Bundesverwaltungsgericht befürwortet in der angeführten Entscheidung vom 17. September 2015 nicht eine einschränkende Auslegung von Art. 104 GG, sondern räumt dem Asylbewerber in Dublin-Verfahren aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Überstellung ohne Verwaltungszwang ein, wenn gesichert erscheint, dass er sich freiwillig in den für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaat begibt und sich dort fristgerecht bei der verantwortlichen Behörde meldet (BVerwG a.a.O., juris Rn. 24). Damit reduziert sich das Argument darauf, dass ausreiseunwillige Ausländer ihre unkomfortable Lage selbst herbeigeführt haben und sich zudem hieraus durch Erfüllung ihrer vollziehbaren Ausreisepflicht selbst befreien können. Das dürfte am Vorliegen einer Freiheitsentziehung aber nichts ändern. So stellt etwa bei Strafgefangenen, die sich aufgrund einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Tat in Haft befinden, niemand das Vorliegen einer Freiheitsentziehung in Frage. Der Ausländer, der Anlass für einen „nächtlichen Hausarrest“ gegeben hat, gehört ferner nicht zu der Personengruppe, der eine Ausreise auf eigene Initiative und ohne Verwaltungszwang zu ermöglichen ist. Dieser Personenkreis ist auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen der Ausländerbehörde „angewiesen“, um seiner Ausreisepflicht genügen zu können.

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(2) Es ist ferner erforderlich, dass die Freiheit gegen oder ohne den Willen des Betroffenen entzogen wird (Dürig in: Maunz/Dürig, GG, Werkstand: 85. EL November 2018, Art. 104 Rn. 9). Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin offenbar nicht, soweit es geht, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich jeweils vor 12:00 Uhr bei der Antragsgegnerin abzumelden, kann nicht geschlossen werden, dass die Antragstellerin mit der nächtlichen Beschränkung auf ein Zimmer einverstanden ist. Dies zeigt schon das von ihr angestrengte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

24

(3) Die Freiheit der Antragstellerin wird hier auch durch Zwang entzogen. Entgegen einer teilweise in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung (etwa Degenhart in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 4; Radtke in: BeckOK GG, Epping/Hillgruber, 39. Edition, Stand: 1.3.2015, Art. 104 Rn. 2; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 11, der allerdings bereits die unmittelbare Androhung unmittelbaren Zwangs genügen lassen will) betrifft Art. 104 GG nicht lediglich Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit durch unmittelbaren körperlichen Zwang. Es genügt auch die Anwendung psychischen Zwanges. Der Verweis der Gegenauffassung auf eine ältere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 23.5.1967, 2 BvR 534/62, BVerfGE 22, 21, juris Rn. 14) überzeugt nicht. Zunächst hatte sich das Bundesverfassungsgericht seinerzeit gar nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob psychischer Zwang zu einem Eingriff in die durch Art. 104 GG geschützte körperliche Bewegungsfreiheit führen kann. Die streitgegenständliche Verpflichtung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht betraf, wie das Bundesverfassungsgericht ausführte (a.a.O., juris Rn. 15), lediglich die allgemeine Handlungsfreiheit. Ferner hatte das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., juris Rn. 14) für Art. 104 GG allein einen Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit durch „unmittelbaren Zwang“ gefordert, nicht aber verlangt, dass dieser physisch vermittelt sein müsse. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung (Beschl. v. 4.7.1999, 2 BvR 1368/98, NStZ 1999, 570, juris Rn. 20) unter Heranziehung von Kommentarliteratur zu Art. 104 GG ausgeführt, dass eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 52a JGG nicht nur anzunehmen sei, wenn der Betroffene eingeschlossen ist und ansonsten mit äußeren Zwangsmitteln festgehalten wird. Sie sei auch gegeben, wenn er am Verlassen eines bestimmten Ortes durch psychischen Zwang gehindert werde. Auch psychisch vermittelter Zwang kann also zu einem Eingriff in Art. 104 Abs. 2 GG führen (so auch Dürig in: Maunz/Dürig, GG, 85. EL November 2018, Art. 104 Rn. 6; Heinrich Amadeus Wolff in: Hömig/Wolff, GG, 12. Auflage 2018, Art. 104 Rn. 7 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 4.7.1999, 2 BvR 1368/98, NStZ 1999, 570).

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Ein solcher psychischer Zwang ist hier gegeben, weil die Antragsgegnerin der Antragstellerin für den Fall der Zuwiderhandlung die Beantragung (und Vollziehung) von Abschiebungshaft angedroht hat. Unerheblich ist, dass die Antragstellerin sich von ihrem „nächtlichen Hausarrest“ bei einer rein rechtstechnischen Betrachtung selbst „befreien“ kann, wenn sie montags bis freitags rein vorsorglich vor 12:00 Uhr eine entsprechende Abwesenheitsnachricht an die Antragsgegnerin per E-Mail versendet (vgl. zu dieser die Wirksamkeit des Bescheides potentiell einschränkenden Option: VG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2018, 7 E 4941/18, juris Rn. 14). Der Antragstellerin kann nicht angesonnen werden, den Bescheid auf diese Weise geradezu ad absurdum zu führen, wenn sie bis 12:00 Uhr gar nicht den Entschluss gefasst hat, die kommende Nacht ganz oder teilweise außerhalb ihres Zimmers verbringen zu wollen (so im Ergebnis auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2018, 13 ME 442/17, juris Rn. 4, wo sich der Ausländer spätestens einen Tag zuvor bei der Ausländerbehörde abzumelden hatte).

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(4) Schließlich liegen die zeitlichen Mindestanforderungen an eine Freiheitsentziehung vor. Die Freiheitsentziehung setzt eine „nicht nur kurzfristige Dauer“ der Maßnahme voraus. Welcher Zeitraum noch als kurzfristig anzusehen ist, dürfte sich dabei auch nach der Eingriffsintensität bestimmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.7.2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, NJW 2018, 2619, juris Rn. 67 f.). Im Falle einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung ist danach etwa von einer kurzfristigen Maßnahme auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet. Im vorliegenden Fall mag eine „nicht nur kurzfristige Dauer“ auch bei Zeiträumen von mehr als 30 Minuten anzunehmen sein. Sie ist aber jedenfalls bei sechs Stunden überschritten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.3.2011, 1 BvR 47/05, NVwZ 2011, 743, wonach es das Einsperren von 19:55 Uhr bis 1:30 Uhr, also für 5 Stunden und 35 Minuten als Freiheitsentziehung angesehen hat), zumal sich die Anordnung auf eine Vielzahl von Nächten und damit nicht nur auf ein einzelnes Ereignis bezieht.

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bb) Selbst wenn man aber von einer bloßen Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ausginge, wäre § 46 Abs. 1 AufenthG - die allein in Betracht kommende Norm - als Ermächtigungsgrundlage nicht ausreichend. Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden. Die Eingriffsvoraussetzungen müssen sich dabei unmittelbar und hinreichend bestimmt aus dem Gesetz selbst ergeben (BVerfG, Beschl. v. 16.5.2007, 2 BvR 2106/05, InfAuslR 2007, 290, juris Rn. 19). Dem entspricht § 46 Abs. 1 AufenthG, in dem geregelt ist,

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„Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.“,

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nicht.

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Als Voraussetzung knüpft die Bestimmung lediglich an einen „vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer“ an; die „Maßnahmen zur Förderung der Ausreise“ betreffen - jedenfalls in erster Linie - die Rechtsfolgenseite.

31

§ 46 Abs. 1 AufenthG will nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht Eingriffe wie den von der Antragsgegnerin angeordneten „nächtlichen Hausarrest“ rechtfertigen. Das zeigt schon das „Regelbeispiel“, den Ausländer zu verpflichten, den Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen. Insoweit liegen die Dinge wie bei der räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber. Auch dort lässt sich zur Verneinung eines Eingriffs in Art. 104 GG anführen, dass das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nur die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 45/92, BVerfGE 96, 10, juris Rn. 54). Unter einem „Wohnsitz“ im Sinne von § 46 Abs. 1 AufenthG ist nicht eine konkrete Wohnung oder Unterkunft zu verstehen, sondern die kleinste politische Einheit, in der Regel also die Gemeinde (vgl. § 7 BGB und hierzu etwa Mansel in: Jauernig, BGB, 17. Auflage 2018, § 7 Rn. 1). Folglich können sich auf § 46 Abs. 1 Halbsatz 2 AufenthG gestützte Anordnungen allein auf die Pflicht zur Wohnsitznahme in einer bestimmten Gemeinde, nicht aber auf eine bestimmte Unterkunft beziehen (Winfried Möller in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 46 AufenthG Rn. 7). Erst recht ist mit der Verpflichtung zur bloßen Wohnsitznahme nicht die Pflicht verbunden, sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort in der besagten politischen Gemeinde aufzuhalten.

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§ 46 Abs. 1 AufenthG hat alleine eine die §§ 61, 62 AufenthG - Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen und Abschiebungshaft - unterstützende Funktion. Dies macht die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/420, S. 88) deutlich:

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„Dabei kommen alle Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die Voraussetzungen für die tatsächliche Ausreise des Ausländers zu fördern. Hierzu zählt die Auferlegung von Handlungspflichten, z. B. die regelmäßige Vorsprache bei den zuständigen Behörden oder das Gebot zum Ansparen von finanziellen Mitteln für die Heimreise. Über die Verfügung zur Wohnsitznahme wird die Erreichbarkeit des Ausländers und die Einwirkungsmöglichkeit der Ausländerbehörde erreicht. Hierzu zählt auch die Verpflichtung, in einer Ausreiseeinrichtung zu wohnen (§ 61 AufenthG).“

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Diese nennt zunächst einige flankierende Maßnahmen geringer Eingriffsintensität und verweist sodann wegen einer Verpflichtung, in einer Ausreiseeinrichtung zu wohnen, auf § 61 AufenthG. Nichts anderes gilt für § 62 AufenthG, der regelt, wann eine Freiheitsentziehung zur Abschiebung vorgenommen werden darf.

35

Gesetzeskonform wäre der von der Antragsgegnerin angeordnete „nächtliche Hausarrest“ nach alledem wohl dann, wenn er dem Ausländer auch ein kurzfristiges Verlassen der zugewiesenen Einrichtung für die gesamte Nacht ermöglichte. Die Eingriffsintensität wäre gering, weil dann nicht der Aufenthaltsort des Betroffenen beschränkt wäre. Dabei wäre die Antragsgegnerin befugt, neben einer Mitteilung über das nächtliche Verlassen der Einrichtung auch eine Information über den jeweiligen konkreten Aufenthaltsort zu fordern (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.1.2019, 8 ME 93/18, juris).

II.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG.

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