Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 15 A 3217/25

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 18.03.2025 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und die Androhung ihrer Abschiebung nach Griechenland.

Sie ist somalische Staatsangehörige muslimischen Glaubens aus F..

Die 30 Jahre alte Klägerin besuchte die Grundschule in Somalia bis zur sechsten Klasse und half danach gelegentlich ihrem mittlerweile verstorbenen Vater beim Verkauf von Fischen. Sie verließ Somalia am 15.05.2019 im Alter von 24 Jahren und reiste von dort aus zunächst in die Türkei, wo sie sich vier Monate lang aufhielt. Am 25.09.2019 reiste sie weiter nach Griechenland und lebte dort etwa ein Jahr und fünf Monate. Am 22.02.2021 reiste sie über Italien weiter nach Deutschland. Sie stellte am 23.03.2021 einen förmlichen Asylantrag bei der Beklagten. Ihre Mutter und mehrere Geschwister leben noch in Somalia.

Die Beklagte ermittelte durch einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 am 15.03.2021, dass die Klägerin bereits am 11.11.2019 einen Asylantrag auf Leros in Griechenland gestellt hatte und dass ihr von den griechischen Behörden am 29.06.2020 der internationale Schutzstatus zuerkannt worden war.

In ihrem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats am 23.03.2021 erklärte die Klägerin, dass die griechischen Behörden ihr im Dezember 2020 einen Reiseausweis ausgestellt hätten.

In ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 25.03.2021 berichtete die Klägerin, dass man sie in Griechenland des Camps verwiesen habe, nachdem die griechischen Behörden ihr einen internationalen Schutzstatus zuerkannt hatten. Außerdem habe man ihr ihre Essenskarte abgenommen und ihr ihre Geldleistungen gestrichen. Mit somalischen Freunden habe sie dann draußen gelebt, denn es sei für Frauen beängstigend gewesen, sich alleine draußen aufzuhalten. Man habe ihr keinen Sprachkurs angeboten, sondern diese seien nur für Minderjährige vorgesehen gewesen. Deswegen verstehe sie nur etwas Griechisch. Sie habe auch keine sonstige Unterstützung erhalten. Sie hätten betteln müssen. Manchmal hätten sie andere Somalis getroffen, die ihnen geholfen hätten. Sie habe sich um eine Arbeitsstelle bemüht und in Geschäften und Restaurants nachgefragt, aber es sei sehr schwer gewesen und ihr nicht gelungen.

Die Klägerin legte ein gynäkologisches Attest vom 07.12.2021 vor, demzufolge bei ihr eine rituelle Beschneidung durchgeführt wurde. Ihr fehlten die Klitoris und die kleinen Labien. Zusätzlich liege eine enge Introitus vor und der Hymenalsaum sei nicht intakt.

In ihrer persönlichen Anhörung am 24.01.2024 gab die Klägerin an, dass ihr Onkel mütterlicherseits ihre Ausreise von Somalia in die Türkei und Verwandte in der Türkei ihre Weiterreise nach Griechenland bezahlt hätten. Sie habe Somalia verlassen, nachdem ein Mitglied der Miliz al-Shabaab, das sie habe heiraten wollen, ihren Vater erschossen habe, weil dieser versucht habe, sie zu schützen. Danach habe der Mann gedroht, auch sie zu töten. Sie habe auch Angst davor, anlässlich einer Zwangsheirat oder einer Geburt erneut beschnitten zu werden. Zudem habe sie Probleme mit den Augen und werde demnächst operiert werden.

Mit Bescheid vom 18.03.2025, zugestellt am 23.03.2025, lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 2), drohte die Abschiebung nach Griechenland an (Ziffer 3), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 30 Monate (Ziffer 4). Sie begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass Griechenland der Klägerin bereits internationalen Schutz gewährt habe. Die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland habe sich in den letzten Jahren verbessert. Griechenland gewähre international Schutzberechtigten prinzipiell Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung und stelle sie damit der einheimischen Bevölkerung gleich. Zwar seien alle Schutzberechtigten, die keinen ununterbrochenen mehrjährigen Aufenthalt in Griechenland vorweisen könnten, von den meisten Leistungen des griechischen Sozialsystems ausgeschlossen. Nicht vulnerablen Schutzberechtigten drohe dennoch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, weil in Griechenland ein Mangel an ungelernten Arbeitskräften herrsche und diese Personen somit eine Anstellung auf dem Arbeitsmarkt finden könnten. Nichtregierungsorganisationen böten zudem Beratungsleistungen und andere Unterstützung an. Obdachlosigkeit stelle nach allen bekannten Informationen kein Massenphänomen dar. Die Lage auf dem griechischen Arbeitsmarkt habe sich seit 2020 erheblich verbessert, sodass es der Klägerin nach einer Rückführung nunmehr möglich sein werde, eine Erwerbsarbeit aufzunehmen. Zudem hätte sie sich bereits während ihres letzten Aufenthalts um die Inanspruchnahme und Gewährung der ihr zustehenden Leistungen bemühen und auch aus eigener Initiative nach anderer staatlicher oder zivilgesellschaftlicher Hilfe oder Unterstützung suchen können.

Die Klägerin hat am 27.03.2025 Klage erhoben und einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt (15 B 3219/25).

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig und argumentiert, ihr drohe in Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK. Sie werde dort in eine Situation extremer materieller Not geraten. Zudem sei sie wegen einer Erkrankung als vulnerabel anzusehen.

Die Klägerin legte eine Bescheinigung einer Hausarztpraxis vom 16.12.2025 vor, derzufolge sie u.a. an einer Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion) leidet und deswegen regelmäßig das Schilddrüsenhormon Levothyroxin einnehmen muss.

Mit Beschluss vom 06.05.2025 hat die Einzelrichterin die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet (15 B 3219/25).

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18.03.2025 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10.12.2025 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2025 berichtete die Klägerin, dass sie auch den griechischen Behörden erzählt habe, in ihrem Heimatland eine Genitalverstümmelung erlitten zu haben. Deswegen sei sie aber nicht anders behandelt worden als die anderen Geflüchteten. Die Zustände während ihrer Unterbringung im Camp auf Leros seien akzeptabel gewesen. Allerdings sei das Camp so überfüllt gewesen, dass die Betreiber sie bereits zu einem Zeitpunkt des Camps verwiesen hätten, als sie noch nicht über eine ID-Karte oder einen Reiseausweis verfügt habe. Ohne diese Unterlagen habe sie weder innerhalb von Griechenland reisen noch Griechenland verlassen können. Zunächst hätten sie und andere sich geweigert, das Camp zu verlassen, aber das Personal habe ihnen angedroht, sie unter Zwang herauszuwerfen.

Zum Selbstschutz habe sie sich mit fünf anderen jungen Frauen zusammengetan, die sie schon aus dem Camp gekannt habe. Auf der Straße hätten sie unter der Kälte gelitten. Weil sie nicht gewusst hätten, wohin sie sonst hätten gehen können, hätten sie in Zelten gegenüber dem Camp übernachtet. Das sei aber nicht erlaubt gewesen. Sie seien mehrfach aus den Zelten vertrieben und die Zelte seien zerstört worden. Ernährt hätten sie sich, indem sie bei einem großen Restaurant am Strand immer wieder um Essen gebeten hätten. Nach einiger Zeit, als sie wiederholt bei dem Camp nachgefragt hätten, hätten sie dann ihre ID-Karten erhalten. Weil ihre Lebensumstände sich bis dahin nicht verbessert hatten, habe sie Leros verlassen und sei nach Athen gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Gruppe mit den anderen jungen Frauen zerstreut und sie sei auf sich allein gestellt gewesen.

Sie habe den ganzen Tag damit verbracht, entweder nach Essen oder nach einem Schlafplatz zu suchen. Sie habe in Restaurants nach Arbeit gebeten, angeboten, die Teller zu waschen, und dafür keine Bezahlung, sondern nur drei warme Mahlzeiten verlangt, doch man habe sie nicht beschäftigen wollen. Die Betreiber hätten die Ablehnung auch nicht begründet, sondern nur gesagt, dass sie keine Arbeitskräfte bräuchten. Von Seiten des Staates oder von Hilfsorganisationen habe sie keine Unterstützung erhalten. Auch Obdachlosenunterkünfte, Notschlafstellen oder Suppenküchen seien ihr keine bekannt gewesen. Sie habe vergeblich versucht, Medikamente zu bekommen, um ihre Augenerkrankung zu behandeln. Doch es habe keinen Arzt gegeben, den sie hätte aufsuchen können und der ihr ein Rezept ausgestellt hätte. Freies W-Lan sei selten gewesen, sodass sie zumeist auch keinen Internetzugang gehabt habe.

Von Athen aus habe sie nach Thessaloniki reisen müssen, um einen Reiseausweis zu erhalten. In Thessaloniki habe sie ebenfalls auf der Straße schlafen müssen. Es sei mehrfach passiert, dass jemand versucht habe, sie zu vergewaltigen. Außerdem habe es eines Abends nach Sonnenuntergang einen Vorfall gegeben, bei dem zwei Männer auf sie zugekommen seien und sie geschubst hätten, sodass sie zu Boden gefallen sei. Sie habe sich aufrappeln können, sei weggelaufen und habe um Hilfe geschrien. Als sich ein Auto genähert habe, hätten die Männer sich entfernt. Zur Polizei sei sie wegen dieser Übergriffe nicht gegangen, denn sie habe nicht gewusst, wie sie sich hätte verständlich machen können. Sie spreche kein Griechisch und ihr Englisch sei ebenfalls nicht gut. Auch wenn sie so meistens nicht verstanden hätte, was griechische Einwohner zu ihr gesagt hätten, habe sie ihrer Mimik und Körpersprache vielfach entnommen, dass sie dort nicht willkommen gewesen sei.

In Griechenland habe sie keine Sicherheit gefunden. Deswegen habe sie sich entschieden, das Land zu verlassen. Ihre Verwandten hätten sie aber finanziell nicht länger unterstützen können. Andere Somalis, die sie kennen gelernt habe, hätten ihr dann geholfen, zunächst nach Italien und schließlich weiter nach Deutschland zu reisen. In Deutschland lebe sie allein, habe einen Deutschkurs besucht und arbeite nun als Hauswirtschaftshelferin in einem Pflegeheim. Die Operation an ihren Augen habe ihr geholfen, doch sie müsse regelmäßig Augentropfen anwenden und alle sechs Monate zur Kontrolle beim Augenarzt gehen. Ohne die Augentropfen leide sie unter Schmerzen und Druck im Auge; zudem trockne das Auge aus. Wegen ihrer Erlebnisse habe sie psychische Probleme. Ihre Hausärztin ermahne sie oft, dass wegen des Stresses, den sie empfinde, ihre Schilddrüsenwerte nicht besser würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Einzelrichterin (§ 76 Abs. 1 AsylG) entscheidet über die Klage, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2025 teilgenommen hat, weil sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

I. Die Klage ist zulässig.

Weist das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - mit der Begründung als unzulässig ab, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens eines Asylsuchenden zuständig sei, ist die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, juris Rn. 14 f.). Die Klägerin hat die Klage innerhalb der einwöchigen Frist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG erhoben.

II. Die Klage ist auch begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18.03.2025 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat den Asylantrag der Klägerin zu Unrecht als unzulässig abgelehnt.

1. Die Beklagte hat die Unzulässigkeitsentscheidung auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.

Der Klägerin ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bereits am 29.06.2020 in Griechenland ein internationaler Schutzstatus zuerkannt worden.

2. Gleichwohl kann die Unzulässigkeitsentscheidung im Falle der Klägerin nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) - der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt worden ist - dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris Rn. 35 ff.; EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, juris Rn. 83 bis 94).

Art. 4 GRC ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden und verbietet - ebenso wie der ihm entsprechende Art. 3 EMRK - ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Die Regelung hat mit ihrer fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter. Daher ist hinsichtlich in einem Mitgliedsstaat schutzsuchender Personen für die Anwendung von Art. 4 GRC irrelevant, wann diese bei ihrer Rücküberstellung in den für ihr Asylverfahren zuständigen Mitgliedsstaat bzw. den Mitgliedsstaat, der ihnen bereits internationalen Schutz gewährt hat, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Gewährleistung von Art. 4 GRC gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens und insbesondere auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 78, 88 f.; BVerfG, Beschluss vom 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 -, juris Rn. 19 f.).

Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen. Dieser Grundsatz hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Er verlangt von jedem Mitgliedstaat, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV steht (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 81 ff.; BVerwG, Beschluss vom 07.03.2022 - 1 B 21/22 -, juris Rn. 13). Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Insoweit obliegt es den nationalen Gerichten zu prüfen, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 85).

Systemische Mängel können erst angenommen werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6/14 -, juris Rn. 9). Es kann sich dabei um systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen handeln. Diese fallen nur dann ins Gewicht, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Beschluss vom 07.03.2022 - 1 B 21/22 -, juris Rn. 13). Erforderlich ist die reale Gefahr, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, dass das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder, dass der Betroffene während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare menschliche Grundbedürfnisse (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in zumutbarer Weise befriedigen kann (Nds. OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 -, juris Rn. 41).

Die vorstehenden Grundsätze vorausgesetzt ist davon auszugehen, dass der Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK droht. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass sie in Griechenland obdachlos werden und damit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde und ihre elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") für einen längeren Zeitraum nicht befriedigen könnte.

a. Die Aufnahmebedingungen in Griechenland weisen derzeit systemische Schwachstellen auf, die anerkannte Schutzberechtigte der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aussetzen.

Die Einzelrichterin folgt nicht der Auffassung des BVerwG (Urteil vom 16.04.2025 - 1 C 18.24 -, juris), dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erniedrigende oder unmenschliche Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRC zur Folge haben. Sie geht vielmehr nach wie vor davon aus, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass anerkannten Schutzberechtigten im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland im Regelfall eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK droht (ebenso VG Oldenburg, Beschluss vom 24.07.2025 - 12 B 5698/25 -, juris; VG Stade, Beschluss vom 18.07.2025 - 2 B 1904/25 -, n.v.; VG Aachen, Urteil vom 11.04.2025 - 10 K 2848/24.A -, juris Rn. 134; VG Sigmaringen, Urteil vom 14.03.2025 - A 5 K 2875/24 -, juris Rn. 30; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.06.2025 - 18a L 1054/25.A -, n.v.; VG D-Stadt, Beschluss vom 25.04.2025 - 5 V 826/25 -, n.v.; VG Meiningen, Beschluss vom 08.05.2025 - 2 E 755/25 Me -, n.v.).

Zur Begründung nimmt die Einzelrichterin zunächst Bezug auf ihren Beschluss vom 21.07.2025 (15 B 6309/25, juris) (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Inbezugnahme: BVerwG, Beschluss vom 03.04.1990 - 9 CB 5/90 -, juris Rn. 6). Die darin getätigten Ausführungen besitzen noch immer Gültigkeit.

Aktuelle Berichte bestätigen, dass anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland nach wie vor Verelendung droht. Die Auflösung der Entwicklungshilfe-Agentur USAID sowie die Kürzung der Budgets für Auslandshilfe durch die europäischen Regierungen begründet auch für griechische Hilfsorganisationen eine finanzielle Krise. Vor Januar 2025 stammten 90 % der Mittel des UNHCR in Griechenland vom US-Außenministerium, doch durch die Schließung von USAID verlor die humanitäre Hilfe die Hälfte ihrer finanziellen Ressourcen wie auch ihrer Mitarbeiter. In der Konsequenz waren Hilfsorganisationen gezwungen, ihre Angebote reduzieren. So musste etwa die griechische Hilfsorganisation METAdrasi Ende Mai 2025 ihr seit dem Jahr 2020 in Athen betriebenes Frauenhaus schließen, in dem zu dem Zeitpunkt 30 geflüchtete Frauen und mehrere Kinder untergebracht waren. Andere Organisationen mussten ihre Unterstützung insbesondere für Opfer sexueller Gewalt stark einschränken. NGOs beklagen, dass diese Maßnahmen dazu führen, dass Schutzsuchende das Vertrauen in die Arbeit der Hilfsorganisationen verlieren, das diese sich über Jahre aufgebaut hätten (Valerio Castellini u.a., The Guardian, 26.09.2025, https://www.theguardian.com/globaldevelopment/2025/sep/26/trump-aid-cuts-greece-migrants-refugees-women-shelterviolence-ngos-funding, aufgerufen - wie die übrigen Links - am 23.12.2025).

Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe hebt in einem aktuellen Bericht hervor, dass Nichtregierungsorganisationen vor Ort in Griechenland mit stark limitierten Ressourcen und gleichzeitig enorm hoher Nachfrage arbeiten. Hinzu kommt, dass der griechische Staat die Arbeit von NGOs seit einigen Jahren massiv einschränkt (SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat. Juristische Analyse - Update 2025, 24.10.2025, S. 11). Ein aktueller Gesetzesentwurf sieht vor, dass in Griechenland tätige NGOs aus dem NGO-Register gestrichen werden und keinen Zugang mehr zu geschlossenen Aufnahmelagern erhalten, wenn sie unter Geflüchteten Positionen verbreiten, die gegen die offizielle Migrationspolitik der Regierung zur freiwilligen Ausreise und Rückführung verstoßen, oder, wenn sie behördliche Entscheidungen anfechten, die die Aussetzung des Asyls und eine Verwaltungshaft anordnen (Ferry Batzoglou, taz, Radikaler Migrationskurs, 22.08.2025, S. 10). Im Oktober 2025 verkündete der griechische Migrationsminister Plevris, dass die Arbeit von Hilfsorganisationen in Aufnahmezentren überprüft und gegebenenfalls auch ausgeschlossen werden solle (Michael Martens, FAZ, Wenig, weniger, am wenigsten. Griechenlands Regierung verschärft systematisch ihre Migrationspolitik, 09.10.2025, S. 8). In einem Schreiben an die SFH vom Juli 2025 haben 14 im Asylbereich tätige griechische NGOs auf ihre beschränkten Ressourcen und ihre Besorgnis über Verweise von Gerichten auf ihre Unterstützung hingewiesen (SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat. Juristische Analyse - Update 2025, 24.10.2025, S. 12).

Nach den Feststellungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bietet auch das Programm HELIOS+ Schutzberechtigten keine Unterkunft. Die Mietzuschüsse des Programms wurden Angaben des griechischen Migrationsministeriums vom Oktober 2025 zufolge vollständig eingestellt (SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat. Juristische Analyse - Update 2025, 24.10.2025, S. 10; Michael Martens, FAZ, Wenig, weniger, am wenigsten. Griechenlands Regierung verschärft systematisch ihre Migrationspolitik, 09.10.2025, S. 8). Ferner besteht in Griechenland kein spezifischer Rechtsbehelf für Personen mit internationalem Schutzstatus, um den Zugang zu sozioökonomischen Rechten einzuklagen. Es gibt nur die Möglichkeit, sich auf die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechts zu berufen, die keinen effektiven Rechtsbehelf zur Durchsetzung der mit einem internationalen Schutzstatus verbundenen Rechte bieten (SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat. Juristische Analyse - Update 2025, 24.10.2025, S. 11). Zu wachsenden Ressentiments und einem Klima der Angst trägt darüber hinaus auch die Ankündigung des neuen griechischen Migrationsministers bei, alle Geflüchteten, die Griechenland nach Ablehnung ihres Asylantrags nicht verlassen, inhaftieren und mit elektronischen Fußfesseln überwachen zu lassen (Sarah Rainsfort, BBC, Greece warns of 'invasion' as it halts asylum on Med route, 29.07.2025, https://www.bbc.com/news/articles/cvgp5rexnk2o).

b. Die systemischen Schwachstellen des griechischen Asylsystems begründen für geflüchtete Frauen in besonderem Maße eine Gefahr von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung.

aa. Frauen sind im Rahmen von Flucht und Migration geschlechtsspezifischen Herausforderungen und Hindernissen ausgesetzt, die die Vulnerabilität dieser Gruppe gegenüber der Gruppe männlicher Geflüchteter erhöhen.

Dass Frauen typischerweise physisch schwächer sind als Männer und deswegen körperlich fordernde Erwerbstätigkeiten ggf. nicht annehmen können (mit dieser Begründung systemische Schwachstellen im griechischen Asylsystem für Frauen annehmend: VG Hannover, Beschluss vom 12.08.2025 - 2 B 7571/25 -, juris Rn. 24; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.08.2025 - 18a L 1375/25.A -, juris Rn. 31; VG Gießen, Beschluss vom 22.10.2025 - 1 L 5962/25.GI.A -, juris Rn. 13; diese Begründung und damit systemische Schwachstellen im griechischen Asylsystem ablehnend: VG Cottbus, Beschluss vom 20.11.2025 - 5 L 599/25.A -, juris Rn. 23; VG Würzburg, Beschluss vom 05.11.2025 - W 1 S 25.35149 -, juris Rn. 54; VG Regensburg, Beschluss vom 07.10.2025 - RO 13 S 25.33980 -, juris Rn. 41), ist dabei nur ein einzelner Aspekt neben vielen anderen Sachgründen.

Lange wurden Migrationsprozesse von Frauen in der Forschung ignoriert und Männer standen allein im Fokus der Migrationsforschung. Geschlechtsspezifische Fragestellungen wurden dementsprechend vernachlässigt. Frauen wurden lediglich als Begleitung der migrierenden Männer angesehen und wurden so in eine untergeordnete Rolle gezwängt. Dass Migrantinnen heute mehr in den Fokus verschiedener Institutionen rücken, hängt zum einen mit der feministischen Migrationsforschung zusammen, die sich der Unsichtbarkeit von Frauen im Migrationsprozess seit Mitte der 1980er Jahre entgegenstellt, zum anderen machen Migrantinnen selbst auf sich und ihre Bedürfnisse aufmerksam und fordern mehr Bewusstsein hinsichtlich ihrer spezifischen Problematiken in der Migrationssituation (Pötgen, Germaine (2022): Herausforderungen und Hindernisse für Frauen* im Zuge der Migration, S. 15, in: Österreichischer Integrationsfonds: Forschungspreis Integration, Wien, abrufbar unter: https://www.integrationsfonds.at/fileadmin/user_upload/Integrationshefte_2022_1.pdf).

Eine zentrale geschlechtsspezifische Herausforderung besteht darin, dass geflüchtete Frauen bei ihrer Ankunft tendenziell über schlechtere Kenntnisse der Sprache des Aufnahmelandes verfügen als männliche Geflüchtete und auch in der Folgezeit benachteiligt bleiben. In einer australischen Langzeitstudie aus dem Jahr 2017 gaben 43 % der geflüchteten Frauen bei ihrer Ankunft an, dass sie kein Englisch verstehen, verglichen mit 31 % der geflüchteten Männer. Im Laufe der Zeit verbesserte sich die Fähigkeit, Englisch zu verstehen, sowohl bei den weiblichen als auch bei den männlichen Geflüchteten deutlich. Drei Jahre nach ihrer Ankunft verstanden allerdings 16 % der weiblichen Geflüchteten immer noch kein gesprochenes Englisch, während der entsprechende Wert für Männer bei 7 % lag. Querschnittsdaten aus Österreich, Deutschland und Norwegen zeigen ein ähnliches Muster der Sprachkenntnisse geflüchteter Frauen im Vergleich zu geflüchteten Männern. Bei Frauen dauert der Erwerb der notwendigen Sprachkenntnisse oft länger als bei Männern (Liebig, Thomas/Tronstad, K. Rose: Triple Disadvantage? A First Overview of the Integration of Refugee Women, in: OECD Social, Employment and Migration Working Papers, 30.08.2018, S. 26 f., abrufbar unter: https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/publications/reports/2018/08/tripledisadvantage_65c3f454/3f3a9612-en.pdf). Geflüchtete Männer besuchen häufiger einen Sprach- oder Integrationskurs als Frauen und schließen diesen durchschnittlich früher ab, während Frauen vermehrt die Sorgearbeit übernehmen (Kosyakova u.a., Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), Arbeitsmarktintegration in Deutschland - Geflüchtete Frauen müssen viele Hindernisse überwinden, 2021, S. 4, abrufbar unter: https://doku.iab.de/kurzber/2021/kb2021-08.pdf). Gute Sprachkenntnisse im Aufnahmeland sind indes ein entscheidender Faktor für die Integration in den Arbeitsmarkt, und dies gilt insbesondere für Flüchtlingsfrauen. Flüchtlingsfrauen mit mittleren oder fortgeschrittenen Kenntnissen der Sprache des Aufnahmelandes haben eine um ganze 40 Prozentpunkte höhere Beschäftigungsquote als diejenigen mit geringen oder keinen Sprachkenntnissen (Liebig/Tronstad, a.a.O., S. 26 f.).

Darüber hinaus bringen geflüchtete Frauen häufig eine Form von Humankapital mit, das sie für den Arbeitsmarkt des Aufnahmelandes weniger attraktiv macht als männliche Geflüchtete. Es zeigt sich, dass Frauen im Herkunftsland eher in Berufen erwerbstätig waren, die länderspezifisches Wissen und Fähigkeiten erfordern und deren Zugang etwa in Deutschland stark reglementiert ist (vor allem im Sektor der wissensintensiven Dienstleistungen, etwa in der Lehre oder Erziehung). Die Verwertung dieser Fähigkeiten ist im Zielland schwieriger als etwa in Berufen im Industriesektor, in denen besonders viele geflüchtete Männer berufstätig waren. In diesen Berufen ist es möglich, einen niederschwelligen Einstieg auch mit unzureichenden Sprachkenntnissen zu finden und langsam Wissen aufzubauen oder sich ausländische Zertifikate anerkennen zu lassen. Damit sind in den frauenspezifischen Berufen für den Erwerbseinstieg höhere Investitionen notwendig (Kosyakova u.a., a.a.O., S. 4). Erschwerend hinzu kommt, dass das soziale Netzwerk weiblicher Geflüchteter meist weniger ausgeprägt ist als das Netzwerk männlicher Geflüchteter. Geflüchtete Frauen halten sich verstärkt im familiären Kontext auf und verbringen weniger Zeit als Männer mit Deutschen oder Menschen, die bereits länger in Deutschland leben (Kosyakova u.a., a.a.O., S. 4). Unter den Teilnehmenden der Flüchtlingsstudie des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2014 gaben 27 % der männlichen Geflüchteten an, dass sie täglich Deutsche in ihrem Freundeskreis treffen, während dies nur auf 12 % der weiblichen Geflüchteten zutrifft. Geflüchtete Frauen haben zudem nicht nur weniger relevante Kontakte zu Einheimischen, sondern auch zu anderen Migranten. Dies benachteiligt Frauen nicht nur bei der sozialen Integration, sondern auch beim Einstieg in den Arbeitsmarkt, weil ein Großteil der Arbeitsplätze in Industrieländern über Netzwerke oder informelle Kontakte besetzt wird (Liebig/Tronstad, a.a.O., S. 29).

Geflüchtete Personen sind zudem bereits allgemein anfälliger für Gesundheitsprobleme als die allgemeine Bevölkerung und andere Einwanderergruppen, und ein beträchtlicher Anteil leidet unter den traumatischen und oft gewalttätigen Erfahrungen im Zusammenhang mit ihrer erzwungenen Migration. Die verfügbaren Daten zeigen durchweg, dass geflüchtete Frauen mehr gesundheitliche Probleme haben als geflüchtete Männer. In Studien aus Österreich, Norwegen und Australien stufte etwa jede vierte bis fünfte Flüchtlingsfrau ihre Gesundheit als schlecht oder sehr schlecht ein oder beschrieb ernsthafte psychische Probleme, während nur etwa jeder sechste bis siebte Flüchtlingsmann ähnliche Probleme angab (Liebig/Tronstad, a.a.O., S. 30). Dazu kann das erhöhte Risiko von Frauen beitragen, vor oder während der Flucht geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein. Schließlich sind insbesondere Frauen durch ausgeprägte Stressfaktoren, beispielsweise durch eine geringere soziale Teilhabe, nach der Ankunft zusätzlich belastet (Kosyakova u.a., a.a.O., S. 4). Geflüchtete gleich welchen Geschlechts, die Symptome von Angstzuständen und Depressionen angeben, haben im Vergleich zu Geflüchteten und anderen Migranten ohne solche Symptome eine deutlich niedrigere Beschäftigungsquote (Liebig/Tronstad, a.a.O., S. 30).

Migrantinnen in prekären sozioökonomischen Situationen, unter anderem aufgrund geringer Einkommen, haben möglicherweise auch weniger Zugang zu Wohnraum als männliche Migranten oder geringere Chancen, angemessenen und sicheren Wohnraum zu finden. Wie aus Untersuchungen in Frankreich hervorgeht, kann der Verlust des Einkommens Migrantinnen weiter in die Obdachlosigkeit treiben, wobei die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass sie Opfer von Prostitutionsringen werden oder selbst auf Sexarbeit zurückgreifen, um ihre finanzielle Unabhängigkeit wiederzuerlangen (International Organization for Migration (IOM), World Migration Report 2024, S. 184, abrufbar unter: https://publications.iom.int/system/files/pdf/pub2023-047-l-worldmigration-report-2024_11.pdf). Auch in Deutschland erfahren weibliche wohnungslose Personen häufiger Gewalt als männliche Personen, so die Daten des Wohnungslosenberichts des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales von 2022. Besonders viel Gewalt seit Eintritt der Wohnungslosigkeit erfahren Frauen ohne Unterkunft (79 %). 36 % (M: 3%) der befragten wohnungslosen Frauen hat sexuelle Belästigung, Übergriffe oder Vergewaltigung erlebt, 13 % wurden zur Prostitution genötigt (jeweils gegenüber 3 % der männlichen Wohnungslosen) (Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. (BAGW), Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 18.11.2024, abrufbar unter: https://www.bagw.de/fileadmin/bagw/media/Doc/DOK/DOK_24__Stellungnahme_GewHG_BAGW_November2024.pdf).

Für weibliche Geflüchtete verschärft auch ein Leben in informellen Siedlungen die geschlechtsspezifische Gefährdung und erhöht das Risiko von Gewalt in Paarbeziehungen. Unsicherheit und beengte Verhältnisse führen ebenfalls zu einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere Vergewaltigung, wenn Frauen und Mädchen sich in und um Siedlungen bewegen, um beispielsweise Holz zum Kochen zu sammeln und Wasser an Wasserstellen zu holen (IOM, World Migration Report 2024, S. 185). Auch in Obdachlosenunterkünften, welche häufig männlich dominiert sind, sind wohnungslose Frauen von sexuellem Missbrauch und Gewalt betroffen. In Reaktion darauf suchen wohnungslose Frauen häufig vorübergehend Unterschlupf in prekären Mitwohnverhältnissen bei Freunden und Bekannten. Diese "verdeckte" Wohnungslosigkeit geht häufig mit Abhängigkeitsverhältnissen, u.a. sexueller Gewalt und anderen Konflikte, einher (Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. (BAGW), a.a.O.; Springs Rescue Mission, https://www.springsrescuemission.org/articles/ahidden-side-of-homelessness-why-women-avoid-homeless-shelters; St. Mungo's/Standing Together, Safety by experience: Women's experiences, abrufbar unter: https://www.dahalliance.org.uk/media/11062/safety-by-experience.pdf).

Auch die erhöhten hygienischen Bedürfnisse, die Frauen aufgrund ihrer Menstruation haben, tragen zu ihrer Vulnerabilität in prekären Lebensverhältnissen und insbesondere in der Wohnungslosigkeit bei. Der unregelmäßige Zugang zu Hygieneartikeln, Toiletten, privaten und hygienischen Badezimmern und Wäscheservices sowie das weit verbreitete Stigma der Menstruation und gynäkologische Probleme verstärken die Schwierigkeiten von Frauen bei der Menstruationshygiene. Trotz Berichten über ungedeckte Bedürfnisse und erhöhten Stress und Stigmatisierung sind menstruierende Obdachlose gezwungen, ihre Menstruationsprodukte zu rationieren, Alternativen zu verwenden (z. B. Toilettenpapier, Socken) und einen Teil ihrer begrenzten finanziellen Ressourcen in den Erwerb von Hygieneprodukten zu investieren, was wiederum dazu führt, dass sie andere grundlegende Bedürfnisse wie Lebensmittel, Unterkunft und Transport vernachlässigen müssen. Der mangelnde Zugang zu Menstruationsprodukten kann negative Auswirkungen auf die individuelle Gesundheit haben, wie z. B. Infektionen, Reizungen und Stress. Die Schwierigkeiten beim Umgang mit der Menstruation während der Obdachlosigkeit erhöhen die Anfälligkeit der Betroffenen für gynäkologische Infektionen. Menstruationsbedingte Herausforderungen für Wohnungslose können darüber hinaus zu dauerhaften Auswirkungen führen, darunter Gesundheitsrisiken, psychische Probleme, soziale Isolation und beeinträchtigte Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten (DeMaria et al. in: BMC Public Health (2024), Menstruating while homeless: navigating access to products, spaces, and services; S. 2, abrufbar unter: https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC10976832/pdf/12889_2024_Article_18379.pdf).

In einer aktuellen Studie der US-amerikanischen Purdue University gaben mehrere der befragten obdachlosen Frauen an, für die Dauer ihrer Menstruation Schmerzmittel zu benötigen, um die Krämpfe ertragen zu können. Es fehle ihnen an einem bequemen Ort, an dem sie sich hinlegen und von den Krämpfen entlasten könnten (DeMarie et. al.; a.a.O., S. 4). Für die Dauer ihrer Periode fühlten sie sich ohne Unterkunft besonders verletzlich, hätten mit Stimmungsschwankungen zu kämpfen und schämten sich, wenn sie ihre Periode gegenüber Fremden oder männlichen Sozialarbeitern offenlegen müssten, um Hygieneprodukte zu erhalten (DeMarie et. al.; a.a.O., S. 5). Öffentliche Toiletten seien nicht rund um die Uhr geöffnet, sodass sie während ihrer Periode oft nicht die Möglichkeit hätten, sich selbst oder ihre Unterwäsche zu waschen (DeMarie et. al.; a.a.O., S. 6). In einer britischen Studie aus dem Jahr 2020, in deren Rahmen 40 Frauen in prekären Wohnsituationen befragt wurden, beschrieb die Mehrheit der befragten Frauen ihre Erfahrungen mit der Menstruation als eine emotionale und schmerzhafte Zeit, die mit negativen Empfindungen wie Reizbarkeit, Stress, Verletzlichkeit und Symptomen wie schlechter Laune, Angstzuständen und Depressionen einhergeht. Ihr Bedürfnis nach Ruhe und Privatsphäre könnten sie aufgrund ihrer unsicheren Wohnsituation nicht erfüllen und empfänden sich selbst als schmutzig und abstoßend, weil sie nicht genug Gelegenheiten hätten, sich zu waschen (Shailini Vora, The Realities of Period Poverty: How Homelessness Shapes Women's Lived Experiences of Menstruation, 25.07.2020, in: The Palgrave Handbook of Critical Menstruation Studies, S. 35, abrufbar unter: https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/978-981-15-0614-7.pdf). Weiter gaben die befragten Frauen an, sich Menstruationsprodukte nicht leisten zu können, und deswegen Toilettenpapier von öffentlichen Toiletten verwenden oder Hygieneartikel stehlen zu müssen (Shailini Vora, The Realities of Period Poverty, S. 38). Die extreme Sichtbarkeit der Obdachlosigkeit steht in starkem Kontrast zu der Intimität, die notwendig ist, um die körperlichen und emotionalen Aspekte der Menstruation zu bewältigen (Shailini Vora, The Realities of Period Poverty, S. 37).

bb. Die strukturellen Nachteile, denen geflüchtete Frauen ausgesetzt sind, wirken sich auch auf die Lebenssituation weiblicher Geflüchteter in Griechenland aus.

(1) Der Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt ist für weibliche Schutzberechtigte noch schwerer zu erlangen als für männliche Schutzberechtigte.

In der griechischen Gesellschaft werden die Pflege des Haushalts, der Kinder und älterer Menschen im Allgemeinen als Aufgabe der Frauen angesehen. Da griechische Frauen jedoch zunehmend Diplome und Hochschulabschlüsse erwerben und im formellen Sektor beschäftigt sind, entsteht ein Bedarf an traditionellen Familienrollen. Die Realität ist, dass die Emanzipation der Frauen nicht mit einer entsprechenden Verlagerung der häuslichen Pflichten auf die Männer einherging. Um diese Lücke zu schließen, begannen Migrantinnen Ende der 90er Jahre, in die informelle Wirtschaft einzusteigen. Migrantinnen sind überproportional häufig in Teilzeitbeschäftigungen tätig, die oft unfreiwillig und prekär sind. Ihre Aufgaben bestehen überwiegend in der Erbringung indirekter Dienstleistungen für Einzelpersonen, darunter Mütterhilfe, Altenpflege, Haushaltsreinigung und Hausmeistertätigkeiten, insbesondere im Pflegebereich. Darüber hinaus ist eine beträchtliche Anzahl von Migrantinnen in der Dienstleistungsbranche tätig, wo sie unqualifizierte Tätigkeiten in Bereichen wie Gastronomie, Hotellerie, Supermärkten, Reinigungsdiensten und geschäftsbezogenen Funktionen ausüben. Diese Spezialisierung in der Beschäftigung bringt Migrantinnen oft in prekäre berufliche Situationen und setzt sie einem höheren Risiko der Arbeitslosigkeit aus. Sie sind auf dem Arbeitsmarkt einer doppelten Diskriminierung ausgesetzt, sowohl aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen ethnischen Herkunft als auch aufgrund ihres Geschlechts. Darüber hinaus ist informelle Beschäftigung weit verbreitet, wobei Migrantinnen Tätigkeiten ausüben, die nicht offiziell gemeldet oder von den staatlichen Behörden anerkannt sind (SolidarityNow, The Reality of Employment for Migrant Women in Greece, 2024, S. 23 f., abrufbar unter: https://www.solidaritynow.org/wp-content/uploads/2024/02/The-Reality-ofEmployment-for-Migrant-Women-in-Greece.pdf).

Selbst hoch qualifizierte Migrantinnen sind vielfach in gering qualifizierten Jobs beschäftigt und arbeiten zuweilen unter prekären Arbeitsbedingungen (SolidarityNow, The Reality of Employment for Migrant Women in Greece, 2024, S. 34). 72 % der befragten Migrantinnen, vor allem alleinerziehende Mütter, gaben gegenüber der NGO SolidarityNow an, dass sie Schwierigkeiten hatten, während ihrer Arbeit eine geeignete Kinderbetreuung zu finden. Zudem schilderten mehr als 53 % der befragten Migrantinnen, fast täglich Gefühle oder Gedanken von Angst, Stress, Schlaflosigkeit, übermäßiger Sorge, Anspannung, Depression, Furcht, Müdigkeit, Magenschmerzen, Traurigkeit, Knochenschmerzen und geringem Selbstwertgefühl zu verspüren (SolidarityNow, The Reality of Employment for Migrant Women in Greece, 2024, S. 34). Der UNHCR stellte einen signifikanten Zusammenhang fest zwischen der Art der Unterkunft und der Beschäftigung: Antragsteller und Begünstigte, die selbst für ihre Unterkunft sorgten, hatten einen deutlich besseren Zugang zu Beschäftigung (68 %) als diejenigen, die im ehemaligen ESTIA-Programm untergebracht waren oder durch das HELIOS-Projekt unterstützt wurden (16 %), und noch mehr als diejenigen, die in Lagern lebten (10 %). Die Studie stellte auch ein hohes Maß an Ausbeutung und undokumentierter Arbeit fest, wobei nur 36 % der arbeitenden Antragsteller bzw. 48 % der Begünstigten einen formellen Vertrag hatten, während in allen Fällen derjenigen, die arbeiteten, Löhne deutlich unter dem griechischen Mindestlohn lagen, obwohl die wöchentliche Arbeitszeit in 41 % der Fälle der durchschnittlichen Arbeitszeit griechischer Staatsangehöriger entsprach und in 22 % der Fälle sogar darüber lag (60-Stunden-Woche). Ein Drittel der Teilnehmer (31 % der Männer und 33 % der Frauen) gab außerdem an, sich auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert zu fühlen, während ein sehr hoher Prozentsatz aller Teilnehmer (68 %) angab, aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten auf negative Bewältigungsmechanismen wie das Auslassen von Mahlzeiten zurückgreifen zu müssen (AIDA/ECRE, Country Report: Greece. Update on 2024, 15.09.2025, S. 203).

Geflüchtete Frauen sind in Griechenland zudem überdurchschnittlich häufig von Erwerbslosigkeit betroffen. Die Arbeitslosenquote in Griechenland blieb im Jahr 2024 allgemein höher als im Rest der EU (9,4 % gegenüber 6,3 % EU-weit). Unter der Migrantenbevölkerung ist die Arbeitslosenquote noch deutlich höher und erreicht fast 20 %. Die höchsten Arbeitslosenquoten sind bei Frauen (15,7 %), Personen mit Grund- bis Sekundarschulbildung (26 %) und Personen im Alter zwischen 20 und 29 Jahren (53 %) zu beobachten (Zahlen von 2023: SolidarityNow, The Reality of Employment for Migrant Women in Greece, 2024, S. 8). Der UNHCR ermittelte in einer Studie, in deren Rahmen zwischen Mai und Juli 2022 mehr als 3.700 Asylantragsteller und Begünstigte internationalen Schutzes befragt wurden, dass 64 % der insgesamt befragten Teilnehmer in den vier Wochen vor ihrer Teilnahme an der Umfrage nicht erwerbstätig waren, obwohl mehr als die Hälfte aktiv auf Arbeitssuche war. Die Studie stellte eine geschlechtsspezifische Kluft beim Zugang zu Beschäftigung fest, wobei Frauen deutlich stärker betroffen waren als Männer: Die Arbeitslosenquote bei Frauen lag bei 82 %, gegenüber 54 % bei Männern. Interessanterweise wurde kein signifikanter Unterschied in Bezug auf die Beschäftigung aufgrund des rechtlichen Status der Befragten festgestellt, wobei die Arbeitslosigkeit Antragsteller (66 %) und Begünstigte (62 %) von internationalem Schutz in ähnlichem Maße betraf (AIDA/ECRE, Country Report: Greece. Update on 2024, 15.09.2025, S. 203). In einer weiteren Umfrage des UNHCR, basierend auf Interviews von 424 Begünstigten internationalen Schutzes in Griechenland von Juli 2022 bis Juni 2023 gaben 29 % der Befragten an, zum Zeitpunkt der Befragung erwerbstätig zu sein oder in den vier Wochen vor der Befragung gearbeitet zu haben. Davon hatten 17 % eine reguläre Arbeit und 12 % arbeiteten gelegentlich (AIDA/ECRE, Country Report: Greece. Update on 2024, 15.09.2025, S. 262).

Gegenüber dem UNHCR gaben die Befragten an, dass die größten Hindernisse bei der Arbeitssuche darin bestanden, dass sie kein Griechisch sprachen, keine legale Beschäftigung fanden und wichtige Dokumente fehlten. Dies betraf 74 % der Befragten. Als zusätzliche Herausforderung wurde der Mangel an Kinderbetreuung genannt, von dem insbesondere Frauen mit kleinen Kindern (0-4 Jahre) betroffen waren. Von dieser Gruppe gaben 56 % an, dass der Mangel an Kinderbetreuung ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (AIDA/ECRE, Country Report: Greece. Update on 2024, 15.09.2025, S. 262). Frauen im Alter von 17 bis 29 Jahren sind in Griechenland in Bezug auf Beschäftigung noch stärker gefährdet als ältere Frauen, weil sie gezwungen waren, ihr Land in jungen Jahren zu verlassen und daher keine Möglichkeit hatten, ihre Bildungswünsche zu verwirklichen und wertvolle Berufserfahrung zu sammeln (SolidarityNow, The Reality of Employment for Migrant Women in Greece, 2024, S. 16 f.).

(2) Auch die ohnehin stark begrenzten Möglichkeiten des Zugangs zu Obdachlosenunterkünften sind für Frauen noch eingeschränkter als für Männer. So lässt beispielsweise das Mehrzweckzentrum des Zentrums für Aufnahme und Solidarität der Stadt Athen (KYADA) keine Familien oder alleinstehende Frauen zu (AIDA/ECRE, Country Report: Greece. Update on 2024, 15.09.2025, S. 259 f.). Geflüchtete und migrantische Frauen sind in Griechenland zudem einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von Menschenhandel zu werden. NGOs berichten, dass organisierte kriminelle Gruppen Frauen in Migranten- und Flüchtlingslagern in provisorischen Bordellen zum Sexhandel zwingen können. In den Jahren 2024 und 2025 reduzierte die griechische Regierung indes ihre Bemühungen zum Schutz der Opfer von Menschenhandel (US Department of State (USDOS), 2025 Trafficking in Persons Report: Greece, 29.09.2025, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/2130598.html). Zwar gelten Kinder und solche Frauen, die von Genitalverstümmelung oder anderen schweren Formen von Gewalt betroffen waren, in Griechenland als Angehörige einer vulnerablen Gruppe (AIDA/ECRE, Country Report: Greece. Update on 2024, 15.09.2025, S. 132). Vulnerablen Personen gesteht das griechische Gesetz besondere Aufnahmebedingungen und besondere Verfahrensgarantien zu (AIDA/ECRE, Country Report: Greece. Update on 2024, 15.09.2025, S. 132). In der Praxis bestehen jedoch ausweislich der Informationen des Griechischen Flüchtlingsrats (Greek Council for Refugees, GCR) Probleme bei der korrekten Identifizierung vulnerabler Personen. So fehlt es oftmals an einer psychosozialen Beurteilung, es bestehen Schwierigkeiten bei der Überweisung an öffentliche Krankenhäuser, die medizinischen Untersuchungen sowie die psychosoziale Unterstützung weisen eine geringe Qualität auf und es mangelt an Informationen über das Ergebnis des Verfahrens (AIDA/ECRE, Country Report: Greece. Update on 2024, 15.09.2025, S. 135).

c. Die Argumentation anderer Verwaltungsgerichte, weiblichen Geflüchteten drohe in Griechenland keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, weil diese ebenso wie geflüchtete Männer Schwarzarbeit verrichten und auf Notschlafstellen zurückgreifen könnten (so VG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2025 - 12 L 4728/25.F.A -, juris Rn. 12 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 20.11.2025 - 5 L 599/25.A -, juris Rn. 20; VG Würzburg, Beschluss vom 05.11.2025 - W 1 S 25.35149 -, juris Rn. 58; VG Greifswald, Beschluss vom 28.10.2025 - 1 B 3174/25 HGW -, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 22.10.2025 - 2 B 599/25 -, juris; VG Halle (Saale), Beschluss vom 13.10.2025 - 4 B 320/25 HAL -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 07.10.2025 - RO 13 S 25.33980 -, juris Rn. 34), überzeugt nicht.

Dass in Griechenland Notschlafstellen oder Obdachlosenunterkünfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, hat das BVerwG, auf dessen Urteil (1 C 18.24 -, juris Rn. 40 ff.) diese Verwaltungsgerichte Bezug nehmen, schon für schutzberechtigte Männer nicht nachvollziehbar dargelegt (dazu VG Hannover, Beschluss vom 21.07.2025 - 15 B 6309/25 -, juris Rn. 34 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 26.09.2025 - 12 A 7005/25 -, juris Rn. 2 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 24.07.2025 - 12 B 5698/25 -, juris Rn. 23; VG Dresden, Beschluss vom 25.11.2025 - 2 L 1081/25.A -, juris Rn. 32 ff.). Auf die Frage, wo genau mehrere Tausende Familien und alleinstehende Frauen, die nunmehr mit einer Abschiebung aus Deutschland und anderen EU-Ländern nach Griechenland rechnen müssen, eine "temporäre, wechselnde Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen" (VG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 12; VG Würzburg, a.a.O., juris Rn. 58; VG Regensburg, a.a.O., juris Rn. 35) finden sollen, können die Gerichte nicht nachvollziehbar beantworten. Stattdessen verweist etwa das VG Frankfurt weibliche Schutzberechtigte pauschal auf elf (!) Plätze im Projekt Night Shelter for the Homeless von Medicines du Monde (MDM) in Athen sowie allgemein auf einige Einrichtungen und Hilfsangebote des National Centre for Social Solidarity (NCSS bzw. EKKA) (a.a.O., juris Rn. 13). Die NGO EKKA musste allerdings ausweislich der Angaben auf ihrer Internetseite ihre Notunterkunft für Frauen bereits im Jahr 2020 schließen und verfügt nun nur noch über eine Unterkunft in Thessaloniki mit 20 Betten (https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenonesen). Das US Department of State berichtet, dass die Unterkünfte von EKKA einigen weiblichen Betroffenen von Gewalt aufgrund mangelnder Kapazitäten, Ressourcen oder Platz Unterstützung verweigern mussten (USDOS, 2025 Trafficking in Persons Report: Greece, https://www.state.gov/reports/2025-trafficking-in-persons-report/greece/).

Ferner haben Frauen, wie oben ausgeführt, besondere Bedürfnisse und sind spezifischen Risiken ausgesetzt, die bei der Frage, auf welche Art Unterkünfte sie verwiesen werden können, zu berücksichtigen sind (anders VG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 13; VG Halle (Saale), a.a.O., juris; ebenso VG Wiesbaden, Urteil vom 31.10.2025 - 7 K 2462/25.WI.A -, juris Rn. 34; VG Gießen, Beschluss vom 22.10.2025 - 1 L 5962/25.GI.A -, juris Rn. 15). Abgesehen davon, dass geflüchtete Frauen aufgrund ihrer monatlichen Regelblutung erheblich höhere hygienische Bedürfnisse haben als Männer, leiden sie wie ausgeführt auch häufiger unter gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere psychischen Erkrankungen, und sind in gemischtgeschlechtlichen Unterkünften in größerem Maße als Männer der Gefahr sexueller Übergriffe ausgesetzt. Sofern andere Verwaltungsgerichte die Gefahr sexueller Übergriffe in gemischtgeschlechtlichen Obdachlosenunterkünften als "weder substantiiert aufgezeigt noch sonst erkennbar" bezeichnen (VG Frankfurt, a.a.O., Rn. 13, ebenso VG Cottbus, a.a.O., juris Rn. 30), so ignorieren sie aktuelle Erkenntnisse etwa der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. Sie beachten ferner nicht, dass die jeweilige Klägerin ihre Behauptung drohender sexueller Gewalt in Obdachlosenunterkünften nur dann aufgrund persönlicher Erfahrungen substantiieren kann, wenn sie sich zuvor gezielt einer gefährlichen Situation aussetzt, und dies auf das Risiko hin, dass ihre Erlebnisse sodann nicht einmal ins Gewicht fallen, weil sie gerichtlich als Einzelfall eingeordnet werden.

d. Die Klägerin verfügt nicht über besondere Fähigkeiten, Kontakte oder Ressourcen, um aus eigener Kraft die ihr in Griechenland drohende Gefahr von Verelendung abzuwenden. Insbesondere besitzt sie nur eine grundlegende Schulbildung und rudimentäre Kenntnisse der griechischen und englischen Sprache. Die Klägerin hat nach ihrer überzeugenden Darstellung während ihres vorherigen Aufenthalts in Griechenland bereits erhebliche Anstrengungen unternommen, um eine Wohnung und eine Anstellung zu finden: Nach ihrer glaubhaften Schilderung hat sie sich sogar bereit erklärt, eine Arbeit gegen Naturalien aufzunehmen, konnte jedoch trotzdem keine Anstellung finden. Sie beschrieb, dass die anderen jungen Frauen aus ihrer Gruppe ebenfalls vergeblich nach Arbeit gesucht hätten. Notschlafstellen hätten sie nicht finden können. Wie die Klägerin nachvollziehbar darlegte, wäre sie nicht das Risiko eingegangen, auf der Straße, an Bahnhöfen oder in einem Zelt zu übernachten, wenn sie die Möglichkeit gehabt hätte, alternativ eine Obdachlosenunterkunft aufzusuchen. Darüber hinaus ist die Klägerin nach ihren eindrücklichen Schilderungen in Griechenland bereits mehrfach Opfer von gewaltsamen und sexuellen Übergriffen geworden. Obwohl das griechische Gesetz Frauen, die von schweren Gewalttaten oder wie die Klägerin von Genitalverstümmelung betroffen waren, als vulnerable Gruppe einordnet, hat die Klägerin während ihres Aufenthalts in Griechenland keinen Zugang zu effektivem Schutz durch staatliche Stellen oder Hilfsorganisationen erhalten.

Zudem drohen der Klägerin gerade in den ersten Monaten nach einer Rückführung nach Griechenland erhebliche Schwierigkeiten dadurch, dass sie gezwungen wäre, ein kompliziertes behördliches Verfahren zur Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu durchlaufen, die ihr im Jahr 2020 erteilt wurde, die jedoch nur drei Jahre gültig ist. Im ersten Halbjahr 2025 waren 1.500 Verlängerungen von Aufenthaltsgenehmigungen seit über einem Jahr anhängig. Während dieser Wartezeiten werden die Begünstigten nicht über den Stand ihres Verfahrens informiert. Eine gültige Aufenthaltserlaubnis ist indes Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer (AMKA), welche - sofern Schutzberechtigte bereits über eine solche verfügen - am Tag nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung automatisch deaktiviert wird. Eine Aufenthaltsbewilligung ist zudem erforderlich für die Eröffnung eines Bankkontos, für den Zugang zum Arbeitsmarkt, den Bezug von Sozialleistungen und für die Freizügigkeit innerhalb Griechenlands (SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat. Juristische Analyse - Update 2025, 24.10.2025, S. 6, 8).

Schließlich ist zu beachten, dass die Klägerin aufgrund ihrer Augenerkrankung, ihrer Schilddrüsenunterfunktion sowie der erlittenen Genitalverstümmelung erhöhte medizinische Bedürfnisse hat. Eine Genitalverstümmelung kann auch über die akuten gesundheitlichen Folgen hinaus zahlreiche chronische somatische Komplikationen wie auch psychische und psychosomatische Folgen auslösen (Bundesärztekammer, Empfehlungen zum Umgang mit Patientinnen nach weiblicher Genitalverstümmelung, April 2016, https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_oldfiles/downloads/pdf-Ordner/Empfehlungen/2016-04_Empfehlungen-zum-Umgang-mit-Patientinnen-nach-weiblicher-Genitalverstuemmelung.pdf). Auch wenn anzunehmen ist, dass das Schilddrüsenhormon Levothyroxin sowie die Augentropfen, die die Klägerin regelmäßig einnehmen muss, auch in Griechenland erhältlich sind, bedeutet dieser Bedarf für die Klägerin eine zusätzliche finanzielle Belastung. Ferner geht die Einzelrichterin davon aus, dass die Klägerin bisher nicht über eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) verfügt, weil diese nicht nur eine gültige Aufenthaltsbewilligung, sondern auch einen Wohnsitznachweis sowie einen Arbeitsvertrag oder eine Einstellungsbescheinigung erfordert. Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung und ist von sämtlichen medizinischen Leistungen, die nicht als Notfallversorgung gelten, ausgeschlossen. Für die Aufnahme einer Beschäftigung wiederum wird eine AMKA benötigt, was einen bürokratischen Teufelskreis begründet (SFH, Griechenland als sicherer Drittstaat. Juristische Analyse - Update 2025, 24.10.2025, S. 7 f.).

Nach alledem droht der Klägerin im Falle einer Rückführung nach Griechenland unmenschliche und erniedrigende Behandlung, die nicht mit Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC zu vereinbaren ist.

Dementsprechend sind die Feststellung, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf Griechenland nicht vorliegen, die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ebenso rechtwidrig und waren aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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