Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 E 3807/24
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig die Jahrgangsstufe 10 an der A.-Schule wiederholen zu lassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 an einer Stadtteilschule der Antragsgegnerin.
- 2
Der Antragsteller besuchte die A.-Schule. Die Antragsgegnerin gewährte ihm im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 8, in der gesamten Jahrgangsstufe 9 sowie im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 für das Fach Mathematik eine besondere Lernförderung. Der Antragsteller zeigte folgende Leistungen, hier zusätzlich umgerechnet in gymnasiale Noten und dabei hervorgehoben die nach diesem Maßstab vorhandenen Defizite:
- 3
2021/2022 Klasse 8
2022/2023 Klasse 9
2023/2024 Klasse 10
Halbjahr
Halbjahr
Halbjahr
Deutsch
G2
5
G2
5
E4+
4+
E3-
3-
E4
4
E4
4
Mathematik
G3
6
G3+
6
G2
5
G2+
5+
G3-
6
G3
6
Englisch
G2
5
G2+
5+
E3
3
E4+
4+
E4
4
E3
3
Biologie
E2-
2-
E3+
3+
E4-
4-
E4-
4-
E4-
4-
E4
4
Chemie
E4-
4-
E3-
3-
G2
5
G2
5
Physik
E3-
3-
E3-
3-
E3
3
E4
4
Arbeit,
BerufE4+
4+
E4+
4+
E3
3
E3
3
E3+
3+
E3
3
Seminar-kunde
G2+
5+
E4-
4-
E2-
2-
E4
4
E3
3
E4
4
Philosophie
E2
2
E3-
3-
GW
E2-
2-
E2-
2-
E3-
3-
E3
3
E4+
4+
E4
4
Natur, Technik
E4
4
E4
4
E4-
4-
G2
5
E4-
4-
E4
4
Sport
E2
2
E2+
2+
E1
1
E1-
1-
E2
2
E2
2
Bildende Kunst
E3+
3+
E3+
3+
E3+
3+
E2-
2-
E2-
2-
E2
2
Prognose
MSA
MSA
Oberstufe
MSA
MSA
- 4
Mit Abschlusszeugnis vom 17. Juli 2024 erwarb der Antragsteller den mittleren Schulabschluss. In den Akten ist unter dem 21. Juni 2024 ein Votum der Zeugniskonferenz zu einem Wiederholungsantrag dokumentiert. Ein von der allein sorgeberechtigten Mutter unterzeichneter Antrag auf Wiederholung vom 11. Juli 2024 findet sich in den dem Gericht vorgelegten Aktenbestandteilen. Darin wurden für den Antragsteller fachärztliche Atteste vorgelegt und geltend gemacht, er habe aufgrund einer schwierigen persönlichen Situation seine Oberstufenprognose verloren und seine Leistungen hätten sich ohne die Belastungen positiver entwickelt. Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 17. Juli 2024 einen Antrag auf Wiederholung der Jahrgangsstufe ab, der mit Schreiben vom 20. Juni 2024 gestellt sei, da eine längere Krankheit nicht plausibel gemacht und auch nicht hinreichend nachgewiesen sei. Der dagegen am 25. Juli 2024 eingelegte Widerspruch ist noch offen.
- 5
Der Antragsteller hat am 26. August 2024 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Er habe trotz der belastenden Situation durch die fortschreitende psychische Stabilisierung seine Leistungen verbessern können.
- 6
Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Die geltend gemachte psychische Belastung des Antragstellers präge die zurückliegenden vier Schuljahre und stelle keine spezielle Ausnahmesituation dar, die die Lern- und Leistungsentwicklung gerade in Jahrgang 10 negativ beeinflusst habe. Die Zeugnisnoten hätten sich im Vergleich zum Jahrgang 9 verbessert. Sie legt insbesondere eine Stellungnahme der Mathematiklehrerin zur Leistungsentwicklung vor.
II.
- 7
Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer.
III.
- 8
Der zulässige Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den er vorläufigen Rechtsschutz sucht, und eines Anordnungsgrundes, d. h. der Eilbedürftigkeit der Regelung, glaubhaft macht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt und führen nach gerichtlichem Ermessen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 ZPO zu dem tenorierten Ausspruch.
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1. Ein Anordnungsanspruch steht dem Antragsteller zur Seite.
- 10
Der Ablehnungsbescheid vom 17. Juli 2024 dürfte nicht nur nach § 38 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG in formeller Hinsicht rechtswidrig gewesen sein. Die Vorschrift findet auf die Tätigkeit der Behörde für Schule und Berufsbildung - anders als auf die Tätigkeit der Schulen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG - Anwendung. In der Begründung des schriftlichen Verwaltungsakts sind nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit Vortrag und Belegen vom 11. Juli 2024.
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Der Ablehnungsbescheid dürfte auch unter Berücksichtigung der mit der Antragserwiderung nachgeholten Begründung materiell rechtswidrig sein. Zu Gunsten des Antragstellers sind Umstände glaubhaft, die in der Hauptsache einen Anspruch auf Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 an seiner bisherigen Schule tragen.
- 12
a) Eine gesetzliche Grundlage findet eine Wiederholung der Jahrgangsstufe in § 45 Abs. 2 HmbSG. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht die in den Rahmenplänen festgelegten Leistungsanforderungen in einem oder mehreren Fächern bzw. Lernbereichen erfüllt, schließen nach Satz 1 Schule und Schülerin beziehungsweise Schüler unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten eine Lern- und Fördervereinbarung abschließen, in der die gegenseitigen Pflichten, insbesondere individuelle Fördermaßnahmen neben der regulären Unterrichtsteilnahme, vereinbart werden. Auf Antrag kann aufgrund Satz 2 mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus besonderem Grund auch eine Jahrgangsstufe wiederholt werden, wenn so eine bessere Förderung der Leistungsentwicklung und der sozialen Integration der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist, in den Klassenstufen 9 und 10 jedoch nur, wenn ein höherer Schulabschluss oder die erstmalige Versetzung in die gymnasiale Oberstufe zu erwarten ist. „Darüber hinaus“ können nach Satz 3 auf Antrag der Sorgeberechtigten Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Jahrgangsstufe einmalig wiederholen, wenn sie trotz durchgängiger einjähriger Teilnahme an der Lernförderung nach Satz 1 die Mindestanforderungen der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben.
- 13
Die nähere Ausgestaltung erfährt die Wiederholung aufgrund der Ermächtigung in § 45 Abs. 4 Satz 1 Var. 2 HmbSG durch Rechtsverordnung. Der Senat hat diese Ermächtigung mit der auf § 116 HmbSG beruhenden § 1 Nr. 15 Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht auf die Behörde für Schule und Berufsbildung übertragen. Die Behörde für Schule und Berufsbildung hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und das Gesetz geregelt in § 12 Abs. 2 bis 4 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (v. 22.7.2011, HmbGVBl. S. 325, zuletzt geändert durch VO v. 8.4.2024, HmbGVBl. S. 92 - APO-GrundStGy).
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b) Nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes sind die danach zu stellenden Voraussetzungen einer Wiederholung erfüllt.
- 15
aa) Zwar dürfte der Antragsteller die in der Verordnung konkretisierten Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 HmbSG (wenngleich knapp) nicht erfüllen.
- 16
„Über die“ in § 12 Abs. 2 APO-GrundStGy genannten Voraussetzungen hinaus können Schülerinnen und Schüler nach näherer Maßgabe des § 12 Abs. 3 APO-GrundStGy auf Antrag der Sorgeberechtigten in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 eine Jahrgangsstufe einmalig wiederholen nach mindestens einjähriger durchgängiger Teilnahme an der besonderen Förderung. Im Fach Mathematik konnte dem Antragsteller nach der Verordnung über die besondere Förderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 45 des Hamburgischen Schulgesetzes (i. d. F. v. 26.10.2022, HmbGVBl. S. 405 - VO-BF) mit einer Unterbrechung im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 und damit (im maßgeblichen jüngsten Zeitraum) nicht mindestens einjährig durchgängig gewährt werden. Im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 8, im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 9 und im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 wurde der Antragsteller entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 2 VO-BF in Mathematik besonders gefördert, da seine im ersten Halbjahr und insgesamt in der Jahrgangsstufe 8 sowie seine insgesamt in der Jahrgangsstufe 9 gezeigten Leistungen bei (gleichbleibender Entwicklung grundsätzlich) den mittleren Bildungsabschluss erwarten ließen, aber unter Ausgleich eines Defizits eben in Mathematik (Note „G3“, mangelhaft nach MSA-Niveau) gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 APO-GrundStGy. Im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 9 wurde der Antragsteller entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 3 VO-BF in Mathematik besonders gefördert, da im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 9 gezeigten Leistungen (bei gleichbleibender Entwicklung grundsätzlich) die Versetzung in die Oberstufe erwarten ließen, aber unter Ausgleichs eines Defizits eben in Mathematik (Note „G2“, mangelhaft nach gymnasialem Niveau) gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 APO-GrundStGy. Im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 fiel der Antragsteller insoweit in eine Lücke. Die gemittelt über die Jahrgangsstufe 9 in Mathematik gezeigten Leistungen waren einerseits zu gut und andererseits zu schlecht. Für eine Förderung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VO-BF fehlte es nach dem insoweit anzulegenden Maßstab (Note „G2“, ausreichend nach MSA-Niveau) an einem Defizit. Für eine Förderung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 VO-BF fehlte es für eine Oberstufenprognose nach § 31 Abs. 3 Nr. 4 APO-GrundStGy an einem Ausgleich des insoweit festzustellenden Defizits (Note „G2“, mangelhaft nach gymnasialem Niveau).
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bb) Auch dürfte der Antragsteller die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 APO-GrundStGy (wenngleich knapp) verfehlen.
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Schülerinnen und Schüler, die den erweiterten ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder den mittleren Schulabschluss erworben haben, können nach Satz 1 dieser Vorschrift mit Genehmigung der zuständigen Behörde die Jahrgangsstufe 10 einmal wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass sie einen höheren Schulabschluss oder die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erreichen werden. Diese in Satz 1 vorausgesetzte Positivprognose ist in Satz 2 bis 5 an einen bestimmten Notenspiegel geknüpft, der dem entspricht, dass der erstrebte höhere Schulabschluss oder die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe bereits fast erreicht worden sind. Die zugunsten der Schülerinnen und Schüler eingefügte Verordnungsvorschrift des § 12 Abs. 4 APO-GrundStGy dürfte sich am Maßstab höherrangigen Rechts nur dann und soweit rechtfertigen können, wenn und wie bereits in dem fast-ausreichenden Notenspiegel ein wichtiger Grund nach § 45 Abs. 2 Satz 2 HmbSG gesehen würde, der eine bessere Förderung erwarten ließe und er zugleich in typisierender Betrachtung eine Positivprognose nach § 45 Abs. 2 Satz 2 a. E. HmbSG trüge. Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 bis 3 APO-GrundStGy ist Voraussetzung, dass die Leistungen (Nr. 1) in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und einer im Gymnasium spätestens ab Jahrgangsstufe 8, im Übrigen spätestens ab Jahrgangsstufe 9 durchgängig unterrichteten weiteren Sprache nach dem Maßstab der angestrebten Versetzung in die gymnasiale Oberstufe mindestens mit der Note „ausreichend“ (4), (Nr. 2) in insgesamt höchstens vier Fächern (bei doppelter Zählung in einem natur- oder geisteswissenschaftlichen Lernbereich) mit der Note „mangelhaft“ (5) und (Nr. 3) in keinem Fach mit der Note „ungenügend“ (6) bewertetet wurde. Letztgenannte Anforderung erfüllt der Antragsteller nicht.
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cc) Doch dürfte der Antragsteller den nach § 12 Abs. 4 Satz 6 und Abs. 3 Satz 1 APO-GrundStGy unberührt bleibenden Tatbestand erfüllen, der Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 eröffnet.
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Vorausgesetzt ist insoweit nach § 12 Abs. 2 Satz 1 APO-GrundStGy für Schülerinnen und Schüler (erstens) eine längere Krankheit oder andere schwerwiegende Belastung (zweitens) aufgrund oder wegen derer ihre bisherige Lern- und Leistungsentwicklung erheblich erschwert war, (drittens) muss zu erwarten sein, dass sie in der nachfolgenden Jahrgangsstufe besser gefördert werden können, (viertens) muss nach § 12 Abs. 2 Satz 2 APO-GrundStGy die zusätzliche Erwartung bestehen, dass sie mit der besseren Förderung (einen bisher noch nicht erreichten Schulabschluss oder) die bisher nicht erreichte Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erwerben werden.
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(1) Die vorausgesetzte (längere Krankheit oder andere) schwerwiegende Belastung ist glaubhaft gemacht.
- 22
Vormals hatte sich der Antragsteller von Mai 2020 bis Januar 2021 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung bei der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Ute Zahn-Eichler, die nach ausreichender Stabilisierung dieser (älteren) Erkrankung beendet worden war.
- 23
Sodann stellte die benannte Fachärztin unter dem 4. April 2023 für einen (jüngeren) Zeitraum ab März 2023 vermehrt depressive Gedanken, sozialen Rückzug, dissoziative Angstzustände und Konzentrationsstörungen fest und empfahl eine Ermäßigung der Unterrichtsstunden. Unter dem 1. Juli 2024 bescheinigte sie, den Antragsteller von April bis September 2023 wegen einer akuten psychischen Krise psychotherapeutisch betreut zu haben. Die weiterbehandelnde Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. med. Nele Rehder und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten O. Jobst attestierten unter dem 4. Juli 2024 für das ersten Schulhalbjahr 2023/2024 eine mittelgradige depressive Episode (F32.1G), welche zu erheblichen Einschränkungen und Verminderung der Leistungs- und Lernmöglichkeiten in der Schule geführt und den Antragsteller zeitlich und emotional stark belastet habe. In den letzten Monaten habe sich eine deutlich positive Entwicklung und emotionale Entwicklung gezeigt.
- 24
Die vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen des Antragstellers als solche werden von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt. Allerdings gibt sie zu bedenken:
- 25
„Nach der Rechtsprechung der Kammer muss es sich bei der erschwerten Lern- und Leistungsentwicklung aufgrund längerer Krankheit oder wegen anderer schwerwiegender Belastungen um besondere Ausnahmesituationen im zurückliegenden Schuljahr gehandelt haben, die kausal für den Lern- und Leistungsrückstand geworden sind. Der Regelung in § 45 Abs. 2 S. 2 HmbSG und § 12 Abs. 2 S. 1 APO-GrundStGy liege ein prinzipieller Vorrang der individuellen Förderung vor der Klassenwiederholung zugrunde. Im Falle erheblicher Leistungsrückstände seien individuelle Lern- und Fördervereinbarungen zu schließen. Wiederholungen einer Klassenstufe sollen auf besondere Ausnahmefälle beschränkt werden. Daraus ergebe sich, dass es sich bei einer besonderen Belastung im Sinn der Vorschrift um eine spezielle Ausnahmesituation handele, die allein im vergangenen Schuljahr vorgelegen habe. Auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 S. 1 APO-GrundStGy solle ersichtlich ausnahmsweise solchen temporären unverschuldeten Problemen im zurückliegenden Schuljahr begegnet werden, die nicht durch Förderangebote und Nachteilsausgleiche für generelle und chronische Probleme und Beeinträchtigungen aufgefangen werden können (VG Hamburg, 5 E 3942/21, Beschl. v. 08.11.2021).“
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Indessen betreffen diese Ausführungen nicht das Vorliegen einer Belastung als solche, sondern die Ursächlichkeit (dazu sogleich).
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(2) Die vorausgesetzte Ursächlichkeit für eine erhebliche Erschwernis dürfte gegeben sein. Aufgrund der (jüngeren) Belastung ab März 2023 scheint die bisherige Lern- und Leistungsentwicklung erheblich erschwert gewesen zu sein.
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Angelegt wird der Maßstab (VG Hamburg, Beschl. v. 8.11.2021, 5 E 3942/21, n. v.):
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„Das Gericht versteht das Tatbestandsmerkmal der erschwerten Lern- und Leistungsentwicklung aufgrund längerer Krankheit oder wegen anderer schwerwiegender Belastungen dahingehend, dass es sich um eine besondere Ausnahmesituation im zurückliegenden Schuljahr gehandelt haben muss, die kausal für den Lern- und Leistungsrückstand geworden ist […] Mit § 12 Abs. 2 Satz 1 APO-GrundStGy soll aber ersichtlich ausnahmsweise solchen temporären unverschuldeten Problemen im zurückliegenden Schuljahr begegnet werden, die nicht durch Förderangebote und Nachteilsausgleiche für generelle oder chronische Probleme und Beeinträchtigungen aufgefangen werden können.“
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Ein dauernder Zustand kann eine solche Ausnahmesituation grundsätzlich nicht begründen, so etwa eine Lesestörung in der zitierten Entscheidung. Eine Ausnahmesituation im zurückliegenden Schuljahr ist aber nicht schon dann ausgeschlossen, wenn eine Belastung nicht trennscharf mit dem Schuljahr einsetzte, sondern etwas früher, sich aber ersichtlich gerade während des Schuljahres erheblich erschwerend auswirkte. Ein solcher Fall dürfte gegeben sein. Die von der Antragsgegnerin zitierten Wertungen des Normgebers - insbesondere „Fördern vor Wiederholen“ - stehen hier nicht entgegen. Insbesondere kann dem Antragsteller eine fehlende Teilnahme an einer durchgängigen besonderen Förderung in Mathematik nicht entgegengehalten werden, weil insofern (wie dargestellt) eine Anspruchslücke bestand.
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Der (jüngere) Erkrankung ab März 2023 während der zweiten Hälfte des Schuljahres 2022/2023 bis über das erste Halbjahr des Schuljahres 2023/2024 dürfte getrennt von der abgeschlossenen, über zwei Jahre vorausgegangen, psychotherapeutisch behandelnden (älteren) Beeinträchtigung von Mai 2020 bis Januar 2021 zu betrachten sein. Der Antragsteller mag zu psychischen Beeinträchtigungen neigen, aber allein diese Neigung selbst wäre noch keine Krankheit oder schwerwiegende Belastung i. S. d. § 12 Abs. 2 Satz 1 APO-GrundStGy. Sie dürfte deshalb auch nicht der Erfüllung des Tatbestandes entgegenstehen, wenn es - wie vorliegend - temporär begrenzt zum Ausbruch einer psychischen Krankheit kommt.
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Die Erkrankung des Antragstellers ab März 2023 während der zweiten Hälfte des Schuljahres 2022/2023 bis über das erste Halbjahr des Schuljahres 2023/2024 dürfte ausgehend von der fachärztlich empfohlenen Ermäßigung des Unterrichts und der sodann fachärztlich attestierten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1G) mit Minderungen insbesondere seines schulischen Leistungsvermögens einhergegangen sein.
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Dem entspricht es, dass sich das - allerdings ohnehin nicht sorgenfreie - Notenbild während dieser Erkrankung entscheidend eintrübte. Ausgehend vom Leistungsstand zum ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 9 war bei gleichbleibender Leistungsentwicklung die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe zu erreichen wegen eines möglichen Ausgleichs des Defizits in Mathematik (Prognose einer Versetzung in die gymnasiale Oberstufe im Schullaufbahnvermerk des Zeugnisses). Ausgehend vom Leistungsstand zum Ende der Jahrgangsstufe 9 war dies nicht mehr der Fall, da nach dem Maßstab gymnasialer Leistungen zwei Defizite hinzutraten (Prognose allein noch eines mittleren Schulabschlusses). Die Annahme der Antragsgegnerin, die Zeugnisnoten hätten sich im Vergleich zum Jahrgang 9 verbessert, trägt so nicht. Zwar konnte der Antragsteller das Defizit in Natur und Technik in der Jahrgangsstufe 10 beheben. Doch blieb es vorerst bei dem Defizit in Chemie, das im zweiten Halbjahr der Jahrgangstufe 9 erstmals aufgetreten war. Ferner - und dies ist besonders augenfällig - hatten sich die Leistungen des Antragstellers im Hauptfach Mathematik in den Jahrgangsstufen 8 und 9 noch in bescheidendem Maß positiv entwickelt („G3“, „G3+“, „G2“, „G2+“). Hingegen entwickelten sie sich in der ersten Hälfte der Jahrgangsstufe 10 jäh negativ („G3-“).
- 34
Für eine Kausalität spricht weiter, dass nicht nur Erkrankung und Leistungseinbruch zeitlich zusammentrafen, sondern auch die unter dem 4. Juli 2024 fachärztliche attestierte fortschreitende psychische Stabilisierung in den letzten Monaten und die erfolgreich absolvierte Prüfung im Mai 2024. Die Mathematiklehrerin erläuterte einerseits nachvollziehbar die Verschlechterung der Note von der Jahrgangsstufe 9 zur Jahrgangsstufe 10. Andererseits führte sie aus, dass der Antragsteller in der Prüfung zum mittleren Schulabschluss in Mathematik zuletzt wieder bessere Leistungen zeigte, in der mündlichen Prüfung „E4-“, in der schriftlichen Prüfung „G2-“. Diese Leistungen kämen, wenn sie verstetigt über das gesamte Schuljahr gezeigt würden, wenigstens einem ausgleichsfähigen, der Versetzung in die Oberstufe nicht entgegenstehenden Defizit gleich.
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(3) Eine bessere Förderung des Antragstellers dürfte im Fall der Wiederholung anknüpfend daran zu erwarten sein. Die (jüngere) Belastung dürfte ausweislich des Attests vom 4. Juli 2024 über eine fortschreitende psychische Stabilisierung des Antragstellers nunmehr überwunden sein.
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(4) Schließlich dürfte zusätzlich die Erwartung geweckt sein, dass der Antragsteller mit der besseren Förderung die bisher nicht erreichte Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erwürbe. Die gesetzliche Grundlage einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 nach § 45 Abs. 2 HmbSG ist - wie dargestellt - durch die Verordnung in zweierlei Richtungen konkretisiert. Im Rahmen des § 12 Abs. 4 APO-GrundStGy ist die Voraussetzung einer Positivprognose mit einem typisierenden Notenspiegel verknüpft. Nach dieser Vorschrift ist ein fast-ausreichender Notenspiegel einerseits notwendig, andererseits aber auch hinreichend für einen Anspruch auf Wiederholung. Demgegenüber dürfte im Rahmen des § 12 Abs. 2 APO-GrundStGy die (vierte) Voraussetzung einer Positivprognose ihre normative Steuerungskraft aufbauend auf der konturierten (ersten drei) Voraussetzungen gewinnen müssen. Die Positivprognose wird erst handhabbar gemacht durch eine Herleitung auf Grundlage der vorgenannten Tatbestandsmerkmale: In der Vergangenheit muss eine schwerwiegende Belastung zu einer erheblichen Erschwernis geführt und für die Zukunft muss eine bessere Förderung erwarten werden, so dass eine höhere Qualifikation prognostisch erreicht wird. Somit dürften die ersten drei Voraussetzungen die vierte Voraussetzung zumindest im vorliegenden Einzelfall vorzeichnen. Es besteht nicht nur die allgemeine Möglichkeit oder bloße Hoffnung, sondern ausgehend von den Leistungen im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 9 sowie auch zuletzt in der Prüfung zum mittleren Schulabschluss im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 das Potenzial des Antragstellers zu Leistungen in Mathematik, die zumindest einem ausgleichsfähigen Defizit („G2“, mangelhaft nach gymnasialem Maßstab) entsprechen. Dieses Potenzial auszuschöpfen obliegt dem Antragsteller. Er wird in Mathematik stetig Leistung bringen müssen, aber auch können.
- 37
2. Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass das Schuljahr 2024/2025, für das der Antragsteller eine Wiederholung erstrebt, bereits angelaufen ist und Rechtsschutz in der Hauptsache zu spät käme.
IV.
- 38
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und lehnt sich an Nr. 38.4 und 38.5, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 an (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2024, 4 Bs 89/24, Beschl. v. 11.1.2022, 1 Bs 278/21 n. v.).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 123 3x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- ZPO § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung 1x
- § 38 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 2 HmbSG 2x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 4 Satz 1 Var. 2 HmbSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 116 HmbSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 2 Satz 3 HmbSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 2 Satz 2 HmbSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 2 S. 2 HmbSG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 E 3942/21 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- 4 Bs 89/24 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Bs 278/21 1x (nicht zugeordnet)