Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 3 K 11689/04

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein am 06.01.1965 in Kahnakin/Irak geborener kurdischer Volkszugehöriger, beantragte nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland seinen Angaben zufolge am 09.05.1995 bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 16.05.1995 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Am 24.05.1995 wurde er bei dem Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört. Hierbei gab er unter anderem an: Er, der seit Dezember 1993 als Elektroniker beim Stromwerk in Kahnakin angestellt gewesen sei, sei 1995 von seinem Vorgesetzten beauftragt worden in kurdischen Häusern den Strom abzuschalten. Am 08.03.1995 habe er einen anonymen Brief erhalten, wonach er aufhören solle, die Aufträge des militärischen Geheimdienstes zu erledigen, ansonsten würde er getötet oder müsse er seine Stelle aufgeben. Sein Vorgesetzter habe es abgelehnt, seinen Rücktritt anzunehmen. Daraufhin habe er sich entschlossen, in die Bundesrepublik Deutschland auszureisen; wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift des Bundesamtes verwiesen (AS 14 - 20 der Erstverfahrensakte).
Mit Bescheid vom 11.08.1995 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und der Kläger nicht in den Irak abgeschoben werden dürfe. Der Bescheid des Bundesamtes wurde am 23.09.1995 bestandskräftig.
Am 27.02.2004 leitete das Bundesamt im Hinblick auf die grundlegende Änderung der politischen Situation im Irak aufgrund der am 20.03.2003 begonnenen Militäraktion ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 05.03.2004 gab das Bundesamt dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf innerhalb eines Monats.
Eine Stellungnahme des Klägers zum beabsichtigten Widerruf erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 09.07.2004 widerrief das Bundesamt die getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.
Gegen den am 15.07.2004 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 29.07.2004 Klage erhoben.
Er beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 09.07.2004 aufzuheben;
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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und Nr. 2 des Bescheides der Beklagten aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
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Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Das Verwaltungsgericht Stade habe festgestellt, dass ein Widerruf der Asylanerkennung von kurdischen Volkszugehörigen aus dem Irak sich nicht auf eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse im Irak stützen lasse. Denn der irakische Staat habe seit 1991 im Nordirak die staatliche Herrschaftsmacht nicht mehr durchsetzen können, sodass die Entscheidung des Bundesamtes aus dem Jahr 1995 bezüglich des Klägers bereits rechtswidrig gewesen sei. Die Situation habe sich damit nach der von der USA eingeleiteten Militäraktion nicht grundlegend geändert.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger ist zu der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Akten des Bundesamtes (2 Bände) verwiesen. Diese waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nicht vertreten waren, denn die auch sonst ordnungsgemäßen Ladungen enthielten einen entsprechenden Hinweis (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18 
Der Widerruf der Feststellung, dass in Bezug auf den Irak die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO; 1.). Ferner steht dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht zu (2.). Maßgebend ist insoweit jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG).
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1. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 09.07.2004 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
20 
Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) - ZuwandG - außer Kraft getreten ist (ebenso: VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -). Diese vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung bleibt als Verwaltungsakt wirksam. Sie hat sich durch die Rechtsänderung nicht erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts entfällt nur bei solchen Änderungen der Rechtslage, die zur Gegenstandslosigkeit der getroffenen Regelung führen. Hierbei kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck Geltung auch für den Fall der veränderten Rechtslage beansprucht (vgl. Kopp, VwVfG, 8. Aufl., § 43, RN 42).
21 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht unwirksam geworden. Inhalt der festgestellten Voraussetzungen ist, dass im Irak das Leben oder die Freiheit des Klägers wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind. Diese Voraussetzungen haben nach der Rechtsänderung zum 01.01.2005 weiterhin Geltung. Sie sind nunmehr in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG geregelt. Die Regelung in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG entspricht inhaltlich der Regelung in § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91). Lediglich der Paragraph, in dem die festzustellenden Voraussetzungen geregelt sind, hat sich durch das Zuwanderungsgesetz geändert. Sofern die materiellen Anforderungen dafür, wann die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG vorliegen, weitergehend sein sollten als nach bisherigem Recht (vgl. § 60 Abs. 1 S. 4 c AufenthG), führte dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn dies beträfe die Begründungselemente für die zu treffende Feststellung, der Regelungsgegenstand der Feststellung als solcher würde dadurch nicht berührt. Gleiches gilt, soweit § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG im Gegensatz zu § 51 Abs. 1 AuslG den Zusatz „In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ (Genfer Konvention -GK- ) enthält. Hierdurch wird klargestellt, dass § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ebenso wie bisher auch § 51 Abs. 1 AuslG eine Umsetzung der Genfer Konvention in nationales Recht darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.01.1994, BVerwGE 95, 42). Lediglich die Voraussetzungen, unter denen die Genfer Konvention nunmehr als innerstaatliches Recht Bedeutung hat, hätten sich, wie ausgeführt, erweitert. Insgesamt entspricht somit die Feststellung, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, einer entsprechenden Feststellung nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Daher gilt diese Feststellung zumindest für den Fall ihres Widerrufs als eine Feststellung nach § 60 Abs. 1 S. 1 AuslG fort mit der Folge, dass diese Feststellung gestützt auf § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. widerrufen werden kann.
22 
Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Von einem Widerruf ist nur dann abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG). Ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist dann auszusprechen, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat des Ausländers nachträglich derart geändert haben, dass im für den Widerruf maßgeblichen Zeitpunkt die Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr gegeben ist. Auf die Frage, ob der Asylbewerber zu Recht anerkannt worden ist, kommt es dabei nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, NVwZ 2001, 335).
23 
Der Sturz des Regimes Saddam Husseins stellt eine solche nachträgliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse dar, der zum Widerruf berechtigt und auch verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2004, NVwZ 2005, 89). Durch diesen politischen Systemwechsel im Irak ist jedenfalls die früher vom Regime Saddam Hussein ausgehende Gefahr einer politischen Verfolgung nunmehr eindeutig landesweit entfallen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das frühere Regime jemals wieder an die Macht kommen wird und staatliche Verfolgungsmaßnahmen veranlassen könnte. Nach Überzeugung des Gerichtes sind auch Gefährdungen durch die am 01.07.2004 gebildete Übergangsregierung des Iraks, die die staatliche Macht im Irak ausübt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.09.2004 - A 2 S 471/02 -), nicht zu erwarten. Trotz der jedenfalls auf längere Sicht schwierig abzuschätzenden künftigen Verhältnisse im Irak bestehen für eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts absehbare Zukunft für eine Änderung der Situation keine Anhaltspunkte. Zwar finden vermehrt Bombenanschläge statt, die aber an der grundsätzlichen Kontrolle des Staatsgebiets durch die Übergangsregierung in Verbindung mit den alliierten Kräften nichts ändern. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Übergangsregierung und die alliierten Kräfte in überschaubarer Zeit die Errichtung eines irakischen Regimes vergleichbar dem des gestürzten Machthabers Saddam Husseins nicht zulassen werden.
24 
Früheres Verhalten, das unter dem gestürzten Regime Saddam Husseins zu einer Gefährdung hätte führen können, insbesondere die illegale Ausreise aus dem Irak, das illegale Verbleiben im Ausland und die dortige Asylantragstellung, aber auch etwaige sonstige, vom früheren Saddam-Regime als feindselig empfundenes Verhalten vor der Ausreise aus dem Irak, hat demnach seine Bedeutung für den geltend gemachten Anspruch auf Beibehaltung des Status nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG im Irak verloren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.04.2004 - A 2 S 172/02 - und Urt. v. 16.09.2004 - A 2 S 471/02 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.08.2003 - 20 A 430/02.A -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.10.2003 - 1 LB 39/03 -; BayVGH, Urt. v. 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31.03.2004 - 9 LB 185/03 - und v. 01.04.2004 - 9 LB 189/ 03 -).
25 
Auch im Fall des Klägers spricht nichts dafür, dass eine solche Veränderung nicht gegeben wäre. Wie sich aus dem Bescheid des Bundesamts vom 11.08.1995, mit dem das Bundesamt dem Kläger den Status nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt hat, sinngemäß ergibt, war Grund für diese Zuerkennung die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr drohende politische Verfolgung wegen der Nachfluchtgründe ungenehmigter Auslandsaufenthalt und Verbleib im westlichen Ausland. Eine solche politische Verfolgung ist aufgrund der maßgeblichen Veränderung der politischen Situation im Irak nicht mehr zu erwarten. Andere Gründe, aus denen der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ausgesetzt sein könnte, sind seitens des Klägers nicht geltend gemacht worden und für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich.
26 
Durch den politischen Systemwechsel im Irak ist, wie ausgeführt, die früher vom Regime Saddam Hussein ausgehende Gefahr politischer Verfolgung nunmehr eindeutig landesweit entfallen. Dies gilt auch bezüglich der kurdischen Gebiete im Nordirak, die seit Anfang der 90erJahre in hohem Maß faktisch gegenüber der zentralirakischen Regierung autonom waren, wobei jedoch zum einen die völkerrechtliche Zugehörigkeit dieser Gebiete zum Irak nicht aufgehoben war und zum andern nach wie vor stets die Gefahr von Übergriffen aus dem Zentralirak bestand. Angesichts dessen ist es nicht entscheidungserheblich, ob die frühere Zuerkennung des nunmehr widerrufenen Schutzes aus Gründen, die speziell die Verhältnisse im Nordirak betrafen, rechtmäßig oder rechtswidrig waren, und ob sich die dortigen Verhältnisse durch den Sturz des Regimes Saddam Husseins geändert haben. Denn die Situation im Nordirak stellte sich nur als einzelne notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Gewährung von Asyl- oder Abschiebungsschutz, namentlich als tatsächlich vorhandene inländische Fluchtalternative, dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2004, aaO; VG Göttingen, Urt. v. 29.09.2004 - 2 A 42/04 -; VG Ansbach, Urt. v. 23.09.2004 - AN 4 K 04.30775; a.A. VG Stade, u.a. Urt. v. 10.09.2004 - 6 A 1213/04 -; vgl. hierzu: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 14.12.2004 - 9 LA 290/04 - [Zulassung der Berufung]).
27 
Dem Widerruf steht auch nicht § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG i.V.m. Art. 1 c Nr. 5 S. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention -GK-) entgegen. Nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Nach Art. 1 c Nr. 5 S. 1 GK fällt eine Person nicht mehr unter die Genfer Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Gemäß S. 2 wird hierbei unterstellt, dass S. 1 auf keinen Flüchtling Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Inwieweit damit der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, völkervertraglich an Bedingungen geknüpft ist, die über § 73 Abs. 1 AsylVfG n.F., hier insbesondere dessen S. 3 hinausgehen, kann auf sich beruhen, denn sowohl nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG als auch nach Art. 1 c Nr. 5 S. 2 GK ist Voraussetzung, dass dem Ausländer die Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen unzumutbar ist, die auf früheren Verfolgungen beruhen. Dabei bezieht sich der Schutz im Sinne dieser Bestimmung nicht auf Schutz vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit oder noch weitergehend auf das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.08.2004 - 15 ZB 04.30565 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.06.2004 - 2 LB 54/03 -). Anhaltspunkte für eine dem Kläger auf früheren Verfolgungen beruhende Unzumutbarkeit der Rückkehr sind nicht gegeben und wurden seitens des Klägers auch nicht geltend gemacht. Zudem hatte das Bundesamt dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt, weil es davon ausging, dass der Kläger bei einer Rückkehr wegen ungenehmigten Auslandsaufenthalt und Asylantragstellung mit politischer Verfolgung durch das Regime von Saddam Hussein zu rechnen habe. Die Bedingungen für eine solche politische Verfolgung sind jedoch im Fall der Rückkehr, wie bereits oben dargelegt, entfallen.
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Nach alledem liegen somit die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. vor.
29 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war trotz des mehr als drei Jahre seit Unanfechtbarkeit der widerrufenen Feststellung verstrichenen Zeitraums auch nicht nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG n.F. nach Ermessen zu treffen. Die erst am 01.01.2005 in Kraft getretene Vorschrift des § 73 Abs. 2 a S. 1 bis 3 AsylVfG n.F. ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG; ebenso: VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.2005 - 14 K 6018/03.A -; a.A. VG Arnsberg, Urt. v. 14.01.2005 - 12 K 521/04.A -). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
30 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine Übergangsvorschrift. Die Frage, ob die Vorschrift des § 73 Abs. 2 a S. 1 bis 3 AsylVfG n.F. auch auf angefochtene Widerrufsentscheidungen des Bundesamtes anzuwenden ist, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben wurden, ist daher nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts zu beurteilen.
31 
Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, die u.a. in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben, findet neues Verfahrensrecht vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an regelmäßig auf noch nicht abgeschlossene Verfahren Anwendung. Dies bedeutet, dass neues Verfahrensrecht in der Regel alle bereits vorher eingeleiteten und noch anhängigen Verwaltungsverfahren erfasst, sich dagegen nicht mehr auf abgeschlossene Verwaltungsverfahrensabschnitte erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 - und Urt. v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 - und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.11.1991 - A 13 S 1571/91 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005, aaO; Stelkens, VwVfG, 6.Auflage, § 96, RN 1). Dies ergibt sich für die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufsentscheidungen des Bundesamtes bereits daraus, dass während der Durchführung des Widerrufsverfahrens beim Bundesamt die Prüfungspflicht des § 73 Abs. 2 a S. 1 AsylVfG n.F. noch nicht existierte und demgemäß auch nicht vom Bundesamt beachtet werden konnte. Zudem kann das Bundesamt nach Erlass seiner Widerrufsentscheidung dieser neuen Verfahrensvorschrift im gerichtlichen Verfahren nicht mehr Rechnung tragen. Wenn in diesen Fällen dennoch die mit der Prüfungspflicht verbundene materiell-rechtliche Folge einer Ermessensentscheidung rückwirkend zur Anwendung hätte gelangen sollen, hätte es einer ausdrücklichen Geltungsanordnung des Gesetzgebers bedurft (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.03.1985, aaO), die nicht erfolgt ist. Dies gilt umso mehr, als die Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG n.F. eine Prüfung nach Satz 1 mit dem Ergebnis, nicht zu widerrufen, voraussetzt. Da die Prüfungspflicht des Bundesamts nach § 73 Abs. 2 a S. 1 AsylVfG n.F aber frühestens ab Inkrafttreten dieser Vorschrift zum 01.01.2005 bestanden hat, fallen in den bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufsentscheidungen die Pflicht zur Prüfung und das Ergebnis der Prüfung - der Widerruf - zusammen. Damit kommt aber in diesen Fällen eine Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG n.F. von vorneherein nicht in Betracht. Dies macht deutlich, dass, wenn der Gesetzgeber dennoch auch in diesen „Altfällen“ unabhängig vom Bestehen einer Prüfungspflicht der Behörde eine Ermessensentscheidung über den Widerruf gewollt hätte, dies ausdrücklich hätte anordnen müssen.
32 
Das Fehlen einer Übergangsregelung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere findet die dadurch eintretende Ungleichbehandlung ihre sachliche Rechtfertigung in der mit dem Zuwanderungsgesetz vorgenommenen neuen rechtlichen Ausgestaltung des Aufenthaltsrechts eines anerkannten Asylbewerbers bzw. eines Ausländers, dem der Status nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG zusteht. Die gegebenenfalls bei einem Widerruf zu treffende Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG steht im systematischen Zusammenhang mit der Regelung des § 26 Abs. 3 AufenthG. Danach erhält ein unanfechtbar anerkannter Asylberechtigter und ein Ausländer, dem unanfechtbar den Status des § 60 Abs. 1 AufenthG zusteht, erst nach drei Jahren ein verfestigtes Aufenthaltsrecht, nämlich eine Niederlassungserlaubnis, wobei das Bundesamt zudem noch gem. § 73 Abs. 2 a AsylVfG mitgeteilt haben muß, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorliegen. Für den Zeitraum davor erhält der Ausländer nunmehr lediglich eine - befristete - Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG. Im Gegensatz dazu erhielt ein anerkannter Asylbewerber nach altem Recht bereits vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach heutigem Recht einer Niederlassungserlaubnis entspricht (vgl. § 68 AuslG).
33 
Nach alledem liegen die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. vor. Der Widerruf der Feststellung, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist daher durch das Bundesamt zu Recht erfolgt.
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2. Der Kläger kann auch die hilfsweise erstrebte Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, nicht beanspruchen.
35 
Nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG) ist insoweit der Streitgegenstand neu zu bestimmen. Denn mit Außerkrafttreten des Ausländergesetzes am 01.01.2005 und gleichzeitig mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wurde § 53 AuslG durch § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ersetzt (vgl. Art. 1 u. 15 Abs. 3 Nr. 1 ZuwandG). Da das Bundesamt infolge der Klageerhebung und der dadurch gem. § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG bewirkten Hinausschiebung der maßgebenden Sach- und Rechtslage verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit seines Bescheides bis zur gerichtlichen Entscheidung fortlaufend unter Kontrolle zu halten, müsste es heute feststellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (vgl. §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 S.1 AsylVfG). Seine noch nicht bestandskräftige Entscheidung zum Nicht-Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erstreckt sich daher ungeachtet dessen, dass insoweit eine Übergangsregelung für anhängige asylverfahrensrechtliche Streitigkeiten fehlt, nunmehr kraft Gesetzes auf das Nicht-Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (vgl. zur Befugnis des Bundesamtes zu einer derartigen Entscheidung im Widerrufsverfahren: BVerwG, Urt. v. 20.04.1999, InfAuslR 1999, 373).
36 
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 AufenthG steht dem Kläger nach den bereits gemachten obigen Ausführungen nicht zu.
37 
Dem Kläger drohen bei einer unterstellten Rückkehr auch keine landesweiten Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen. Eine konkret-individuelle Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Irak hat der Kläger selbst nicht behauptet. Dem Kläger kann auch nicht wegen allgemeiner, im Irak bestehender Gefahren aufgrund der unzureichenden Sicherheitslage Abschiebungsschutz unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gewährt werden, da insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entgegensteht. Danach können die Auswirkungen solcher allgemeinen Gefahren auf den einzelnen Ausländer nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung führen.
38 
Eine Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, BVerwGE 114, 379 zu § 53 Abs. 6 AuslG), kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG scheitert für den Kläger bereits daran, dass er anderweitig in einer Form vor Abschiebung geschützt ist, die dem Schutz durch einen Erlass nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG, nämlich vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung), nicht nur entspricht, sondern darüber hinaus geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, a.a.O., 385). Denn es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zumindest im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ist (vgl. § 70 Abs. 1 AsylVfG a.F.), die seit dem 01.01.2005 nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis fortgilt.
39 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie 162 Abs. 3 VwGO und § 83 b AsylVfG. Da der Beteiligte keinen Antrag gestellt hat, besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten für erstattungsfähig zu erklären.

Gründe

 
16 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und nicht vertreten waren, denn die auch sonst ordnungsgemäßen Ladungen enthielten einen entsprechenden Hinweis (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18 
Der Widerruf der Feststellung, dass in Bezug auf den Irak die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO; 1.). Ferner steht dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht zu (2.). Maßgebend ist insoweit jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG).
19 
1. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 09.07.2004 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
20 
Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) - ZuwandG - außer Kraft getreten ist (ebenso: VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -). Diese vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung bleibt als Verwaltungsakt wirksam. Sie hat sich durch die Rechtsänderung nicht erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts entfällt nur bei solchen Änderungen der Rechtslage, die zur Gegenstandslosigkeit der getroffenen Regelung führen. Hierbei kommt es darauf an, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck Geltung auch für den Fall der veränderten Rechtslage beansprucht (vgl. Kopp, VwVfG, 8. Aufl., § 43, RN 42).
21 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht unwirksam geworden. Inhalt der festgestellten Voraussetzungen ist, dass im Irak das Leben oder die Freiheit des Klägers wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind. Diese Voraussetzungen haben nach der Rechtsänderung zum 01.01.2005 weiterhin Geltung. Sie sind nunmehr in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG geregelt. Die Regelung in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG entspricht inhaltlich der Regelung in § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 15/420 v. 07.02.2003, S. 91). Lediglich der Paragraph, in dem die festzustellenden Voraussetzungen geregelt sind, hat sich durch das Zuwanderungsgesetz geändert. Sofern die materiellen Anforderungen dafür, wann die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG vorliegen, weitergehend sein sollten als nach bisherigem Recht (vgl. § 60 Abs. 1 S. 4 c AufenthG), führte dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn dies beträfe die Begründungselemente für die zu treffende Feststellung, der Regelungsgegenstand der Feststellung als solcher würde dadurch nicht berührt. Gleiches gilt, soweit § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG im Gegensatz zu § 51 Abs. 1 AuslG den Zusatz „In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ (Genfer Konvention -GK- ) enthält. Hierdurch wird klargestellt, dass § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ebenso wie bisher auch § 51 Abs. 1 AuslG eine Umsetzung der Genfer Konvention in nationales Recht darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.01.1994, BVerwGE 95, 42). Lediglich die Voraussetzungen, unter denen die Genfer Konvention nunmehr als innerstaatliches Recht Bedeutung hat, hätten sich, wie ausgeführt, erweitert. Insgesamt entspricht somit die Feststellung, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, einer entsprechenden Feststellung nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Daher gilt diese Feststellung zumindest für den Fall ihres Widerrufs als eine Feststellung nach § 60 Abs. 1 S. 1 AuslG fort mit der Folge, dass diese Feststellung gestützt auf § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. widerrufen werden kann.
22 
Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Von einem Widerruf ist nur dann abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG). Ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist dann auszusprechen, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat des Ausländers nachträglich derart geändert haben, dass im für den Widerruf maßgeblichen Zeitpunkt die Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr gegeben ist. Auf die Frage, ob der Asylbewerber zu Recht anerkannt worden ist, kommt es dabei nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, NVwZ 2001, 335).
23 
Der Sturz des Regimes Saddam Husseins stellt eine solche nachträgliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse dar, der zum Widerruf berechtigt und auch verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2004, NVwZ 2005, 89). Durch diesen politischen Systemwechsel im Irak ist jedenfalls die früher vom Regime Saddam Hussein ausgehende Gefahr einer politischen Verfolgung nunmehr eindeutig landesweit entfallen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das frühere Regime jemals wieder an die Macht kommen wird und staatliche Verfolgungsmaßnahmen veranlassen könnte. Nach Überzeugung des Gerichtes sind auch Gefährdungen durch die am 01.07.2004 gebildete Übergangsregierung des Iraks, die die staatliche Macht im Irak ausübt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.09.2004 - A 2 S 471/02 -), nicht zu erwarten. Trotz der jedenfalls auf längere Sicht schwierig abzuschätzenden künftigen Verhältnisse im Irak bestehen für eine im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts absehbare Zukunft für eine Änderung der Situation keine Anhaltspunkte. Zwar finden vermehrt Bombenanschläge statt, die aber an der grundsätzlichen Kontrolle des Staatsgebiets durch die Übergangsregierung in Verbindung mit den alliierten Kräften nichts ändern. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Übergangsregierung und die alliierten Kräfte in überschaubarer Zeit die Errichtung eines irakischen Regimes vergleichbar dem des gestürzten Machthabers Saddam Husseins nicht zulassen werden.
24 
Früheres Verhalten, das unter dem gestürzten Regime Saddam Husseins zu einer Gefährdung hätte führen können, insbesondere die illegale Ausreise aus dem Irak, das illegale Verbleiben im Ausland und die dortige Asylantragstellung, aber auch etwaige sonstige, vom früheren Saddam-Regime als feindselig empfundenes Verhalten vor der Ausreise aus dem Irak, hat demnach seine Bedeutung für den geltend gemachten Anspruch auf Beibehaltung des Status nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG im Irak verloren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.04.2004 - A 2 S 172/02 - und Urt. v. 16.09.2004 - A 2 S 471/02 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.08.2003 - 20 A 430/02.A -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.10.2003 - 1 LB 39/03 -; BayVGH, Urt. v. 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 31.03.2004 - 9 LB 185/03 - und v. 01.04.2004 - 9 LB 189/ 03 -).
25 
Auch im Fall des Klägers spricht nichts dafür, dass eine solche Veränderung nicht gegeben wäre. Wie sich aus dem Bescheid des Bundesamts vom 11.08.1995, mit dem das Bundesamt dem Kläger den Status nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt hat, sinngemäß ergibt, war Grund für diese Zuerkennung die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr drohende politische Verfolgung wegen der Nachfluchtgründe ungenehmigter Auslandsaufenthalt und Verbleib im westlichen Ausland. Eine solche politische Verfolgung ist aufgrund der maßgeblichen Veränderung der politischen Situation im Irak nicht mehr zu erwarten. Andere Gründe, aus denen der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ausgesetzt sein könnte, sind seitens des Klägers nicht geltend gemacht worden und für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich.
26 
Durch den politischen Systemwechsel im Irak ist, wie ausgeführt, die früher vom Regime Saddam Hussein ausgehende Gefahr politischer Verfolgung nunmehr eindeutig landesweit entfallen. Dies gilt auch bezüglich der kurdischen Gebiete im Nordirak, die seit Anfang der 90erJahre in hohem Maß faktisch gegenüber der zentralirakischen Regierung autonom waren, wobei jedoch zum einen die völkerrechtliche Zugehörigkeit dieser Gebiete zum Irak nicht aufgehoben war und zum andern nach wie vor stets die Gefahr von Übergriffen aus dem Zentralirak bestand. Angesichts dessen ist es nicht entscheidungserheblich, ob die frühere Zuerkennung des nunmehr widerrufenen Schutzes aus Gründen, die speziell die Verhältnisse im Nordirak betrafen, rechtmäßig oder rechtswidrig waren, und ob sich die dortigen Verhältnisse durch den Sturz des Regimes Saddam Husseins geändert haben. Denn die Situation im Nordirak stellte sich nur als einzelne notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Gewährung von Asyl- oder Abschiebungsschutz, namentlich als tatsächlich vorhandene inländische Fluchtalternative, dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2004, aaO; VG Göttingen, Urt. v. 29.09.2004 - 2 A 42/04 -; VG Ansbach, Urt. v. 23.09.2004 - AN 4 K 04.30775; a.A. VG Stade, u.a. Urt. v. 10.09.2004 - 6 A 1213/04 -; vgl. hierzu: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 14.12.2004 - 9 LA 290/04 - [Zulassung der Berufung]).
27 
Dem Widerruf steht auch nicht § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG i.V.m. Art. 1 c Nr. 5 S. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention -GK-) entgegen. Nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Nach Art. 1 c Nr. 5 S. 1 GK fällt eine Person nicht mehr unter die Genfer Konvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Gemäß S. 2 wird hierbei unterstellt, dass S. 1 auf keinen Flüchtling Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Inwieweit damit der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, völkervertraglich an Bedingungen geknüpft ist, die über § 73 Abs. 1 AsylVfG n.F., hier insbesondere dessen S. 3 hinausgehen, kann auf sich beruhen, denn sowohl nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG als auch nach Art. 1 c Nr. 5 S. 2 GK ist Voraussetzung, dass dem Ausländer die Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen unzumutbar ist, die auf früheren Verfolgungen beruhen. Dabei bezieht sich der Schutz im Sinne dieser Bestimmung nicht auf Schutz vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit oder noch weitergehend auf das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.08.2004 - 15 ZB 04.30565 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 16.06.2004 - 2 LB 54/03 -). Anhaltspunkte für eine dem Kläger auf früheren Verfolgungen beruhende Unzumutbarkeit der Rückkehr sind nicht gegeben und wurden seitens des Klägers auch nicht geltend gemacht. Zudem hatte das Bundesamt dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt, weil es davon ausging, dass der Kläger bei einer Rückkehr wegen ungenehmigten Auslandsaufenthalt und Asylantragstellung mit politischer Verfolgung durch das Regime von Saddam Hussein zu rechnen habe. Die Bedingungen für eine solche politische Verfolgung sind jedoch im Fall der Rückkehr, wie bereits oben dargelegt, entfallen.
28 
Nach alledem liegen somit die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. vor.
29 
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war trotz des mehr als drei Jahre seit Unanfechtbarkeit der widerrufenen Feststellung verstrichenen Zeitraums auch nicht nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG n.F. nach Ermessen zu treffen. Die erst am 01.01.2005 in Kraft getretene Vorschrift des § 73 Abs. 2 a S. 1 bis 3 AsylVfG n.F. ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG; ebenso: VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005 - A 2 K 12256/03 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.2005 - 14 K 6018/03.A -; a.A. VG Arnsberg, Urt. v. 14.01.2005 - 12 K 521/04.A -). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
30 
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine Übergangsvorschrift. Die Frage, ob die Vorschrift des § 73 Abs. 2 a S. 1 bis 3 AsylVfG n.F. auch auf angefochtene Widerrufsentscheidungen des Bundesamtes anzuwenden ist, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben wurden, ist daher nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts zu beurteilen.
31 
Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, die u.a. in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben, findet neues Verfahrensrecht vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an regelmäßig auf noch nicht abgeschlossene Verfahren Anwendung. Dies bedeutet, dass neues Verfahrensrecht in der Regel alle bereits vorher eingeleiteten und noch anhängigen Verwaltungsverfahren erfasst, sich dagegen nicht mehr auf abgeschlossene Verwaltungsverfahrensabschnitte erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 - und Urt. v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 - und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.11.1991 - A 13 S 1571/91 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 17.01.2005, aaO; Stelkens, VwVfG, 6.Auflage, § 96, RN 1). Dies ergibt sich für die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufsentscheidungen des Bundesamtes bereits daraus, dass während der Durchführung des Widerrufsverfahrens beim Bundesamt die Prüfungspflicht des § 73 Abs. 2 a S. 1 AsylVfG n.F. noch nicht existierte und demgemäß auch nicht vom Bundesamt beachtet werden konnte. Zudem kann das Bundesamt nach Erlass seiner Widerrufsentscheidung dieser neuen Verfahrensvorschrift im gerichtlichen Verfahren nicht mehr Rechnung tragen. Wenn in diesen Fällen dennoch die mit der Prüfungspflicht verbundene materiell-rechtliche Folge einer Ermessensentscheidung rückwirkend zur Anwendung hätte gelangen sollen, hätte es einer ausdrücklichen Geltungsanordnung des Gesetzgebers bedurft (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.03.1985, aaO), die nicht erfolgt ist. Dies gilt umso mehr, als die Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG n.F. eine Prüfung nach Satz 1 mit dem Ergebnis, nicht zu widerrufen, voraussetzt. Da die Prüfungspflicht des Bundesamts nach § 73 Abs. 2 a S. 1 AsylVfG n.F aber frühestens ab Inkrafttreten dieser Vorschrift zum 01.01.2005 bestanden hat, fallen in den bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufsentscheidungen die Pflicht zur Prüfung und das Ergebnis der Prüfung - der Widerruf - zusammen. Damit kommt aber in diesen Fällen eine Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG n.F. von vorneherein nicht in Betracht. Dies macht deutlich, dass, wenn der Gesetzgeber dennoch auch in diesen „Altfällen“ unabhängig vom Bestehen einer Prüfungspflicht der Behörde eine Ermessensentscheidung über den Widerruf gewollt hätte, dies ausdrücklich hätte anordnen müssen.
32 
Das Fehlen einer Übergangsregelung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere findet die dadurch eintretende Ungleichbehandlung ihre sachliche Rechtfertigung in der mit dem Zuwanderungsgesetz vorgenommenen neuen rechtlichen Ausgestaltung des Aufenthaltsrechts eines anerkannten Asylbewerbers bzw. eines Ausländers, dem der Status nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG zusteht. Die gegebenenfalls bei einem Widerruf zu treffende Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG steht im systematischen Zusammenhang mit der Regelung des § 26 Abs. 3 AufenthG. Danach erhält ein unanfechtbar anerkannter Asylberechtigter und ein Ausländer, dem unanfechtbar den Status des § 60 Abs. 1 AufenthG zusteht, erst nach drei Jahren ein verfestigtes Aufenthaltsrecht, nämlich eine Niederlassungserlaubnis, wobei das Bundesamt zudem noch gem. § 73 Abs. 2 a AsylVfG mitgeteilt haben muß, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vorliegen. Für den Zeitraum davor erhält der Ausländer nunmehr lediglich eine - befristete - Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG. Im Gegensatz dazu erhielt ein anerkannter Asylbewerber nach altem Recht bereits vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit an eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach heutigem Recht einer Niederlassungserlaubnis entspricht (vgl. § 68 AuslG).
33 
Nach alledem liegen die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG n.F. vor. Der Widerruf der Feststellung, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist daher durch das Bundesamt zu Recht erfolgt.
34 
2. Der Kläger kann auch die hilfsweise erstrebte Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, nicht beanspruchen.
35 
Nach der maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG) ist insoweit der Streitgegenstand neu zu bestimmen. Denn mit Außerkrafttreten des Ausländergesetzes am 01.01.2005 und gleichzeitig mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wurde § 53 AuslG durch § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ersetzt (vgl. Art. 1 u. 15 Abs. 3 Nr. 1 ZuwandG). Da das Bundesamt infolge der Klageerhebung und der dadurch gem. § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG bewirkten Hinausschiebung der maßgebenden Sach- und Rechtslage verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit seines Bescheides bis zur gerichtlichen Entscheidung fortlaufend unter Kontrolle zu halten, müsste es heute feststellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (vgl. §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 S.1 AsylVfG). Seine noch nicht bestandskräftige Entscheidung zum Nicht-Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erstreckt sich daher ungeachtet dessen, dass insoweit eine Übergangsregelung für anhängige asylverfahrensrechtliche Streitigkeiten fehlt, nunmehr kraft Gesetzes auf das Nicht-Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (vgl. zur Befugnis des Bundesamtes zu einer derartigen Entscheidung im Widerrufsverfahren: BVerwG, Urt. v. 20.04.1999, InfAuslR 1999, 373).
36 
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 5 AufenthG steht dem Kläger nach den bereits gemachten obigen Ausführungen nicht zu.
37 
Dem Kläger drohen bei einer unterstellten Rückkehr auch keine landesweiten Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen. Eine konkret-individuelle Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Irak hat der Kläger selbst nicht behauptet. Dem Kläger kann auch nicht wegen allgemeiner, im Irak bestehender Gefahren aufgrund der unzureichenden Sicherheitslage Abschiebungsschutz unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gewährt werden, da insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG entgegensteht. Danach können die Auswirkungen solcher allgemeinen Gefahren auf den einzelnen Ausländer nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung führen.
38 
Eine Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, BVerwGE 114, 379 zu § 53 Abs. 6 AuslG), kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG scheitert für den Kläger bereits daran, dass er anderweitig in einer Form vor Abschiebung geschützt ist, die dem Schutz durch einen Erlass nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG, nämlich vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung), nicht nur entspricht, sondern darüber hinaus geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, a.a.O., 385). Denn es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zumindest im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ist (vgl. § 70 Abs. 1 AsylVfG a.F.), die seit dem 01.01.2005 nach § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis fortgilt.
39 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie 162 Abs. 3 VwGO und § 83 b AsylVfG. Da der Beteiligte keinen Antrag gestellt hat, besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten für erstattungsfähig zu erklären.

Sonstige Literatur

 
40 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
41 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, zu stellen.
42 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
43 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
44 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
45 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

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