Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 12 B 694/25
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 10.12.2024 - 12 A 693/25 - wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250 EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen,
wird gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO nach dem erkennbaren Interesse des Antragstellers ausgelegt als Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 10.12.2024 - 12 A 693/25 - anzuordnen.
Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da die Abschiebungsandrohung gemäß § 64 Abs. 4 Satz 1 NPOG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.
Der Antrag ist auch begründet.
Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers, von einem Vollzug der Abschiebungsandrohung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung kommt der Erfolgsaussicht der Klage im Hauptsacheverfahren maßgebliche Bedeutung zu. Hier überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in dem Bescheid vom 10.12.2024 bestehen.
Im Hauptsacheverfahren wird sich mit hoher Wahrscheinlichkeit herausstellen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht vorliegen.
Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Hier ist der Antragsteller zwar seit seiner Ausweisung mit bestandskräftigem Bescheid vom 12.11.2019 vollziehbar ausreisepflichtig nach § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Jedoch liegt voraussichtlich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (dazu unter 1.). Dieses ist trotz der Regelung in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (dazu unter 2.). Der Antragsteller ist auch nicht darauf zu verweisen, dass er das zielstaatsbezogene Abschiebungshindernis gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend machen müsse (dazu unter 3.).
1. Im Hauptsacheverfahren wird mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bejahen sein. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass im Sudan seit April 2023 ein intensiver innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zwischen der sudanesischen Armee und den Rapid Support Forces herrsche und es infolgedessen landesweit massive Menschenrechtsverletzungen, Zerstörung ziviler Infrastruktur sowie gezielte Gewalt gegen ethnische Gruppen und politische Gegner gebe. Im gesamten Land bestehe eine ernsthafte Bedrohung für Zivilisten. Mit diesem Vorbringen muss der Antragsgegner sich - gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - noch auseinandersetzen. Nach Auskunft der für den Sudan zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover erkennt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge derzeit sämtlichen Antragstellern aus dem Sudan den subsidiären Schutz zu (vgl. vorangehend das zusprechende Urteil des VG Hannover v. 05.04.2024 - 5 A 5253/19 -, V.n.b., und mit Hinweis auf die Spruchpraxis Beschl. v. 03.04.2024 - 5 A 5272/23 -, juris Rn. 4).
2. Entgegen der Auffassung des Antraggegners ist ein Abschiebungsverbot nicht nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG unbeachtlich. Danach stehen dem Erlass der Androhung Abschiebungsverbote nicht entgegen, wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist. Zwar ist der Antragsteller infolge strafrechtlicher Verurteilungen ausgewiesen und damit ausreisepflichtig geworden, die gesetzliche Ausnahme ist auf ihn jedoch nicht anwendbar. Mit der Regelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 27.02.2024 die sogenannte "Opt-Out"-Möglichkeit in Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtline) genutzt. Da die Entscheidung, von der in der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Ausnahme Gebrauch zu machen, vom bundesdeutschen Gesetzgeber allerdings erst nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist getroffen wurde, darf sie jedoch keine nachteiligen Folgen für diejenigen Personen haben, die zuvor bereits in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie gefallen sind (BVerwG, Urt. v. 24.03.2025 - 1 C 15.23 -, juris Rn. 31; BayVGH, Beschl. v. 05.07.2024 - 10 ZB 23.1712 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Urt. v. 06.03.2024 - 13 LC 116/23 -, juris Rn. 104 - 106). In den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt jeder Drittstaatsangehörige, der sich, ohne die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet (Nds. OVG, Urt. v. 06.03.2024 - 13 LC 116/23 - , juris Rn. 102). Da der Antragsteller sich bereits seit dem Jahr 2019 nicht mehr legal in der Bundesrepublik aufhielt , fiel er schon vor der Rechtsänderung im Februar 2024 in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie.
3. Obgleich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 07.06.2023 den zuvor zuerkannten subsidiären Schutzstatus zurückgenommen und festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, müssen der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Rahmen der Abschiebungsandrohung eigenständig prüfen. Die Regelungen der § 6 Satz 1, § 42 Satz 1 AsylG, wonach die Ausländerbehörden und auch die Verwaltungsgerichte an die negativen Feststellungen des Bundesamtes gebunden und im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu einer eigenen Prüfung weder berechtigt noch verpflichtet sind (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 16.05.2025 - 13 ME 32/25 -, Rn. 44, juris), sind hier wegen eines Anwendungsvorrangs des Unionsrechts einschränkend auszulegen. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine nationale Regel oder Praxis, nach der die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nur im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes vorgenommen wird, gegen Art. 5 der Rückführungsrichtlinie in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 der Grundrechtecharta verstößt (EuGH, Urt. v. 17.10.2024 - C-156/23 -, juris Rn. 40). Daher ist im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie in allen Stadien des Rückführungsverfahrens, mithin vom Erlass einer Rückkehrentscheidung bis zum tatsächlichen Vollzug der Rückkehrentscheidung, die jeweils zuständige nationale Behörde (und in einem gerichtlichen Verfahren auch das zuständige nationale Gericht) verpflichtet, die Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtzurückweisung im Sinne des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie selbständig und aktualisiert zu überprüfen (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 10.02.2025 - 12 B 3422/24 -, juris Rn. 30 - 32; Beschl. v. 14.02.2025 - 5 B 6122/24 -, V.n.b., Abdruck S. 8 f.; zweifelnd, aber im Ergebnis offenlassend: Nds. OVG, Beschl. v. 16.05.2025 - 13 ME 32/25 -, juris Rn. 50, juris). Allerdings hat der Europäische Gerichtshof deutlich gemacht, dass es dabei um das Recht der Betroffenen geht, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung im vorangegangenen Asylverfahren eingetretene Änderung der Umstände zu berufen. Die vorzunehmende Bewertung, die von der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Rückkehrentscheidung durchgeführten Bewertung getrennt und unabhängig sein muss, muss es der nationalen Behörde ermöglichen, sich unter Berücksichtigung jeder eingetretenen Änderung der Umstände sowie jedes neuen, von diesem Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls vorgetragenen Gesichtspunkts zu vergewissern, dass es keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Rückkehr in einen Drittstaat dort tatsächlich der Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Auch das Gericht ist verpflichtet, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung festzustellen, wenn die ihm zur Kenntnis gebrachten Umstände des Falles darauf hindeuten, dass die Rückkehrentscheidung im vorangegangenen Asylverfahren auf einer veralteten Bewertung der Gefahren einer nach diesem Grundsatz verbotenen Behandlung beruht (EuGH, Urt. v. 17.10.2024 - C-156/23 -, juris Rn. 37 f., 50). Das bedeutet nach dem Verständnis der Kammer, dass die Bindung der Ausländerbehörden und Gerichte nach § 6 Satz 1, § 42 Satz 1 AsylG an die Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eine Einschränkung insoweit erfährt, als eine Prüfung neuen Vorbringens unionsrechtlich gefordert ist, soweit sie auch im Rahmen eines Folgeantrags nach § 71 AsylG bzw. im Rahmen eines Folgeschutzgesuchs nach § 51 VwVfG zu erfolgen hätte. Das Unionsrecht sieht dazu in Art. 40 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrens-Richtlinie) vor, dass Folgeanträge nur zulässig sind, wenn neue schutzrelevante Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vorgetragen sind, und dass die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, schutzrelevante Sachverhalte im früheren Verfahren vorzubringen.
Hier hat der Antragsteller neue Umstände geltend gemacht. Zwar hatte sich der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.06.2023 im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes bereits mit der Bürgerkriegssituation im Sudan auseinandergesetzt. Der Antragsteller bezieht sich jedoch nicht auf die damalige Lage, sondern auf die aktuelle Situation, die sich daraus entwickelt hat.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 1.5 i.V.m. Nr. 8.2.2. des Streitwertkataloges 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.
Prozesskostenhilfe erhält gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hier hat der Antragsteller trotz anwaltlicher Vertretung keine entsprechende Erklärung vorgelegt.
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Referenzen
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- VwVfG § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens 1x
- § 64 Abs. 4 Satz 1 NPOG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 154 1x
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- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
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