Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 4219/04

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 23.03.2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, seinen Bescheid vom ... in dem er die Erstattung der Kosten für die stationäre Behandlung des Kindes ... abgelehnt hat, zurückzunehmen und der Klägerin für dessen stationäre Behandlung 42.135,99 EUR zu erstatten.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die auf dem Gebiet der Stadt ... eine Klinik betreibt, macht gegen den Beklagten gem. § 121 BSHG die Erstattung von Aufwendungen geltend, die ihr für die stationäre Behandlung des Kindes ... in der Zeit vom 26.11.2001 bis 04.02.2002 in Höhe von 42.135,99 EUR entstanden sind. Der Beklagte hat dies mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.02.2002 abgelehnt. Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Abänderung dieses Bescheides.
Die Mutter von ..., die am ... geborene ...urde am 26.11.2001 um 6.35 Uhr mit vorzeitiger Plazentalösung in der 29+3 SSW (brettharter Bauch und vaginale Blutungen seit einigen Stunden) bei der Klägerin eingeliefert. Es wurde eine Notsectio vorgenommen; das Kind M.P. kam um 7.13 Uhr mit einem Geburtsgewicht von 1360 g zur Welt und wurde wegen Atemnotsyndrom sofort intubiert und um 7.20 Uhr in die Kinderklinik der Klägerin verlegt, wo es zunächst bis zum 04.02.2002 verblieb. Am 06.02.2002 wurde das Kind erneut in die Kinderklinik der Klägerin eingeliefert und blieb dort bis zum 19.04.2002; die für diesen zweiten Klinikaufenthalt entstandenen Kosten in Höhe von 29.220,86 EUR hat der Beklagte der Klägerin im Mai 2002 erstattet.
Mutter und Kind waren im streitgegenständlichen Zeitraum nicht krankenversichert. Die Mutter hatte bis zu ihrem im Sommer 2001 erfolgten Wegzug nach (Landkreis ...) vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Nach ihrer am 03.12.2001 erfolgten Entlassung aus der Klinik der Klägerin erhielt sie ebenfalls wieder vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt; später auch das Kind ...
Mit am 14.02.2002 eingegangenem Kostenübernahmeantrag vom 13.02.2002 wandte sich die Klägerin an den Beklagten. Dieser lehnte hinsichtlich des Kindes den Antrag mit Bescheid vom 14.02.2002 mit der Begründung ab, die Mutter des Kindes sei laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes ... zum Zeitpunkt ihrer stationären Aufnahme in ... gemeldet gewesen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
Mit einem weiteren Bescheid vom 14.02.2002 lehnte der Beklagte auch die Übernahme der Kosten für den stationären Aufenthalt der Mutter (26.11. - 03.12.2001) ab. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 22.07.2002 zurückwies. Auf die von der Klägerin erhobene Klage hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 11.11.2004 - 2 K 97/04 - den Bescheid des Beklagten vom 14.02.2002 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 22.07.2002 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin die für die stationäre Behandlung von Frau ... entstandenen Kosten in Höhe von 3.247,40 EUR zu erstatten. Zur Begründung hat die Kammer in dieser Entscheidung ausgeführt, der Klägerin stehe ein Erstattungsanspruch gem. § 121 BSHG zu. Die Passivlegitimation für die Erstattung der Nothilfekosten treffe den Beklagten, da Frau ... ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits Mitte November 2001 wieder in dessen Zuständigkeitsbereich verlegt habe. Das Urteil ist seit dem 28.11.2004 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 30.11.2004 - bei der Beklagten eingegangen am 03.12.2004 - beantragte die Klägerin die Rücknahme gem. § 44 SGB X des hinsichtlich des Kindes ergangenen bestandskräftigen ablehnenden Bescheides vom 14.02.2002. Der Bescheid vom 14.02.2002 gehe davon aus, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort der Mutter des Kindes zum Zeitpunkt deren stationären Aufnahme ... gewesen sei und somit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten; dem Bescheid liege somit ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde. Es wurde Frist zur Zahlung bis zum 30.12.2004 gesetzt. Nachdem der Beklagte auf diesen Antrag in keiner Weise reagierte, erhob die Klägerin am 27.12.2004 Untätigkeitsklage.
Während des Klageverfahrens hat der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 23.03.2005 abgelehnt. Die Kostenübernahme sei durch den Bescheid vom 14.02.2002 bestandskräftig abgelehnt worden; § 44 SGB X sei in der Sozialhilfe grundsätzlich nicht anwendbar.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23.03.2005 zu verpflichten, seinen Bescheid vom 14.02.2002, in dem er die Erstattung der Kosten für die stationäre Behandlung des Kindes ... abgelehnt hat, zurückzunehmen und ihr für dessen stationäre Behandlung 42.135,99 EUR zu erstatten.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Bescheid vom 23.03.2005.
13 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten im Verfahren 2 K 97/04 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die vor Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Dreimonatsfrist und damit verfrüht erhobene Untätigkeitsklage war im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zulässig geworden, nachdem der Beklagte seinen negativen (Ausgangs-) Bescheid erst am 23.03.2005 und damit nach Ablauf der am 03.03.2005 endenden Dreimonatsfrist erlassen hat. Ein Widerspruchsverfahren ist in diesem Fall nicht notwendig; der verspätet ergangene negative Bescheid konnte in den Rechtsstreit einbezogen werden, ohne dass die Einbeziehung an die Frist des § 74 VwGO gebunden gewesen wäre (siehe zum Ganzen Eyermann/Rennert, VwGO, § 75 Rd.Nrn.12 und 18).
15 
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten gem. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ein Anspruch auf Abänderung des bestandskräftigen ablehnenden Bescheides vom 14.02.2002 und positive Verbescheidung ihres Erstattungsbegehrens zu.
16 
Gemäß § 44 Abs.1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, (Satz 1). Im Übrigen, d.h. soweit die in § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X genannten Voraussetzungen nicht - alle - vorliegen, ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, nachdem er unanfechtbar geworden ist, lediglich mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (§ 44 Abs.2 Satz 2 SGB X); mit Wirkung für die Vergangenheit kann er zurückgenommen werden (§ 44 Abs.2 Satz 2 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs.4 Satz 1 SGB X).
17 
Bei dem bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 14.02.2002 handelt es sich um einen eine Sozialleistung i. S. d. § 11 Satz 1 SGB I ablehnenden Bescheid. Der Anspruch des Nothelfers gem. § 121 BSHG auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG (siehe Mergler/Zink, BSHG, § 121 Rd.Nr.23). Gem. § 121 BSHG sind jemandem, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach dem BSHG gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten (Satz 1). Die Vorschrift enthält systematisch eine Ausnahmeregelung von dem Grundsatz des § 5 BSHG, wonach Sozialhilfe erst einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Sie sieht ein speziell sozialhilferechtliches und damit öffentlich-rechtliches Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag vor und regelt die Erstattung von Aufwendungen Dritter, die in öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag für den Träger der Sozialhilfe gehandelt haben. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass jemand, der kein Träger der Sozialhilfe und auch keine Behörde oder Amtsträger (z.B. Kreiskrankenhaus) des zuständigen Sozialhilfeträgers ist, einem anderen in einem Eilfall Hilfe gewährt hat, also in einem Fall, in dem rechtzeitige Hilfeleistung des Trägers der Sozialhilfe nicht möglich erscheint, bei objektiver Betrachtung sofortige Hilfeleistung notwendig ist, wenn also in einer plötzlich auftretenden Notlage sofort gehandelt und geholfen werden muss.
18 
Vorschriften des BSHG stehen der Anwendung des § 44 SGB X nicht entgegen. Eine Vorschrift, die die Aufhebung rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X und in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfange ausdrücklich verbietet, enthält das BSHG nicht.
19 
Ebenso wenig stehen vorliegend geltende Strukturprinzipien des BSHG zwingend der Anwendung des § 44 SGB X entgegen (zu dieser Voraussetzung s. BVerwG, Urt. v. 25.04.1985 - 5 C 123/83 -, BVerwGE 71, 220 m.w.N.), soweit rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sind (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X) oder zurückgenommen werden können (§ 44 Abs. 2 S. 2 SGB X). Zwar gilt im Sozialhilferecht der Grundsatz, dass Sozialhilfeleistungen einen gegenwärtigen Bedarf voraussetzen und deshalb grundsätzlich nicht für vergangene Zeiträume zu verlangen sind und das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb mit Urteil vom 15.12.1983 - 5 C 65/82 - BVerwGE 68, 285, entschieden, dass § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des BSHG nicht anwendbar ist. Der sich aus § 5 BSHG ergebende Grundsatz „keine Hilfe für die Vergangenheit“ sei ein Strukturprinzip des Sozialhilferechts, und mit diesem Grundsatz sei es nicht vereinbar, dass der Träger der Sozialhilfe verpflichtet sein könnte, einen Bescheid aufzuheben, mit dem er in der Vergangenheit die Gewährung von Sozialhilfe unter unrichtiger Anwendung des Rechts oder auf der Grundlage eines Sachverhalts, der unrichtig war, abgelehnt hat, zu dem Zweck, den Weg für eine nachträgliche Gewährung der Sozialhilfe für vergangene Zeitabschnitte freizumachen.
20 
§ 121 BSHG, auf den die Klägerin ihr Erstattungsbegehren stützt, enthält jedoch systematisch gerade eine Ausnahmeregelung von dem Grundsatz des § 5 BSHG, wonach Sozialhilfe erst einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. In dem in § 121 BSHG geregelten Sonderfall werden zwar nicht dem Hilfesuchenden selbst, wohl aber dem ihm aus der Not helfenden Dritten, der für den nicht rechtzeitig erreichbaren Sozialhilfeträger eingesprungen ist, die Kosten für die in der Vergangenheit gewährte Nothilfe erstattet. Der Grundsatz des Sozialhilferechts, dass Sozialhilfeleistungen einen gegenwärtigen Bedarf voraussetzen und deshalb grundsätzlich nicht für vergangene Zeiträume zu verlangen sind, gilt somit im Rahmen des § 121 BSHG gerade nicht. Eine Leistung nach dieser Vorschrift ist nicht auf die Beseitigung einer aktuellen Notlage, sondern darauf gerichtet, dem Nothelfer die ihm entstandenen Kosten zu ersetzen.
21 
Auch darüber hinaus weist der Bescheid vom 14.02.2002 die Merkmale auf, die § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X als Voraussetzungen für die Rücknahme nennt und die § 44 Abs.2 Satz 1 SGB X mit dem Begriff "rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt" umschreibt. Da eine von der Klägerin begehrte Leistung nach dem BSHG nicht gewährt worden ist, handelt es sich um einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt. Dieser war, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 11.11.2004 - 2 K 97/04 - ergibt, rechtswidrig; der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes M.P. bestimmte sich nach dem seiner Mutter, der nach dem genannten Urteil der Kammer zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Klinik der Klägerin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten war. Ob der Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 14.02.2002 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist (der Annahme, die Mutter habe sich zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme noch im Landkreis Karlsruhe aufgehalten) oder den relevanten Sachverhalt zwar gekannt, aber unrichtig subsumiert hat und deshalb zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs gelegen habe, kann dahingestellt bleiben. § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X gilt sowohl für die Konstellation, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist als auch für die Konstellation, dass von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.
22 
Der Beklagte ist somit zur Rücknahme des bestandskräftigen ablehnenden Bescheides vom 14.02.2002 verpflichtet und gem. § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X zur Erbringung der von der Klägerin begehrten Kostenerstattung.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei ( § 188 S. 2 VwGO).

Gründe

 
14 
Die vor Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO genannten Dreimonatsfrist und damit verfrüht erhobene Untätigkeitsklage war im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zulässig geworden, nachdem der Beklagte seinen negativen (Ausgangs-) Bescheid erst am 23.03.2005 und damit nach Ablauf der am 03.03.2005 endenden Dreimonatsfrist erlassen hat. Ein Widerspruchsverfahren ist in diesem Fall nicht notwendig; der verspätet ergangene negative Bescheid konnte in den Rechtsstreit einbezogen werden, ohne dass die Einbeziehung an die Frist des § 74 VwGO gebunden gewesen wäre (siehe zum Ganzen Eyermann/Rennert, VwGO, § 75 Rd.Nrn.12 und 18).
15 
Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten gem. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ein Anspruch auf Abänderung des bestandskräftigen ablehnenden Bescheides vom 14.02.2002 und positive Verbescheidung ihres Erstattungsbegehrens zu.
16 
Gemäß § 44 Abs.1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, (Satz 1). Im Übrigen, d.h. soweit die in § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X genannten Voraussetzungen nicht - alle - vorliegen, ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, nachdem er unanfechtbar geworden ist, lediglich mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (§ 44 Abs.2 Satz 2 SGB X); mit Wirkung für die Vergangenheit kann er zurückgenommen werden (§ 44 Abs.2 Satz 2 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs.4 Satz 1 SGB X).
17 
Bei dem bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 14.02.2002 handelt es sich um einen eine Sozialleistung i. S. d. § 11 Satz 1 SGB I ablehnenden Bescheid. Der Anspruch des Nothelfers gem. § 121 BSHG auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG (siehe Mergler/Zink, BSHG, § 121 Rd.Nr.23). Gem. § 121 BSHG sind jemandem, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach dem BSHG gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten (Satz 1). Die Vorschrift enthält systematisch eine Ausnahmeregelung von dem Grundsatz des § 5 BSHG, wonach Sozialhilfe erst einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Sie sieht ein speziell sozialhilferechtliches und damit öffentlich-rechtliches Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag vor und regelt die Erstattung von Aufwendungen Dritter, die in öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag für den Träger der Sozialhilfe gehandelt haben. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass jemand, der kein Träger der Sozialhilfe und auch keine Behörde oder Amtsträger (z.B. Kreiskrankenhaus) des zuständigen Sozialhilfeträgers ist, einem anderen in einem Eilfall Hilfe gewährt hat, also in einem Fall, in dem rechtzeitige Hilfeleistung des Trägers der Sozialhilfe nicht möglich erscheint, bei objektiver Betrachtung sofortige Hilfeleistung notwendig ist, wenn also in einer plötzlich auftretenden Notlage sofort gehandelt und geholfen werden muss.
18 
Vorschriften des BSHG stehen der Anwendung des § 44 SGB X nicht entgegen. Eine Vorschrift, die die Aufhebung rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakte unter den Voraussetzungen des § 44 SGB X und in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfange ausdrücklich verbietet, enthält das BSHG nicht.
19 
Ebenso wenig stehen vorliegend geltende Strukturprinzipien des BSHG zwingend der Anwendung des § 44 SGB X entgegen (zu dieser Voraussetzung s. BVerwG, Urt. v. 25.04.1985 - 5 C 123/83 -, BVerwGE 71, 220 m.w.N.), soweit rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sind (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X) oder zurückgenommen werden können (§ 44 Abs. 2 S. 2 SGB X). Zwar gilt im Sozialhilferecht der Grundsatz, dass Sozialhilfeleistungen einen gegenwärtigen Bedarf voraussetzen und deshalb grundsätzlich nicht für vergangene Zeiträume zu verlangen sind und das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb mit Urteil vom 15.12.1983 - 5 C 65/82 - BVerwGE 68, 285, entschieden, dass § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des BSHG nicht anwendbar ist. Der sich aus § 5 BSHG ergebende Grundsatz „keine Hilfe für die Vergangenheit“ sei ein Strukturprinzip des Sozialhilferechts, und mit diesem Grundsatz sei es nicht vereinbar, dass der Träger der Sozialhilfe verpflichtet sein könnte, einen Bescheid aufzuheben, mit dem er in der Vergangenheit die Gewährung von Sozialhilfe unter unrichtiger Anwendung des Rechts oder auf der Grundlage eines Sachverhalts, der unrichtig war, abgelehnt hat, zu dem Zweck, den Weg für eine nachträgliche Gewährung der Sozialhilfe für vergangene Zeitabschnitte freizumachen.
20 
§ 121 BSHG, auf den die Klägerin ihr Erstattungsbegehren stützt, enthält jedoch systematisch gerade eine Ausnahmeregelung von dem Grundsatz des § 5 BSHG, wonach Sozialhilfe erst einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. In dem in § 121 BSHG geregelten Sonderfall werden zwar nicht dem Hilfesuchenden selbst, wohl aber dem ihm aus der Not helfenden Dritten, der für den nicht rechtzeitig erreichbaren Sozialhilfeträger eingesprungen ist, die Kosten für die in der Vergangenheit gewährte Nothilfe erstattet. Der Grundsatz des Sozialhilferechts, dass Sozialhilfeleistungen einen gegenwärtigen Bedarf voraussetzen und deshalb grundsätzlich nicht für vergangene Zeiträume zu verlangen sind, gilt somit im Rahmen des § 121 BSHG gerade nicht. Eine Leistung nach dieser Vorschrift ist nicht auf die Beseitigung einer aktuellen Notlage, sondern darauf gerichtet, dem Nothelfer die ihm entstandenen Kosten zu ersetzen.
21 
Auch darüber hinaus weist der Bescheid vom 14.02.2002 die Merkmale auf, die § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X als Voraussetzungen für die Rücknahme nennt und die § 44 Abs.2 Satz 1 SGB X mit dem Begriff "rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt" umschreibt. Da eine von der Klägerin begehrte Leistung nach dem BSHG nicht gewährt worden ist, handelt es sich um einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt. Dieser war, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 11.11.2004 - 2 K 97/04 - ergibt, rechtswidrig; der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes M.P. bestimmte sich nach dem seiner Mutter, der nach dem genannten Urteil der Kammer zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Klinik der Klägerin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten war. Ob der Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 14.02.2002 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist (der Annahme, die Mutter habe sich zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme noch im Landkreis Karlsruhe aufgehalten) oder den relevanten Sachverhalt zwar gekannt, aber unrichtig subsumiert hat und deshalb zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs gelegen habe, kann dahingestellt bleiben. § 44 Abs.1 Satz 1 SGB X gilt sowohl für die Konstellation, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist als auch für die Konstellation, dass von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.
22 
Der Beklagte ist somit zur Rücknahme des bestandskräftigen ablehnenden Bescheides vom 14.02.2002 verpflichtet und gem. § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X zur Erbringung der von der Klägerin begehrten Kostenerstattung.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei ( § 188 S. 2 VwGO).

Sonstige Literatur

 
24 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
25 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
26 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
27 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
28 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
29 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
30 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
31 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
32 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
33 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
34 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
35 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
36 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
37 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
38 
BESCHLUSS:
39 
Der Gegenstandswert wird gemäß § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG auf EUR  42.135,99 festgesetzt.
40 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Gegenstandswertfestsetzung wird auf § 33 Abs. 2 RVG verwiesen.

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Referenzen