Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (2. Kammer) - 2 K 1888/18

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2018 – soweit dieser entgegensteht – verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum März bis August 2018 Ausbildungsförderungsleistungen zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfe.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt für den Bewilligungszeitraum September 2017 bis August 2018 Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für sein Bachelorstudium Flugzeugbau im Rahmen des S.p.-Programms an der ....

2

Der am ... geborene Kläger immatrikulierte sich zum Wintersemester ... an der ... im Bachelorstudiengang Flugzeugbau mit dem angestrebten Abschluss Bachelor of Engineering. Ausweislich der von der ... ausgestellten Bescheinigungen nach § 9 BAföG handelt es sich um ein Vollzeitstudium.

3

Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25. August 2016 Ausbildungsförderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum September 2016 bis August 2017. In dem Bescheid war angegeben, dass die Förderungshöchstdauer im Februar 2020, das heißt nach sieben Semestern, ende.

4

Am 30. August 2016 teilte der Kläger der Beklagten per E-Mail mit, dass an seiner Hochschule ein S.p.-Projekt angeboten werde, in dem die ersten beiden Semester auf drei Semester aufgeteilt würden, wodurch das Studium regulär acht Semester lang werde. Er hätte gerne eine Bestätigung, dass das Studium einschließlich des achten Semesters gefördert werde.

5

Die Konzepte des Regelstudiums und des S.p.-Programms unterschieden sich in den ersten drei Semestern nach den von der ... vorgesehenen Studienverlaufsplänen wie folgt:

6

1. Semester

7

S.p.   

Regelstudium

CP    

SWS     

        

CP    

SWS     

        

-       

8       

Vorbereitungskurs Mathe/Physik

9       

8       

Mathematik 1

-       

4       

Tutorium zum Vorbereitungskurs

7       

6       

Techn. Mechanik 1

                          

2       

2       

Werkstoffkunde 1

3       

2       

Freihandzeichnen

3       

2       

Freihandzeichnen

3       

2       

Darst. Geometrie 1/1

3       

2       

Darst. Geometrie 1/1

6       

4       

Technisches Zeichnen

6       

4       

Technisches Zeichnen

12    

20    

Summe 

30    

24    

Summe 

8

2. Semester

9

S.p.   

Regelstudium

CP    

SWS     

        

CP    

SWS     

        

9       

8       

Mathematik 1

7       

6       

Mathematik 2

7       

6       

Techn. Mechanik 1

8       

6       

Techn. Mechanik 2

2       

2       

Werkstoffkunde 1

5       

4       

Werkstoffkunde 2

                          

5       

4       

Datenverarbeitung

3       

2       

Darst. Geometrie 1/2

3       

2       

Darst. Geometrie 1/2

2       

2       

Einführung in die CAD

2       

2       

Einführung in die CAD

23    

20    

Summe 

30    

24    

Summe 

10

3. Semester

11

S.p.   

Regelstudium

CP    

SWS     

        

CP    

SWS     

        

7       

6       

Mathematik 2

                          

8       

6       

Techn. Mechanik 2

                          

5       

4       

Werkstoffkunde 2

                          

5       

4       

Datenverarbeitung

                          

25    

20    

Summe 

                          

12

Durch den alternativen Studienverlaufsplan sollte es nach der Vorstellung der ... auch Studierenden, die am Anfang des Studiums noch Defizite im Bereich der Mathematik aufzuarbeiten haben und die es daher häufig nicht schaffen, alle nach dem Regelstudienplan vorgesehenen Prüfungen zu bestehen, ermöglicht werden, bei Einhaltung des Plans „S.p.“ alle Lehrveranstaltungen überschneidungsfrei besuchen zu können. Zu diesem Zweck wurden Lehrveranstaltungen aus den ersten beiden Semestern herausgenommen und ins jeweils folgende Semester verschoben. Im ersten Semester wurden zusätzlich eine Aufbauveranstaltung sowie ein spezielles Tutorium angeboten, für die keine ECTS-Leistungspunkte vergeben wurden. Alle weiteren Lehrveranstaltungen, also die des dritten bis siebten Fachsemesters, verschoben sich um genau ein Semester nach hinten.

13

Ausweislich eines Vermerks in der Sachakte (Bl. 33) fand am 16. November 2016 ein Telefongespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten statt, im Rahmen dessen die Beklagte die Bestätigung des Klägers erhielt, dass er im S.p.-Programm studiere.

14

Am 26. November 2016 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte. Ihm sei im Rahmen des Telefongesprächs vom 16. November 2016 mitgeteilt worden, dass der S.p.-Studieneinstieg nicht förderungsfähig sei. Diese Angelegenheit habe er mit dem BAföG-Beauftragten der ... besprochen, der ihm nochmals bestätigt habe, dass es keine Probleme mit dem BAföG geben sollte. Hinzu komme, dass er sein Anliegen bereits am 30. August gegenüber der Beklagten formuliert habe. Die Antwort sei aber erst telefonisch am 16. November mitten im Studium erfolgt, nachdem alles entschieden gewesen sei und er bereits die S.p.-Vorlesungen besucht habe. Dies sei nicht hinnehmbar. Sollte die Beklagte weiter der Meinung sein, dass es Probleme mit S.p. gebe und sein letztes Semester wahrscheinlich nicht gefördert werde, so solle sie ihm dies schriftlich schicken.

15

Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin am 29. November 2016 mit, dass sich die Förderungshöchstdauer nach der Regelstudienzeit richte, welche in seinem Studiengang sieben Semester betrage. Sie könne bestätigen, dass allein die Wahl des S.p.-Programms nicht zu einer Förderung über die Regelstudienzeit hinaus im Rahmen von § 15 Abs. 3 BAföG führe.

16

Im Folgenden wandte sich der Kläger nochmals an die Beklagte, wobei er auch einen Wechsel in ein reguläres Studium einer anderen Fachrichtung in Betracht zog, um für das gesamte Studium Ausbildungsförderung erhalten zu können.

17

Am 23. April 2017 beantragte der Kläger die weitere Förderung ab September 2017 bis August 2018. Einen Wechsel des Studiengangs hatte er nicht vorgenommen.

18

Über den Antrag entschied die Beklagte zunächst nicht, sondern wartete die Antwort auf eine Anfrage bei der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung (BWFG) ab.

19

Mit Bescheid vom 13. September 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und stützte sich dabei auf § 2 Abs. 5 BAföG. Danach werde Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienjahr dauere und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehme. Ausbildungsabschnitt im Sinne des Gesetzes sei die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geförderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht werde. Nach der Entscheidung ihrer vorgesetzten Fachbehörde könne bei dem von dem Kläger absolvierten S.p.-Programm nicht von einer Vollzeitausbildung ausgegangen werden, sodass es sich nicht um eine förderungsfähige Ausbildung handele.

20

Gegen den Bescheid legte der Kläger am 13. Oktober 2017 Widerspruch ein. Er stellte im Wesentlichen darauf ab, dass Tz. 2.5.2 Abs. 3 der Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG VwV) zwar vorsehe, dass eine Vollzeitausbildung angenommen werden könne, wenn im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben würden. Indes sei gemäß Tz. 2.5.3 BAföG VwV bei Hochschulen grundsätzlich von einer Vollzeitausbildung auszugehen, wenn dies in einer Bescheinigung nach § 9 BAföG bestätigt werde, was vorliegend der Fall sei. Ein Rangverhältnis zwischen beiden Teilziffern sei nicht ersichtlich. Außerdem müssten die von der Beklagten nicht beachteten Zusatzangebote, die im Rahmen von S.p. angeboten würden, nach dem Rechtsgedanken von Tz. 2.5.2. BAföG VwV Berücksichtigung finden.

21

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass die Arbeitszeit des Auszubildenden gemäß Tz. 2.5.2 BAföG VwV voll in Anspruch genommen werde, wenn nach den Ausbildungsbestimmungen die Ausbildung 40 Wochenstunden erfordere. An Hochschulen könne eine Vollzeitausbildung grundsätzlich angenommen werden, wenn im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS vergeben würden. Bei dem Bachelor-Studiengang Flugzeugbau im Rahmen des S.p.-Programms an der ... handele es sich um keine förderungsfähige Ausbildung. Bei dem gestreckten Studieneinstieg würden die ersten zwei Semester des Bachelorstudiums auf drei Semester verlängert, sodass keine 30 ECTS pro Semester erreicht würden. Von einer Vollzeitausbildung könne daher nicht ausgegangen werden. Dies gelte auch im Hinblick auf die in der verlängerten Studieneingangsphase angebotenen Zusatzangebote, weil diese nicht verpflichtend vorgeschrieben seien und sich damit auch nicht feststellen lasse, dass die Konzeption der Hochschule verpflichtend auf ein Vollzeitstudium ausgerichtet sei. Auch die BWFG habe das Vorliegen einer Vollzeitausbildung verneint.

22

Der Kläger hat am 4. April 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

23

Der Kläger beantragt,

24

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2018 zu verpflichten, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum September 2017 bis August 2018 Ausbildungsförderungsleistungen zu bewilligen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die ... Ende des Jahres 2017 auf die Entscheidung der BWFG, dass das gesamte S.p.-Studium aufgrund der verlängerten Studienzeit nicht zu fördern sei, reagiert und Änderungen an den Studienverlaufsmodalitäten vorgenommen habe. Das Programm sei in „S.p. i.“ umbenannt worden und sei nunmehr nach aktueller Weisungslage förderungsfähig.

28

Das Gericht hat die ... um Übersendung von Unterlagen zur ursprünglichen Variante des S.p.-Programms gebeten. Daraufhin hat die ... dem Gericht den Informationsflyer (Stand 03/2017), die fachspezifische Prüfungs- und Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Fahrzeugbau und Flugzeugbau der ... vom 11. Juni 2015 und die Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Ingenieur-, Natur- und Gesundheitswissenschaften sowie der Informatik an der ... vom 21. Juni 2012 (APSO-INGI) übersandt. Zugleich hat die ... darauf hingewiesen, dass das Programm S.p. einen Studienverlaufsplan darstelle, der als freiwillige Alternative angeboten werde. Die Grundlage der Prüfungs- und Studienordnung, insbesondere die Regelstudienzeit, werde nicht verlassen. Auch werde bei der Beurteilung der von den Studierenden zu erbringenden Leistungsnachweise nicht zwischen den beiden Studienverläufen unterschieden. Somit existiere weder eine eigene Prüfungs- und Studienordnung noch ein eigenes Modulhandbuch für das Programm. Es sei grundsätzlich möglich, das Studium auch nach dem Plan S.p. in der Regelstudienzeit von sieben Semestern abzuschließen. Dazu müssten die Inhalte, die zugunsten von Zusatzveranstaltungen zu Studienbeginn auf spätere Semester verschoben würden, im Laufe des Studiums aufgeholt werden, wie dies auch sonst – beispielsweise bei nicht bestandenen Modulprüfungen – der Fall sei.

29

Die Förderungsakte der Beklagten ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Darauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

30

Das Gericht entscheidet über die Klage im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.

II.

31

Die zulässige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Der Bescheid vom 13. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum März bis August 2018 abgelehnt hat. Denn insoweit kann der Kläger von der Beklagten für sein Studium Flugzeugbau im Rahmen des (ursprünglichen) S.p.-Programms an der ... die Leistung von Ausbildungsförderung beanspruchen. Im Übrigen, das heißt hinsichtlich des Bewilligungszeitraums September 2017 bis Februar 2018, ist der angegriffene Bescheid dagegen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Im Einzelnen:

32

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht gemäß § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197, m. spät. Änd. – BAföG) für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Das Studium des Klägers fällt als Ausbildung an einer staatlichen Hochschule in den abstrakten Förderungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (hierzu unter 1.). Die zwischen den Beteiligten allein streitige Frage, ob im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum das Erfordernis der vollen Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden erfüllt ist, ist nur hinsichtlich des vierten Semesters – Bewilligungszeitraum März bis August 2018 – zugunsten des Klägers zu bejahen (hierzu unter 2.).

33

1. Das Studium des Klägers an der ... im Bachelorstudiengang Flugzeugbau ist eine Ausbildung im abstrakten Förderungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Eine Ausbildung nach § 1 BAföG durch Besuch einer staatlichen Hochschule ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 3 BAföG abstrakt förderungsfähig. Die diesbezüglichen Anforderungen sind erfüllt. Die ... ist eine staatliche Hochschule. Bei dem Studium des Klägers im Studiengang Flugzeugbau mit dem angestrebten Studienziel Bachelor of Engineering handelt es sich um eine Ausbildung an einer Hochschule.

34

2. Das Erfordernis der vollen Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden liegt im Hinblick auf das vierte, nicht jedoch hinsichtlich des dritten Studiensemesters des Klägers vor.

35

Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Maßgebend sind insoweit die Anforderungen, die die Ausbildung an die Arbeitskraft des Auszubildenden stellt. Durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist regelmäßig nur eine solche Ausbildung zu fördern, für die die Auszubildenden im Allgemeinen, d. h. im Normalfall, ihre Arbeitskraft ganz einsetzen müssen. Es kommt darauf an, ob die Ausbildung ihrer Art nach auf die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden zugeschnitten ist. So soll Ausbildungsförderung nach dem Willen des Gesetzgebers ausnahmslos nur während der Zeit geleistet werden, in der die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird (BT-Drs. VI/1975, S. 22). Denn durch die Ausbildungsförderung sollen den Auszubildenden die finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung gewährt werden, die ihnen fehlen, weil sie ausschließlich wegen der Ausbildung keine eigenen Einkünfte erzielen und weder auf eigenes Vermögen zurückgreifen noch von unmittelbaren Angehörigen einen Ausgleich erhalten können. Die Förderungsfähigkeit von Ausbildungsgängen ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn nach deren Ausbildungskonzept die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden gerade nicht erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v 30.10.1975, V C 15.74, juris Rn. 15). Eine Ausbildung ist nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG folglich dann nicht förderungsfähig, wenn der Ausbildungsgang so gestaltet ist, dass er den Auszubildenden im allgemeinen die Möglichkeit belässt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben, oder wenn eine Berufstätigkeit neben der Ausbildung sogar zwingend vorgeschrieben ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 3.6.1988, 5 C 59/85, juris Rn. 18).

36

Die Arbeitskraft des Auszubildenden wird durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen, wenn sie nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden (Unterricht, Praktika sowie Vor- und Nachbereitung zusammengenommen) erfordert (BVerwG, Urt. v. 3.6.1988, a. a. O., Rn. 18; vgl. auch Tz. 2.5.2 BAföG VwV). Die Praxis stellt bei Hochschulen darauf ab, ob im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden. Ist dies der Fall, soll grundsätzlich von einer Vollzeitausbildung ausgegangen werden können (vgl. Tz. 2.5.2 BAföG VwV; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.12.2015, OVG 6 S 52.15 / OVG 6 M 97.15, juris Rn. 4; vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 10.10.2019, 3 A 716/17, juris Rn. 33, das insoweit von einer „Kontrollüberlegung“ spricht). Gemäß Tz. 2.5.3 BAföG VwV ist bei Hochschulausbildungen grundsätzlich von einer Vollzeitausbildung auszugehen, wenn dies in der Bescheinigung nach § 9 BAföG bestätigt wird.

37

Bei der vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob die Ausbildung nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert, ist nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen, sondern nach Ausbildungsabschnitten bzw. Zeiträumen zu differenzieren (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.10.2019, 4 LC 238/16, juris Rn. 17 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.10.1975, V C 15.74 Rn. 14 f.; OVG Münster, Urt. v. 28.10.1993, 16 A 1776/93, juris Rn. 20). Für eine entsprechende Differenzierung spricht auch, dass ein Studium, welches abschnittweise in Vollzeit und in Teilzeit absolviert wird, während der Semester, in denen der Betreffende in Vollzeit studiert, grundsätzlich förderungsfähig ist und dies für die entsprechenden Semester auch bei einem späteren Wechsel in ein Teilzeitstudium bleibt.

38

Dementsprechend kann nicht allein aus dem Umstand, dass das Studium des Klägers in der Variante S.p. (in seiner ursprünglichen Form) acht Semester dauerte, wobei innerhalb dieser acht Semester die nach § 9 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 b) der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Ingenieur-, Natur- und Gesundheitswissenschaften sowie der Informatik an der ... vom 21. Juni 2012 (APSO-INGI) i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Fachspezifischen Prüfungs- und Studienordnung der Bachelorstudiengänge Fahrzeugbau und Flugzeugbau der ... vom 11. Juni 2015 auch im Rahmen des regulären, siebensemestrigen Studiums zu erbringenden 210 ECTS-Leistungspunkte erbracht werden mussten – im Durchschnitt pro Semester also 26,25 statt 30 Leistungspunkten – darauf geschlossen werden, dass es sich insgesamt um kein förderungsfähiges Studium handelt. Vielmehr sind die einzelnen Zeiträume – hier Semester – gesondert in den Blick zu nehmen.

39

Bei Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG im Hinblick auf das vierte Studiensemester des Klägers, also im Bewilligungszeitraum März bis August 2018, erfüllt (dazu unter a)). Anders zu beurteilen ist die Rechtslage jedoch hinsichtlich des dritten Semesters (dazu unter b)).

40

a) Für das vierte Studiensemester des Klägers ergibt sich die Förderungsfähigkeit des Studiums bereits daraus, dass dieses nach dem Umfang der zu erbringenden Studienleistungen dem Regelstudium entspricht. Während sich die Inhalte der ersten zwei Semester im S.p.-Programm auf drei Semester „verteilen“, was dazu führt, dass in den ersten drei Semestern weniger Pflichtveranstaltungen besucht werden müssen und dadurch weniger als 30 ECTS-Leistungspunkte erreicht werden können, entsprechen die Inhalte der weiteren Semester denen des Regelstudiums, nur jeweils um ein Semester nach hinten „versetzt“. Werden im vierten Semester somit 30 ECTS-Leistungspunkte von der ... vergeben, sind die Anforderungen aus § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG an eine förderungsfähige Ausbildung nach den dargestellten Maßgaben schon damit grundsätzlich erfüllt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., juris Rn. 4). Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Ausbildungskonzept der ... im vierten Semester des (ursprünglichen) S.p.-Programms trotz der Vorgabe der zu erreichenden 30 ECTS-Leistungspunkte die Arbeitskraft der Auszubildenden im Allgemeinen nicht voll in Anspruch genommen wird, sondern daneben noch Raum für eine neben dem Studium betriebene Erwerbstätigkeit bleibt, bestehen nicht.

41

b) Für das dritte Studiensemester kann der Kläger jedoch keine Ausbildungsförderungsleistungen beanspruchen. Die Voraussetzungen für die Annahme der vollen Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden durch das Studium sind insoweit nicht erfüllt (dazu unter aa)). Aus der von der ... ausgestellten Bescheinigung nach § 9 BAföG kann sich nichts Anderes ergeben (dazu unter bb)). Auch aus der Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger die mangelnde Förderungsfähigkeit erst nach Beginn des Studiums mitteilte, kann der Kläger keinen Anspruch herleiten (dazu unter cc)).

42

aa) Das dritte Studiensemester des ursprünglichen S.p.-Programms erweist sich als nicht förderungsfähig, da die Arbeitskraft des Auszubildenden durch das Studium in diesem Zeitraum im Allgemeinen nicht voll in Anspruch genommen wird.

43

Wie dargestellt, bezweckt das Bundesausbildungsgesetz Auszubildende zu fördern, die (sofern sie nicht auf eigenes Vermögen oder den Ausgleich von unmittelbaren Angehörigen zurückgreifen können) allein ausbildungsbedingt nicht in der Lage sind, anderweitig – nämlich durch Erwerbstätigkeit – Einkünfte zu erzielen. Dabei ist die Förderungsfähigkeit ausgeschlossen, wenn nach dem Ausbildungskonzept der Ausbildungsstätte die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden nicht erforderlich ist. Unabhängig von der Intention eines Ausbildungsangebotes kommt es darauf an, ob das Konzept der Ausbildung Raum für eine daneben betriebene Erwerbstätigkeit lässt (vgl. VG Aachen, Urt. v. 28.4.2011, 5 K 1292/10, juris Rn. 24). Dies ist im Hinblick auf das von dem Kläger absolvierte Studium in der ursprünglich angebotenen Form des Programms S.p. im dritten Semester der Fall.

44

Nach dem Konzept des S.p.-Programms in seiner ursprünglichen Form handelte es sich ausweislich des entsprechenden Informationsflyers (Bl. 56 ff. d. A.) um einen alternativen Studienverlaufsplan, der gewährleisten sollte, dass auch Studienanfänger mit Defiziten im Bereich der Mathematik das Studium erfolgreich und mit möglichst geringer Studiendauer absolvieren können. Durch den zweiten, seitens der Hochschule bis zum Ende durchgeplanten Studienverlauf sollten insbesondere spätere Überschneidungen bei den Lehrveranstaltungen, die sonst dadurch entstanden, dass Studierende zu Beginn des Studiums durch Prüfungen durchfielen und diese später nachholen mussten, vermieden werden. Die ... bezeichnete diesen Weg in ihrem damaligen Informationsflyer als weniger steil und gefährlich, machte zugleich jedoch deutlich, dass klar sei, dass das Studium damit nicht in der Regelstudienzeit von sieben Semestern abgeschlossen werden könne, sondern acht Semester dauern werde. Für das dritte Semester sah der alternative Studienverlaufsplan die Vergabe von 25 ECTS-Leistungspunkten vor.

45

Die Intention des Ausbildungskonzeptes des ursprünglichen S.p.-Programms war danach ersichtlich, dass dieses nur von Studierenden gewählt wird, die tatsächlich Defizite aufzuarbeiten haben und deren Arbeitskraft deshalb – trotz eines geringeren Anteils an verpflichtenden Lehrveranstaltungen und zu erbringenden Leistungspunkten am Anfang des Studiums – durch die Ausbildung auch in dieser Studienphase im Allgemeinen voll in Anspruch genommen wird. Diese erkennbare Intention der Hochschule ist jedoch, wie ausgeführt, nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ausbildung der alleinige Grund dafür ist, dass keine Einkünfte erzielt werden. Nicht ausbildungsbezogene persönliche Gründe müssen dabei außer Betracht bleiben (vgl. VG Aachen, a. a. O., juris Rn. 30). Insofern lässt die Regelung in § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG Typisierungen zu. Es ist danach nicht erforderlich, sich damit auseinanderzusetzten, wieviel Arbeitszeit ein Auszubildender tatsächlich aufwendet, ob er etwa einen geringeren Anteil von Unterricht mit einem erhöhten Anteil von Vor- und Nachbereitung kompensiert. Solche Ermittlungen im Einzelfall würden letztlich auch das Bewilligungsverfahren überfordern (vgl. VG Sigmaringen Urt. v. 24.5.2017, 1 K 950/16, juris Rn. 24). Sind aber Typisierungen zulässig, so ist nicht zu beanstanden, dass die Praxis im Hinblick auf ein Hochschulstudium darauf abstellt, dass 30 ECTS-Leistungspunkte im Semester vergeben werden, da dies typischerweise einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden entspricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., juris Rn. 4; VG Hamburg, Urt. v. 26.4.2017, 2 K 4229/16, n. v.).

46

Diese 30 ECTS-Leistungspunkte werden im dritten Studiensemester des S.p.-Programms nicht vergeben. Vielmehr bleibt die maximal zu erreichende Anzahl an Leistungspunkten dahinter zurück, ohne dass dies – wie unter Umständen noch für das erste Semester angenommen werden könnte – durch Zusatzangebote ausgeglichen würde. Denn derartige Zusatzangebote, wie sie der Studienverlaufsplan der ... für das erste Semester vorsieht, werden im dritten Semester nicht mehr angeboten. Der Anteil an Wochenarbeitszeit, der demnach im dritten Semester verbleibt, steht dem Studierenden somit zur freien Verfügung, sodass – unabhängig von der Intention des Ausbildungsangebotes und den Umständen des Einzelfalls (etwa der Notwendigkeit der Aufarbeitung fachlicher Defizite durch den Studierenden) – noch Raum für eine, wenn auch wohl im Hinblick auf deren zeitlichen Umfang begrenzte, Erwerbstätigkeit bleibt.

47

bb) Dass die ... dem Kläger auch hinsichtlich des dritten Studiensemesters eine Bescheinigung nach § 9 BAföG ausgestellt hat, nach der es sich bei dem Studium um eine Vollzeitausbildung handelt, kann kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Denn von dem Erfordernis der Vollzeitausbildung ist die Frage zu unterscheiden, ob die Ausbildung in der Form, in der sie angeboten wird, die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (Rothe/Blank, BAföG, 5. Aufl. 37. Lfg., Mai 2014, § 2 Rn. 31.2). So ist der Kläger zwar auch im dritten Studiensemester formal als Vollzeitstudent in seinem Studium eingeschrieben. Dennoch fehlt es – wie aufgezeigt – in diesem Zeitraum am Erfordernis der vollen Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft durch das Studium.

48

cc) Aus der Tatsache, dass die Beklagte den Kläger erst nach Aufnahme seines Studiums im Rahmen des S.p.-Programms darauf hingewiesen hat, dass es Probleme bei der Förderungsfähigkeit des S.p.-Programms gebe, kann der Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen im Bewilligungszeitraum September 2017 bis Februar 2018 für sich herleiten. Eine Verwaltungspraxis der Beklagten, die unter Umständen einen entsprechenden Vertrauensschutz des Klägers hinsichtlich der Förderungsfähigkeit seines dritten Studiensemesters begründen könnte, gab es nicht. Soweit die Beklagte dem Kläger zunächst für sein erstes und zweites Semester Ausbildungsförderungsleistungen bewilligt hat, erfolgte dies noch in Unkenntnis der konkreten Ausgestaltung des Studiums in der Variante S.p.. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem Informationsflyer der Beklagten ein späterer Wechsel aus dem S.p.-Programm in das (wohl unstreitig insgesamt förderungsfähige siebensemestrige) Regelstudium nicht ausgeschlossen gewesen wäre. So heißt es in dem Informationsflyer auf Seite 3 (unten, Bl. 85 d. A.): „Falls später herauskommt, dass die Entscheidung zu optimistisch oder zu vorsichtig war, ist der Umstieg aber natürlich auch später grundsätzlich noch möglich.

49

Schließlich sei bemerkt, dass auch eine möglicherweise anderslautende Auskunft der ... hinsichtlich der Förderungsfähigkeit des Studiums im ursprünglichen S.p.-Programm kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen vermag. Denn eine Aussage der ... zur BAföG-Förderung kann keine Bindungswirkung für die Beklagte entfalten.

III.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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