Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 12 B 3422/24

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt in der Hauptsache die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.

Die Antragstellerin, geboren im Jahr 1990 und türkischer Staatsangehörigkeit, reiste am 17.03.2013 mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu ihrem deutschen Ehemann in das Bundesgebiet ein. Vom 04.04.2013 bis zum 26.05.2022 war sie anschließend im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.

Am 17.05.2022 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Da der Reisepass der Antragstellerin nur bis zum 12.11.2022 gültig war, forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, diesen verlängern bzw. sich einen neuen Nationalpass ausstellen zu lassen.

Am 23.06.2022 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin per E-Mail mit, dass sie keine Verlängerung Ihres Nationalpasses bekommen könne. Auf eine Nachfrage der Antragsgegnerin teilte der Ehemann der Antragstellerin mit, dass gegen seine Ehefrau ein türkischer Haftbefehl vorliege.

Mit Schreiben vom 30.11.2023 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, Nachweise für eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung vorzulegen.

Hierauf teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 02.01.2024 mit, sie habe bei der türkischen Auslandsvertretung in B-Stadt vorgesprochen und die Verlängerung ihres Reisepasses beantragt. Der Antrag sei mündlich abgelehnt worden und es habe geheißen, dass die Passangelegenheit erst dann bearbeitet werde, wenn sie sich an die türkischen Strafbehörden wende. Sie habe in Erfahrung bringen können, dass aus politischen Gründen gegen sie ermittelt werde. Bei einer Vorsprache bei den türkischen Strafbehörden drohe ihr die Festnahme.

Mit Schreiben vom 18.01.2024 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, Nachweise dazu vorzulegen, dass gegen sie ermittelt werde und ihr bei einer Vorsprache bei den türkischen Strafbehörden die Festnahme drohe.

Mit E-Mail vom 27.06.2024 stellte die Antragsgegnerin der Antragstellerin in Aussicht, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Passlosigkeit abzulehnen und gab der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie wies darauf hin, dass die Passlosigkeit das einzige Erteilungshindernis sei. Eine Reaktion der Antragstellerin erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 30.07.2024 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte sie zur Ausreise binnen Frist auf und drohte ihr bei nicht freiwilliger Ausreise die Abschiebung in die Türkei an. Die Wirkungen einer etwaigen Abschiebung befristete die Antragsgegnerin auf zwölf Monate nach erfolgter Ausreise. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, es sei davon auszugehen, dass der Antragstellerin eine Passbeschaffung möglich und auch zumutbar sei, weshalb von der Erfüllung der Passpflicht nicht abgesehen werden könne.

Die Antragstellerin hat am 08.08.2024 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Sie trägt vor, sie habe einen Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis, denn die Voraussetzungen seien bis auf das Passerfordernis erfüllt und es sei ihr unzumutbar, einen türkischen Pass zu erlangen. Bei der Frage der Zumutbarkeit komme es darauf an, ob ihr zumutbar sei, sich mit ihrem Herkunftsland auseinanderzusetzen und sie eine hinreichend wahrscheinliche Aussicht habe, einen nationalen Pass zu erhalten, ohne dabei in ihren Rechten verletzt zu werden. Seitdem ihr alter türkischer Pass abgelaufen sei, versuche sie, einen neuen Pass zu bekommen. Die türkischen Behörden würden sich jedoch weigern, einen neuen Pass auszustellen. Die Ablehnungen ihres Antrags seien jeweils nur mündlich erfolgt. Eine genaue Begründung sei ihr zunächst nicht mitgeteilt worden, sie habe jedoch in Erfahrung bringen können, dass die Ausstellung bzw. Verlängerung ihres türkischen Passes wegen eines strafrechtlichen Verfahrens in der Türkei abgelehnt worden sei. Auch sei gegen sie ein Haftbefehl erlassen worden. Sie sei von den türkischen Behörden aufgefordert worden, sich zu stellen. Die Republik Türkei verwende ihr Rechtssystem jedoch, um gegen Regimekritiker und kurdische Unabhängigkeitsbewegungen vorzugehen. So benutze die Türkei den - auch ihr vorgehaltenen - Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation, um im Land Kritiker an der Regierungspartei mundtot zu machen und Unterstützer für die kurdischen Unabhängigkeitsbewegungen zu unterdrücken. Aus diesem Grund könne nicht erwartet werden, dass sie, die Antragstellerin, in der Türkei ein faires und rechtsstaatliches Verfahren durchlaufen würde. Darüber hinaus komme es in türkischen Gefängnissen regelmäßig zu Folterungen von Gefangenen und zur Anwendung physischer Gewalt, sodass nicht erwartet werden könne, dass sie sich diesem System freiwillig aussetze. Sie habe vielmehr einen Anspruch auf einen Reiseausweis für Ausländer, damit sie das Passerfordernis erfüllen könne.

Es bestehe darüber hinaus ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Es liege ein türkischer Haftbefehl wegen angeblicher Verbreitung von Propaganda für eine Terrororganisation gegen sie vor. Damit würde sie bei einer Einreise in die Türkei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits an der Grenze oder kurz nach ihrer Einreise verhaftet und auf unbestimmte Zeit in einem türkischen Gefängnis inhaftiert werden. Die Behandlung von Häftlingen in türkischen Gefängnissen verstoße bereits seit längerem gegen Menschenrechte. Zudem sei ungeklärt, ob die Vorwürfe gegen sie überhaupt gerechtfertigt seien oder ob es sich um Maßnahmen politischer Verfolgung handele. Eine ungerechtfertigte Inhaftierung in einem Gefängnissystem, das Folter, Gewalt und sexuellen Missbrauch anwende, stelle einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar. Abschiebungsverbote seien von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abschiebungsandrohung zu prüfen. Sie führe auch derzeit kein Asylverfahren durch, weshalb keine Doppelprüfung stattfinden werde.

Die Antragstellerin hat Unterlagen in türkischer Sprache vorgelegt, zu denen sie vorträgt, dass es sich um eine türkische Ermittlungsakte und türkische Schreiben zu ihrem Strafverfahren handele. Außerdem hat sie in türkischer Sprache und deutscher Übersetzung einen sie betreffenden Haftbefehl vorgelegt. Danach ist sie vom Strafgericht in D. mit Haftbefehl vom E. als Verdächtige wegen der Herstellung von Propaganda für eine terroristische Vereinigung am F. zur Festnahme ausgeschrieben. Sie hat ferner die Kontaktdaten eines türkischen Rechtsanwalts mitgeteilt und dazu angegeben, dass dieser über Zugriffsrechte auf das türkische UYAP-System verfüge und für sie Daten zu dem vorgelegten Haftbefehl abgerufen habe.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen/wiederherzustellen,

nur hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihr eine Duldung für sechs Monate ohne Nebenbestimmung zu erteilen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, soweit die Antragstellerin mit dem vorgelegten Haftbefehl asylrechtliche Gründe geltend mache, seien diese vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen und die Antragstellerin auf ein Asylverfahren zu verweisen. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lägen nicht vor, da die Antragstellerin die Regelerteilungsvoraussetzung der Passpflicht nicht erfülle. Es liege auch keine atypische Fallkonstellation vor, in der auf das Erfüllen der Passpflicht zu verzichten wäre. Die Auffassung der Antragstellerin, dass eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung vorläge, teile sie, die Antragsgegnerin, nicht. Zu keinem Zeitpunkt im Verfahren seien Nachweise vorgelegt worden, welche beweisen würden, dass sich die Antragstellerin tatsächlich um die Ausstellung eines Nationalpasses bemüht habe. Sie habe weder einen Termin im Konsulat nachgewiesen noch schriftliche und überprüfbare Unterlagen eingereicht. Die Ausstellung eines Reiseausweises, wie von der Antragstellerin gefordert, stelle zudem einen Eingriff in die Passhoheit des Staates dar, der sich nicht damit begründen lasse, dass die Antragstellerin sich einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei entziehe.

Die Antragsgegnerin hat am 29.01.2025 telefonisch mitgeteilt, dass zwischenzeitlich ein Mitarbeiter der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen in anderer Angelegenheit im Generalkonsulat der Republik Türkei in B-Stadt gewesen sei und dort auch um Auskunft zur Antragstellerin gebeten habe. Von Seiten der Konsulatsmitarbeiter sei ihm bestätigt worden, dass die Antragstellerin weiterhin in der Türkei gesucht werde. Weshalb die Antragstellerin gesucht werde, sei für die Konsulatsmitarbeiter nicht erkennbar gewesen bzw. von ihnen nicht erläutert worden. Es sei weiter bestätigt worden, dass die Antragstellerin keinen Reisepass ausgestellt bekomme, solange sie noch auf der Fahndungsliste der Türkei stehe. Sie habe die Pflicht, zur Aufklärung der Strafvorwürfe beizutragen. Sie könne in der Türkei einen Vertrauensanwalt beauftragen, der für sie dort tätig werden und aufklären könne, welche Strafvorwürfe bestünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Sämtlicher Akteninhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der Hauptantrag der Antragstellerin hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

Soweit sich die Antragstellerin mit ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids) wendet, ist der Antrag statthaft, da die Ablehnung für sie belastende Wirkung entfaltet, der gegenüber das Gericht vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu gewähren hat (§ 123 Abs. 5 VwGO). Dies ergibt sich daraus, dass die der Antragstellerin gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zugutekommende Fiktion des Fortbestehens ihres bisherigen Aufenthaltstitels mit dem angefochtenen Bescheid entfallen ist und ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zukommt, sodass die Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ist. Durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lebt zwar die Erlaubnisfiktion nicht wieder auf (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), sie lässt jedoch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfallen.

Soweit sich die Antragstellerin gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 und gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids wendet, ist ihr Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil die Abschiebungsandrohung als besonderes ausländerrechtliches Zwangsmittel gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 4 NPOG sofort vollziehbar ist und der Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Die Kammer kommt im Rahmen ihrer nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Abwägungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass das private Interesse der Antragstellerin, sich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids überwiegt. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich zunächst die Abschiebungsandrohung und sodann die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin nicht zu verlängern, sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot als voraussichtlich rechtswidrig.

Die Abschiebungsandrohung stellt sich als rechtswidrig dar, da sie nicht sämtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt.

Seit der Neufassung des § 59 Abs.1 Satz 1 AufenthG durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54) ist als Voraussetzung für eine Abschiebungsandrohung unter anderem normiert, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 20/9463, S. 44 f.) dient die Änderung der Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zum Erlass einer Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen. Der EuGH hat in mehreren Verfahren mit Verweis auf Art. 5 Buchst. a) bis c) der Rückführungsrichtlinie entschieden, dass bei Vorliegen der dort aufgeführten Gründe für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand) keine Rückkehrentscheidung und somit keine Abschiebungsandrohung erlassen werden darf. Zuletzt hat der EuGH diese Auslegung auch auf die Fälle ausgeweitet, in denen feststeht, dass die Rückführung nach dem ebenfalls in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie normierten Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. Dies hat zur Folge, dass eine Rückkehrentscheidung weder bei zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen noch bei den oben genannten drei Fallgruppen von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen ergehen darf (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. vom 09.08.2024 - 14 K 2332/24 -, juris Rn. 60).

Im Falle der Antragstellerin spricht aber ganz Überwiegendes dafür, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben ist. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird sich im Hauptsacheverfahren erweisen, dass der Antragstellerin in der Türkei Folter und eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Strafe durch die türkischen Strafbehörden droht. Sie ist ausweislich des vorliegenden Haftbefehls wegen der Herstellung von Propaganda für eine terroristische Vereinigung zur Festnahme ausgeschrieben und könnte, wenn sie sich der Strafverfolgung in der Türkei stellen würde, wegen der politischen Tatvorwürfe bzw. des Terrorismusbezugs nicht mit einem fairen rechtsstaatlichen Strafverfahren rechnen. Vielmehr droht der Antragstellerin eine unverhältnismäßige und diskriminierende Strafverfolgung und Bestrafung, da davon auszugehen ist, dass das gegen sie eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht lediglich der jedem Staat grundsätzlich zustehenden Strafverfolgung dient, sondern stattdessen der Verfolgung vermeintlicher Regimegegner. Würde die Antragstellerin mit den vorliegenden Nachweisen über das in der Türkei gegen sie geführte Ermittlungsverfahren einen Asylantrag stellen - was sie bisher nicht getan hat -, würde ihr voraussichtlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden (vgl. zu Strafverfahren mit sogenanntem Politmalus in der Türkei VG Hannover, Urt. vom 19.09.2024 - 13 A 2513/24 - und vom 19.01.2021 - 13 A 7772/18 -; VG Lüneburg, Urt. vom 09.07.2024 - 4 A 328/21 -; VG Schleswig, Urt. vom 04.07.2024 - 10 A 161/24 -, juris Rn. 27).

Das sich daraus ergebende zielstaatsbezogene Abschiebungsverbot ist von der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin und im vorliegenden gerichtlichen Verfahren auch in Bezug auf die Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen. Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.11.2023 (- 13 ME 177/23 -, juris Rn. 13ff., 17; vgl. zuvor BVerwG, Urt. vom 16.02.2022 - 1 C 6/21 -, BVerwGE 175, 16-46 Rn. 34 und Urt. vom 26.02.2019 - 1 C 30/17 -, juris Rn. 22ff.) entschieden hatte, dass ein Ausländer selbst dann, wenn er zuvor kein Asylverfahren betrieben hat, mit einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK keinen Anspruch auf die Aussetzung seiner Abschiebung durch die Ausländerbehörde geltend machen kann, wenn er sich ausschließlich oder zumindest auch auf materielle Asylgründe beruft, dürfte diese Entscheidung durch die zeitlich spätere Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und insbesondere die ebenfalls zeitlich nachfolgende Rechtsprechung des EuGH (Urt. vom 17.10.2024 - C-156/23 -, juris Rn. 35ff.) überholt sein.

Der EuGH hat entschieden, dass eine nationale Regel oder Praxis, nach der die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nur im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes vorgenommen werde, gegen Art. 5 der Rückführungsrichtlinie in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 der Grundrechtecharta verstoße (Urt. vom 17.10.2024 - C-156/23 -, juris Rn. 40). Art. 5 der Rückführungsrichtlinie verpflichte die jeweils zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 der Grundrechtecharta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention sowie in Art. 19 Abs. 2 der Grundrechtecharta gewährleistet sei, und dass von einem Ausländer, der einen Nachfluchtgrund geltend mache, nicht verlangt werden könne, einen - neuen - Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, damit für ihn der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewährleistet werde. Jede nationale Behörde sei verpflichtet, vor der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung eine aktualisierte Bewertung der Gefahren für den Ausländer, einer verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden, vorzunehmen. Diese Bewertung müsse es der nationalen Behörde ermöglichen, sich unter Berücksichtigung jeder eingetretenen Änderung der Umstände sowie jedes neuen, vorgetragenen Gesichtspunkts zu vergewissern, dass keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe für die Annahme sprächen, dass der Ausländer im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat dort der Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werde. Denn nur eine solche aktualisierte Bewertung ermögliche es der Behörde, sich zu vergewissern, dass die Abschiebung den rechtlichen Voraussetzungen und insbesondere den in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie festgelegten Anforderungen entspreche.

Danach dürfte der Vortrag der Antragstellerin unabhängig davon, dass er materiell einen Asylgrund darstellt, zu der Annahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots führen, das derzeit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegensteht.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgend dürfte die Antragstellerin auch einen Anspruch auf die Verlängerung der ihr in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltserlaubnis haben.

Sie macht als Ehegattin eines Deutschen, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, einen Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geltend. Unstreitig erfüllt sie auch weiterhin alle Erteilungsvoraussetzungen bis auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird. Der Nationalpass der Antragstellerin ist aber am 12.11.2022 abgelaufen. Die Antragstellerin dürfte jedoch von der Passpflicht befreit sein, weil Überwiegendes dafür spricht, in ihrem Fall eine Ausnahme vom Regelfall anzunehmen.

Ein Ausnahmefall liegt bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen (OVG Bremen, Beschl. vom 23.04.2018 - 1 B 32/18 -, juris Rn. 32; VG Stuttgart, Urt. vom 12.05.2010 - 12 K 4273/09 -, juris Rn. 46). So werden atypische Umstände hinsichtlich des Erfüllens der Passpflicht beispielsweise angenommen, wenn ein Rechtsanspruch auf den Aufenthaltstitel besteht, die Beschaffung von Passpapieren aber erhebliche Schwierigkeiten verursacht (Samel in Bergmann/Dienelt, AufenthR, 14. Aufl. 2022, § 5 Rn. 14).

Solche atypischen Umstände dürften im Falle der Antragstellerin anzunehmen sein. Zum einen macht die Antragstellerin einen gebundenen Anspruch geltend und zum anderen ist aufgrund des vorliegenden Haftbefehls und der Bestätigung von Seiten des Generalkonsulats der Republik Türkei gegenüber einem Mitarbeiter der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen davon auszugehen, dass es der Antragstellerin derzeit in Deutschland über das Konsulat nicht gelingen wird, ihren abgelaufenen Reisepass verlängern oder sich einen neuen Pass ausstellen zu lassen. Von Seiten des Generalkonsulats in B-Stadt ist bestätigt worden, dass die Antragstellerin von den Strafermittlungsbehörden der Türkei nach wie vor gesucht wird und dies einer Passverlängerung bzw. -ausstellung entgegensteht. Die Antragstellerin müsste sich zunächst den Strafermittlungsbehörden in der Türkei stellen, was sie ablehnt.

Das Bestreben, sich einer Strafverfolgung zu entziehen, kann eine Unzumutbarkeit der Rückkehr in das Herkunftsland, um eine Passausstellung zu erreichen, zwar regelmäßig nicht begründen (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 20.04.2015 - 13 LA 157/14 -, juris Rn. 9; VG Stuttgart, Urt. vom 12.05.2010 - 12 K 4273/09 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Im Falle der Antragstellerin stellt es sich jedoch als unzumutbar dar, dass sie sich für die Passbeschaffung der Strafverfolgung in der Türkei stellt, weil sie nicht mit einem fairen rechtsstaatlichen Strafverfahren rechnen kann, sondern ihr als vermeintliche Regimegegnerin eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung droht.

Nach Auffassung der Kammer ist der vorstehende materielle Asylgrund im Fall der Antragstellerin auch an dieser Stelle - also im Rahmen der Prüfung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG - zu berücksichtigen. Zwar hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. vom 20.04.2015 - 13 LA 157/14 -, juris Rn. 10) in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die zuständige Ausländerbehörde nicht zu einer Entscheidung über materiellen Asyl- bzw. Flüchtlingsschutz berufen sei, weil damit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG vielmehr das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) betraut sei. Diese vom Gesetzgeber bewusst geschaffene Kompetenzordnung beruhe auf der besonderen Sachkunde des Bundesamtes im Hinblick auf Fragen der politischen Verfolgung und anderer zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse, weshalb es nicht zur Disposition eines Antragstellers bzw. einer Antragstellerin stehe, einen materiellen Anspruch auf Asylgewährung bzw. Flüchtlingsschutz auf der Grundlage ausländerrechtlicher Vorschriften gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen. Explizit hat das Obergericht darauf hingewiesen, dass das auch dann gelte, wenn - wie im hier vorliegenden Fall - der materielle Asylanspruch zur Begründung einer Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG angeführt werde, weil es auf die verfahrensmäßige Einkleidung des materiell geltend gemachten Schutzbegehrens nicht ankomme.

Die angeführte Rechtsprechung dürfte aber zumindest in den Fällen, in denen - wie hier - zugleich mit der Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auch eine Abschiebungsandrohung ergeht, zu revidieren sein. Denn wenn aufgrund der Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und der Rechtsprechung des EuGH nunmehr einer Abschiebungsandrohung auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot entgegengehalten werden kann, das materiell ein Asylbegehren enthält, dürften die zuständige Ausländerbehörde im Antragsverfahren und das Gericht im sich anschließenden gerichtlichen Verfahren aufgefordert sein, den für die Begründung des Abschiebungsverbots festgestellten Sachverhalt auch bei jeder anderen ausländerrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen.

Soweit sich die Antragstellerin schließlich gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet, ist ihr Antrag ebenfalls begründet, da die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht erfüllt sind.

Da der Hauptantrag der Antragstellerin Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Nrn. 1.5 und 8.1 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 12 B 694/25
10. September 2025
12 B 694/25 10. September 2025
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 13 ME 32/25
16. Mai 2025
13 ME 32/25 16. Mai 2025

Referenzen