Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (5. Kammer) - 5 A 1962/09

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente.

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Der am C. 1946 geborene Kläger war seit dem 01.01.1984 als selbständiger Rechtsanwalt Pflichtmitglied der beklagten Rechtsanwaltsversorgung. Am 23.02.2000 erlosch nach Verzichtserklärung des Klägers die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Niedersachsen. Mit Schreiben vom 22.03.2000 fragte die Beklagte beim Kläger unter Hinweis auf die satzungsrechtlichen Regelungen über die freiwillige Mitgliedschaft und über die Erstattung und Übertragung der Versorgungsabgaben an, wie die weitere Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltsversorgung gestaltet werden solle. Hierzu war dem Schreiben ein vorbereitetes Antwortschreiben beigefügt. Dies wurde nicht zurückgereicht. Auch auf das nochmalige Erinnerungsschreiben der Beklagten vom 10.05.2000 erfolgte keine Äußerung.

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Mit Schreiben vom 16.07.2000 beantragte der Kläger die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente. Er führte an, seine Zulassung im Februar 2000 aus gesundheitlichen Gründen zurückgegeben und seine Berufstätigkeit dann im März 2000 eingestellt zu haben. Er bat um Mitteilung, welche weiteren Angaben zur Bearbeitung erforderlich seien. Nach Vorlage eines von der Beklagten eingeholten fachpsychiatrischen Gutachtens gewährte die Beklagte dem Kläger befristet eine Berufsunfähigkeitsrente, und zwar zunächst mit Bescheid vom 10.04.2001 für die Zeit vom 01.08.2000 bis 31.07.2001 und sodann mit weiterem Bescheid vom 29.06.2001 für die Zeit vom 01.08.2001 bis zum 31.03.2002 und unter der Voraussetzung, dass sich der Kläger weiterhin konsequent einer antidepressiven Therapie unterzieht. Nachdem der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung vom 12.06.2002 beschlossen hatte, die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente mit Wirkung ab Juli 2002 einzustellen, erging unter dem 19.06.2002 der Bescheid, dass die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ab Juli 2002 eingestellt werde.

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Nach der rechtskräftigen Ehescheidung des Klägers mit Urteil vom 16.03.2004 wurden zu Lasten der Versorgung des Klägers für seine geschiedene Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 146,92 EUR, bezogen auf den 30.06.2002, begründet. Hierfür teilte die Beklagte auf Anfrage des Familiengerichts unter Zugrundelegung der Gesamtzeit der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rentenanwartschaft in Höhe von 960,71 EUR mit.

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Mit Schreiben vom 01.04.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente ab sofort. Der Kläger unterzeichnete auch die in dem Antragsformular enthaltene Erklärung, dass bei Beginn der Altersrente keine sonstigen bezugsberechtigten Personen vorhanden seien und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen worden sei bzw. bezogen werde.

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Mit Bescheid vom 02.04.2009 - dem Kläger am 08.04.2009 zugestellt - gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.05.2009 vorgezogene Altersrente und setzte diese in Höhe von 793,51 EUR monatlich fest. Den sog. Ledigenzuschlag in Höhe von 20 % zu der festgesetzten Altersrente gewährte sie nicht. Nach der Satzungslage werde der Zuschlag nicht gewährt, solange in Folge eines Versorgungsausgleichs die Anwartschaft im Versorgungswerk gemindert sei. Diese Konstellation liege aufgrund der Versorgungsausgleichsleistungen für die geschiedene Ehefrau vor. Der Zuschlag könne auch deshalb nicht gewährt werden, da bei Beginn der Altersrente am 01.05.2009 die Tochter des Klägers als rentenbezugsberechtigte Person anzusehen sei und der Kläger überdies in der Zeit vom 01.08.2000 bis 30.06.2002 Berufsunfähigkeitsrente bezogen habe. Der versicherungsmathematische Abschlag für die vorgezogene Altersrente sei nach § 12 Abs. 1 der Satzung der Beklagten vorzunehmen. Dem Bescheid waren noch der Rentenberechnungsbogen und der Versicherungsverlauf beigefügt. Der Rentenberechnungsbogen wies neben den persönlichen Daten des Klägers die nach § 14 Abs. 3 a) der Satzung anzurechnenden Versicherungsmonate von insgesamt 199 Monaten als Zeiten seiner Beitragspflicht aus. Weitere Versicherungsmonate im Sinne von § 14 Abs. 3 b) bis 3e) der Satzung wurden nicht berücksichtigt. Aus der Multiplikation des durchschnittlichen persönlichen Quotienten des Klägers mit dem Rentensteigerungsbetrag 2009 in Höhe von 3,4700 EUR sowie einer Versicherungszeit von 199 Monaten errechnete sich eine monatliche Rentenanwartschaft von 1.093,04 EUR. Hiervon wurden ein versicherungsmathematischer Abschlag von 14,6667 % (= 136,39 EUR) sowie ein "Übertr. Anwartschaft und Auffüllung" in Höhe von 163,14 EUR in Abzug gebracht, so dass sich der monatliche Rentenbetrag von 793,51 EUR ergab.

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Am 08.05.2009 hat der Kläger gegen die Rentenfestsetzung vom 02.04.2009 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte für die Berechnung des Versorgungsausgleichs eine zu hohe Rentenanwartschaft des Klägers mitgeteilt habe. Dadurch sei auf dem Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau ein erheblich höherer als der tatsächlich geschuldete Betrag gutgeschrieben worden. Zu Unrecht seien die Zeiten der Berufsunfähigkeit nicht als Versicherungsjahre angerechnet worden. Die Zeit des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente sei nach § 14 Abs. 3 b) der Satzung anzurechnen, weil die Mitgliedschaft nach § 10 Abs. 2 weitergeführt worden sei. Auch hätten Zusatzzeiten nach § 14 Abs. 3 c) und e) der Satzung berücksichtigt werden müssen. Der Kläger wendet sich auch gegen die Versagung des Ledigenzuschlags. Da der Bezug der Berufsunfähigkeitsrente nicht als Versicherungszeit berücksichtigt worden sei, könne er auch der Gewährung des Ledigenzuschlags nicht entgegenstehen. Seine Tochter habe im ersten Bezugsmonat der Rente ihr 25. Lebensjahr erreicht, so dass sie nicht mehr als rentenbezugsberechtigte Person anzusehen sei.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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den Bescheid der Beklagten vom 02.04.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und erwidert: Es sei im Scheidungsverfahren keine zu hohe Rentenanwartschaft mitgeteilt worden. Es sei der Rentenwert mit Vollendung des 65. Lebensjahres angegeben worden. Da der Kläger sich für die vorgezogene Altersrente entschieden habe, müsse er die hierfür vorgesehenen satzungsmäßigen Abschläge hinnehmen. Zusatzzeiten hätten nicht gewährt werden können, da er kein Mitglied des Versorgungswerkes mehr gewesen sei. Nach dem Bezug von Berufsunfähigkeitsrente, die am 30.06.2002 eingestellt worden sei, sei er kein Mitglied mehr gewesen. Demgemäß erfolge nach § 14 Abs. 4 der Satzung lediglich eine Anrechnung von Versicherungsjahren nach § 14 Abs. 3 a) der Satzung. Hiernach seien nur die Jahre maßgeblich, in denen Beiträge geleistet worden seien oder eine Mitgliedschaft bestanden habe. Der Ledigenzuschlag könne deshalb nicht gewährt werden, weil seine Rentenanwartschaften durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemindert worden seien. Außerdem habe die Tochter des Klägers bei Beginn der Altersrente das 27. Lebensjahr noch nicht erreicht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz der Abwesenheit des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Darauf ist der Kläger in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung. Die Festsetzung der vorgezogenen Altersrente im Bescheid der Beklagten vom 02.04.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtanwälte - RVS - in der zum Zeitpunkt des Renteneintritts maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 02.12.2008 (Nds. Rpfl. 2009, S. 10) hat jedes Mitglied mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf lebenslange Altersrente. Auf Antrag wird die Altersrente vor Erreichen der Altersgrenze, jedoch frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr an, gewährt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 RVS). Die entsprechende Minderung der Rente ergibt sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 RVS aus der Anlage 1 der Satzung (eingefügt aufgrund Beschlusses der Vertreterversammlung der Beklagten vom 07.09.2005 [Nds. Rpfl. 2006, S. 55]). Nach § 12 Abs. 1 Satz 9 RVS gelten diese Abschläge gemäß Anlage 1 rückwirkend ab Inkrafttreten der Satzung am 30.11.1983. Weitere Voraussetzung für die Gewährung von Altersrente ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 8 RVS eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft und die Zahlung von Versorgungsabgaben für mindestens 60 Monate.

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Gemäß § 14 Abs. 1 RVS ist der Monatsbetrag der Altersrente das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Diese Begriffe werden in den weiteren Absätzen im Einzelnen definiert.

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Festsetzung der - hier allein streitigen - Rentenhöhe nicht zu beanstanden. Soweit es den Abschlag wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente betrifft, lässt sich dieser der Höhe nach gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 RVS in Verbindung mit der Anlage 1 ohne Weiteres ermitteln und genügt damit den Bestimmtheitsanforderungen (so auch VG Hannover, Urt. vom 23.01.2008 - 5 A 4745/05 -). Für den am 21.09.1946 geborenen Kläger, der am 01.05.2009 mit 62 Jahren und 8 Monaten in Rente gegangen ist, beträgt der Versorgungsabschlag von seiner Altersrente gemäß Anlage 1 der RVS 14,6667 %. Diesen Prozentsatz hat die Beklagte bei der Berechnung des Versorgungsabschlags berücksichtigt.

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Diese satzungsrechtlichen Regelungen zur Berechnung der Regelaltersrente und des Versorgungsabschlages verletzen auch kein höherrangiges Recht. Hierzu hat das Gericht in seinem Urteil vom 23.01.2008 - 5 A 4745/05 - folgendes ausgeführt:

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"Die Beklagte hat bei der satzungsrechtlichen Ausgestaltung der Altersversorgung ihrer Mitglieder einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Es ist dem Satzungsgeber einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht verwehrt, generalisierende und typisierende Regelungen unter Vernachlässigung der Besonderheiten von Einzelfällen zu treffen. Es ist weitgehend seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, seine Vorstellungen von einer zweckmäßigen Versorgung seiner Mitglieder zu verwirklichen (BVerwG, Urt. v. 25.11.1982 - 5 C 69/79 -, NJW 1983, 2650; Groepper, Die Rechtsprechung des BVerwG zum berufsständigen Versorgungsrecht, NJW 1999, 3008 (3010)).

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Es entspricht einem Gebot wirtschaftlicher Vernunft, demjenigen, der vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheidet, im Hinblick auf seine kürzere Beitragszeit und seine längere Rentenbezugszeit nicht die gleichen Versorgungsleistungen wie dem Bezieher der Regelaltersrente zu gewähren. Dabei ist es sachgerecht, einen Abschlag von demjenigen Rentenwert vorzunehmen, der sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ergibt und nicht von dem auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Altersrentenwert. Hierdurch ist die vorgezogene Rente im Vergleich zur Rente mit 65 durch zwei Einflüsse geringer, nämlich einmal durch den früheren Rentenbeginn, weil keine Beitragszahlungen mehr erfolgt sind, und dann nochmals durch den Abschlag auf diesen bereits niedrigeren Rentenwert. Nach diesen Grundsätzen sind nicht nur in der berufsständischen Altersversorgung, sondern auch in der gesetzlichen Altersversicherung und in der Beamtenversorgung Abschläge bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand geregelt. Maßgebend für die Höhe des Abschlages ist die Dauer der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente. Individuelle Besonderheiten wie die vom Kläger geltend gemachte Krebserkrankung und nachfolgende Schwerbehinderung sind für die Berechnung der vorgezogenen Altersrente nicht von Belang. In der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch in der Beamtenversorgung mindert jeder Monat des vorzeitigen Renteneintritts die Rente um 0,3 % (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI) bzw. jedes Jahr der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand das Ruhegehalt um 3,6 % (§ 14 Abs. 3 BeamtVG)."

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Hiernach sind die nach Dauer der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente gestaffelten Versorgungsabschläge nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden.

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Die Rentenhöhe ist auch unter Berücksichtigung der in § 14 RVS genannten Vorgaben zutreffend ermittelt worden. In Anwendung von § 14 Abs. 3 a) RVS, wonach anzurechnende Versicherungsjahre die Jahre sind, in denen Beiträge geleistet wurden oder eine Mitgliedschaft bestand, hat die Beklagte entsprechend der Auflistung im Versicherungsverlauf per 30.04.2009 199 Versicherungsmonate als Zeiten der Beitragspflicht des Klägers in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Denn nach § 14 Abs. 4 Halbs. 1 RVS erfolgt bei Personen, die - wie der Kläger - nach den Beendigungstatbeständen des § 10 aus dem Versorgungswerk ausgeschieden sind und bei denen das Recht auf Weiterversicherung nicht mehr besteht, lediglich eine Anrechnung von Versicherungsjahren nach § 14 Abs. 3 a) RVS. In diesem Sinne hat die Beklagte die Altersrente berechnet, ohne dass Fehler in der Berechnung erkennbar sind. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass die Satzungsbestimmung gegen höherrangiges Recht verstößt, weder geltend gemacht noch ersichtlich.

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Im Einzelnen gilt folgendes: Der Kläger ist (spätestens) nach dem Bezug der Berufsunfähigkeitsrente kein Mitglied der Beklagten mehr gewesen und damit aus dem Versorgungswerk ausgeschieden. Gemäß §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 RVS ist die Mitgliedschaft bei der Beklagten an die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen gekoppelt, d. h. mit dem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer erlischt grundsätzlich auch die Mitgliedschaft bei der Beklagten. Die Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Rechtsanwaltskammer Niedersachsen ist durch den Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zum 23.02.2000 erloschen. Auch ist die Mitgliedschaft nicht gemäß § 10 Abs. 2 RVS als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt worden. Zwar kann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 RVS die Mitgliedschaft mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten aufrechterhalten werden, wenn das Mitglied aus dem Versorgungswerk ausscheidet, ohne dass die Beiträge erstattet oder übertragen worden sind. Dies setzt aber voraus, dass binnen sechs Monaten nach Ausscheiden gegenüber dem Versorgungswerk eine entsprechende schriftliche Willenserklärung abzugeben ist (§ 10 Abs. 2 Satz 4 RVS). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat nach dem Verzicht auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft weder auf die diesbezügliche Nachfrage bzw. Erinnerung der Beklagten, wie sich die weitere Mitgliedschaft gestalten solle, innerhalb der vorgesehenen Sechsmonatsfrist noch später - nach Einstellung der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente - einen ausdrücklichen Antrag auf Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis gestellt. Das dem Schreiben der Beklagten vom 22.03.2000 beigefügte Antwortschreiben wurde nicht zurückgereicht. Auch kann der Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente vom 19.07.2000 nicht als Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft verstanden werden. Mit Blick auf die in § 10 Abs. 2 RVS verlangte Deutlichkeit der Willenserklärung genügt dieser Antrag den Anforderungen einer Erklärung im Sinne von § 10 Abs. 2 RVS nicht. Der Sache nach wird mit dem Schreiben vom 19.07.2000 lediglich ein Leistungsanspruch des Klägers geltend gemacht. Auch sonst fehlt jedwede Bezugnahme auf die vorherigen Anfragen der Beklagten zur Fortführung der Mitgliedschaft.

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Gegen das weitere Fortbestehen der Mitgliedschaft spricht im Übrigen auch, dass der Kläger nach Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente verpflichtet gewesen wäre, wieder Versorgungsabgaben zu entrichten, wenn die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk fortbesteht. Dies hat der Kläger aber nicht getan.

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Auch ist die Beklagte nicht vom Fortbestehen der Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied ausgegangen. Soweit sie Berufsunfähigkeitsrente, die nur Mitgliedern zusteht, gewährt hat, lag dies darin begründet, dass sie aufgrund der Begründung im Schreiben vom 19.07.2000 davon ausging, dass der Versorgungsfall der Berufsunfähigkeit bereits bei dem Ausscheiden des Klägers aus der Rechtsanwaltskammer Celle im Februar 2000 gegeben war. Damit war der Kläger abweichend vom Grundsatz des § 10 Abs. 1 RVS gemäß § 7 Satz 1 Alternative 2 RVS zunächst weiter Mitglied bei der Beklagten, da er beim Eintritt des Versorgungsfalls einer Rechtsanwaltskammer angehört hatte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch noch nach der Einstellung des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente ein Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied hätte gestellt werden können, so ist die Mitgliedschaft mangels eines entsprechenden Antrags des Klägers auch nicht auf dieser Grundlage weitergeführt worden.

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Ausgehend hiervon kommt eine Anrechnung der Versicherungsmonate während des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente nicht in Betracht. Denn nach § 14 Abs. 3 b) RVS sind die Jahre, in denen Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, nur dann anzurechnende Versicherungsjahre, wenn nach dem Bezug erneut eine Pflichtmitgliedschaft entstanden ist oder eine Mitgliedschaft gemäß § 10 Abs. 2 RVS weitergeführt worden ist. Da der Kläger nach dem Bezug von Berufsunfähigkeitsrente seine berufliche Tätigkeit nicht wieder aufgenommen hat und daher nicht erneut Pflichtmitglied der Beklagten geworden ist und auch die Mitgliedschaft nicht nach § 10 Abs. 2 RVS weitergeführt worden ist, scheidet eine Anrechnung im Sinne der genannten Vorschrift aus.

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Die Anrechnung von Zusatzzeiten nach § 14 Abs. 3 c) RVS von 8 Jahren (96 Monaten) wegen des Eintritts in das Versorgungswerk mit 37 Jahren und damit vor Vollendung des 46. Lebensjahres sowie die Anerkennung einer Zurechnungszeit nach § 14 Abs. 3 e) RVS wegen des Eintritts der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres kommt nicht in Betracht, da diese Vorschriften durch § 14 Abs. 4 Halbs. 1 RVS verdrängt werden.

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Soweit es den Einwand betrifft, im Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs sei von der Beklagten eine zu hohe Rentenanwartschaft mitgeteilt worden, hätte der Kläger diesbezügliche Einwendungen vor dem Familiengericht gegen das Scheidungsurteil geltend machen können und müssen. Soweit die Beklagte im Scheidungsverfahren die Rentenanwartschaft auf der Basis des Renteneintritts mit 65 Jahren mitgeteilt hat, ist dies im Übrigen nicht rechtsfehlerhaft. Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers war auf die Rentenanwartschaft auf der Grundlage der Gesamtzeit der Mitgliedschaft des Klägers bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres abzustellen, denn ab diesem Zeitpunkt besteht nach Satzungsrecht ein Anspruch auf lebenslange Rente. Dementsprechend beziehen sich auch die Informationen über den Stand der Rentenanwartschaften immer auf einen Renteneintritt mit 65 Jahren bei Beitragszahlung bis zum Renteneintritt. Dass die Altersrente der Höhe nach nun niedriger ausfällt als die damals mitgeteilte Rentenanwartschaft, liegt (abgesehen von der sich aus dem Versorgungsausgleich ergebenden Minderung) in der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente begründet. Diese erfordert - wie oben dargelegt - einen versicherungsmathematischen Abschlag. Denn entscheidend für die Rentenberechnung ist nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen die Anzahl der Versicherungsjahre im Zeitpunkt des Renteneintritts. Im Übrigen hätte der Kläger die durch den Versorgungsausgleich eingetretenen Minderungen wieder auffüllen können. Hiervon hat er jedoch trotz Hinweises der Beklagten keinen Gebrauch gemacht.

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Soweit es die Ablehnung des Ledigenzuschlags betrifft, ist der Bescheid der Beklagten ebenfalls rechtmäßig. Den sog. Ledigenzuschlag in Höhe von 20 vom Hundert zu der festgesetzten Altersrente erhält nach § 12 Abs. 4 Satz 1 RVS ein versorgungsberechtigtes Mitglied, wenn nach schriftlicher Erklärung des Mitgliedes bei Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenberechtigten Personen vorhanden sind und das Mitglied keine Berufsunfähigkeitsrente bezog oder bezieht. Ob der Bezug von Berufsunfähigkeitsrente - wie der Kläger meint - nur dann der Gewährung von Ledigenzuschlag entgegensteht, wenn er als Versicherungszeit berücksichtigt worden ist, kann dahingestellt bleiben, da ein Anspruch auch aus anderen Gründen ausscheidet. Der Zuschlag wird nämlich nach § 12 Abs. 4 Satz 2 RVS nicht gewährt, solange in Folge eines Versorgungsausgleichs die Anwartschaft im Versorgungswerk gemindert ist. Genau dies ist hier der Fall, so dass ein Anspruch auf Ledigenzuschlag und damit auch ein Anspruch auf Neubescheidung ausscheidet. Darüber hinaus steht der Gewährung des Ledigenzuschlags auch entgegen, dass mit der am D..1984 geborenen Tochter des Klägers, die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 01.05.2009 das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, eine rentenbezugsberechtigte Person vorhanden ist. Denn nach § 18 Abs. 1 Satz 2 RVS erhält jedes Kind eines verstorbenen Mitglieds der Beklagten über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Waisen- bzw. Halbwaisenrente, wenn es sich in Schul - oder Berufsausbildung befindet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

 


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