Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (15. Kammer) - 15 E 2087/20

Tenor

Der Antrag vom 11. Mai 2020 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach einem Streitwert von 2.500 €.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

2

Der Antragsteller verfügte seit 2016 über eine Fahrerlaubnis der Klasse B.

3

Am Sonnabend, dem 27. April 2019 hielt die Polizei in Hamburg um 0:35 Uhr in Höhe der Rahlstedter Straße … den Antragsteller in einem von ihm gefahrenen Pkw an. Ausweislich des Polizeiberichts über den Vorgang sei der Antragsteller wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelhandel angehalten und hinsichtlich seiner Fahrtauglichkeit überprüft worden. Dabei hätten sich Hinweise auf einen zeitnahen Betäubungsmittelkonsum ergeben. Einen Drogenvortest und eine freiwillige Blutprobenentnahme habe der Antragsteller abgelehnt. Er habe angegeben, er habe in den letzten 4 Wochen so oft Marihuana und Kokain konsumiert, dass er sich sicher sei, dass ein Drogenvortest positiv verlaufen werde. Zuletzt habe er am vergangenen Wochenende Kokain konsumiert. Hierauf sei eine Blutprobenentnahme angeordnet und am Polizeikommissariat 38 durchgeführt worden.

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Die Blutprobe wurde hierauf im Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Eppendorf auf Drogen untersucht. Unter dem 30. April 2019 teilte das Institut mit, dass die chemisch-toxikologische Untersuchung keinen Hinweis auf Amphetamine, Cannabis, Kokain, Ecstasy und Opiate ergeben habe.

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Mit Bescheid vom 10. Mai 2019 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis: Der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Er habe am 27. April 2019 selbst gegenüber der Polizei angegeben, häufig Marihuana und Kokain zu konsumieren. Der letzte Konsum habe am vorangegangenen Wochenende stattgefunden. An dieser Erklärung müsse er sich grundsätzlich festhalten lassen. Bei Kokain handele es sich um eine harte Droge im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Schon ein einmaliger Konsum schließe die Fahreignung aus. Die sofortige Vollziehung sei im Hinblick auf den Schutz von Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer angezeigt. Von ungeeigneten Fahrern gehe eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs aus. Bei Abwägung der Interessen der Allgemeinheit am Schutz von Leben und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer und dem Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entziehungsverfahrens weiterhin zu nutzen, sei dem Interesse der Allgemeinheit der Vorrang zu geben.

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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Mai 2019 legte der Antragsteller Widerspruch ein und bat um Akteneinsicht, die gewährt wurde. Mit Schreiben vom 13. September 2019 legitimierte sich die aktuelle Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, die den Widerspruch mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2019 begründete: Er habe aus Empörung über die Behandlung durch die Polizei bewusst wahrheitswidrig einen Drogenkonsum angegeben. Ausweislich des Drogenscreenings des Instituts für Rechtsmedizin sei diese Angabe objektiv falsch gewesen. Den Konsum von Kokain könne man mehrere Tage im Blut nachweisen. Er habe damals gewusst, dass ein Drogentest seine Drogenfreiheit beweisen werde. Hintergrund für die falsche Behauptung sei gewesen, dass die Polizei ihm im Rahmen der Kontrolle am 27. April 2019 Handschellen angelegt, ihn mit auf die Wache genommen und dort zu eingehenden Untersuchungen gedrängt habe. Zwischenzeitlich sei er in eine Zelle gesperrt worden. In einen Alkoholtest, der negativ ausgefallen sei, habe er nur eingewilligt, weil die Beamten behauptet hätten, sein Aufenthalt auf der Wache dauere ansonsten viel länger. Außerdem seien all seine Kleidungsstücke durchsucht worden, zu diesem Zweck habe er sich nackt ausziehen müssen. Für die Blutentnahme zum Zwecke des Drogentests habe er einen richterlichen Beschluss verlangt. Seine Einwilligung habe er schließlich nur erklärt, weil die Beamten auf die Dauer der Einholung eines solchen Beschlusses verwiesen hätten. Aufgrund dieser erniedrigenden und ungerechten Behandlung hätten sich Wut und Empörung in ihm aufgestaut, die sich in der wahrheitswidrigen Äußerung, der Drogentest werde sicher positiv ausfallen, denn er konsumiere regelmäßig Kokain und Marihuana, Bahn gebrochen hätten. Dass diese Äußerung in einem Verwaltungsverfahren gegen ihn verwendet werden könnte, habe er nicht erwartet. Er sei darüber auch zu keinem Zeitpunkt belehrt worden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2019, der Antragstellervertreterin zugestellt am 18. Dezember 2019, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück: Der Antragsteller sei aufgrund Kokainkonsums zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis genüge es, dass er den Konsum selbst eingeräumt habe. An dieser Aussage müsse er sich festhalten lassen. Eines darüber hinausgehenden wissenschaftlichen Nachweises des Konsums bedürfe es nicht, weil keine gewichtigen Gründe gegen die Richtigkeit seiner Angaben sprächen. Wenn der Antragsteller 5 Monate nach der Fahrerlaubnisentziehung behaupte, er sei aufgrund des Verhaltens der Polizei zu der Aussage gereizt worden, sei dies als nachträgliche Schutzbehauptung zu bewerten und rechtfertige keine andere Beurteilung. Daran ändere auch das negative Ergebnis der Blutuntersuchung nichts. Kokain sei im Blut nur bis zu fünf Tage nachweisbar. Da der vom Antragsteller behauptete letztmalige Konsum früher als fünf Tage vor der Kontrolle stattgefunden habe, habe die Blutuntersuchung diesen Konsum nicht darstellen können. Aufgrund der eigenen Aussagen des Antragstellers zu seinem Konsum obliege es ihm darzulegen und nachzuweisen, dass der eingeräumte Konsum tatsächlich nicht stattgefunden habe. Auch die fehlende Belehrung stehe der Verwertung der Aussage des Antragstellers nicht entgegen. Im Gefahrenabwehrrecht dürften auch Aussagen verwertet werden, die ohne vorherige Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO getroffen worden seien. Diese Norm beziehe sich allein auf das Strafverfahren und sei nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes.

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Der Antragsteller hat am 17. Januar 2020 Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis erhoben (15 K 294/20). Am 13. Mai 2020 hat er sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt und sich dazu auf sein bisheriges Vorbringen bezogen.

9

Die Antragstellerin tritt dem Begehren entgegen und macht ergänzend geltend: Das Erklärungsverhalten eines Fahrerlaubnisinhabers sei bei der Klärung der Frage, ob ein Betäubungsmittelkonsum vorliege, zu berücksichtigen, wenn nicht substantiiert, nachvollziehbar und glaubhaft vorgetragen werde, dass und warum der Vortrag während der Verkehrskontrolle unzutreffend gewesen sei. Wenn der Antragsteller jetzt vortrage, er habe lediglich ironisch zur Polizei gesagt, dass der Test saftig ausfallen werde, weil er sich von der Polizei gedemütigt gefühlt habe, sei dies unglaubhaft. So sei er damals wegen Drogenhandels angehalten worden und es habe auch Anzeichen für zeitnahen Drogenkonsum gegeben. In seinen Ausführungen dazu bleibe der Antragsteller vage. Zumindest die Daten seines Beifahrers hätte er unproblematisch angeben können.

II.

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Der zulässige Antrag führt in der Sache nicht zum Erfolg.

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1. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Insbesondere war angesichts der Tatsache, dass durch einen ungeeigneten Kraftfahrer hochrangige Schutzgüter, nämlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, in nicht hinnehmbarer Weise gefährdet werden, ein stärkeres Eingehen auf konkrete Umstände des Einzelfalls nicht geboten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005, 3 Bs 214/05, juris Rn. 2 ff.).

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2. Des Weiteren ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers, vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse, seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr sofort zu unterbinden, dass dem öffentlichen Interesse hier der Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte der Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil sich der angefochtene Bescheid vermutlich als rechtmäßig erweisen wird (unten a.). Darüber hinaus besteht ein besonderes, nicht durch Interessen des Antragstellers aufgewogenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (dazu unter b.).

13

a. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung stellt sich der angefochtene Bescheid im Ergebnis als rechtmäßig dar.

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Rechtsgrundlage der Entziehung ist § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) StVG und § 46 Abs. 1 und Abs. 5 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist.

15

Gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FeV fehlt es insbesondere dann an der Kraftfahreignung, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen. Dies ist hier der Fall. Die Entziehung der Fahrerlaubnis stellt dabei eine gebundene Entscheidung dar; ein Ermessensspielraum wird der Behörde nicht eingeräumt (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 21.1.2019, 11 ZB 18.2066, juris Rn. 19).

16

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (m.w.N. BVerwG, Urteil vom 27.9.1995, 11 C 34/94, BVerwGE 99, 249 ff., juris Rn. 9), hier somit der Erlass des Widerspruchsbescheids am 16. Dezember 2019.

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Der Antragsteller hat sich aller Voraussicht nach gemäß Vorbemerkung Ziffer 3 in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen und die Eignung noch nicht wiedererlangt. Danach ist zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig nicht geeignet, wer Betäubungsmittel im Sinne des BtMG einnimmt.

18

aa. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des BtMG, hier Kokain (medizinisch: Cocain) eingenommen hat. Bei Kokain handelt es sich gemäß Anlage III in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG um ein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG. Der ebenfalls vom Antragsteller eingeräumte Konsum von Marihuana ist für den Ausgang des Verfahrens unerheblich und bedarf deshalb keiner weiteren Betrachtung.

19

Der die Fahreignung ausschließende Kokainkonsum steht bereits aufgrund der Einlassung des Antragstellers gegenüber der Polizei am frühen Morgen des 27. Mai 2019 hinreichend fest. Der Antragsteller hatte anlässlich einer Polizeikontrolle als Führer eines Kraftfahrzeugs gegenüber den Beamten eingeräumt, er habe in den letzten 4 Wochen so oft Marihuana und Kokain konsumiert, dass er sich sicher sei, dass ein Drogenvortest positiv verlaufen werde. Zuletzt habe er am vergangenen Wochenende Kokain konsumiert.

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Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach der die Fahreignung ausschließende Konsum einer harten Droge eines chemisch-toxikologischen Nachweises bedürfte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbVwVfG und § 2 Abs. 7 StVG den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Beweismittel holt sie gemäß § 26 Abs. 1 HmbVwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen ein. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 HmbVwVfG sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken, insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Räumt ein Fahrerlaubnisinhaber selbst den Konsum von Drogen ein, ist diese Erklärung damit grundsätzlich zu berücksichtigen und bedarf keines weiteren wissenschaftlichen Nachweises, wenn nicht gewichtige Gründe gegen ihre Richtigkeit sprechen (vgl. entsprechend OVG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017, 4 Bs 180/17, juris Rn. 15; speziell für Kokainkonsum vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17.5.2018, 7 L 502/18, juris Rn. 8; VG München, Beschluss vom 20.2.2018, M 6 S 17.4335, juris Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 28.6.2010, 11 CS 10.508, juris Rn. 49 ff.; so auch die beschließende Kammer, zuletzt VG Hamburg, Beschlüsse vom 30.4.2020, 15 E 899/20, vom 21.4.2020, 15 E 4707/20, und vom 2.7.2019, 15 E 2855/19, n.v.).

21

Dass der Antragsteller vor seiner Aussage zum eigenen Konsumverhalten nicht über sein Aussageverweigerungsrecht nach der für die Strafverfolgung geltenden Vorschriften der §§ 136 Abs. 1, 163 Abs. 1 StPO belehrt wurde, steht einer Verwertung seiner Aussage im Verfahren der Fahrerlaubnisentziehung nicht entgegen (so auch BayVGH, Beschlüsse vom 9.5. 2012, 11 ZB 12.614, juris Rn. 3, und vom 17.6.2009, 11 CS 09.833, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2.9.2013, 16 B 976/13, juris Rn. 2 ff.). Im Unterschied zum Strafprozess hat die Fahrerlaubnisbehörde in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren maßgeblich weitere Rechtsgüter – insbesondere die Belange Drittbetroffener sowie das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern – zu berücksichtigen. Mit dem Recht der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden in jedem Fall an der Berücksichtigung strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse gehindert wären. Es besteht kein allgemeiner, von einer gesetzlichen Normierung unabhängiger Rechtsgrundsatz, dem zufolge Äußerungen eines Betroffenen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nur verwertet werden dürfen, wenn er zuvor auf sein Schweigerecht hingewiesen wurde. Im Fahrerlaubnisrecht gibt es keine Vorschriften, nach denen der Betroffene darüber unterrichtet werden muss, dass er keine (ihm nachteiligen) Angaben zu machen braucht. Im Gegenteil besteht im Fahrerlaubnisrecht für den Inhaber einer Fahrerlaubnis die Obliegenheit, an der Aufklärung auch solcher Umstände mitzuwirken, die sich für den Fortbestand seiner Fahrerlaubnis nachteilig auswirken können (vgl. insbesondere § 11 Abs. 6 FeV). Ein Beweisverwertungsverbot ist als Ausnahme nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen nach Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall anzuerkennen, insbesondere bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder dem Vorliegen eines besonders schweren Verfahrensfehlers (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2012, 11 ZB 12.614, juris Rn. 3). An beiden Voraussetzungen fehlt es im hier zu entscheidenden Fall.

22

Derzeit sprechen keine gewichtigen Gründe dafür, dass die anlassgebende Äußerung des Antragstellers gegenüber der Polizei im Kern unwahr gewesen sein könnte.

23

Allein aus der unstreitig getätigten Äußerung des Antragstellers selbst ergeben sich keine Zweifel an ihrem Wahrheitsgehalt. Unmögliche Tatsachen hat der Antragsteller nicht behauptet. In Hamburg ist Kokain keine seltene Droge. Vielmehr berichteten die Medien auch 2019, dass die Stadt von Kokain praktisch überschwemmt werde (Die Zeit, 27.6.2019 https://www.zeit.de/hamburg/2019-06/elbvertiefung-27-06-2019). Zwar sind Zweifel auch dann angebracht, wenn eine Aussage als ironisch, sarkastisch oder provokativ-überzeichnend erkennbar ist, zum Beispiel die Behauptung, „jeden Tag gewaltige Mengen Kokain zu sich zu nehmen“. Die vom Antragsteller getätigte Äußerung hingegen ist vergleichsweise detailliert und sachbezogen. Anlass, an ihrem Wahrheitsgehalt zu zweifeln, gibt es nicht. Die behauptete Tatsache, in den letzten vier Wochen so oft Marihuana und Kokain konsumiert zu haben, dass ein Drogenvortest sicherlich positiv ausfallen werde, konnte durchaus der Wahrheit entsprechen. Auch die Angabe, zuletzt am vergangenen Wochenende Kokain konsumiert zu haben, musste nicht als zweifelhaft erscheinen. Es dürfte eine Reihe Konsumenten geben, die im Wesentlichen an den Wochenenden beim Feiern mit Freunden und dem Besuch von Bars und Clubs Kokain zu sich nehmen. Da der Antragsteller an einem Sonnabend kurz nach Mitternacht von der Polizei aufgegriffen wurde, hätte ein nächster Kokainkonsum noch in derselben Nacht oder am Abend von Sonnabend auf Sonntag diesem Konsummuster entsprochen. Dass die Blutanalyse für die Tage vor der Festnahme des Antragstellers (maximal Dienstag bis Freitag) Drogenfreiheit belegt, steht diesem Konsummuster deshalb nicht entgegen.

24

Allerdings können sich auch auf den ersten Blick als wahr erscheinende Aussagen nach Kenntnis der jeweiligen genauen Umstände und Motive im Nachhinein nachvollziehbar als falsch darstellen. Auch das ist hier aber nicht der Fall.

25

Ausscheiden muss hier das bei Fahrerlaubnisentziehungen häufig genannte Motiv, sich durch eine falsche Aussage zu entlasten (vgl. z.B. VG Hamburg, Beschluss vom 2.8.2018, 15 E 707/18, juris Rn. 31). Denn dazu war die Aussage des Antragstellers unter keinem Gesichtspunkt geeignet.

26

Auch nimmt das Gericht aufgrund der hier im Eilverfahren gebotenen Prüfung nicht an, dass die anlassgebende Aussage allein eine ungeschickte Reaktion auf eine demütigende, den Antragsteller provozierende Situation war. Zwar erscheint es als möglich, dass ein Betroffener, der sich durch die hier beklagten Ermittlungsmaßnahmen der Polizei erniedrigt und gequält fühlt und deshalb stark gereizt ist, Äußerungen tätigt, die jedes Wahrheitsgehaltes entbehren, um die Polizei damit zu provozieren und seine Wut heraus zu lassen. Dies mag auch gerade dann der Fall sein, wenn sich ein Betroffener sicher ist, dass sich die Wahrheitswidrigkeit der Aussage aufgrund einer veranlassten Laboruntersuchung alsbald ergeben wird, sodass ihm das Gesagte nicht mehr schaden kann.

27

Hier erscheint die maßgebliche Äußerung im Hinblick auf einen bevorstehenden Drogenvortest jedoch nicht in erster Linie provokativ, sondern durchaus noch sachbezogen. Der Hinweis, dass ein solcher Vortest aufgrund erheblichen Drogenkonsums ohnehin positiv ausfallen werde (und deshalb überflüssig ist), stellt eine nachvollziehbare Begründung dafür dar, den (wohl auf einer Urinuntersuchung basierenden) Vortest zu verweigern. Auch erscheint die Angabe, zuletzt am letzten Wochenende Kokain konsumiert zu haben, in dem vom Antragsteller geschilderten Situationsbezug eher als sachdienlich denn als provokativ.

28

Da somit weder die getätigte Aussage selbst noch ihr Situationsbezug überzeugende Anhaltspunkte für die behauptete Wahrheitswidrigkeit geben, kann diese nur auf objektive Tatsachen oder andere entsprechend geeignete Beweismittel gestützt werden. Das ist hier aber nicht erfolgt und voraussichtlich auch nicht mehr möglich.

29

Objektiv kann die Behauptung des Antragstellers, seine damalige Aussage bei der Polizei entspräche nicht der Wahrheit, nicht mehr verifiziert werden. Die im Institut für Rechtsmedizin erfolgte Blutuntersuchung ist nicht geeignet, einen Kokainkonsum auszuschließen, der rund eine Woche oder länger vor der Blutentnahme stattgefunden hat. Aktives Kokain ist im Blut nur wenige Stunden feststellbar, auch sein Abbauprodukt Benzoylecgonin ist nicht sechs oder sieben Tage lang im Blutserum nachweisbar (vgl. m.w.N. BayVGH, Beschluss vom 7.7.2017, 11 CS 17.1254, juris Rn. 13, maximal vier Tage). Eine etwaige längerfristige Drogenfreiheit des Antragstellers vor dem streitbefangenen Vorfall hätte nur durch eine Haaranalyse hinreichend zuverlässig festgestellt werden können. Mit einer solchen kann der Konsum von Drogen je nach Haarlänge für einen zurückliegenden Zeitraum von bis zu 6 Monaten nachgewiesen oder auch – bis auf einmaligen, seltenen Konsum – ausgeschlossen werden. Während in anderen Verfahren die Antragsteller oftmals bereits selbst durch Privatgutachten einen entsprechenden Nachweis beibringen (z.B. VG Hamburg, Beschlüsse vom 30.4.2020, 15 E 2087/20, und vom 21.4.2020, 15 E 4707/20), hat der Antragsteller dieses Verfahrens durch sein eigenes Verhalten einen solchen Nachweis über die behauptete Drogenfreiheit sogar unmöglich gemacht. Erst im Oktober 2019 hat er erstmals geltend gemacht, am 27. April 2019 nicht die Wahrheit gesagt und tatsächlich zuvor keine harten Drogen konsumiert zu haben. Zu diesem Zeitpunkt war es nicht mehr möglich, sein Konsumverhalten vor dem 27. April 2019 durch eine Haaranalyse zu überprüfen. Auch die Antragsgegnerin konnte deshalb im Widerspruchsverfahren eine solche Maßnahme zur Vermeidung einer sofortigen Fahrerlaubnisentziehung nicht mehr anordnen.

30

Dies Verhalten muss dem Antragsteller hier zum Nachteil gereichen. Bereits ab Kenntnis des Entziehungsbescheids vom 10. Mai 2019 wusste der Antragsteller darum, dass ihm seine Fahrerlaubnis allein aufgrund seines Eingeständnis bei der Polizei, Kokain zu konsumieren, entzogen worden war. Für den Fall, dass diese Äußerung in der damaligen Situation wider besseres Wissen getätigt wurde, hatte der Antragsteller jetzt allen Anlass, sein Vorbringen unverzüglich zu korrigieren (vgl. entsprechend VG Hamburg, Beschluss vom 2.7.2019, 15 E 2855/19, n.v.). Seinen fristgemäßen Widerspruch hat er bereits mit anwaltlicher Hilfe eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, auch als juristischer Laie mit Migrationshintergrund den angeblich richtigen Sachverhalt verständlich geltend zu machen. Zudem hätte er nach anwaltlicher Beratung eine etwaige Drogenfreiheit damals ohne weiteres durch ein selbst veranlasstes Drogenscreening der Haare nachweisen können. Dass dies nicht geschehen ist, weckt berechtigte Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundung, entgegen seiner ersten Aussage bei der Polizei doch keine harten Drogen zu nehmen. Vor diesem Hintergrund liegt es vielmehr nahe, dies als nachgeschobenes Schutzbehauptung zu werten, die nicht ohne Grund erst dann in das Verfahren eingeführt wurde, als sie wegen Zeitablaufs nicht mehr verifiziert werden konnte. Auch ein solcher Verlauf bleibt selbstverständlich spekulativ. Die Folgen dieses Umstandes hat jedoch der Antragsteller zu tragen, der die anlassgebende Äußerung getätigt hat.

31

Rechtlich kommt es für den Regelfall weder auf die Häufigkeit der Einnahme von Kokain noch auf ihren Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs an (vgl. Nr. 9.1 und 9.2 der Anlage 4 zur FeV). Der Drogenkonsument muss nicht unter Drogeneinfluss Auto gefahren sein oder hierbei sogar Fahrfehler begangen haben. Es wird weder der missbräuchliche Konsum, noch eine Abhängigkeit, noch die gelegentliche oder häufige Einnahme vorausgesetzt, sondern lediglich die „Einnahme“. Anders verhält es sich nur beim Konsum von Cannabis, wie Nr. 9.2 der Anlage 4 FeV verdeutlicht (vgl. auch die Rechtsprechung des BVerfG, u.a. Beschluss vom 20.6.2002, 1 BvR 2062/96, juris Rn. 36 ff.). Die Einnahme sogenannter harter Drogen – wie Kokain – schließt nach ständiger Rechtsprechung, an der auch im vorliegenden Fall festgehalten wird, schon nach dem einmaligen Konsum die Fahreignung aus (vgl. insbesondere OVG Hamburg, Beschluss vom 24.1.2007, 3 Bs 300/06, juris Rn. 9 ff. m.w.N.). Dieser umfassende Ausschluss der Eignung, ein Kraftfahrzeug zu führen, beruht auf der besonderen Gefährlichkeit der Substanzen und der fehlenden Möglichkeit, ihre Wirkung zu kontrollieren (vgl. OVG Hamburg, a.a.O.).

32

bb. Auch ist kein besonderer Ausnahmefall erkennbar, der es gemäß der Vorbemerkung Ziffer 3 der Anlage 4 zur FeV trotz nachgewiesener Drogeneinnahme als nötig erscheinen ließe, vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis zunächst weitere gutachterliche Feststellungen zum Drogenkonsum des Antragstellers und zu seiner Fahreignung einzuholen, insbesondere nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zu klären, ob aus dem einmalig festgestellten Drogenkonsum zukünftig eine Wiederholungsgefahr folgt.

33

Ausnahmen von der Regel sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher führen zu können, nicht erheblich herabgesetzt wird. Es obliegt dem Inhaber der Fahrerlaubnis, die besonderen Umstände, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen, substantiiert darzulegen sowie nachzuweisen. Wenn ihm das nicht möglich ist, bleibt es bei der Regelvermutung, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, weil er tatsächlich Betäubungsmittel konsumiert hat (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3.11.2014, 4 Bs 213/14, m.w.N., n.v.).

34

Da über die genauen Konsumumstände nichts bekannt ist, ist ein hierauf gegründeter Ausnahmefall nicht zu erkennen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkung Ziffer 3 der Anlage 4 zur FeV aufgrund inzwischen nachgewiesener Abstinenz anzunehmen ist. Hierfür fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt. Belegt ist lediglich eine Drogenfreiheit in einigen Tagen vor Entnahme der Blutprobe am 27. April 2019.

35

Der Antragsteller ist damit auf das Verfahren einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu verweisen. Diese verlangt eine für ihn günstig verlaufende medizinisch-psychologische Untersuchung, die u.a. den Nachweis aktueller und längerfristiger Drogenfreiheit voraussetzt.

36

b. Schließlich besteht auch ein besonderes, nicht durch Interessen des Antragstellers aufgewogenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der voraussichtlich rechtmäßigen Fahrerlaubnisentziehung.

37

Der sofortige Schutz anderer Verkehrsteilnehmer überwiegt das Interesse des Antragstellers daran, dass die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung erst nach Eintritt der Bestandskraft – also möglicherweise erst in einigen Jahren – vollziehbar wird. Die zuverlässige Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer ist von solch hoher Bedeutung, dass das Interesse des Antragstellers, zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entziehungsverfahrens weiterhin Auto fahren zu können, zurückstehen muss.

III.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

39

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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