Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 6 K 2228/04

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller erstrebt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines am 16.08.2004 erhobenen Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.08.2004, mit der das erstmalig am 03.08.2004 unter Anordnung des Sofortvollzugs ausgesprochene 2-wöchige Betretensverbot hinsichtlich des Grundstücks XXX in XXX (bislang gemeinsame Ehewohnung des Antragstellers und der Beigeladenen, die im Eigentum des Antragstellers steht) um weitere zwei Wochen (bis einschließlich 30.08.2004) verlängert wurde.
Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Verfügung formell ordnungsgemäß angeordnet (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO). Die von der Behörde gegebene Begründung genügt auch den Anforderungen an ein besonders Vollzugsinteresse, da im Fall von „häuslicher Gewalt“ innerhalb der Ehe die besondere Eilbedürftigkeit außer Frage steht.
Sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt, so ergibt die bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse sowie das private Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug der streitgegenständlichen Polizeiverfügung das entgegenstehende Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Entscheidung überwiegt. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Bei Rechtsstreitigkeiten um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen sofort vollziehbare Polizeiverfügungen kommt es nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse am Sofortvollzug und dem entgegenstehenden Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an; in diesem Zusammenhang ist insbesondere die Frage der Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels von Bedeutung. Je erfolgreicher der Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel erscheint, desto eher wird das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegen, während umgekehrt bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit der angegriffenen Polizeiverfügung das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug verstärkt und gegebenenfalls auch geschaffen werden kann. Ist die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs noch nicht zu beurteilen, weil noch tatsächliche Nachforschungen erforderlich sind, so kommt es auf das Ergebnis einer erfolgsunabhängigen Interessenabwägung an.
In Anwendung dieser Grundsätze dürfte die Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.08.2004 - bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - rechtlich nicht zu beanstanden sein. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die Behörde durfte im Hinblick darauf, dass eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erschien (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG), von einer förmlichen Anhörung des Antragstellers absehen. Nachdem es der Beigeladenen innerhalb des Zeitraums des erstmalig verfügten Platzverweises nicht möglich war, eine neue Wohnung zu beschaffen, ergab sich die Notwendigkeit der Verlängerung des Platzverweises sehr kurzfristig.
Die mit dem Widerspruch angefochtene Maßnahme in Form eines Platzverweises dürfte aller Voraussicht nach auch in der Sache rechtmäßig sein. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 PolG hat die Polizeibehörde die Aufgabe, von dem Einzelnen oder dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentlich Sicherheit oder Ordnung bedroht wird und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind subjektive Rechtsgüter und Rechte des Einzelnen, die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und sonstiger Träger von Hoheitsgewalt sowie die Durchsetzung der in der objektiven Rechtsordnung begründeten Verhaltenspflichten. Dazu gehört vor allem die Verhütung und vorbeugende Bekämpfung von Straftaten.
Gemessen daran dürfte vorliegend das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit betroffen sein, weil durch die vom Antragsteller ausgehende „häusliche Gewalt“ die Begehung von Körperverletzungsdelikten (vgl. §§ 223 ff.) im Raume steht. Auch im Hinblick auf die Grundrechte des Antragstellers (Eigentum am Hausgrundstück nach Art. 14 Abs. 1 GG, allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und Freizügigkeit nach Art. 11 GG) dürfte die polizeiliche Generalklausel eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtsgrundlage für den Platzverweis in Fällen häuslicher Gewalt darstellen. Bei dem Platzverweis bzw. den ihn ergänzenden Maßnahmen (etwa Verbot der Kontaktaufnahme) handelt es sich um von vornherein kurzfristig angelegte Interimsmaßnahmen in einer akuten und konkreten Gefahrenlage zur Verhinderung weiterer Straftaten gegen die körperliche Integrität. Die Verhinderung von Straftaten, insbesondere bei Körperverletzungsdelikten, gehört zu den klassischen präventiven Aufgaben der Polizei (vgl. VG Karlsruhe, B. v. 02.09.2002 - 11 K 3268/02 -).
Vor diesem Hintergrund durfte die Polizeibehörde nach § 3 PolG diejenigen Maßnahmen ergreifen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erschienen, um weiteren Störungen der öffentlichen Sicherheit, mithin Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wieder eintreten werden, vorzubeugen. Der ausgesprochene Platzverweis für zunächst 14 Tage und die im Anschluss daran verfügte Verlängerung für die Dauer von nochmals 14 Tagen sind geeignet, der Gefahr „häuslicher Gewalt“ jedenfalls vorübergehend zu begegnen und Zeit für die Einleitung und Vollziehung zivilrechtlicher Schritte zu schaffen.
Auch das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen - GewaltschutzG - vom 11.12.2001 (BGBl. I S. 3513), das den zivilrechtlichen Schutz bei Gewalttaten und bei bestimmten unzumutbaren Belästigungen erheblich erweitert und einen Verstoß gegen eine familiengerichtliche Schutzanordnung sogar ausdrücklich mit Strafe bewehrt, steht der Anwendung der polizeilichen Generalklausel hier nicht entgegen. Das Gesetz sieht in § 1 auf Antrag des Opfers ebenfalls ein befristetes richterliches Betretungsverbot sowie ein Aufenthaltsverbot in einem bestimmten Umkreis der Wohnung (= Platzverweis) und sonstige richterliche Anordnungen vor. Außerdem ermöglicht es den Opfern, in ihrer Wohnung zu bleiben und dort vor weiteren Übergriffen geschützt zu werden. Insbesondere kann leichter per Eilantrag vor dem Familiengericht erreicht werden, dass die gemeinsame Wohnung dem Opfer zeitlich befristet zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Daneben ist im novellierten § 1361 b BGB die Schwelle für die Überlassung der Ehewohnung bei Ehepartnern abgesenkt worden. Bei Gewalttaten unter Eheleuten soll die Ehewohnung in der Regel dem Opfer überlassen werden, wenn es einen entsprechenden Antrag stellt. Mithin soll durch die dargestellten gesetzlichen Regelungen - bei Gewalttaten unter Eheleuten - der Schutz des Opfers optimiert und effektiver gestaltet werden. Unter diesem Gesichtspunkt spricht alles dafür, dass unmittelbar im Anschluss an erfolgte „häusliche Gewalt“ bzw. zur Vorbeugung unmittelbar drohender „häuslicher Gewalt“ ein Einschreiten der allgemeinen Polizeibehörde weiterhin möglich ist, um dem Opfer „Luft“ zur Einholung zivilrechtlichen Rechtsschutzes zu schaffen (vgl. VG Karlsruhe, B. v. 02.09.2002, a. a. O.). Dies bedeutet mit anderen Worten, bis zur effektiven Erlangung von Eilrechtsschutz vor dem Familiengericht bleibt es weiterhin bei der Anwendung der polizeilichen Generalklausel auch im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz des § 2 Abs. 2 PolG. Dafür spricht auch, dass der Platzverweis als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung unter ständiger behördlicher Kontrolle gehalten werden muss. Änderungen der Sachlage sind zu berücksichtigen, dazu gehört etwa ein Aufhebungsantrag seitens des Opfers, sofern ein solcher auf einer freien Willensentscheidung beruht, oder eine abweichende Regelung durch das vom Opfer angerufene Familiengericht.
10 
Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass hier der polizeilich verfügte Platzverweis auf einen Zeitraum von insgesamt 4 Wochen ausgedehnt wurde, ist - unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls - weiterhin von der Anwendbarkeit der polizeilichen Generalklausel auszugehen. Wie sich auf der Grundlage telefonischer Nachfragen seitens des Gerichts ergab, war weder der Antragsgegnerin als Ortspolizeibehörde noch der beigeladenen Ehefrau bekannt, dass nach der neuen Gesetzeslage in Fällen „häuslicher Gewalt“ kurzfristig um Rechtsschutz beim Amtsgericht/Familiengericht nachzusuchen ist und die Rechtsmaterie primär dem Amtsgericht/Familiengericht wegen seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesen ist. Die Ortspolizeibehörde hat insbesondere die beigeladene Ehefrau bislang nicht darauf hingewiesen, dass sie beim Familiengericht einen Eilantrag auf Erlass eines Platzverweises gegenüber dem Ehemann stellen kann. Deshalb ist beim zuständigen Amtsgericht/Familiengericht derzeit auch noch kein Verfahren auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes anhängig, wie eine telefonische Nachfrage des Gerichts ergeben hat. Zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken ist deshalb hier ausnahmsweise weiterhin von der Anwendbarkeit des Polizeigesetzes auszugehen, um der Beigeladenen - nach Bekanntgabe dieser Entscheidung - die Erlangung von Eilrechtsschutz beim Amtsgericht/Familiengericht zu ermöglichen. Die Überschneidung der Kompetenzen der Polizeibehörde einerseits und des Familiengerichts andererseits darf sich jedenfalls nicht zu Lasten der betroffenen Ehefrauen auswirken, zumal - wie dargelegt - mit Einführung des Gewaltschutzgesetzes deren Stellung gerade verbessert werden sollte.
11 
Zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits weist das Gericht darauf hin, dass eine weitere Verlängerung des gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Platzverweises angezeigt ist, um der Beigeladenen - nachdem ihr der zur Verfügung stehende Rechtsschutz hiermit erstmalig und ausdrücklich mitgeteilt wird - die Anrufung des Familiengerichts zu ermöglichen. Die Dauer der polizeilichen Wohnungsverweisung ist auch im hier zu entscheidenden Ausnahmefall an den Erlass einer zivilgerichtlichen Entscheidung zu koppeln.
12 
Der Antragsteller durfte bei summarischer Prüfung auch mit dem streitgegenständlichen Platzverweis belegt werden. Nach § 6 Abs. 1 PolG hat die Polizei in Fällen, in denen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört wird, ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder Störung verursacht. Verursacher im Sinne des Polizeirechts ist derjenige, der die unmittelbare Ursache für die Gefahr oder Störung setzt, dessen Verhalten mithin die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschreitet. Vorliegend sprechen gewichtige Indizien und Anhaltspunkte für ein bereits erfolgtes Überschreiten der Gefahrengrenze durch den Antragsteller und in diesem Zusammenhang auch für in Zukunft von ihm ausgehende Gefahren für die oben genannten Rechtsgüter. Dies ergibt sich aus Folgendem:
13 
Nach Aussage der beigeladenen Ehefrau hat der Antragsteller in betrunkenem Zustand am 02.08.2004 „sie und ihren Vater ohne Grund geschlagen, die Mutter der Beigeladenen habe einen Fußtritt vom Antragsteller ins Gesicht bekommen“. Diese Einlassung wird durch die Wohnungsnachbarin Frau V. bestätigt, die telefonisch den Polizeivollzugsdienst benachrichtigte und diesem gegenüber angab, die Beigeladene und ihre Eltern würden vom Antragsteller „in betrunkenem Zustand verschlagen, sie befürchte Schlimmes“ (vgl. Bericht des Polizeireviers Rastatt v. 03.08.2004). Die Beamten des Polizeivollzugsdienstes konnten zudem vor Ort feststellen, dass die Beigeladene aus einer Platzwunde über dem linken Auge blutete, ihr Gesicht geschwollen und ihr T-Shirt blutverschmiert war; außerdem ergab ein Blutalkoholtest beim Antragsteller 1,35 Promille. Laut Polizeibericht vom 03.08.2004 reagierte der Antragsteller - trotz Anwesenheit der Beamten des Polizeivollzugsdienstes - in Bezug auf seine Frau und seine Schwiegereltern ausgesprochen aggressiv und beleidigend. Schließlich war im Rahmen der Beweiswürdigung zusätzlich einzustellen, dass der Antragsteller auch bereits in der Vergangenheit mit Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Ehefrau aktenkundig geworden ist. Vor dem Hintergrund der dargestellten Beweislage, die auf äußeren Beweiszeichen, auf einer Zeugenaussage der Nachbarin und auf dem eigenen Eindruck vom Zustand der Ehefrau und ihrer Eltern anlässlich der Aufnahme des Protokolls am 02.08.2004 durch Beamte des Polizeivollzugsdienstes beruht, dürfte die sinngemäße Einlassung des Antragstellers, seine Ehefrau und ihr Vater hätten mit Gewalttätigkeit begonnen, er habe dann zurückgeschlagen, als Schutzbehauptung zu bewerten sein.
14 
Unabhängig von diesen Ausführungen ist auch im Falle einer erfolgsunabhängigen Interessenabwägung eine Aufrechterhaltung des Platzverweises angezeigt. Geht man davon aus, dem Gericht sei eine abschließende Bewertung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten mangels persönlicher Einvernahme nicht möglich, muss dennoch das Interesse des Antragstellers, das im Wesentlichen durch die Beschränkung seines Eigentumsrechts und seiner Freizügigkeit getragen wird, zurücktreten. Dass die Eigentumsbeschränkung des Antragstellers nur noch für einen Überbrückungszeitraum - bis die Ehefrau eine neue Wohnung gefunden hat - aufrechtzuerhalten ist, steht außer Frage; der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin hat dem Gericht gegenüber telefonisch bestätigt, dass die Einweisung der Antragstellerin in eine städtische Wohnung in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Zudem steht dem Antragsteller nach Aktenlage eine Unterkunft bei seiner Mutter zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist dem Interesse der Beigeladenen an ihrer körperlichen Unversehrtheit Vorrang gegenüber den betroffenen Interessen des „potentiellen Gewalttäters“ zu geben.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
16 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG n. F.. Eine Halbierung des Auffangstreitwertes im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der vorliegenden Entscheidung kommt nicht in Betracht, da mit dieser - angesichts der Dauer des Platzverweises von lediglich 14 Tagen - eine Vorwegnahme der Hauptsache in der Sache verbunden ist.

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 O 6/21
10. März 2021
4 O 6/21 10. März 2021

Referenzen