Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (9. Kammer) - 9 AE 1416/19

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (9 A 1414/19) gegen die Androhung der Abschiebung nach Italien im Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. März 2019 wird abgelehnt.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt XXX wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, 30-jähriger Staatsangehöriger Eritreas, wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Androhung der Abschiebung nach Italien.

2

Auf Antrag des Antragstellers vom 11. Mai 2015 gewährte Italien ihm am 18. Januar 2016 internationalen Schutz. Er reiste nach eigenen Angaben am 10. April 2018 nach Deutschland ein und stellte am 20. April 2018 einen Asylantrag. In einem an diesem Tag geführten Gespräch zur Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats gab er an, sein Heimatland Eritrea am 3. September 2014 verlassen zu haben. Er habe sich sechs Monate im Sudan, drei Monate in Libyen sowie zwei Jahre und sieben Monate in Italien aufgehalten. Er habe in Florenz gelebt.

3

In einer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 23. März 2018 schilderte der Antragsteller, er habe in Italien eine Aufenthaltsgenehmigung für politisches Asyl erhalten. Zuerst habe er dort sechs Monate eine Ausbildung zum Metallbauer gemacht. Man habe ihm gesagt, dass man ihn anrufen würde, wenn es Arbeit gäbe. Aber er habe nichts gehört und auch studieren wollen. Nach einem Jahr in Italien habe er ein Stipendium für ein Studium der Ingenieurswissenschaften bekommen. Ihm sei gesagt worden, dass es in englischer Sprache sei. An der Uni habe er aber erfahren, dass das Studium in italienischer Sprache erfolge, er für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen sowie im zweiten Semester anfangen müsse. Das sei für ihn sehr schwer gewesen, für alle Kosten habe er selbst aufkommen müssen. Die Uni habe ihn herausgeworfen. Das Camp, in dem er ursprünglich gelebt habe, habe ihn nicht wieder aufnehmen können. Er habe nicht gewusst, was er tun solle und keine Ahnung von der Arbeitswelt gehabt. Jemand habe ihm für zwei Monate die Jugendherberge bezahlt. Mehr habe dieser nicht für ihn tun können.

4

Im Rahmen einer vorsorglichen Anhörung zu den persönlichen Asylgründen führte der Antragsteller aus, die Reise von Eritrea nach Italien habe 2.800 Dollar gekostet, die seine Familie für ihn gesammelt habe. In Eritrea habe er regulär bis zur zwölften Klasse die Schule besucht. Danach habe er an einem Kolleg Fischermanagement studiert und seinen Abschluss gemacht. Er habe den Nationaldienst absolviert und von 2011 bis 2014 bei der Marine in der Abteilung für Meeresüberwachung gearbeitet.

5

Auf ein Informationsersuchen der Antragsgegnerin teilte Italien mit Schreiben vom 14. Februar 2019 mit, dem Antragsteller am 18. Januar 2016 eine bis zum 18. Januar 2021 gültige Aufenthaltserlaubnis für politisches Asyl ausgestellt zu haben.

6

Mit Bescheid vom 6. März 2019, zugestellt am 22. März 2019, lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1) und entschied, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Zudem forderte sie den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Italien abgeschoben. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Der Antragsteller dürfe nicht nach Eritrea abgeschoben werden (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG befristete die Antragsgegnerin auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei vor dem Hintergrund der in Italien erfolgten Schutzgewährung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft vorgetragen, dass ihm in Italien Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Die Abschiebung sei auch nicht aufgrund der derzeitigen humanitären Lage in Italien nach Art. 3 EMRK unzulässig. Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber beständen in Italien nicht. Das italienische Asylsystem sei zwar während der Flüchtlingskrise bis 2016 aufgrund hoher Asylbewerberzahlen stark ausgelastet gewesen. Seither sei die Zahl der ankommenden Asylsuchenden jedoch stark zurückgegangen. Gleichzeitig hätten die Unterbringungskapazitäten von 2015 bis 2017 verdoppelt werden können. Dies belege, dass die italienische Regierung flexibel auf die aktuellen Flüchtlingszahlen reagiere und bemüht sei, die Unterbringungskapazitäten den sich ändernden Anforderungen anzupassen. Nach positivem Abschluss des Asylverfahrens würden die Antragsteller in einer SPRAR-Einrichtung untergebracht, um die bestmögliche Integration zu gewährleisten. Im Falle des Antragstellers sei davon auszugehen, dass er als volljähriger gesunder Mann auch ohne nennenswertes Vermögen mit abgeschlossener Berufsausbildung im Falle einer Rückkehr nach Italien in der Lage wäre, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, um sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich in die italienische Gesellschaft zu integrieren. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei ebenfalls nicht anzunehmen. Die Abschiebungsandrohung sei nach den §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlassen.

7

Am 28. März 2019 hat der Antragsteller die unter dem Aktenzeichen 9 A 1414/19 anhängige Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

8

Der Antragsteller beantragt (dem Wortlaut nach),

9

1. die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen,

10

2. ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt XXX zu bewilligen.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Zur Begründung verweist die Antragsgegnerin auf den Bescheid vom 6. März 2019.

14

Die Sachakten haben bei der Entscheidung vorgelegen.

II.

15

1. Der zulässige Antrag, der bei sachdienlicher Auslegung nach den §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung der Abschiebung nach Italien im Bescheid vom 6. März 2019 gerichtet ist, und über den die Kammer entscheidet, weil der Einzelrichter dieser den Rechtsstreit nach § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat, ist unbegründet.

16

Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt im vorliegenden Fall das Vollziehungsinteresse. Die Androhung der Abschiebung nach Italien im Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. März 2019 ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG. Danach droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der angedrohten Abschiebung des Antragstellers nach Italien gegeben.

17

a) Ein den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG zulassender Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben, Italien hat dem Antragsteller unstreitig internationalen Schutz gewährt.

18

b) Der Abschiebung des Antragstellers nach Italien stehen zudem keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen.

19

aa) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht. Ein Ausländer darf danach nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist hier nicht anzunehmen.

20

Insbesondere ergibt sich die Unzulässigkeit der Abschiebung nicht aus Art. 3 EMRK. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Dem Antragsteller droht in Italien insbesondere nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten.

21

Legt der Antragsteller zum Nachweis des Risikos einer im Staat der Schutzgewährung drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK Angaben vor, ist nach Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der die Kammer folgt, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen im Staat der Schutzgewährung vorliegen (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-297/17 u. a., Ibrahim u. a., juris Rn. 88). Solche Schwachstellen unterfallen nur dann Art. 3 EMRK sowie dem dieser Vorschrift entsprechenden Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, a.a.O., Rn. 89). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geriete, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, a.a.O., Rn. 90). Nicht erreicht ist diese Schwelle hingegen selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind (EuGH, a.a.O., Rn. 91). Gemessen an diesen Vorgaben ist eine dem Antragsteller in Italien drohende Verletzung in Art. 3 EMRK nicht anzunehmen.

22

(1) International Schutzberechtigten, die nicht zum Kreis der besonders verletzlichen Personen gehören, droht nach Einschätzung der Kammer angesichts der derzeit verfügbaren Erkenntnisquellen in Italien grundsätzlich keine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der sie dort erwartenden Lebensumstände. Vorhandene Schwachstellen bei der Unterstützung international Schutzberechtigter erreichen für diese nicht die geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, da sie nicht vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig sind, sondern durch eigenes Verhalten vermeiden können, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten. Besonders verletzlichen Personen, die vollständig auf öffentliche Unterstützung angewiesen sind, kann dies jedoch aufgrund zur Existenzsicherung unzureichender staatlicher Unterstützungsleistungen drohen.

23

Das italienische System geht davon aus, dass international Schutzberechtigte, die auf fünf Jahre befristete sowie verlängerbare Aufenthaltserlaubnisse erhalten und sich frei auf dem Staatsgebiet bewegen können (AIDA, Country Report: Italy, 2018 Update, 16.4.2019, S. 134 u. 142, abrufbar unter „www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2018update.pdf“, im Folgenden: AIDA), ab Gewährung des Schutzstatus für sich selbst sorgen müssen. Sie sind zwar hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt, für diese ist das Sozialsystem aber ebenfalls sehr schwach ausgestaltet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 35, abrufbar unter „www.fluechtlingshilfe.ch/assets/ news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf“, im Folgenden: Schweizerische Flüchtlingshilfe 2016).

24

Während im laufenden Asyl- sowie sich gegebenenfalls anschließenden Rechtsmittelverfahren die Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber in Kollektivzentren vorgesehen ist (AIDA, a.a.O., S. 80 ff.), berechtigt ein gewährter internationaler Schutzstatus nicht zum Verbleib in diesen (AIDA, a.a.O., S. 143). Seit der Reform des Unterbringungssystems im Jahr 2018 sollen international Schutzberechtigte für sechs Monate im System der Zweitaufnahmeeinrichtungen (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati, SIPROIMI) untergebracht werden, wobei von den insgesamt verfügbaren 35.650 Plätzen in den über 875 dezentralen Projekten 704 Plätze für psychisch erkrankte sowie körperliche behinderte Personen und 3.730 Plätze für unbegleitete Minderjährige vorgesehen sind (AIDA, a.a.O., S. 145 f.). Teilweise wird berichtet, dass der Aufenthalt in den Zweitaufnahmeeinrichtungen auf maximal zwölf Monate verlängert werden kann (borderline-europe, Stellungnahme zu der derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, 3. Mai 2019, S. 3, abrufbar unter „https://www.borderline-europe.de/sites/default/files/projekte_files/2019_05_03_BORDERLINE-EUROPE_Stellungnahme_Unterbringung_ITALIEN_0.pdf“, im Folgenden: borderline; Schweizerische Flüchtlingshilfe 2016, S. 38).

25

Anschließend droht international Schutzberechtigten nach Einschätzung von Nichtregierungsorganisationen das Risiko der Obdachlosigkeit (AIDA, a.a.O., S. 143 f.). Davon sind auch Frauen, alleinerziehende Mütter, Familien sowie physisch und psychisch beeinträchtigte Personen betroffen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8.5.2019, S. 3, abrufbar unter „www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/dublin/italien/190508-auskunft-italien.pdf“; Schweizerische Flüchtlingshilfe 2016, S. 49). Sozialwohnungen gibt es nur sehr wenige, die Wartezeit beträgt mehrere Jahre. Allein in Mailand gibt es eine Warteliste mit 10.000 Personen, jedes Jahr werden aber nur 400 Personen untergebracht (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2016, S. 50). Regelmäßige monatliche Sozialhilfeleistungen, die das Existenzminimum sichern könnten, gibt es nicht (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2016, S. 49).

26

International Schutzberechtigte haben in rechtlicher Hinsicht Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA, a.a.O., S. 146). Eine Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt zu finden, gestaltet sich für sie jedoch vor dem Hintergrund der relativ hohen Arbeitslosigkeit in Italien insbesondere unter jungen Menschen sowie häufig nur eingeschränkter italienischer Sprachkenntnisse und wenig qualifizierter Berufsbildung als schwierig. Deshalb suchen viele Personen, die dazu in der Lage sind, Arbeit auf dem Schwarzmarkt, insbesondere in der Landwirtschaft und im Süden des Landes (borderline, a.a.O., S. 2 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe 2016, S. 51 ff.).

27

Nach Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen sind in Italien tatsächlich mindestens 10.000 Personen vom Aufnahmesystem ausgeschlossen (AIDA, a.a.O., S. 100; Médecins sans Frontières, Out of Sight, Informal Settlements, social marginality, obstacles to access to healthcare and basic needs for migrants, asylum seekers and refugees, second edition, Februar 2018, S. 1, im Folgenden: MSF; abrufbar unter „https://www.msf.fr/sites/default/files/out_of_sight_130218.pdf“). Sie leben über das italienische Staatsgebiet verteilt mit eingeschränktem oder ohne Zugang zur Basisversorgung in informellen Siedlungen, besetzten Häusern oder unter freiem Himmel. Es kommt zu zwangsweisen Räumungen durch die Polizei, ohne dass Wohnraum zur Verfügung gestellt würde (MSF, a.a.O., S. 10). Zudem wirkt sich eine fehlende Meldeanschrift auf das Recht zur Gesundheitsversorgung aus (MSF, a.a.O., S. 27; borderline, a.a.O., S. 9). Der Alltag der Betroffenen ist von der Deckung der Elementarbedürfnisse bestimmt, indem sie für Mahlzeiten bei Suppenküchen anstehen sowie eine Dusch- und Waschmöglichkeit und einen Schlafplatz suchen. Die Lebensbedingungen sind nicht kindgerecht und gefährden die Entwicklung von Kindern (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2016, S. 47 ff.).

28

(2) Dem Antragsteller droht angesichts der dargestellten Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Italien keine Verletzung von Art. 3 EMRK (s. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.12.2018, 10 LB 201/18, juris Rn. 33 ff.; Urt. v. 6.4.2018, 10 LB 109/18, juris Rn. 27 ff.). Er gehört als 30-jähriger alleinstehender Mann ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht zu den besonders verletzlichen Personen. Besondere Umstände, die erwarten ließen, dass er unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geriete, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, sind nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass er nicht vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig wäre, sondern selbst ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Dabei können seine Kenntnisse der englischen Sprache, die in Italien absolvierte Ausbildung zum Metallbauer sowie das im Heimatland Eritrea durchgeführte Studium des Fischermanagements hilfreich sein. Sofern die erzielten Einnahmen allein nicht zur Deckung des Lebensbedarfs ausreichen sollten, wäre es ihm zuzumuten, die Hilfe kirchlicher oder gesellschaftlicher Institutionen und von Suppenküchen in Anspruch zu nehmen.

29

bb) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll danach abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist für den Antragsteller, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat, nicht anzunehmen.

30

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO.

31

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unbegründet. Der Antragsteller hat eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorgelegt, obwohl er mit Verfügung vom 3. April 2019 hierzu aufgefordert wurde.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen