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StPO § 136 Vernehmung

Strafprozeßordnung

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 2217/25
8. Dezember 2025
1 L 2217/25 8. Dezember 2025
Urteil vom Landgericht Arnsberg - 8 NBs 6/25
6. November 2025
8 NBs 6/25 6. November 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WD 30.24
1. Oktober 2025
2 WD 30.24 1. Oktober 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 CS 25.1206
18. September 2025
11 CS 25.1206 18. September 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (9. Kammer) - 9 K 4318/25
29. August 2025
9 K 4318/25 29. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 329/24
12. März 2025
4 StR 329/24 12. März 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 490/24 und 40/25
18. Februar 2025
5 Ws 490/24 und 40/25 18. Februar 2025
Urteil vom Amtsgericht Tiergarten - 295 OWi 1805/24
13. Dezember 2024
295 OWi 1805/24 13. Dezember 2024
Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 723 Ds 253/2
15. November 2024
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Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 Bf 27/23
12. November 2024
6 Bf 27/23 12. November 2024