Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 10 A 3791/23

In der Verwaltungsrechtssache
Frau A.,
A-Straße, A-Stadt
Staatsangehörigkeit: ivorisch,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. B.,
B-Straße, A-Stadt - -
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Außenstelle Oldenburg -,
Klostermark 70-80, 26135 Oldenburg - -
- Beklagte -
wegen Asyl (Cote d'Ivoire)
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 10. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 20.12.2024 durch die Richterin am Verwaltungsgericht Dörr als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Der Klägerin wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Der Bescheid des Bundesamtes vom 22.06.2023 wird hinsichtlich der Ziffern 1) und 3) bis 6) aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils festzusetzenden Vollstreckungsbetrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus und die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Sie ist ivorische Staatsangehörige, zugehörig zum Volk der Bete und christlich-evangelischen Glaubens aus F..

Die Klägerin besuchte die Schule in Côte d'Ivoire für drei Jahre. Später arbeitete sie als Händlerin und verkaufte gemeinsam mit ihrer Mutter Lebensmittel. Sie verließ ihr Heimatland am 13.11.2016 und reiste von dort aus zunächst nach Tunesien, wo sie fast sechs Jahre lang lebte. Von dort aus reiste sie weiter nach Italien und beantragte von dort aus die Umverteilung nach Deutschland zur Führung eines Asylverfahrens.

Im Rahmen des Umverteilungsverfahrens gab ein Mitarbeiter der EUAA der italienischen Aufnahmeeinrichtung (CARA) die von der Klägerin angegebenen Verfolgungsgründe wieder. Ihr sei im Jahr 2013 klargeworden, dass sie homosexuell sei. Sie habe sich in eine Frau namens G. verliebt. Als ihr Vater davon erfahren habe, habe er sie zur Strafe mehrfach sexuell missbraucht. Um Hilfe zu bekommen, habe sie mit ihrer Mutter gesprochen. Doch dadurch habe die ganze Familie von ihrer Homosexualität erfahren. Ihre Familienmitglieder hätten begonnen, sie zu diskriminieren und zu misshandeln. Ihre Mutter habe ihr dann zur Flucht geraten und ihr geholfen. Sie sei nach Tunesien gegangen, wo ihre Geliebte lebte. Ausweislich des Protokolls der Befragung der Klägerin in Italien vom 25.01.2023 gab die Klägerin u. a. an, mit einem Herrn H. aus Abidjan verheiratet zu sein.

Im Rahmen des freiwilligen Solidaritätsmechanismus übernahm der deutsche Staat die Klägerin zur Weiterführung ihres Asylverfahrens. Die Klägerin reiste am 13.04.2023 nach Deutschland ein und stellte am 24.04.2023 einen Asylantrag bei der Beklagten.

Ihre persönliche Anhörung erfolgte am 27.04.2023. Sie berichtete, dass sie seit dem Jahr 2003 in Abidjan gelebt habe, zunächst mit ihrer Familie und dann mit Freunden. In Côte d'Ivoire lebten noch ihre Eltern, sechs Brüder und eine Schwester sowie Tanten und Onkel. Seit 2013, also seit dem Alter von 16 Jahren, habe sie sich zu Frauen hingezogen gefühlt. Auch mit 13 oder 14 Jahren habe sie schon solche Gefühle gehabt, doch damals habe sie noch geglaubt, nicht normal zu sein. Die Leute in Côte d'Ivoire sagten, gleichgeschlechtliche Beziehungen seien ein Fluch. Auf der Straße stellten Gruppe homosexuellen Frauen nach, um sie zu vergewaltigen. Erst seit es TikTok gäbe, fänden homosexuelle Menschen mehr Akzeptanz, weil jeder Angriff auf Homosexuelle sofort gepostet würde. Auch durch den aktuellen Präsidenten habe sich die Lage verbessert, weil er dagegen sei, dass Homosexuelle schlecht behandelt würden. Um sich selbst zu prüfen, habe sie eine Beziehung mit einem Jungen geführt, aber nichts dabei empfunden. Doch wenn sie so getan habe, als interessierte sie sich für Männer, habe sie sich schmutzig gefühlt und so, als täte sie sich selbst Gewalt an. Später habe sie dann aber mit einem Mädchen, das sie öfters zu Hause besuchte, eine Beziehung gehabt. Ihr Vater habe auf ihr unbekanntem Weg mitbekommen, dass sie lesbisch war. An einem Abend im Jahr 2013, als er viel getrunken hatte, habe er sie mit ihrer Freundin überrascht. Er habe sie mehrfach vergewaltigt.

Das sei ein Albtraum für sie gewesen. Sie habe nicht darüber sprechen können, denn sie sei sich sicher, wen sie das getan hätte, hätte man sich über sie lustig gemacht und ihr nicht geglaubt. Deswegen habe sie ihn auch nicht angezeigt. Sie habe drei Jahre lang darunter gelitten. Ihre Freundin habe Côte d'Ivoire verlassen, ohne ihr zu erklären, warum. Die Beziehung habe sie aber auch über die Distanz aufrechterhalten. Wegen der psychischen Belastung sei sie krank geworden. Schließlich habe sie sich ihrer Mutter anvertraut, die sie sehr liebte. Ihre Mutter habe ihr geglaubt und auch ihren Vater mit den Vorwürfen konfrontiert. Der habe aber nur erwidert, dass sie, die Klägerin, eine Schande für die Familie sei, weil sie mit einem Mädchen schliefe. Für ihre Mutter sei das kaum erträglich gewesen und sie, die Klägerin, habe sich sehr geschämt. Ihre ganze Familie einschließlich der Tanten und Onkel sei in Aufruhr geraten, weil alle sich auf die eine oder andere Seite gestellt hätten, und sie habe sich die Schuld daran gegeben. Auch mit ihren Geschwistern gebe es Probleme deshalb. Sie sei ständig mit Worten angegriffen worden. Ihr Vater habe sich weiterhin in ihr Leben eingemischt und sie erneut vergewaltigt. Sie habe keine andere Möglichkeit gesehen als auszureisen nach Europa, wo man sie wegen ihrer sexuellen Orientierung akzeptieren würde. Ihre Mutter habe schließlich einen Schleuser gefunden und ihr bei der Ausreise geholfen.

Sie stehe noch in Kontakt mit ihrer Mutter. Doch diese sei alt und wohne weit außerhalb der Stadt. Ihr Vater sei einige Zeit nach ihrer Ankunft in Tunesien gestorben. Zuvor habe ihre Mutter ihren Vater verlassen und sei in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Sie halte es für möglich, dass die Familie ihres Vaters ihr, der Klägerin, die Schuld daran gebe. Obwohl sich die Situation in Côte d'Ivoire nach ihrer Einschätzung verbessert habe, bleibe die Schande für ihre Familie. Sie traue der Familie ihres Vaters zu, sie zu vergiften. Doch auch, wenn sie sich an einem anderen Ort in Côte d'Ivoire niederlassen würde, drohten ihr Schwierigkeiten, wenn Homosexualität dort nicht akzeptiert sei. Sie könne sich beispielsweise auch nicht leisten, in ein Reichenviertel von Abidjan zu ziehen, sondern müsste in einem Armenviertel leben und wäre dort Gefahren ausgesetzt.

Mit Bescheid vom 22.06.2023, zugestellt am 29.06.2023, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab, stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 4), drohte die Abschiebung nach Côte d'Ivoire an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 6). Sie begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass es sich bei der vorgetragenen Vergewaltigung durch den Vater der Klägerin um rein kriminelles Unrecht handele, das nicht an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfe. Die Klägerin könne effektiven Schutz durch die ivorischen Sicherheitskräfte und staatliche sowie nichtstaatliche Organisationen erhalten. Homosexualität stehe in Côte d'Ivoire nicht unter Strafe und homosexuelle Handlungen würden nicht strafrechtlich verfolgt. Auch könne die Klägerin in Côte d'Ivoire eine landesinterne Fluchtalternative etwa in Abidjan, Bouaké oder Yamoussoukro finden.

Die Klägerin hat am 11.07.2023 Klage erhoben.

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig und argumentiert, sie könne bei staatlichen Stellen keinen Schutz vor Verfolgung finden, weil der ivorische Staat Homosexualität nicht als schützenswert ansehe.

Am 10.08.2024 ist die Klägerin Mutter eines Sohnes geworden. Ein ivorischer Staatsbürger aus Lehre hat die Vaterschaft anerkannt, doch die Klägerin hat das alleinige Sorgerecht für das Kind.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der der Beklagten vom 22.06.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Côte d'Ivoire bestehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.09.2023 übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Einzelrichterin konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2024 teilgenommen hat, weil sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 22.06.2023 ist im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Klägerin steht im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.

Ein Ausländer ist Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk"), drohen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.10.2020 - 9 A 1980/17.A -, juris Rn. 32). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 -; Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118/90 -, juris).

Es obliegt dabei dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es der Schilderung eines in sich stimmigen Sachverhaltes, aus dem sich bei unterstellter Wahrheit ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist.

Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Geflüchteter bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht werden wird.

Nach umfangreicher Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ist die Einzelrichterin überzeugt davon, dass sie sich tatsächlich romantisch und sexuell zu Frauen hingezogen fühlt und deswegen in ihrem Heimatland bereits Verfolgungshandlungen in Form von körperlicher und sexueller Gewalt durch ihren eigenen Vater ausgesetzt war.

Nach dem von dem Rechtsanwalt S. Chelvan entwickelten DSSH-Modell (Difference, Stigma, Shame, Harm, d. h. zu Deutsch Differenz, Stigma, Scham und Schaden) ist bei der Feststellung der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität eines Asylsuchenden entscheidend, dass die sexuelle Orientierung eines Menschen Ausdruck seiner Identität ist und seine individuelle Biographie entscheidend prägt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass, sobald eine queere Person einen Asylantrag stellt, von ihr erwartet wird, dass sie ihre von der Norm abweichende sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität unter Beweis stellt, während sie in ihrem bisherigen Leben stets gezwungen und bestrebt war, sie zu verstecken (S. Chelvan, The DSSH Model and the Voice of the Silenced: Aderonke Apata - The Queer Refugee: "I Am a Lesbian", in: The Queer Outside in Law, S. 79-105, Januar 2021, abrufbar unter: https://www.researchgate.net/publication/347557541_The_DSSH_Model_and_the_Voice_of_the_Silenced_Aderonke_Apata-The_Queer_Refugee_I_Am_a_Lesbian; Zusammenfassung unter https://righttoremain.org.uk/lgbti-asylum-claims-the-difference-shame-stigma-harm-model/, aufgerufen am 20.12.2024).

Die Klägerin erfüllt die in dem Modell enthaltenen Kriterien. Sie schilderte bereits in ihrer persönlichen Anhörung bei der Beklagten ein Gefühl von Andersartigkeit. Mit 13 oder 14 Jahren habe sie erstmals bemerkt, dass sie sich zu einem anderen Mädchen hingezogen fühlte. Gleichzeitig habe sie sich gesagt, sie habe den Verstand verloren und sei nicht normal, deswegen habe sie ihre Empfindungen gegenüber dem anderen Mädchen verdrängt. Sie beschrieb die Stigmatisierung von homosexuellen Menschen, die sie in ihrem Heimatland wahrgenommen hatte, indem sie erklärte, die Leute sagten, gleichgeschlechtliche Beziehungen seien ein Fluch, und homosexuelle Menschen würden von ihren Familien verstoßen. In der mündlichen Verhandlung führte sie weiter aus, dass ihre Familienmitglieder, noch bevor sie von ihrer Homosexualität wussten, beiläufig Kommentare abgegeben hätten wie etwa, dass sie ihrem Kind Rattengift unter das Essen mischen oder ihm den Kopf abschlagen würden, wenn es jemals eine gleichgeschlechtliche Beziehung einginge. Gefühle von Scham und Reue sind bei der Klägerin erkennbar stark ausgeprägt, denn sie wirft sich selbst vor, durch ihre Andersartigkeit ihre Familie zerstört und ihren Vater in den Alkoholismus und ggf. sogar bis in den Tod getrieben zu haben. Sie bedauert es, sich nicht bei ihrem Vater entschuldigt zu haben, obwohl dieser ihr durch die mehrfachen Vergewaltigungen erheblichen Schaden und sowohl körperliches als auch seelisches Leid zugefügt hat. Bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire fürchtet sie für sich weiteren Schaden. Zum einen erwartet sie mögliche Angriffe durch ihre Familienangehörigen, die ihr nach ihrer Einschätzung ebenfalls die Schuld am Tod ihres Vaters geben. Zum anderen erklärte sie, sie könne dort niemals mit einer anderen Frau zusammen offen als lesbisches Paar auftreten oder ihr Kind mit einer Frau zusammen aufziehen, ohne Diskriminierung und Übergriffe auf sich und ihr Kind befürchten zu müssen.

Die Erfahrung der mehrfachen Vergewaltigung durch ihren Vater und die Ausgrenzung durch ihre Familienmitglieder waren für die Klägerin spürbar noch sehr präsent und die Schilderung ihrer Erlebnisse sehr schmerzhaft für sie. Sie vermochte ihre Gefühle und Gedanken umfangreich und nachvollziehbar zu schildern. Dramatisierungen oder Übertreibungen konnte die Einzelrichterin nicht feststellen; vielmehr machte die Klägerin sogar mehrfach von sich aus Angaben, die potenziell in der Lage sind, ihre Glaubwürdigkeit infrage zu stellen, weil sie nicht der Klischeevorstellung einer lesbischen Frau entsprechen. So räumte sie gegenüber dem Bundesamt ein, dass sie in Côte d'Ivoire gezielt eine Beziehung zu einem Mann eingegangen sei und mit diesem geschlafen habe, um festzustellen, ob sie tatsächlich homosexuell sei. In dieser Beziehung habe sie sich aber unglücklich und schmutzig gefühlt und so, als versuchte sie anderen etwas vorzumachen. Diese Begründung erscheint der Einzelrichterin lebensnah und verständlich. Auf den Vorhalt, warum sie gegenüber den italienischen Behörden angegeben habe, mit einem mitreisenden Ivorer verheiratet zu sein, erklärte die Klägerin glaubhaft, dass der Mann ein Bekannter gewesen sei, der ihr bei der Ausreise aus Tunesien geholfen habe. Deswegen habe sie im Gegenzug behauptet, dass er ihr Ehemann sei, damit er von den italienischen Behörden Obdach und Essen erhielt.

Zweifel an der nicht heterosexuellen Orientierung der Klägerin ergeben sich für die Einzelrichterin auch nicht daraus, dass diese während ihres Aufenthalts in Deutschland von einem ivorischen Mann schwanger geworden ist und im August dieses Jahres ein Kind bekommen hat. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin, dass sie den Vater ihres Sohnes bei einer Feierlichkeit unter Afrikanern kennen gelernt habe. Er sei schon seit 2016 in Deutschland. Sie hätten Alkohol getrunken, "eins habe zum anderen geführt" und sie habe schließlich mit ihm geschlafen. Danach habe sie ihm aber mitgeteilt, dass sie lesbisch sei und keine Beziehung mit ihm eingehen wolle. Das Kind, das aus der gemeinsamen Nacht entstanden sei, habe er akzeptiert und er sei auch bei der Geburt dabei gewesen. Allerdings seien sie kein Paar, sondern nur Freunde. Absprachegemäß habe sie die alleinige elterliche Sorge für das gemeinsame Kind inne. Samstags komme er zu Besuch, um das Kind zu sehen, doch er unterstütze sie nicht finanziell und etwas Entsprechendes hätten sie bisher auch nicht vereinbart. Weil die Klägerin mit dem Vater ihres Kindes nicht zusammenlebt und das alleinige Sorgerecht innehat, ist im Rahmen der Rückkehrprognose auch davon auszugehen, dass sie mit ihrem Kind alleine nach Côte d'Ivoire zurückkehren müsste.

Basierend auf den Schilderungen der Klägerin fühlt sie sich sowohl zu Frauen als auch zu Männern sexuell hingezogen, empfindet romantische Gefühle jedoch nur gegenüber Frauen und kann sich auch nur mit einer Frau eine romantische Paarbeziehung vorstellen. Für die Frage einer drohenden Verfolgung im Herkunftsland ist es indes irrelevant, ob die Klägerin tatsächlich homosexuell oder bisexuell ist, weil entscheidend ist, dass sie sich - jedenfalls auch - zu Frauen hingezogen fühlt.

Der Vortrag der Klägerin ist auch insofern glaubhaft, als er sich deckt mit aktuellen Erkenntnismitteln zur Lebensrealität homosexueller Menschen in Côte d'Ivoire.

Insbesondere das Verschweigen der sexuellen Orientierung vor der eigenen Familie ist in der ivorischen LGBT-Community weit verbreitet. Da Familien meist eine ablehnende Haltung gegenüber ihren LGBT-Mitgliedern einnehmen, verstecken die meisten LGBT-Personen ihre sexuelle Orientierung. In einer Befragung aus dem Jahr 2022 gaben nur 25 % der befragten queeren Ivorerinnen an, dass ihre Familie oder Freunde von ihrer sexuellen Identität wüssten. Normalerweise wissen die Familien im Grunde, dass eine der Frauen in der Familie lesbisch ist, aber sie ziehen es vor, es zu leugnen, besonders in der Öffentlichkeit (Staatssekretariat für Migration Schweiz (SEM), Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 35, abrufbar unter https://www.sem.admin.ch/dam/sem/fr/data/internationales/herkunftslaender/afrika/civ/CIV-situation-lgbt-f.pdf.download.pdf/CIV-situation-lgbt-f.pdf). Die Familie spielt in der ivorischen Gesellschaft eine führende Rolle. Daher ist der Druck der Familie, zu heiraten und Kinder zu bekommen, eines der größten Probleme für LGBT-Personen, für Frauen noch stärker als für Männer. Es kommt vor, dass Frauen sich selbst eine Ehe aufzwingen, damit sie in Ruhe gelassen werden, für den Familienzusammenhalt oder, um ihr Ansehen in der Familie zu wahren (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 5, 15, 35).

Die LGBT-NGO KATIA aus Abidjan erklärt, dass es aufgrund der Tatsache, dass Verwandte in der Regel nicht akzeptieren, dass ihre Tochter lesbisch ist, zu Misshandlungen im Familienkreis kommt (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 37). Dass lesbische, bisexuelle oder queere (LBQ-) Frauen in solchen Fällen keine Hilfe von außerhalb annehmen wollen oder können, kommt regelmäßig vor. Der Nationale Menschenrechtsrat von Côte d'Ivoire (Conseil National Des Droits De L'Homme, CNDH) stellt fest, dass viele ivorische LGBT-Personen glauben, "illegal" zu sein, und sich deshalb gegebenenfalls überhaupt nicht bewusst sind, dass ihre Rechte verletzt werden (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 8 f.). Obwohl es in vielen ivorischen Polizeistationen Gender Desks oder Gender Focal Points gibt, werden diese von den Opfern nur selten in Anspruch genommen. Sie haben Angst, dass ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität aufgedeckt wird, und haben wenig Vertrauen in das Justizsystem (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d'Ivoire, 18.11.2024, S. 14). Außerdem werden Klagen oft auf Druck der Familie zurückgezogen. Schließlich schulden ivorische Kinder ihren Eltern nach den gesellschaftlichen Vorstellungen Respekt, sodass auch der Polizeibeamte eine solche Anzeige negativ bewerten könnte (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 5, 23).

Die Klägerin ist aufgrund der Vergewaltigungen durch ihren eigenen Vater, die Verfolgungshandlungen i. S. d. § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG darstellen, vorverfolgt aus Côte d'Ivoire ausgereist. Die Übergriffe ihres Vaters erfolgten als Reaktion darauf, dass dieser sie bei intimen Handlungen mit ihrer damaligen Freundin erwischt hatte. Ob die sexuellen Übergriffe aus Sicht ihres Vaters der Bestrafung dienten oder gar eine "korrektive" Wirkung haben sollten, kann offenbleiben. In jedem Fall beruhten sie auf der Zugehörigkeit der Klägerin zu einer sozialen Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG. Demnach gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 AsylG kann als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. In Côte d'Ivoire stellen LGBT-Personen und insbesondere auch lesbische, bisexuelle und queere Frauen eine soziale Gruppe dar, die von der ivorischen Gesamtgesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Die Einstellung der ivorischen Gesellschaft gegenüber LGBT-Personen ist in einem stetigen Wandel begriffen. Im Rahmen des Kampfes gegen AIDS kam es im ersten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts in Côte d'Ivoire zu Schwulenbewegungen, auch wenn sich einige Schwule bereits vorher engagiert hatten. Da diese Mobilisierung mit AIDS in Verbindung stand, betraf sie hauptsächlich Männer, aber auch Lesben spielten eine wichtige Rolle beim Aufbau von Schwulen- und Lesbenbars. Teile der ivorischen Gesellschaft reagierten im Jahr 2010 jedoch mit Kontroversen und Gewalt auf die Schwulenbewegung. Im Zuge der öffentlichen Aufmerksamkeit, die durch die Gewährung von Fördermitteln der französischen Botschaft an eine der ersten ivorischen LGBT-Organisationen mit Sitz in Abidjan, Alternative Côte d'Ivoire, und die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen den beiden Parteien entstand, kam es zu einer außergewöhnlichen öffentlichen Gegenreaktion gegen Homosexualität. Um Gerüchten entgegenzuwirken, musste Präsident Alassane Ouattara selbst öffentlich erklären, dass die gleichgeschlechtliche Ehe nicht legalisiert werden würde. Im Jahr 2014 verschärfte sich die Kontroverse, als Alternative Côte d'Ivoire und eine Schwulenbar gewaltsam angegriffen wurden. Da Frankreich im Jahr zuvor die gleichgeschlechtliche Ehe legalisiert hatte, glaubten die Demonstranten, dass die ehemalige Kolonialmacht versuchen würde, Côte d'Ivoire ihre sexuellen Normen aufzuzwingen (Christophe Broqua, Côte d'Ivoire, A historical and contemporary look at sexual and gender minorities in this West African nation, Januar 2019, abrufbar unter https://www.researchgate.net/publication/330673418_Cote_d'Ivoire_A_Historical_and_Contemporary_Look_at_Sexual_and_Gender_Minorities_in_this_West_African_Nation). Indes erlaubt auch das ivorische Ehegesetz von 2019 keine gleichgeschlechtliche Ehe, sondern nur die monogame Ehe zwischen einem Mann und einer Frau (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 8 f.).

Nachdem sich die Lage beruhigte, kam es zu einer starken Zunahme spezialisierter Organisationen für Lesben, Trans- und Intersexuelle (Christophe Broqua, Côte d'Ivoire, A historical and contemporary look at sexual and gender minorities in this West African nation, Januar 2019). Einige LGBT-Personen begannen eine gewisse Sichtbarkeit zu suchen, vor allem in den sozialen Netzwerken., so etwa die lesbischen Influencerinnen Sam & Sasha (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 28 f., 41). Neben einem Netzwerk von 28 LGBT-Organisationen, die vom CNDH aufgelistet werden, gibt es in Abidjan eine kleine Anzahl von Diskotheken, queeren und schwulenfreundlichen Bars, die sexuellen Minderheiten die Möglichkeit bieten, außerhalb des Online-Datings Kontakte zu knüpfen (Dialla Konate, Le Monde, 27.05.2024, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2024/05/27/la-cote-d-ivoire-un-refuge-fragile-pour-les-personnes-lgbt-d-afrique-de-l-ouest_6235899_3212.html, aufgerufen am 20.12.2024). In Bouaké gibt es keine dedizierten Treffpunkte, aber gemischte Räume, zu denen LGBT wie auch Heterosexuelle abends ausgehen (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 28 f.). Seit vier Jahren findet in Abidjan das Awawalé-Festival der NGO Gromo statt, das sich mit der Verbesserung der Rechte und der Sichtbarkeit von LGBT-Personen befasst (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d'Ivoire, 18.11.2024, S. 14). Côte d'Ivoire hat sogar das erste LGBT-Magazin in Westafrika herausgebracht - auch wenn dessen Herausgabe mit administrativen Hürden zu kämpfen hatte und es schließlich nicht fortbestehen konnte (Hélène Ferrarini, Sidaction, 17.10.2024, https://www.sidaction.org/transversal/une-poussee-anti-lgbt-en-cote-divoire/, aufgerufen am 20.12.2024). In seinem im Jahr 2022 erstellten Bericht über Côte d'Ivoire stellte das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme, UNDP) einen Wandel in der öffentlichen Haltung gegenüber Sexualität und "nicht-normativen Geschlechtern" fest. Die NGO Alternative Côte d'Ivoire beobachtete ebenfalls einen deutlichen Wandel und erklärte, etwa Ministeriumsmitglieder seien heute viel aufgeschlossener, wenn es um Menschenrechte von LGBT-Personen geht, insbesondere um das Recht auf Gesundheit und Gewaltfreiheit (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 14).

UNDP stellte im Jahr 2022 ebenfalls fest, dass seit der Unabhängigkeit kein Staatsoberhaupt von Côte d'Ivoire mehr eine homophobe oder LGBT-feindliche Rede gehalten hat. Die meisten Führungskräfte der Regierung unter Alassane Ouattara erkennen die Existenz der LGBT-Gemeinschaft an, auch wenn sie es zugleich vermeiden, das Thema sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität im Allgemeinen öffentlich zur Sprache zu bringen (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 16). Der ivorische Staat zeigt sich im Hinblick auf LGBT-Personen neutral. Dieses Rechtsvakuum bringt eine relative Toleranz mit sich, die viele LGBT-Personen aus umliegenden Ländern dazu veranlasst, nach Côte d'Ivoire zu flüchten. Denn im Gegensatz zum ivorischen Staat steht Homosexualität in den meisten Nachbarländern unter Strafe. Ghana beispielsweise hat erst im Februar 2024 ein Gesetz verabschiedet, das für LGBT-Personen Haftstrafen von drei bis zehn Jahren vorsieht. In Guinea werden "unzüchtige oder widernatürliche Handlungen mit einer Person des eigenen Geschlechts" mit sechs Monaten bis drei Jahren Haft bestraft (Dialla Konate, Le Monde, 27.05.2024, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2024/05/27/la-cote-d-ivoire-un-refuge-fragile-pour-les-personnes-lgbt-d-afrique-de-l-ouest_6235899_3212.html, aufgerufen am 20.12.2024). Die ivorische Regierung hat dagegen mit Unterstützung des UNDP in den Polizeistationen und Gendarmeriebrigaden "Gender Desks" oder "Gender-Büros" eingerichtet. Diese Büros, denen speziell ausgebildete Sicherheitsfachkräfte für Menschenrechte, geschlechtsspezifische Gewalt, Umgang mit Opfern usw. angehören, sollen einen besseren Umgang mit geschlechtsspezifischer Gewalt ermöglichen. 2022 gab es 32 Gender Desks in Côte d'Ivoire. Alle Polizeistationen in Abidjan haben einen Gender Desk oder mindestens eine Gender-Anlaufstelle für Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt. Alle größeren Städte in Côte d'Ivoire verfügen ebenfalls über Gender-Anlaufstellen. Im Dezember 2022 waren diese Anlaufstellen in kleineren Städten noch selten, aber ihre Zahl steigt allmählich (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 21 f.).

Die gesellschaftliche Toleranz ist allerdings noch weniger stark ausgeprägt als die rechtliche. Homosexualität ist gesellschaftlich nicht akzeptiert, sondern allenfalls geduldet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d'Ivoire, 18.11.2024, S. 13). Noch immer hat die ivorische Gesellschaft im Allgemeinen eine negative Wahrnehmung von LGBT-Personen, die insbesondere mit dem Gewicht der monotheistischen Religionen und der lokalen Kulturen zusammenhängt. Homosexualität wird nach wie vor als nicht afrikanisch und als aus dem Westen importiert angesehen. Im Rahmen einer neueren Studie über die soziale Darstellung von Homosexualität in Côte d'Ivoire analysierten mehrere ivorische Forscher Kommentare auf einer ivorischen Nachrichtenseite. Die Autoren stellten fest, dass nur 14 % der Kommentare Homosexualität akzeptierten, während 86 % sie ablehnten (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 5, 14). Im Jahr 2017 stellte eine Studie noch fest, dass die ivorische Bevölkerung im Allgemeinen eine extrem negative Wahrnehmung von Homosexualität hat, die sich in einer beleidigenden und abwertenden Terminologie niederschlägt. Ursachen für die homosexuelle Orientierung sehen die Befragten demnach entweder in einer psychologischen Dysfunktion, die behandelt werden müsse, in schlechtem Umgang oder einem ungeeigneten Umfeld (z. B. familiäres Umfeld, in dem überwiegend Frauen leben), in strengen Eltern, die den/die Jugendliche/n daran hinderten, Personen des anderen Geschlechts zu treffen, um sexuelle Beziehungen vor der Ehe zu vermeiden, in Profitgier (bezahlte sexuelle Beziehungen), in der Loslösung von religiösen Geboten oder sogar in der Hexerei. Homosexualität wird als eine Praxis gesehen wird, die sich den religiösen Geboten widersetzt, insbesondere, weil sie keine Fortpflanzung ermöglicht (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 13). Einige evangelikale Familien bringen ihre "abweichenden" Kinder sogar für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten in sog. Gebetscamps für psychisch Kranke unter, in der Hoffnung, dass sie dort wieder "normal" werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Côte d'Ivoire: situation des personnes LGBTQI et protection de l'État, Renseignement de l'analyse-pays de l'OSAR, 16.07.2021, S. 6 f., abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2058637/210716_CIV_LGBT.pdf).

Ende 2021 lehnten die Parlamentarier von Côte d'Ivoire nach einer heftigen gesellschaftlichen Debatte zudem die Aufnahme des Verbots der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung in Art. 226 des Strafgesetzbuches ab (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 8 f.). Nach der Kontroverse um die Aufnahme der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung in das ivorische Strafgesetz forderten die religiösen Führer der protestantischen und evangelikalen Kirchen die Jugendlichen auf, sich nicht auf die Idee der sexuellen Orientierung einzulassen, und riefen die Eltern dazu auf, die Erziehung ihrer Kinder in diesem Sinne in die Hand zu nehmen, um sie zu schützen und ihre "Pervertierung" zu vermeiden. In jüngerer Zeit, im Juni 2023, warnten die Bischöfe Côte d'Ivoires vor bestimmten sozialen Entwicklungen, insbesondere vor der "Kultur des ,Alles ist mir erlaubt' mit der Förderung u. a. der LGBT-Bewegung". Im September 2023 protestierte der Oberste Rat der Imame, Moscheen und islamischen Angelegenheiten in der Elfenbeinküste (COSIM-CI) gegen homosexuelle Praktiken und rief die Bevölkerung dazu auf, die in den heiligen Büchern vorgeschriebenen und erlaubten Praktiken zu befolgen, um "anders als die Tiere zu bleiben". Er fügte hinzu, dass die ivorische Gesellschaft "homosexuelle, schwule, lesbische oder Transgender-Praktiken nicht zulässt" (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 17). Kurz nachdem der Vatikan die von Papst Franziskus gebilligte Grundsatzerklärung zur Segnung homosexueller Paare veröffentlichte, erklärten die ivorischen Bischöfe kollektiv ihre Verweigerung (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d'Ivoire, 18.11.2024, S. 14). In einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von Mitte 2021 wird ausgeführt, die Situation von LGBT-Personen habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Laut einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2018 waren LGBT-Personen diskriminierenden Praktiken und homophober Gewalt ausgesetzt, auch durch die Sicherheitskräfte. Zwischen 2016 und 2020 kam es in Côte d'Ivoire zu mehreren Gewaltverbrechen, die sich gegen LGBT-Personen richten, sowohl durch Fremde als auch durch eigene Familienmitglieder (SFH, Côte d'Ivoire: situation des personnes LGBTQI et protection de l'État, Renseignement de l'analyse-pays de l'OSAR, 16.07.2021, S. 5 f.). Vorfälle von Diskriminierung von LGBT-Personen, einschließlich physischer Übergriffe, sind noch immer häufig (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d'Ivoire, 18.11.2024, S. 14).

Im August 2024 verbreitete sich über soziale Medien wie X, Facebook und TikTok eine homophobe Hasskampagne unter den Parole "A bas les woubis!" und "A bas les leles!", zu Deutsch "Nieder mit den Homosexuellen!", die nach Einschätzung von LGBT-NGOs einen Wendepunkt in der Eskalation des Hasses gegen Homosexuelle in Côte d'Ivoire darstellt (Esteban Chevalier, Libération, 29.09.2024, https://www.liberation.fr/international/afrique/a-bas-les-woubis-en-cote-divoire-une-vague-dhomophobie-deferle-sur-les-reseaux-sociaux-20240929_IGJXM6UTGZDJNO2YROEMRXIXZE/; Sandrine Blanchard, Deutsche Welle, L'homophobie se déchaîne en Côte d'Ivoire, 05.09.2024, https://www.dw.com/fr/cote-divoire-campagne-homophobie/a-70146546, jeweils aufgerufen am 20.12.2024). "Woubis" ist ein in Côte d'Ivoire innerhalb der LGBT-Szene entstandener Slang-Ausdruck für Schwule, insbesondere für solche, die effeminierte Verhaltensweisen zeigen, wird mittlerweile aber gesamtgesellschaftlich in abwertender Art und Weise verwendet (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 33). "Leles" ist eine abwertende Bezeichnung für lesbische Frauen. Auslöser für die Kampagne ein Fall von mutmaßlicher Pädokriminalität, der einer homosexuellen Person angelastet wurde (Hélène Ferrarini, Sidaction, 17.10.2024, https://www.sidaction.org/transversal/une-poussee-anti-lgbt-en-cote-divoire/, aufgerufen am 20.12.2024). Experten gehen davon aus, dass der Diskurs um LGBT gezielt von Russland in Afrika verbreitet wird, um dort seinen Einfluss auszubauen (Léo Maillard, Courrier international, 17.09.2024, https://www.courrierinternational.com/video/video-homophobie-en-cote-d-ivoire-une-vague-de-haine-inedite-contre-les-woubis_222249, aufgerufen am 20.12.2024).

Sehr schnell griffen mehrere Internetnutzer, Influencer und ivorische Persönlichkeiten das Thema auf und verbreiteten homophobe und transphobe Äußerungen (Léo Maillard, Courrier international, 17.09.2024, https://www.courrierinternational.com/video/video-homophobie-en-cote-d-ivoire-une-vague-de-haine-inedite-contre-les-woubis_222249, aufgerufen am 20.12.2024). Ende August rief ein bekannter Influencer bei TikTok seine 249.000 Follower zur Jagd auf "Woubis" auf, brachte sie in Verbindung mit Pädophilie und Zoophilie und forderte, ihm Social-Media-Konten von vermeintlichen oder tatsächlichen Homosexuellen zu melden (Esteban Chevalier, Libération, 29.09.2024, https://www.liberation.fr/international/afrique/a-bas-les-woubis-en-cote-divoire-une-vague-dhomophobie-deferle-sur-les-reseaux-sociaux-20240929_IGJXM6UTGZDJNO2YROEMRXIXZE/, aufgerufen am 20.12.2024). Spöttische, stigmatisierende und hasserfüllte Nachrichten wurden an Zehntausende von Followern weitergeleitet (Hélène Ferrarini, Sidaction, 17.10.2024, https://www.sidaction.org/transversal/une-poussee-anti-lgbt-en-cote-divoire/, aufgerufen am 20.12.2024). Schwule Männer und Transgender-Frauen wurden zu den bevorzugten Zielen, doch auch Lesben wurden ins Visier genommen. Eine Petition gegen "Woubis" sammelte mehr als 60.000 Unterschriften, bevor sie von der Plattform, auf der sie gehostet wurde, aus dem Internet entfernt wurde (Sandrine Blanchard, Deutsche Welle, L'homophobie se déchaîne en Côte d'Ivoire, 05.09.2024, https://www.dw.com/fr/cote-divoire-campagne-homophobie/a-70146546, aufgerufen am 20.12.2024).

Die Bewegung wandert von den sozialen Netzwerken auf die Straße: Es folgen die Organisation von Demonstrationen sowie verbale und körperliche Angriffe (Hélène Ferrarini, Sidaction, 17.10.2024, https://www.sidaction.org/transversal/une-poussee-anti-lgbt-en-cote-divoire/, aufgerufen am 20.12.2024). Junge Leute riefen zu Kundgebungen auf, um in Abidjan gegen Homosexualität zu protestieren. In Yopougon kam es zu einem Überfall auf einen Schönheitssalon, der von Transgender-Frauen betrieben wurde (Sandrine Blanchard, Deutsche Welle, L'homophobie se déchaîne en Côte d'Ivoire, 05.09.2024, https://www.dw.com/fr/cote-divoire-campagne-homophobie/a-70146546, aufgerufen am 20.12.2024). Eine WhatsApp-Gruppe von über 450 Personen, die von der LGBT-Organisation Gromo koordiniert wird, sammelte in den wenigen Wochen, in denen die "Anti-Woubi-Kampagne " das Land bewegte, 45 Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt (Hélène Ferrarini, Sidaction, 17.10.2024, https://www.sidaction.org/transversal/une-poussee-anti-lgbt-en-cote-divoire/, aufgerufen am 20.12.2024). Es kam zu homophoben und transfeindlichen Übergriffen in mehreren Städten Côte d'Ivoires, darunter Abidjan und Yopougon, aber auch in Yamoussoukro. Einzelne LGBT-Organisationen stellten nach wiederholten Drohungen und Vorwürfen, sie würden die ivorische Gesellschaft pervertieren, ihre Aktivitäten ein. LGBT-Personen gaben an, sie trauten sich nicht mehr auf den Markt oder im Restaurant essen zu gehen aus Furcht vor Angriffen (Le Monde, 05.09.2024, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2024/09/05/en-cote-d-ivoire-des-activistes-s-inquietent-d-une-vague-d-agressions-homophobes_6304798_3212.html, aufgerufen am 20.12.2024).

Auf die Hetzkampagne im Internet wies der stellvertretende Sprecher der ivorischen Regierung darauf hin, dass offenbar das Missverständnis in der Bevölkerung vorliege, dass das Strafgesetzbuch die sexuelle Orientierung schütze. Tatsächlich sei dies nicht der Fall, vielmehr sehe das Gesetz die Ehe zwischen Mann und Frau vor. Gleichzeitig warnte er die Bürger vor Selbstjustiz (Abidjan.net, 05.09.2024, https://news.abidjan.net/articles/734107/cote-divoire-phenomene-woubi-les-lois-ivoiriennes-consacrent-le-mariage-entre-deux-personnes-du-sexe-oppose-porte-parole-adjoint-du-gouvernement, aufgerufen am 20.12.2024). Ivorische LGBT-Aktivisten befürchten, dass sexuelle und geschlechtliche Vielfalt zum Wahlkampfthema für die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2025 werden könnte und dass einige Parteien die Hetze gegen LGBT nutzen werden, um die Sympathie der Wähler zu gewinnen (Hélène Ferrarini, Sidaction, 17.10.2024, https://www.sidaction.org/transversal/une-poussee-anti-lgbt-en-cote-divoire/, aufgerufen am 20.12.2024). Sollten diese Parteien sich durchsetzen, rechnen sie damit, dass sich die politische Führung von Côte d'Ivoire im Umgang mit LGBT-Personen an die repressive Politik der Nachbarländer anpassen könnte (Dialla Konate, Le Monde, 27.05.2024, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2024/05/27/la-cote-d-ivoire-un-refuge-fragile-pour-les-personnes-lgbt-d-afrique-de-l-ouest_6235899_3212.html, aufgerufen am 20.12.2024). Auch die Klägerin selbst äußerte in ihrer persönlichen Anhörung diese Befürchtung.

Der Tod des Vaters der Klägerin ist für sich genommen ein stichhaltiger Grund, der dagegen spricht, dass ihr dieselben Verfolgungshandlungen in Form von sexueller Gewalt, wie sie sie vor ihrer Ausreise aus Côte d'Ivoire erlitten hat, bei Rückkehr wieder bevorstehen. Nichtsdestotrotz wird die Klägerin - auch vor dem Hintergrund der geschilderten aktuellen Entwicklungen - bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire nicht imstande sein, ihre sexuelle Orientierung ohne begründete Furcht vor physischen, psychischen wie auch erneuten sexuellen gewalttätigen Übergriffen frei und offen auszuleben. Solche Übergriffe drohen ihr dabei sowohl von Seiten ihrer eigenen Familienangehörigen, die ihr die Schuld an der Verletzung der Familienehre und dem Tod ihres Vaters geben, als auch von Seiten Dritter.

Zwar werden homophobe Übergriffe auf homosexuelle Personen und insbesondere auf LBG-Frauen in Côte d'Ivoire nur unzureichend erfasst. In den letzten Jahren haben einige Wissenschaftler von verschiedenen ivorischen Universitäten und Fakultäten Studien über LGBT-Personen in Côte d'Ivoire veröffentlicht. Insgesamt sind derartige Forschungen jedoch nach wie vor selten und die Situation von LGBT-Personen im Land ist bisher kaum dokumentiert (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 18). Insbesondere Informationen über die Situation von LBQ-Frauen im französischsprachigen Afrika sind rar. Die vorhandenen Untersuchungen zu sexuellen Minderheiten konzentrieren sich überwiegend auf schwule Männer unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung sexuell übertragbarer Krankheiten (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 34). Die meisten LGBT-Organisationen in Côte d'Ivoire werden zudem von Männern oder männlich geborenen Personen geleitet und auch eine Mehrheit der Mitglieder der Organisationen ist männlich oder männlich geboren. Diese Organisationen konzentrieren sich vor allem auf Probleme, mit denen queere Männer konfrontiert sind, und auch die Informationen, die von diesen Gruppen zu erlangen sind, spiegeln in erster Linie die Realität dieser Personengruppen wider. Lesbische, bisexuelle und queere Frauen erstatten nach einem Übergriff außerdem in der Regel keine Anzeige, weil sie fürchten, sich zu exponieren. Fälle von Gewalt gegen Lesben werden daher in der Regel nicht dokumentiert. Hinzu kommt, dass lesbische, bisexuelle und queere Frauen sich im Alltag zumeist so unauffällig wie möglich verhalten und daher oft unbemerkt bleiben (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 5, 7, 36).

Sich im Hinblick auf ihre sexuelle Orientierung diskret zu verhalten oder etwa eine romantische Beziehung zu einem Mann einzugehen kann von der Klägerin indes nicht erwartet werden. Denn die sexuelle Orientierung ist zwingend bedeutsamer Bestandteil der Identität eines Menschen. Auch wenn die asylsuchende LGBT-Person aktuell nicht in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebt und im Herkunftsland, ob aus Furcht vor Verfolgung oder auch nur wegen entgegenstehender Lebensumstände oder mangels Gelegenheit, keine gleichgeschlechtlichen sexuellen Kontakte hatte, steht es Behörden und Gerichten nicht zu, ihr das Bedürfnis abzusprechen, ihre Sexualität frei auszuleben. Wie viel Platz Sexualität und Partnerschaft im Leben eines Menschen einnehmen, ist individuell unterschiedlich und kann sich jederzeit massiv verändern, wenn der Betreffende eine Person kennen lernt, zu der er sich hingezogen fühlt. Selbst wenn das bisherige ungebundene Dasein für denjenigen bis zu dem Zeitpunkt akzeptabel oder sogar erfüllt gewesen sein mag, kann sich sodann von einem Tag auf den anderen das Bedürfnis einstellen, mit dieser Person sein Leben zu verbringen oder etwa eine Familie zu gründen. Unter dieser Prämisse darf ein Geflüchteter nicht in ein Land zurückgeschickt werden, in dem ihm das offene Zusammenleben mit einem frei gewählten Partner der Gefahr von Verfolgung aussetzen würde. Die Entscheidung, wie eine LGBT-Person ihre sexuelle Orientierung (öffentlich) auslebt und insbesondere, ob sie sich offen zu ihrer sexuellen Orientierung bekennen möchte oder nicht, ist eine höchstpersönliche, deren Bewertung dem Gericht entzogen ist (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 09.08.2021 - 2 A 77/18 -, juris Rn. 43 ff.; VG Bremen, Urteil vom 09.05.2022 - 4 K 1226/20 -, juris Rn. 24; VG Leipzig, Urteil vom 18.11.2021 - 3 K 1759/20.A -, juris Rn. 28; VG Köln, Urteil vom 18.08.2023 - 12 K 3944/20.A -, juris Rn. 64; VG Gießen, Urteil vom 12.07.2023 - 1 K 3847/21.GI.A -, juris Rn. 51; VG Ansbach, Urteil vom 28.07.2022 - AN 4 K 19.31257 -, juris). Auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist anerkannt, dass bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die zuständigen Behörden vernünftigerweise nicht erwarten können, dass der Asylbewerber, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, im Herkunftsland seine Homosexualität geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt. Dass der Betroffene die Gefahr dadurch vermeiden könnte, dass er beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person, ist insoweit unbeachtlich (EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 75 f.).

Aufgrund dessen ist eine Gefahrenprognose für den Fall anzustellen, dass die Klägerin ihre Homosexualität in Côte d'Ivoire offen auslebt, also eine Frau im öffentlichen Leben, etwa gegenüber Vermieter oder Arbeitgeber, als ihre Lebenspartnerin vorstellt oder auf andere Art und Weise, etwa durch den Austausch von Zärtlichkeiten wie Händchenhalten oder Küssen in der Öffentlichkeit, etwa auf der Straße oder im Restaurant, zum Ausdruck bringt, dass es sich um ihre Partnerin und nicht nur um eine gute Freundin handelt. Dies zugrunde gelegt, hat die Einzelrichterin keine Zweifel daran, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut mit gewaltsamen Angriffen sowie mit schwerwiegender Diskriminierung im Alltagsleben zu rechnen hat. Die ivorischen Sicherheitsbehörden bieten ihr insofern keinen hinreichenden Schutz.

Geht die Klägerin in Côte d'Ivoire wieder eine Partnerschaft mit einer Frau ein und sodann offen mit ihrer Homosexualität um, wird sie erhebliche Schwierigkeiten haben, gemeinsam mit ihrer Partnerin eine Wohnung für sich und ihren Sohn zu finden. Laut der NGO Woman African Freedom gibt es, solange der Vermieter der Wohnung keinen Verdacht schöpft, keine Bedenken, als lesbisches Paar zusammen zu leben. Oft denken die Vermieter, dass zwei Frauen, die zusammenleben, Schwestern sind. Wenn es jedoch Gerüchte gibt oder der Wohnungsbesitzer einen Verdacht hat, kann er die Mieterinnen vor die Tür setzen. Manchmal ziehen die Frauen von sich aus um, um den Gerüchten zu entgehen, weil sie mögliche Übergriffe befürchten. Im Rahmen einer Studie gaben mehr als 15 % der befragten LBQ-Ivorerinnen an, dass ihnen eine Wohnung verweigert und/oder sie aus ihrem Wohnort vertrieben wurden (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 39). Menschenrechtsgruppen berichten wiederholt, dass Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft von Vermietern aus ihren Wohnungen vertrieben wurden. OFPRA dokumentierte den Fall eines jungen LGBT-Mannes aus Yamoussoukro, dem zunächst die Miete verdoppelt und das Wasser abgestellt wurde, bevor er gezwungen wurde, seine Wohnung zu verlassen und nach Bouaké zu flüchten (SFH, Côte d'Ivoire: situation des personnes LGBTQI et protection de l'État, Renseignement de l'analyse-pays de l'OSAR, 16.07.2021, S. 7).

Auch bei der Suche nach einem Arbeitsplatz droht die Homosexualität der Klägerin, umso mehr, wenn sie offen ausgelebt wird, zu einem Hindernis zu werden. Mangels gesetzlichem Diskriminierungsverbot besteht kein explizit normierter rechtlicher Schutz gegen Benachteiligung im Alltag, die sich z. B. häufig durch den Verlust des Arbeitsplatzes nach einem "coming out" äußert. Nach einer diskriminierenden Kündigung durch den Arbeitgeber gibt es kaum eine Möglichkeit, rechtliche Schritte zu unternehmen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d'Ivoire, 18.11.2024, S. 14). Laut einer Umfrage der NGO Gromo aus dem Jahr 2021, die in einem Bericht des Generalrats für Flüchtlinge und Staatenlose wiedergegeben wurde, sind 70 % der LGBT-Personen in der Elfenbeinküste arbeitslos. Eine kürzlich durchgeführte Studie über die Diskriminierung von Menschen mit HIV in Abidjan und Bouaké stellte fest, dass LGBT-Personen beim Zugang zu Beschäftigung diskriminiert werden. Sie werden auch am Arbeitsplatz aufgrund ihrer sexuellen Orientierung stigmatisiert, so dass einige ihren Arbeitsplatz aufgeben müssen (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 31). In einer Studie über die Situation von LBQ-Frauen in Westafrika gaben fast 25 % gaben an, von ihrer Schule oder Ausbildungsstätte verwiesen worden zu sein. In derselben Studie gaben etwas mehr als 10% der befragten ivorischen LBQ-Frauen an, bereits aufgrund ihrer sexuellen Orientierung entlassen worden zu sein, während fast 15 % der Befragten angaben, am Arbeitsplatz belästigt worden zu sein. Laut einer LBQ-NGO darf der Arbeitgeber im privaten Sektor die sexuelle Orientierung lesbischer Frauen nicht herausfinden, da diese sonst ihren Arbeitsplatz verlieren könnten (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 38 f.).

Gefahrerhöhend kommt im Fall der Klägerin nicht nur hinzu, dass sie Mutter eines Kindes im Säuglingsalter und im Falle einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire voraussichtlich alleinerziehend ist, sondern auch, dass sie durch die bereits erlittenen Vergewaltigungen von Seiten ihres eigenen Vaters und die nachfolgende Ausgrenzung durch ihre Verwandten bereits erheblich psychisch belastet und deshalb auch besonders anfällig für psychisch vermittelte und verbale Gewalt ist. Psychologische Unterstützung für Betroffene homophober Gewalt ist in Côte d'Ivoire kaum verfügbar. Während Frauen generell stärker von Depressionen betroffen sind als Männer, sind LBQ-Frauen in Westafrika sogar noch stärker gefährdet. Lesbische und bisexuelle Frauen leiden auch häufiger an Angststörungen. In Côte d'Ivoire ist die Rate der Selbstmordversuche bei LBQ-Frauen ebenfalls relativ hoch und scheint mit der Rate der körperlichen und sexuellen Übergriffe in Verbindung zu stehen (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 38). Der ivorische Staat hat kein Programm zur psychologischen Unterstützung von Opfern homophober Gewalt. Die Kosten für Beratungen, Behandlungen und Medikamente müssen von den Patienten selbst getragen werden. Die Kosten für Konsultationen und Medikamente werden auch nicht von der Allgemeinen Krankenversicherung (Couverture Maladie Universelle, CMU) übernommen (SFH, Côte d'Ivoire: situation des personnes LGBTQI et protection de l'État, Renseignement de l'analyse-pays de l'OSAR, 16.07.2021, S. 10).

Auch durch LGBT-Organisationen kann die Klägerin keinen hinreichenden Schutz erhalten. Laut dem Bericht des Nationalen Menschenrechtsrats (CNDH) gibt es nur etwa acht LBQ-Frauenorganisationen in Côte d'Ivoire, von denen die meisten in den letzten Jahren erst gegründet wurden, darunter die Lesbians Life Association Côte d'Ivoire (LLACI) und Woman African Freedom (WAF), beide mit Sitz in Abidjan (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 10 ff.). Weil es kein Gesetz gegen die Diskriminierung von LGBT-Personen gibt, werden die Organisationen nicht als LGBT-Rechtsorganisationen anerkannt, sondern lassen sich daher zumeist als Verein im Gesundheitsbereich oder im Bereich der Menschenrechte im Allgemeinen registrieren (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 13). Viele der Organisationen stehen in Konkurrenz zueinander und kämpfen um Entwicklungshilfegelder, insbesondere aus dem AIDS-Fonds. Während einige wie Secours social in Bouaké oder ACI in Abidjan LGBT-Personen einen Ort der Begegnung und Unterstützung ermöglichen, verfügt keine von ihnen über die Mittel, um ein Aufnahmezentrum einzurichten, in dem bedürftige LGBT-Personen im Notfall untergebracht werden könnten. Die Arbeit dieser Organisationen wird ferner durch Schikanen und Angriffe erschwert, denen sie ausgesetzt sind (SFH, Côte d'Ivoire: situation des personnes LGBTQI et protection de l'État, Renseignement de l'analyse-pays de l'OSAR, 16.07.2021, S. 9).

Die ivorischen Sicherheitskräfte können der Klägerin wie auch anderen homosexuellen Personen noch keinen wirksamen Schutz i. S. d. § 3d Abs. 1, Abs. 2 AsylG vor homophoben Angriffen bieten. Es fehlt zum einen an wirksamen Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, zum anderen haben LGBT-Personen auch nur sehr eingeschränkten Zugang zu staatlichem Schutz, § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG.

Dadurch, dass Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung in Côte d'Ivoire nach wie vor nicht verboten ist, besteht hinsichtlich LGBT-feindlicher Übergriffe eine unklare Situation bis hin zu einer Art Rechtsvakuum (Hélène Ferrarini, Sidaction, 17.10.2024, https://www.sidaction.org/transversal/une-poussee-anti-lgbt-en-cote-divoire/, aufgerufen am 20.12.2024). Freedom House berichtete im Jahr 2021, LGBT-Personen würden von den Sicherheitskräften schikaniert (SFH, Côte d'Ivoire: situation des personnes LGBTQI et protection de l'État, Renseignement de l'analyse-pays de l'OSAR, 16.07.2021, S. 5 f.). Laut der Direktorin der NGO Woman African Freedom (WAF) wäre es gefährlich, eine Anzeige zu erstatten, da die Behandlung des Opfers vom "Gefühl" des Beamten abhängt. Wenn der Beamte homophob ist, wie die Gesellschaft im Allgemeinen, dann könnte das Opfer noch mehr Probleme bekommen, wenn es eine Anzeige erstattet. Zudem werden die Gender-Desks vor allem über schwule Männer und nicht über die Situation lesbischer Frauen geschult, weil das Netzwerk mit Mitteln der HIV-Bekämpfung finanziert wird und Frauen weniger vulnerabel für eine Ansteckung sind (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 36; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d'Ivoire, 18.11.2024, S. 15). Eine akademische Quelle ist der Ansicht, dass die Polizei LGBT-Personen, die zur Anzeige kommen, nicht zuhört. Opfer homophober Gewalt haben außerdem beschrieben, dass die Fälle nicht abgeschlossen werden und dass ihre Beschwerden nicht registriert werden (SEM, Focus Côte d'Ivoire - Situation des personnes LGBT en Côte d'Ivoire, 01.12.2023, S. 22). Die ivorischen Strafverfolgungsbehörden sind oft nicht bereit, in Fällen von Gewalt gegen LGBTQ-Personen zu ermitteln oder zu schützen. Bisher wurde noch keine einzige Anzeige wegen eines homophoben Übergriffs erfolgreich abgeschlossen. Im Allgemeinen zeigen die Behörden wenig Bereitschaft und Effizienz, wenn sie auf Gewaltvorfälle reagieren müssen, die sich gegen die LGBT-Gemeinschaft richten (SFH, Côte d'Ivoire: situation des personnes LGBTQI et protection de l'État, Renseignement de l'analyse-pays de l'OSAR, 16.07.2021, S. 8). Auch Anwälte sind häufig zurückhaltend, Fälle von LGBT-Personen anzunehmen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d'Ivoire, 18.11.2024, S. 14).

Eine inländische Fluchtalternative steht der Klägerin nicht zur Verfügung, weil die gesellschaftliche Ablehnung von Homo- und Bisexuellen in ganz Côte d'Ivoire tief verankert ist und selbst in der Hauptstadt Abidjan zahlreiche Übergriffe dokumentiert sind.

Da der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, besteht für eine weitere Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes kein Anlass mehr. Der Bescheid war auch hinsichtlich der Ziffer 3 aufzuheben. Ebenfalls sind die Ziffern 4 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben. Hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten (Ziffer 4) folgt dies aus § 31 Abs. 5 AsylG; hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) aus § 34 Abs. 1 AsylG und hinsichtlich der Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 6) aus § 11 Abs. 2 AufenthG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden aufgrund von § 83 b AsylG nicht erhoben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Dörr

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