Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (11. Kammer) - 11 A 3396/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Zuwendungen des Landes Niedersachsen zur Förderung der Dorferneuerung, des Ortsbildes und des ländlichen Kulturerbes aus den Jahren 2003 bis 2005 in Höhe von insgesamt 439.245,00 Euro.
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Im Jahre 2002 nahm die Klägerin zusammen mit zwei örtlichen Vereinen, dem Sportverein D. und dem Schützenverein, Planungen für ein Dorfgemeinschaftshaus in der Ortschaft D. auf. In dem Dorfgemeinschaftshaus sollten sich öffentlich genutzte Flächen ebenso finden wie Flächen ausschließlich für die Vereine. Als Standort für das Dorfgemeinschaftshaus sah die Klägerin im Ortsteil D. eine Fläche von 10.000 m² vor. Die Fläche war Teil eines größeren Grundstücks, das der Sportverein D. im Jahr 1998 unter Einsatz zweckgebundener Mittel der Klägerin in Höhe von 300.000 DM erworben hatte. Die Klägerin ging von Gesamtkosten des Projekts einschließlich der Grunderwerbskosten von 1.192.000 Euro aus.
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Die Klägerin ging in einer Beschlussvorlage für den Verwaltungsausschuss und den Rat sowie in internen Vermerken von Gesamtkosten des Projekts einschließlich der Grunderwerbskosten von 1.192.000 Euro aus. Davon sollten 75.000 Euro zuzüglich Kaufnebenkosten in Höhe von 5.000 Euro auf den Grunderwerb entfallen. Auf den öffentlichen, das heißt nicht ausschließlich von den beteiligten Vereinen genutzten, Gebäudeteil sollten Baukosten von 750.000 Euro entfallen. Die erforderlichen Mittel sollten wie folgt aufgebracht werden: Die Klägerin rechnete mit einer 50%igen Förderung aus EU-Mitteln in Höhe von 37.500 Euro für den Grunderwerb und in Höhe von 350.000 Euro für die Baukosten, außerdem mit Landesmitteln für den Sportstättenbau in Höhe von 103.000 Euro. Sie selbst wollte einen Eigenanteil von 200.000 Euro einbringen. Die Vereine sollten sich über Investitionszuschüsse mit 476.000 Euro beteiligen, wobei sich der Anteil der beiden Vereine aus der räumlichen Aufteilung ergeben sollte. Schließlich setzte die Klägerin einen dem Schützenverein D. für den Bau eines neuen Vereinhauses bereits zugesagten Betrag von 25.000 Euro aus den von der Klägerin für den Stadtsportring bereitgestellten Mitteln an.
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Unter dem 23.08.2002 beantragte die Klägerin bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Amt für Agrarstruktur E., zunächst für den Grunderwerb für das Dorfgemeinschaftshaus in D. eine Zuwendung nach den Richtlinien des Landes Niedersachsen über die Gewährung von Zuwendungen zur Entwicklung typischer Landschaften und der ländlichen Räume (ETLR) in Höhe von 37.500 Euro.
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Unter Ziffer 7.3 des Antragsformulars erklärte die Klägerin, dass ihr bekannt sei, dass die Zuwendung insbesondere bei falschen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben, bei der Nichteinhaltung der übernommenen Verpflichtungen sowie bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen zurückgefordert werden und Sanktionen nach den einschlägigen Verordnungen bzw. Richtlinien verhängt werden könnten.
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Unter Ziff. 7.4 wird zum einen auf die Möglichkeit der Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung ausgezahlter Beträge hingewiesen, zum anderen auf den Ausschluss des Begünstigten von der Gewährung jeder neuen Zuwendung zur Entwicklung des ländlichen Raumes bei grob fahrlässig gemachten falschen Angaben im jeweiligen Kalenderjahr und bei vorsätzlich falschen Angaben auch im darauf folgenden Kalenderjahr.
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Unter Ziff. 7.5 erklärte die Klägerin, dass ihr bekannt sei, dass die in dem Antrag und den beigefügten Unterlagen enthaltenen Tatsachen bzw. Angaben, von denen die Gewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sei, subventionsrechtliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB seien und dass sie nach § 1 des Nds. Subventionsgesetzes i.V.m. § 3 Subventionsgesetz verpflichtet sei, der bewilligenden Stelle unverzüglich alle erheblichen Tatsachen mitzuteilen.
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Mit Bescheid vom 17.03.2003 bewilligte das Amt für Agrarstruktur E. für den Grunderwerb eine Zuwendung in Höhe von 36.000 Euro.
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Unter dem 23.12.2002 beantragte die Klägerin eine weitere Zuwendung nach der ETLR-Richtlinie für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses (ausschließlich der reinen Vereinsflächen) in D. in Höhe von insgesamt 421.431,23 Euro, davon für das Jahr 2003 340.000 Euro und für das Jahr 2004 81.431,23 Euro. Die Gesamtkosten der Maßnahme einschließlich der Grunderwerbskosten bezifferte die Klägerin auf 842.862,46 Euro. Unter Ziffer 4 des Antrags machte die Klägerin zur Finanzierung folgende Angaben: In der Formularzeile „barer Eigenanteil des Antragstellers“ für das Jahr 2003 trug die Klägerin für das Jahr 2003 237.000 Euro ein, für das Jahr 2004 81.431,23 Euro, insgesamt also 318.431,23 Euro. In der Formularzeile „Leistungen Dritter“ findet sich keine Eintragung. In die Formularzeile „anderweitige öffentliche Förderungen“ trug die Klägerin für das Jahr 2003 den erwarteten Landeszuschuss zur Förderung des Sportstättenbaus in Höhe von 103.000 Euro ein.
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Einen Tag nach Antragstellung beim Amt für Agrarstruktur E. beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung F. unter dem 24.12.2002 Zuwendungen zur Förderung des Sportstättenbaus für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses in Höhe von 103.000 Euro. In dem Anschreiben stellte die Klägerin die Finanzierung der Gesamtkosten von 1.192.000 Euro wie folgt dar: Zu dem Zuschuss des Landes aus Sportstättenmitteln in Höhe von 103.000 Euro rechnete die Klägerin EU-Mittel in Höhe von 420.000 Euro sowie weitere Mittel in Höhe von 669.000 Euro, zusammengesetzt aus den Posten „Eigenmittel der Stadt G. (225.000 €) und Zuschüsse der Vereine (Sport- und Schützen)“.
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Mit Bescheid vom 08.01.2003, geändert durch Bescheide vom 13.02.2003 und 10.07.2003, bewilligte das Amt für Agrarstruktur E. für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses auf Grundlage der von ihm ermittelten zuschussfähigen Kosten in Höhe von 720.105,49 Euro eine Zuwendung in Höhe von 360.050 Euro. Dabei setzte es neben den angegebenen Eigenmitteln der Klägerin die Landesmittel für den Sportstättenbau in Höhe von 103.000 Euro zur Gegenfinanzierung der bewilligten Zuwendung an.
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Am 06.06.2003 erwarb die Klägerin vom Sportverein D. das vorgesehene Grundstück für 72.000 Euro durch notariell beurkundeten Kaufvertrag. Den Kaufpreis entrichtete die Klägerin am 24.06.2003.
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Ebenfalls am 06.06.2003 schloss die Klägerin mit dem Sportverein D. und dem Schützenverein einen notariell beurkundeten Finanzierungs- und Nutzungsvertrag. In diesem verpflichteten sich die beiden Vereine, sich an den geplanten Herstellungskosten in Höhe von 1.192.000 Euro mit einer Gesamtsumme von 468.000 Euro zu beteiligen, wovon auf den Sportverein D. 172.000 Euro, auf den Schützenverein 200.000 Euro sowie auf beide Vereine gemeinsam 96.000 Euro entfallen sollten.
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Von den bewilligten Mitteln für das Dorfgemeinschaftshaus zahlte das Amt für Agrarstruktur der Klägerin im Dezember 2003 36.000 Euro auf den Grunderwerb aus. Auf den Neubau zahlte es am 06.10.2004 einen Abschlag von 224.660 Euro und am 07.10.2005 einen weiteren Abschlag von 135.390 Euro an die Klägerin aus.
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Die laut Finanzierungs- und Nutzungsvertrag von den beteiligten Vereinen zu leistenden Beiträge rief die Klägerin ab dem 08.12.2003 in Raten ab.
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Am 30. und 31.03.2005 fand eine Querschnittsprüfung Drittmittel des Internen Revisionsdienstes (IR) bei der Beklagten und der Klägerin statt. Dabei wurden bei der Klägerin ein Vermerk vom 08.07.2002 sowie die Beschlussvorlage an den Rat der Klägerin vom 02.08.2002 gefunden. In dem Vermerk findet sich zum geplanten Kauf von 10.000 m² für 7,50 Euro/m² vom Sportverein D. der Satz: „Die Stadt erhält die Beträge zurück als Investitionszuschuss, da sie den Grunderwerb schon vorab mit 300.000 DM gefördert hat.“ Aus der Beschlussvorlage ergibt sich die Beschränkung des Einsatzes von städtischen Mitteln auf 200.000 Euro, die Veranschlagung von Investitionszuschüssen der Vereine und von Stadtsportring-Mitteln in Höhe von 25.000 Euro. Aus diesen Unterlagen schloss der Interne Revisionsdienst, dass erstens der Grundstücksverkauf ein Platzhaltergeschäft zur Mitnahme der EU-Förderung gewesen sei, da die Einnahmen des Sportvereins D. aus dem Grundstücksverkauf an die Klägerin als Investitionskostenzuschuss zurückgeflossen seien, und zweitens die Klägerin an den Kosten des Gemeinschaftshauses lediglich mit Eigenmitteln in Höhe von 200.000 Euro beteiligt gewesen sei.
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Die Klägerin wurde zu den Feststellungen des Internen Revisionsdienstes angehört.
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Mit Schreiben vom 22.08.2005 erklärte die Klägerin, der Grunderwerb sei kein Platzhaltergeschäft gewesen; denn der Kaufvertrag habe keine besonderen Nebenabreden enthalten und sie habe den Kaufpreis aus städtischen Finanzmitteln entrichtet. Die für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses bewilligten EU-Mittel von 360.050 Euro seien vollständig im städtischen Haushalt bei der Ausgabenhaushaltsstelle 366-9500 gegenfinanziert gewesen. Sowohl die Sportfördermittel in Höhe von 103.000 Euro als auch die „allgemeinen Investitionszuschüsse der Vereine“ in Höhe von 68.000 Euro, die Haushaltsmittel für den Stadtsportring in Höhe von 25.000 Euro und die „sonstigen allgemeinen Deckungsmittel des Vermögenshaushaltes“ in Höhe von 200.000 Euro, insgesamt 396.000 Euro, seien im städtischen Haushalt veranschlagt worden.
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Mit Schreiben vom 31.10.2005 erklärte die Klägerin, die Investitionszuschüsse der Vereine seien für die ausschließlich zur vereinseigenen Nutzung bestimmten Bauteile des Dorfgemeinschaftshauses bestimmt gewesen. Sie seien keine Einkünfte der Stadt aufgrund Leistungen Dritter für das spezifische Projekt des Antrages selbst. Zu den Mitteln des Stadtsportrings führte die Klägerin aus, sie würden jährlich aus dem Vermögenshaushalt der Klägerin bereitgestellt. Es sei vorgesehen gewesen, dem Schützenverein D. für den Bau eines neuen Vereinshauses 25.000 Euro zuzuwenden. Dieser Betrag sei dann im Zuge des Neubaus des Dorfgemeinschaftshauses nicht mehr zur Verfügung gestellt worden und als Eigenmittel der Klägerin in das Projekt eingeflossen.
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Schließlich nahm die Klägerin mit Schreiben vom 05.01.2006 Stellung. Zu dem Investitionszuschuss der Vereine erklärte sie nunmehr, dass vor dem Hintergrund der Förderung des Grunderwerbs durch den Sportverein D. im Jahr 1998 mit 300.000 DM Gespräche mit dem Sportverein stattgefunden hätten. Danach sollte die Kaufpreissumme „neben der Finanzierungssumme aus dem Vertrag vom 06.06.2003 zusätzlich an die Stadt G.“ gezahlt werden. Aus der damaligen Sicht hätten die Mittel in Höhe von 68.000 Euro die fehlenden Kofinanzierungsmittel dargestellt.
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Die Beklagte nahm mit Bescheid vom 17.05.2006 die Zuwendungsbescheide für den Grunderwerb und den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses in D. nach § 48 Abs. 1 VwVfG zurück. Weiterhin nahm die Beklagten sanktionshalber gem. § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. Art. 72 Nr. 1 VO (EG) Nr. 817/2004 den Zuwendungsbescheid vom 15.03.2004 für den Ausbau des Wirtschaftsweges „H. Straße“ in der Ortschaft I. über 34.225 Euro und den Zuwendungsbescheid vom 07.02.2005 für die Herstellung von Straßenbeleuchtungsanlagen in J. über 8.990 Euro zurück. Die Beklagte forderte die gewährten Zuwendungen in Höhe von insgesamt 439.265 Euro zuzüglich Zinsen von der Klägerin zurück und machte weiterhin Kosten in Höhe von 1.460 Euro geltend.
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Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf den Bericht des Internen Revisionsdienstes und machte sich dessen Ergebnis zu eigen. Dem Amt für Agrarstruktur seien die vom Internen Revisionsdienst aufgefundenen Unterlagen nicht bekannt gewesen. Die Klägerin habe bewusst verschwiegen, dass sie zum einen die eingesetzten Eigenmittel auf 200.000 Euro beschränkt und zum anderen den an den Sportverein D. gezahlten Kaufpreis für das Grundstück als Investitionszuschuss von den beteiligten Vereinen SV D. und Schützenverein zurückerhalten habe. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob die Mittel des Stadtsportrings von 25.000 Euro als Eigenmittel zu bewerten seien. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, da zum einen die einschlägigen EU-Vorschriften einen solchen Vertrauensschutz nicht zuließen und zum anderen der Vertrauensschutz gem. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 VwVfG ausgeschlossen sei. Ein Ermessen habe die Beklagte gem. Art. 71 Abs. 2 VO (EG) 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) 2419/2001 nicht gehabt. Selbst wenn ein Ermessensspielraum bestünde, würde dies an der Entscheidung nichts ändern, da das öffentliche Interesse an einer Rückforderung angesichts des schwerwiegenden Verstoßes gegenüber dem Interesse der Stadt an dem Behalt der Zuwendungen deutlich überwiege.
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Die Beklagte ging von vorsätzlich falschen Angaben der Klägerin aus und nahm gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 817/2004 die im EU-Haushaltsjahr 2004 ausgezahlte Zuwendung für die Herstellung der Straßenbeleuchtungsanlage in J. in Höhe von 8.990 Euro und die im EU-Haushaltsjahr 2005 ausgezahlte Zuwendung für die Wegebaumaßnahme „K. Straße“ in Höhe von 34.225 Euro zurück. Zum Vorsatz der Klägerin führte die Beklagte insbesondere aus, dass die Kostenbegrenzung und das Finanzierungskonzept nicht mit dem Amt für Agrarstruktur abgesprochen worden seien, obwohl der Klägerin aus den Gesprächen mit dem Amt bekannt gewesen sei, dass für die Förderung mit EU-Mitteln eine öffentliche Kofinanzierung erforderlich sei. Diese habe die im vorliegenden Fall - abgesehen von der im vorliegenden Einzelfall zur Kofinanzierung anerkannten Sportstättenförderung des Landes - nur die Klägerin erbringen können. Die Investitionszuschüsse der Vereine seien nicht als allgemeine Deckungsmittel zu werten, sondern aufgrund der Vereinbarung zwischen der Klägerin und den beteiligten Vereinen als Einnahmen, deren Verwendung auf bestimmte Ausgaben beschränkt sei i.S.d. § 17 Abs. 1 GemHVO. Dies sei der Klägerin aufgrund des vorhandenen Verwaltungswissens auch bekannt gewesen. Die Klägerin könne sich weder auf Ermessen zu ihren Gunsten noch auf Vertrauensschutz berufen.
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Den Erstattungsanspruch stützte die Beklagte auf § 49 a Abs. 1 VwVfG i.V.m. Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001.
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Die Klägerin hat am 19.05.2006 Klage gegen den Bescheid vom 17.05.2006 erhoben.
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Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen zur Einordnung der Mittel für den Stadtsportring als Eigenmittel. Zu den Investitionszuschüssen der Vereine führt sie aus, dass von den vertraglich vereinbarten Zuschüssen in Höhe von insgesamt 468.000 Euro ein Teilbetrag von 400.000 Euro auf den von der Klägerin vorfinanzierten, ausschließlich von den Vereinen genutzten Teil des Dorfgemeinschaftshauses entfallen sei. Die übrigen 68.000 Euro habe die Klägerin als nicht zweckgebundene Mittel in ihrem Haushalt vereinnahmt. Es gebe keine verbindliche Definition von Eigenmitteln und Drittmitteln; alle investierten Mittel der Klägerin, die diese zunächst in ihrem Haushalt vereinnahmt habe, seien Eigenmittel im Sinne der Förderbedingungen. Es stelle sich die Frage, warum die Zuschüsse der Vereine anders zu behandeln seien als die Mittel der Sportstättenförderung in Höhe von 103.000 Euro. Die Klägerin hätte ihren Finanzierungsanteil auch über private Spenden von Sponsoren oder Bankkredite aufbringen können.
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Hinsichtlich des Vorwurfs, sie habe vorsätzlich gehandelt, trägt die Klägerin vor, sie habe das gesamte Finanzierungskonzept durchgehend mit dem damaligen Leiter des Amts für Agrarstruktur, Herrn L., abgestimmt. Herr L. habe nach der Erörterung der Frage, ob die Mittel aus der Sportstättenförderung des Landes als Eigenmittel abgesetzt werden dürften, erklärt, die von der Klägerin aufzubringenden 50%igen Finanzierungsmittel müssten aus irgendwelchen öffentlichen Mitteln, wie etwa Denkmalpflegemitteln, finanziert werden. Es sei letztlich gleichgültig, wie die Klägerin die noch fehlenden Eigenmittel aufbringe, sie könne diese über Kredit finanzieren oder auf anderem Wege von Dritten beschaffen. Gegen ein vorsätzlich oder grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin spreche auch, dass das Finanzierungskonzept in öffentlichen Ratssitzungen vorgestellt worden sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 17.05.2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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und wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen im Rückforderungsbescheid. Hinsichtlich der von der Klägerin vorgebrachten Absprache mit dem damaligen Leiter des Amts für Agrarstruktur E. bezieht sich die Beklagte auf einen auch von der Klägerin in Bezug genommenen Gesprächsvermerk vom 24.06.2002, aus dem sich ergibt, dass die Frage, ob auch Sportfördermittel (Landesmittel) zur Kofinanzierung angesetzt werden könnten, mit dem Ministerium geklärt werden müsse. Aus dem Gespräch müsse für die Klägerin hervorgegangen sein, dass für die Kofinanzierung und die Anrechenbarkeit von Mitteln besondere Voraussetzungen vorliegen müssten. Die Investitionszuschüsse habe die Klägerin dennoch nicht erwähnt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 17.05.2006 ist sowohl hinsichtlich der Rückforderung des Zuwendungsbescheids für den Grunderwerb (1.) als auch hinsichtlich der Rückforderung des Zuwendungsbescheids für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses (2.), hinsichtlich der Rückforderung der weiteren Zuwendungen aus den Jahren 2004 und 2005 (3.) und schließlich hinsichtlich der Kostenforderung (4.) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Die Rückforderung der mit Bescheid vom 17.03.2003 bewilligten Zuwendung von 36.000 Euro für den Grunderwerb für das Dorfgemeinschaftshaus ist rechtmäßig (und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten).
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Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungsbescheids ist § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 NdsVwVfG.
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Ungeachtet der Tatsache, dass die Zuwendung auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage gewährt wurden, ist hier nationales Recht anwendbar. Denn das europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Rücknahme des Zuwendungsbescheids sowie die weiteren Folgen keine Grundlage. Zwar geht es um eine Zuwendung, die auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen ( ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80), gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert wurde. Diese Verordnung enthält indes keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Zuwendungsempfänger regeln, Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Zahlungen zurückzunehmen oder zu widerrufen (Nds. OVG, Urt. v. 21.02. 2006, Az. 10 LB 45/03, juris, m.w.N.). Vielmehr bestimmt Art. 8 Abs. 1 b) und c) VO (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160/103), dass die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und die infolge von Unregelmäßigkeiten und Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zur VO (EG) Nr. 1257/1999 ergangenen und jeweils einander ersetzenden Durchführungsverordnungen der Kommission, der VO (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23.07.1999 (ABl. EG Nr. L 214/31), der VO (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26.02.2002 (ABl. EG Nr. L 74/1) und der VO Nr. 817/2004 der Kommission vom 29.04.2004 (ABl. EG L Nr. 153/30). Nach Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 ist zwar der betreffende Einzelbegünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß den Bestimmungen von Art. 44 VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001 (ABl. EG Nr. L 327/11) zurückzuzahlen. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnungen der Kommission ermächtigen die Behörden jedoch nicht zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, Az. 3 C 22.02, NVwZ-RR 2004, 413); dies ergibt sich vorliegend schon aus Art. 73 Satz 1 VO (EG) Nr. 817/2004, nach dem die Mitgliedstaaten ein System von Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festlegen und alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung treffen.
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Nach § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NdsVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er gegen im Erlasszeitpunkt geltendes Recht verstößt.
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Der Zuwendungsbescheid vom 17.03.2003 ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung zum Grundstückserwerb nicht vorgelegen haben.
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Die Bewilligungsvoraussetzungen ergeben sich aus der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Entwicklung typischer Landschaften und der ländlichen Räume (ETLR) (RdErl. d. ML v. 17.11.1999, geändert durch RdErl. d. ML v. 12.12.2001) und den Bestimmungen über die Kofinanzierung aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nach der VO (EG) Nr. 1257/1999. Nach Ziff. 1 der Richtlinie gewährt das Land nämlich Zuwendungen aus Mitteln des Landes und des EAGFL sowie für die Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 unter Beteiligung des Bundes auf Grundlage der vom Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutzes beschlossenen Fördergrundsätze.
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Zwar ist der Erwerb eines Grundstücks eine zuwendungsfähige Maßnahme i.S.d. Ziff. 2.1.10 der ETLR-Richtlinie. Auch sind im vorliegenden Fall die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Zuschussfähigkeit des Erwerbs unbebauter Grundstücke nach Artikel 30 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1260/1999 i.V.m. Artikel 1 und Anhang , Regel Nr. 5, VO (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28.07.2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierten Operationen (ABl. EG L 193/39, 43) gewahrt.
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Die gewährte Zuwendung verstößt jedoch gegen die Bestimmungen über die Kofinanzierung der VO (EG) Nr. 1257/1999, aus deren Mitteln die Zuwendung gewährt wurde (Ziff. 1 ETLR-Richtlinie) und die bei der Zuwendungsgewährung von den Mitgliedstaaten zu beachten sind. Gemäß Artikel 249 EG ist die Verordnung unmittelbar anwendbares Recht.
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Zur Kofinanzierung können gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1260/1999 i.V.m. Art. 47 Abs. 2, 1. Spiegelstrich, VO (EG) Nr. 1257/1999 nur öffentliche Ausgaben herangezogen werden. Nach Art. 47 Abs. 2, 1. Spiegelstrich, VO (EG) Nr. 1257/1999 beträgt die Gemeinschaftsbeteiligung höchstens 50 % der gesamten beihilfefähigen Kosten und entspricht in der Regel mindestens 25 % der beihilfefähigen öffentlichen Ausgaben in Gebieten, die nicht unter Ziel 1 oder Ziel 2 fallen. Der Landkreis M., zu dem die Klägerin gehört, gehört weder zu den Ziel 1-Gebieten i.S.d. Art. 3 VO (EG) Nr. 1260/1999 noch zu den Ziel 2-Gebieten i.S.d. VO (EG) Nr. 1260/1999. Entsprechend findet sich im Zuwendungsbescheid unter Ziff. 1 „Bewilligung“ folgender Zusatz: „An dieser Maßnahme beteiligt sich die Europäische Gemeinschaft mit 50 % der erstattungsfähigen öffentlichen Kosten“.
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Der Begriff der öffentlichen Ausgabe erfasst nach Art. 29 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1260/1999 „öffentliche und gleichgestellte zuschussfähige Ausgaben (nationale, regionale oder lokale und gemeinschaftliche Ausgaben)“. Darunter sind solche der öffentlichen Hand oder der Einrichtungen des öffentlichen Rechts i.S.d. gemeinsamen Artikel 1b der Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen (RL 93/36/EWG, RL 93/37/EWG und RL 92/50/EWG) zu verstehen. Nicht zu den öffentlichen Ausgaben, die zur Gegenfinanzierung der EAGFL-Mittel angesetzt werden können, gehören damit Leistungen privater Dritter.
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Die von der Klägerin durchgeführte Finanzierung des Grundstückserwerbs für das Dorfgemeinschaftshaus erfüllt nicht die Voraussetzungen der ETLR-Richtlinie i.V.m. Artikel 47 VO (EG) Nr. 1257/1999, weil die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 72.000 Euro keine öffentliche Ausgabe ist. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat die Klägerin nämlich im vorliegenden Einzelfall keine Ausgabe getätigt.
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Die Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass der Sportverein D. den eingenommenen Kaufpreis in Höhe von 72.000 Euro zu einem späteren Zeitpunkt als Investitionszuschuss an die Klägerin zurückzahlte und dies auch von vornherein geplant war. Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Anders als die schriftsätzlichen sind diese Angaben der Klägerin nämlich sowohl mit dem Finanzierungs- und Nutzungsvertrag vom 06.06.2003 als auch mit dem Vermerk der Klägerin vom 08.07.2002 in Einklang zu bringen. Aus dem Finanzierungs- und Nutzungsvertrag ergibt sich erstens eine Dreiteilung der Investitionszuschüsse in einen von dem Sportverein D. zu leistenden Betrag von 172.000 Euro, in einen von dem Schützenverein zu leistenden Betrag von 200.000 Euro und in einen von beiden Vereinen gemeinsam zu leistenden Betrag von 96.000 Euro. Aus dem Vertrag ergibt sich zweitens, dass die Vertragsparteien von einem für Grunderwerb und Neubau aufzubringenden Maximalbetrag von 1.192 Mio. Euro ausgingen und dass die Investitionszuschüsse der Vereine auch zur Finanzierung der allein vereinseigenen Gebäudeteile dienen sollten. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die Vereine gemeinsam den Betrag von 96.000 Euro auf den öffentlichen Teil des Dorfgemeinschaftshauses leisten und der Schützenverein 200.000 Euro sowie der Sportverein 100.000 Euro auf die ausschließlich vereinseigenen Flächen zahlen sollten. Mit dem weiter vom Sportverein gesondert zu leistenden Betrag von 72.000 Euro zahlte dieser der Klägerin den Kaufpreis für das Grundstück zurück. Diese Rückzahlung ist bereits im Vermerk vom 08.07.2002, der sich ebenfalls in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten findet, niedergelegt. Den mit der Rückzahlung verbundenen Gedanken, den Sportverein D. nicht für das selbe Grundstück zweimal klägerische Mittel - einmal durch die Förderung im Jahr 1998, ein zweites Mal durch die Kaufpreiszahlung - zuzuwenden, benennt auch das Anhörungsschreiben der Klägerin vom 05.01.2006.
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Vor diesem Hintergrund diente das Grundstücksgeschäft allein dazu, die Zuwendung aus den Mitteln des EAGFL in Höhe von 36.000 Euro einzunehmen und damit Liquidität für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses zu gewinnen.
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Gegen die Rücknahme des Zuwendungsbescheids kann sich die Klägerin unter keinem Gesichtspunkt auf Vertrauensschutz berufen.
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Die gemeinschaftsrechtliche Regelung zum Vertrauensschutz des Zuwendungsempfängers, Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 4 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001, ist hier nicht anwendbar. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Zuwendungsempfänger billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es kann offen bleiben, ob ein Irrtum der Behörde über die Zulässigkeit eines offensichtlichen Scheingeschäfts, wie es die Klägerin getätigt hat, billigerweise von ihr nicht als solches hätte erkannt werden können. Ein Irrtum, der kausal für die Gewährung der Zuwendung für den Grunderwerb und die Auszahlung der Zuwendung gewesen wäre, liegt hier auch nach dem klägerischen Sachvortrag nicht vor. Die Klägerin trägt vor, sie habe aufgrund der Besprechungen mit dem damaligen Leiter des Amts für Agrarstruktur, Herrn L., die Investitionszuschüsse der beteiligten Vereine als Eigenmittel eingeordnet. Selbst wenn sich dieser Vortrag im Rahmen einer Beweisaufnahme als glaubhaft erwiesen hätte, genügte er nach Überzeugung der Kammer nicht für die Begründung eines Irrtums der Bewilligungsbehörde i.S.d. Art. 49 Abs. 4 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001, der kausal für die Bewilligung der Zuwendung wurde. Denn schon nach dem Vortrag der Klägerin kannte das Amt für Agrarstruktur mit Ausnahme der Landessportmittel die konkreten Finanzierungsumstände nicht. Dies wäre im vorliegenden Fall aber Voraussetzung für einen Irrtum der Behörde i.S.d. Art. 49 Abs. 4 Satz 1 VO (EG) Nr. 2419/2001.
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Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG berufen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gem. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
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Es kann dahinstehen, ob § 48 Abs. 2 VwVfG vorliegend neben Art. 49 Abs. 4 und 5 VO (EG) Nr. 2419/2001 Anwendung finden kann.
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Es kann auch dahinstehen, ob sich die Klägerin aufgrund ihrer Bindung an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung überhaupt auf Vertrauensschutz berufen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine Behörde gegenüber einer anderen Behörde nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie kann sich nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands berufen, sondern muss darauf achten, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden (BVerwG, Beschl. v. 29.04.1999, Az. 8 B 87/99, m.w.N., zitiert nach juris).
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Die Klägerin kann sich schon nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG) oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG).
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Die Angaben der Klägerin zur Finanzierung des Grunderwerbs sind in wesentlicher Beziehung unvollständig, weil die Klägerin im Antragsformular auf der einen Seite Ausgaben für den Grunderwerb und auf der anderen Seite keine „Leistungen Dritter“ und „andere öffentliche Zuwendungen“ angab. Die Ausgaben und die zu deren Deckung einzusetzenden Mittel gehören zu den tragenden Sachverhaltsgründen des Bescheids.
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Auch das Merkmal des Erwirkens ist gegeben. Unter „Erwirken“ versteht man ein zweck- und zielgerichtetes Handeln, das auf eine bestimmte Folge gerichtet ist (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 48 Rn. 155). Der Klägerin kam es ersichtlich darauf an, die Förderung für den Grunderwerb in der Maximalhöhe zu erhalten. Das zeigt sich schon daran, dass die Klägerin nach ihrem Finanzierungskonzept die Grundstücksgröße und den Grundstückspreis so wählte, dass der Kaufpreis 10 % der erwarteten Kosten für den förderfähigen Neubau des Dorfgemeinschaftshauses in Höhe von 750.000 Euro ausmachte. Nach Regel Nr. 5, Ziff. 1.1 lit. b) VO (EG) Nr. 1685/2000 kommen die Kosten des Erwerbs von unbebauten Grundstücken u.a. für eine Kofinanzierung aus den Strukturfonds grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Grundstückserwerb nicht mehr als 10 % der gesamten zuschussfähigen Ausgaben für die Aktion ausmachen.
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Die Klägerin wird nicht durch ihren Vortrag - unterstellt, er sei zutreffend - entlastet, nach dem der damalige Leiter des Amts für Agrarstruktur im Rahmen von Besprechungen gesagt haben soll, dass es für die Förderung unerheblich sei, woher sie die Mittel für die Gegenfinanzierung beziehe, ob vom Kapitalmarkt, öffentlichen oder privaten Dritten. Zwar greift der Ausnahmetatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG dann nicht, wenn der Antragsteller alles ihm Zumutbare getan hat, insbesondere wenn die falsche oder fehlende Angabe zwar von ihm gemacht bzw. nicht gemacht war, aber aufgrund unrichtiger Beratung durch die Behörde (Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 48 Rn. 162). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn die Klägerin hat schon nach ihrem eigenen Vortrag nur die Einordnung der Landesmittel mit der Bewilligungsbehörde besprochen, die weiteren Elemente der Finanzierung jedoch nicht. Damit hat sie schon nicht alles ihr Zumutbare getan, um falsche Angaben bei der Antragstellung zu vermeiden.
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Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG liegen vor. Denn ungeachtet der von der Klägerin vorgetragenen Beratung durch den damaligen Leiter des Amts für Agrarstruktur musste der Klägerin bewusst gewesen sein, dass es sich bei dem Kauf des Grundstücks für das Dorfgemeinschaftshaus wirtschaftlich um eine Schenkung handelte, die nicht förderungsfähig gewesen wäre.
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Von der Rücknahmemöglichkeit gem. § 48 Abs. 1 VwVfG hat die Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
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Eine Ermessensprüfung dahingehend, ob die Rückforderung von zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten Gemeinschaftsmitteln zweckmäßig ist, wäre mit Art. 8 Abs. 1 c) VO (EG) Nr. 1258/1999 unvereinbar, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.09.1983, verb. Rs. 205 bis 215/82 - Deutsche Milchkontor; Slg. 1983, 2633, Rn. 17 ff; Urt. v. 16.07.1998, Rs C- 298/96 - Ölmühle-, Slg. 1998, I-4782, Rn. 23). Auch Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001, nach denen der Zuwendungsempfänger bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen verpflichtet ist, schließt eine Ermessensprüfung grundsätzlich aus. Eine solche Prüfung hat die Beklagte richtigerweise nicht bzw. nur hilfsweise vorgenommen.
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Der gemeinschaftsrechtliche Ermessensausschluss steht der Beachtung des auch im Gemeinschaftsrecht verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwar nicht entgegen (BVerwG, Urt. v. 16.06.1997, Az. 3 C 22.96, BVerwGE 105, 55, 57; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, Az. 3 C 22.02, NVwZ-RR 2004, 413). Es sind vorliegend jedoch keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die besondere Ermessenserwägungen der Beklagten hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Rücknahme des Zuwendungsbescheids erfordert hätten.
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Die Rückforderung der für den Grunderwerb ausgezahlten Zuwendung in Höhe von 36.000 Euro gemäß § 49 a Abs. 1 VwVfG i.V.m. Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004, Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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2. Die Rückforderung der mit Bescheid vom 08.01.2003 bewilligten Zuwendung von 360.050 Euro für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungsbescheids ist § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 NdsVwVfG.
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Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG liegen vor.
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In Höhe des aufgrund der fehlerhaften Einordnung der Investitionszuschüsse der beteiligten Vereine überzahlten Betrages ist der Zuwendungsbescheid vom 08.01.2003 teilrechtswidrig. Denn der Zuwendung von 360.050 Euro standen nur öffentliche Mittel in Höhe von 335.000 Euro gegenüber. Diese setzen sich zusammen aus 200.000 Euro aus dem Vermögenshaushalt der Klägerin, 25.000 Euro aus den Mitteln des Stadtsportrings - hierbei handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um Eigenmittel der Klägerin - und 103.000 Euro aus Landesmitteln für den Sportstättenbau. Die Investitionszuschüsse der Vereine stellen demgegenüber Leistungen Dritter und keine öffentlichen Mittel dar. Denn sie stehen nach der Vereinbarung im Finanzierungs- und Nutzungsvertrag und weiteren Abreden im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck, der Herstellung eines von den Vereinen mitgenutzten Dorfgemeinschaftshauses.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auf diesen Sachverhalt nur eine teilweise, nicht aber eine vollständige Rücknahme des Zuwendungsbescheids gegründet werden. Denn Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 bestimmt ausdrücklich, dass nur die zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind. Eine Erstattungspflicht im Übrigen ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Dies ergibt sich auch aus Artikel 4 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften. Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 bewirkt jede Unregelmäßigkeit in der Regel den Entzug des rechtswidrigen Vorteils durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erlangen Geldbetrags. Die Anwendung dieser Maßnahme beschränkt sich nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 auf den Entzug des erlangten Vorteils, zuzüglich - falls vorgesehen - der Zinsen.
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Ob sich die Klägerin gegen die hierauf gestützte Teilrücknahme des Zuwendungsbescheid auf Vertrauensschutzgründe berufen könnte, wenn sie der damalige Leiter des Amts für Agrarstruktur entsprechend beraten hätte, kann dahinstehen.
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Denn der Zuwendungsbescheid ist aus anderen Gründen insgesamt rechtswidrig und konnte gem. § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen werden. Der Zuwendungsbescheid vom 08.01.2003 ist insgesamt rechtswidrig, weil die Klägerin wegen vorsätzlicher falscher Angaben bei der Beantragung der Zuwendung für den Grunderwerb gem. Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 817/2004 keinen Anspruch auf die Förderung hatte.
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Nach dieser Vorschrift wird der betreffende Begünstigte bei Vorliegen falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, für das entsprechende Kalenderjahr von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum ausgeschlossen, die im betreffenden Kapitel der VO (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen sind. Im Fall absichtlicher Falschangaben wird er auch für das folgende Jahr ausgeschlossen. Die Vorschrift ist inhaltsgleich mit den Vorgängervorschriften Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 445/2002 der Kommission vom 26.02.2002 und Art. 48 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) 1750/1999 der Kommission vom 23.07.1999. Die Sanktion war damit in einem Rechtsakt der Gemeinschaft vor dem Zeitpunkt der Falschangabe im Antrag vom 23.08.2002 vorgesehen, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95.
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Die rückwirkende Rechtsänderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 07.12.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums kommt der Klägerin nicht zugute. Gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 wird der Begünstigte (nur) im Fall vorsätzlicher falscher Angaben in dem betreffenden und dem darauf folgenden Jahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen. Damit entfällt rückwirkend die Sanktion für grob fahrlässige Falschangaben, nicht hingegen für vorsätzliche Falschangaben.
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Die Klägerin machte bei der Beantragung der Zuwendung für den Grunderwerb nach Überzeugung der Kammer vorsätzlich falsche Angaben.
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Es obliegt dem zuständigen nationalen Gericht, die Schwere der begangenen Unregelmäßigkeit und insbesondere die Frage zu bewerten, ob der Kläger es absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unterlassen hat, der zuständigen Behörde förderungsrelevante Tatsachen zu melden (vgl. EuGH, Urt. v. 28.11.2002, Rs. C-417/00 - Agrargenossenschaft Pretzsch e.G. -, Slg. 2002, I-1170 , Rz. 55).
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Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass schon bei der Planung des Dorfgemeinschaftshauses mit dem Sportverein D. vereinbart worden war, dass der Kaufpreis an diesen gezahlt und dann erstattet werden würde. Insbesondere in Ansehung des bei der Klägerin vorhandenen Verwaltungswissens geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin die wirtschaftliche Folge dieser Vereinbarung kannte und wusste, dass es sich letztlich um eine nicht förderungsfähige Schenkung handelte, und dass die Vereinbarung allein dem Zweck diente, zusätzliche Fördermittel zu erlangen.
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Auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 817/2004 liegen vor. Bei den Maßnahmen des Grundstückserwerbs und des Neubaus des Dorfgemeinschaftshauses handelt es sich um Maßnahmen, die im selben Kapitel der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen sind, nämlich in Kapitel IX „Förderung der Anpassung und Entwicklung von ländlichen Gebieten“, dort Art. 33 VO (EG) Nr. 1257/1999. Da die Zuwendung für den Grunderwerb erst im Dezember 2003 und damit im EU-Haushaltsjahr 2004 (16.10.2003 bis 15.10.2004) ausgezahlt wurde, liegen die Voraussetzung des Art. 72 Abs. 1 VO (EG) 817/2004 für die Kalenderjahre 2004 und 2005 vor. Die Zuwendung für den Neubau des Dorfgemeinschaftshauses wurde in den Kalenderjahren 2004 und 2005 ausgezahlt.
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Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz gemäß Art. 49 Abs. 4 VO (EG) Nr. 2419/2001 und gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG berufen. Sie machte, wie oben dargelegt wurde, vorsätzlich falsche Angaben bei der Beantragung der Zuwendung für den Grunderwerb. Sie kannte auch ausweislich ihrer Erklärungen unter Ziff. 7.4 des Formularantrags die Sanktionsregelung des Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 817/1999, die der des Art. 48 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) 1750/1999 entspricht.
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Von der Rücknahmemöglichkeit gem. § 48 Abs. 1 VwVfG hat die Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Auch hier sind keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise besondere Ermessenserwägungen der Beklagten im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Rücknahme erfordert hätten.
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Die Rückforderung von 360.050 Euro nach § 49 a Abs. 1 VwVfG i.V.m. Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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3. Die Rücknahme der weiteren Zuwendungsbescheide aus den Jahren 2004 und 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat die Bescheide in Anwendung des § § 48 Abs. 1 VwVfG i.v.m. § 1 NVwVfG und in Ausführung der Sanktionsregelung des Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 817/2004 rechtsfehlerfrei zurückgenommen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Erstattungsanspruch beruht auf § 49 a Abs. 1 VwVfG i.V.m. Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001.
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4. Der Kostenbescheid ist ebenfalls rechtmäßig (und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten). Die Gebühr in Höhe von 1.460 Euro ergibt sich aus Nr. 75 der Allgemeinen Gebührenordnung i.V.m. §§ 1, 3 NVwKostG.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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