Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 B 3180/19

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig über den 31. August 2019 hinaus weiter als Juniorprofessor zu beschäftigen. Die einstweilige Anordnung verliert ihre Wirkung einen Monat, nachdem über den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seines Dienstverhältnisses als Juniorprofessor neu entschieden und diese Entscheidung dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.475,66 EURO festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig weiter als Juniorprofessor zu beschäftigen.

2

Der Antragsteller wurde mit Wirkung zum 1. September 2015 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren zum Juniorprofessor für „Strukturchemie mittels Festkörper-NMR-Spektroskopie“ (BesGr. W 1 NBesO) an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin ernannt.

3

Mit Schreiben vom 22. November 2017 leitete das Präsidium der Antragsgegnerin das Verfahren zur Zwischenevaluation nach § 30 Abs. 4 Satz 2 NHG ein und übersandte sowohl dem Antragsteller als auch dem Dekanat der Naturwissenschaftlichen Fakultät das vom Präsidium der Antragsgegnerin beschlossene „Konzept für die Zwischenevaluation von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die ab dem 01.01.2014 eingestellt wurden“. Wegen des Inhaltes dieses Konzeptes wird auf Bl. 8 - 11 der Gerichtsakte Bezug genommen.

4

Im März 2018 reichte der Antragsteller im Rahmen des Zwischenevaluationsverfahrens einen Selbstbericht über seine bisherigen Lehr- und Forschungstätigkeiten bei der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin ein (vgl. Bl. 36 ff. BA 001). Als externe Gutachter wurden Prof. Dr. F. von der Goethe Universität G. und Prof. Dr. H. von der Technischen Universität I. mit der Begutachtung der Leistungen des Antragstellers in der Forschung beauftragt. Wegen des Inhaltes der daraufhin erstellten Gutachten von Prof. J. vom 27. April 2018 und Prof. K. vom 9. Mai 2018 wird auf Bl. 68 - 69 und Bl. 71 - 72 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. In den vom Antragsteller gehaltenen Lehrveranstaltungen wurden Lehrveranstaltungsevaluationen durchgeführt. Zu den Ergebnissen dieser Lehrevaluationen wurde eine Stellungnahme des Studiendekans der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin eingeholt. Wegen des Inhaltes dieser Stellungnahme wird auf Bl. 67 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

5

Der Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin stimmte in seiner Sitzung am 27. Juni 2018 einstimmig für die Verlängerung der Juniorprofessur des Antragstellers um drei Jahre und richtete einen entsprechenden begründeten Entscheidungsvorschlag mit Schreiben vom 9. Juli 2018 an das Präsidium der Antragsgegnerin (vgl. Bl. 75 des VV).

6

Die Referentin für Forschung im Präsidialstab der Antragsgegnerin, L., führte in einer Stellungnahme vom 22. Juli 2018 aus, dass der Gutachter Prof. K. (TU I.) die bisherige Leistung des Antragstellers zwar als ausgezeichnet bewertet habe, das Gutachten von Prof. J. (Uni M.) sich aber dahingehend interpretieren lasse, dass Zweifel an der Berufungsfähigkeit des Antragstellers beständen und keine Empfehlung für die Verlängerung des Dienstverhältnisses als Juniorprofessor gegeben werde. Aufgrund der Ausführungen von Prof. J. sollte die Einholung eines dritten Gutachtens in Erwägung gezogen werden (vgl. Bl. 76 des VV).

7

In einer für die Beschlussfassung des Präsidiums erstellten Beschlussvorlage vom 25. Juli 2018 wurde ausgeführt, dass es aufgrund der im Rahmen der Zwischenevaluation eingeholten Stellungnahmen und Gutachten, die die Bewährung des Antragstellers nicht übereinstimmend und eindeutig feststellten, fraglich sei, ob sich der Antragsteller „eindeutig als Juniorprofessor bewährt“ habe. Eine Verlängerung der Amtszeit um weitere drei Jahre sei daher nicht gerechtfertigt. Es werde empfohlen, das Dienstverhältnis des Antragstellers abweichend vom Beschluss des Fakultätsrates nur um ein weiteres Jahr zu verlängern (vgl. Bl. 81 f. des VV).

8

Das Präsidium der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 1. August 2018, ein weiteres Gutachten zu den Leistungen des Antragstellers in der Forschung einzuholen (vgl. Bl. 35 f. der GA 13 A 7304/18). Der mit der Erstellung des dritten Gutachtens beauftragte Gutachter, Prof. Dr. N. von der Technischen Universität O., wurde - anders als die ersten beiden Gutachter - nicht durch die Naturwissenschaftliche Fakultät der Antragsgegnerin, sondern durch den Präsidenten der Antragsgegnerin beauftragt. Unterlagen über die Beauftragung des dritten Gutachters sind nicht vorhanden. Wegen des Inhaltes des von Prof. P. erstellten Gutachtens vom 6. August 2018 wird auf Bl. 80 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

9

Am 8. August 2018 beschloss das Präsidium der Antragsgegnerin gemäß der Beschlussvorlage vom 25. Juli 2018, das Dienstverhältnis des Antragsstellers nur um ein weiteres Jahr zu verlängern (vgl. Protokoll der Präsidiumssitzung v. 8. August 2018, Bl. 37 ff. der GA 13 A 7304/18).

10

Mit Bescheid vom 9. August 2018 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass das Präsidium seine Bewährung als Hochschullehrer auf Grundlage der Ergebnisse der Lehrevaluation und der auswärtigen Begutachtung seiner Forschungsleistungen nicht habe feststellen können und das Dienstverhältnis als Juniorprofessor daher nur um ein Jahr verlängert werde (vgl. Bl. 85 des VV). Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt dieser Bescheid, der dem Antragsteller am 27. August 2018 ausgehändigt wurde, nicht. Mit ebenfalls am 27. August 2018 ausgehändigter Ernennungsurkunde vom 9. August 2018 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. September 2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von einem Jahr zum Juniorprofessor ernannt.

11

Der Antragsteller hat am 20. November 2018 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (13 A 7304/18). Über den am 6. August 2019 erhobenen Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 9. August 2018 (vgl. Bl. 20 der GA) hat die Antragsgegnerin ebenfalls noch nicht entscheiden

12

Am 9. Juli 2019 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor: Der Bescheid vom 9. August 2018 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Antragsgegnerin habe ihm gegenüber nicht einmal begründet, warum sie davon ausgehe, dass er sich als Hochschullehrer nicht bewährt habe. Für das Präsidium der Antragsgegnerin habe kein Grund bestanden, von dem einstimmigen Vorschlag des Fakultätsrates abzuweichen. Prof. K. von der TU I. habe sich vehement für eine Verlängerung des Dienstverhältnisses um weitere drei Jahre ausgesprochen. Auch Prof. J. habe sich trotz einiger kritischer Anmerkungen für eine Verlängerung um drei weitere Jahre ausgesprochen.

13

Mit der Beauftragung eines dritten Gutachters habe das Präsidium gegen das „Konzept für die Zwischenevaluation von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren“ und damit gegen Verfahrensvorschriften, an die die Antragsgegnerin über Art. 3 GG gebunden sei, verstoßen. Nach dem genannten Konzept entscheide das Präsidium „unverzüglich“, wenn ihm ein begründeter Vorschlag des Fakultätsrates zur Verlängerung des Dienstverhältnisses vorgelegt werde. Die Einholung eines dritten Gutachtens durch das Präsidium sei in dem Konzept nicht vorgesehen. Das Präsidium habe das dritte Gutachten auch nicht selbst in Auftrag geben dürfen. Nach dem Zwischenevaluationskonzept seien die externen Gutachter von der Fakultät oder der Evaluationskommission zu bestellen. Das eingeholte dritte Gutachten hätte der Entscheidung über die Bewährung des Antragstellers daher nicht zugrunde gelegt werden dürfen.

14

Der dritte Gutachter, Prof. P., verfüge auch nicht über die erforderliche Fachkompetenz, um die Forschungsleistung des Antragstellers zu beurteilen. Um ein qualifiziertes Gutachten über die Forschungstätigkeit des Antragstellers erstellen zu können, müsse der Gutachter entweder im Bereich von Strukturuntersuchungen von Ribonukleinsäuren tätig sein oder im Bereich von Festkörper-NMR. Prof. P. forsche im Bereich der Entdeckung von bioaktiven Sekundärmetaboliten sowie deren Strukturbestimmung und Biosynthese sowie der Totalsynthese von Naturstoffen. Er verwende in seiner Forschung zwar die Lösungsmittel-NMR Spektroskopie - allerdings nur die einfachste Technik. Eine Methodenentwicklung in NMR, insbesondere in Festkörper-NMR finde nicht statt. Auch in den anderen Forschungsschwerpunkten des Antragstellers fehle es Prof. P. an der erforderlichen Fachkompetenz, um die Leistungen des Antragstellers zu beurteilen. Im Bereich der RNA-Forschung sei Prof. P. nicht tätig.

15

Selbst wenn man von einer ausreichenden Fachkompetenz von Prof. P. als Gutachter ausgehen würde, entspreche das von ihm erstellte Gutachten nicht den in Ziffer 4.3 Abs. 3 des Zwischenevaluationskonzeptes formulierten inhaltlichen Anforderungen. Das Gutachten sei geprägt von einem hochgradig unsachlichen Tonfall und davon, dass wiederholt die Mentorin des Antragstellers kritisiert werde. Unklar sei schließlich auch, welchen Gutachtenauftrag Prof. P. erhalten habe. Aufgrund der Auftragserteilung durch den Präsidenten stehe zu vermuten, dass Prof. P. nicht neutral um ein Gutachten im Rahmen der Zwischenevaluation gebeten worden sei, sondern Kenntnis davon gehabt habe, dass das Präsidium Zweifel an der Bewährung des Antragstellers gehabt habe. Eine solche Kenntnis hätte zur Folge, dass eine unvoreingenommene Beurteilung nicht mehr möglich gewesen sei.

16

Der Antragsteller habe einen Anspruch darauf, dass die Entscheidung des Präsidiums, die Juniorprofessur nur um ein Jahr zu verlängern, aufgehoben werde und das Präsidium über eine Verlängerung um drei Jahre erneut entscheide. Da dem Antragsteller - aufgrund des bevorstehenden Auslaufens der Juniorprofessur zum 31. August 2019 - ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohten, wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erlangen sei und die nötigen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren beständen, habe er - trotz der hierin liegenden Vorwegnahme der Hauptsache - einen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.

17

Der Antragsteller beantragt,

18

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig über den 31. August 2019 hinaus als Juniorprofessor zu beschäftigen, bis das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 13 A 7304/18 rechtskräftig entschieden wurde.

19

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

21

Die Voraussetzungen für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache seien nicht gegeben. Dem Antragsteller drohten durch die Nichtweiterbeschäftigung als Juniorprofessor ab September 2019 keine unzumutbaren Nachteile, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen würden. Dass durch die Unterbrechung der Beschäftigung als Juniorprofessor irreversible nicht hinnehmbare Schäden für den Antragsteller entständen, sei nicht substantiiert vorgetragen worden und werde bestritten.

22

Es beständen auch keine ausreichenden Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Der Bescheid vom 9. August 2018 sei rechtmäßig. Die Entscheidung, das Dienstverhältnis nur um ein Jahr zu verlängern, sei ermessensfehlerfrei getroffen. Eine eindeutige Feststellung der Bewährung habe aufgrund der ersten beiden eingeholten Gutachten nicht getroffen werden können. Da sich aus den vorliegenden Stellungnahmen und den ersten beiden Gutachten kein eindeutiges Bild für die Entscheidungsfindung des Präsidiums ergeben habe, sei die Einholung eines dritten Gutachtens notwendig gewesen. Aufgrund der Eilbedürftigkeit sei es rechtmäßig gewesen, dass der Präsident selbst in Eilkompetenz den dritten Gutachter bestellt habe, auch wenn dies im Konzept für die Zwischenevaluation nicht vorgesehen sei. Entgegen der Behauptung des Antragstellers erfülle der dritte Gutachter, Prof. P., vollumfänglich die fachlichen und persönlichen Anforderungen, um als Gutachter im vorliegenden Zwischenevaluationsverfahren geeignet zu sein. Er sei auf Vorschlag des Geschäftsführenden Leiters des Institutes für technische Chemie Prof. Dr. Q. bestellt worden, welcher uneingeschränkt über die fachliche Expertise verfüge, um beurteilen zu können, wer als Gutachter in Betracht käme. Bei Prof. P. handele es sich um den Leiter des Institutes für Chemie (Organische Chemie, Biologische Chemie) der TU O. und um einen international hoch anerkannten Wissenschaftler. Das Gutachten von Professor P. sei eindeutig negativ in Bezug auf die Qualität der bisherigen Forschungsleistungen des Klägers ausgefallen, wobei er überwiegend die gleichen Kritikpunkte an den Forschungsleistungen des Antragstellers angemerkt habe, die bereits Prof. J. festgestellt habe. Auch im dritten Gutachten werde beanstandet, dass der Antragsteller keine eigenständigen Publikationen über seine alleinigen Forschungen vorweisen könne, sondern sämtliche Forschungstätigkeiten gemeinsam mit seiner Mentorin durchgeführt worden seien und dementsprechend nur gemeinsame Publikationen existierten.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

24

Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichtete Antrag ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

25

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn sowohl ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung) als auch ein Anordnungsanspruch (der materiell-rechtliche Anspruch auf die begehrte Regelung) hinreichend glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund (1.) als auch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht.

26

1. Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Denn das Ziel des Antragstellers auf Verlängerung seines Dienstverhältnisses als Juniorprofessor kann nur erreicht werden, solange das Dienstverhältnis des Antragstellers als Juniorprofessor nicht beendet ist. Bereits begrifflich ist die „Verlängerung“ des Dienstverhältnisses eines Juniorprofessors nur möglich, solange das Dienstverhältnis noch besteht. Dem entspricht auch der erkennbare Zweck der Vorschrift des § 30 Abs. 4 Satz 2 NHG, nämlich die Fortführung des Dienstverhältnisses um bis zu drei Jahre, um dem betroffenen Juniorprofessor die weitere Qualifizierung für eine reguläre Professur zu ermöglichen. Diesem Zweck würde eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses und ggf. später erfolgende Neueinstellung zuwiderlaufen, da begonnene Forschungs- und Lehrtätigkeiten während der Unterbrechung nicht bzw. nur stark eingeschränkt fortgeführt werden könnten. Da das Dienstverhältnis des Antragstellers zum 31. August 2019 ausläuft und Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren vorher nicht zu erlangen ist, ist ein Anordnungsgrund mithin gegeben.

27

2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch - gerichtet auf Neubescheidung seines Antrages auf Verlängerung des Dienstverhältnisses als Juniorprofessor - glaubhaft gemacht, wie nachstehend noch ausgeführt werden wird.

28

Dieser Anspruch kann nur durch Erlass der tenorierten einstweiligen Anordnung gesichert werden, da - wie unter 1. ausgeführt - eine Verlängerung des Dienstverhältnisses nur erreicht werden kann, solange dieses noch fortbesteht. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung liefe mithin ohne die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Antragstellers ins Leere. Droht - wie vorliegend - die Gefahr, dass ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung untergeht und ist die einstweilige Anordnung die einzige Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, muss ausnahmsweise auch ein (nur) auf Neubescheidung gerichteter Anspruch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähig sein. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formale Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. ausführlich zu dieser Problematik VG Oldenburg, Beschl. v. 5. Oktober 2005 - 12 B 3383/05 -, juris Rn. 8; ebenfalls ausführlich zum Meinungsstand in der Rspr.: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., § 17 Rn. 209 ff.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Sicherung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zumeist - und so auch im vorliegenden Fall - nicht nur eine Vorwegnahme der Hauptsache, sondern sogar eine Überschreitung der Hauptsache darstellt. Denn während der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nur eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung begehrt, will er im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zumindest vorübergehend so gestellt werden, als ob die Neubescheidung bereits zu seinen Gunsten ergangen wäre. Dieses auf eine Vorwegnahme und vorübergehende Überschreitung der Hauptsache abzielende Antragsbegehren kann auch unter Berücksichtigung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes nur in einem besonderen Ausnahmefall Erfolg haben, nämlich nur dann, wenn der Antragsteller bei Verweis auf das Hauptsacheverfahren unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache, also für einen Anspruch des Antragstellers auf Neubescheidung, spricht und wenn es zumindest möglich erscheint, dass die Neubescheidung zugunsten des Antragstellers ausgehen wird.

29

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

30

a) Zunächst liegt eine die Durchbrechung des Vorwegnahme- bzw. Überschreitungsverbotes grundsätzlich rechtfertigende besondere Dringlichkeit hier aus den bereits dargelegten Gründen vor. Denn der Antragsteller kann den geltend gemachten Anspruch auf verfahrens- und ermessensfehlerfreie Neubescheidung nur durchsetzen, solange das Dienstverhältnis noch fortbesteht. Effektiver Rechtsschutz ist daher allein durch den Erlass der tenorierten einstweiligen Anordnung möglich.

31

b) Es spricht auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage des Antragstellers in der Hauptsache. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung spricht Überwiegendes dafür, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. August 2018, mit dem festgestellt wurde, dass sich der Antragsteller als Hochschullehrer nicht bewährt habe und sein Dienstverhältnis nur um ein Jahr statt um drei Jahre verlängert wurde, als rechtswidrig erweist, da die Entscheidung über die Bewährung des Antragstellers als Juniorprofessor nicht in einem Verfahren zustande gekommen ist, das verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bewährungsfeststellung genügt. Die Antragsgegnerin wird daher aufgrund eines erneuten, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer durchzuführenden Bewährungsfeststellungsverfahrens nochmals darüber zu entscheiden haben, ob eine Verlängerung des Dienstverhältnisses des Antragstellers als Juniorprofessor um weitere zwei Jahre in Betracht kommt.

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Gem. § 30 Abs. 4 Satz 2 NHG kann das Dienstverhältnis eines Juniorprofessors vom Präsidium auf Vorschlag des Fakultätsrates um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistungen in Forschung oder Kunst dies rechtfertigen. Nähere Details zur Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens, der sogenannten Zwischenevaluation, - etwa zur Verfahrenseröffnung, Einsetzung und Zusammensetzung eines Bewertungsgremiums, Einholung eines Selbstberichtes des Juniorprofessors, Auswahl der Gutachter etc. - kann die jeweilige Hochschule im Rahmen ihrer Selbstverwaltungskompetenz durch eine entsprechende Satzung festlegen. Die Lehrevaluation und die Gutachten bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob sich der Juniorprofessor als Hochschullehrer bewährt hat. Von einer Bewährung ist stets auszugehen, wenn die Lehrevaluierung sowie die gutachterliche Bewertung der Forschung positiv ausfallen (Epping, NHG, 1. Aufl. 2016, § 30 Rn. 25 f.).

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Da eine Juniorprofessur eine Qualifizierungsalternative zu einer Habilitation darstellt und mithin der Erfüllung einer Berufungsvoraussetzung für eine reguläre Professur dient (vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 4 a NHG), ist die Zwischenevaluation, die die einzige Qualifikationsprüfung innerhalb einer Juniorprofessor darstellt, als berufsbezogene Prüfung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG zu qualifizieren (vgl. Epping, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19. März 2008 - 3 L 18/07 -, juris Rn. 72). Vor diesem Hintergrund sind in Bezug auf die Anforderungen an das Verfahren und die Bindungswirkung der Gutachten hohe Maßstäbe anzulegen. Insbesondere ist das Gebot der fachkundigen Bewertung zu berücksichtigen. Zum einen müssen die ausgewählten Gutachter im Fach der zu begutachtenden Juniorprofessur kompetent sein und über einen hinreichenden Überblick über den fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand in dem Fachgebiet verfügen, mit denen sich die Forschungen des Juniorprofessors befassen. Ferner müssen die Gutachten erkennen lassen, welcher Sachverhalt und welche Bewertungsmaßstäbe der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, auf welchen wissenschaftlich fachlichen Annahmen die Bewertung beruht und ob bzw. welche Leistungen des Juniorprofessors die Annahme rechtfertigen, dass er berufungsfähig ist bzw. das Ziel während der Juniorprofessor erreichen wird. Die Gutachten müssen die entscheidenden Gremien in die Lage versetzen, auch selbst verantwortlich zu entscheiden. Entsprechend hohe Anforderungen gelten für die Entscheidung des Gremiums selbst. Die Bewertungen der Gutachter dürfen nicht missachtet werden, ohne dass dabei ein dies rechtfertigender - mindestens ebenso qualifizierter - Sachverstand zutage tritt. Folglich darf der Fakultätsrat nur aus triftigen, sachlich fachlichen Gründen von der Begutachtung abweichen (Epping, a. a. O. m. w. N.).

34

Bei der Entscheidung darüber, ob die durchgeführte Lehrevaluation und die auswärtige Begutachtung der Leistungen in der Forschung die Verlängerung der Juniorprofessur um drei weitere Jahre rechtfertigen, handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis des für die Entscheidung zuständigen Hochschulgremiums, mithin des Präsidiums. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sich insofern darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere auch gegen mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften), verstoßen hat.

35

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. August 2018 aller Voraussicht nach als rechtswidrig, da die Entscheidung darüber, ob die durchgeführte Lehrevaluation und die auswärtige Begutachtung die Verlängerung der Juniorprofessur um drei Jahre rechtfertigen, nicht in einem Verfahren zustande gekommen ist, das den dargelegten Anforderungen genügt.

36

Zwar dürfte sich das durchgeführte Zwischenevaluationsverfahren nach der derzeitigen Einschätzung der Kammer nicht bereits deshalb als rechtsfehlerhaft erweisen, weil das Präsidium der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 1. August 2018 abweichend vom Entscheidungsvorschlag des Fakultätsrates nicht die Verlängerung der Juniorprofessur um drei Jahre, sondern die Einholung eines weiteren dritten Gutachtens beschlossen hat. Während sich Prof. K. vehement für eine Verlängerung des Dienstverhältnisses des Antragstellers um weitere drei Jahre ausgesprochen hat, enthielt das Gutachten von Prof. J. durchaus kritische Anmerkungen bezüglich der noch geringen Anzahl von Publikationen des Antragstellers und seiner insoweit noch nicht vollständig bestehenden Eigenständigkeit, auch wenn aus der Einschätzung von Prof. J., dass sich die Publikationslage in der zweiten Periode der Professur verbessern werde, zu schließen ist, dass sich auch Prof. J. im Ergebnis für eine Verlängerung der Professur um weitere drei Jahre ausgesprochen hat. Bei dieser Gutachtenlage erscheint es nachvollziehbar, dass das Präsidium die Bewährung des Antragstellers als Juniorprofessor nicht eindeutig feststellen konnte und aufgrund der nicht eindeutigen Gutachtenlage die Einholung eines weiteren dritten Gutachtens beschlossen hat. Durch die Beschlussvorlage vom 25. Juli 2018 und die Stellungnahme der Referentin für Forschung im Präsidialstab der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2018 dürften die diesbezüglichen Erwägungen des Präsidiums auch (gerade noch) im ausreichenden Maße dokumentiert sein. Da die Entscheidung über die Verlängerung der Juniorprofessur in der Zuständigkeit des Präsidiums liegt, war das Präsidium an den Vorschlag des Fakultätsrates auch nicht gebunden, sondern hatte anhand der vorliegenden Gutachten selbstverantwortlich über die Bewährung des Antragstellers zu entscheiden. Schließlich stellt die Einholung eines dritten Gutachtens keinen Verstoß gegen das Evaluationskonzept der Antragsgegnerin dar. Ziffer 4.3 des Evaluationskonzeptes sieht vor, dass zu den Leistungen in der Forschung „mindestens zwei externe Gutachten“ einzuholen sind. Die Einholung eines dritten Gutachtens ist danach ersichtlich nicht ausgeschlossen.

37

Die Entscheidung über die Bewährung des Antragstellers ist aber aus anderen Gründen in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen. Zunächst stellt es einen Verstoß gegen Ziffer 4.3 des Evaluationskonzeptes der Antragsgegnerin dar, dass der dritte Gutachter, Prof. P., nicht von der Fakultät, sondern durch den Präsidenten der Antragsgegnerin bestellt worden ist (aa). Das Gutachten von Prof. P. genügt zudem inhaltlich nicht den oben dargestellten Anforderungen (bb). Schließlich ist die Entscheidung des Präsidiums über die Bewährung des Antragstellers nicht hinreichend begründet und die Ausübung des nach § 30 Abs. 4 Satz 2 NHG bestehenden Ermessens nicht dokumentiert worden (cc).

38

aa) Gemäß Ziffer 4.3 des Evaluationskonzeptes werden die externen Gutachter von der Fakultät oder von der Evaluationskommission bestellt. Gegen diese Verfahrensvorschrift ist vorliegend verstoßen worden, indem das dritte Gutachten nicht durch die Fakultät, sondern durch den Präsidenten selbst in Auftrag gegeben worden ist. Schon aufgrund dieses Verstoßes erweist sich die Entscheidung über die Bewährung des Antragstellers als rechtsfehlerhaft.

39

Zwar handelt es sich bei den im Evaluationskonzept der Antragsgegnerin getroffenen Regelungen nicht um Rechtsnormen, sondern nur um Verwaltungsvorschriften, die eine einheitliche Verwaltungsübung sicherstellen sollen (vgl. zu Beurteilungsrichtlinien: BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7/99 -, juris Rn. 19). Erlässt eine Hochschule indes solche Verwaltungsvorschriften zur näheren Ausgestaltung des Zwischenevaluationsverfahrens nach § 30 Abs. 4 Satz 2 NHG, so sind diese gemäß Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG gleichmäßig auf alle Juniorprofessoren anzuwenden, die sich im Zwischenevaluationsverfahren befinden. Die Verwaltungsgerichte haben daher im Einzelfall auch zu prüfen, ob die im Rahmen der Selbstverwaltungskompetenz der jeweiligen Hochschule erlassenen Verwaltungsvorschriften gleichmäßig eingehalten worden sind (vgl. zu Beurteilungsrichtlinien: BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 26/78 -, juris Rn. 25). Denn solche Verwaltungsvorschriften stellen entweder im Falle ihrer erstmaligen Anwendung eine - der Verwaltung und den Betroffenen im Voraus bekannt gegebene - antizipierte Verwaltungspraxis dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - II C 20.69 -, juris Rn. 35; Urteil vom 24. März 1977 - II C 14.75 -, juris Rn. 20) oder sie sind im Falle ihrer dauerhaften Anwendung selbst Anknüpfungsgrundlage für eine Selbstbindung der Verwaltung, solange nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Verwaltungspraxis von den Verwaltungsvorschriften entfernt haben könnte (vgl. in Bezug auf Beurteilungsrichtlinien: VG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2005 - 2 K 6383/04 -, juris Rn. 30 m. w. N.).

40

Konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Änderung der Verwaltungspraxis bezüglich der Bestellung der Gutachter sind vorliegend nicht ersichtlich. Sowohl Prof. J. als auch Prof. K. wurden - entsprechend dem Evaluationskonzept - durch die Naturwissenschaftliche Fakultät der Antragsgegnerin als Gutachter bestellt. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit sei es rechtmäßig gewesen, dass der Präsident selbst in Eilkompetenz den dritten Gutachter bestellt habe, hat sie eine derartige - in Eilfällen vom Evaluationskonzept abweichende - Verwaltungspraxis nicht hinreichend dargelegt und auch nicht angegeben, aus welchen Vorschriften sie eine derartige Eilkompetenz des Präsidenten ableitet. Im Übrigen erschiene eine solche in Eilfällen abweichende Verwaltungspraxis gerade in Anbetracht des erkennbaren Zweckes der in Rede stehenden Verwaltungsvorschrift befremdlich. Denn die Regelung dient ersichtlich dazu, sicherzustellen, dass als Gutachter nur Personen bestellt werden, die in dem jeweiligen Fachgebiet des Juniorprofessors die notwendige fachliche Kompetenz und einen hinreichenden Überblick über den fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand besitzen. Dies ist aber in sämtlichen Zwischenevaluationsverfahren - unabhängig von einer etwaigen Eilbedürftigkeit - sicherzustellen. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, der dritte Gutachter sei auf Vorschlag des Geschäftsführenden Leiters des Institutes für technische Chemie, Prof. Q., der Mitglied des Fakultätsrates der Naturwissenschaftlichen Fakultät sei, bestellt worden, vermag dies eine Bestellung des Gutachters durch die Fakultät nicht zu ersetzen. Im Übrigen ist ein entsprechender Vorschlag von Prof. Q. im Verwaltungsvorgang auch nicht dokumentiert.

41

bb) Unabhängig von Vorstehendem genügt das Gutachten von Prof. P. inhaltlich nicht den oben dargestellten Anforderungen und vermag die Entscheidung der Antragsgegnerin über die mangelnde Bewährung des Antragstellers auch aus diesem Grund nicht zu tragen.

42

Das Gutachten setzt sich mit dem Inhalt der bisherigen und geplanten Forschungstätigkeit des Antragstellers mit keinem Wort auseinander. Die Themen, Aktivitäten und bisherigen Ergebnisse des Antragstellers in der Forschung werden weder benannt noch beschrieben. Vielmehr beschränkt sich das Gutachten im Wesentlichen darauf, den im Rahmen der Zwischenevaluation eingereichten Selbstbericht des Antragstellers zu bewerten. Der Gutachter kritisiert, dass dem Selbstbericht „kein Lebenslauf beigelegt“ sei, zwei weitere für die Zukunft geplante Projekte durch „keine einzige Abbildung“ veranschaulicht würden, die „Zahl der“ aus den angeführten Aktivitäten und Kooperationen resultierenden „Veröffentlichungen sehr gering“ sei und „bei den Angaben nicht unterschieden werde, ob es sich um Übersichtsartikel oder Veröffentlichungen mit peer-review handele, was der Gutachter nur teilweise entschlüsseln könne“. Weiter „springe ins Auge“, dass „auf nahezu jeder Veröffentlichung die Mentorin“ des Antragstellers „als Mitautorin angeführt werde“. „Eine Ausweisung der Korrespondenzautorschaft erfolge nicht“, was „für diesen Bericht“ „eigentlich nicht hinnehmbar sei“, „während die Anführung von Veröffentlichungen „in Vorbereitung“ für einen Bericht an die Universitätsleitung „gerade noch erträglich sei“. Es seien auch keine Manuskripte beigelegt. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass der „Bericht unter formalen Kriterien unbefriedigend und der Berichter in einigen Teilen nicht verstanden habe, worauf es in einem Rechenschaftsbericht, bei dem es um eine Verlängerung auf eine zweite Förderperiode gehe, ankomme“. „Einerseits liege Naivität und Dreistigkeit“ des Selbstberichters vor, andererseits sei auch die Mentorin „ihrer Aufgabe nicht angemessen nachgekommen, welche man „ungeschoren davon kommen lassen“ würde, wenn man den Antragsteller „alleine abstrafen“ und ihm „eine Verlängerung verweigern“ würde.

43

Dem sich aus § 30 Abs. 4 Satz 2 NHG und Ziffer 4.3 des Evaluationskonzeptes der Antragsgegnerin ergebenden Gutachtenauftrag, nämlich der Beurteilung der Leistungen des Juniorprofessors in der Forschung, ist der Gutachter durch diese, teilweise unsachlichen und in Teilen auch die Mentorin des Antragstellers kritisierenden, auf eine Bewertung des Selbstberichtes beschränkten Ausführungen nicht gerecht geworden. Zwar sollen die Gutachter nach dem Evaluationskonzept den Selbstbericht des Juniorprofessors als Grundlage für ihre Evaluation erhalten. Gutachterlich zu würdigen ist aber nicht der vorgelegte Selbstbericht, sondern die Leistungen des Juniorprofessors in der Forschung. Mit diesen hat sich der Gutachter nicht substantiiert auseinandergesetzt. Soweit er ausführt, dass er nicht entschlüsseln könne, ob es sich bei veröffentlichten Arbeiten des Antragstellers um „Übersichtsartikel oder Veröffentlichungen mit peer-review“ handele, ist hieraus ersichtlich, dass der Gutachter sich - über die Lektüre des Selbstberichtes hinaus - nicht mit den Forschungen und Veröffentlichungen des Antragstellers beschäftigt hat.

44

Zutreffend rügt der Antragsteller auch, dass das Gutachten sich nicht damit auseinander setzt, welchen Beitrag zur Forschung und Lehre des Fachgebietes der Antragsteller leistet, wie seine Forschungsschwerpunkte und sein Erkenntniszuwachs hinsichtlich des Innovationspotenzials für das Fach zu beurteilen sind und wie Bedeutung und Realisierbarkeit der wissenschaftlichen Vorhaben für das vierte bis sechste Jahr der Juniorprofessur auf der Grundlage der begonnenen Forschungstätigkeit einzuschätzen sind. Auch insoweit entspricht das Gutachten nicht den Anforderungen in Ziffer 4.3 des Evaluationskonzeptes. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin waren Ausführungen zu diesen Fragen auch nicht entbehrlich, weil nach dem Gutachten die Zahl der aus den Aktivitäten und Kooperationen des Antragstellers resultierenden Veröffentlichungen „sehr gering“ und „auf nahezu jeder Veröffentlichung die Mentorin als Mitautorin angeführt“ werde. Das Gutachten soll die Mitglieder der an der Bewährungsfeststellung beteiligten Hochschulgremien in die Lage versetzen, eine selbst verantwortliche Entscheidung zu treffen. Dies ist nur möglich, wenn sich das Gutachten zu allen insoweit relevanten Punkten, also nicht nur zu der Anzahl und Eigenständigkeit der bisherigen Veröffentlichungen, sondern auch inhaltlich zu den Forschungsthemen und -ergebnissen und dem insoweit bestehenden Innovationspotenzial für das Fach äußert.

45

Im Übrigen ist auch die dem Gutachten zu entnehmende Wertung, dass die Veröffentlichungen des Antragstellers hinsichtlich Eigenständigkeit und Quantität nicht den zu stellenden Anforderungen entsprechen, nicht nachvollziehbar begründet. Welche Anforderungen an die Eigenständigkeit der Publikationen bei Mitwirkung mehrerer Autoren zu stellen sind, wird in dem Gutachten nicht dargelegt. Es ist auch nicht erkennbar, welchen Maßstab der Gutachter für die Beurteilung der Veröffentlichungen in quantitativer Hinsicht angelegt hat und wie dieser sich mit Blick auf das spezielle Forschungsgebiet des Antragstellers und den zur Verfügung stehenden Zeitrahmen der ersten Phase einer Juniorprofessur rechtfertigt. Die floskelhaften Ausführungen des Gutachters, es hätte „dem Berichter eigentlich klar sein müssen, dass mit Antritt einer Juniorprofessur „die Uhr laufe“ und man zum ersten Zwischenbericht nicht nur Textbausteine zu Kooperationen abgeben könne, sondern auch beispielsweise ein oder zwei kleinere eigenständige Publikationen und ein Übersichtsartikel vorliegen haben sollte“, reichen insoweit nicht aus. Insbesondere lassen sie eine Auseinandersetzung mit dem speziellen Forschungsgebiet des Antragstellers vermissen.

46

Nach alledem war das Gutachten nicht geeignet, die Mitglieder des Präsidiums der Antragsgegnerin in die Lage zu versetzen, eine selbstverantwortliche Entscheidung über die Bewährung des Antragstellers zu treffen.

47

cc) Schließlich ist die Entscheidung über die Bewährung des Antragstellers aller Voraussicht nach auch deshalb verfahrens- und ermessensfehlerhaft, weil die diesbezügliche Entscheidung des Präsidiums nicht begründet worden und die Ausübung des nach § 30 Abs. 4 Satz 2 NHG bestehenden Ermessens nicht dokumentiert und damit nicht ersichtlich ist. Zwar schließt § 2 Abs. 3 Nr. 2 Nds.VwVfG den § 39 VwVfG für die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen ausdrücklich aus. In diesen Fällen ergibt sich das Begründungserfordernis aber unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Rechtsweggarantie (BeckOK, VwVfG, 44. Ed., Stand: 1. Juli 2019, § 39 Rn. 50 m. w. N.). Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes besteht aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt und die tragenden Erwägungen der getroffenen Entscheidung darzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den Betroffenen und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen.

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Diesen Anforderungen genügt der Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. August 2018 nicht, mit welchem dem Antragsteller ohne nähere Begründung mitgeteilt worden ist, dass das Präsidium auf Grundlage der Ergebnisse der Lehrevaluation und der auswärtigen Begutachtung der Forschungsleistungen die Bewährung des Antragstellers als Hochschullehrer nicht habe feststellen können. Auch dem Protokoll der Präsidiumssitzung vom 8. August 2018, in welchem unter Tagesordnungspunkt 2. x) zur „Zwischenevaluation eines Juniorprofessors“ nur protokoliert ist „Das Präsidium beschließt gemäß Beschlussvorlage.“, kann eine nähere Begründung der getroffenen Entscheidung nicht entnommen werden. Die Beschlussvorlage vom 25. Juli 2018 ist erstellt worden, bevor das dritte Gutachten vorlag und nimmt zu diesem dementsprechend keine Stellung. Unabhängig davon, ob eine die Entscheidung vorbereitende Beschlussvorlage die Begründung der getroffenen Entscheidung überhaupt ersetzen könnte, scheidet dies vorliegend schon deshalb aus, weil die Beschlussvorlage im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr hinreichend aktuell war.

49

Da ein Anspruch des Antragstellers auf verfahrens- und ermessensfehlerfreie Neubescheidung bereits aus den dargelegten Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht, kommt es auf die weiteren vom Antragsteller gerügten Mängel nicht mehr entscheidungserheblich an. Ausdrücklich offen lässt die Kammer insoweit auch die Frage, ob das dritte Gutachten auch deshalb keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellt, weil der dem Gutachter erteilte Gutachtenauftrag mangels Beauftragungsschreiben nicht nachvollzogen werden kann und damit nicht sichergestellt erscheint, dass der Gutachter neutral - ohne über bestehende Bewährungszweifel in Kenntnis gesetzt worden zu sein - um die Erstellung des Gutachtens gebeten wurde.

50

c) Es erscheint auf Grundlage der ersten beiden eingeholten Gutachten zu den Forschungsleistungen des Antragstellers und der durchgeführten Lehrevaluation auch zumindest möglich, dass die Neubescheidung zugunsten des Antragstellers ausgehen wird. So hat sich Prof. K. vehement für die Verlängerung des Dienstverhältnisses des Antragstellers um weitere drei Jahre ausgesprochen. Auch das Gutachten von Prof. J. ist trotz der enthaltenen kritischen Anmerkungen zu der noch geringen Anzahl an Publikationen und der noch nicht vollständig bestehenden Eigenständigkeit des Antragstellers nach Auffassung der Kammer dahingehend zu verstehen, dass der Gutachter sich für eine Verlängerung der Juniorprofessur um drei weitere Jahre ausgesprochen hat. Schließlich erscheint eine Verlängerung um drei Jahre auch nach den Ergebnissen der durchgeführten Lehrevaluation nicht ausgeschlossen.

51

d) Mit Blick darauf, dass die begehrte und tenorierte einstweilige Anordnung nicht nur eine Vorwegnahme der Hauptsache, sondern sogar eine Überschreitung der Hauptsache darstellt, kann sie in zeitlicher Hinsicht nicht - wie beantragt - bis zum rechtskräftigen Abschluss des in der Hauptsache anhängigen Klageverfahrens erlassen werden. Dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist vielmehr durch die tenorierte Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller vorläufig bis einen Monat nach Neubescheidung seines Antrages und Bekanntgabe dieser Entscheidung weiter zu beschäftigen, Genüge getan. Der weitergehende Antrag des Antragstellers ist daher abzulehnen.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die vorgenommene Kostenquotelung erscheint angemessen.

53

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (4.412,61 EUR x 6 = 26.475,66 EUR).

 


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