Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 11 K 10380/05

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).
Der Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit und wurde am 28.01.1997 in Heidelberg geboren. Der Asylantrag seiner Eltern war zunächst mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.03.1995 abgelehnt worden. Nachdem das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 21.10.1998 zu dem Ergebnis kam, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen, wurde dies mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.03.1999 festgestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.10.2004 (Az. 5068222-138) wurde diese Entscheidung widerrufen. Hiergegen ist derzeit noch eine Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig (A 2 K 12365/04).
Mit Schreiben vom 04.02.2005, eingegangen am 08.02.2005, teilte das Regierungspräsidium K – Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge – dem Bundesamt gemäß dem seit 01.01.2005 geltenden § 14a Abs. 2 AsylVfG die Geburt des Klägers am 28.01.1997 im Bundesgebiet mit. Daraufhin leitete das Bundesamt für den Kläger ein Asylverfahren ein. Mit Schreiben vom 09.02.2005 informierte das Bundesamt die Eltern des Klägers darüber, dass der Kläger zur Asylantragstellung angezeigt worden sei und mit dem 08.02.2005 ein Asylantrag als gestellt gelte. Es wurde auch auf § 14a Abs. 3 AsylVfG hingewiesen. Danach könne der gesetzliche Vertreter des Kindes jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erkläre, dass dem Kind keine politische Verfolgung drohe. Mit weiterem Schreiben vom 14.02.2005 wurde den Eltern des Klägers Gelegenheit gegeben, Asylgründe anzugeben oder auf das Asylverfahren durch eine Erklärung, dass keine politische Verfolgung drohe, zu verzichten.
Eine Reaktion seitens der Eltern des Klägers erfolgte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 09.03.2005 teilte sodann der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Klägers dem Bundesamt mit, dass für den Kläger kein Asylverfahren durchzuführen sei. Das Kind sei vor dem 01.01.2005 geboren und deshalb von § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht erfasst. Es werde um ausdrückliche Mitteilung gebeten, dass kein Verfahren durchgeführt werde.
Mit Bescheid vom 14.03.2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ebenfalls nicht gegeben sind. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger auf, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an. Die Zustellung des Bescheides lässt sich nach Aktenlage nicht nachweisen. Es ist lediglich ersichtlich, dass der Bescheid mit Begleitschreiben vom 18.03.2005 zugestellt werden sollte und dem Bevollmächtigten des Klägers am 29.03.2005 per Telefax zugeleitet wurde.
Mit seiner am 29.03.2005 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2005. Zur Begründung bezog er sich auf den bisherigen Vortrag.
Der Kläger beantragt nach Zurücknahme seines Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und auf hilfsweise Feststellung der Voraussetzungen für ein Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG nur noch,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.03.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung führt sie aus, der Bescheid vom 14.03.2005 sei rechtmäßig ergangen. § 14a Abs. 2 AsylVfG beschreibe die Voraussetzungen, unter denen eine Antragsfiktion für ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind zustande komme. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Fiktion sei der Zugang der Anzeige beim Bundesamt. Die Vorschrift regele allein die Anzeigepflicht des Vertreters des Kindes und auch der Ausländerbehörde. Diese Anzeigepflicht gelte seit dem 01.01.2005. Unerheblich sei daher, wann die Geburt des Kindes bzw. dessen Einreise nach Asylantragstellung der Eltern oder des Vertreters erfolgt sei. Dass diese Vorschrift nur bei Einreise oder Geburt des Kindes nach dem 01.01.2005 gelten solle, lasse sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen. Vielmehr werde durch das Fehlen einer zeitlichen Einschränkung in § 14a Abs. 2 AsylVfG selbst oder in einer entsprechenden Übergangsvorschrift deutlich, dass er eben auch "Altfälle" habe erfassen wollen. Dies folge auch aus der Begründung des Gesetzentwurfes (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 108 – zu Nr. 10): "Durch die Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr wird verhindert, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen. Damit würden auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- oder Härtefallregelungen weitgehend entfallen können. Die im dritten Absatz der Vorschrift vorgesehene Verzichtsmöglichkeit wahrt die Dispositionsbefugnis über die Geltendmachung des Asylgrundrechts."
12 
Die Verwaltungsrechtssache ist durch Beschluss vom 03.05.2005 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
13 
Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht konnte in Abwesenheit der Beteiligten oder eines Vertreters über die Klage verhandeln und entscheiden, weil die diesen zugestellten Ladungen einen entsprechenden Hinweis enthielten (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen, als der Kläger ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, begehrt hat. Denn er hat seine Klage insoweit mit Schriftsatz vom 18.05.2005 zurückgenommen.
16 
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der angefochtene Bescheid kann nach Auffassung des Gerichts allein deshalb keinen Bestand haben, weil die Vorschrift des § 14a AsylVfG auf den Kläger nicht anzuwenden ist.
18 
Eine Anwendung des § 14a Abs. 1 AsylVfG scheidet aus, weil zum Zeitpunkt der ausländerbehördlichen Meldung im Februar 2005 ein Asylverfahren der Eltern des Klägers nicht (mehr) anhängig war. Es war lediglich ein Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG offen.
19 
Doch auch § 14a Abs. 2 AsylVfG dürfte entgegen der Annahme des Bundesamtes nicht eingreifen. Diese – mit Wirkung vom 01.01.2005 durch Art. 3 Nr. 10 und Art. 15 Abs. 1 Halbs. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) in das AsylVfG eingefügte – Norm lautet wie folgt:
20 
"Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält (Satz 1). Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde (Satz 2). Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt (Satz 3)."
21 
Schon der Wortlaut der vorgenannten Norm dürfte eine Anwendung auf den Kläger nicht zulassen, da dieser weder am 01.01.2005 oder danach in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden ist. Hätte der Bundesgesetzgeber gewollt, dass von dem ab 01.01.2005 geltenden § 14a Abs. 2 AsylVfG auch Kinder erfasst werden, die vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist sind oder hier geboren worden sind, hätte er nach dem Sprachgebrauch des Zuwanderungsgesetzes bzw. des AsylVfG a. F. eine andere Formulierung gewählt, indem er den ersten Halbsatz des § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sinngemäß etwa wie folgt gefasst hätte: "Ist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet eingereist" (vgl. insoweit § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 AufenthG sowie § 87a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) "oder ist es hier geboren worden" (vgl. insoweit § 104 Abs. 3 AufenthG). Selbst wenn man den Wortlaut des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht für "eindeutig" halten wollte, deutet er jedenfalls nicht darauf hin, dass die Neuregelung auch alle bei ihrem In-Kraft-Treten am 01.01.2005 vorhandenen "Altfälle" hat erfassen wollen.
22 
Auch die in § 14 a Abs. 2 AsylVfG in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung des Zuwanderungsgesetzes vorgesehene Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Geburt eines Kindes im Bundesgebiet spricht dafür, dass die Norm nur für nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung geborene Kinder anzuwenden ist, denn bei Kindern, die – wie der Kläger – schon Jahre zuvor geboren worden sind, ist eine unverzüglich nach der Geburt erfolgende Anzeige gar nicht mehr möglich.
23 
Dem Gesetzgeber des Zuwanderungsgesetzes muss wohl auch bekannt gewesen sein, dass die Anwendung des neuen § 14a AsylVfG auf "Altfälle" wie den des Klägers einer ausdrücklichen Übergangsregelung bedurft hätte (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 17.03.2005 – 3 B 272/05 –, AuAS 2005, 117 ff.). Die Norm mit ihrer Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, durch die verhindert werden soll, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 108), geht maßgeblich auf einen Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen ("Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes") zurück. Vor Einbringung des Gesetzesantrages im Bundesrat hat das Nds. Justizministerium u. a. die Präsidenten aller niedersächsischen Verwaltungsgerichte um Stellungnahme gebeten. Der damalige Präsident des VG Göttingen hat in seinem Bericht an den Präsidenten des Nds. OVG zu diesem Gesetzesantrag vom 14.04.2000 – Geschäfts-Nr.: 373/6 – zu Artikel 3 (Inkrafttreten) ausdrücklich festgestellt, ihm erschienen "Übergangsregelungen unverzichtbar" (Bericht S. 9). Beispielsweise sei "dringend regelungsbedürftig" (Bericht, a.a.O.), ob etwa die formellen Vorschriften dieses Gesetzes "ausnahmsweise, nur teilweise oder überhaupt nicht auch für Ausländer gelten sollen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereist bzw. im Bundesgebiet geboren worden sind, für die aber bisher kein eigener Asylantrags gestellt worden ist (vgl. § 14a E-AsylVfG)". Wenn der Bundesgesetzgeber trotz solcher Hinweise Übergangsvorschriften zu § 14a AsylVfG nicht getroffen hat, spricht dies dafür, dass er sie nicht etwa "vergessen" hat, sondern dass er sie bewusst nicht hat treffen wollen.
24 
Mangels einer im AsylVfG enthaltenen oder einer anderweitig im Zuwanderungsgesetz bestimmten und hier anwendbaren Übergangsvorschrift ist davon auszugehen, dass § 14a Abs. 2 AsylVfG nur Sachverhalte erfassen soll, bei denen minderjährige ledige Kinder von Asylbewerbern oder ehemaligen Asylbewerbern ab 01.01.2005 ins Bundesgebiet einreisen oder ab 01.01.2005 hier geboren werden. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger aber zweifelsfrei nicht.
25 
Ist hiernach § 14a Abs. 2 AsylVfG unanwendbar, ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14.03.2005, der trotz Fehlens eines rechtswirksam gestellten oder als gestellt geltenden Asylantrages (vgl. § 13 AsylVfG) erlassen worden ist, rechtswidrig (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27.2.1985 – I OE 50/81 –, NVwZ 1985, 498). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 09.02.2005 (zugestellt am 10.02.2005) auf ihr Widerspruchsrecht (vgl. § 14a Abs. 3 AsylVfG) hingewiesen wurden, und ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger mit der vorliegenden Klage über die Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2005 hinaus zunächst auch die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG begehrt hat. Der Bevollmächtigte des Klägers hat das Asylverfahren nicht in irgendeiner Weise wirksam "genehmigt", sondern in seinem Schreiben vom 09.03.2005 vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht für anwendbar und das Verfahren für rechtswidrig halte.
26 
Bei dieser Sachlage ist der Klage stattzugeben (ebenso zu § 14a Abs. 2 AsylVfG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: VG Göttingen, Beschl. v. 17.03.2005, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschl. v. 30.03.2005 – 5 B 260/05 –).
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte in Abwesenheit der Beteiligten oder eines Vertreters über die Klage verhandeln und entscheiden, weil die diesen zugestellten Ladungen einen entsprechenden Hinweis enthielten (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen, als der Kläger ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, begehrt hat. Denn er hat seine Klage insoweit mit Schriftsatz vom 18.05.2005 zurückgenommen.
16 
Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Der angefochtene Bescheid kann nach Auffassung des Gerichts allein deshalb keinen Bestand haben, weil die Vorschrift des § 14a AsylVfG auf den Kläger nicht anzuwenden ist.
18 
Eine Anwendung des § 14a Abs. 1 AsylVfG scheidet aus, weil zum Zeitpunkt der ausländerbehördlichen Meldung im Februar 2005 ein Asylverfahren der Eltern des Klägers nicht (mehr) anhängig war. Es war lediglich ein Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG offen.
19 
Doch auch § 14a Abs. 2 AsylVfG dürfte entgegen der Annahme des Bundesamtes nicht eingreifen. Diese – mit Wirkung vom 01.01.2005 durch Art. 3 Nr. 10 und Art. 15 Abs. 1 Halbs. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) in das AsylVfG eingefügte – Norm lautet wie folgt:
20 
"Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält (Satz 1). Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde (Satz 2). Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt (Satz 3)."
21 
Schon der Wortlaut der vorgenannten Norm dürfte eine Anwendung auf den Kläger nicht zulassen, da dieser weder am 01.01.2005 oder danach in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden ist. Hätte der Bundesgesetzgeber gewollt, dass von dem ab 01.01.2005 geltenden § 14a Abs. 2 AsylVfG auch Kinder erfasst werden, die vor dem 01.01.2005 in das Bundesgebiet eingereist sind oder hier geboren worden sind, hätte er nach dem Sprachgebrauch des Zuwanderungsgesetzes bzw. des AsylVfG a. F. eine andere Formulierung gewählt, indem er den ersten Halbsatz des § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sinngemäß etwa wie folgt gefasst hätte: "Ist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet eingereist" (vgl. insoweit § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 AufenthG sowie § 87a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) "oder ist es hier geboren worden" (vgl. insoweit § 104 Abs. 3 AufenthG). Selbst wenn man den Wortlaut des § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht für "eindeutig" halten wollte, deutet er jedenfalls nicht darauf hin, dass die Neuregelung auch alle bei ihrem In-Kraft-Treten am 01.01.2005 vorhandenen "Altfälle" hat erfassen wollen.
22 
Auch die in § 14 a Abs. 2 AsylVfG in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung des Zuwanderungsgesetzes vorgesehene Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Geburt eines Kindes im Bundesgebiet spricht dafür, dass die Norm nur für nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung geborene Kinder anzuwenden ist, denn bei Kindern, die – wie der Kläger – schon Jahre zuvor geboren worden sind, ist eine unverzüglich nach der Geburt erfolgende Anzeige gar nicht mehr möglich.
23 
Dem Gesetzgeber des Zuwanderungsgesetzes muss wohl auch bekannt gewesen sein, dass die Anwendung des neuen § 14a AsylVfG auf "Altfälle" wie den des Klägers einer ausdrücklichen Übergangsregelung bedurft hätte (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 17.03.2005 – 3 B 272/05 –, AuAS 2005, 117 ff.). Die Norm mit ihrer Fiktion der Asylantragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, durch die verhindert werden soll, dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 108), geht maßgeblich auf einen Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen ("Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes") zurück. Vor Einbringung des Gesetzesantrages im Bundesrat hat das Nds. Justizministerium u. a. die Präsidenten aller niedersächsischen Verwaltungsgerichte um Stellungnahme gebeten. Der damalige Präsident des VG Göttingen hat in seinem Bericht an den Präsidenten des Nds. OVG zu diesem Gesetzesantrag vom 14.04.2000 – Geschäfts-Nr.: 373/6 – zu Artikel 3 (Inkrafttreten) ausdrücklich festgestellt, ihm erschienen "Übergangsregelungen unverzichtbar" (Bericht S. 9). Beispielsweise sei "dringend regelungsbedürftig" (Bericht, a.a.O.), ob etwa die formellen Vorschriften dieses Gesetzes "ausnahmsweise, nur teilweise oder überhaupt nicht auch für Ausländer gelten sollen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereist bzw. im Bundesgebiet geboren worden sind, für die aber bisher kein eigener Asylantrags gestellt worden ist (vgl. § 14a E-AsylVfG)". Wenn der Bundesgesetzgeber trotz solcher Hinweise Übergangsvorschriften zu § 14a AsylVfG nicht getroffen hat, spricht dies dafür, dass er sie nicht etwa "vergessen" hat, sondern dass er sie bewusst nicht hat treffen wollen.
24 
Mangels einer im AsylVfG enthaltenen oder einer anderweitig im Zuwanderungsgesetz bestimmten und hier anwendbaren Übergangsvorschrift ist davon auszugehen, dass § 14a Abs. 2 AsylVfG nur Sachverhalte erfassen soll, bei denen minderjährige ledige Kinder von Asylbewerbern oder ehemaligen Asylbewerbern ab 01.01.2005 ins Bundesgebiet einreisen oder ab 01.01.2005 hier geboren werden. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger aber zweifelsfrei nicht.
25 
Ist hiernach § 14a Abs. 2 AsylVfG unanwendbar, ist der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14.03.2005, der trotz Fehlens eines rechtswirksam gestellten oder als gestellt geltenden Asylantrages (vgl. § 13 AsylVfG) erlassen worden ist, rechtswidrig (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 27.2.1985 – I OE 50/81 –, NVwZ 1985, 498). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 09.02.2005 (zugestellt am 10.02.2005) auf ihr Widerspruchsrecht (vgl. § 14a Abs. 3 AsylVfG) hingewiesen wurden, und ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger mit der vorliegenden Klage über die Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2005 hinaus zunächst auch die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG begehrt hat. Der Bevollmächtigte des Klägers hat das Asylverfahren nicht in irgendeiner Weise wirksam "genehmigt", sondern in seinem Schreiben vom 09.03.2005 vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er § 14a Abs. 2 AsylVfG nicht für anwendbar und das Verfahren für rechtswidrig halte.
26 
Bei dieser Sachlage ist der Klage stattzugeben (ebenso zu § 14a Abs. 2 AsylVfG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: VG Göttingen, Beschl. v. 17.03.2005, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschl. v. 30.03.2005 – 5 B 260/05 –).
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).

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