Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 10 K 1092/06

Tenor

1. Die Bescheide des Studentenwerks … vom 28.10.2005/24.11.2005 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 sowie den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis September 2004 und dessen diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 28.03.2006 werden aufgehoben, soweit eine Rückforderung in Höhe von 11.712,-- EUR geltend gemacht wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung.
Der am 01.10.1977 geborene Kläger nahm zum Wintersemester 2001/2002 das Studium im Fach Maschinenbau an der Universität Karlsruhe auf. Für den Bewilligungszeitraum Oktober 2001 bis September 2002 wurde ihm auf seinen Antrag vom 11.10.2001 mit Bescheid des Studentenwerks Karlsruhe vom 30.01.2002/06.02.2002 Ausbildungsförderung in Höhe von 374,41 EUR monatlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs.3 BAföG bewilligt, weil sich das Einkommen der Eltern, hinsichtlich dessen der Kläger rechtzeitig Aktualisierungsanträge nach § 24 Abs.3 BAföG gestellt hatte, mangels Vorliegens von deren Einkommensteuerbescheiden noch nicht abschließend feststellen ließ. In diesem Verfahren hatte der Kläger am 11.10.2001 den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 31.05.1999 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Vaters vorgelegt. Mit Bescheid vom 28.10.2004/29.11.2004 löste das Studentenwerk Karlsruhe nach der am 29.07.2003 erfolgten Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2001 den Vorbehalt aus dem Bescheid vom 30.01.2002/06.02.2002 auf, setzte unter abschließender Entscheidung über den Förderungsantrag die monatliche Ausbildungsförderung für diesen Bewilligungszeitraum auf Null fest und forderte die geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 4.492,92 EUR zurück. Den vom Kläger am 29.12.2004 erhobenen Widerspruch hatte der Beklagte mit - inzwischen bestandskräftigem - Widerspruchsbescheid vom 08.03.2005 zurückgewiesen. Der Kläger hatte mit seinem Widerspruch darauf hingewiesen, dass es mit normalem Menschenverstand nicht nachvollziehbar sei, dass seinem Vater Gewinne in sechsstelliger Höhe angerechnet würden. Dieser habe keinerlei Zugriff auf die bei der Zwangsversteigerung erzielten Erlöse gehabt. Diese seien an die Gläubiger weitergeleitet worden. Er sei in Finanznot und könne die laufenden Kosten des Studiums nicht decken. Der dem Beklagten vorgelegten Fotokopie des Einkommensteuerbescheids 2001 hatte die Mutter des Klägers unter dem 27.07.2003 einen handschriftlichen Vermerk angefügt, aus dem sich u.a. ergibt, dass der Vater des Klägers sich in Insolvenz befinde und zuviel entrichtete Steuern an den Insolvenzverwalter M.J. in M. erstattet würden. Einkünfte aus Gewerbetrieb 2001 seien durch Versteigerung der Maschinen zustande gekommen, die Erlöse seien an den Insolvenzverwalter gegangen. Am 23. 12.2003 hatten die Eltern des Klägers unter Verweis auf den Vermerk vom 27.07.2003 dem Beklagten schriftlich mitgeteilt, dass sie sich in Insolvenz befänden und aus der Verwertung der Maschinen und sonstiger Gegenstände keinerlei Erlöse erhalten hätten. Sie verwiesen auf eine Bestätigung des Insolvenzverwalters vom 18.08.2003. Sie hofften, dass „nunmehr alle Unklarheiten beseitigt“ seien und ihr Sohn die „BAföG-Zahlungen“ erhalte.
Für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 (im Folgenden: BWZ I) wurde ihm auf seinen Antrag vom 30.07.2002 mit Bescheid des Studentenwerks ... vom 27.09./08.11.2004 Ausbildungsförderung in Höhe von 391,00 EUR monatlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs.3 BAföG bewilligt, weil sich das Einkommen der Eltern, hinsichtlich dessen der Kläger am 30.07.2002 Aktualisierungsanträge nach § 24 Abs.3 BAföG gestellt hatte, mangels Vorliegens von deren Einkommensteuerbescheiden noch nicht abschließend feststellen ließ. Nach Vorlage von deren Einkommensteuerbescheiden des Finanzamts ... für die Jahre 2002 und 2003 vom 07.12.2004 setzte das Studentenwerk ... mit Bescheid vom 28.10.2005/24.11.2005 die monatliche Ausbildungsförderung für den Kläger auf Null fest und forderte die geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 4.692,00 EUR zurück.
Für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis September 2004 (im Folgenden BWZ II) wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 29.07.2003 - in Ersetzung vorangegangener anderslautender Bescheide - mit Bescheid des Studentenwerks ... vom 27.05./14.06.2004 Ausbildungsförderung in Höhe von 585,00 EUR monatlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs.3 BAföG bewilligt, weil sich das Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum, hinsichtlich dessen der Kläger am 15.12.2003 Aktualisierungsanträge nach § 24 Abs.3 BAföG gestellt hatte, mangels Vorliegens von deren Einkommensteuerbescheiden noch nicht abschließend feststellen ließ. Mit Bescheiden vom 28.10./24.11.2005 setzte das Studentenwerk ... unter abschließender Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung für die Zeiträume Oktober 2003 bis März 2004 und April 2004 bis September 2004 die Ausbildungsförderung für den Kläger jeweils auf Null fest und forderte für jeden dieser Zeiträume jeweils 3.510,00 EUR, somit insgesamt 7.020,00 EUR zurück.
Für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 wurde dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid des Studentenwerks ... vom 29.11.2004 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 407,00 EUR unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs.2 BAföG gewährt, weil der Einkommensteuerbescheid 2002 noch nicht vorlag. Zugleich wurde ein Rückforderungsrestbetrag in Höhe von 3.212,92 EUR in der Gesamtabrechnung dieses Bescheids ausgewiesen und der Kläger insoweit zur Zahlung aufgefordert. Am 08.09.2005 beantragte der Kläger die Aktualisierung hinsichtlich der Einkünfte seiner Eltern nach § 24 Abs.3 BAföG hinsichtlich dieses Bewilligungszeitraums. Mit Bescheid vom 28.10./24.11.2005 wurde dem Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von 539,00 EUR bewilligt. Die Bewilligung erfolgte unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil sich das Einkommen der Mutter des Klägers im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen lässt (§ 24 Abs.3 BAföG). Über seinen Antrag, auf den durch früheren Bescheid Ausbildungsförderung zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs.2 BAföG bewilligt wurde, wurde mit diesem Bescheid abschließend entschieden. Zugleich wurde dem Kläger mit weiterem Bescheid vom 24.11.2005 mitgeteilt, dass seinem Antrag auf Anrechnung des voraussichtlich in diesem Bewilligungszeitraum erzielten Einkommens seines Vaters nach § 24 Abs.3 BAföG nicht entsprochen werde. Aufgrund des Bescheids vom 28.10./24.11.2005 erfolgte eine Nachzahlung von Ausbildungsförderung in Höhe von 1.584,00 EUR.
Für den Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis März 2006, für den der Kläger am 08.09.2005 Ausbildungsförderung beantragt und am 26.10.2005 Aktualisierungsanträge hinsichtlich des Einkommens seiner Eltern nach § 24 Abs.3 BAföG gestellt hatte, wurde mit Bescheid vom 28.10./24.11.2005 zunächst die Bewilligung von Ausbildungsförderung abgelehnt, weil der Betrag des anzurechnenden Einkommens seiner Eltern den Gesamtbedarf des Klägers übersteige. Der Bescheid weist einen Rückforderungsrestbetrag in Höhe von 13.340,92 EUR aus, zu dessen Zahlung der Kläger auch aufgefordert wurde. Mit Bescheid vom 29.12.2005/19.01.2006 wurde dem Kläger Ausbildungsförderung für diesen Bewilligungszeitraum in Höhe von 632,00 EUR monatlich bewilligt. Die Bewilligung erfolgte unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil sich das Einkommen der Eltern des Klägers noch nicht abschließend feststellen ließ (§ 24 Abs.3 BAföG). Die dem Kläger für die ersten drei Monate des Bewilligungszeitraums zustehende Ausbildungsförderung in Höhe von 1.596,00 EUR wurde mit der Rückforderung in Höhe von 13.340,92 EUR aufgerechnet. Der Rückforderungsrestbetrag in Höhe von 11.605,12 EUR ergibt sich unter Berücksichtigung eines im Bescheid vom 29.12.2005/19.01.2005 ausgewiesenen Aufrechnungsrestbetrags in Höhe von 139,80 EUR.
Der Kläger hat am 28.12.2005 gegen „den Bescheid vom 24.11.2005“ Widerspruch erhoben und ausgeführt, dass der Bescheid nicht auf sozialen und rechtlichen Grundlagen beruhe. Vielmehr sei er der Abschluss einer langen Reihe von Diskriminierungen, denen er von Seiten des Amts für Ausbildungsförderung von Beginn an ausgesetzt gewesen sei. Es sei ihm natürlich klar, dass die Dienststelle aufgefordert sei, einen gewissen Prozentsatz an Darlehen wieder einzutreiben, da es dem Land an Geld fehle. Er werde sich dieses Vorgehen nicht gefallen lassen.
Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28.03.2006 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Darin heißt es unter anderem, der im Einkommensteuerbescheid für 2003 unter den Sonderausgaben abgezogene Verlustvortrag in Höhe von 127.723,00 EUR finde im Rahmen des § 21 BAföG keine Berücksichtigung. Das Einkommen im Sinne des § 21 Abs.1 Satz 1 BAföG werde nur um die Abzüge nach Absatz 1 Satz 3 BAföG, nicht aber um sonstige Sonderausgaben gemindert.
Am 20.04.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
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die Bescheide des Studentenwerks ... vom 28.10.2005/24.11.2005 für die Bewilligungszeiträume Oktober 2002 bis September 2003 und Oktober 2003 bis September 2004 und dessen diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 28.03.2006 aufzuheben, soweit eine Rückforderung in Höhe von 11.712,00 EUR geltend gemacht wird.
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Zur Begründung wird ausgeführt:
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Zu BWZ I: Der Beklagte sei verpflichtet, sowohl für das Jahr 2002 als auch für das Jahr 2003 getrennte Einkommensermittlungen anzustellen. Der Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass die Eltern des Klägers im Zeitraum 10/2002 bis 12/2002 lediglich negative Einkünfte in Höhe von minus 612,00 EUR gehabt hätten mit der Folge, dass dem Kläger auf jeden Fall für diesen Zeitraum Ausbildungsförderung zugestanden habe. Aus dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamts ... vom 07.12.2004 bezüglich des Jahres 2003 ergebe sich, dass das zu versteuernde Einkommen der Eltern des Klägers in diesem Jahr minus 72,00 EUR betragen habe. Das negative Einkommen der Eltern des Klägers habe sich daraus ergeben, dass das Finanzamt ... einen Verlustvortrag in Höhe von 127.723,00 EUR aus den vergangenen Jahren den Einkünften des Vaters des Klägers aus Gewerbebetrieb aus dem Jahr 2003 in Höhe von 126.831,00 EUR gegen gerechnet habe. Indes seien dem Vermögen des Vater im Jahr 2003 nicht Einnahmen in Höhe von 126.831,00 EUR zugeflossen. Über das Vermögen des Vaters des Klägers sei vom Amtsgericht ... - Insolvenzgericht - am 31.05.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Rechtsanwalt Dr. M. J. sei zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts ... vom 31.05.1999 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vaters des Klägers. Die Gewinne aus Gewerbebetrieb im Jahr 2003 seien nicht an den Vater des Klägers gegangen, sondern von dem Insolvenzverwalter verwertet und an die Gläubigergemeinschaft ausgezahlt worden. Der Vater des Klägers sei für die Zeiträume nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezwungen gewesen, seinen Lebensunterhalt aus Beträgen zu bestreiten, welche nach § 850 c ZPO unpfändbar seien. Der Beklagte sei verpflichtet, diesen Sachverhalt zu berücksichtigen, statt stur davon auszugehen, dass der Vater des Klägers im Steuerjahr 2003 positive Einnahmen gehabt habe. Der Vater des Klägers sei nicht einmal berechtigt gewesen, über diese Einnahmen zu verfügen. Das Vermögen des Vaters des Klägers habe unter der Verwaltung des Insolvenzverwalters gestanden. Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sei es, einem Antragsteller dann Ausbildungsförderung zu gewähren, wenn er entsprechende Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern mangels entsprechender Einkünfte nicht durchsetzen könne.
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Zu BWZ II verweise er hinsichtlich des Zeitraums von Oktober 2003 bis Dezember 2003 auf seine Ausführungen zu BWZ I. Es sei völlig unerklärlich, aus welchem Grund der Beklagte für den Zeitraum von Januar bis September 2004 zu Einkünften des Vaters in Höhe von 40.304,71 EUR gelange. Ausweislich des Einkommensteuerbescheids des Finanzamts ... vom 06.07.2005 für das Steuerjahr 2004 habe das Einkommen der Eltern des Klägers im Jahr 2004 minus 127.786,00 EUR betragen. Schon deshalb müsse der Beklagte dem Kläger die vom 01.01.2004 bis zum 30.09.2004 gewährte Ausbildungsförderung belassen. Selbst wenn aber der Beklagte die Einnahmen, die der Vater des Klägers im Jahr 2003 angeblich erzielt habe, auf die Ausbildungsförderung im Jahr 2004 anrechnen dürfe, sei er deswegen noch nicht berechtigt gewesen, die gewährte Ausbildungsförderung zurückzufordern, weil der Vater des Klägers über die Einnahmen im Jahr 2003 nicht habe verfügen dürfen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor: Die ergangenen Bescheide seien zu Recht ergangen. Die Einkommensberechnung der Eltern sei nicht zu beanstanden. Die Höhe der insoweit entstandenen Überzahlung in beiden Bewilligungszeiträumen belaufe sich auf insgesamt 11.712,00 EUR. Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 20 Abs.1 Nr.4 BAföG. Ermessensspielraum stehe der Behörde insoweit nicht zu. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten finde nicht statt. Der Insolvenzbeschluss vom 31.05.1999 bezüglich des Vaters des Klägers habe für das vorliegende Verfahren keine Relevanz.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die vom Beklagten vorgelegten Förderungsakten (Bände I und II) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige, insbesondere fristgerecht und nach Durchführung eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens erhobene Anfechtungsklage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide des Studentenwerks Karlsruhe vom 28.10.2005/24.11.2005 für den BWZ I und II sowie der darauf bezogene Widerspruchsbescheid des Studentenwerks Karlsruhe vom 28.03.2006, mit denen ein Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume I und II abgelehnt und die insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 11.712,-- EUR zurückgefordert wurde, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Die Voraussetzungen für die im Rahmen der Auflösung der Vorbehalte der Bewilligungsbescheide vom 27.09./08.11.2004 und vom 27.05./14.06.2004 erfolgte Rückforderung der dem Kläger in beiden Bewilligungszeiträumen geleisteten Ausbildungsförderung nach § 24 Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG liegen nicht vor. Die vom Vater des Klägers im Kalenderjahr 2003 im Rahmen des Insolvenzverfahrens erzielten Verwertungserlöse in Höhe von 126.831,-- EUR, die im Einkommensteuerbescheid 2003 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen sind, hätten anrechnungsfrei bleiben müssen. Dieses Einkommen ist nicht auf den Bedarf des Klägers nach § 11 Abs. 2 BAföG anzurechnen. Der Kläger kann insoweit der Rückforderung die Einrede einer unbilligen Härte nach § 25 Abs. 6 BAföG entgegensetzen. Ob die aus Erlösen von zwangsweisen Verwertungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens resultierenden Einkünfte des Vaters aus Gewerbebetrieb im Jahr 2003 bereits nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG nicht als Einkommen gelten, bleibt dahingestellt.
20 
Der Beklagte hat die Einkünfte unter Berücksichtigung der Aktualisierungsanträge und in Einklang mit der in § 24 Abs. 4 BAföG bezeichneten Methode ermittelt. Maßgebend für die hier umstrittenen BWZ I und II ist wegen der Aktualisierungsanträge des Klägers das Einkommen seiner Eltern in den BWZ I und II (§ 24 Abs. 3 S. 1 BAföG). Dieses ist aus den Einkommensteilen zu ermitteln, die dem jeweiligen zeitlichen Anteil des Bewilligungszeitraums an den jeweils betroffenen Kalenderjahren entsprechen, auf die sich der Bewilligungszeitraum erstreckt (vgl. § 24 Abs. 4 S. 2 BAföG; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., Rdnr. 20 zu § 24). Entgegen der Auffassung des Klägers sind insoweit Fehler in der Ermittlung des Einkommens der Eltern der Kläger seitens des Beklagten nicht ersichtlich.
21 
Der Beklagte ist auch zu Recht von dem im Ausbildungsförderungsrecht bei der Einkommensanrechnung geltenden Verbot des Verlustausgleichs ausgegangen. Als Einkommen gilt nach § 21 Abs. 1 S. 1 BAföG - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 21 Abs. 1 S. 3 und 4, Abs. 2a, 3 und 4 Nrn. 1 bis 3 BAföG - die Summe der positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig (§ 21 Abs. 1 S. 2 BAföG). Förderungsrechtlich sind diese Einkünfte (nur) um die Abzüge nach § 21 Abs. 1 S. 3 BAföG zu mindern, sonstige Sonderausgaben wie der Verlustabzug nach § 10d Einkommensteuergesetz fallen darunter nicht (Hess. VGH, Urt. v. 07.11.1989 - IX OE 60/82 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26.02.2004 - 2 LB 103/03 -, juris; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 21). Das Verbot des Verlustausgleichs ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets für verfassungskonform erachtet worden, weil die Nichtberücksichtigung steuerlicher Subventionen in Zeiten knapper werdender staatlicher Finanzmittel wegen der der Sozialleistung "Ausbildungsförderung" zugrundeliegenden Prinzipien der Bedürftigkeit und Subsidiarität sachgerecht ist (BVerfG, Beschl. v. 15.09.1986, FamRZ 1987, 901 f.; BVerwG, Beschl. v. 30.01.1986, FamRZ 1986, 619).
22 
Das Gericht kann die Rechtsfrage, ob die genannten Verwertungserlöse, die nach unbestrittener Darstellung des Klägers der Insolvenzmasse seines Vaters zuflossen, damit dessen Verfügung entzogen waren und nach Angaben des Insolvenzverwalters ausschließlich der Befriedigung der Gläubiger dienten, nicht als Einkommen gelten, weil sie nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG als Einnahmen anzusehen sein könnten, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht, offen lassen. Soweit ersichtlich wurde diese Frage bislang unter der Geltung des früher in der Konkursordnung geregelten Konkursrechts vor allem deshalb verneint, weil der Gemeinschuldner nach früherer Rechtslage einen Rechtsanspruch darauf hatte, dass ihm und seiner Familie aus der Konkursmasse eine Unterstützung gewährt wurde, die über den notdürftigen Unterhalt hinausging (§ 132 Abs. 1 KO), weshalb folglich davon ausgegangen wurde, dass die Zweckbestimmung des Konkursverfahrens auch die Bereitstellung der zum Unterhalt der Familie gehörenden Mittel für den Bedarf des Auszubildenden i.S.d. § 11 Abs. 1 BAföG mit umfasste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.1982 - 7 S 372/82 -, ESVGH 33, 73; VG Karlsruhe, Urt. v. 28.01.2000 - 13 K 2462/98 -; BayVGH, Urt. v. 16.07.1998 - 12 B 95.3422 -, juris). Ob diese Annahme auch unter der Geltung des § 100 Abs. 1 InsO aufrechterhalten werden kann, erscheint deshalb zweifelhaft, weil dem Schuldner danach kein Rechtsanspruch auf Unterhalt aus der Masse zusteht. Die Gläubigerversammlung kann vielmehr in freiem Ermessen beschließen, ob und in welcher Höhe dem Schuldner und/oder seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll. Dies gilt sogar dann, wenn das gem. § 36 InsO unpfändbare Einkommen des Schuldners zu gering ist, um den notwendigen Unterhalt für ihn, seine Familie und die in § 100 Abs. 2 InsO genannten Personen zu decken (Passauer/Stephan, Münchener InsO, 2. Aufl. 2007, § 100 InsO Rdnr. 20; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.08.2000 - 26 W 61/00 -, juris). Deshalb könnte manches dafür sprechen, dass nunmehr die Zweckbestimmung des Insolvenzverfahrens nicht mehr generell auch die Bereitstellung der zum Unterhalt der Familie gehörenden Mittel für den Bedarf des Auszubildenden i.S.d. § 11 Abs. 1 BAföG mit umfasst, sondern die Bejahung dieser Frage von einer Prüfung im Einzelfall abhängt, nämlich ob die Gläubigerversammlung dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt hat. Hier ist dem Schreiben des Insolvenzverwalters J. in dem Insolvenzverfahren des Vaters des Klägers vom 18.08.2003 zu entnehmen, dass Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse an den Vater des Klägers auch tatsächlich nicht erfolgt sind, wobei die Gründe hierfür nicht dem genannten Schreiben zu entnehmen sind.
23 
Die Frage, ob die Verwertungserlöse nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG anrechnungsfrei bleiben, kann hier deshalb dahin gestellt bleiben, weil sich der Kläger jedenfalls auf eine unbillige Härte nach § 25 Abs. 6 S. 1 BAföG berufen kann. Danach kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben.
24 
Ob sich der Kläger hier im Rahmen seines Widerspruchs gegen die streitgegenständlichen Bescheide vom 28.10.2004/24.11.2004 auf Härtefallgesichtspunkte berufen hat (vgl. BVerwG Urt. v. 21.11.1991, FamRZ 1992, 991), erscheint zwar angesichts des Inhalts seiner Ausführungen zur Begründung des Widerspruchs fraglich. Darauf kommt es aber nicht an. Denn die Eltern des Klägers, denen im Fall des § 25 Abs. 6 BAföG ein eigenes Antragsrecht zukommt (BVerwGE 87, 103; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 25 Rdnr. 47), haben bereits mit der Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2001 am 29.07.2003 (und damit vor Ablauf des BWZ I) und weiter am 23.12.2003 (und damit während des BWZ II) dem Beklagten mitgeteilt, dass sich der Vater des Klägers in Insolvenz befinde, zuviel entrichtete Steuern an den Insolvenzverwalter erstattet würden und sie aus der Verwertung von Maschinen und sonstigen Gegenständen keinerlei Erlöse erhalten hätten. Unter Vorlage der Bescheinigung des Insolvenzverwalters J. vom 18.08.2003 verliehen sie weiter ihrer Hoffnung Ausdruck, dass ihr Sohn (der Kläger) nunmehr nach Beseitigung aller Unklarheiten Ausbildungsförderung erhalten müsse. In dieser im Jahr 2003 und damit rechtzeitig vor Ablauf des BWZ I und II erfolgten Mitteilung der Eltern sieht das Gericht einen auf die streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume I und II bezogenen Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG. Im Übrigen hatte der Kläger mit seinem am 29.12.2004 erhobenen Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 28.10.2004/29.11.2004, der sich auf den Bewilligungszeitraum Oktober 2001 bis September 2002 bezog, ebenfalls diese Härtefallgesichtspunkte aufgegriffen, indem er - bezogen auf die oben genannten Ausführungen seiner Eltern - ausführte, dass es mit normalem Menschenverstand nicht nachvollziehbar sei, dass seinem Vater Gewinne in sechsstelliger Höhe angerechnet würden. Dieser habe keinerlei Zugriff auf die bei der Zwangsversteigerung erzielten Erlöse gehabt. Diese seien an die Gläubiger weitergeleitet worden. Er sei in Finanznot und könne die laufenden Kosten des Studiums nicht decken.
25 
Der Kläger und seine Eltern haben damit einen Sachverhalt vorgetragen, der die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 87, 103; vgl. auch Rothe/Blanke a.a.O., § 25 Rnr. 50 Einzelfragen/Verfügungsbeschränkung) hat entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 25 Abs. 6 BAföG bejaht werden können, wenn die Eltern oder ein Elternteil zwar ein die Freibeträge nach § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG übersteigendes Einkommen erzielen, der Einkommensbezieher aber in der Verfügung über das Einkommen oder einen Teil des Einkommens derart beschränkt ist, dass er nicht in der Lage ist, es für den Lebensunterhalt der in § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG genannten Personen und des Auszubildenden sowie für dessen Ausbildung einzusetzen. Die Anerkennung einer unbilligen Härte setzt dann allerdings zunächst voraus, dass der Einkommensbezieher aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen außerstande ist, den Eintritt der Verfügungsbeschränkung zu verhindern (BVerwGE 70, 189, 191). Außerdem darf er keine anderen Mittel besitzen, deren Verwertung zur Bestreitung des Lebensunterhalts anstelle des nicht verfügbaren Einkommens ihm zumutbar wäre (BVerwGE 70, 189, 193).
26 
Diese Voraussetzungen lagen bei den Eltern des Klägers in den hier für ihre Einkommensverhältnisse maßgeblichen Bewilligungszeiträumen I und II vor. Der Vater des Klägers war in der Verfügung über die in seinem Einkommensteuerbescheid 2003 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund der Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 80 InsO) beschränkt, er besaß weder einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Unterhalt aus der Masse noch erhielt er tatsächlich Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse (vgl. die Bestätigung des Insolvenzverwalters v. 18.08.2003). Der Vater des Klägers hatte auch keine Möglichkeit, den Eintritt der Verfügungsbeschränkung zu verhindern. Schließlich ist den vorliegenden für die Bewilligungszeiträume I und II maßgeblichen Einkommensteuerbescheiden 2002, 2003 und 2004 zu entnehmen, dass die Eltern des Klägers auch keine anderen Einkünfte besaßen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts hätten dienen können. Dass sie darüber hinaus Mittel besessen hätten, deren Verwertung zur Bestreitung des Lebensunterhalts anstelle des nicht verfügbaren Einkommens ihnen zumutbar gewesen wäre, ist weder vom Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
27 
Liegen danach die Voraussetzungen für die Bejahung eines Härtefalls vor, hätte der Beklagte die verwertungsbedingten Einkünfte des Vaters aus Gewerbebetrieb im Jahr 2003, die ihm aufgrund des Insolvenzverfahrens und der damit verbundenen Verfügungsbeschränkung nicht zum Einsatz für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Klägers zur Verfügung standen, anrechnungsfrei stellen müssen. Der Ermessensspielraum der Behörde ist nämlich dahingehend reduziert, dass nur noch die Entscheidung, die besagten Einkünfte anrechnungsfrei zu lassen, rechtmäßig ist. Bei der Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs der unbilligen Härte sind bereits alle in Betracht kommenden Aspekte einzubeziehen und zu gewichten, so dass im Regelfall kein weiterer Spielraum für eine abweichende Entscheidung mehr besteht. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Abwägung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
28 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er einen Antrag auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 BAföG mit Blick auf die Wirkung des Übergangs von Unterhaltsansprüchen nach § 37 BAföG nicht habe stellen wollen.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO i.V.m. § 188 S. 2 VwGO.
30 
Ein Grund zur Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegt nicht vor.

Gründe

 
18 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht und nach Durchführung eines erfolgreichen Widerspruchsverfahrens erhobene Anfechtungsklage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide des Studentenwerks Karlsruhe vom 28.10.2005/24.11.2005 für den BWZ I und II sowie der darauf bezogene Widerspruchsbescheid des Studentenwerks Karlsruhe vom 28.03.2006, mit denen ein Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume I und II abgelehnt und die insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 11.712,-- EUR zurückgefordert wurde, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
19 
Die Voraussetzungen für die im Rahmen der Auflösung der Vorbehalte der Bewilligungsbescheide vom 27.09./08.11.2004 und vom 27.05./14.06.2004 erfolgte Rückforderung der dem Kläger in beiden Bewilligungszeiträumen geleisteten Ausbildungsförderung nach § 24 Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG liegen nicht vor. Die vom Vater des Klägers im Kalenderjahr 2003 im Rahmen des Insolvenzverfahrens erzielten Verwertungserlöse in Höhe von 126.831,-- EUR, die im Einkommensteuerbescheid 2003 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen sind, hätten anrechnungsfrei bleiben müssen. Dieses Einkommen ist nicht auf den Bedarf des Klägers nach § 11 Abs. 2 BAföG anzurechnen. Der Kläger kann insoweit der Rückforderung die Einrede einer unbilligen Härte nach § 25 Abs. 6 BAföG entgegensetzen. Ob die aus Erlösen von zwangsweisen Verwertungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens resultierenden Einkünfte des Vaters aus Gewerbebetrieb im Jahr 2003 bereits nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG nicht als Einkommen gelten, bleibt dahingestellt.
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Der Beklagte hat die Einkünfte unter Berücksichtigung der Aktualisierungsanträge und in Einklang mit der in § 24 Abs. 4 BAföG bezeichneten Methode ermittelt. Maßgebend für die hier umstrittenen BWZ I und II ist wegen der Aktualisierungsanträge des Klägers das Einkommen seiner Eltern in den BWZ I und II (§ 24 Abs. 3 S. 1 BAföG). Dieses ist aus den Einkommensteilen zu ermitteln, die dem jeweiligen zeitlichen Anteil des Bewilligungszeitraums an den jeweils betroffenen Kalenderjahren entsprechen, auf die sich der Bewilligungszeitraum erstreckt (vgl. § 24 Abs. 4 S. 2 BAföG; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., Rdnr. 20 zu § 24). Entgegen der Auffassung des Klägers sind insoweit Fehler in der Ermittlung des Einkommens der Eltern der Kläger seitens des Beklagten nicht ersichtlich.
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Der Beklagte ist auch zu Recht von dem im Ausbildungsförderungsrecht bei der Einkommensanrechnung geltenden Verbot des Verlustausgleichs ausgegangen. Als Einkommen gilt nach § 21 Abs. 1 S. 1 BAföG - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 21 Abs. 1 S. 3 und 4, Abs. 2a, 3 und 4 Nrn. 1 bis 3 BAföG - die Summe der positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig (§ 21 Abs. 1 S. 2 BAföG). Förderungsrechtlich sind diese Einkünfte (nur) um die Abzüge nach § 21 Abs. 1 S. 3 BAföG zu mindern, sonstige Sonderausgaben wie der Verlustabzug nach § 10d Einkommensteuergesetz fallen darunter nicht (Hess. VGH, Urt. v. 07.11.1989 - IX OE 60/82 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26.02.2004 - 2 LB 103/03 -, juris; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 21). Das Verbot des Verlustausgleichs ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets für verfassungskonform erachtet worden, weil die Nichtberücksichtigung steuerlicher Subventionen in Zeiten knapper werdender staatlicher Finanzmittel wegen der der Sozialleistung "Ausbildungsförderung" zugrundeliegenden Prinzipien der Bedürftigkeit und Subsidiarität sachgerecht ist (BVerfG, Beschl. v. 15.09.1986, FamRZ 1987, 901 f.; BVerwG, Beschl. v. 30.01.1986, FamRZ 1986, 619).
22 
Das Gericht kann die Rechtsfrage, ob die genannten Verwertungserlöse, die nach unbestrittener Darstellung des Klägers der Insolvenzmasse seines Vaters zuflossen, damit dessen Verfügung entzogen waren und nach Angaben des Insolvenzverwalters ausschließlich der Befriedigung der Gläubiger dienten, nicht als Einkommen gelten, weil sie nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG als Einnahmen anzusehen sein könnten, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht, offen lassen. Soweit ersichtlich wurde diese Frage bislang unter der Geltung des früher in der Konkursordnung geregelten Konkursrechts vor allem deshalb verneint, weil der Gemeinschuldner nach früherer Rechtslage einen Rechtsanspruch darauf hatte, dass ihm und seiner Familie aus der Konkursmasse eine Unterstützung gewährt wurde, die über den notdürftigen Unterhalt hinausging (§ 132 Abs. 1 KO), weshalb folglich davon ausgegangen wurde, dass die Zweckbestimmung des Konkursverfahrens auch die Bereitstellung der zum Unterhalt der Familie gehörenden Mittel für den Bedarf des Auszubildenden i.S.d. § 11 Abs. 1 BAföG mit umfasste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.1982 - 7 S 372/82 -, ESVGH 33, 73; VG Karlsruhe, Urt. v. 28.01.2000 - 13 K 2462/98 -; BayVGH, Urt. v. 16.07.1998 - 12 B 95.3422 -, juris). Ob diese Annahme auch unter der Geltung des § 100 Abs. 1 InsO aufrechterhalten werden kann, erscheint deshalb zweifelhaft, weil dem Schuldner danach kein Rechtsanspruch auf Unterhalt aus der Masse zusteht. Die Gläubigerversammlung kann vielmehr in freiem Ermessen beschließen, ob und in welcher Höhe dem Schuldner und/oder seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll. Dies gilt sogar dann, wenn das gem. § 36 InsO unpfändbare Einkommen des Schuldners zu gering ist, um den notwendigen Unterhalt für ihn, seine Familie und die in § 100 Abs. 2 InsO genannten Personen zu decken (Passauer/Stephan, Münchener InsO, 2. Aufl. 2007, § 100 InsO Rdnr. 20; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.08.2000 - 26 W 61/00 -, juris). Deshalb könnte manches dafür sprechen, dass nunmehr die Zweckbestimmung des Insolvenzverfahrens nicht mehr generell auch die Bereitstellung der zum Unterhalt der Familie gehörenden Mittel für den Bedarf des Auszubildenden i.S.d. § 11 Abs. 1 BAföG mit umfasst, sondern die Bejahung dieser Frage von einer Prüfung im Einzelfall abhängt, nämlich ob die Gläubigerversammlung dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt hat. Hier ist dem Schreiben des Insolvenzverwalters J. in dem Insolvenzverfahren des Vaters des Klägers vom 18.08.2003 zu entnehmen, dass Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse an den Vater des Klägers auch tatsächlich nicht erfolgt sind, wobei die Gründe hierfür nicht dem genannten Schreiben zu entnehmen sind.
23 
Die Frage, ob die Verwertungserlöse nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG anrechnungsfrei bleiben, kann hier deshalb dahin gestellt bleiben, weil sich der Kläger jedenfalls auf eine unbillige Härte nach § 25 Abs. 6 S. 1 BAföG berufen kann. Danach kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben.
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Ob sich der Kläger hier im Rahmen seines Widerspruchs gegen die streitgegenständlichen Bescheide vom 28.10.2004/24.11.2004 auf Härtefallgesichtspunkte berufen hat (vgl. BVerwG Urt. v. 21.11.1991, FamRZ 1992, 991), erscheint zwar angesichts des Inhalts seiner Ausführungen zur Begründung des Widerspruchs fraglich. Darauf kommt es aber nicht an. Denn die Eltern des Klägers, denen im Fall des § 25 Abs. 6 BAföG ein eigenes Antragsrecht zukommt (BVerwGE 87, 103; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 25 Rdnr. 47), haben bereits mit der Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2001 am 29.07.2003 (und damit vor Ablauf des BWZ I) und weiter am 23.12.2003 (und damit während des BWZ II) dem Beklagten mitgeteilt, dass sich der Vater des Klägers in Insolvenz befinde, zuviel entrichtete Steuern an den Insolvenzverwalter erstattet würden und sie aus der Verwertung von Maschinen und sonstigen Gegenständen keinerlei Erlöse erhalten hätten. Unter Vorlage der Bescheinigung des Insolvenzverwalters J. vom 18.08.2003 verliehen sie weiter ihrer Hoffnung Ausdruck, dass ihr Sohn (der Kläger) nunmehr nach Beseitigung aller Unklarheiten Ausbildungsförderung erhalten müsse. In dieser im Jahr 2003 und damit rechtzeitig vor Ablauf des BWZ I und II erfolgten Mitteilung der Eltern sieht das Gericht einen auf die streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume I und II bezogenen Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG. Im Übrigen hatte der Kläger mit seinem am 29.12.2004 erhobenen Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 28.10.2004/29.11.2004, der sich auf den Bewilligungszeitraum Oktober 2001 bis September 2002 bezog, ebenfalls diese Härtefallgesichtspunkte aufgegriffen, indem er - bezogen auf die oben genannten Ausführungen seiner Eltern - ausführte, dass es mit normalem Menschenverstand nicht nachvollziehbar sei, dass seinem Vater Gewinne in sechsstelliger Höhe angerechnet würden. Dieser habe keinerlei Zugriff auf die bei der Zwangsversteigerung erzielten Erlöse gehabt. Diese seien an die Gläubiger weitergeleitet worden. Er sei in Finanznot und könne die laufenden Kosten des Studiums nicht decken.
25 
Der Kläger und seine Eltern haben damit einen Sachverhalt vorgetragen, der die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 87, 103; vgl. auch Rothe/Blanke a.a.O., § 25 Rnr. 50 Einzelfragen/Verfügungsbeschränkung) hat entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 25 Abs. 6 BAföG bejaht werden können, wenn die Eltern oder ein Elternteil zwar ein die Freibeträge nach § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG übersteigendes Einkommen erzielen, der Einkommensbezieher aber in der Verfügung über das Einkommen oder einen Teil des Einkommens derart beschränkt ist, dass er nicht in der Lage ist, es für den Lebensunterhalt der in § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG genannten Personen und des Auszubildenden sowie für dessen Ausbildung einzusetzen. Die Anerkennung einer unbilligen Härte setzt dann allerdings zunächst voraus, dass der Einkommensbezieher aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen außerstande ist, den Eintritt der Verfügungsbeschränkung zu verhindern (BVerwGE 70, 189, 191). Außerdem darf er keine anderen Mittel besitzen, deren Verwertung zur Bestreitung des Lebensunterhalts anstelle des nicht verfügbaren Einkommens ihm zumutbar wäre (BVerwGE 70, 189, 193).
26 
Diese Voraussetzungen lagen bei den Eltern des Klägers in den hier für ihre Einkommensverhältnisse maßgeblichen Bewilligungszeiträumen I und II vor. Der Vater des Klägers war in der Verfügung über die in seinem Einkommensteuerbescheid 2003 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund der Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 80 InsO) beschränkt, er besaß weder einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Unterhalt aus der Masse noch erhielt er tatsächlich Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse (vgl. die Bestätigung des Insolvenzverwalters v. 18.08.2003). Der Vater des Klägers hatte auch keine Möglichkeit, den Eintritt der Verfügungsbeschränkung zu verhindern. Schließlich ist den vorliegenden für die Bewilligungszeiträume I und II maßgeblichen Einkommensteuerbescheiden 2002, 2003 und 2004 zu entnehmen, dass die Eltern des Klägers auch keine anderen Einkünfte besaßen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts hätten dienen können. Dass sie darüber hinaus Mittel besessen hätten, deren Verwertung zur Bestreitung des Lebensunterhalts anstelle des nicht verfügbaren Einkommens ihnen zumutbar gewesen wäre, ist weder vom Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
27 
Liegen danach die Voraussetzungen für die Bejahung eines Härtefalls vor, hätte der Beklagte die verwertungsbedingten Einkünfte des Vaters aus Gewerbebetrieb im Jahr 2003, die ihm aufgrund des Insolvenzverfahrens und der damit verbundenen Verfügungsbeschränkung nicht zum Einsatz für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Klägers zur Verfügung standen, anrechnungsfrei stellen müssen. Der Ermessensspielraum der Behörde ist nämlich dahingehend reduziert, dass nur noch die Entscheidung, die besagten Einkünfte anrechnungsfrei zu lassen, rechtmäßig ist. Bei der Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs der unbilligen Härte sind bereits alle in Betracht kommenden Aspekte einzubeziehen und zu gewichten, so dass im Regelfall kein weiterer Spielraum für eine abweichende Entscheidung mehr besteht. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Abwägung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
28 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er einen Antrag auf Vorausleistung von Ausbildungsförderung nach § 36 BAföG mit Blick auf die Wirkung des Übergangs von Unterhaltsansprüchen nach § 37 BAföG nicht habe stellen wollen.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO i.V.m. § 188 S. 2 VwGO.
30 
Ein Grund zur Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegt nicht vor.

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