Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (18. Kammer) - 18 A 1041/07
Tenor
Der Beamte ist eines Dienstvergehens schuldig. Er wird deshalb aus dem Dienst entfernt.
Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klagebehörde begehrt die Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
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Der 1963 geborene Beklagte ist Beamter des Landes im Amt eines Polizeikommissars. Er ist geschieden. Die zwei Kinder des Beamten leben bei ihrer Mutter.
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Mit Schreiben vom 27.06.2007 legte der Beamte die Kopie der ersten Seite eines Bescheides des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales - Versorgungsamt - vom 24.05.2007 vor, wonach bei ihm ein Grad der Behinderung von 60 vorliegt.
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Der Beamte wurde in den dienstlichen Beurteilungen vom 25.09.2001 und 15.09.2002 mit der Wertungsstufe „3“ beurteilt. Bislang ist der Beamte disziplinarisch nicht vorbelastet.
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Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass zumindest spätestens 2003 der Beamte erhebliche Alkoholprobleme hatte. Wegen eines vorangegangenen Alkoholgenusses verblieb er jedenfalls am 06.05.2003 in einer Klinik und konnte seinen Dienst nicht antreten.
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Der Beamte führte in der Zeit vom 14.05.2003 bis 03.09.2003 eine stationäre Therapie in der C. in D. durch. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass der Beamte während der Therapie bei einer Beurlaubung erneut erheblich Alkohol zu sich genommen hatte, die Therapie dann aber fortsetzte. Nach dem ärztlichen Entlassungsbericht sowohl der E.-Klinik vom 03.09.2003 als auch der Fachambulanz F. hinsichtlich einer Anfang Januar 2005 begonnenen rund ein Jahr andauernden weiteren diesmal ambulanten Therapie (Bl. 28 ff. der Gerichtsakten) konnte der Beamte während der ersten Behandlung in der E.-Klinik keine Einsicht in seine Alkoholerkrankung gewinnen. Im Entlassungsbericht der E.-Klinik heißt es u.a., dass hinsichtlich der Prognose keine positive Einschätzung gegeben werden könne. Er werde über kurz oder lang wieder zu trinken beginnen. Zunächst alkoholabstinent entlassen, folgte nach etwa sechs Wochen tatsächlich wieder eine alkoholische Trinkepisode. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die ärztlichen Berichte in der Gerichtsakte verwiesen (Gerichtsakte Bl. 30). Dienstliche Auffälligkeiten finden sich in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen zunächst jedoch nicht.
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Die zweite rund einjährige ambulante Therapie, die der Beklagte im Jahr 2005 absolvierte, dauerte bis 24.01.2006. Diese Therapie hatte der Beamte - laut dem Abschlussberichtes der G. - alkoholabstinent begonnen und auch abgeschlossen (Gerichtsakte Bl. 34). Dem Beamten gelang es jedoch nicht, danach dauerhaft alkoholfrei zu leben.
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Bereits Mitte des Jahres 2005 wurde festgestellt, dass Verwarngelder in Höhe von 145 € nicht abgerechnet worden waren. Das Amtsgericht Holzminden verhängte mit Strafbefehl vom 04.10.2005, rechtskräftig seit 25.10.2005, deshalb gegen den Beamten eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen, weil er einen Gesamtbetrag von 145 €, der aus von ihm vereinnahmten Verwarngeldern resultierte, nicht ordnungsgemäß abgerechnet, sondern das Geld für eigene Zwecke behalten hatte.
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Nachdem aus einer auf der Dienststelle des Beamten geführten Kameradschaftskasse verschiedentlich Geldbeträge fehlten, zuletzt eine Summe von 30 €, wurden einige präparierte Geldscheine, darunter ein 5-Euro-Schein, hineingelegt. Am 02.11.2005 fehlte dieser 5-Euro-Schein. Spuren der Markierung wurden an der Hand des Beamten festgestellt, der einräumte, den Schein entnommen zu haben, sich das Geld aber nur habe leihen wollen. Es wurde Anklage gegen den Beamten vor dem Amtsgericht Holzminden - Strafrichter - erhoben. Mit Urteil vom 04.04.2006 wurde der Beamte wegen Diebstahls mit Waffen über einen Betrag von 5 € zu 6 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.
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Die frühere Bezirksregierung Hannover hatte bereits Ende 2003 disziplinarische Vorermittlungen wegen der Alkoholauffälligkeiten eingeleitet. Zu einem förmlichen Disziplinarverfahren iSd §§ 34 ff NDO kam es jedoch vor Inkrafttreten des NDiszG nicht mehr.
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Mit Schreiben vom 11.01.2006 wurde der Beamte zur Absicht, nunmehr Disziplinarklage nach dem NDiszG zu erheben, angehört. Er äußerte sich nicht.
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Mit Verfügung vom 03.02.2006 suspendierte die Klagebehörde den Beamten vom Dienst und sprach eine Einbehaltung seiner Dienstbezüge in Höhe von 30 v.H. aus. Zuvor hatte die Klagebehörde bereits mit Verfügung vom 03.11.2005 ein Verbot der Amtsführung nach dem NBG gegenüber dem Beklagten ausgesprochen.
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Die Klagebehörde hat am 26.02.2007 Klage erhoben.
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Sie wirft dem Beamten - nachdem das Verfahren mit Einverständnis der Beteiligten auf die nachfolgenden genannten Anschuldigungspunkte vom Gericht beschränkt wurde - vor, ein Dienstvergehen dadurch begangen zu haben, indem er
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1.) seiner Pflicht zur Gesunderhaltung nicht nachgekommen sei, weil er in der Zeit vom 22.04.2003 bis 15.07.2003 außerdienstlich erheblich Alkohol konsumiert habe, was zu einer Entziehungskur geführt habe und er den Erfolg der Therapie durch erneuten Alkoholkonsum gefährdet habe;
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2.) am 26.06.2005 in seiner Polizeidienststelle Verwarngelder in Höhe von 145 € veruntreut zu haben;
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3.) in der Zeit vom 21.10.2005 bis 02.11.2005 einen Diebstahl mit Waffen begangen zu haben, indem er Bargeld aus der Kaffeekasse entnahm;
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Die Klagebehörde ist der Ansicht, mit seinen übermäßigen Alkoholgenuss habe der Beamte gegen seine Dienstpflichten aus § 62 Satz 1 NBG verstoßen. Da er in einigen Fällen deshalb auch seinen Dienst nicht antreten konnte, bestehe daneben der Verdacht des Verstoßes gegen § 81 Absatz 1 NBG. Mit den bereits strafrechtlich gewürdigten Verhalten habe der Beamte gegen seine Pflichten aus § 62 Satz 1 NBG; § 62 Satz 2 NBG und §63 Satz 1 und 3 NBG verstoßen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.
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Der Beklagte beantragt,
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auf eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen und im Übrigen die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte verweist auf seine Schwerbehinderung. Er ist der Ansicht, daraus resultiere für ihn ein besonderer „Kündigungsschutz“. Seine ersten beiden Entziehungskuren (gemein ist die stationäre Kur in D. und die ambulante Therapie bei den H.) habe er nur auf Druck der Dienststelle, aber ohne Einsichtsfähigkeit in die Krankheit absolviert. Mittlerweile habe er aber eingesehen, dass er ein Problem mit Alkohol habe. Er habe sich daher in der I.-Klinik in J. angemeldet und dort eine weitere Kur absolviert. Die strafrechtlich abgeurteilten Vorfälle bestreite er nicht. Es täte ihm leid.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Beamte hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht. Er hat die ihm gemäß §§ 62, 63 NBG obliegenden Dienstpflichten verletzt und dadurch ein Dienstvergehen im Sinne von § 85 Abs. 1 NBG begangen. Er ist deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, §§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 11 NDiszG.
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Gem. § 62 NBG hat ein Beamter die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigenden Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes. Er hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und sein Amt uneigennützig nach besten Wissen zu verwalten. Nach § 63 NBG hat ein Beamter Weisungen seines Vorgesetzten und allgemeine Richtlinien zu befolgen. Diese Dienstpflichten hat der Beamte verletzt.
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Eine Dienstpflichtverletzung ist zum Einen in der Veruntreuung von Verwarngeldern und im Diebstahl von 5 € aus der Kameradschaftskasse (Anschuldigungspunkte zu 2 und 3.) zu sehen.
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Im rechtskräftigen Strafurteil vom 04.04.2006 hat das Strafgericht festgestellt, dass der Beamte am 02.11.2005 einen Diebstahl mit Waffen begangen hat, in dem er einen 5-Euro-Schein aus der Kameradschaftskasse entwendete. Mit rechtskräftigen Strafbefehl vom 04.10.2005 hat das Strafgericht festgestellt, dass der Beklagte im Sommerhalbjahr 2005 insgesamt 145 € Verwarngelder veruntreut hatte. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 NDiszG sind diese Feststellungen für das erkennende Gericht bindend. Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen offenkundig unrichtig iSd. § 24 Abs. 1 Satz 2 NDiszG sind, bestehen nicht. Durch diese Straftaten, mit denen sich der Beamte einen Vermögensvorteil verschaffen wollte, hat er schuldhaft die ihm gemäß §§ 62 Satz 2 und 3, 63 NBG obliegenden Dienstpflichten verletzt. Mit seinem strafbaren Verhalten hat er gegen die Beamtenpflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 62 Satz 2 NBG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 63 Satz 3 NBG) verstoßen.
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Allerdings kann eine Dienstpflichtverletzung hinsichtlich begangener Diebstähle nur insoweit festgestellt werden, als dass der Beamte am 02.11.2005 einen 5-Euro-Schein entwendete. Weitere Diebstähle in der Zeit vom 21.10. bis 02.11.2005 können den Beamten nicht zur Überzeugung des Gerichtes vorgeworfen werden. Zwar erfolgte insoweit mit dem Urteil vom 04.04.2006 kein Freispruch, weil ausweislich der Anklageschrift lediglich der Diebstahl von 5 Euro am 02.11.2005 überhaupt nur angeklagt worden war. Auch wurde aus der in Rede stehender Kameradschaftskasse Ende Oktober 2005 schon einige Beträge entwendet. Einzuräumen ist, dass erhebliche Verdachtsmomente insoweit gegen den Beklagten bestehen, weil er wenig später eines Diebstahls aus eben jener Gemeinschaftskasse überführt werden konnte. Der Beklagte hat die Wegnahme von weiteren 30 € jedoch abgestritten (vgl. Beiakte B Hefter 4 Blatt 4). Irgendwelche Nachweise, dass er für die vorangegangenen Taten verantwortlich ist, liegen nicht vor. Es ist dem Beklagten nicht nachzuweisen, dass er tatsächlich auch die früheren Diebstähle begangen hat. Insoweit kann nach alledem für Entwendungen aus dem Gemeinschaftskasse, soweit sie über den Diebstahl von 5 Euro hinausgehen, keine Dienstpflichtverletzung festgestellt werden.
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Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes Nr. 1 vermag die Kammer keine Dienstpflichtverletzungen festzustellen.
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Die Rechtsprechung geht mit den heutigen medizinischen Erkenntnissen davon aus, dass Trunksucht im Entstehen regelmäßig nicht selbstverschuldet ist (vgl. Bieler/Lukat, NDiszG, Loseblattwerk Stand August 2006, Einleitung B 3.1, Rdnr. 54 unter Bezugnahme auf NDH, Urteil vom 04.10.1988, - NDH A (1) 12/83 - ). Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover ist dem gefolgt (vgl. Beschluss vom 22.05.2006 - 18 A 6919/05 -) und hält auch in diesem Fall daran fest. Lediglich in einem Rückfall in die Alkoholsucht nach erfolgreicher Therapie kann eine dem Beamten vorwerfbare Dienstpflichtverletzung liegen (NDH, Urteil vom 28.01.2005 - 1 NDH L 6/03 -, zitiert nach Juris).
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Nach dem ärztlichen Bericht sowohl der E.-Klinik vom 03.09.2003 als auch der Fachambulanz N. der L-Werke war die Maßnahme in der E.-Klinik nicht erfolgreich. Der Beamte konnte keine Einsicht in seine Alkoholerkrankung gewinnen. Er wurde zwar zunächst abstinent aus der Klinik entlassen. Der Umstand, dass er nach nur sechs Wochen jedoch wieder zu trinken begann - die Kammer hegt insoweit keine Zweifel an den Angaben im Bericht der K. - zeigt, dass von einer erfolgreichen Therapie nicht die Rede sein kann und der Beamte krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen war, einen Rückfall in die „nasse Phase“ der Alkoholabhängigkeit zu vermeiden. Darauf, dass der Beamte nach Absolvierung der Kur in der E.-Klinik rund ein Jahr lang keine dienstlichen Auffälligkeiten gezeigt hat, kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr der Umstand, dass diese Kur nicht dazu geführt hatte, dem Beklagten ein alkoholunabhängiges Leben zu ermöglichen, wie der zeitnahe Beginn einer weiteren Trinkepisode nach Beendigung dieser Maßnahme zeigt.
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Die Zeit nach der einjährigen alkoholabstinenten ambulanten Therapie 2005/2006 ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Klagebehörde hat den Beamten nicht auch angeschuldigt, insoweit nach offenbar einjähriger Abstinenz während der Maßnahme wieder schuldhaft in den Alkoholismus zurückgefallen zu sein.
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Die jedoch verbliebenen zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Dienstpflichtverletzungen des Beklagten hinsichtlich der beiden Eigentumsdelikte stellen sich als einheitliches Dienstvergehen iSd. § 85 Abs. 1 NBG dar. Dieses Dienstvergehen wurde schuldhaft begangen. Aufgrund der ergangenen Strafbefehle ergibt sich, dass der Beamte jedenfalls schuldfähig gehandelt hat. Wäre er schuldunfähig gewesen, hätte kein Strafbefehl ergehen dürfen. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass sich die Kammer nach § 24 NDiszG vom Strafbefehl lösen könnte, bestehen nicht.
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Ob der Beamte möglicherweise sich im Hinblick auf seine Alkoholkrankheit auf verminderte Schuldfähigkeit berufen kann („Beschaffungskriminalität“), lässt die Kammer offen. Dagegen spricht allerdings schon, dass er nach dem Bericht der L.-Werke im Jahr 2005 alkoholabstinent gelebt haben soll. Letztendlich kommt es auf diese Frage jedoch nicht an. Zwar ist eine verminderte Schuldfähigkeit in der Rechtsprechung als Milderungsgrund anerkannt. Anerkannt ist aber auch, dass diesem Milderungsgrund in Fällen, in denen grundsätzlich wegen endgültiger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen ist, nur untergeordnete Bedeutung zuzumessen ist. Das Maß der Beeinträchtigung des Dienstverhältnisses ist letztendlich nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Ist das Verhältnis auf Grund dem Beamten subjektiv zurechenbaren Verhaltens zerstört, ist der betroffene Beamte untragbar geworden und aus dem Dienst zu entfernen (vgl. Beschluss der erkennende Kammer - Einzelrichter - vom 13.07.2007 - 18 B 2909/07 - m.w.N. zur Respr. auch des BVerwG).
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Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld vergreift, zerstört das in ihn gesetzte Vertrauen derart, dass er grundsätzlich nicht mehr im Dienst belassen werden kann (BVerwG, Urt. V. 30.09.1998 - 1 D 84.87 -, DVBl. 1999, 320, 321; Urt. V. 10.02.1988 - 1 D 110.87 -, DÖD 1989, 31). Der Dienstherr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Beamten beim Umgang mit anvertrautem und eingenommenem Geld angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer sich als Beamter über diese Pflicht zu absoluter Vertrauenswürdigkeit hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauenswürdigkeit, dass er mit seiner einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muss (vgl. Disziplinarkammer bei dem VG Hannover, Urt. v. 4. Juni 1999, 18 A 4027/98; VG Hannover, Beschluss vom 22.03.2007, - 18 A 8540/06 -). Ein Polizeibeamter, der selbst mit seiner dienstlichen Tätigkeit verknüpfte strafrechtlich relevante Verhaltensweisen aufweist (Untreue hinsichtlich eingenommenem Verwarnungsgeld) ist allein deshalb nach alledem grundsätzlich für den weiteren Einsatz im polizeilichen Bereich als Hüter des Rechts regelmäßig wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit nicht mehr einsetzbar.
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Nur in seltenen Ausnahmenfällen kann von der Höchstmaßnahme abgesehen werden (NDH, Beschluss vom 07.07-2004 m.w.N.). Als solche Milderungsgründe sind anerkannt ein Handeln in einer unverschuldeten unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, ein Handeln in einer psychischen Zwangssituation, die durch ein schockartig auf den Beamten einwirkendes Ereignis ausgelöst worden ist, und ein Handeln unter Umständen, die die Handlung als die einmalige unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat (Gelegenheitstat) eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten erscheinen lassen. Als weiterer Milderungsgrund kommt in Betracht, dass der Beamte freiwillig, d. h. ohne Furcht vor konkreter Entdeckung, den Schaden ausgleicht, oder sich zumindest dem Dienstherrn offenbart. Schließlich kann von der Entfernung aus dem Dienst auch ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der veruntreute Betrag gering ist und durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt. Derartige Gründe liegen im Fall des Beklagten indes nicht vor.
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Allerdings handelt es sich im vorliegenden Fall nur um relativ geringfügige Beträge von einmal 145 € die Tat war zudem auf einen kurzen Zeitraum in 2005 beschränkt. Gleichwohl muss es hier bei der Entfernung aus dem Dienst verbleiben. Denn hinzu kommen weitere Verfehlungen des Beamten. So hat er - nachdem er bereits wegen der Untreue bestraft worden war - während des Dienstes sich an der Kameradschaftskasse (Diebstahl mit Waffen) vergriffen - mithin sich die erste Verurteilung nicht hat zur Warnung dienen lassen und wiederholt ein Vermögensdelikt während des Dienstes begangen. Nach alledem ist der Beamte für den Dienstherrn untragbar geworden. Alle diese Dienstpflichtverletzungen berühren den polizeilichen Dienst unmittelbar, die eine Wiederherstellung des Vertrauens ausgeschlossen erscheinen lassen. Dies gilt umso mehr, als der Beamte - obwohl er 2005 alkoholabstinent leben konnte, nach Beendigung der ambulanten Therapie im Januar 2006 doch wieder in eine „nasse Phase“ seiner Alkoholkrankheit eingetreten ist und mit diesem erneuten Griff zur Flasche - nach einjähriger Abstinenz - das Gebot der Gesunderhaltung missachtete. Dies alles schließt eine Milderung der Maßnahme aufgrund etwaiger früherer hervorragender Leistungen und vorbildlichem Verhaltens aus.
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Die durch Bescheid des Versorgungsamtes am 24.05.2007 festgestellte Schwerbehinderung des Beamten steht einer Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Im Falle eines schweren Dienstvergehens, das den endgültigen Vertrauensverlust des Beamten zur Folge hat, schützt eine Schwerbehinderung nicht vor der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme. Dies ergibt sich aus der Systematik des SGB IX, das bei einem Schwerbehinderten im Falle einer schwerwiegenden Pflichtverletzung weder eine außerordentliche Kündigung noch - bei einem Beamten - die Entfernung aus dem Dienst ausschließt (vgl. auch - noch unter Geltung des Schwerbehindertengesetzes dazu BVerwG, Urteil vom 02.04.1998 - 1 D 4/98 -, zit. n. Juris).
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Wohl schreibt § 85 SGB IX vor, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Dies gilt nach § 91 SGB IX auch bei einer außerordentlichen Kündigung. Hier geht es jedoch nicht - anders als offenbar der beklagte Beamte meint - um die Kündigung eines Arbeitsverhältnis, sondern um die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten. § 85 SGB IX ist von daher bereits nicht einschlägig.
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Zwar hat nach § 84 SGB IX der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 SGB IX genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt einzuschalten, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. Auch hat gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Dies ist nicht geschehen. Ein Verfahrensfehler ist darin nicht zu sehen. Die Schwerbehinderteneigenschaft wurde erst durch den Bescheid vom 24.05.2007 festgestellt und der Beamte hat diesen Umstand erst am 28.06.2007 mit Schriftsatz vom 27.06.2007 gegenüber dem Gericht angezeigt, die entsprechende Abschrift dieses Schriftsatzes hat die Klagebehörde entsprechend später erhalten, zu einem Zeitpunkt, als bereits längst Disziplinarklage erhoben war. Die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung kann deshalb schon keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Verfahrens haben (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. vom 08.07.1986 - 1 D 9/86 - zit. n. Juris). Überdies hat der Beamte soweit ersichtlich auch nicht die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung beantragt (vgl. dazu Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, 8. Aufl. 1995, § 33 Rdnr. 6a).
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Eine nachträgliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung kommt nicht in Betracht. Im Disziplinarverfahren kann der Dienstherr nicht als Entlassungsbehörde tätig werden, sondern die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme liegt originär beim Gericht. Es geht nicht um den Verwaltungsakt der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, sondern um eine gerichtliche Entscheidung, durch die eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1992 - 1 D 2/91 -, zit. n. Juris). Die §§ 84, 85 SGB IX wenden sich jedoch lediglich an den Arbeitgeber. Das Gericht hat nicht vor seiner Entscheidung den Vertrauensmann der Schwerbehinderten bzw. die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.
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Anhaltspunkte, die eine Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 NDiszG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Besonderheiten hinsichtlich der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages liegen nicht vor, so dass dazu keine besondere Regelung zu treffen war. Es bleibt bei der gesetzlichen Folge des § 11 Abs. 3 Satz 1 NDiszG.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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