InsO § 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse

Insolvenzordnung

(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.

(2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 1 K 3649/20
1. Dezember 2021
1 K 3649/20 1. Dezember 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZA 19/17
25. Januar 2018
IX ZA 19/17 25. Januar 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 59/14
19. November 2015
IX ZB 59/14 19. November 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (10. Zivilsenat) - 10 U 176/10
20. Mai 2011
10 U 176/10 20. Mai 2011
Urteil vom Amtsgericht Mannheim - 4 C 25/10 WEG
4. Juni 2010
4 C 25/10 WEG 4. Juni 2010
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 10 K 1092/06
27. Februar 2008
10 K 1092/06 27. Februar 2008