Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 5 B 12/26

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, seine Beleihung zum Luftsicherheitsassistenten ruhen zu lassen.

Er ist seit dem 28. August 2020 als Luftsicherheitsassistent beliehen und war zuletzt mit der Durchführung der Kontrolltätigkeit gem. § 5 LuftSiG am Flughafen Hannover-Langenhagen betraut.

Am 12. November 2025 war der Antragsteller als Handgepäcknachkontrollkraft eingesetzt und gab dabei eine Gepäckwanne mit einem Handgepäckstück frei, während noch eine Nachkontrolle auf Sprengstoffspuren lief und das Analyseergebnis noch nicht vorlag.

Die Analyse der Probe löste eine Alarmierung aus; der Fluggast hatte sich mit dem Handgepäckstück dabei schon aus dem Nachkontrollbereich entfernt. Die dadurch entstandene Vermischungslage zwischen kontrollierten und unkontrollierten Fluggästen löste ein vorübergehendes Startverbot für die Luftfahrzeuge an Terminal A und B und einen Fahndungseinsatz der Bundespolizei aus, infolgedessen die Fluggäste identifiziert und einer erneuten Kontrolle zugeführt werden konnten.

Mit Bescheid vom 28. November 2025 ließ die Antragsgegnerin die Beleihung zur Klärung eines möglichen Widerrufs der Beleihung ruhen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie aus, dass der Vorfall am 12. November 2025 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers begründe. Der Widerruf der Beleihung werde geprüft. Bis zur abschließenden Prüfung werde das Ruhen der Beleihung angeordnet, weil die Zuverlässigkeit des Antragstellers als zentrale Voraussetzung der Beleihung derzeit nicht zweifelsfrei feststehe. Das hochrangige Interesse an der Sicherheit im Luftverkehr schließe aus, den Antragsteller bis zur vollständigen Klärung seiner Zuverlässigkeit den Dienst als Luftsicherheitsassistent verrichten zu lassen. Aus diesem Grunde sei auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensverfügung erforderlich und geboten.

Der Antragsteller hat am 30. Dezember 2025 gegen die Verfügung Widerspruch eingelegt, zu dessen Begründung er geltend macht, dass er das Gepäckstück nicht absichtlich freigegeben habe, sondern weil er infolge eines Missverständnisses davon ausgegangen sei, dass die Analyse schon ohne Befund abgeschlossen gewesen sei.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2025 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Ruhendstellung der Beleihung für den Zeitraum der Sachverhaltsaufklärung sei eine Minusmaßnahme gegenüber dem Widerruf der Beleihung und als solche das gebotene Minimum, um die Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Schon bei Bekanntwerden von Tatsachen, die Zweifel an der Eignung aufkommen ließen, seien die Voraussetzungen für eine Beleihung nicht mehr gegeben. Nach Prüfung des Sachverhalts und Auswertung der Videoaufzeichnung sei auch die Darstellung des Antragstellers, dass er das Gepäckstück aufgrund eines Missverständnisses mit der ETD-Kontrollkraft herausgegeben habe, nicht glaubhaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist die sofortige Vollziehung von der Behörde den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend angeordnet worden, so setzt die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das vorrangig öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 7 VR 5.14 -, juris, Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 10.9.2014 - 8 ME 87/14 -, juris, Rn. 2). Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt eine summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.2001 - BVerwG 3 B 144.00 -, juris).

Nach diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Interesse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn bei summarischer Prüfung bleibt der Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg und der Antragsteller hat keine Umstände vorgetragen, die ein gleichwohl überwiegendes Aussetzungsinteresse erkennen ließen.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. November 2025 erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhendstellung genügt den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden formalen Anforderungen. Die Antragsgegnerin setzt sich in ihrer Begründung ausreichend mit dem vorliegenden Einzelfall und der abstrakten Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs durch die Teilnahme von Mitarbeitenden an Luftverkehrskontrollen, deren Zuverlässigkeit nicht zweifelsfrei feststeht. Sie hat zugleich deutlich gemacht, dass sie die Ruhendstellung als Gefahrerforschungseingriff ansieht. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Auch dass die Antragsgegnerin auf die Gründe der Entscheidung in der Hauptsache Bezug nimmt oder diese wiederholt, begründet keinen Fehler in der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Wenn die Gründe, die für eine sofortige Vollziehung sprechen, mit den Gründen identisch sind, die die Entscheidung in der Sache tragen, liegt die Eilbedürftigkeit in der Natur der Sache. Die Behörde ist in dieser Konstellation nicht gehalten, sich einzelne Gründe der Hauptsacheentscheidung zur gesonderten Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung "aufzusparen", nur um diese gesondert aufzuführen.

Nach Auffassung des Gerichts überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung auch das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die Anordnung, die Beleihung des Antragstellers bis zur vollständigen Klärung des Sachverhalts ruhen zu lassen, erweist sich nach der hier gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und zweckmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Interessenabwägung gebietet es, den Antragsteller von der Teilnahme am Kontrolldienst auszuschließen, solange die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit nicht gänzlich ausgeräumt sind.

Die Ruhendstellung der Beleihung findet als Minusmaßnahme zum sofortigen Widerruf der Beleihung eine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i. V. m. § 16a Abs. 3 LuftSiG. Danach kann die Behörde einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt auch nach dessen Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen bzw. in einem Verwaltungsakt vorbehalten ist. Einen derartigen Widerrufsvorbehalt enthält § 16a Abs. 3 LuftSiG. Der Widerruf aufgrund eines Vorbehalts darf nur aus den Gründen erfolgen, die im Rahmen des Zwecks der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Rechtsvorschriften liegen und muss durch zulässige gesetzgeberische Ziele gerechtfertigt sein. Solche gesetzgeberischen Ziele verfolgt die Ruhendstellung der Beleihung des Antragstellers.

Nach § 1 LuftSiG dient das Luftsicherheitsgesetz dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführung, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen. Die Luftsicherheitsbehörde hat nach § 2 Satz 1 LuftSiG die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs in diesem Sinn abzuwehren. Soweit die Wahrnehmung dieser Aufgabe die Durchsuchung oder sonstige Überprüfung von Personen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG) und die Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonstige Überprüfung von Gegenständen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LuftSiG) erfordert, kann sie nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG bei der Durchführung dieser Sicherheitsmaßnahmen natürlichen Personen als Beliehenen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben übertragen. Die Beleihung des Antragstellers setzt nach § 16a Abs. 2 LuftSiG voraus, dass der zu Beleihende für die zu übertragende Aufgabe geeignet, sach- und fachkundig und zuverlässig ist und dass die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sichergestellt ist.

Liegen Tatsachen vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit aufkommen lassen, sind die Voraussetzungen für eine Beleihung nicht (mehr) gegeben (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 13.9.2022 - 5 B 1978/22 -, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 28.7.2010 - 8 ZB 09.1080 -, juris Rn. 5 m. w. N). Entsprechend darf gem. § 7 Abs. 6 LuftSiG keine Person ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes erhalten oder ihre Tätigkeiten dort aufnehmen.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftSiG ist die Zuverlässigkeit von natürlichen Personen, die nach § 16a LuftSiG als Beliehene eingesetzt werden sollen, zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs zu überprüfen. Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person gem. § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. Die in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1-3 LuftSiG aufgeführten Regelbeispiele für eine fehlende Zuverlässigkeit sind dabei erkennbar nicht erfüllt, da diese eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder verfassungswidrige Bestrebungen erfordern. In die Gesamtwürdigung des Einzelfalles sind aber die gem. § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG zu berücksichtigenden sonstigen Erkenntnisse einzustellen und nach Satz 1 der Vorschrift darauf zu prüfen, ob sich im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse sind demnach insbesondere auch Tatsachen zu berücksichtigen, die sich im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben durch den Beliehenen ergeben, insbesondere jedes Fehlverhalten bei der Aufgabenwahrnehmung.

Der Vorfall am 12. November 2025 weckt dabei offenkundige Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, weil er ein nicht abschließend kontrolliertes Gepäckstück freigegeben hat. Dieser Fehler kann auch bei bloßer Unachtsamkeit schwerwiegende Folgen haben.

Die von dem Antragsteller im Antragsverfahren vorgebrachten Erklärungen und Unterlagen sind vor dem Hintergrund der dargelegten hohen Anforderungen nicht geeignet, die durch seine Handlung vom 12. November 2025 bestehenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit auszuräumen. Schon ein nicht abschließend kontrolliertes Gepäckstück aus einem Missverständnis freizugeben weckt angesichts des durchorganisierten Ablaufs der Gepäckkontrollen Zweifel daran, dass die (ordnungsgemäße) Erfüllung der dem Antragsteller überantworteten Aufgaben sichergestellt ist. Die Erklärung des Antragstellers, er habe Kontakt zu der Kollegin aufgenommen und meine, von ihr das Signal bekommen zu haben, dass das Gepäckstück freigegeben werden könne, ist auch nach seiner eigenen Darstellung widersprüchlich und nicht geeignet, die Zweifel an der Zuverlässigkeit auszuräumen. Der Antragsteller sagt, dass er die Körpersprache der Kollegin missverstanden habe, weil sie länger als gewohnt vor dem Prüfgerät gestanden habe. Als er sie darauf angesprochen habe, habe er festgestellt, dass das Gerät noch nicht bereit gewesen sei und die Prüfung noch gar nicht durchgeführt worden sei. Die Kollegin habe auf die Kalibrierung gewartet, anstatt ein zweites Gerät zu verwenden. Ein ähnlicher Vorfall sei in der Vorwoche bereits geschehen.

Daraus ergibt sich auch bei wohlwollender Betrachtung keine Lage, in der der Antragsteller bei sorgfältiger Wahrnehmung seiner Aufgaben das Gepäckstück hätte freigeben dürfen. Ihm war offenbar ein Vorfall in der Vorwoche bekannt, bei dem sich die ETD-Prüfung verzögert hatte, und ihm war aufgefallen, dass die Kollegin länger als gewohnt vor dem Prüfgerät stand - so lange, dass er sie darauf ansprach. Die Lage war damit auch für ihn erkennbar so unklar, dass eine Deutung dahingehend, dass die ETD-Prüfung befundlos erfolgt sei und das Gepäckstück ohne Rückfrage freigegeben werden konnte, nicht veranlasst war.

Die Antragsgegnerin erachtet die Einlassung des Antragstellers zudem angesichts von Videoaufzeichnungen der Kontrolle und der - nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingegangenen - schriftlichen Aussagen dreier Kolleginnen als widerlegt. Aus der Videoaufzeichnung sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller vor der Freigabe der Gepäckwanne überhaupt Kontakt zu der ETD-Bedienerin aufgenommen habe. Erst danach habe Kontakt stattgefunden, der Fluggast sei dabei nicht weiter beobachtet worden. Insofern bestehen auch tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Darstellung des Antragstellers, die die Ruhendstellung der Beleihung nachgerade erfordern. Die ETD-Fachkraft gab an, dass sie den Antragsteller darauf hingewiesen habe, dass der Antragsteller das Gepäckstück selbständig freigeben habe, sie ihm darauf gesagt habe, dass sie die Prüfung noch nicht beendet habe. Der Antragsteller habe erklärt, dass die Auswertung der Probe jetzt - nach Freigabe - auch nicht mehr erforderlich sei. Sie habe die Prüfung trotz der Freigabe des Gepäckstücks noch durchgeführt und das ETD-Gerät habe einen Alarm ausgelöst.

Die Beleihung bis zur Klärung der Umstände ruhen zu lassen ist dabei die mindeste Maßnahme, die die Aufsichtsbehörde ergreifen kann, aber auch muss. Die Maßnahme ist daher auch verhältnismäßig.

Darüber hinaus überwiegt auch im vorliegenden Fall das Vollzugsinteresse. Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit aus Art. 12 GG ist zwar das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht zu gering zu veranschlagen. Allerdings sind die Sicherheit des Flugverkehrs und das Interesse der anderen Fluggäste an wirksamen Sicherheitskontrollen auch für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens höher zu bemessen. Deshalb bedarf es des Schutzes wichtiger Gemeinschaftsinteressen durch die sofortige Vollziehung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt Nrn. 1.5, 26.5 der Streitwertempfehlungen für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471). Für das Ruhen der Beleihung wird der Streitwert mit Blick auf dessen vorläufige Regelungswirkung auf 2.500 Euro festgesetzt, der im Eilverfahren nicht noch einmal zu halbieren ist.

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