Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 2 A 84/24
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Einbehaltung und Abführung von Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträgen aus Versorgungsbezügen.
Die Klägerin erhält von dem Beklagten seit dem 1. Mai 1994 ein Witwengeld aus dem Beamtenverhältnis ihres verstorbenen Ehemannes. Die Klägerin selbst steht nicht in einem Beamtenverhältnis und ist gesetzlich kranken- und pflegeversichert.
Der Beklagte führte von den Versorgungsbezügen zunächst keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die gesetzliche Krankenkasse der Klägerin ab. Mit Meldung vom 19. Juni 2019 meldete die gesetzliche Krankenkasse der Klägerin dem Beklagten über ein internes Portal, dass eine Beitragsabführungspflicht in Bezug auf die Klägerin ab dem 1. Juli 2019 bestehe. Der Beklagte führte auch nach dieser Mitteilung keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die gesetzliche Krankenkasse ab.
Im Rahmen einer Zahlstellenprüfung des Beklagten im November 2023 stellte dieser sodann fest, dass ab dem 1. Juli 2019 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. insgesamt 12.770,51 € an die gesetzliche Krankenversicherung der Klägerin abzuführen gewesen wären.
Mit Schreiben vom 7. November 2023 teilte der Beklagte dies der Klägerin mit. Für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 30. November 2023 seien nachträglich Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. 10.890,37 € und Zusatzbeiträge i.H.v. 729,83 € sowie Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. 1.150,31 €, d. h. insgesamt 12.780,51 €, von den Versorgungsbezügen der Klägerin einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen. Da die nachzuzahlenden Beiträge die Hälfte der Versorgungsbezüge überschreiten würden, würden, um besondere Härten zu vermeiden, die rückständigen Beiträge im Rahmen der Verjährungsfrist des § 25 des Sozialgesetzbuch Viertes Buch (im Folgenden: SGB IV) und unter Beachtung des § 51 des Sozialgesetzbuch Erstes Buch (im Folgenden: SGB I) neben den laufenden Beiträgen und unter Beachtung der Pfändungsgrenze zusätzlich zu den laufenden Beiträgen einbehalten und abgeführt. Die Einbehaltung und Abführung der Beiträge wurde in dem Schreiben näher konkretisiert.
Gegen die Einbehaltung der nicht abgeführten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge legte die Klägerin mit Schreiben vom 24. November 2023 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, dass es sich bei dem Schreiben vom 7. November 2023 um einen Verwaltungsakt handeln dürfte, auch wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt gewesen sei. Zudem treffe die Pflicht zur Abführung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen die Behörde als Zahlstelle. Daher berufe sie - die Klägerin - sich auf Vertrauensschutz, sie habe die nicht erfolgte Abführung nicht zu vertreten.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2023 zurück. Er führte aus, dass der Widerspruch bereits unzulässig sei, da er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richte. Mit Schreiben vom 7. November 2023 sei lediglich eine Information erfolgt. Der Beklagte habe nicht über die Versicherungspflicht der Klägerin zu entscheiden. Vielmehr erfolge die Einbehaltung der rückständigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aufgrund einer Entscheidung der Krankenkasse. Diese führe der Beklagte lediglich aus und habe daher keine Regelung getroffen. Zusätzlich wurde unter Nennung von § 256 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 255 Abs. 2 des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (im Folgenden: SGB V) angeführt, dass Rechtsbehelfe wegen der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge oder der Beitragsabführungspflicht an die zuständige Krankenkasse zu richten seien. Nach den angeführten Normen komme es auf ein Verschulden des Versicherten oder der Zahlstelle nicht an. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, den nachträglichen Beitragseinbehalt davon abhängig zu machen.
Gegen das Schreiben vom 7. November 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2023 hat die Klägerin am 5. Januar 2024 Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie an, dass die Bescheide rechtswidrig seien. Die aus § 256 Abs. 1 SGB V folgende Pflicht zur Abführung der Beiträge treffe die Behörde als Zahlstelle. Dieser Pflicht sei der Beklagte nicht hinreichend nachgekommen. Sie - die Klägerin - berufe sich daher auf Vertrauensschutz. Sie habe die nicht erfolgte Abführung der Beiträge nicht zu vertreten.
Zudem sei nicht ersichtlich, dass eine Regelung i.S.v. § 255 Abs. 2 SGB V seitens des zuständigen Sozialversicherungsträgers getroffen worden sei. Ein Bescheid über die Verpflichtung zur Nachentrichtung der von dem Beklagten einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, gegen den auf dem Sozialrechtsweg vorgegangen hätte werden können, existiere nicht. Auch sei kein förmlicher Bescheid des Beklagten ergangen. Zudem gebe es ausweislich des Verwaltungsvorgangs eine ausdrückliche Entscheidung ihrer Krankenversicherung. Diese sei zwar aus 2011, allerdings könne sie sich insoweit auch auf diese Entscheidung in Bezug auf Vertrauensschutz berufen, weil die Krankenkasse nichts Gegenteiliges mitgeteilt habe. Bezüglich letzterem räumte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin allerdings ein, dass er nicht sicher sei, ob es nicht eine entsprechende Mitteilung an die Klägerin gegeben habe. Weiter trägt dieser aber vor, dass selbst wenn es eine solche Mitteilung gegeben habe, sich der Beklagte im Vorfeld vor einer etwaigen Rückforderung dazu rückversichern hätte müssen.
Zudem sei sie - die Klägerin - vergleichbar mit einem Arbeitnehmer, der in vergleichbaren Fällen durch den § 28g SGB IV geschützt sei.
Darüber hinaus erhebe sie vorsorglich die Einrede der Verjährung.
Zumindest hilfsweise habe sie aber einen Anspruch auf Feststellung dahingehend, dass zunächst ein Bescheid über eine Verpflichtung zur Nachentrichtung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Träger der Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 255 Abs. 2 SGB V ergehen müsse, bevor seitens des Beklagten eine Einbehaltung auf Grundlage der Vorschrift des § 256 Abs. 1 SGB V erfolgen könne.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
den Bescheid des Beklagten vom 7. November 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2023 aufzuheben,
hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte zur Einbehaltung von Versorgungsbezügen ab dem Zahlmonat Dezember 2023, zum Ausgleich von seit dem 1. Juli 2019 von diesem nicht vollständig abgeführten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nicht berechtigt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zunächst auf den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2023 und trägt ergänzend vor, dass nach § 256 Abs. 2 i.V.m. § 255 Abs. 2 SGB V rückständige Beiträge durch die Zahlstelle der Versorgungsbezüge aus den weiterhin zu zahlenden Versorgungsbezügen einzubehalten seien. Ein Ermessen sei dem Beklagten als Zahlstelle hierbei nicht eingeräumt. Nach § 51 Abs. 2 SGB I könne der zuständige Leistungsträger die rückständigen Beitragsansprüche gegen die Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zur Hälfte aufrechnen, sofern der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) werde. Einen Verstoß gegen die beiden Vorschriften des § 256 Abs. 2 i.V.m. § 255 Abs. 2 SGB V und des § 51 Abs. 2 SGB I liege nicht vor, zumal bei der Bemessung der Tilgungsrate die Pfändungsfreigrenze beachtet und die Höhe der monatlichen Einbehaltungen auch nicht beanstandet worden sei.
Hinsichtlich der Zulässigkeit und des Umfangs der rückwirkenden Einbehaltung sowie der Geltendmachung der Einrede der Verjährung müsse sich die Klägerin an den zuständigen Krankenversicherungsträger wenden und etwaige Streitigkeiten auf dem Sozialrechtsweg austragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat weder hinsichtlich des Hauptantrages (I.) noch hinsichtlich des Hilfsantrages (II.) Erfolg.
I. Ob das Schreiben des Beklagten vom 7. November 2023 einen Verwaltungsakt darstellt und die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage zulässig ist, muss nicht entschieden werden Die Beteiligten vertreten differenzierende Ansichten hinsichtlich der Verwaltungsaktqualität des Schreibens vom 7. November 2023. Während der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Widerspruchsverfahren noch vortrug, dass er trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung in diesem Schreiben von einem Verwaltungsakt ausgehe, lässt sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erkennen, dass er die Verwaltungsaktqualität in Frage stellt, da er rügt, dass ein förmlicher Bescheid des Beklagten nicht ergangen sei. Der Beklagte hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2023 hingegen eindeutig zu erkennen gegeben, dass er das Schreiben vom 7. November 2023 nicht als Verwaltungsakt einordnet. Ob diese Einordnung rechtlich zutreffend ist (so Nds. OVG, Beschluss vom 27. Mai 2024 - 5 LA 36/23 - n.v.; anders wohl unter Verweis auf einen möglichen Regelungscharakter bezüglich der Festlegung der monatlichen Höhe der einzuziehenden und abzuführenden Beiträge: VG Hannover, Urteil vom 16. Februar 2023 - 2 A 4663/22 -, n.v.), muss nicht entschieden werden.
Denn unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Schreibens vom 7. November 2023 ist eine gegen die Einbehaltung und Aufrechnung der Beiträge i.H.v. insgesamt 12.780,51 € gerichtete Klage in der Sache jedenfalls nicht begründet.
Das Vorgehen des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Er konnte - wie in dem Schreiben vom 7. November 2023 angekündigt - die seit dem 1. Juli 2019 von ihm nicht abgeführten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von dem Witwengeld als laufende Versorgungsbezüge einbehalten und aufrechnen.
Rechtsgrundlage für diese Einbehaltung und Aufrechnung der Krankenversicherungsbeiträge ist § 256 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V.
Die Einziehung und Abführung von Krankenversicherungsbeiträgen aus Versorgungsbezügen regeln die §§ 256, 255 SGB V. Nach § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge (hier der Beklagte) für Versicherungspflichtige (hier die Klägerin) Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Ist bei der Zahlung der Versorgungsbezüge die Einbehaltung von Beiträgen unterblieben, sind nach § 256 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 255 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V die rückständigen Beiträge aus den weiterhin zu zahlenden Versorgungsbezügen einzubehalten. Dabei kann eine Aufrechnung bis zum Eintritt der Hilfsbedürftigkeit erfolgen (§ 256 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 255 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I). Die Regelungen des §§ 256, 255 SGB V sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) auf die Pflegeversicherungsbeiträge entsprechend anzuwenden.
Bei dem nachträglichen Beitragseinbehalt nach § 256 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 255 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI) handelt sich um ein spezielles Verrechnungsrecht der Zahlstelle (vgl. BSG, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - B 12 KR 29/18 B - , juris Rn. 6; Urteil vom 23. März 1993 - 12 RK 50/92 -, juris Rn. 15; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2019 - L 11 KR 523/16 -, juris Rn. 40; VG Bayreuth, Beschluss vom 16. Juli 2021 - B 5 E 21.611 -, juris Rn. 24). Unmittelbar aus dem Gesetz folgt für die Zahlstelle daher die Pflicht, die rückständigen Beiträge von den laufenden Versorgungsbezügen einzubehalten und die Möglichkeit diese gegeneinander aufzurechnen. Insoweit bedarf es - entgegen den Ausführungen der Klägerin - auch keinen förmlichen Bescheid in Form eines Verwaltungsaktes des Beklagten, auch wenn ihm diese Möglichkeit freisteht. Die Einbehaltung und Aufrechnung ist nicht allein schon deswegen zu beanstanden, wenn die Zahlstelle nicht mittels eines Verwaltungsaktes gehandelt hat. Der Versorgungsempfängerin stehen auch gegen ein solches Vorgehen der Zahlstelle Rechtschutzmöglichkeiten offen, wie das vorliegende Klageverfahren zeigt. Dabei ist anzumerken, dass entgegen der Ansicht des Beklagten das Widerspruchsverfahren auch statthaft ist, selbst wenn die Einbehaltung und Aufrechnung nicht mittels eines Verwaltungsaktes vorgenommen wird. Denn nach § 54 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (im Folgenden: BeamtStG) ist vor allen Klagen aus dem Beamtenverhältnis - und nicht nur vor Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, welche einen Verwaltungsakt voraussetzen - ein Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) durchzuführen. Die davon nach niedersächsischem Recht geregelt Ausnahme in § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 105 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (im Folgenden: NBG) ist ihrerseits bei versorgungsrechtlichen Angelegenheiten - wie der vorliegenden - wieder gemäß § 105 Satz 2 NBG rückausgenommen.
Auch bedarf es - entgegen dem Einwand der Klägerin - vor dem Einbehalt und der Aufrechnung keines an die Klägerin gerichteten, förmlichen Bescheides in Form eines Verwaltungsaktes durch die gesetzliche Krankenversicherung. Denn die Pflicht der Zahlstelle (hier des Beklagten) ergibt sich - wie bereits dargelegt - unmittelbar aus dem Gesetz, sodass es keines vorgeschalteten Bescheides der gesetzlichen Krankenversicherung bedarf.
Dies wurde auch während des Gesetzgebungsprozesses für die Neureglung des § 256 SGB V mit Wirkung zum 1. Juli 2019, welche auch aktuell noch gilt, vom Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Pflicht der Zahlstelle Versorgungsbeiträge einzubehalten und an die gesetzliche Krankenkasse abzuführen nicht nur - wie in der Vorgängerregelung vorgesehen - für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, sondern für alle versicherungspflichtigen Versorgungsbezugsempfänger vorgesehen werden. Laut der Gesetzesbegründung dient dies einem möglichst bürokratiearmen und wirtschaftlichen Beitragseinzug unter Nutzung der etablierten Prozesse des Zahlstellenverfahrens und Zahlstellen-Meldeverfahrens. Weiter hebt der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung eindeutig hervor, dass insofern für alle versicherungspflichtigen Versorgungsbezugsempfänger eine aufwändige Beitragserhebung durch die Krankenkasse mittels Verwaltungsakt gegenüber einem einzelnen Bezieher einer Versorgungsleistung ausgeschlossen ist (zum Vorstehenden: BT-Drs. 19/6337 vom 7.12.2018, S. 137).
Insoweit ist Sinn und Zweck des Zahlstellenverfahrens und des damit einhergehenden Verrechnungsrechts aus der aktuellen Regelung des § 256 SGB V gerade eine Verschlankung der Beitragseinziehungsmodalitäten. Daher ist die Meldung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 19. Juni 2019 (Bl. 100b des Verwaltungsvorgangs) über das interne Portal des Beklagten ausreichend, um das unmittelbar von Gesetzes wegen einzuleitenden Zahlstellenverfahren einschließlich des Verrechnungsrechtes anzustoßen. Der Beklagte musste sich - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - auch nicht noch einmal bei der gesetzlichen Krankenversicherung rückversichern, sondern konnte auf diese Meldung vertrauen. Dass die gesetzliche Krankenversicherung in der Vergangenheit die Beitragsabführungspflicht ausdrücklich mit Schreiben vom 2. September 2011 mitteilte (Bl. 25a des Verwaltungsvorgangs), führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn einerseits ist diese Mitteilung lediglich an den Beklagten gerichtet. Ob die Klägerin insoweit auch einen förmlichen Bescheid der Krankenkasse erhalten hat, lässt sich weder dem Verwaltungsvorgang entnehmen noch hat die Klägerin dies vorgetragen. Zum anderen stammt diese Mitteilung aus dem Jahr 2011 und wurde daher vor der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2019 und der dadurch bezweckten Verschlankung des Beitragseinziehungsverfahrens verfasst. Dies gilt in gleichen Maßen auch für das Schreiben der gesetzlichen Krankenversicherung vom 7. März 2008 (Bl. 10b des Verwaltungsvorgangs), worin ein vorher erlassener Beitragsbescheid gegenüber dem Beklagten aufgehoben wurde.
Der Beklagte konnte insoweit ohne einen vorherigen förmlichen Bescheid an die Klägerin und ohne einen vorherigen förmlichen Bescheid der gesetzlichen Krankenversicherung die nicht abgeführten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten und mit dem zukünftigen Witwengeld aufrechnen.
Auf ein etwaiges Verschulden der Zahlstelle kommt es dabie nicht an. Der Gesetzgeber hat vielmehr bewusst darauf verzichtet, den nachträglichen Beitragseinbehalt davon abhängig zu machen, dass dieser Einbehalt ohne Verschulden der Zahlstelle unterblieben ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1993 - 12 RK 50/92 -, juris Rn. 15; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2019 - L 11 KR 523/16 -, juris Rn. 40; VG Bayreuth, Beschluss vom 16. Juli 2021 - B 5 E 21.611 -, juris Rn. 27). Einer Überforderung des Versorgungsbeziehers wird gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V durch eine entsprechende Anwendung des § 51 Abs. 2 SGB I entgegengewirkt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2019 - L 11 KR 523/16 -, juris Rn. 40; VG Bayreuth, Beschluss vom 16. Juli 2021 - B 5 E 21.611 -, juris Rn. 27).
Die entsprechend anwendbare Regelung des § 51 Abs. 2 SGB I hat der Beklagte auch beachtet, in dem er die geltenden Pfändungsgrenzen berücksichtigt hat. § 51 Abs. 2 SGB I sieht eine Einbehaltung der Versorgungsbezüge bis zu deren Hälfte vor, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird. Die Klägerin, die insoweit nachweispflichtig wäre, hat schon nicht behauptet, dass der Beklagte durch den Einbehalt bewirkt hätte, dass sie hilfebedürftig im Sinne von § 51 Abs. 2 SGB I würde. Durch die Beachtung der Pfändungsgrenzen, welche im Verhältnis zur Hilfsbedürftigkeit engere Voraussetzungen enthält, ist aus Sicht des Gerichts auch hinreichend sichergestellt, dass eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 SGB I nicht eintritt (vgl. zum Verhältnis der Pfändungsgrenzen zur Hilfsbedürftigkeit: Klein, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 51 Rn. 81, 87; Lilge, in: Lilge/Gutzler, Berliner Kommentare SGB I, 5. Aufl., § 51 Rn. 45).
Ferner hat der Beklagte die einschlägige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV beachtet. Nach dieser Regelung verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Die hier seit dem 1. Juli 2019 nicht abgeführten Beiträge wären damit erst zum 1. Januar 2024 verjährt. Der Beklagte hat aber vor Ablauf dieser Verjährungsfrist mit Schreiben vom 7. November 2023 den Einbehalt und die Aufrechnung der rückständigen Beiträge erklärt und somit den Verjährungseintritt verhindert. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen.
Auch besteht für sie kein Vertrauensschutz. Einen solchen Vertrauensschutz kann sie insbesondere nicht durch das Schreiben der gesetzlichen Krankenversicherung vom 2. September 2011 (Bl. 25a des Verwaltungsvorgangs) ableiten. Denn dieses Schreiben war schon nicht an die Klägerin adressiert. Ob die Klägerin ein entsprechendes Schreiben erhalten hat, ist - wie bereits ausgeführt - weder aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich noch hat sie dies ausdrücklich vorgetragen. Des Weiteren ist ein Verstoß gegen den Vertrauensschutz, der eine besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben i.S.v. § 242 BGB darstellt, bereits dann nicht gegeben, wenn - wie hier - die Nacherhebung von Beiträgen innerhalb der Grenzen der Verjährung erfolgt (siehe BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - IV ZR 299/17 -, juris Rn. 35; BSG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 12 RK 66/87 -, juris Leitsatz und Rn. 14; Bayerisches LSG, Beschluss vom 13. Februar 2013 - L 19 R 463/12 B PKH -, juris Rn. 29; SG Münster, Urteil vom 27. Mai 2020 - S 14 KN 22/17 -, juris Rn. 24; Klaus Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 256 Rn. 60). Zudem enthält § 255 Abs. 2 SGB V (i.V.m. § 256 Abs. 2 Satz 1 SGB V) - als Ergebnis der gesetzgeberischen Abwägung der Interessen der Versicherten und der Versichertengemeinschaft - keinerlei Ermessensspielraum und keine Regelung über Vertrauensschutz (BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - IV ZR 299/17 -, juris Rn. 35). Vielmehr stellt die Regelung die zwingende gesetzlich Pflicht zur Nacherhebung von Beiträgen klar (SG Münster, Urteil vom 27. Mai 2020 - S 14 KN 22/17 -, juris Rn. 24).
Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf einen (entsprechenden) Schutz durch § 28g SGB IV berufen.
Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.
Dieser Vorschrift ist im Rahmen von § 255, 256 SGB V - auch nicht entsprechend - anzuwenden. Zwar sehen § 255 und § 256 SGB V einen parallelen Schutz zu § 28g SGB IV für Renten- und Versorgungsbezieher nicht vor. § 255 und § 256 SGB V beinhalten jedoch durch den Verweis auf § 51 Abs. 2 SGB I, welcher eine Aufrechnung verbietet, die zur Sozialhilfebedürftigkeit führen würde, ein anderes Schutzkonzept für die betroffenen Beitragspflichtigen. Der Gesetzgeber hat also die Gefahr einer unzumutbaren Belastung der Renten- und Versorgungsbezieher durch den nachträglichen Einbehalt von Beiträgen erkannt. Damit fehlt es an einer Regelungslücke als elementarer Voraussetzung jeder analogen Rechtsanwendung (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2009 - L 9 KR 202/07 -, juris Rn. 27; ebenso: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Juni 2020 - 7 Sa 1/20 -, juris Rn. 53; VG Hannover, Urteil vom 23. Juli 2024 - 2 A 5257/23 -, n.v.).
Nach alledem ist die von dem Beklagten vorgenommene Einbehaltung und Aufrechnung der rückständigen Beiträge nicht zu beanstanden. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsbegehren bleibt ohne Erfolg.
II. Auch hinsichtlich des Hilfsantrages hat die Klage keinen Erfolg. Nach Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) zielt der hilfsweise erhobene Feststellungsantrag darauf, dass der Beklagte die nicht abgeführten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht einbehalten kann, solange keine Entscheidung der zuständigen Krankenversicherung vorliegt. Ob dieser Feststellungsantrag zulässig ist, muss nicht entschieden werden. Denn jedenfalls in der Sache ist er unbegründet. Wie sich aus den unter I. dargelegten Gründen ergibt, ist eine (weitere) Entscheidung der gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin nicht notwendig.
III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 25 des Sozialgesetzbuch Viertes Buch 1x (nicht zugeordnet)
- § 51 des Sozialgesetzbuch Erstes Buch 1x (nicht zugeordnet)
- § 255 Abs. 2 des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch 1x (nicht zugeordnet)
- § 256 Abs. 1 SGB V 2x (nicht zugeordnet)
- § 255 Abs. 2 SGB V 5x (nicht zugeordnet)
- § 28g SGB IV 3x (nicht zugeordnet)
- § 51 Abs. 2 SGB I 9x (nicht zugeordnet)
- 5 LA 36/23 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 4663/22 1x (nicht zugeordnet)
- § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 256, 255 SGB V 2x (nicht zugeordnet)
- § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- § 255 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V 2x (nicht zugeordnet)
- § 255 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 256, 255 SGB V 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuch 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI 1x (nicht zugeordnet)
- B 12 KR 29/18 B 1x (nicht zugeordnet)
- 12 RK 50/92 2x (nicht zugeordnet)
- L 11 KR 523/16 3x (nicht zugeordnet)
- B 5 E 21.61 3x (nicht zugeordnet)
- § 54 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 54 Verwaltungsrechtsweg 1x
- § 105 Satz 2 NBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 256 SGB V 4x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- IV ZR 299/17 2x (nicht zugeordnet)
- 12 RK 66/87 1x (nicht zugeordnet)
- L 19 R 463/12 B 1x (nicht zugeordnet)
- S 14 KN 22/17 2x (nicht zugeordnet)
- § 256 Abs. 2 Satz 1 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- L 9 KR 202/07 1x (nicht zugeordnet)
- 7 Sa 1/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 5257/23 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 88 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x