Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 6 K 22/07

Tenor

6 K 22/07

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der ... geborene Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Landratsamts Rastatt, mit welcher ihm die tschechische Fahrerlaubnis entzogen und das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B untersagt wurde.
Der Kläger nahm am 12.06.2000 als Führer eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,03 ‰ am öffentlichen Straßenverkehr teil. Am 05.07.2000 erging deswegen ein rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Rastatt, mit welchem ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von (noch) acht Monaten verhängt wurde. Außerdem erhielt der Kläger eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 3.200,00 DM.
Am 12.06.2002 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Daraufhin ordnete die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten gemäß § 13 Satz 1 Nr.2c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Der Kläger erklärte sich am 12.06.2002 mit der Übersendung der Akten an das medizinisch-psychologische Institut des TÜV Karlsruhe einverstanden. Von dort kamen die Akten jedoch am 08.10.2002 kommentarlos zum Landratsamt zurück. Mit Schreiben vom 02.12.2002 nahm der Kläger seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurück.
Am 03.02.2005 erwarb der Kläger in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Der Führerschein wurde am selben Tag von der Stadt Kralovice ausgestellt.
Mit Schreiben vom 26.07.2005 unterrichtete die Führerscheinstelle des Beklagten das Kraftfahrtbundesamt Flensburg über den Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis durch den Kläger und bat zugleich, Auskünfte bei der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde über die Umstände der Fahrerlaubniserteilung einzuholen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Mit Schreiben vom 02.08.2005 forderte das Landratsamt den Kläger auf, wegen fortbestehender Eignungsbedenken aufgrund der Trunkenheitsfahrt im Jahre 2000 ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung vorzulegen.
Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 08.08.2005 trat der Kläger diesem Ansinnen entgegen und ließ vortragen, er habe in Tschechien eine Fahrerlaubnisprüfung ablegen müssen und sei dort auch medizinisch untersucht worden. Konkrete Eignungszweifel lägen gegen ihn nicht vor, jedenfalls könne die fünf Jahre zurückliegende Trunkenheitsfahrt jetzt nicht mehr herangezogen werden.
Mit weiterem Schreiben vom 11.08.2005 forderte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die Trunkenheitsfahrt vom 12.06.2000 erneut auf, an der Feststellung seiner Kraftfahreignung mitzuwirken und bis spätestens 23.08.2005 die betreffende Einverständniserklärung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorzulegen. Darauf ließ der Kläger nochmals erklären, dass die Eignungsvoraussetzungen von der tschechischen Behörde überprüft worden seien und damit auch die früheren Zweifel an seiner Kraftfahreignung „überholt“ seien. Er sei daher nicht verpflichtet, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen. Daraufhin räumte der Beklagte dem Kläger die Möglichkeit ein, das Ergebnis der Eignungsüberprüfung in Tschechien vorzulegen. Mit Schreiben vom 27.09.2005 ließ der Kläger mitteilen, dass Untersuchungsergebnisse nicht zur Verfügung stünden. Über das Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung in Tschechien sei zwar eine Bescheinigung ausgestellt worden, die er dann der Fahrschule habe vorlegen müssen. Nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung habe er außer dem Führerschein keine weiteren Unterlagen ausgehändigt bekommen. Im Folgenden lehnte es der Kläger ab, behördeninterne Untersuchungsergebnisse aus Tschechien herbeizuschaffen, da ihn insoweit keine Beweislast treffe. Den Nachweis für seine Eignung habe er jedenfalls durch das Bestehen der Führerscheinprüfung erbracht, zu der er jedenfalls auch nach tschechischen Verwaltungsvorschriften ohne vorherige medizinisch-psychologische Begutachtung nicht zugelassen worden wäre.
Mit Verfügung vom 13.12.2005 entzog das Landratsamt Rastatt dem Kläger die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B und untersagte ihm das Führen von Kraftfahrzeugen der genannten Klasse (Ziffer 1). Der Kläger wurde aufgefordert, den tschechischen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt Rastatt abzuliefern. Für den Fall der Nichtablieferung wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Entscheidung wurde angeordnet (Ziffer 3) und für die Entscheidung wurde eine Gebühr in Höhe von 56,20 EUR festgesetzt (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe keine Untersuchungsergebnisse vorgelegt, so dass aus der Nichtvorlage auf dessen Nichteignung geschlossen werden müsse.
10 
Auf den Widerspruch des Klägers hob das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2006 Ziffer 2 der Verfügung des Beklagten auf und wies den Widerspruch gegen Ziffer 1 als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, und den Widerspruch gegen Ziffer 4 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04 und Beschl. v. 10.04.2006 - 10 S 292/06 -) aus, der Kläger, auf den die Regelung in § 28 Abs.4 Nr.3 FeV Anwendung finde, sei mangels einer begünstigenden behördlichen Entscheidung im Sinne von § 28 Abs.5 Satz 1 FeV schon nicht berechtigt, aufgrund der ihm im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, weshalb dem Widerspruch gegen die Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Anwendbarkeit der §§ 28 Abs.4 Nr.3 und 28 Abs.5 FeV stünden auch nicht Artikel 8 Abs.4 der Richtlinie 91/439/EWG und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem in Artikel 1 Abs.2 der Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse (Urt. vom 29.04.2004 - C 476/01 - Kapper und Beschl. v. 06.04.2006 - C 227/05 - Halbritter) entgegen, sofern - wie hier - eine missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht vorliege. Zwar sei die Prüfung des ordentlichen Wohnsitzes nach dem Kapper-Urteil des EuGH Sache des ausstellenden Mitgliedsstaates; der Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen in den Artikeln 7 und 9 der Richtlinie 91/439/EWG sei aber für die Feststellung einer missbräuchlichen Berufung auf das Gemeinschaftsrecht von Bedeutung, die auch von den Behörden des tatsächlichen Wohnsitzstaates getroffen und geahndet werden könne, wenn die Fahrerlaubnis ihnen gegenüber geltend gemacht werde und die Nutzung der Fahrerlaubnis im Staat des tatsächlichen Wohnsitzes der eigentliche Zweck des Erwerbs der Fahrerlaubnis im EU-Ausland sei.
11 
Auch wenn das Landratsamt den Kläger nicht unmittelbar auf die sich aus § 28 Abs.5 Satz 1 FeV ergebende Rechtslage verwiesen habe, so habe es ihm doch entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage (§ 13 Abs.1 Nr.2 c und Nr.2 d FeV) die Möglichkeit eingeräumt, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten seine Fahreignung zu belegen. Dieser Begutachtung habe er sich jedoch nicht unterzogen. Auch müsse bezweifelt werden, dass in Tschechien eine ärztliche und psychologische Untersuchung, wie sie die Fahrerlaubnisverordnung vorsehe, stattgefunden habe. Belege über entsprechende Untersuchungen habe der Kläger nicht beigebracht. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass er gerade deshalb in Tschechien eine Fahrerlaubnis erworben habe, damit ihm eine eingehende Begutachtung in Gestalt einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, wie sie hier üblich sei, erspart bleibe. Das Landratsamt habe daher gemäß § 11 Abs.8 FeV aus der Weigerung des Klägers, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten beizubringen, auf dessen Nichteignung schließen dürfen. Nach § 3 Abs.1 Satz 2 StVG habe die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
12 
Der Widerspruch gegen Ziffer 2 der Verfügung (Ablieferungspflicht) sei begründet, da das Landratsamt den Kläger aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich dazu habe auffordern dürfen, den EU-Führerschein zum Zwecke der Eintragung der durch die Entziehung erfolgten räumlichen Beschränkung der Fahrerlaubnis vorzulegen oder aber zum Zwecke des Umtauschs abzuliefern. Hingegen sei der Widerspruch gegen Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung (Gebührenentscheidung) nicht zu beanstanden.
13 
Mit seiner am 03.01.2007 rechtzeitig beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger,
14 
Ziffer 1 und Ziffer 4 der Verfügung des Landratsamts Rastatt vom 13.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.12.2006 aufzuheben.
15 
Zur Begründung verweist der Kläger auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren, wonach er nach eigenständiger Überprüfung durch die tschechische Behörde seine Fahrerlaubnis ordnungsgemäß erworben habe. Die dort erfolgte medizinisch-psychologische Untersuchung sei von der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde als ausreichend angesehen worden. Auch liege der Vorfall, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt habe, bereits sechs Jahre zurück und er habe sich seit Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vollkommen korrekt im Straßenverkehr verhalten. Sofern im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Umstände der Fahrerlaubniserteilung durch die tschechische Behörde aufgeklärt werden müssten, könne ihm (Kläger) eine Beweislast nicht aufgebürdet werden.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung.
19 
Den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 13.11.2005 gemäß § 80 Abs.5 VwGO lehnte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe durch Beschluss vom 17.01.2006 - 6 K 3063/05 - ab. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Klägers wies der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 10.04.2006 - 10 S 292/06 - zurück.
20 
Dem Gericht liegen die Gerichtsakten aus dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs.5 VwGO sowie die Fahrerlaubnisakten des Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Auf den Inhalt dieser Akten sowie auf die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Gegenstand der Anfechtungsklage sind lediglich die Ziffern 1 und 4 der Verfügung des Beklagten vom 13.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.12.2006 (§ 79 Abs.1 Nr.1 VwGO). Ziffer 2 der genannten Verfügung wurde bereits im Widerspruchsbescheid wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufgehoben.
22 
1. Die Klage gegen den in Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten ausgesprochenen Entzug der Fahrerlaubnis ist mangels des erforderlichen Rechtsschutzinteresses unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Denn es fehlt an einem nach § 28 Abs.5 Satz 1 FeV erforderlichen begünstigenden Verwaltungsakt, der den Kläger berechtigt, von der in der tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Damit würde sich die Rechtsposition des Klägers im Falle einer stattgebenden Entscheidung nicht verbessern (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.08.2006 - 10 S 1101/06 - sowie Urteil der 5. Kammer des erkennenden Gerichts vom 27.02.2007 - 5 K 2454/05 -; a.A.: VG Stuttgart, Urt. v. 21.03.2007 - 3 K 2703/06 -, mitgeteilt in VENSA). Das Gericht folgt insoweit in vollem Umfang der auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gestützten Rechtsauffassung, wie sie im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend wiedergegeben ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die Begründung im Widerspruchsbescheid verwiesen werden (§ 117 Abs.5 VwGO). Selbst wenn man davon ausgeht, dass § 28 Abs.4 Nr.3 und Abs.5 FeV mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG nicht in Einklang stehen, ist die Klage jedenfalls unbegründet, da die verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis, die gemäß § 3 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 2 StVG sowie gemäß § 46 Abs.5 Satz 2 FeV die Wirkung hat, dass der Betreffende aufgrund der ihm im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, weder nach nationalem Recht zu beanstanden ist noch Gemeinschaftsrecht widerspricht.
23 
Zwar sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (siehe die im Tatbestand genannten Entscheidungen vom 29.04.2004 - Kapper - und vom 06.04.2006 - Halbritter -) die Wohnsitzvoraussetzungen und wohl auch die weiteren in der Richtlinie niedergelegten Voraussetzungen für die Ausstellung eines EU-Führerscheins von den anderen Mitgliedsstaaten ohne Überprüfungsmöglichkeit anzuerkennen (vgl. Artikel 1 Abs.2 der Richtlinie 91/439/EWG) mit der Folge, dass die Erteilung eines EU-Führerscheins durch einen anderen Mitgliedsstaat im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis die Ablehnung der Anerkennung nicht rechtfertigt, wenn die zusammen mit der Entziehung angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedsstaat abgelaufen war. Auch können sich die Mitgliedsstaaten nicht auf die Befugnisse nach Artikel 8 Abs.2 und Abs.4 der Richtlinie 91/439/EWG berufen, um einem nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Führerschein die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, dass der Betreffende die Bedingungen nicht erfülle, die nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstelle (vgl. die oben genannte Halbritter-Entscheidung des EuGH). Diese Grundsätze gelten jedoch nicht in Missbrauchsfällen, in denen - wie vorliegend - objektiv erkennbar ein vorübergehender Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat zur Erlangung eines Führerscheins unter Umgehung der im Wohnsitzstaat geltenden Voraussetzungen ausgeübt wird (ebenso Hailbronner/Thoms, Der Führerschein im EU-Recht, NJW 2007, S.1089, 1093 m.w.N. in Fußnote 32). Denn der Zweck des Anerkennungsprinzips liegt in der Beseitigung von Freizügigkeitshindernissen, nicht aber in der Ausnutzung unterschiedlicher Rechtsvorschriften für die Ausstellung von Führerscheinen. Auch insoweit wird gemäß § 117 Abs.5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Lediglich ergänzend wird zur Frage des Rechtsmissbrauchs noch Folgendes ausgeführt:
24 
a) Die dem Kläger am 03.02.2005 durch die Stadt Kralovice erteilte Fahrerlaubnis erfolgte unter offenkundiger Missachtung des Wohnsitzerfordernisses in Artikel 7 und 9 der Richtlinie 91/439/EWG, wie bereits die Eintragung des deutschen Wohnsitzes im Führerschein erweist (siehe S.43 der Gerichtsakten). Auch war der Kläger unstreitig durchgängig im Bundesgebiet gemeldet und für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis waren allein die deutschen Behörden zuständig sowie materiell-rechtlich die Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) maßgebend. Diese Umstände waren dem Kläger offenkundig bekannt. Denn er hat bereits im Jahr 2002 erfolglos versucht, wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen, nahm aber seinen Fahrerlaubnisantrag vom 12.06.2002 wieder zurück, nachdem ihm die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung abverlangt wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hat der Kläger hierzu ausgeführt, er habe eine tschechische Fahrerlaubnis erworben, weil er kein Geld für eine medizinisch-psychologische Untersuchung im Bundesgebiet gehabt habe und weil ihm ein deutscher Polizist empfohlen habe, den Führerschein in Tschechien zu erwerben. Damit liegen nach Überzeugung des Gerichts die oben dargelegten Voraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens vor, da der lediglich vorübergehende Aufenthalt in Tschechien, der sich nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf einen ersten Termin im Dezember 2004, auf eine einwöchige Schulung mit anschließender Prüfung etwa Mitte Dezember 2004 und auf einen Abholtermin (am 03.02.2005) beschränkte, objektiv erkennbar ausschließlich auf die Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das zwingende Wohnsitzerfordernis in Artikel 7 Abs.1 Buchst. b, Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG und unter Umgehung der im Wohnsitzstaat geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgerichtet war.
25 
b) Hinzu kommt, dass die in Tschechien durchgeführte Überprüfung der körperlichen und psychischen Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht einmal ansatzweise den vom Kläger ausgehenden Gefahren gerecht geworden ist.
26 
Nach dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung beschränkte sich die im Dezember 2004 vorgenommene medizinisch-psychologische Untersuchung auf die einfache Überprüfung des Blutdrucks und der Lungenfunktion sowie auf die Durchführung eines Sehtests. Im Hinblick auf die vom Kläger bei der Untersuchung offenbarte Alkoholproblematik wurden Laborwerte weder nachgefragt noch erhoben, so dass Rückschlüsse auf aktuelle Trinkgewohnheiten von vornherein nicht eröffnet waren. Die weiter durchgeführten Untersuchungen („auf einem Strich gehen“ und „auf einem Bein stehen“) genügen nicht einmal ansatzweise den heutigen Anforderungen an eine ernsthafte medizinische Erforschung der Fahreignung eines Probanden mit Alkoholhintergrund. Auch in psychologischer Hinsicht kann von einer ernstzunehmenden Untersuchung nicht gesprochen werden. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er sei mit Fragen über seinen Lebenswandel „bombardiert“ worden und habe auch die bei der Alkoholfahrt am 12.06.2000 erreichte Blutalkoholkonzentration von 2,03 ‰ erwähnt. Offenkundig hat sich die tschechische Untersuchungsstelle mit der Antwort des Klägers zufrieden gegeben, er sei nunmehr „trocken“, denn es wurde weder nachgefragt, ob der Kläger im Bundesgebiet wegen seiner Alkoholproblematik psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe, noch wurde dem Kläger auferlegt, vor Ableistung der Führerscheinprüfung einschlägige Anstrengungen zur Bewältigung seiner Alkoholproblematik zu unternehmen. Auch hat sich der Kläger nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung bisher nicht um sachkundige Hilfe zur Überwindung seines Alkoholproblems bemüht. Insbesondere seine Einlassung, wenn er mit dem Trinken aufhöre, „sei das ja gut“, bestätigt in drastischer Weise die nach wie vor bestehenden Eignungszweifel des Beklagten. Außerdem wurden weder einschlägige Simulatorentests durchgeführt noch konnte nach Überzeugung des erkennenden Gerichts angesichts der lediglich 30 bis 45 Minuten währenden Dauer der Untersuchung ein vernünftiges, den Lebensumständen des Klägers gerecht werdendes psychologisches Gespräch durchgeführt werden. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass die Überprüfung der Fahreignung des Klägers durch die tschechische Untersuchungsstelle den vom Kläger für die Verkehrssicherheit ausgehenden Gefahren nicht einmal ansatzweise gerecht geworden ist und eine aussagekräftige Prüfung der Fahreignung des Klägers gerade im Hinblick auf die nach wie vor bei ihm bestehende Alkoholproblematik nicht durchgeführt wurde.
27 
2. Da substantiierte Einwendungen gegen die in Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung erhobene Gebühr von Seiten des Klägers nicht vorgetragen worden sind, verweist das Gericht gemäß § 117 Abs.5 VwGO auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
29 
Die Berufung war nach §§ 124 a Abs.1 und 124 Abs.2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Problematik der Anwendung des Missbrauchsarguments im Zusammenhang mit der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis grundsätzliche und in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg noch ungeklärte Rechtsfragen aufwirft.
30 
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
21 
Gegenstand der Anfechtungsklage sind lediglich die Ziffern 1 und 4 der Verfügung des Beklagten vom 13.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.12.2006 (§ 79 Abs.1 Nr.1 VwGO). Ziffer 2 der genannten Verfügung wurde bereits im Widerspruchsbescheid wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufgehoben.
22 
1. Die Klage gegen den in Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten ausgesprochenen Entzug der Fahrerlaubnis ist mangels des erforderlichen Rechtsschutzinteresses unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Denn es fehlt an einem nach § 28 Abs.5 Satz 1 FeV erforderlichen begünstigenden Verwaltungsakt, der den Kläger berechtigt, von der in der tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Damit würde sich die Rechtsposition des Klägers im Falle einer stattgebenden Entscheidung nicht verbessern (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.08.2006 - 10 S 1101/06 - sowie Urteil der 5. Kammer des erkennenden Gerichts vom 27.02.2007 - 5 K 2454/05 -; a.A.: VG Stuttgart, Urt. v. 21.03.2007 - 3 K 2703/06 -, mitgeteilt in VENSA). Das Gericht folgt insoweit in vollem Umfang der auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gestützten Rechtsauffassung, wie sie im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend wiedergegeben ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die Begründung im Widerspruchsbescheid verwiesen werden (§ 117 Abs.5 VwGO). Selbst wenn man davon ausgeht, dass § 28 Abs.4 Nr.3 und Abs.5 FeV mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG nicht in Einklang stehen, ist die Klage jedenfalls unbegründet, da die verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis, die gemäß § 3 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 2 StVG sowie gemäß § 46 Abs.5 Satz 2 FeV die Wirkung hat, dass der Betreffende aufgrund der ihm im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, weder nach nationalem Recht zu beanstanden ist noch Gemeinschaftsrecht widerspricht.
23 
Zwar sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (siehe die im Tatbestand genannten Entscheidungen vom 29.04.2004 - Kapper - und vom 06.04.2006 - Halbritter -) die Wohnsitzvoraussetzungen und wohl auch die weiteren in der Richtlinie niedergelegten Voraussetzungen für die Ausstellung eines EU-Führerscheins von den anderen Mitgliedsstaaten ohne Überprüfungsmöglichkeit anzuerkennen (vgl. Artikel 1 Abs.2 der Richtlinie 91/439/EWG) mit der Folge, dass die Erteilung eines EU-Führerscheins durch einen anderen Mitgliedsstaat im Anschluss an eine vorangegangene Entziehung der Fahrerlaubnis die Ablehnung der Anerkennung nicht rechtfertigt, wenn die zusammen mit der Entziehung angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedsstaat abgelaufen war. Auch können sich die Mitgliedsstaaten nicht auf die Befugnisse nach Artikel 8 Abs.2 und Abs.4 der Richtlinie 91/439/EWG berufen, um einem nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Führerschein die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, dass der Betreffende die Bedingungen nicht erfülle, die nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstelle (vgl. die oben genannte Halbritter-Entscheidung des EuGH). Diese Grundsätze gelten jedoch nicht in Missbrauchsfällen, in denen - wie vorliegend - objektiv erkennbar ein vorübergehender Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat zur Erlangung eines Führerscheins unter Umgehung der im Wohnsitzstaat geltenden Voraussetzungen ausgeübt wird (ebenso Hailbronner/Thoms, Der Führerschein im EU-Recht, NJW 2007, S.1089, 1093 m.w.N. in Fußnote 32). Denn der Zweck des Anerkennungsprinzips liegt in der Beseitigung von Freizügigkeitshindernissen, nicht aber in der Ausnutzung unterschiedlicher Rechtsvorschriften für die Ausstellung von Führerscheinen. Auch insoweit wird gemäß § 117 Abs.5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Lediglich ergänzend wird zur Frage des Rechtsmissbrauchs noch Folgendes ausgeführt:
24 
a) Die dem Kläger am 03.02.2005 durch die Stadt Kralovice erteilte Fahrerlaubnis erfolgte unter offenkundiger Missachtung des Wohnsitzerfordernisses in Artikel 7 und 9 der Richtlinie 91/439/EWG, wie bereits die Eintragung des deutschen Wohnsitzes im Führerschein erweist (siehe S.43 der Gerichtsakten). Auch war der Kläger unstreitig durchgängig im Bundesgebiet gemeldet und für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis waren allein die deutschen Behörden zuständig sowie materiell-rechtlich die Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) maßgebend. Diese Umstände waren dem Kläger offenkundig bekannt. Denn er hat bereits im Jahr 2002 erfolglos versucht, wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen, nahm aber seinen Fahrerlaubnisantrag vom 12.06.2002 wieder zurück, nachdem ihm die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung abverlangt wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hat der Kläger hierzu ausgeführt, er habe eine tschechische Fahrerlaubnis erworben, weil er kein Geld für eine medizinisch-psychologische Untersuchung im Bundesgebiet gehabt habe und weil ihm ein deutscher Polizist empfohlen habe, den Führerschein in Tschechien zu erwerben. Damit liegen nach Überzeugung des Gerichts die oben dargelegten Voraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens vor, da der lediglich vorübergehende Aufenthalt in Tschechien, der sich nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf einen ersten Termin im Dezember 2004, auf eine einwöchige Schulung mit anschließender Prüfung etwa Mitte Dezember 2004 und auf einen Abholtermin (am 03.02.2005) beschränkte, objektiv erkennbar ausschließlich auf die Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das zwingende Wohnsitzerfordernis in Artikel 7 Abs.1 Buchst. b, Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG und unter Umgehung der im Wohnsitzstaat geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgerichtet war.
25 
b) Hinzu kommt, dass die in Tschechien durchgeführte Überprüfung der körperlichen und psychischen Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht einmal ansatzweise den vom Kläger ausgehenden Gefahren gerecht geworden ist.
26 
Nach dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung beschränkte sich die im Dezember 2004 vorgenommene medizinisch-psychologische Untersuchung auf die einfache Überprüfung des Blutdrucks und der Lungenfunktion sowie auf die Durchführung eines Sehtests. Im Hinblick auf die vom Kläger bei der Untersuchung offenbarte Alkoholproblematik wurden Laborwerte weder nachgefragt noch erhoben, so dass Rückschlüsse auf aktuelle Trinkgewohnheiten von vornherein nicht eröffnet waren. Die weiter durchgeführten Untersuchungen („auf einem Strich gehen“ und „auf einem Bein stehen“) genügen nicht einmal ansatzweise den heutigen Anforderungen an eine ernsthafte medizinische Erforschung der Fahreignung eines Probanden mit Alkoholhintergrund. Auch in psychologischer Hinsicht kann von einer ernstzunehmenden Untersuchung nicht gesprochen werden. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er sei mit Fragen über seinen Lebenswandel „bombardiert“ worden und habe auch die bei der Alkoholfahrt am 12.06.2000 erreichte Blutalkoholkonzentration von 2,03 ‰ erwähnt. Offenkundig hat sich die tschechische Untersuchungsstelle mit der Antwort des Klägers zufrieden gegeben, er sei nunmehr „trocken“, denn es wurde weder nachgefragt, ob der Kläger im Bundesgebiet wegen seiner Alkoholproblematik psychologische Hilfe in Anspruch genommen habe, noch wurde dem Kläger auferlegt, vor Ableistung der Führerscheinprüfung einschlägige Anstrengungen zur Bewältigung seiner Alkoholproblematik zu unternehmen. Auch hat sich der Kläger nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung bisher nicht um sachkundige Hilfe zur Überwindung seines Alkoholproblems bemüht. Insbesondere seine Einlassung, wenn er mit dem Trinken aufhöre, „sei das ja gut“, bestätigt in drastischer Weise die nach wie vor bestehenden Eignungszweifel des Beklagten. Außerdem wurden weder einschlägige Simulatorentests durchgeführt noch konnte nach Überzeugung des erkennenden Gerichts angesichts der lediglich 30 bis 45 Minuten währenden Dauer der Untersuchung ein vernünftiges, den Lebensumständen des Klägers gerecht werdendes psychologisches Gespräch durchgeführt werden. Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass die Überprüfung der Fahreignung des Klägers durch die tschechische Untersuchungsstelle den vom Kläger für die Verkehrssicherheit ausgehenden Gefahren nicht einmal ansatzweise gerecht geworden ist und eine aussagekräftige Prüfung der Fahreignung des Klägers gerade im Hinblick auf die nach wie vor bei ihm bestehende Alkoholproblematik nicht durchgeführt wurde.
27 
2. Da substantiierte Einwendungen gegen die in Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung erhobene Gebühr von Seiten des Klägers nicht vorgetragen worden sind, verweist das Gericht gemäß § 117 Abs.5 VwGO auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
29 
Die Berufung war nach §§ 124 a Abs.1 und 124 Abs.2 Nr.3 VwGO zuzulassen, da die Problematik der Anwendung des Missbrauchsarguments im Zusammenhang mit der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis grundsätzliche und in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg noch ungeklärte Rechtsfragen aufwirft.
30 
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
        
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen