Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 7 A 5525/23
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Erhebung einer Gebühr i.H.v. 100,00 Euro für die Einholung einer Auskunft aus der von dem Beklagten geführten Kaufpreissammlung.
Die Klägerin wurde auf Grundlage des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG) am 13. August 2018 als private Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Alleiniger Gesellschafter ist der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Seit dem 1. Januar 2021 übernimmt die Klägerin die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung der Bundesautobahnen.
Der Beklagte ist als Landesbehörde Teil der unmittelbaren Landesverwaltung in Niedersachsen.
Im Januar 2023 erstellte der Beklagte auf Anfrage der Klägerin eine Kaufpreissammlung für die Gemarkung Barsinghausen-Bantorf sowie die angrenzenden Gemarkungen Wichtringhausen, Hohenbostel und Landringhausen, übersandte diese an die Klägerin und setzte sogleich die hierfür zu entrichtende - nicht streitgegenständliche - Gebühr fest.
Mit E-Mail vom 13. Oktober 2023 bat die Klägerin den Beklagten um Ergänzung der besagten Kaufpreissammlung für das Jahr 2023. Außerdem wurde um Übersendung der Kauffälle für gewerbliche bzw. als Gewebeflächen verkauften Grundstücke in den genannten Gemarkungen gebeten.
Der Beklagte übersandte der Klägerin mit E-Mail vom 18. Oktober 2023 eine Datei mit den gewünschten Auskünften und fügte die der E-Mail zugleich als weitere Datei den hier streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom selben Tag bei.
Mit diesem Bescheid setzt der Beklagte die Gebühr für die schriftliche Auskunft über Kauffälle bei unbebauten Grundstücken für bis zu 20 Kauffälle auf 100,00 Euro fest. Als rechtliche Grundlage für die Gebührenerhebung wird in dem Bescheid die Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse und den Obersten Gutachterausschuss für Grundstückswerte (GOGut) angeführt.
Mit E-Mail vom 2. November 2023 setzte die Klägerin den Beklagten darüber in Kenntnis, dass sie eine Klage gegen den Leistungsbescheid in Erwägung ziehe. Der Bescheid sei fehlerhaft, weil sie sich als Behörde des Bundes auf den Gebührenbefreiungstatbestand aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 NVwKostG berufen könne. Sie nehme Aufgaben des Bundes als Straßenbaulastträger wahr und sei zur Vertretung der Bundesrepublik berechtigt. Das Land Hessen sehe nach einem Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bereits von einer Gebührenerhebung gegenüber der Klägerin ab.
Daraufhin teilte der Beklagte mit E-Mail vom 13. November 2013 mit, dass er über keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf den gebührenrechtlichen Umgang mit der Klägerin verfüge und der Bescheid bestehen bleibe.
Mit ihrer am 16. November 2023 vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage begehrt die Klägerin nunmehr die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 18. Oktober 2023.
Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:
Als Behörde des Bundes sei sie von der Gebührenpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 NVwKostG befreit. Zwar handle es sich bei ihr um eine juristische Person des Privatrechts; die Privatisierung sei jedoch rein formeller Natur.
Die dem Bescheid des Beklagten zugrunde liegende Auskunft aus der Kaufpreissammlung diene der Ermittlung der Höhe von Entschädigungsleistungen für betroffene Grundstückseigentümer im Rahmen eines Bauvorhabens an der A2. Die Beschaffung der Auskunft gehöre zu den Aufgaben der Straßenbaulast. Träger der Straßenbaulast sei grundsätzlich der Bund. Nach § 1 Abs. 1 InfrGG seien Planung, Bau, Betrieb, Erhaltung, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen aber auf die Klägerin übertragen worden, soweit es sich um Aufgaben des Bundes handele. Nach § 5 InfrGG nehme sie die Aufgaben der Straßenbaulast i.S.d. § 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) für den Bund wahr. Die Straßenbaulast umfasse gemäß § 3 Abs. 1 FStrG alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Mithin übernehme die Klägerin die verfassungsrechtlich vorgesehene Bundesverwaltung der Bundesautobahnen nach Art. 90 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG). Die Aufgabenausübung erfolge im Wege der Beleihung nach Maßgabe der Verordnung über die Beleihung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG-Beleihungsverordnung). Als Beliehene übe die Klägerin hoheitliche Befugnisse aus und sei selbst Trägerin öffentlicher Gewalt. Im funktionalen Sinne sei sie damit eine Behörde des Bundes. Sie verfüge - begrenzt auf den anvertrauten Aufgabenbereich und die übertragenen Hoheitsbefugnisse - über alle behördlichen Handlungsoptionen, vom Erlass eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags. Gegenüber Dritten agiere ein Beliehener nicht "wie" eine Behörde, sondern trete vielmehr selbst als Behörde i.S.d. § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auf.
Die Klägerin habe den Beklagten zudem in Ausübung öffentlicher Gewalt i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 NVwKostG zu der Amtshandlung veranlasst. Zu den an sie übertragenen Aufgaben der Straßenbaulast gehöre unter anderem die Beschaffung von geeigneten Flächen für den Bau bzw. den weiteren Ausbau von Autobahntrassen und anderen Bestandteilen der Bundesfernstraßen. Der Zugriff auf die benötigten Flächen erfolge im Wege des freihändigen Grunderwerbs oder, falls eine Einigung mit den Eigentümern nicht gelinge, über förmliche Verfahren wie die vorzeitige Besitzeinweisung oder auch Enteignungs- und Entschädigungsverfahren im Sinne von § 19 FStrG. Die Angebote bei den Verhandlungsbemühungen orientierten sich in der Regel an der Höhe der Entschädigung, die im Falle einer Enteignung zu zahlen sei. Die Höhe der Entschädigung für den durch die Enteignung entstehenden Rechtsverlust bemesse sich gemäß § 13 Abs. 1 Niedersächsischen Enteignungsgesetzes (NEG) nach dem Verkehrswert des Grundstücks. Die Auskünfte aus der Kaufpreissammlung seien insoweit sowohl im Falle des freihändigen Erwerbes als auch im Falle der Enteignung für die Wertermittlung erforderlich. Die Beschaffung von Grundstücken stelle eine hoheitliche Aufgabe des Bundes dar und sei gerade kein fiskalisches Geschäft.
Die Klägerin agiere bei der Grundstücksbeschaffung als Vertreterin des Bundes. Die Vertretungsbefugnis ergebe sich aus § 2 Nr.15 der Vertretungsordnung für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (VertrOBDV). Bei dem Erwerb neuer Flächen werde das Eigentum an den Bundesautobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung gemäß § 6 Abs. 4 FStrG im Grundbuch für die "Bundesrepublik Deutschland" (Bundesautobahnverwaltung) eingetragen. Die Klägerin selbst erwerbe kein Eigentum an den Grundstücken. Für die Kosten- und Gebührenfreiheit sei auf den Vertretenen - mithin auf den Bund - und nicht den Vertreter abzustellen.
Auf den Gebührenbefreiungstatbestand aus § 2 Abs. 2 NVwKostG komme es aufgrund der Anwendbarkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 1 NVwKostG nicht mehr an.
Eine Befreiung von den Gebühren sei zudem nicht nach § 2 Abs. 3 NVwKostG ausgeschlossen, da Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen keine Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung im Sinne dieser Norm seien.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2023 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu trägt der Beklagte vor: Die Klägerin handle bei der Einholung der Kaufpreisauskunft nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 NVwKostG. Der Anwendungsbereich der Norm umfasse lediglich hoheitliches Verwaltungshandeln. Der Grunderwerb sei dagegen ein fiskalisches Geschäft, und zwar selbst dann, wenn eine Widmung des Grundstücks zu einer öffentlichen Sache vorgesehen sei. Das Anfordern einer Auskunft aus der Kaufpreissammlung zur Ermittlung von Entschädigungsleistungen sei kein hoheitliches Handeln.Zu der Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse liege außerdem ein Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vor, in welchem das öffentliche Interesse an einem Gebührenverzicht nach § 2 Abs. 2 NVwKostG zugunsten der Klägerin verneint werde.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Klägerin eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. Dezember 2020 vorgelegt. Darin legt das Ministerium dar, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 2021 die Ausführungen von Aufgaben der Straßenbaulast übernehmen werde. Sie erfülle hierdurch eine öffentliche Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge. Für die Erfüllung der Aufgabe werde die Klägerin mit hoheitlichen Befugnissen beliehen und übe somit Staatsgewalt aus. Sie sei aus diesen Gründen eine "öffentliche Stelle" im Sinne des § 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
I. Rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht.
Die Klägerin wendet sich im Wege der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten 18. Oktober 2023. Der beklagte C. ist nach § 9 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB) selbst Landesbehörde und damit nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 79 Abs. 2 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) als Erlassbehörde richtiger Beklagter.
II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
1. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 NVwKostG (in der Fassung vom 25. April 2007, Nds. GVBl. 172, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016, Nds. GVBl. S. 301) i. V. m. § 1 Abs. 1 GOGut (Verordnung vom 6. November 2023, Nds. GVBl. S. 163, 186) und Ziff. 6.1.2.1 der Anlage zur GOGut.
Nach § 1 Abs. 1 NVwKostG werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. § 3 Abs. 1 NVwKostG sieht vor, dass die einzelnen Amtshandlungen, für welche Gebühren erhoben werden sollen, sowie die Höhe der Gebühren in Gebührenordnungen zu bestimmen sind.
Die Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte wurde auf Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 sowie § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 NVwKostG vom Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium erlassen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung hat das Gericht nicht.
2. Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides liegen nicht vor. Insbesondere durfte der Beklagte den Bescheid aufgrund der nach § 37 Abs. 2 VwVfG geltenden Formfreiheit auch in schlichter elektronischer Form erlassen.
3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gebührenerhebung sind erfüllt (dazu unter a)). Von der Gebührenerhebung war nicht nach § 2 NVwKostG abzusehen (b)). Die Klägerin ist richtige Gebührenschuldnerin nach § 5 Abs. 1 NVwKostG (c)) und die Gebühr wurde der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt (d)).
a) Der Beklagte hat eine Amtshandlung in Angelegenheiten der Landesverwaltung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 NVwKostG erbracht.
Bei dem Beklagten handelt es sich um eine Landesbehörde (§ 9 DVO-BauGB), welche als Teil des unmittelbaren Landesverwaltung öffentliche Aufgaben nach §§ 192 ff. Baugesetzbuch (BauGB) wahrnimmt. Die Erteilung der Auskunft aus der Kaufpreissammlung stellt eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne dar. Der Begriff der kostenpflichtigen Amtshandlung umfasst jede in Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit Außenwirkung vorgenommene - auch schlicht-hoheitliche - Tätigkeit einer Behörde (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25. Januar 2007 - 11 LC 169/06 - juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2. März 1995 - 2 S 1595/93 - juris Rn. 22 und Urt. v. 10. Februar 2005 - 2 S 2488/03 - juris Rn. 25; Loeser/Barthel, NVwKostG, Stand: Juli 2010, § 1 Ziff. 3.1.1).
Die Auskunftserteilung erfolgte durch den Beklagten schlicht-hoheitlich in Ausübung der ihm nach §§ 192 Abs. 1, 193, 199 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 DVO-BauGB übertragenen Aufgaben. Die von der Klägerin begehrte Auskunft wurde durch den Beklagten - unstreitig - vollständig und richtig erbracht. Gründe für einen Erlass der Gebühren nach § 11 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 NVwKostG liegen somit nicht vor.
b) Die Klägerin kann sich nicht auf die Gebührenbefreiungstatbestände aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 NVwKostG und § 2 Abs. 2 NVwKostG berufen. Zwar ist ein Absehen von der Gebührenerhebung nicht bereits nach § 2 Abs. 3 NVwKostG ausgeschlossen (aa)); es liegen aber weder die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 NVwKostG (bb)) noch die des § 2 Abs. 2 NVwKostG vor (cc)).
aa) Die Berufung auf die Befreiungstatbestände ist nicht bereits nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 NVwKostG ausgeschlossen. Die Erteilung einer Auskunft aus der Preissammlung nach § 195 BauGB stellt keine Amtshandlung der Vermessungs- und Katasterverwaltung im Sinne der Norm dar (vgl. Loeser/Barthel, NVwKostG, Stand: Juli 2010, § 1 Ziff. 4.1). Der Gesetzgeber hat die Regelung eingeführt, weil Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung auch durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erbracht werden können. Würde die Vermessungs- und Katasterverwaltung in den Fällen der Absätze 1 und 2 gebührenfrei arbeiten, so würde den Vermessungsingenieuren ein Betätigungsfeld entzogen (Gesetzesbegründung, LT-Drs. 04/222, ausgegeben am 15. März 1960, S. 1075). Soweit es um die Erstellung einer Kaufpreissammlung durch den Beklagten sowie die Erteilung von Auskünften aus dieser geht, handelt es sich nicht um eine Vermessungstätigkeit und der Beklagte tritt insoweit auch nicht in Konkurrenz zu den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren.
bb) Gleichwohl liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Gebührenerhebung nicht vor.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 NVwKostG werden Gebühren nicht erhoben für Amtshandlungen, zu denen eine Landesbehörde oder in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Land, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann. Die Norm wurde in Anlehnung an eine ähnlich lautende Regelung im preußischen Verwaltungsgebührengesetz erlassen. Zur Begründung hat der Gesetzgeber angeführt, dass Gebühren die Gegenleistungen für die besondere Inanspruchnahme der Verwaltung darstellten und deshalb grundsätzlich ohne Unterschied von jedem zu erbringen seien, der für sich den Nutzen aus der Behördentätigkeit ziehe. Um Zahlungen aus einer Kasse des Landes Niedersachen in die andere zu vermeiden, seien jedoch diejenigen Amtshandlungen gebührenfrei zu stellen, bei denen die Landeskasse Gläubiger und Schuldner zugleich wäre. Die Regelung werde in Nummer 2 ausgeweitet auf andere Behörden im Land Niedersachen sowie Behörden des Bundes und anderer Bundesländer, soweit diese die - eigentlich gebührenpflichtige - Amtshandlung in Ausübung öffentlicher Gewalt oder Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben veranlassen und soweit die Gebühr nicht einem Dritten als mittelbarem Veranlasser zur Last gelegt werden könne (Gesetzesbegründung, LT-Drs. 04/222, ausgegeben am 15. März 1960, S. 1075). Als Ausnahmetatbestand ist die Norm grundsätzlich eng auszulegen.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin trotz privatrechtlicher Rechtsform als Beliehene eine Behörde des Bundes i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 NVwKostG ist.
Für diese Annahme spricht jedenfalls, dass dem Behördenbegriff in § 1 Abs. 4 NVwVfG ein funktionelles Verständnis zugrunde liegt, welches sich mangels abweichender Regelung auch auf den Behördenbegriff in § 2 Abs. 1 Nr. 1 NVwKostG übertragen lässt. Danach ist eine Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Im Wege der Beleihung wird ein Privatrechtssubjekt mit der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraut und erhält die Befugnis, die Verwaltungsaufgaben selbstständig in den Handlungsformen des Öffentlichen Rechts zu erledigen. Soweit hoheitliche Befugnisse an den Privaten als Beliehenen übertragen werden, handelt dieser funktionell als Behörde (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: November 2024, § 1 Rn. 162 f., 168 f. und Schmitz, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10 Aufl. 2023, § 1 Rn. 246 je m.w.N.). Beliehene können im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit auch selbst Kosten nach Maßgabe des NVwKostG geltend machen und sind dem Gesetz insoweit unterworfen (vgl. Loeser/Barthel, NVwKostG, Stand: Juli 2010, Einf. Ziff. 4.2.2 und § 1 Ziff. 3.1.3; vgl. für Beauftragte: Nds. OVG, Urt. v. 2. Juni 2020 - 11 LA 157/19 - juris Rn. 19). Damit erscheint es naheliegend, dass sich Beliehene im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit umgekehrt auch auf den Befreiungstatbestand für Behörden aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 NVwKostG berufen können (so im Ergebnis auch Loeser/Barthel, NVwKostG, Stand: Juli 2010, § 2 Ziff. 2.2). Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 InfrGG-Beleihungsverordnung nimmt die Klägerin die Aufgaben der Straßenbaulast als Beliehene wahr. Soweit die Klägerin in Ausübung dieser Aufgaben hoheitlich tätig wird, dürfte sie auch Behörde i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 NVwKostG sein.
Die Frage bedarf letztlich aber keiner Entscheidung, weil Gebühren nur dann nicht zu erheben sind, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst wurde. Dies war bei der Einholung der Auskunft aus der Kaufpreissammlung seitens der Klägerin nicht der Fall.
Unter der Ausübung der öffentlichen Gewalt ist nur das dem Staat eigentümliche Handeln kraft hoheitlicher Gewalt zu verstehen. Die Norm dient insoweit gerade nicht dazu, den Veranlasser einer Amtshandlung allein aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Rechtsform von den Gebühren freizustellen, sondern sie privilegiert hoheitliches Verwaltungshandeln (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 5. Juni 2001 - 1 L 3362/00 - juris Rn. 11; Loeser/Barthel, NVwKostG, Stand: Juli 2010, § 2 Ziff. 2.2). Dabei muss gerade die Veranlassung zu der Amtshandlung eine Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen. Der die Gebührenschuld und Gebührenfreiheit auslösende Anlass kann deshalb dann, wenn die Amtshandlung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, nur in dem Antrag und nicht in der zu genehmigenden Tätigkeit bestehen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 5. Juni 2001 - 1 L 3362/00 - juris Rn. 12; Loeser/Barthel, NVwKostG, Stand: Juli 2010, § 2 Ziff. 2.2).
Ob es nach Einholung der hier gegenständlichen Auskunft über die Kaufpreise in der Gemarkung Barsinghausen-Bantorf im Jahr 2023 zu dem Abschluss eines Kaufvertrages oder zu einem Enteignungs- und Entschädigungsverfahren gekommen ist oder ob das Vorhaben möglicherweise überhaupt nicht weiterverfolgt wurde, ist dem Gericht nicht bekannt. Hierauf kommt es aber auch nicht an. Abzustellen ist nach den aufgezeigten Maßstäben auf die Beantragung der Auskunft aus der Kaufpreissammlung. Die Antragstellung stellt keine Ausübung öffentlicher Gewalt dar; vielmehr hat die Klägerin eine schlichte öffentlich-rechtliche Willenserklärung gegenüber dem Beklagten abgegeben.
Bei der Beschaffung von Grundstücken für ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben gilt, dass eine Enteignung nur erfolgen kann, wenn sich der Träger des Vorhabens vorher ernsthaft um einen freihändigen Erwerb des geeigneten Grundstücks bemüht hat (vgl. § 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. § 5 Nr. 1 NEG). Der freihändige Erwerb hat damit Vorrang vor einem etwaigen Enteignungs- und Entschädigungsverfahren. Sollte es zum Abschluss eines privatrechtlichen Kaufvertrages kommen, so wird die Klägerin gegenüber den Grundstückseigentümern überhaupt nicht hoheitlich tätig. Kommt es dagegen zu einem Enteignungs- und Entschädigungsverfahren, muss nach § 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. § 19 ff. NEG ein besonderes Enteignungsverfahren durchgeführt und im Rahmen dessen der Verkehrswert des Grundstücks ermittelt werden (vgl. § 13 Abs. 1 NEG). Erst nach Abschluss dieses Verfahrens kann tatsächlich eine Enteignung erfolgen. Die Einholung der Auskunft aus der Kaufpreissammlung dient damit nur der Vorbereitung eines - auch nur möglicherweise hoheitlichen - Verwaltungshandelns und ist nicht selbst hoheitlicher Natur.
Für dieses Ergebnis spricht auch, dass dem Grunde nach auch Privatpersonen bei dem Beklagten einen Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung stellen können. § 195 Abs. 3 BauGB setzt lediglich voraus, dass ein berechtigtes Interesse an der Auskunft besteht. Die Niedersächsische Durchführungsverordnung zum BauGB beschränkt den zur Auskunft berechtigten Personenkreises nur dann, wenn sich die Auskünfte auf bestimmte oder bestimmbare Grundstücke beziehen (vgl. § 22 Abs. 2 DVO-BauGB). Ein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden Auskunft kann auch bei Privatpersonen, insbesondere bei privaten Sachverständigen, bestehen. Die Antragstellung ist somit keine Tätigkeit, die für juristische Personen öffentlichen Rechts eigentümlich oder diesen vorbehalten ist. Die Klägerin musste hierzu nicht auf besondere öffentlich-rechtliche Befugnisse zurückgreifen.
Soweit die Klägerin demgegenüber einwendet, dass die Auskunft aus der Kaufpreissammlung schlussendlich dem Erwerb von Grundstücken für den Straßenausbau diene, verkennt sie den oben beschriebenen Prüfungsmaßstab.
Allein der mittelbare Zusammenhang zu einer (möglicherweise) hoheitlichen Tätigkeit reicht für die Anwendung des - als Ausnahmetatbestand eng zu verstehenden - Befreiungstatbestandes aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 NVwKostG nicht aus. Ebenso wenig genügt der Umstand, dass die Klägerin die Aufgaben der Straßenbaulast wahrnimmt (zu dem insoweit weitgehend inhaltsgleichen § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG des Landes Sachsen-Anhalt: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18. Januar 2013 - 3 L 694/12 - juris Rn. 6). Würde jedes Handeln einer Behörde, welches auch nur mittelbar mit einer hoheitlichen Tätigkeit oder der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Zusammenhang steht, die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 1 NVwKostG begründen, so würde die in die Vorschriftenaufgenommene Beschränkung auf die Ausübung hoheitlicher Gewalt weitestgehend leer laufen.
Für dieses Ergebnis ist es auch unerheblich, ob die Beantragung der Auskunft aus der Kaufpreissammlung durch die Klägerin im eignen Namen als Beliehene erfolgte oder ob sie insoweit als Vertreterin des Bundes gehandelt hat. Selbst wenn eine bundesunmittelbare Behörde hier gehandelt hätte, würden die vorstehenden Ausführungen zum fehlenden hoheitlichen Charakter der Handlung entsprechend geltend.
cc) Auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Gebührenerhebung nach § 2 Abs. 2 NVwKostG liegen nicht vor. Nach dieser Norm kann von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht.
Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bezieht sich das öffentliche Interesse nach § 2 Abs. 2 NVwKostG nicht auf die Amtshandlung, sondern auf die Gebührenerhebung bzw. den Verzicht auf eben jene (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25. April 2003 - 1 LB 343/02 - juris Rn. 27; ebenso VG Hannover, Urt. v. 3. März 2011 - 10 A 1842/10 - juris Rn. 16). Dies ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Diese sah ursprünglich eine Gebührenfreiheit für Amtshandlungen vor, "die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden". Durch Gesetz vom 8. Februar 1973 (Nds. GVBl. S. 41) wurde diese Ursprungsfassung aufgehoben und der Befreiungstatbestand in Absatz 2 neu geregelt. Eine solche Neuregelung ergibt nur dann Sinn, wenn für die Gebührenbefreiung nunmehr darauf abgestellt werden soll, ob an eben jener - und nicht an der Amtshandlung - ein öffentliches Interesse besteht (vgl. VG Hannover, Urt. v. 3. März 2011 - 10 A 1842/10 - juris Rn. 16; Loeser/Barthel, NVwKostG, Stand: Juli 2010, § 2 Ziff. 3.1).
Ob § 2 Abs. 2 NVwKostG als sogenannte Koppelungsvorschrift (vgl. Aschke, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 40 Rn. 42 f.) dogmatisch so zu verstehen ist, dass zunächst unter den unbestimmten Rechtsbegriff des "öffentlichen Interesses" zu subsumieren und erst dann in einem zweiten Schritt die gegebenenfalls der Behörde eröffnete Ermessensentscheidung gesondert zu überprüfen ist (vgl. Loeser/Barthel, NVwKostG, Stand: Juli 2010, § 2 Ziff. 3.2; OVG Sachsen-Anhalt zu § 2 Abs. 2 VwKostG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 14. Februar 2013 - 2 L 114/11 - juris Rn. 69 f.), oder es sich um eine einheitliche Ermessensentscheidung (Nds. OVG, Urt. v. 25. April 2003 - 1 LB 343/02 - juris Rn. 23; VG Hannover, Urt. v. 3. März 2011 - 10 A 1842/10 - juris Rn. 17) oder eine einheitlich gebundene Entscheidung handelt, kann hier mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben. Selbst wenn man von einer einheitlichen Ermessensentscheidung ausgeht, muss sich diese jedenfalls an dem unbestimmten Rechtsbegriff des öffentlichen Interesses ausrichten, d.h. die Behörde darf einen Gebührenverzicht nach Ermessen erst dann aussprechen, wenn das dazu erforderliche öffentliche Interesse gegeben ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26. Januar 2012 - 11 LB 226/11 - juris Rn. 25).
Ein solches öffentliches Interesse, auf die hier streitigen Gebühren zu verzichten, ist vorliegend nicht zu erkennen.
Grundsätzlich besteht ein berechtigtes Interesse der Behörde an der Erhebung einer Gebühr als Ausgleich für die von ihr erbrachte Gegenleistung. Die Gebühr soll der Deckung des Finanzbedarfs der handelnden Körperschaft dienen. Diejenigen, die eine Behörde in Anspruch nehmen, sollen auch zu deren Finanzierung beitragen, um eine Kostentragung durch unbeteiligte Steuerzahler zu verhindern bzw. zu reduzieren. In begründeten Einzelfällen kann das hinter der Gebührenerhebung stehende öffentliche Interesse an der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips aber hinter dem öffentlichen Interesse an der Gebührenfreiheit zurücktreten (vgl. VG Hannover, Urt. v. 3. März 2011 - 10 A 1842/10 - juris Rn. 20; Loeser/Barthel, NVwKostG, Stand: Juli 2010, § 2 Ziff. 3.4). Eine Befreiung kann beispielsweise im Einzelfall aus sozialen Erwägungen in Betracht kommen oder wenn der Veranlasser der Amtshandlung aus dieser keinen persönlichen Vorteil zieht (vgl. hierzu ausführlich mit entsprechenden Beispielen Loeser/Barthel, NVwKostG, Stand: Juli 2010, § 2 Ziff. 3.4.1. ff.).
Gründe für ein Absehen von der Gebührenerhebung sind im Falle der Klägerin nicht ersichtlich. Ein öffentliches Interesse, welches noch dazu das Interesse der Beklagten an einer kostendeckenden Arbeit übersteigen könnte, wurde von der Klägerin schon gar nicht geltend gemacht und ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem vorliegenden Sachverhalt. Allein das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an dem Erlass der Gebühren genügt hierfür ebenso wenig wie der Umstand, dass die begehrte Amtshandlung mittelbar dem im öffentlichen Interesse stehenden Straßenbau dient.
c) Die Klägerin ist außerdem richtige Kostenschuldnerin nach § 5 Abs. 1 NVwKostG.
Nach § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 NVwKostG hat derjenige die Kosten zu tragen, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Die Klägerin hat die Erteilung der Auskunft aus der Kaufpreissammlung für die Gemarkung Barsinghausen-Bantdorf durch den mit E-Mail vom 13. Oktober 2023 gestellten Antrag veranlasst.
Den Antrag hat die Klägerin als juristische Person auch im eignen Namen -und gerade nicht im Namen der Bundesrepublik Deutschland - gestellt. Sie hat die Auskunft im eigenen Interesse eingeholt, um damit die ihr im Wege der Beleihung zur selbstständigen Erledigung übertragenen Aufgaben erfüllen zu können.
d) Die Gebührenerhebung ist auch der Höhe nach rechtmäßig.
Nach § 3 Abs. 1 NVwKostG ist die Höhe der Gebühren in einer Gebührenordnung zu bestimmen. Für Amtshandlungen des Beklagten gilt die GOGut. Nach Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses zur GOGut sind Gebühren für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 195 Abs. 3 BauGB zu erheben. Für schriftliche Auskünfte über Kauffälle bei unbebauten Grundstücken in bis zu 20 Fällen sieht Ziffer 6.1.2.1 in der heranzuziehenden Fassung vom 6. November 2023 eine Gebühr von 100 Euro vor.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 NVwKostG 14x (nicht zugeordnet)
- InfrGG § 1 Übertragung 1x
- InfrGG § 5 Gegenstand der Gesellschaft 1x
- FStrG § 3 Straßenbaulast 1x
- Grundgesetz Artikel 90 1x
- VwVfG § 1 Anwendungsbereich 1x
- FStrG § 19 Enteignung 3x
- § 2 Nr.15 der Vertretungsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- FStrG § 6 Eigentum und andere Rechte 1x
- § 2 Abs. 2 NVwKostG 7x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 NVwKostG 2x (nicht zugeordnet)
- § 9 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 78 1x
- VwGO § 113 1x
- § 3 Abs. 1 NVwKostG 3x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 NVwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2 NVwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung 1x
- § 2 NVwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 NVwKostG 3x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 NVwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 DVO-BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- 11 LC 169/06 1x (nicht zugeordnet)
- 2 S 1595/93 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 2488/03 1x
- § 192 Abs. 1, 193, 199 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 NVwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 Nr. 1 NVwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- § 195 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 4 NVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- 11 LA 157/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 3362/00 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Nr. 1 NEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1 NEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 195 Abs. 3 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 2 DVO-BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 694/12 1x
- 1 LB 343/02 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (10. Kammer) - 10 A 1842/10 4x
- § 2 Abs. 2 VwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 114/11 1x
- 11 LB 226/11 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x