1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.08.2007 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.08.2007 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.
3. Der Antrag der Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
4. Der Streitwert wird für das Verfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine polizeiliche Verfügung der Antragsgegnerin, mit welcher ein unter dem 25.07.2007 verfügtes zweiwöchiges Betretensverbot für das Grundstück in ..., ... um weitere zwei Wochen verlängert wurde.
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Der Antrag ist zulässig und begründet.
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Das Gericht sieht Anlass, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs.5 VwGO gegen die in formell ordnungsgemäßer Weise (vgl. § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO) für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.08.2007 zu gewähren. Denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung dieses polizeirechtlichen Platzverweises überwiegt nicht das private Interesse des Antragstellers, sich bis zum Ablauf der zeitlichen Geltung des Platzverweises weiterhin in dem in der Verfügung beschriebenen Bereich aufzuhalten. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Betrachtung der Sach- und Rechtslage bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des verfügten Platzverweises in Anwendung der §§ 1, 3 PolG.
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Nach § 1 Abs.1 Satz 1 PolG hat die Polizeibehörde die Aufgabe, von dem Einzelnen oder dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind auch subjektive Rechtsgüter und Rechte des Einzelnen. § 1 PolG dient auch der Durchsetzung der in der objektiven Rechtsordnung begründeten Verhaltenspflichten. Hierzu gehört vor allem die Verhütung und vorbeugende Bekämpfung von Straftaten. Im vorliegenden Zusammenhang dürfte das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit betroffen sein, weil eine von dem Antragsteller ausgehende „häusliche Gewalt“, nämlich die Begehung von Körperverletzungsdelikten (vgl. §§ 223 ff. StGB), in Frage steht.
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Vor diesem Hintergrund durfte die Polizeibehörde der Antragsgegnerin mit der bestandskräftig gewordenen Verfügung vom 25.07.2007 nach § 3 PolG diejenigen Maßnahmen ergreifen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erschienen, um weiteren Störungen der öffentlichen Sicherheit, hier: der Begehung strafbarer Handlungen, vorzubeugen. Der zunächst ausgesprochene Platzverweis dürfte daher dem Grundsatz nach geeignet gewesen sein, der Gefahr „häuslicher Gewalt“ jedenfalls vorübergehend zu begegnen; auch wenn Zweifel hinsichtlich der angeordneten Zeitdauer des polizeilichen Wohnungsverweises bestehen (vgl. die nachfolgenden Ausführungen), denen aber wegen der eingetretenen Bestandskraft nicht weiter nachzugehen ist.
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Dies dürfte jedoch nicht mehr für die hier angegriffene Verfügung vom 09.08.2007 zutreffen, mit welcher das Betretensverbot um weitere zwei Wochen verlängert wurde. Wie sich der Begründung der Verlängerungsverfügung entnehmen lässt, verfolgt die Antragsgegnerin mit dieser Maßnahme in erster Linie den Zweck, den Zeitraum bis zum Ergehen einer Entscheidung des Familiengerichts über den Antrag der Beigeladenen auf Erlass richterlicher Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz - GewaltschutzG - zu überbrücken. Mit dieser Zwecksetzung begegnet die angefochtene Verfügung aber erheblichen rechtlichen Bedenken, da diese Erwägung ermessensfehlerhaft sein dürfte und die Antragsgegnerin für eine solche Regelung auch nicht zuständig sein dürfte.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U. v. 22.07.2004 - 1 S 2801/03 -, VBlBW 2005 S. 138 ff.) sperrt zwar das Gewaltschutzgesetz nicht den Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel. Allerdings kann diese nur für einen kurzfristigen Wohnungsverweis dienen. Der polizeiliche Wohnungsverweis stellt nach dieser Rechtsprechung lediglich eine flankierende Maßnahme dar, um der Behörde in Fällen häuslicher Gewalt eine erste kurzfristige Krisenintervention zu ermöglichen und Opfern bereits vor bzw. bis zur Erreichbarkeit zivilrechtlichen Schutzes beizustehen. Darüber hinaus hat das Gewaltschutzgesetz den zivilrechtlichen Schutz bei Gewalttaten und bei bestimmten unzumutbaren Belästigungen erheblich erweitert und einen Verstoß gegen eine familiengerichtliche Schutzanordnung sogar ausdrücklich mit Strafe bewehrt. Das Gewaltschutzgesetz sieht in § 1 auf Antrag des Opfers ein befristetes richterliches Betretungsverbot sowie ein Aufenthaltsverbot in einem bestimmten Umkreis der Wohnung und sonstige richterliche Anordnungen vor. Es ermöglicht auch den Opfern, in ihrer Wohnung zu bleiben und dort vor weiteren Übergriffen geschützt zu werden. Insbesondere kann im Wege eines Eilantrags vor dem Zivil- bzw. Familiengericht erreicht werden, dass die gemeinsame Wohnung dem Opfer zeitlich befristet zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Auch ermöglicht § 64 b Abs.2 Satz 2 FGG, dass das Familiengericht die sofortige Wirksamkeit einer Entscheidung nach den §§ 1 und 2 GewaltschG und die Zulässigkeit einer Vollstreckung bereits vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnet. Das Familiengericht kann auch gemäß § 64 b Abs.3 Satz 1 FGG auf Antrag in einem Verfahren nach den §§ 1und 2 GewaltschutzG im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufige Regelungen erlassen. Bis zur Erlangung von Eilrechtsschutz vor dem Familiengericht bleibt es bei der Anwendung der polizeilichen Generalklausel, um dem von häuslicher Gewalt betroffenen Opfer angemessene Zeit zur Einholung zivilrechtlichen Rechtsschutzes zu gewähren. Der polizeiliche Wohnungsverweis stellt aber lediglich eine flankierende, kurzfristige Maßnahme dar, um der Behörde in Fällen häuslicher Gewalt eine erste
kurzfristige Krisenintervention
zu ermöglichen und Opfern bereits vor bzw. bis zur Erreichbarkeit zivilrechtlichen Schutzes beizustehen. Von einer kurzfristigen Krisenintervention dürfte aber dann nicht mehr die Rede sein, wenn sich der polizeiliche Wohnungsverweis - wie hier - über einen Zeitraum von insgesamt vier Wochen erstrecken soll.
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Auch kann die polizeiliche Generalklausel wohl nicht dazu herangezogen werden, Zeiträume bis zu einer Entscheidung des Amtsgerichts im Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz zu überbrücken. Denn nach der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (a.a.O.) kommt die polizeiliche Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage für einen Wohnungsverweis mit Rückkehrverbot nur dann in Betracht, wenn diese wegen eines Eingriffs in Art. 11 Abs. 1 GG und des Gesetzesvorbehalts in Art. 11 Abs. 2 GG verfassungskonform ausgelegt und angewandt wird. Nach dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt in Art. 11 Abs. 2 GG darf das Recht auf Freizügigkeit nur durch Gesetz u. a. nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine derartige Einschränkung erforderlich ist, „um strafbaren Handlungen vorzubeugen“. Es reicht danach nicht aus, dass die Voraussetzungen einer allgemeinen polizeilichen Gefahr im Sinne von §§ 1, 3 PolG vorliegen. Vielmehr müssen bei verfassungskonformer Auslegung der polizeilichen Generalklausel die qualifizierten Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 GG gegeben sein. Freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen wie ein Wohnungsverweis sind danach grundsätzlich nur zur Vorbeugung strafbarer Handlungen, mithin regelmäßig nur in Fällen häuslicher Gewalt zur Verhinderung von Gewalt- und Nötigungsdelikten zulässig.
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Für die hier angefochtene Verfügung ist jedoch nicht der Gesichtspunkt der Verhinderung von Straftaten bestimmend, sondern derjenige der Überbrückung des Zeitraums bis zum Ergehen einer zivilrichterlichen Entscheidung nach dem Gewaltschutzgesetz. Abgesehen davon, dass hiergegen bereits erhebliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt eines fehlerhaften Gebrauchs des durch §§ 1, 3 PolG eingeräumten Ermessens bestehen, dürfte es für eine solche polizeiliche Maßnahme auch an der Zuständigkeit mangeln. Denn nach § 2 Abs. 2 PolG obliegt der Polizei der Schutz privater Rechte nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Wie den dem Gericht vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist, hat die Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 25.07.2007 einen Antrag auf Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht Rastatt - Familiengericht - gestellt, über den aber bisher noch nicht entschieden ist und über den nach Auskunft des Amtsgerichts Rastatt vom heutigen Tag im Laufe dieser Woche nicht mehr entschieden wird. Es fällt nicht in die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde, quasi im Vorgriff auf etwaige amtsrichterliche Regelungen nach dem Gewaltschutzgesetz vorläufige Maßnahmen zu treffen, die ausschließlich dem Amtsgericht im Rahmen der Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vorbehalten sind.
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Auf den Antrag des Antragstellers war daher die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, bzw. hinsichtlich der in Ziff. 5 der Verfügung vom 09.08.2007 ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
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Die beschließende Kammer weist klarstellend darauf hin, dass die Antragsgegnerin durch diese Entscheidung nicht gehindert ist, bei einem erneuten Anlass häuslicher Gewalt (wieder) einen polizeilichen Wohnungsverweis zur Vorbeugung strafbarer Gewalt- und Nötigungsdelikte als Maßnahme einer kurzfristigen Krisenintervention i. S. d. Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) auszusprechen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Antrag der Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 VwGO war mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangstreitwertes im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der vorliegenden Entscheidung kommt nicht in Betracht, da mit dieser - angesichts der Dauer der Verlängerung des Platzverweises um weitere zwei Wochen - eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist.
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