Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (1. Kammer) - 1 A 1303/21

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Gebühren für doppelte Leerungen eines Restabfallbehälters.

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Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten und vermieteten Grundstücks F. 78 in G., in welchem vier Personen gemeldet waren. Der Beklagte betreibt im Gebiet des Landkreises Nienburg/Weser die Abfallentsorgung als gebührenpflichtige öffentliche Einrichtung. Neben einer von der Größe des Restabfallbehälters abhängigen Grundgebühr fallen Leistungsgebühren für jede einzelne Leerung an. Das vorzuhaltende Restabfallbehältervolumen hängt von der Anzahl der auf dem dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegenden Grundstück gemeldeten Personen ab. Gebührenpflichtig ist insbesondere der Grundstückseigentümer. Der Restabfall wird in der Regel 14-tägig abgeholt, wobei unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme mindestens 13 Leerungen pro Jahr berechnet werden. Nachdem auf dem Grundstück zunächst ein 60 I-Restabfallbehälter vorgehalten worden war, wurde zum 1. August 2016 das Volumen auf 80 l erhöht.

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An den einzelnen Abfuhrtagen befährt das Müllsammelfahrzeug die teils nur einseitig bebaute H. zweimal, wobei auf der "Hintour" zunächst die Behälter auf der Straßenseite mit den geraden Hausnummern geleert werden und auf der "Rücktour" etwa 2 Stunden später die Behälter auf der Straßenseite mit den ungeraden Hausnummern. Das Müllsammelfahrzeug ist ausschließlich mit einem Fahrer besetzt. Die Aufnahme der Restabfallbehälter erfolgt durch einen am Fahrzeug angebrachten Greifarm. Die Leerungen werden automatisiert über einen im Restabfallbehälter eingebauten Transponderchip erfasst; die Daten werden alle 5-10 Minuten per Funk an einen zentralen Server des Beklagten übertragen und dort in der EDV-Anwendung "I. " verarbeitet. Die erste an einem Abfuhrtag beim Schüttvorgang erfasste Leerung erhält in der Software den Code "99" und jede weitere Leerung bzw. jeder weitere Schüttvorgang den Code "44". Dadurch wird verhindert, dass mehrere Leerungsversuche bei einer Abfuhr etwa aufgrund festsitzender Abfälle berechnungsrelevant erfasst werden. Im Mai 2019 äußerte ein Müllwagenfahrer die Vermutung, dass der zum klägerischen Grundstück gehörende Restabfallbehälter sowohl bei der "Hintour" als auch bei der "Rücktour" zur Leerung bereitgestellt worden sei. Eine nähere Überprüfung ab 2016 ergab, dass es an insgesamt 51 Abfuhrtagen zu doppelten Leerungen des Restabfallbehälters in jeweils etwa zweistündigem Abstand gekommen war. Gebühren wurden für die doppelten Leerungen im Zeitraum ab 2016 bis zur Überprüfung im Mai 2019 nicht erhoben.

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Unter dem 21. Mai 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, für die zusätzlichen Leerungen Abfallgebühren nachzuberechnen. Zudem wurde der Kläger gebeten, seine Mieter darüber zu informieren, dass künftig eine wiederholte Bereitstellung der Abfalltonnen aller Abfallfraktionen am gleichen Sammeltag zu unterlassen sei, wobei eine Ausnahme die mit dem Einsatzleiter abgestimmte Bereitstellung aufgrund zuvor nicht vollständig entleerter Tonne sei. Sofern ein erhöhter Bedarf an Restabfallvolumen gegeben sei, könne selbstverständlich das Tonnenvolumen vergrößert oder weitere Tonnen bestellt werden. Der Kläger bestritt unter dem 1. Juni 2019, dass die Bewohner die Tonnen mehrfach zur Leerung bereitgestellt hätten. Es hätten Dritte im Spiel sein können. Da die H. an der Stelle nur einseitig bebaut sei, hätten die Mitarbeiter auch leicht erkennen können, dass eine weitere Leerung nicht zu erfolgen habe. Er habe als Gebührenschuldner keine Doppelleerungen veranlasst. Nach der Gebührensatzung habe die einmalige Leerung in den vorgesehenen Zyklen zu erfolgen. Werde die Tonne nicht hinausgestellt, entfalle eine Gebühr; die mehrfache Erhebung der Gebühr an einem Tag sei nicht vorgesehen. Es stünde dem Beklagten frei, den Verursacher zu ermitteln und gegebenenfalls diesem gegenüber Gebühren zu erheben.

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Zum 1. Januar 2020 erhöhte der Kläger die Restabfallbehältergröße für das Grundstück auf 120 l.

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Mit Abfallgebührenbescheid vom 10. Januar 2020 setzte der Beklagte als "Abrechnung 2019" eine Jahresgebühr von 540,20 EUR fest. Von diesem Betrag entfällt auf 47 nachträglich abgerechnete Doppelleerungen ein Betrag i. H. v. 254,60 EUR. Zudem setzte der Bescheid in einer Vorausberechnung 2020 eine vorläufige Jahresgebühr fest, bei der die auf 120 l erhöhte Restabfallbehältergröße Berücksichtigung fand. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass entsprechend der Ankündigung vom 21. Mai 2019 die tatsächlich durchgeführten zweiten Leerungen des Restabfallbehälters für die Jahre 2016-2019 nachberechnet würden. Aufgrund der doppelten Bereitstellung des Behälters am gleichen Tag auf der anderen Straßenseite sei die zweite Leerung nicht berechnungsrelevant erfasst worden. Die Höhe der Leistungsgebühr bestimme sich nach der Anzahl, dem Volumen und der Leerungshäufigkeit der bereitgestellten zugelassenen Restabfallbehälter; die jeweiligen Leerungen könnten zweifelsfrei dem jeweiligen Restabfallbehälter zugeordnet werden. Gebührenschuldner sei der Grundstückseigentümer.

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Der Kläger hat gegen den Abfallgebührenbescheid vom 10. Januar 2020 am 23. Januar 2020 Klage erhoben, soweit darin Gebühren für doppelte Leerungen festgesetzt sind. Mehrfach- oder Doppelleerungen gehörten nicht zum gewollten und rechtlich definierten Leistungsangebot des Beklagten. Die festgestellte Anzahl der Doppelleerungen werde bestritten; die Nacherhebung sei rechtswidrig. Abrechnungszeitraum und bezeichnetes Abrechnungsjahr stimmten nicht überein, so dass es an einer hinreichenden Bestimmtheit fehle. Die Abfallgebührensatzung sehe eine Berechnung von Doppelleerungen von Abfallbehältern privater Haushalte nicht vor. Vereinbarte Tonnengröße und vorgesehener Entleerungsturnus begrenzten die Abfallmenge und damit die Höhe der Gebühren; Gebühren über den Entleerungszyklus hinaus seien ausgeschlossen. Die tatsächliche Inanspruchnahme in Gestalt der Anzahl der Leerungen über das satzungsmäßig Vorgesehene sei nur für Großbehälter maßgebend. Die äußerste Höhe der Leerungsgebühr bei privaten Haushalten sei durch den Turnus von zwei Wochen vorgegeben und belaufe sich damit auf maximal 26 Leerungen im Jahr. Vereinbarungen seien nur hinsichtlich der Bestimmung der Tonnengröße vorgesehen. Jedermann gehe davon aus, dass die Tonnen im 14-tägigen Rhythmus geleert und Doppelleerungen selbstverständlich nicht vorgenommen würden. Dies habe der Beklagte bei ihrer Aufforderung vom 21. Mai 2019, die Mieter anzuweisen, eine wiederholte Bereitstellung zu unterlassen, offenbar selbst so gesehen. Es frage sich, warum dies geschehen sei, wenn Mehrfachentleerungen zum Leistungsspektrum gehörten. In Broschüren des Beklagten werde nicht etwa darauf hingewiesen, dass Mehrfachleerungen angeboten würden; dies ließe sich im Regelbetrieb auch schlicht nicht organisieren. Die generelle Zulassung von Doppelleerungen hätte zur Folge, dass die Müllmenge zu einer unkalkulierbaren Größe würde. Nicht auszuschließen sei aber, dass im Gebühreninteresse Doppelleerungen angeordnet worden seien. Eine Änderung der Bescheide aus 2017, 2018 und 2019 sei zudem nicht mehr möglich gewesen, weil bei einer Abweichung der festgesetzten Entleerungszahl von der elektronisch ermittelten Leerungszahl im nächsten Erhebungszeitraum eine endgültige Festsetzung zu erfolgen habe. Die über die Zahl der zweiwöchentlichen Leerungen eines Jahres hinausgehenden Leerungen seien in den ursprünglichen Bescheiden bewusst außer Ansatz geblieben. Ein "Erschleichen" der Doppelleerungen durch Täuschung der Müllwerker sei auszuschließen. Die H. sei im Osten an der Stelle des Wohnhauses nur einseitig bebaut, sodass es keinen Nachbarn auf der gegenüberliegenden Straßenseite gebe. Es sei erstaunlich, dass ein Mitarbeiter erstmals nach fünf Jahren bemerkt haben will, dass eine einzige einsame Tonne an einer unbebauten Straßenseite von etwa 300 m Länge mehrfach hinausgestellt worden sei. Beim zweiten Abstellen der Tonne im unbebauten Bereich liege kein satzungsgemäßes Bereitstellen der Tonne. Wenn es Usus gewesen sei, jede Tonne im Sichtfeld zu greifen, sei dies kein gebührenauslösender Vorgang, sondern Organisationsversagen. Ein Tätigwerden der Mieter werde bestritten; jedermann habe Zugang zu der geleerten Tonne gehabt. Es komme zudem durchaus häufiger vor, dass Mülltonnen nicht gründlich geleert würden. Der Kunde habe einen Anspruch auf vollständige Leerung; eine Leerung im zweiten Versuch auf der Rücktour sei dann immer noch satzungsgemäß. Es sei auch regelmäßig vorgekommen, dass zur Vorbereitung der Reinigung des Bürgersteiges die Tonne auf die andere Straßenseite gestellt worden sei. Dabei handele es sich aber offensichtlich nicht um einen vorgesehenen Bereitstellungsplatz. Die Müllwerker hätten nach den örtlichen Gegebenheiten Doppelleerungen ablehnen müssen. Es könne nicht zu Lasten des Klägers gehen, wenn die Müllwerker den Bewohnern gegebenenfalls gegen eine Belohnung einen Gefallen getan hätten. Auch für ein möglicherweise schlitzohriges, betrügerisches Verhalten von Mietern, das von den Fahrern durch besonders nachlässige Leerungspraktiken begünstigt worden wäre, habe der Kläger als Eigentümer nicht einzustehen. Unverständlich sei, warum Doppelleerungen nicht aufgrund der technischen Vorrichtungen unterblieben seien. Das aufwändige Codierungssystem mit Transpondern werde von den Entsorgern betrieben, um Doppelleerungen an einem Abfuhrtag zu verhindern; keineswegs hätten diese als Leistungsangebot etabliert werden sollen. Bei mehrfachen Entleerungsversuchen in kurzer Abfolge etwa bei festsitzendem Müll erfolge keine doppelte Zählung. Das System des Beklagten sei offenbar unzureichend programmiert und werde den üblichen Anforderungen nicht gerecht, wenn am Abfuhrtag bereits geleerte Tonnen nicht zurückgewiesen werden. Wenn der Beklagte auf die ihr seit 2015 bekannten Doppelleerungen hingewiesen hätte, wären diese unterbunden worden. Betriebskostenabrechnungen seien bis einschließlich 2018 endgültig.

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Der Kläger beantragt,

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den Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2020 aufzuheben, soweit dieser eine den Betrag von 285,60 EUR übersteigende Jahresgebühr 2019 festsetzt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Gebührenbescheid sei hinreichend bestimmt. Dass die nachträgliche Festsetzung von Leerungsgebühren der Jahre 2016 bis 2018 in der Rubrik "Abrechnung 2019" erfasst werde, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die nachträgliche Festsetzung von Leerungsgebühren sei rechtmäßig. Weder die Abfallsatzung noch die Abfallgebührensatzung enthalte eine Obergrenze der jährlichen gebührenfähigen Leerungen von kleineren Restabfallbehältern. Gebührenmaßstab der Leistungsgebühr sei die Zahl der Entleerungen, gestaffelt nach der Größe der Behälter. Bei objektiver Betrachtung könne ein Gebührenpflichtiger ausschließlich zu dem Ergebnis gelangen, dass auch für doppelte Leerungen Leistungsgebühren erhoben werden. Die Anzahl der Leerungen werde aufgrund der vorgegebenen Mindestentleerungen lediglich nach unten begrenzt. Die übliche 14-tägliche Leerung sei nicht zum Teil des Gebührenmaßstabs gemacht worden, sondern der Beklagte habe sich im Rahmen seines weiten Organisationsermessens für ein Behälteridentifikationssystem entschieden, welches eine Gebührenerhebung nach der tatsächlichen Entleerungszahl ermögliche. Bei der Obliegenheit des Anschlusspflichtigen, ein ausreichendes Abfallbehältervolumen zu ermitteln, handele es sich nicht um eine Regelung zum Gebührenmaßstab. Es sei keine Regelung gegeben, nach der Doppelleerungen keine gebührenpflichtige Leistung darstellten. Wenn in seltenen Fällen Doppelleerungen bei den Fahrern erbeten würden, müssten diese eine telefonische Freigabe einholen, die regelmäßig erteilt werde. Diese stelle eine vom Beklagten nicht aktiv beworbene Kulanzleistung dar, um Abfallbesitzer, die darum ersuchen, "nicht im Regen stehen zu lassen". Die Entsorgung von Mehrmengen solle aber grundsätzlich über die Verwendung von Beistellsäcken erfolgen. Die Mieter des Klägers hätten indessen zu keinem Zeitpunkt um eine Doppelleerung ersucht, sondern die Tonne "kommentarlos" ein zweites Mal auf der anderen Straßenseite bereitgestellt. Der Kläger habe als gebührenpflichtiger Grundstückseigentümer auch für ein "möglicherweise schlitzohriges, betrügerisches Verhalten von Mietern" einzustehen. Dass die Restabfallmenge bei Doppelleerungen zu einer unkalkulierbaren Größe werde, sei schon deshalb unzutreffend, weil die Restabfälle nicht deponiert würden. Bei Behältern mit weniger als 1,1 m3 Volumen gebe es keine individuelle Vereinbarung, sondern die Leerungsgebühr richte sich nach der Anzahl der tatsächlichen Leerungen. Die Doppelleerungen seien dem Kläger auch zurechenbar. Bei grundstücksbezogenen Einrichtungen seien grundsätzlich die Eigentümer bzw. die nach Satzungsrecht gleichgestellten Personen für die Inanspruchnahme der öffentlichen Leistungen verantwortlich. Der Eigentümer sei verpflichtet, Nutzungsberechtigte zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Abfallbehälter seien nach der Leerung unverzüglich zu entfernen. Dem Kläger sei das Verhalten seiner Mieter und etwaiger Dritter zuzurechnen. Unzutreffend und unerheblich sei die Annahme des Klägers, dass er auf den Kosten sitzenbleibe. Bestritten werde die Behauptung, Mitarbeiter des Beklagten hätten Restabfallbehälter gegebenenfalls gegen eine angemessene Belohnung entleert. Die Müllwerker hätten die doppelten Leerungen nicht etwa bemerken müssen; dem Fahrer sei es nicht zuzumuten, die Entleerung jedes Behälters kritisch zu hinterfragen. In anderen Ortslagen entspreche die Bereitstellung auf der gegenüberliegenden Straßenseite der üblichen Praxis. Transponderchips dienten nicht dazu, versuchte Doppelleerungen zurückzuweisen. Mehrfache Schüttversuche würden zugelassen und seien daran zu erkennen, dass sie dieselben GPS-Daten hätten und nur wenige Sekunden auseinanderlägen. Um mehrfache Entleerungsversuche in kurzer Abfolge gehe es vorliegend nicht. Uhrzeiten und GPS-Daten seien voneinander abgewichen. Es sei auch abwegig, dass die Mieter in vier Jahren 47-mal festsitzende Abfälle festgestellt hätten. Bei festsitzenden Abfällen hätte das Sammelfahrzeug automatisch einen zweiten Entleerungsversuch eingeleitet. Das Einstampfen von Abfällen sei zudem eine Ordnungswidrigkeit. Es erschließe sich auch nicht, warum ein bereits entleerter Restabfallbehälter zur Vorbereitung der Gehwegreinigung auf die andere Straßenseite gestellt worden sei und nicht auf das eigene Grundstück. Auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite bereitgestellte Behälter würden geleert, weil durch das Erfassungssystem die Entleerung eindeutig zugeordnet werden könne. Eine endgültige Festsetzung von Benutzungsgebühren diene der Abgrenzung von Vorauszahlungen und schließe eine Nacherhebung nicht aus. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stünden einer Ausschöpfung des vollen materiellrechtlichen Gebührenanspruchs nicht entgegen. Die Grenze einer "verbösernden" Nacherhebung sei allein die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die nach dem Übertragungsbeschluss der Kammer vom 1. November 2021 der Einzelrichter entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO), hat keinen Erfolg.

15

Die im Abfallgebührenbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2020 erfolgte Festsetzung von Gebühren für in den Jahren 2016 bis 2019 erfolgte Doppelleerungen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtliche Grundlage für die vorliegend allein in Rede stehende Erhebung von nutzungsabhängigen Leistungsgebühren ist § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Gebiet des Landkreises Nienburg/Weser (Abfallgebührensatzung – AGS –). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AGS wird für die Entsorgung von Restabfällen von bebauten Grundstücken neben einer nutzungsunabhängigen Grundgebühr eine nutzungsabhängige Leistungsgebühr erhoben. § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AGS regelt, dass sich die Höhe der Leistungsgebühr nach der Anzahl, dem Volumen und der Leerungshäufigkeit der bereitgestellten zugelassenen Restabfallbehälter bestimmt, wobei unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme mindestens 13 Leerungen berechnet werden (Mindestentleerungen). Die Mindestentleerungszahl entspricht der Hälfte der regulär in einem Jahr erfolgenden Abholungen, weil in § 17 Abs. 2 Satz 1 der Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Landkreises Nienburg/Weser in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 13. Dezember 2013 (Abfallsatzung – AS –) vorgesehen ist, dass der Restabfall in der Regel 14-täglich abgeholt wird; die zugelassenen Abfallbehälter können nach § 17 Abs. 1 AS an den Abfuhrtagen bereitgestellt werden. In § 17 Abs. 1 Satz 4 AS heißt es – offenbar redaktionell fehlerhaft –, dass unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme entsprechend der Abfallgebührenatzung mindestens 14 Entleerungen abgerechnet werden (Mindestentleerungen). § 3 Abs. 2 AGS bestimmt die Höhe der Leistungsgebühr je Entleerung abhängig vom Volumen des Restabfallbehälters der Höhe nach. Gebührenpflichtig ist nach § 8 Abs. 1 AGS insbesondere der Grundstückseigentümer des dem Anschluss- und Benutzungszwang (§ 3 AS) unterliegenden Grundstücks.

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Die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Bestimmtheit der angegriffenen Festsetzungen greifen nicht durch. Aus den unter der Rubrik "Abrechnung 2019" unter Nrn. 3 bis 7 ("manueller Betragszugang") ist in Anbetracht der Bezeichnung der jeweiligen Jahre und der genauen Anzahl der Doppelleerungen ohne weiteres ersichtlich, dass es sich dabei nicht insgesamt um Gebühren für im Jahre 2019 erbrachte Leistungen der Abfallentsorgung handelt, sondern auch um eine Nacherhebung für den Zeitraum ab dem Jahr 2016, zumal die Festsetzungen in einer – für einen Gebührenbescheid sogar sehr ausführlichen – Begründung erläutert werden.

18

Auch in materieller Hinsicht ist die Festsetzung von Gebühren für die an den jeweiligen Abfuhrtagen erfolgten zweiten Leerungen des Restabfallbehälters im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bereits skizzierte Gebührenmaßstab in § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AGS bildet nach Auffassung des Einzelrichters auch unter Berücksichtigung der Regelungen der Abfallsatzung zur regulären 14-täglichen Abfuhr die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren für mehrere Leerungen an einem Abfuhrtag ab, auch wenn dadurch die Jahresgesamtzahl der Leerungen über 26 hinausgeht.

19

Der Gebührentatbestand selbst regelt seinem Wortlaut nach zwar eine Untergrenze der Zahl der Leerungen, nicht aber eine Obergrenze. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass die Doppelleerungen an einem Abfuhrtag nicht zum rechtlich vorgesehenen regulären Leistungsspektrum gehören, so dass zunächst zweifelhaft erscheint, ob diese gebührenrechtlich erfasst werden können. Vorgesehen sind "in der Regel" 14-tägliche Abholungen bei 13 Mindestleerungen, die sich auf bestimmte von der Personenzahl abhängig dimensionierte Restabfallbehälter beziehen. Die Abfallsatzung sieht nicht vor, dass ein Restabfallbehälter bei einem Abfuhrtermin zweimal geleert wird. Vielmehr ist nach der satzungsrechtlichen Vorstellung bei dauerhaft erhöhtem Bedarf ein größerer Behälter zu wählen, der dann bei den Abfuhrterminen einmal geleert wird. Bei sporadischen Mehrmengen können auch gebührenpflichtige Beistellsäcke (§ 3 Abs. 8 AGS) gewählt werden. Die Variabilität der Leerungshäufigkeit bezieht sich regulär nur auf die Konstellation, dass ein Restabfallbehälter nicht zu jedem 14-täglichen Abfuhrtermin zur Leerung an die Straße gestellt wird. Eine geringere Anzahl von Leerungen findet dann "nach unten" seine Grenze in der vorgesehenen Zahl von Mindestleerungen. Eine Abweichung der Leerungshäufigkeit "nach oben" bei einzelnen Abfuhrterminen sieht das Satzungsrecht als reguläre Leistung nicht vor.

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Ein Verständnis, wonach die Entleerungshäufigkeit bei einem Abfuhrtermin überhaupt nicht zur Disposition steht und die in der Abfallgebührensatzung verwendeten Begriffe "Leerungshäufigkeit" und "Entleerung" schlichtweg an die diesbezüglichen weiteren Vorgaben der Abfallsatzung für die reguläre Abfuhr anknüpfen, ist gleichwohl nicht zwingend. Gebührentatbestände knüpfen zwar generell (nur) an die rechtmäßige Nutzung einer öffentlichen Einrichtung an. Nicht jede über das reguläre Maß hinausgehende übermäßige Nutzung einer öffentlichen Einrichtung stellt aber sogleich eine unzulässige bzw. rechtswidrige Nutzung dar, für die eine Gebührenerhebung ausscheiden würde. So liegt es nach Auffassung des Einzelrichters bei den vorliegend streitigen Doppelleerungen an einem Abfuhrtag. Ausgehend von der wohl wahrscheinlichsten tatsächlichen Variante, dass die Restabfallbehälter nach der ersten Leerung erneut befüllt und für eine (erhoffte und vorgenommene) zweite Leerung "kommentarlos" oder gar "schlitzohrig" auf die andere Straßenseite gestellt wurden, liegt darin der Sache nach eine Sondernutzung. Sondernutzung ist eine über die übliche Art – qualitativ – oder das übliche Maß – quantitativ – hinausgehende Nutzung. Die hier in Rede stehende Nutzung der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung übersteigt zwar – quantitativ – das reguläre bzw. übliche Maß, kann aber nicht etwa sogleich als rechtswidrige und damit die Möglichkeit der Gebührenerhebung von vornherein sperrende Nutzung betrachtet werden.

21

In diesem Zusammenhang ist in Rechnung zu stellen, dass sich aus dem satzungsrechtlich verankerten regulären Abfuhrturnus ergebende Höchstleerungszahl von 26 Leerungen ersichtlich die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung schützen soll, nicht aber auch den Gebührenpflichtigen, der die Einrichtung tatsächlich übermäßig im Rahmen einer Sondernutzung über 26 Leerungen hinaus in Anspruch nimmt. Legt man dies zugrunde, so kann der Entsorgungsträger doppelte Leerungen an einem Abfuhrtag zurückweisen, er muss es aber nicht. Die vom Beklagten genannten Entscheidungskriterien (Verzögerung der Tour, Freigabe durch den Disponenten) erscheinen sachgerecht. Der vom Beklagten gewählte (zivilrechtliche) Begriff der "Kulanzleistung" stellt letztlich die Genehmigung einer Sondernutzung dar. Der hier maßgebliche Gebührentatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 4 AGS regelt zwar für Restabfallbehälter mit einem geringeren Volumen als 1,1 m3 nicht ausdrücklich die Erhebung von Gebühren für die beschriebene Sondernutzung, er schließt sie mit dem "schlichten" Abstellen auf die (per Transponder erfasste) Leerungshäufigkeit aber auch nicht aus. Für einen Gebührenpflichtigen, der mit Wissen und Wollen einen Restabfallbehälter an einem Abfuhrtag erneut "andient", drängt sich zudem geradezu auf, dass die gewünschte Leistung nicht gebührenfrei sein kann. Kein Grundstückseigentümer, der einen mit einem Transponder versehenen Restabfallbehälter an einem Abfuhrtag selbst ein zweites Mal zur Leerung bereitstellt, würde redlicherweise und ernstlich auf die Idee kommen können, dass diese Leerung gebührenfrei erfolgt. Vor diesem Hintergrund reicht ein "offener" Gebührentatbestand, der wie § 2 Abs. 4 AGS die Sondernutzungsgebühr zwar nicht explizit regelt, sie aber zwanglos abbildet, als Grundlage der Gebührenerhebung aus. Den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG, dass die Satzung den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe bestimmen muss, ist damit hinreichend Genüge getan. Gleiches gilt für das (abgabenrechtliche) Bestimmtheitsgebot, welches vom Normgeber verlangt, die einzelnen Gebührentatbestände so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12.07.2006 - 10 C 9.05 -, juris Rn. 29 f.; Urt. v. 01.12.2005 - 10 C 4/04 -, juris Rn. 49).

22

Unerheblich ist für das Eingreifen des – so verstandenen – Gebührentatbestandes, ob vor der zweiten Entleerung mit dem Fahrer des Müllwagens kommuniziert wird, oder nicht. Unerheblich ist auch, ob ein Müllwagenfahrer die erneute Bereitstellung einer nochmals befüllten Tonne auf der gegenüberliegenden Straßenseite als Andienung einer doppelten Leerung hätte erkennen und diese zurückweisen können. Jede (erfolgreiche) Andienung des Restabfallbehälters nach bereits erfolgter Leerung am selben Abfuhrtag stellt bei vorgenommener Leerung eine gebührenpflichtige Sondernutzung dar. Wenn Grundstückseigentümer und tatsächlicher "Bereitsteller" des Restabfallbehälters nicht identisch sind, wie es insbesondere im Verhältnis von Vermietern und Mietern der Fall ist, kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Die Höchstleerungszahl von 26 bei Einhaltung des regulären Abfuhrturnus stellt keine Schutzklausel für Vermieter dar. Gebührenrechtlich muss sich ein Vermieter als gebührenpflichtiger Grundstückseigentümer vielmehr das Verhalten der Mieter zurechnen lassen. Das Bereitstellen eines Restabfallbehälters zur Abfuhr fällt nämlich erkennbar nicht in die Verantwortungssphäre des Entsorgungsträgers, sondern unabhängig von einer Eigen- oder Fremdnutzung des Grundstücks in diejenige des Grundstückseigentümers. Dass sich der Satzungsgeber in § 8 Abs. 1 AGS für die alleinige Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers entschieden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden und bei grundstücksbezogenen gebührenpflichtigen Leistungen üblich. Damit wird eine verlässliche Finanzierung der öffentlichen Einrichtung gewährleistet.

23

Auch wenn – was der Einzelrichter in Anbetracht der Örtlichkeiten bei lebensnaher Betrachtung für äußerst unwahrscheinlich hält – die erneut an die Straße gestellten Tonnen von anderen Personen als den Mietern des Klägers "zweitbefüllt" worden wären, würde sich nichts anderes ergeben. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Restabfallbehälter nach der Leerung aus dem Straßenraum zu entfernen und auf ihren Standplatz auf dem Grundstück zu verbringen sind. Wenn dies nicht geschieht und sich deshalb Dritte der Tonne bedienen können und damit eine zweite gebührenpflichtige Entleerung auslösen, fällt auch dies in die Verantwortungssphäre des Eigentümers. Auch der Hinweis auf ein möglicherweise wegen festsitzender Abfälle erneutes Aufstellen der Tonne vermag die Gebührenpflicht nicht abzuwenden. Festsitzende Abfälle ergeben sich regelmäßig aus dem Nutzerverhalten. § 17 Abs. 5 AS regelt dazu, dass dann, wenn Abfallbehälteraus einem vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu vertretenden Grunde nicht entleert oder abgefahren werden, die Entleerung und die Abfuhr erst am nächsten regelmäßigen Abfuhrtag erfolgt. Es gibt mithin keinen Anspruch auf eine gebührenfreie Zweitleerung am selben Abfuhrtag bei festsitzenden Abfällen, von welcher der Kläger aber ausgeht. Selbst dann – auch diese eher lebensfremde Sachverhaltsvariante wurde vom Kläger in den Raum gestellt – wenn die Tonne bei der Zweitentleerung gar nicht befüllt gewesen wäre, sondern sie lediglich zur Ermöglichung der Gehwegreinigung in den Straßenraum verbracht worden wäre, muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass die Tonne sich eben im Straßenraum – und zwar auf der bekannten Seite für die Leerung auf der Rücktour – aufgestellt war. Es ist dem Fahrer nicht zuzumuten, vor dem Schüttvorgang zu überprüfen, ob eine Tonne auskömmlich befüllt ist. Gerade nach Einführung des Transpondersystems muss den Gebührenpflichtigen klar geworden sein, dass Schüttvorgänge mit erheblichen zeitlichem Versatz automatisiert als gebührenpflichtige Entleerungen erfasst werden.

24

Der erfolgten Festsetzung von Gebühren für Doppelleerungen steht auch nicht entgegen, dass in den dem angegriffenen Gebührenbescheid vorangegangenen Jahren die jeweiligen vorläufigen Jahresgebühren auch hinsichtlich der angesetzten Leerungshäufigkeit – entsprechend § 10 Abs. 8 AGS – in eine endgültige Jahresgebühr überführt wurden. Nach dieser Bestimmung erfolgt eine "endgültige" Festsetzung der Gebühren rückwirkend im nächsten Erhebungszeitraum, wenn die für den Erhebungszeitraum festgesetzte Entleerungsanzahl von der elektronisch ermittelten Anzahl der in Anspruch genommenen Leerungen abweicht, wobei mindestens die festgelegte Anzahl an Mindestentleerungen berechnet wird. Die genannte Satzungsregelung ist nicht als Festsetzungssperre für zu Unrecht nicht festgesetzte Gebühren anzusehen. Sie trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass im aktuellen Gebührenjahr zunächst die reguläre Leerungsanzahl bei 14-täglichem Turnus voll in Ansatz gebracht wird und erst im nächsten Jahr durch geringes Müllaufkommen eingesparte Leerungstermine "gutgeschrieben" werden. Es handelt es sich nicht etwa um eine Vorschrift, welche die Korrektur später als rechtsfehlerhaft erkannter Bescheide zu Gunsten oder auch zu Lasten des Gebührenpflichtigen ausschließen würde. Der Beklagte hat zutreffend auf die Abgabenerhebungspflicht hingewiesen, aus der sich ergibt, dass Abgabenansprüche auch dann auszuschöpfen sind, wenn eine Festsetzung zunächst fehlerhaft unterblieben ist. Dass eine Nacherhebung in den Fällen einer zu niedrig festgesetzten Abgabe grundsätzlich zulässig und im Interesse eines rechtsstaatlichen, am Gleichheitsgrundsatz orientierten Verwaltungsvollzugs sogar geboten ist, entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. etwa Bayer. VGH, Beschl. v. 20.09.2019 - 4 ZB 19.572 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Die den Gebührenpflichtigen schützende zeitliche Grenze für eine "verbösernde" Nacherhebung stellt die Festsetzungsverjährungsfrist dar. Diese Frist ist vorliegend gewahrt worden.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

 


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