Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 9 K 1357/09

Tenor

1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Erledigung einer auf die Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst gerichteten Klage.
Der am … 1989 geborene Kläger wurde mit Bescheid des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom 04.06.2008 als wehrdienstfähig gemustert und wegen seiner schulischen Ausbildung bis zum 30.06.2009 vom Wehrdienst zurückgestellt.
Im April 2009 schloss er mit der k... technology GmbH einen Ausbildungsvertrag für den Zeitraum 01.10.2009 bis 30.09.2012 im Zusammenhang mit einem dreijährigen Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) im Studiengang Informationstechnik und beantragte am 21.04.2009 seine Zurückstellung vom Wehrdienst während der Dauer dieser Ausbildung.
Mit Bescheid des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom 29.04.2009 wurde er zum 01.07.2009 zum Grundwehrdienst einberufen. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag wurde sein Antrag auf Zurückstellung abgelehnt.
Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 13.05.2009 Widerspruch ein. Er machte geltend, bei dem von ihm beabsichtigten Studium handele es sich um ein solches mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung. Durch die Einberufung werde die bereits vertraglich zugesicherte Berufsausbildung verhindert. Angesichts des Insolvenzantrags des Ausbildungsunternehmens sei offen, ob er zu einem späteren Zeitpunkt die Ausbildung dort absolvieren könne. Es sei ermessensfehlerhaft, wenn er trotz vertraglich zugesicherter Ausbildungsstätte einberufen werde, während ca. die Hälfte aller zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen keine Berücksichtigung finde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2009 wies die Wehrbereichsverwaltung Süd die Widersprüche als unbegründet zurück und führte aus, das vom Kläger beabsichtigte Studium erfülle nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG, da es zu einem akademischen Abschluss (Bachelor of Engineering), nicht aber zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führe. Es sei daher wie ein herkömmliches Studium zu behandeln, so dass eine besondere Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3b WPflG nur dann vorliege, wenn der Kläger zum vorgesehenen Dienstantritt am 01.07.2009 das dritte Semester erreicht hätte, was nicht der Fall sei. Ein allgemeiner Härtefall liege ebenfalls nicht vor.
Mit seiner am 10.06.2009 erhobenen Klage (9 K 1355/09) hat sich der Kläger gegen die Einberufung gewandt. Diese Klage, deren aufschiebende Wirkung die Kammer mit Beschluss vom 25.06.2009 (9 K 1356/09) angeordnet hat, wurde vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 10.06.2010 zurückgenommen.
Im Oktober 2009 nahm der Kläger das Studium an der DHBW auf. Mit Bescheid des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom 15.03.2010 wurde er zum 01.04.2010 (Dienstantritt: 06.04.2010) zum Grundwehrdienst einberufen. Mit Bescheid vom 24.03.2010 half das Kreiswehrersatzamt Mannheim dem hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers ab und hob den Einberufungsbescheid vom 15.03.2010 auf und musterte den Kläger mit weiterem Bescheid vom 21.05.2010 als nicht wehrdienstfähig aus.
Mit seiner ebenfalls am 10.06.2009 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst sein Begehren auf Zurückstellung vom Wehrdienst mit der Begründung weiterverfolgt, die Berufsakademien seien in Duale Hochschule umbenannt worden, an ihren Strukturen und den dortigen Ausbildungsgängen habe sich aber nichts Entscheidendes geändert. Es sei lediglich der Titel Diplomingenieur (BA) durch den des Bachelor of Engineering ersetzt worden und daher nicht nachvollziehbar, dass es sich dennoch nunmehr um Einrichtungen im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3b WPflG handeln solle. Der Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG könne nicht einschränkend ausgelegt werden, da dieser sonst praktisch seines eigentlichen Anwendungsbereichs beraubt würde.
10 
Nach seiner Ausmusterung hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Der Kläger beantragt nunmehr,
11 
1. die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen,
12 
2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie macht geltend, bei der vom Kläger aufgenommenen Ausbildung handele es sich nicht um eine vertraglich gesicherte Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 WPflG und nicht um einen dualen Bildungsgang im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG. Sie sei zur Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben auf eine Klärung der Frage angewiesen, unter welchen Voraussetzungen ein Studium an der DHBW einen Zurückstellungsgrund darstelle.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die dem Gericht vorgelegte Verwaltungsakte, die Gerichtsakten zu den Az. Az. 9 K 1357/09, 9 K 1355/09, 9 K 1356/09, 9 K 712/10 und 9 K 928/10 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig und begründet.
18 
Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen hat, ist das klägerische Begehren nicht mehr auf eine Verpflichtung der Beklagten, sondern zutreffend nur noch auf die Feststellung gerichtet, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
19 
Dabei streiten die Beteiligten nicht um den Eintritt einer außerprozessualen Veränderung der Sach- oder Rechtslage, die bereits für sich betrachtet die Abweisung des ursprünglichen Antrags als unzulässig oder unbegründet rechtfertigen würde. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung des Klägers vielmehr deshalb nicht angeschlossen, weil sie begehrt, die frühere Begründetheit der Klage klären zu lassen. Ob die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war, ist regelmäßig nur dann zu prüfen, wenn der Beklagte sich für seinen Widerspruch gegen die Erledigungserklärung des Klägers und sein Festhalten am Antrag auf Abweisung der Klage auf ein schutzwürdiges - entsprechend dem berechtigten Interesse des Klägers für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zu beurteilendes - Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann. Ein solches Interesse wird angenommen, wenn die streitig gewesenen Fragen auch künftig in den Rechtsbeziehungen der Beteiligten eine Rolle spielen werden oder wenn die fallübergreifende Klärung einer Rechtsfrage zu erwarten ist, die sonst nicht zu erreichen ist, etwa weil sich wegen der Eigenart des Sachgebiets die Sache infolge Zeitablaufs regelmäßig erledigt (vgl. BVerwG, Urteile v. 22.08.2007 - 6 C 28/06 -, NVwZ-RR 2008, 39, und - 6 C 5/07 -, NVwZ-RR 2008, 116). Ein derartiges Sachentscheidungsinteresse der Beklagten ist gegeben. Sie hat ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens, denn zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben ist die Beklagte auf die Klärung der sich in vergleichbarer Weise immer wieder stellenden Frage angewiesen, ob das Studium an der DHBW nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG einen Zurückstellungsgrund zu begründen vermag.
20 
Das ursprüngliche Klagebegehren des Klägers war auf eine Aufhebung des Versagungsbescheides des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom 29.04.2009 und des insoweit ergangenen Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 26.05.2009 und auf eine Verpflichtung der Beklagten gerichtet, ihn zum Studium an der DHBW bis zum 30.09.2012 zurückzustellen. Mit seiner Musterung als nicht wehrdienstfähig durch Bescheid des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom 21.05.2010 ist ein rechtliches Interesse des Klägers an diesem Begehren weggefallen.
21 
Mit dem Bescheid vom 21.05.2010 ist darüber hinaus eine Erledigung dergestalt eingetreten, als erst diese Änderung der Sachlage eine Abweisung des ursprünglichen Klageantrags (als unzulässig) gerechtfertigt hätte; bis zu diesem Ereignis war die Klage zulässig und begründet. Der Kläger hatte einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst zum Studium an der DHBW.
22 
Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt nach Satz 2 Nr. 3c der Norm in der Regel vor, wenn die Einberufung einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, unterbrechen würde.
23 
Diese Voraussetzungen waren gegeben.
24 
Abzustellen ist hierbei nach Erledigung des ursprünglichen Einberufungsbescheides des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom 29.04.2009 mit Ablauf des Einberufungszeitraums bzw. durch Ersetzung durch den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom 15.03.2010 ein nach der im Oktober 2009 erfolgten Aufnahme des Studiums an der DHBW liegender Gestellungszeitpunkt. Bezogen auf diesen Zeitpunkt hätte die Einberufung des Klägers daher dessen begonnenes Studium unterbrochen.
25 
Bei dem vom Kläger aufgenommenen, auf einen Bachelorabschluss zielenden dreijährigen Studium an der DHBW (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, Satz 2 LHG), bei dem das Studium an der Studienakademie mit einer praxisorientierten Ausbildung in einer beteiligten Ausbildungsstätte verbunden ist (duales System, vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, 29 Abs. 6 LHG, § 1 Abs. 2 der Grundordnung der DHBW vom 26.05.2009), handelt es sich um einen dualen Bildungsgang im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG, dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird.
26 
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Studium an der DHBW auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet ist.
27 
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG, der einen dualen Bildungsgang als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definiert und eine Berufsausbildung im Sinne einer auf den Erwerb einer zusätzlichen Berechtigung zur Berufsausübung ausgerichteten Ausbildung gemäß § 1 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz gerade nicht voraussetzt. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG, wonach es sich bei der erforderlichen studienbegleitenden betrieblichen Ausbildung um eine solche Berufsausbildung handeln muss, spricht zudem, dass § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG in Nr. 3c einerseits und in Nr. 3e und am Ende andererseits ausdrücklich zwischen den Begriffen studienbegleitende betriebliche Ausbildung und Berufsausbildung unterscheidet (anders, ohne weitere Begründung, VG Ansbach, Urt. v. 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653 und 09.00875 -, JURIS, wonach der duale Bildungsgang ebenfalls eine Berufsausbildung umfasse, die mit der betrieblichen Ausbildung angesprochen werde; VG Minden, Beschl. v. 19.05.2009 - 10 L 222/09 - unveröff., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, NVwZ-RR 2008, 263).
28 
Die Entstehungsgeschichte der Norm lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG entgegen seinem Wortlaut nur solche dualen Studiengänge privilegiert, die auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind (ebenso VG Stuttgart, Beschl. v. 01.03.2010 - 13 K 499/10 -, JURIS; zweifelnd VG Regensburg, Beschl. v. 26.04.2010 - RO 7 S 10.621 -, JURIS). Zwar heißt es in der Begründung des ursprünglichen Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007, BT-Drs. 16/7955, S. 6, 21, 25, 27, 44), der den dualen Bildungsgang bereits als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definierte und einem sonstigen Hochschulstudium gleichstellte, die in das Studium integrierte Berufsausbildung könne für die Entscheidung über die Zurückstellung keine Bedeutung haben. Auch der Bundesrat, der sich in seiner Stellungnahme vom 11.05.2007 (BT-Drs. 16/7955, S. 46 ff.) - d.h. vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, a.a.O. - für eine Beibehaltung der damals geltenden Fassung mit der Begründung aussprach, Studierende im dualen Studium sollten wie andere Auszubildende behandelt werden, die ihre Ausbildung nicht unterbrechen müssten, hatte wohl in erster Linie solche dualen Studiengänge im Blick, bei denen die Studierenden neben dem Studium eine Berufsausbildung absolvieren. Dass für duale Bildungsgänge mit § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG letztendlich ein eigener Zurückstellungstatbestand geschaffen wurde, beruhte jedoch auf der Erwägung, dass die Unterbrechung eines Studiums, bei dem betriebliche Anteile mit Ausbildungsabschnitten an Hochschulen verknüpft sind, organisatorisch schwieriger zu handhaben sei als die eines reinen Studiums und den dual Studierenden stärker belasten könne als einen Studierenden in einem Studium herkömmlicher Art (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung vom 30.01.2008, BT-Drs. 16/7955, S. 49). Diese Erwägung betrifft mit einer Berufsausbildung verknüpfte Studiengänge gleichermaßen wie sonstige duale Studiengänge. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens waren die allgemein als duale Bildungsgänge bezeichneten Studiengänge entweder als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder aber als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung ausgestaltet, wie sie nunmehr an der DHBW ausschließlich angeboten werden. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Gesetzgeber die Verbindung von Studium und Berufsausbildung möglicherweise als typische Form des dualen Bildungsganges betrachtete. Dass er die durchaus bekannte Verzahnung von Studium und praxisorientierter betrieblicher, nicht aber auf einen Berufsabschluss gerichteter Ausbildung von der Privilegierung ausnehmen wollte, ist demgegenüber den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde auch in der Beratung des Deutschen Bundestages am 10.04.2008 (Plenarprotokoll, S. 16221 ff.) der duale Bildungsgang mehrfach als Verbindung zwischen Studium und betrieblicher bzw. praktischer Ausbildung umschrieben, was ebenfalls bestätigt, dass der Gesetzgeber mit § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG den Schwierigkeiten bei einer Unterbrechung von dualen Bildungsgängen unabhängig davon Rechnung tragen wollte, ob diese mit einer Berufsausbildung oder einer sonstigen betrieblichen Ausbildung verknüpft sind.
29 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 (6 C 9/07, a.a.O.). Dem Bundesverwaltungsgericht oblag die Entscheidung, ob eine Ausbildung in einem eine Berufsausbildung umfassenden dualen Studiengang unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3b Alt. 1 (Hochschul- oder Fachhochschulstudium) oder des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c (Berufsausbildung) des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 08.08.2008 geltenden Fassung einen Zurückstellungsgrund darstellt. Es stellte in diesem Urteil lediglich fest, dass duale Studiengänge der vom dortigen Kläger betriebenen Art durch den Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf während des Studiums gekennzeichnet seien. Dass die (formale) Doppelqualifikation der Absolventen zur Typik eines dualen Studiums schlechthin gehört, ist der Entscheidung als solcher indes nicht zu entnehmen (in diesem Sinne allerdings BVerwG, Urt. v. 11.06.2008 - 6 C 35/07 -, JURIS; s.a. BVerwG, Presseerklärung vom 24.10.2007). Ungeachtet dessen ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage bis zum 08.08.2008 unergiebig für die Auslegung des erst mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 geschaffenen Zurückstellungstatbestandes des begonnenen, als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definierten dualen Bildungsganges. Sie ist auch nicht bei der Ermittlung des gesetzgeberischen Willens heranziehbar, da sie weder den bereits zuvor erstellten Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch die ebenfalls ältere Stellungnahme des Bundesrates veranlasste und auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien ein bestimmtes Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Wesen eines dualen Bildungsganges nicht zugrundegelegt wurde.
30 
Da es an einer in der Unterbrechung des dualen Bildungsgangs durch die Einberufung liegenden besonderen Härte auch nicht deshalb fehlt, weil der Kläger in Kenntnis der wirksamen Einberufung zum 01.07.2009 unter Ausnutzung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels gegen den Einberufungsbescheid im Oktober 2009 das Studium aufgenommen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 6 C 9/07 -,NVwZ-RR 2008, 263), war dem Klageantrag nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
31 
Die Berufung ist nach § 34 Satz 1 WPflG ausgeschlossen. Die Revision war zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob es sich bei Studiengängen, die lediglich auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auch auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind, um duale Bildungsgänge im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG handelt, in Anbetracht der Einberufungs- und Zurückstellungspraxis der Beklagten von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist.
32 
Beschluss
33 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Satz 1 WPflG).

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig und begründet.
18 
Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen hat, ist das klägerische Begehren nicht mehr auf eine Verpflichtung der Beklagten, sondern zutreffend nur noch auf die Feststellung gerichtet, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
19 
Dabei streiten die Beteiligten nicht um den Eintritt einer außerprozessualen Veränderung der Sach- oder Rechtslage, die bereits für sich betrachtet die Abweisung des ursprünglichen Antrags als unzulässig oder unbegründet rechtfertigen würde. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung des Klägers vielmehr deshalb nicht angeschlossen, weil sie begehrt, die frühere Begründetheit der Klage klären zu lassen. Ob die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war, ist regelmäßig nur dann zu prüfen, wenn der Beklagte sich für seinen Widerspruch gegen die Erledigungserklärung des Klägers und sein Festhalten am Antrag auf Abweisung der Klage auf ein schutzwürdiges - entsprechend dem berechtigten Interesse des Klägers für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zu beurteilendes - Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann. Ein solches Interesse wird angenommen, wenn die streitig gewesenen Fragen auch künftig in den Rechtsbeziehungen der Beteiligten eine Rolle spielen werden oder wenn die fallübergreifende Klärung einer Rechtsfrage zu erwarten ist, die sonst nicht zu erreichen ist, etwa weil sich wegen der Eigenart des Sachgebiets die Sache infolge Zeitablaufs regelmäßig erledigt (vgl. BVerwG, Urteile v. 22.08.2007 - 6 C 28/06 -, NVwZ-RR 2008, 39, und - 6 C 5/07 -, NVwZ-RR 2008, 116). Ein derartiges Sachentscheidungsinteresse der Beklagten ist gegeben. Sie hat ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Verwaltungsstreitverfahrens, denn zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben ist die Beklagte auf die Klärung der sich in vergleichbarer Weise immer wieder stellenden Frage angewiesen, ob das Studium an der DHBW nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG einen Zurückstellungsgrund zu begründen vermag.
20 
Das ursprüngliche Klagebegehren des Klägers war auf eine Aufhebung des Versagungsbescheides des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom 29.04.2009 und des insoweit ergangenen Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 26.05.2009 und auf eine Verpflichtung der Beklagten gerichtet, ihn zum Studium an der DHBW bis zum 30.09.2012 zurückzustellen. Mit seiner Musterung als nicht wehrdienstfähig durch Bescheid des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom 21.05.2010 ist ein rechtliches Interesse des Klägers an diesem Begehren weggefallen.
21 
Mit dem Bescheid vom 21.05.2010 ist darüber hinaus eine Erledigung dergestalt eingetreten, als erst diese Änderung der Sachlage eine Abweisung des ursprünglichen Klageantrags (als unzulässig) gerechtfertigt hätte; bis zu diesem Ereignis war die Klage zulässig und begründet. Der Kläger hatte einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst zum Studium an der DHBW.
22 
Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt nach Satz 2 Nr. 3c der Norm in der Regel vor, wenn die Einberufung einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, unterbrechen würde.
23 
Diese Voraussetzungen waren gegeben.
24 
Abzustellen ist hierbei nach Erledigung des ursprünglichen Einberufungsbescheides des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom 29.04.2009 mit Ablauf des Einberufungszeitraums bzw. durch Ersetzung durch den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom 15.03.2010 ein nach der im Oktober 2009 erfolgten Aufnahme des Studiums an der DHBW liegender Gestellungszeitpunkt. Bezogen auf diesen Zeitpunkt hätte die Einberufung des Klägers daher dessen begonnenes Studium unterbrochen.
25 
Bei dem vom Kläger aufgenommenen, auf einen Bachelorabschluss zielenden dreijährigen Studium an der DHBW (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2, Satz 2 LHG), bei dem das Studium an der Studienakademie mit einer praxisorientierten Ausbildung in einer beteiligten Ausbildungsstätte verbunden ist (duales System, vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, 29 Abs. 6 LHG, § 1 Abs. 2 der Grundordnung der DHBW vom 26.05.2009), handelt es sich um einen dualen Bildungsgang im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG, dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird.
26 
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass das Studium an der DHBW auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet ist.
27 
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG, der einen dualen Bildungsgang als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definiert und eine Berufsausbildung im Sinne einer auf den Erwerb einer zusätzlichen Berechtigung zur Berufsausübung ausgerichteten Ausbildung gemäß § 1 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz gerade nicht voraussetzt. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG, wonach es sich bei der erforderlichen studienbegleitenden betrieblichen Ausbildung um eine solche Berufsausbildung handeln muss, spricht zudem, dass § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG in Nr. 3c einerseits und in Nr. 3e und am Ende andererseits ausdrücklich zwischen den Begriffen studienbegleitende betriebliche Ausbildung und Berufsausbildung unterscheidet (anders, ohne weitere Begründung, VG Ansbach, Urt. v. 30.06.2009 - AN 15 K 09.00653 und 09.00875 -, JURIS, wonach der duale Bildungsgang ebenfalls eine Berufsausbildung umfasse, die mit der betrieblichen Ausbildung angesprochen werde; VG Minden, Beschl. v. 19.05.2009 - 10 L 222/09 - unveröff., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, NVwZ-RR 2008, 263).
28 
Die Entstehungsgeschichte der Norm lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG entgegen seinem Wortlaut nur solche dualen Studiengänge privilegiert, die auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind (ebenso VG Stuttgart, Beschl. v. 01.03.2010 - 13 K 499/10 -, JURIS; zweifelnd VG Regensburg, Beschl. v. 26.04.2010 - RO 7 S 10.621 -, JURIS). Zwar heißt es in der Begründung des ursprünglichen Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007, BT-Drs. 16/7955, S. 6, 21, 25, 27, 44), der den dualen Bildungsgang bereits als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definierte und einem sonstigen Hochschulstudium gleichstellte, die in das Studium integrierte Berufsausbildung könne für die Entscheidung über die Zurückstellung keine Bedeutung haben. Auch der Bundesrat, der sich in seiner Stellungnahme vom 11.05.2007 (BT-Drs. 16/7955, S. 46 ff.) - d.h. vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 - 6 C 9/07 -, a.a.O. - für eine Beibehaltung der damals geltenden Fassung mit der Begründung aussprach, Studierende im dualen Studium sollten wie andere Auszubildende behandelt werden, die ihre Ausbildung nicht unterbrechen müssten, hatte wohl in erster Linie solche dualen Studiengänge im Blick, bei denen die Studierenden neben dem Studium eine Berufsausbildung absolvieren. Dass für duale Bildungsgänge mit § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG letztendlich ein eigener Zurückstellungstatbestand geschaffen wurde, beruhte jedoch auf der Erwägung, dass die Unterbrechung eines Studiums, bei dem betriebliche Anteile mit Ausbildungsabschnitten an Hochschulen verknüpft sind, organisatorisch schwieriger zu handhaben sei als die eines reinen Studiums und den dual Studierenden stärker belasten könne als einen Studierenden in einem Studium herkömmlicher Art (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung vom 30.01.2008, BT-Drs. 16/7955, S. 49). Diese Erwägung betrifft mit einer Berufsausbildung verknüpfte Studiengänge gleichermaßen wie sonstige duale Studiengänge. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens waren die allgemein als duale Bildungsgänge bezeichneten Studiengänge entweder als Studium mit studienbegleitender Berufsausbildung oder aber als Studium mit studienbegleitender sonstiger betrieblicher Ausbildung ausgestaltet, wie sie nunmehr an der DHBW ausschließlich angeboten werden. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Gesetzgeber die Verbindung von Studium und Berufsausbildung möglicherweise als typische Form des dualen Bildungsganges betrachtete. Dass er die durchaus bekannte Verzahnung von Studium und praxisorientierter betrieblicher, nicht aber auf einen Berufsabschluss gerichteter Ausbildung von der Privilegierung ausnehmen wollte, ist demgegenüber den Gesetzgebungsmaterialien nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde auch in der Beratung des Deutschen Bundestages am 10.04.2008 (Plenarprotokoll, S. 16221 ff.) der duale Bildungsgang mehrfach als Verbindung zwischen Studium und betrieblicher bzw. praktischer Ausbildung umschrieben, was ebenfalls bestätigt, dass der Gesetzgeber mit § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG den Schwierigkeiten bei einer Unterbrechung von dualen Bildungsgängen unabhängig davon Rechnung tragen wollte, ob diese mit einer Berufsausbildung oder einer sonstigen betrieblichen Ausbildung verknüpft sind.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2007 (6 C 9/07, a.a.O.). Dem Bundesverwaltungsgericht oblag die Entscheidung, ob eine Ausbildung in einem eine Berufsausbildung umfassenden dualen Studiengang unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3b Alt. 1 (Hochschul- oder Fachhochschulstudium) oder des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c (Berufsausbildung) des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 08.08.2008 geltenden Fassung einen Zurückstellungsgrund darstellt. Es stellte in diesem Urteil lediglich fest, dass duale Studiengänge der vom dortigen Kläger betriebenen Art durch den Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf während des Studiums gekennzeichnet seien. Dass die (formale) Doppelqualifikation der Absolventen zur Typik eines dualen Studiums schlechthin gehört, ist der Entscheidung als solcher indes nicht zu entnehmen (in diesem Sinne allerdings BVerwG, Urt. v. 11.06.2008 - 6 C 35/07 -, JURIS; s.a. BVerwG, Presseerklärung vom 24.10.2007). Ungeachtet dessen ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage bis zum 08.08.2008 unergiebig für die Auslegung des erst mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 geschaffenen Zurückstellungstatbestandes des begonnenen, als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definierten dualen Bildungsganges. Sie ist auch nicht bei der Ermittlung des gesetzgeberischen Willens heranziehbar, da sie weder den bereits zuvor erstellten Gesetzesentwurf der Bundesregierung noch die ebenfalls ältere Stellungnahme des Bundesrates veranlasste und auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien ein bestimmtes Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts vom Wesen eines dualen Bildungsganges nicht zugrundegelegt wurde.
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Da es an einer in der Unterbrechung des dualen Bildungsgangs durch die Einberufung liegenden besonderen Härte auch nicht deshalb fehlt, weil der Kläger in Kenntnis der wirksamen Einberufung zum 01.07.2009 unter Ausnutzung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels gegen den Einberufungsbescheid im Oktober 2009 das Studium aufgenommen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2007 - 6 C 9/07 -,NVwZ-RR 2008, 263), war dem Klageantrag nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
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Die Berufung ist nach § 34 Satz 1 WPflG ausgeschlossen. Die Revision war zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob es sich bei Studiengängen, die lediglich auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auch auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sind, um duale Bildungsgänge im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG handelt, in Anbetracht der Einberufungs- und Zurückstellungspraxis der Beklagten von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 135 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist.
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Beschluss
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Satz 1 WPflG).

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