Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 5 B 2071/24

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt als Unionsbürgerin durch die Antragsgegnerin.

Sie wurde 1969 geboren und ist ungarische Staatsangehörige. Sie reiste erstmals 2005 in das Bundesgebiet ein und nahm eine selbständige Tätigkeit als Hostess auf, reiste aber nach Meldung ihres Vermieters am 9. August 2005 wieder aus und wurde von Amts wegen abgemeldet. Am 1. Februar 2006 reiste sie erneut ein und setzte ihre selbständige Erwerbstätigkeit als Hostess unter der Berufsbezeichnung "Universalartistin" fort.

Die Antragstellerin hat außer dieser selbständigen Erwerbstätigkeit in den Jahren 2005 und 2006 Nachweise über abhängige Beschäftigungen bei wechselnden Arbeitgebern im Zeitraum Dezember 2007 bis August 2008, von Oktober 2008 bis November 2008, Dezember 2008 und von Januar 2009 bis Mai 2009 vorgelegt. Das letzte Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers mit dem Hinweis auf eine verschlechterte Auftragslage am 15. April 2009 gekündigt. Vom 16. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009 bezog die Antragstellerin Arbeitslosengeld I.

Für den Zeitraum ab Februar 2007 hatte die Antragstellerin erfolglos beantragt, unter Bezugnahme auf eine Gewerbeanmeldung mit einem Hausmeisterservice freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichert zu sein.

Seit Januar 2010 bezieht die Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II und ist nicht mehr berufstätig.

Nach eigenen Angaben leidet die Antragstellerin seit ihrem 30. Lebensjahr (ca. 1999) an starker Migräne mit Clusterkopfschmerzen, in deren Folge sie schubweise arbeitsunfähig war. Im Jahr 2020 wurden bei ihr ein Aneurysma im Schädel und ein Meningeom (Hirntumor) entfernt. Eine Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit datiert vom 11. Oktober 2023.

Mit Bescheid vom 25. April 2024 stellte die Antragsgegnerin den Verlust des Rechts der Antragstellerin auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU fest, wies sie auf ihre Ausreisepflicht hin und drohte ihr die Abschiebung nach Ungarn an, falls sie das Bundesgebiet nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides verlassen habe.

Zur Begründung führt sie aus, dass die Antragstellerin gegenwärtig kein Recht auf Einreise und Aufenthalt als Arbeitnehmerin oder Arbeit Suchende habe, weil sie keiner Tätigkeit nachgehe und keine Meldung wegen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nachgewiesen habe. Sie verfüge auch nicht über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz, weil sie seit 2010 durchgängig Leistungen nach dem SGB II beziehe. Auch ein Daueraufenthaltsrecht habe sie nicht erworben, weil sie lediglich während eines Zeitraums vom 1. Dezember 2007 bis 15. November 2009 durchgängig freizügigkeitsberechtigt gewesen sei. Auch vor Ablauf von fünf Jahren habe sie kein Freizügigkeitsrecht erworben, weil sie ihre Erwerbstätigkeit nicht infolge einer dauernden Erwerbsunfähigkeit aufgegeben habe. Bei einer Abwägung der persönlichen Belange der Antragstellerin mit dem öffentlichen Interesse, den Aufenthalt insbesondere sozialleistungsberechtigter Unionsbürger*innen zu beenden, gehe das öffentliche Interesse vor. Die Antragstellerin habe keine besonders schutzbedürftigen persönlichen Bindungen im Bundesgebiet. Sie halte sich zwar seit langem im Bundesgebiet auf, habe aber den Großteil ihres Lebens in Ungarn verbracht. Im Bundesgebiet sei sie jahrelang auf Sozialleistungen angewiesen gewesen. Anhaltspunkte für eine gefestigte gesellschaftliche Integration habe sie nicht vorgetragen. Ihre Tochter sei volljährig und dementsprechend nicht mehr abhängig von ihr.

Die Antragstellerin hat am 17. Mai 2024 Klage erhoben - 5 A 2069/24 -, über die noch nicht entschieden ist, und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht sie geltend, dass sie während ihres bisherigen Aufenthalts ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe, das der Verlustfeststellung entgegenstehe. Das Daueraufenthaltsrecht folge, wenn es sich nicht schon aus einem zusammenhängenden Freizügigkeitszeitraum von fünf Jahren ergebe, zumindest daraus, dass sie mindestens zwei Jahre erwerbstätig gewesen sei und ihre Erwerbstätigkeit infolge dauerhafter Erwerbsunfähigkeit habe aufgeben müssen. Sie leide seit ihrem 30. Lebensjahr an starker Migräne mit Cluster-Kopfschmerzen, die im Jahr 2011 neurologisch diagnostiziert worden seien, sie aber schon davor häufig arbeitsunfähig gemacht hätten. Durch die medikamentöse Behandlung der Schmerzen sei sie durch Nebenwirkungen wie Orientierungsschwierigkeiten, Wortfindungsstörungen und Erinnerungslücken weiter eingeschränkt. Weiterhin sei bei ihr im Jahr 2011 ein Meningeom festgestellt und operativ entfernt worden. Sie sei erwerbsunfähig gewesen, auch wenn sie sich nicht arbeitsunfähig oder Arbeit suchend gemeldet habe. Wenn sie müde und antriebslos gewesen sei, habe es für sie keinen Unterschied gemacht, ob sie einfach zuhause sitze oder sich Arbeit suchend, aber arbeitsunfähig gemeldet habe. Selbst nach der Operation ihres Aneurysmas habe sie sich nicht krankschreiben lassen.

Dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts stehe auch nicht entgegen, dass sie sich weiterhin um Arbeitsstellen und eine berufliche Wiedereingliederung bemühe.

Außerdem habe die Antragsgegnerin das ihr eröffnete Ermessen nicht erkannt oder nicht rechtmäßig betätigt, indem sie die angefochtene Verfügung erlassen habe, anstatt von einer Feststellung des Verlusts ihrer Freizügigkeitsrechte abzusehen. Dabei habe die Antragsgegnerin die persönlichen Belange der Antragstellerin, insbesondere die Erkrankung, die Beziehung zu ihrer volljährigen Tochter und ihre langjährige Integration im Bundesgebiet, nicht mit dem gebotenen Gewicht berücksichtigt und einseitig auf den Bezug öffentlicher Leistungen abgestellt. Der Bezug von Sozialleistungen in Ungarn sei ihr nicht zumutbar. Falls gegen sie ein Einreiseverbot erlassen werde, könne sie nicht einmal mehr besuchsweise ihre Tochter sehen.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 17. Mai 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 2024 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus, dass die Antragstellerin auch mit ihrer Klage keinen mindestens fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nachgewiesen habe. Soweit sie geltend mache, dass sie infolge ihrer Cluster-Kopfschmerzen erwerbsunfähig gewesen sei, habe sie keine Nachweise über eine volle Erwerbsminderung aus diesem Grund vorgelegt. Sie habe selbst erklärt, dass sich ihre Kopfschmerzen nach der Kündigung durch ihren Arbeitgeber stark verschlimmert hätten, dass sie nicht weiter habe arbeiten können. Im Mai 2009 habe sie nach eigenen Angaben eine weitere Anstellung als Arbeitnehmerin gesucht und sei demzufolge noch erwerbsfähig gewesen. Auch von ihrer Tochter könne die Antragstellerin kein Freizügigkeitsrecht ableiten, schon weil nicht nachgewiesen sei, dass die Tochter ihrerseits freizügigkeitsberechtigt sei und der Antragstellerin Unterhalt gewähre. Die Haushaltsgemeinschaft der Antragstellerin zu ihrer Tochter gebiete keinen besonderen Schutz, weil nicht dargelegt sei, dass die Antragstellerin und ihre Tochter zwingend auf gegenseitige Lebenshilfe angewiesen seien, die nur im Bundesgebiet erbracht werden könne.

Die Antragstellerin habe keine krankheitsbedingten Abschiebungshindernisse oder zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote dargelegt, die einer Abschiebung entgegenstünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Hierzu hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen ausgeführt, dass ein besonderes öffentliches Interesse vorliege. Die Antragstellerin sei nicht freizügigkeitsberechtigt und ihr Lebensunterhalt sei bereits seit dem Jahr 2010 nicht mehr selbständig gesichert. Aufgrund der weiterhin sehr hohen Kosten für Sozialausgaben der Bundesrepublik Deutschland sei es nicht hinnehmbar, dass Drittstaatsangehörige, die keine materielle Freizügigkeitsberechtigung besäßen, den öffentlichen Haushalt belasten würden. Schließlich sei die weitere Anwesenheit der Antragstellerin im Bundesgebiet trotz der verfügten Verlustfeststellung dazu geeignet, die Reintegration in die Verhältnisse des Landes ihrer Staatsangehörigkeit zu erschweren und damit die Durchsetzung des Bescheides erheblich zu beeinträchtigen. Dem solle mit der Anordnung des Sofortvollzuges ebenfalls entgegengewirkt werden.

Dabei hat die Antragsgegnerin die erforderliche Folgenabwägung zwischen der aufschiebenden Wirkung der Klage und der vorläufigen Vollziehung getroffen. Ob diese inhaltlich tragfähig ist, ist für die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. Denn § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Dies ist stattdessen Gegenstand der gesonderten, folgenden (materiellen) Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO (Nds. OVG, Beschluss vom 18.3.2021 - 12 ME 40/21 -, n. v.).

2. Die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten der Antragstellerin aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass ihr Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.5.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297, 2298; juris Rn. 20; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 970 ff. m. w. N.). Dagegen überwiegt das Interesse an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.1995 - BVerwG 1 VR 1.95 -, juris Rn. 3). Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der in dem Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.9.1998 - BVerwG 11 VR 6.98 -, juris Rn. 4) jedoch offen, kommt es auf eine reine Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.6.2019 - BVerwG 1 VR 1.19 -, NVwZ-RR 2019, 971 - juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 10.3.2020 - 13 ME 30/20 -, juris Rn. 7).

Nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der in der Hauptsache angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 2024 als voraussichtlich rechtmäßig.

a. Die Antragsgegnerin hat zutreffend festgestellt, dass die Antragstellerin kein Recht auf Einreise und Aufenthalt als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin (mehr) hat.

Die Antragstellerin ist nicht mehr als Arbeitnehmerin, Arbeit suchende oder niedergelassene selbständige Erwerbstätige im Sinne von § 2 Abs. 2 Nrn. 1, 1a oder 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Soweit sie während des Klageverfahrens einerseits geltend macht, aufgrund dauerhafter Erwerbsunfähigkeit ihre Tätigkeit aufgegeben zu haben, gleichzeitig aber weiter den Wunsch nach einer neuen Arbeitsstelle aufrechterhalte, folgt daraus noch keine Freizügigkeitsberechtigung als Arbeit suchende Unionsbürgerin gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU, weil diese gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU einer Bestätigung der Arbeitslosigkeit durch die zuständige Agentur für Arbeit voraussetzt.

Die Antragstellerin ist auch nicht als nicht Erwerbstätige unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 und § 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt, weil sie nicht über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt, ohne staatliche Mittel in Anspruch zu nehmen.

Anders als die Antragstellerin meint, ist sie bei summarischer Prüfung der Sachlage auch nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU einreise- und aufenthaltsberechtigt, weil sie kein Daueraufenthaltsrecht erworben hat.

aa. Ein solches Daueraufenthaltsrecht ergibt sich nicht aus § 4a Abs. 1 FreizügG/EU, weil sich die Antragstellerin nicht über fünf Jahre ständig rechtmäßig, d. h. freizügigkeitsberechtigt, im Bundesgebiet aufgehalten hat. Sie ist zwar zuletzt im Februar 2006 eingereist, hat aber Nachweise über eine selbständige Tätigkeit und eine Arbeitssuche über den in § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU genannten Zeitraum von sechs Monaten hinaus nicht dargelegt, sondern erst zum Dezember 2007 eine abhängige Beschäftigung aufgenommen, die sie nur bis Mai 2009 nachgewiesen hat. Seitdem war sie nicht wieder erwerbstätig, sondern bezog bis Ende 2009 Leistungen nach dem SGB III, bis sie ab Januar 2010 Leistungen nach dem SGB II erhielt. Sie war mithin maximal von Anfang Dezember 2007 bis Ende Dezember 2009, also zwei Jahre und einen Monat durchgehend freizügigkeitsberechtigt.

bb. Die Antragstellerin hat ein Daueraufenthaltsrecht auch nicht aufgrund von § 4a Abs. 2 FreizügG/EU erworben. Nach der insoweit nur näher in Betracht kommenden Regelung in § 4a Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU entsteht ein Daueraufenthaltsrecht, wenn die Unionsbürgerin ihre Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgibt. Dabei muss nach der gefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zwischen der Aufgabe der Erwerbstätigkeit und der Erwerbsminderung ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang bestehen. Es genügt daher nicht, wenn die Erwerbstätigkeit aufgrund anderer Umstände aufgegeben wird und nach ihrem Ende die Erwerbsminderung eintritt. So ist es hier, weil die Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 14. April 2009 ausdrücklich auf die verschlechterte Auftragslage der Arbeitgeberin der Antragstellerin gestützt worden war. Auch der bis Ende 2009 durchgehende Bezug von Arbeitslosengeld spricht für eine über das Ende ihrer Anstellung fortbestehende Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin.

Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU entsteht im Übrigen selbst dann nicht, wenn Umstände wie eine Erkrankung - etwa schubweise zur Arbeitsunfähigkeit führende Cluster-Kopfschmerzen, die die Antragstellerin geltend macht - zwar zur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und zum Verlust einer Arbeitsstelle oder zur Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit führen, die Rückkehr in den Arbeitsmarkt jedoch zunächst möglich bleibt und eine volle Erwerbsminderung erst später - etwa durch eine weitere Erkrankung wie das Meningeom der Antragstellerin - eintritt. Es bedarf insoweit keiner weiteren Aufklärung im Eilverfahren, ob die Antragstellerin gegenwärtig voll erwerbsgemindert ist oder nicht.

cc. Die Entscheidung über den Verlust der Rechte nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU steht nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU im Ermessen der Behörde und ist hinsichtlich dieses Ermessens nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Danach prüft das Gericht, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Unter dieser Maßgabe begegnet die Ermessensausübung keinen rechtlichen Bedenken. Zunächst hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen erkannt und in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich dazu ausgeführt. Dabei hat die Antragsgegnerin eine Interessenabwägung vorgenommen und die schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin berücksichtigt, soweit sie ihr bei Erlass des Bescheides bekannt waren, bzw. ergänzend gewürdigt, soweit sie erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragen worden sind. Insofern ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass sie mangels näherer Darlegungen der Antragstellerin deren gesellschaftlicher Integration ein geringes Gewicht beigemessen hat und im Hinblick auf den langjährigen Leistungsbezug der Antragstellerin dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung den Vorrang gegeben hat. Diese Ermessenserwägungen halten sich auch in dem im 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG - Freizügigkeitsrichtlinie - vorgegebenen Rahmen.

Auch soweit die Antragsgegnerin dem langjährigen Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet deren ebenso langen Aufenthalt in Ungarn gegenübergestellt hat, ist die Überlegung unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Beziehung zu ihrer volljährigen Tochter erreicht, auch wenn diese die Antragstellerin täglich unterstützen sollte, nicht den Grad schutzbedürftiger familiärer Beziehungen, die ein Belassen der Freizügigkeitsrechte zwingend gebieten würden. Der Einwand der Antragstellerin, dass ihr der Bezug von Sozialleistungen in Ungarn nicht zumutbar sei, greift schon deshalb nicht durch, weil die Antragstellerin auch im Bundesgebiet solche Leistungen bezieht und nicht erkennbar ist, woraus ein Anspruch auf den höheren Leistungsstandard folgen sollte.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass sie in Ungarn keine adäquate Nachsorge ihrer Tumorerkrankung erhalten würde, hat sie schon den diesbezüglichen Behandlungsbedarf nicht nachgewiesen; im Übrigen handelt es sich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die nicht der Feststellung über den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt entgegenstünden, sondern im Rahmen eines Asylverfahrens geltend zu machen wären.

b. Die Abschiebungsandrohung ist voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 58, 59 AufenthG. Mit der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt ist die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU).

Der Abschiebungsandrohung stehen auch die gem. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG - EU-Rückführungsrichtlinie - zu berücksichtigenden Belange nicht entgegen. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass die medizinische Versorgung in Ungarn grundsätzlich gewährleistet ist, deren Kosten durch die allgemeine Krankenversicherung getragen werden und die Erkrankung der Antragstellerin auch deren Reisefähigkeit nicht grundsätzlich ausschließt. Angesichts dessen gebietet nicht die Erkrankung der Antragstellerin für sich genommen einen Verbleib im Bundesgebiet, sondern allenfalls ein Abbruch einer gegenwärtigen Behandlung oder der Nachsorge der Tumorerkrankung, der mit der Aufenthaltsbeendigung einhergehen könnte, bzw. die Folgen eines solchen Abbruchs. Es ist jedoch schon nicht dargelegt, dass die Antragstellerin gegenwärtig in einer medizinischen Behandlung wäre, deren Abbruch eine Gefahr für Leib und Leben begründen könnte. Auch die familiären Bindungen der Antragstellerin zur ihrer erwachsenen Tochter erfordern nicht schon aus sich heraus ein Absehen von der Rückkehrentscheidung.

Die Frist zur freiwilligen Ausreise hat die Antragsgegnerin zwar mit dem nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU gesetzlich geschuldeten Mindestmaß bemessen. Sie ist vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin weder Arbeitsstelle noch die (gemeinsam mit ihrer Tochter bewohnte) Mietwohnung kündigen muss, nach dem gegenwärtigen Sachstand noch ausreichend, um eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nrn. 1.5 und 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Prozesskostenhilfe erhält gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hier fehlt es der Rechtsverfolgung, wie vorstehend ausgeführt, an hinreichenden Erfolgsaussichten.

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