Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 6 K 1113/05

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land die Enteignung eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstücksteils.
Sie ist aufgrund im Jahr 1994 eingetretener Erbfolge Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ... der Gemarkung ..., ... (vormals ...). Das Grundstück ist zur Straße hin mit einem Wohnhaus bebaut. Eine etwa 23 m² umfassende Teilfläche des Grundstücks wird als zu der ...Straße rechnender öffentlicher Gehweg genutzt. Aus Anlass einer Meinungsverschiedenheit wegen der Reparatur eines Rohrbruchs im Jahr 2001 begehrte die Klägerin von der Beigeladenen, dass diese das Eigentum an dem Grundstücksteil erwirbt. Hierauf teilte der Oberbürgermeister der Beigeladenen der Klägerin unter dem 13.02.2002 mit, dass der Grundstücksstreifen seit unvordenklichen Zeiten als öffentlicher Gehweg genutzt werde und daher als öffentlich gewidmeter Gehweg gelte. Ein Erwerb durch die Beigeladene komme nicht in Betracht.
Nach weiterem Schriftwechsel beantragte die Klägerin am 19.04.2004 beim Regierungspräsidium Karlsruhe, den als öffentlichen Verkehrsweg genutzten Teil ihres Grundstücks Flst.Nr. ... zu enteignen. Zur Begründung führte sie aus, das auf dem Grundstück errichtete Gebäude sei in den letzten Kriegstagen des Jahres 1945 vollständig zerstört worden. Aufgrund einer Genehmigung aus dem Jahr 1947 hätten sich dann Aufbaumaßnahmen bis in das Jahr 1954 erstreckt. Die damalige ...straße sei nach alten Fotos mit einer wassergebundenen Decke von den vor den Häusern angelegten privaten Flächen optisch nicht unterscheidbar gewesen. Eine eventuelle Widmung könne frühestens nach dem Ausbau der Straße mit Gehwegen durch Übergabe an den Verkehr Mitte der 60er Jahre erfolgt sein. In nicht nachvollziehbarer Ungleichbehandlung sei bei den Grundstücken Flst.Nr. ... und Flst.Nr. ..., die in gleicher Weise wie ihr Grundstück für die Straße in Anspruch genommen worden seien, bereits ein Grunderwerb durchgeführt worden.
Im Rahmen des hierauf eingeleiteten Enteignungsverfahrens teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin zunächst mit, die fragliche Teilfläche werde unbestritten bislang als Gehfläche, die dem öffentlichen Verkehr diene, genutzt. Die Fläche sei, nachdem die eigentliche Fahrstraße bereits vorhanden gewesen sei, später hinzugekommen. Derartige Erweiterungen von öffentlichen Straßen bedürften nach allgemeiner Auffassung keines Widmungsaktes. Sie würden allein durch die Übergabe an den Verkehr gewidmet. Hiernach liege eine in Indienststellung und Widmung als Gehweg vor. Ein Anspruch auf Übernahme und Entschädigung nach § 12 Abs.2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) sei vor diesem Hintergrund grundsätzlich gegeben, der Anspruch verjähre jedoch gemäß § 195 BGB a. F. mit Ablauf von 30 Jahren.
Die Beigeladene teilte mit, der Gehweg sei bereits vor seiner Sanierung mit Knochensteinen im Jahr 1985 vorhanden gewesen und von der Öffentlichkeit genutzt worden. Aus im Stadtarchiv aufgetanen Unterlagen ergebe sich, dass der Gehweg bereits im Jahr 1964 hergestellt worden sei. Ein entsprechender Bauplan stamme vom Stadtbauamt ... und datiere vom 08.07.1964. Er zeige, dass der Gehweg vor dem Anwesen der Klägerin in einer Breite von 1,50 m hergestellt worden sei. Die Archivunterlagen enthielten die in jedem Jahr durchgeführten Straßenbaumaßnahmen. Aus einer Schlussrechnung vom 01.10.1964 ergebe sich, dass die Arbeiten entsprechend dem Bauplan durchgeführt worden seien.
Mit Bescheid vom 18.04.2005 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag der Klägerin auf Teilenteignung zugunsten der Beigeladenen zurück. Zur Begründung führte es aus, die Beigeladene habe mit Unterlagen aus dem Stadtarchiv nachgewiesen, dass auf der fraglichen Fläche zwischen dem 08.07. und dem 01.10.1964 ein Gehweg als Teil einer öffentlichen Straße erstellt worden sei. Hierauf sei das Straßengesetz Baden-Württemberg, das am 01.07.1964 in Kraft getreten sei, anzuwenden. Zu einer öffentlichen Straße rechne nach § 3 Abs.1 b StrG auch der Gehweg. Eine vorhandene Straße sei vorliegend nachträglich um den Gehweg ergänzt worden. Die Widmung dieses Straßenteils sei nach § 5 Abs.7 StrG im Wege der Überlassung für den Verkehr erfolgt. Der in § 12 Abs.2 StrG geregelte Übernahmeanspruch sei spätestens seit dem 01.10.1994 mit der Einrede der Verjährung behaftet. Da sich die Beigeladene auch hierauf berufen habe, könne die Enteignung nicht verfügt werden. Ein Entschädigungsanspruch finde auch im Übrigen keine Anspruchsgrundlage. Der Bescheid wurde der Klägerin am 25.04.2005 zugestellt.
Die Klägerin hat am 25.05.2005 Klage erhoben, mit der sie beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.04.2005 aufzuheben und die als öffentlichen Gehweg genutzte Teilfläche von 23 m² des Grundstücks Flst.Nr. ... der Gemarkung ..., ...Straße ..., zugunsten der Beigeladenen zu enteignen.
Zur Begründung der Klage lässt die Klägerin im Wesentlichen ausführen, der Ausbau des Gehwegs könne auch bereits vor 1964 erfolgt sein. Sei dies der Fall, hätte durch das Inkrafttreten des Straßengesetzes kein Übernahmeanspruch entstehen können, der dann auch nicht hätte verjähren können. Ein Entschädigungsanspruch entstehe erst mit der tatsächlichen Enteignung, die mit der Klage begehrt werde. Verschiedene Nachbarn seien bereits entschädigt worden bzw. ihnen seien ihre Grundstücksteilflächen von der Beigeladenen abgekauft worden. Mit ihrer Mutter, der Voreigentümerin, seien entsprechende Verhandlungen aber nie aufgenommen worden.
10 
Das beklagte Land beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Es trägt vor, die Klägerin ziehe aus einem unstreitigen Sachverhalt rechtlich unzutreffende Folgerungen. An der in dem ablehnenden Bescheid erläuterten Rechtsauffassung werde festgehalten.
13 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
14 
Sie teilt ergänzend mit, bei zwei anderen an der ... Straße gelegenen Grundstücken habe tatsächlich ein Grunderwerb von für den Gehweg in Anspruch genommenen Flächen stattgefunden. Hierbei handele es sich um die Grundstücke Flst.Nr. ... und .... Diese seien im Jahr 1978 im Wege eines Tauschvertrags bzw. durch Kaufvertrag erworben worden. An der Straßenseite, an der auch das Grundstück der Klägerin liege, habe seit 1898 kein Grunderwerb durch die Beigeladene stattgefunden.
15 
Dem Gericht liegt die einschlägige Akte des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte, der gewechselten Schriftsätze und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
17 
Der Klägerin kommt gegen das beklagte Land kein Anspruch auf Enteignung der als Gehweg genutzten, etwa 23 m² umfassenden Teilfläche ihres Grundstücks Flst.Nr. ... der Gemarkung ... zu. Der ihr Begehren ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.04.2005 ist vor diesem Hintergrund rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1, Abs.5 Satz 1 VwGO).
18 
Eine Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Enteignung der betreffenden Grundstücksteilfläche kann allein die Regelung des § 12 Abs.3 StrG darstellen. Andere Rechtsnormen, aus denen sich ein Anspruch der Klägerin auf Vornahme der von ihr begehrten Enteignung ableiten ließen, sind nicht zu erkennen.
19 
Ist der Träger der Straßenbaulast - im vorliegenden Fall die Beigeladene - nicht Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke, so steht ihm die Ausübung der Rechte und Pflichten des Eigentümers in dem Umfang zu, in dem dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert (§ 12 Abs.1 StrG). Nach dieser Bestimmung ist der von der Klägerin in Bezug auf ihr Grundstück bemängelte Zustand, nämlich das Auseinanderfallen der Eigentümerstellung und der Nutzungsberechtigung, vom Landesgesetzgeber bedacht und einer Regelung zugeführt worden. Träger der Straßenbaulast und Eigentümer am Straßengrund müssen danach nicht immer identisch sein, jedoch ist das Straßengesetz bemüht, eine entsprechende Identität herzustellen. Kann dies nicht erreicht werden, ordnet zunächst § 12 Abs. 1 StrG die sich hieraus ergebene Konfliktlage (vgl. Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, Komm., 3. Aufl., § 12 Rn. 2 ff.).
20 
Der Träger der Straßenbaulast hat indes in den Fällen des § 12 Abs. 1 StrG das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücken auf Antrag des Eigentümers zu erwerben (§ 12 Abs.2 StrG). Dieser Erwerbsanspruch kann auch geltend gemacht werden, sofern Grundstücke für eine Straße bereits vor Inkrafttreten des Straßengesetzes zum 01.07.1964 (vgl. § 64 StrG) in Anspruch genommen wurden (§ 12 Abs.2 Satz 3 StrG). Kommt eine Einigung zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Grundstückseigentümer innerhalb einer Frist von 5 Jahren ab Antragstellung bzw. ab Inkrafttreten des Straßengesetzes nicht zustande, kann jeder Beteiligte nach § 12 Abs. 3 S. 1 StrG die Entziehung des Rechts im Wege der Enteignung verlangen. Hierüber entscheidet gem. § 60 Abs.1 StrG das Regierungspräsidium unter Anwendung der in § 60 Abs.1 Satz 2 StrG aufgeführten Vorschriften des Landesenteignungsgesetzes.
21 
Eine Enteignung in Anwendung von § 12 Abs.3 Satz 1 StrG setzt einen durchsetzbaren Anspruch auf Erwerb eines der Straße dienenden Grundstücks bzw. Grundstücksteils nach § 12 Abs.2 StrG voraus. Die in § 12 Abs.3 StrG vorgesehene Enteignung dient den Interessen des von § 12 Abs. 1 StrG erfassten Grundstückseigentümers, welchem der Erwerbsanspruch des § 12 Abs.2 StrG zukommt. Besteht der Erwerbsanspruch nicht oder ist er mit einer Einrede behaftet, kann der Grundstückseigentümer an dessen Stelle auch nicht die Enteignung nach § 12 Abs.3 Satz 1 StrG beanspruchen.
22 
Die Klägerin kann vor dem dargestellten Hintergrund die von ihr begehrte straßenrechtliche Enteignung deswegen nicht beanspruchen, weil der Erwerbsanspruch nach §12 Abs.2 StrG, welchen die Enteignung nach § 12 Abs. 3 StrG voraussetzt, bereits vor seiner erstmaligen Geltendmachung durch die Klägerin im Jahr 2001 verjährt war.
23 
Nach einhelliger Auffassung in verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur können auch im öffentlichen Recht begründete Ansprüche auf Vornahme von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen bzw. wegen Geldforderungen der Verjährung unterliegen. Diese richtet sich zunächst nach den in verschiedenen Gesetzen verstreuten Sonderbestimmungen. Die bestehenden Lücken sind durch eine analoge Anwendung der allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu schließen. Bei der entsprechenden Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften sind die Besonderheiten des öffentlichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1982, BVerwGE 66, 251 und Urt. v. 27.11.1986, BVerwGE 75, 173; Dörr, Die Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche im öffentlichen Recht, DÖV 1984, 12; Geis, Die Schuldrechtsreform und das Verwaltungsrecht, NVwZ 2002, 389). Auch im öffentlichen Recht ist es sachgerecht, dass etwa die Gläubiger vermögensrechtlicher Ansprüche im Interesse klarer Verhältnisse dazu angehalten werden, ihre Forderungen gegenüber der öffentlichen Hand in angemessener Zeit geltend zu machen. So muss etwa auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aus Gründen der Rechtssicherheit nach einer gewissen Zeit darauf vertrauen dürfen, etwa bestehende vermögensrechtliche Ansprüche Dritter nicht mehr erfüllen zu müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1967, BVerwGE 28, 336).
24 
Diese Grundsätze haben auch für den von der Klägerin gegenüber der Beigeladenen geltend gemachten Erwerbsanspruch nach § 12 Abs.2 StrG zu gelten. In Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt auch dieser Anspruch der Verjährung (vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz für Baden-Württemberg, Komm., 2.Aufl., § 12 Rn. 11 und 14; Nagel, a.a.O., § 12 Rn. 8 ff.; zur entsprechenden Regelung im bayerischen Straßen- und Wegegesetz vgl. BayVGH, Urt. v. 05.07.1988, BayVBl. 1989, 309). An dieser Stelle ist nicht zu entscheiden, welche der aufgrund der zum 01.01.2002 im Zuge der Schuldrechtsreform in Kraft getretenen Verjährungsvorschriften des BGB auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. Denn was den von der Klägerin geltend gemachten Erwerbsanspruch angeht, war nach der Auffassung der Kammer jedenfalls noch die regelmäßige 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. einschlägig. Sie begann mit dem Entstehen des Erwerbsanspruchs zu laufen, hier also mit der Inbesitznahme des Grundstücks durch den Träger der Straßenbaulast (vgl. Lorenz/Will, aaO.; Nagel, aaO.; BayVGH, aaO.). Entsprechend den Angaben der Beigeladenen, die diese durch die im behördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen aus dem Jahr 1964 zur Überzeugung des Gerichts belegt hat, ist der von der Klägerin bezeichnete Teil ihres Grundstücks Flst.Nr. ... der Gemarkung ... spätestens im Herbst 1964 als Gehweg hergestellt und sodann öffentlichen Verkehrszwecken überlassen worden. Der von der der Klägerin geltend gemachte Erwerbsanspruch nach § 12 Abs. 2 StrG war danach spätestens mit Ablauf des Jahres 1994 verjährt. Hieran ändert nichts, dass die Klägerin das Grundstück erst im Jahr 1994 durch Erbfolge erworben hat. Denn sie ist mit der Erbfolge in die Rechtsstellung der Erblasserin einschließlich aller ihrer Rechte, aber auch Pflichten eingetreten.
25 
Auch der Umstand, dass die Beigeladene entsprechend ihrer Darstellung in der mündlichen Verhandlung bei zwei anderen an der ... Straße gelegenen Grundstücken einen Grunderwerb von für den Gehweg in Anspruch genommenen Flächen vorgenommen hat, kann nicht dazu führen, dass sich die Beigeladene gegenüber der Klägerin - etwa aus Gründen von Treu und Glauben - nicht auf eine Verjährung des geltend gemachten Erwerbsanspruchs berufen kann. Die erwähnten Grundstücksgeschäfte erfolgten nämlich bereits im Jahr 1978 und damit noch innerhalb der 30-jährigen Verjährungsfrist, sodass insoweit keine vergleichbare Sachlage gegeben ist.
26 
Da die Klägerin einen Erwerbsanspruch nach § 12 Abs. 2 StrG gegenüber der Beigeladenen somit nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann, hat nach allem auch eine Enteignung zugunsten der Beigeladenen durch das beklagte Land in Anwendung von § 12 Abs.3 Satz 1 StrG auszuscheiden.
27 
Ob der Klägerin etwa gegenüber der Beigeladenen als Trägerin der Straßenbaulast ein Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung zukommt, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden, allein auf eine Enteignung durch das beklagte Land gerichteten Verfahrens. Insoweit kann auch nicht von der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nach §40 VwGO ausgegangen werden (vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14.Aufl., Rn.57 ff. und Rn.61 ff.).
28 
Die Klage ist nach alledem mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), erscheint es billig, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
29 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs.2 Nrn.3 oder 4 vorliegt (§ 124a Abs.1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
17 
Der Klägerin kommt gegen das beklagte Land kein Anspruch auf Enteignung der als Gehweg genutzten, etwa 23 m² umfassenden Teilfläche ihres Grundstücks Flst.Nr. ... der Gemarkung ... zu. Der ihr Begehren ablehnende Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.04.2005 ist vor diesem Hintergrund rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1, Abs.5 Satz 1 VwGO).
18 
Eine Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Enteignung der betreffenden Grundstücksteilfläche kann allein die Regelung des § 12 Abs.3 StrG darstellen. Andere Rechtsnormen, aus denen sich ein Anspruch der Klägerin auf Vornahme der von ihr begehrten Enteignung ableiten ließen, sind nicht zu erkennen.
19 
Ist der Träger der Straßenbaulast - im vorliegenden Fall die Beigeladene - nicht Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke, so steht ihm die Ausübung der Rechte und Pflichten des Eigentümers in dem Umfang zu, in dem dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert (§ 12 Abs.1 StrG). Nach dieser Bestimmung ist der von der Klägerin in Bezug auf ihr Grundstück bemängelte Zustand, nämlich das Auseinanderfallen der Eigentümerstellung und der Nutzungsberechtigung, vom Landesgesetzgeber bedacht und einer Regelung zugeführt worden. Träger der Straßenbaulast und Eigentümer am Straßengrund müssen danach nicht immer identisch sein, jedoch ist das Straßengesetz bemüht, eine entsprechende Identität herzustellen. Kann dies nicht erreicht werden, ordnet zunächst § 12 Abs. 1 StrG die sich hieraus ergebene Konfliktlage (vgl. Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, Komm., 3. Aufl., § 12 Rn. 2 ff.).
20 
Der Träger der Straßenbaulast hat indes in den Fällen des § 12 Abs. 1 StrG das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücken auf Antrag des Eigentümers zu erwerben (§ 12 Abs.2 StrG). Dieser Erwerbsanspruch kann auch geltend gemacht werden, sofern Grundstücke für eine Straße bereits vor Inkrafttreten des Straßengesetzes zum 01.07.1964 (vgl. § 64 StrG) in Anspruch genommen wurden (§ 12 Abs.2 Satz 3 StrG). Kommt eine Einigung zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Grundstückseigentümer innerhalb einer Frist von 5 Jahren ab Antragstellung bzw. ab Inkrafttreten des Straßengesetzes nicht zustande, kann jeder Beteiligte nach § 12 Abs. 3 S. 1 StrG die Entziehung des Rechts im Wege der Enteignung verlangen. Hierüber entscheidet gem. § 60 Abs.1 StrG das Regierungspräsidium unter Anwendung der in § 60 Abs.1 Satz 2 StrG aufgeführten Vorschriften des Landesenteignungsgesetzes.
21 
Eine Enteignung in Anwendung von § 12 Abs.3 Satz 1 StrG setzt einen durchsetzbaren Anspruch auf Erwerb eines der Straße dienenden Grundstücks bzw. Grundstücksteils nach § 12 Abs.2 StrG voraus. Die in § 12 Abs.3 StrG vorgesehene Enteignung dient den Interessen des von § 12 Abs. 1 StrG erfassten Grundstückseigentümers, welchem der Erwerbsanspruch des § 12 Abs.2 StrG zukommt. Besteht der Erwerbsanspruch nicht oder ist er mit einer Einrede behaftet, kann der Grundstückseigentümer an dessen Stelle auch nicht die Enteignung nach § 12 Abs.3 Satz 1 StrG beanspruchen.
22 
Die Klägerin kann vor dem dargestellten Hintergrund die von ihr begehrte straßenrechtliche Enteignung deswegen nicht beanspruchen, weil der Erwerbsanspruch nach §12 Abs.2 StrG, welchen die Enteignung nach § 12 Abs. 3 StrG voraussetzt, bereits vor seiner erstmaligen Geltendmachung durch die Klägerin im Jahr 2001 verjährt war.
23 
Nach einhelliger Auffassung in verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur können auch im öffentlichen Recht begründete Ansprüche auf Vornahme von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen bzw. wegen Geldforderungen der Verjährung unterliegen. Diese richtet sich zunächst nach den in verschiedenen Gesetzen verstreuten Sonderbestimmungen. Die bestehenden Lücken sind durch eine analoge Anwendung der allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu schließen. Bei der entsprechenden Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften sind die Besonderheiten des öffentlichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1982, BVerwGE 66, 251 und Urt. v. 27.11.1986, BVerwGE 75, 173; Dörr, Die Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche im öffentlichen Recht, DÖV 1984, 12; Geis, Die Schuldrechtsreform und das Verwaltungsrecht, NVwZ 2002, 389). Auch im öffentlichen Recht ist es sachgerecht, dass etwa die Gläubiger vermögensrechtlicher Ansprüche im Interesse klarer Verhältnisse dazu angehalten werden, ihre Forderungen gegenüber der öffentlichen Hand in angemessener Zeit geltend zu machen. So muss etwa auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft aus Gründen der Rechtssicherheit nach einer gewissen Zeit darauf vertrauen dürfen, etwa bestehende vermögensrechtliche Ansprüche Dritter nicht mehr erfüllen zu müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1967, BVerwGE 28, 336).
24 
Diese Grundsätze haben auch für den von der Klägerin gegenüber der Beigeladenen geltend gemachten Erwerbsanspruch nach § 12 Abs.2 StrG zu gelten. In Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt auch dieser Anspruch der Verjährung (vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz für Baden-Württemberg, Komm., 2.Aufl., § 12 Rn. 11 und 14; Nagel, a.a.O., § 12 Rn. 8 ff.; zur entsprechenden Regelung im bayerischen Straßen- und Wegegesetz vgl. BayVGH, Urt. v. 05.07.1988, BayVBl. 1989, 309). An dieser Stelle ist nicht zu entscheiden, welche der aufgrund der zum 01.01.2002 im Zuge der Schuldrechtsreform in Kraft getretenen Verjährungsvorschriften des BGB auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. Denn was den von der Klägerin geltend gemachten Erwerbsanspruch angeht, war nach der Auffassung der Kammer jedenfalls noch die regelmäßige 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. einschlägig. Sie begann mit dem Entstehen des Erwerbsanspruchs zu laufen, hier also mit der Inbesitznahme des Grundstücks durch den Träger der Straßenbaulast (vgl. Lorenz/Will, aaO.; Nagel, aaO.; BayVGH, aaO.). Entsprechend den Angaben der Beigeladenen, die diese durch die im behördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen aus dem Jahr 1964 zur Überzeugung des Gerichts belegt hat, ist der von der Klägerin bezeichnete Teil ihres Grundstücks Flst.Nr. ... der Gemarkung ... spätestens im Herbst 1964 als Gehweg hergestellt und sodann öffentlichen Verkehrszwecken überlassen worden. Der von der der Klägerin geltend gemachte Erwerbsanspruch nach § 12 Abs. 2 StrG war danach spätestens mit Ablauf des Jahres 1994 verjährt. Hieran ändert nichts, dass die Klägerin das Grundstück erst im Jahr 1994 durch Erbfolge erworben hat. Denn sie ist mit der Erbfolge in die Rechtsstellung der Erblasserin einschließlich aller ihrer Rechte, aber auch Pflichten eingetreten.
25 
Auch der Umstand, dass die Beigeladene entsprechend ihrer Darstellung in der mündlichen Verhandlung bei zwei anderen an der ... Straße gelegenen Grundstücken einen Grunderwerb von für den Gehweg in Anspruch genommenen Flächen vorgenommen hat, kann nicht dazu führen, dass sich die Beigeladene gegenüber der Klägerin - etwa aus Gründen von Treu und Glauben - nicht auf eine Verjährung des geltend gemachten Erwerbsanspruchs berufen kann. Die erwähnten Grundstücksgeschäfte erfolgten nämlich bereits im Jahr 1978 und damit noch innerhalb der 30-jährigen Verjährungsfrist, sodass insoweit keine vergleichbare Sachlage gegeben ist.
26 
Da die Klägerin einen Erwerbsanspruch nach § 12 Abs. 2 StrG gegenüber der Beigeladenen somit nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann, hat nach allem auch eine Enteignung zugunsten der Beigeladenen durch das beklagte Land in Anwendung von § 12 Abs.3 Satz 1 StrG auszuscheiden.
27 
Ob der Klägerin etwa gegenüber der Beigeladenen als Trägerin der Straßenbaulast ein Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung zukommt, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden, allein auf eine Enteignung durch das beklagte Land gerichteten Verfahrens. Insoweit kann auch nicht von der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nach §40 VwGO ausgegangen werden (vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14.Aufl., Rn.57 ff. und Rn.61 ff.).
28 
Die Klage ist nach alledem mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), erscheint es billig, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten auf sich behält (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
29 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs.2 Nrn.3 oder 4 vorliegt (§ 124a Abs.1 Satz 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
30 
Rechtsmittelbelehrung:
31 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
32 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
33 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
34 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
35 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
36 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
37 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
38 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
39 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
40 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
41 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
42 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
43 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
44 
Beschluss:
45 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 500,-- festgesetzt.
46 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

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Referenzen