Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 3 K 1823/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines gegen ihn ausgesprochenen Platzverweises.
Am 30.06.3009 führte die Bundeswehr auf dem Marktplatz in Karlsruhe die Werbeveranstaltung „Karrieretreff Bundeswehr“ durch. Sie stellte dazu ein Zelt mit Informationsstand, einen Werbetruck und ein gepanzertes Geländefahrzeug auf. Das Karlsruher Friedensbündnis führte am selben Tag zwischen 17.00 Uhr und 19.00 Uhr eine bei der Stadt Karlsruhe angemeldete Versammlung mit Mahnwache zum Thema „Abrüstung statt Sozialabbau“ auf dem Forumsplatz durch. Gegen 17.00 Uhr näherten sich plötzlich und unangemeldet ca. 120 Personen dem Marktplatz. Nach einem akustischen Signal ließen sich ca. 100 Personen zu Boden fallen und stellten sich „tot“. Begleitpersonen skizzierten die Umrisse der am Boden liegenden Personen mit Kreide. Im Rahmen dieser friedlichen Aktion wurden von acht Versammlungsteilnehmern die Personalien aufgenommen.
Nach einem Bericht des Polizeipräsidiums sei der Kläger während der Kontrolle einer Person bzw. im Verlauf von Maßnahmen gegenüber der Person nach der Spontanversammlung hinzugekommen und habe lautstark mitgeteilt, er sei Bundestagskandidat der Grünen und wünsche unverzüglich Auskunft über die gegenüber der Person getroffenen Maßnahmen. Nachdem dies abgelehnt worden sei, sei der Kläger immer drängender geworden und habe sich nicht abweisen lassen. Auch ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Gesprächs nach Abschluss der Maßnahme habe keine Änderung erbracht. Er sei anschließend dreimal darauf hingewiesen worden, dass er die polizeilichen Maßnahmen störe und er sich einige Meter entfernen solle. Nachdem der Kläger weiterhin nicht nachgelassen habe und emotional immer angespannter geworden sei, sei eine Personalienfeststellung durchgeführt und dem Kläger anschließend ein Platzverweis erteilt worden. Der Kläger sei erschienen, als der Flashmob bereits beendet gewesen sei. Die Versammlung auf dem Forumsplatz sei hingegen in vollem Gange gewesen, wobei zu dieser weder Sicht- noch Hörkontakt bestanden habe.
Dem Kläger wurde ein auf den Bereich des Marktplatzes beschränkter und bis 19.00 Uhr befristeter Platzverweis erteilt, gegen den er vor Ort mündlich Widerspruch eingelegt hat. Das Polizeipräsidium Karlsruhe bestätigte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 21.07.2009, am 30.06.2009 gegen 17.15 Uhr seien im Zusammenhang mit einer Werbeveranstaltung der Bundeswehr die Personalien des Klägers festgestellt und ein Platzverweis erteilt worden, weil er eine Amtshandlung des Einsatzleiters gestört habe.
Am 04.08.2009 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt,
festzustellen, dass der gegen ihn am 30.06.2009 für den Marktplatz in Karlsruhe ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig gewesen ist.
Er trägt vor, er habe sich am 30.06.2009 in seiner Eigenschaft als Direktkandidat von Bündnis 90/Die Grünen im Wahlkreis 272 für die Bundestagswahlen am Marktplatz in Karlsruhe aufgehalten. Dabei sei ihm gegen 17.15 Uhr mündlich ein Platzverweis für die Umgebung des Marktplatzes in Karlsruhe bis 22.00 Uhr erteilt worden, der später in einen Platzverweis beschränkt auf den Marktplatz und befristet bis 19.00 Uhr eingegrenzt worden sei. Er habe in keiner Weise eine Amtshandlung des verantwortlichen Einsatzleiters gestört. Als er kurz vor 17.00 Uhr zu den Veranstaltungen am Marktplatz gekommen sei, habe er bemerkt, dass die Polizei ohne Anlass die Personalien von mehreren jungen Leuten aufgenommen habe. Er habe die Polizisten gefragt, warum und auf welcher Rechtsgrundlage sie die Personalien aufnehmen würden. Er habe jedoch keine Antwort bekommen und sei aufgefordert worden wegzugehen. Er habe auch den Einsatzleiter der Polizeikräfte nach dem Grund der Personalienfeststellung gefragt. Er habe jedoch erneut keine Auskunft erhalten. Er rüge den versammlungsfeindlichen Charakter der anlassunabhängigen Personalienfeststellung und der Platzverweise. Diese Praxis führe zu bürokratischer Gängelei und Kontrolle der Bürger, die von der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit abschreckten. Er habe unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Er sei im Vorwahlkampf mit einem Platzverweis belegt worden, als er sich für Bürgerrechte eingesetzt habe. Es sei bei potentiellen Wählern der Eindruck entstanden, dass er aufgrund von Straftaten von einer Versammlung ausgeschlossen werde. Außerdem bestehe Wiederholungsgefahr. Es müsse befürchtet werden, dass er künftig bei Versammlungen und Aktivitäten ohne konkreten Anlass einen Platzverweis bekomme, da er vermutlich nunmehr auf der internen Liste der BAO als potentieller Störer geführt werde. Für den Platzverweis gebe es keine nachvollziehbaren Gründe. Im Übrigen seien die Vorschriften des Polizeigesetzes nicht anwendbar, nachdem er sich auf Versammlungen gegen den Werbetruck der Bundeswehr informiert habe bzw. an ihnen habe teilnehmen wollen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er trägt vor, der Kläger sei während der Auseinandersetzung lautstark, drängend und massiv in seinen Äußerungen geworden und habe immer wieder seinen Status eines Bundestagskandidaten angeführt. Zugleich habe er durch sein aufgebrachtes Verhalten die Aufmerksamkeit der zum Teil noch anwesenden Teilnehmer am Flashmob erregt. Solidarisierungseffekte durch hinzukommende weitere Personen seien bereits erkennbar gewesen. Von Seiten der Polizei hätte befürchtet werden müssen, dass die weitere Entwicklung vor Ort eskalieren könne. Das Gesamtverhalten des Klägers habe die Ursache dafür gesetzt, dass der Einsatzleiter zu den angegriffenen Maßnahmen hätte greifen müssen.
11 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig.
13 
Hat sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der gegen den Kläger ausgesprochene Platzverweis war auf zwei Stunden am 30.06.2009 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr befristet und entfaltet nach Ablauf dieses Zeitraums keine belastenden Wirkungen für den Kläger mehr. Er hat sich danach durch Zeitablauf der Befristung erledigt.
14 
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises. Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nicht darum geht, den in einem bereits angestrengten Anfechtungsprozess getätigten Aufwand weiterhin zu nutzen, mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch und umfasst anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, VBlBW 2005, 431 m.w.N.).
15 
Der Kläger beruft sich auf ein ideelles, nämlich ein Rehabilitierungsinteresse wegen diskriminierender Wirkung der behördlichen Maßnahme. Erforderlich ist hierfür eine „Bemakelung“ des Betroffenen, die sich aus den Gründen des Bescheids oder den Umständen seines Erlasses ergibt, aus der Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne aber nicht automatisch folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6). Es muss eine fortwirkende konkrete und objektive Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen gegeben sein, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 18.79 -, BVerwGE 61, 164 <166>; Urteil vom 19.03.1992 - 5 C 44.87 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.1989 - 1 S 722/88 -, NVwZ 1990, 378). Der Kläger hat in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6 m.w.N.) merkliche ungünstige Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Bereich in diesem Sinne nicht plausibel dargetan; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
16 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben. Zwar ist es mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es aber, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz darf in diesem Fall nicht von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass an dem Betroffenen ein Exempel statuiert oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabgesetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 23.03.1999 - 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 a.a.O.).
17 
Andererseits wird eine spezifische Grundrechtsverletzung, soweit von einer fortwirkenden Rechtsbeeinträchtigung abgesehen werden soll, in der Regel zu Recht gefordert, da anderenfalls wegen der durch Art. 2 Abs. 1 GG umfassend grundrechtlich geschützten Freiheitssphäre des Bürgers für die besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei erledigtem Verwaltungshandeln letztlich kein Raum mehr bliebe (vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rd.Nr. 245; möglicherweise a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.1999 - 1 S 1315/98 -, juris Rd.Nr. 18). Die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses bei Klagen gegen erledigte Verwaltungsakte bei jeder Art von Grundrechtseingriff würde den Anwendungsbereich der Fortsetzungsfeststellungsklage ins Uferlose erweitern, da beinahe in jedem staatlichen Handeln eine grundrechtlich relevante Maßnahme gesehen werden kann (VG München, Beschluss vom 05.12.2003 - M 7 K 02.6104 - m.w.N.). Einem Rechtsstreit kann aber - bei Wahrung dieser Grundentscheidung - auch dann eine solche Bedeutung zukommen, dass unter rechtsstaatlichen Aspekten ein großzügiger Zugang zur gerichtlichen Kontrolle angezeigt erscheint (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.04.2005 a.a.O. zur Beschlagnahme von Fahrzeugen und vom 08.05.2008 - 1 S 2914/07 -, VBlBW 2008, 375 zur Beschlagnahme eines Films). Dies ist hier der Fall.
18 
Platzverweise, die - wie hier - zum Schutz zeitlich begrenzter Veranstaltungen ausgesprochen werden, erledigen sich naturgemäß und immer innerhalb eines Zeitraumes, in dem gerichtlicher Rechtsschutz weder im Eil- noch im Hauptsacheverfahren zu erlangen ist. Der im vorliegenden Verfahren streitige Platzverweis erledigte sich binnen einer Stunde, da er ca. um 18.00 Uhr ausgesprochen worden ist und bis 19.00 Uhr befristet war. Würde in diesen Fällen das berechtigte Interesse verneint werden, wäre eine gerichtliche Überprüfung derartiger polizeilicher Maßnahmen nie möglich, was mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar wäre. Aus diesem Grund ist auch im vorliegenden Fall ein großzügiger Zugang zum Gericht zu ermöglichen, auch wenn sich der Kläger nicht auf eine mögliche Verletzung eines spezifischen Grundrechts berufen kann.
19 
Ob ein berechtigtes Interesse auch wegen einer Wiederholungsgefahr gegeben sein könnte, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
20 
Die Klage ist aber nicht begründet.
21 
Der gegen den Kläger ausgesprochene Platzverweis ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Deshalb hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass festgestellt wird, dass der Platzverweis rechtswidrig ist.
22 
Die Polizei kann nach § 27a Abs. 1 PolG in der am 22.11.2008 in Kraft getretenen, hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390) zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis). Dabei ist davon auszugehen, dass die Gefahr bzw. die Störung hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit bestehen muss. Hiervon geht auch die Begründung des Gesetzentwurfs aus (LT-Drs. 14/3165 Seite 66; so auch Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., 2009, § 27a Rd.Nr. 6).
23 
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Vorschriften des Polizeigesetzes anwendbar und werden nicht durch die Vorschriften des Versammlungsgesetztes verdrängt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, NVwZ 2005, 80 und BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 39.06 -, BVerwGE 129, 142 m.w.N.). Wegen des Vorrangs des Versammlungsgesetztes als spezielles Gesetz gegenüber dem Polizeigesetz scheidet zwar ein auf allgemeines Polizeirecht gegründeter Platzverweis aus, solange sich eine Person in einer Versammlung befindet und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 a.a.O.). Der Kläger nahm aber zum Zeitpunkt des Platzverweises nicht an einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG teil. Hinsichtlich der Veranstaltung des Friedensbündnisses auf dem Forumsplatz fehlt es bereits an der erforderlichen räumlichen Nähe. Er hielt sich nicht dort, sondern auf dem Marktplatz auf. Ob es sich bei der Informationsveranstaltung der Bundeswehr auf dem Marktplatz um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG handelte, ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Platzverweises in irgendeiner Weise an dieser Veranstaltung beteiligt hat.
24 
Ein Einschreiten der Polizei setzt - wie bei der Generalklausel der §§ 1, 3 PolG - eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus. Konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem, nach der Prognose der Polizei zu erwartendem Geschehensablaufs in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen kann; Schaden bedeutet, dass die durch die Norm geschützten Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit verletzt bzw. gemindert werden (Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rd.Nr. 411 m.w.N.). Ein polizeiliches Einschreiten kann aber auch dann zulässig sein, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit bereits eingetreten ist und von dieser Störung weitere Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit ausgehen (Würtenberger/Heckmann a.a.O. Rd.Nr. 412). Eine Störung liegt vor, wenn ein Schaden bereits eingetreten ist (Wolf/Stephan/Deger a.a.O. § 1 Rd.Nr. 20). So liegt es hier.
25 
Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählt die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die Polizei. Zur öffentlichen Sicherheit gehört nicht nur der Bestand des Staates und seiner Einrichtungen selbst, sondern auch die Sicherung der Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen und die ungestörte Amtsführung der Hoheitsträger (VG Dresden, Urteil vom 22.06.2005 - 14 K 1751/04 - ). Der polizeiliche Schutz gilt auch für die hoheitliche Tätigkeit der staatlichen Organe außerhalb der Dienstgebäude, zu der auch die Tätigkeit der Polizei selbst zählt (Wolf/Stephan/Deger a.a.O. § 1 Rd.Nr. 46). Der Kläger hat die hoheitliche Tätigkeit der Polizei nicht unerheblich beeinträchtigt.
26 
Der Beklagte trägt hierzu vor, die Polizei sei durch den Kläger massiv in ihrer Tätigkeit gestört worden. Er habe lautstark und hartnäckig nachgefragt, sei immer bedrängender und massiv in seinen Äußerungen geworden und habe sich auch durch Alternativangebote nicht abbringen lassen. Es habe bereits gewisse Solidarisierungseffekte gegeben. Die Situation habe gedroht zu eskalieren. Die hoheitliche Tätigkeit sei nicht mehr möglich gewesen, ein Gespräch, mit der Person, deren Personalien festgestellt worden seien, sei nicht mehr möglich gewesen. Dies rechtfertigt die Annahme, der Kläger habe die hoheitliche Tätigkeit der Polizeibeamten nicht unerheblich gestört. Der Kläger hat dies zwar bestritten. Sein diesbezügliches Vorbringen in den Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten und in der mündlichen Verhandlung beschränkt sich aber auf die bloße Gegenbehauptung. Ein derartiges pauschales Vorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Vertreter des Beklagten zu begründen.
27 
Lagen danach die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Einschreiten der Polizei vor, so war sie ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln. In diesem Fall prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Dies ist nicht der Fall. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vor. Danach muss die Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen sein. Hieran ist nicht zu zweifeln. Angesichts der zeitlichen Begrenzung der Maßnahme auf zwei Stunden eines Tages und der räumlichen Beschränkung auf den Marktplatz in Karlsruhe kann nicht von einer unangemessenen oder überzogenen Maßnahme gesprochen werden. Im Übrigen ist kein milderes Mittel ersichtlich, durch das die Störungen der polizeilichen Arbeit durch den Kläger genauso effektiv hätten beseitigt werden können.
28 
Der Beweisantrag, den der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellt hat, ist abzulehnen. Auf die vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen kommt es für die Entscheidung des Gerichts nicht an. Sie sind im vorliegenden Verfahren rechtlich unerheblich und bedürfen deshalb nicht der weiteren Aufklärung.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Die Zulassung der Berufung kam im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Zwar mag die Frage, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung hat von allgemeiner Bedeutung sein. Sie ist aber nicht entscheidungserheblich. Das Ergebnis der Entscheidung hängt nicht von der Beantwortung dieser Frage ab, da die Klage wie aufgezeigt unbegründet ist.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,- festgesetzt.
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig.
13 
Hat sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der gegen den Kläger ausgesprochene Platzverweis war auf zwei Stunden am 30.06.2009 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr befristet und entfaltet nach Ablauf dieses Zeitraums keine belastenden Wirkungen für den Kläger mehr. Er hat sich danach durch Zeitablauf der Befristung erledigt.
14 
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises. Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nicht darum geht, den in einem bereits angestrengten Anfechtungsprozess getätigten Aufwand weiterhin zu nutzen, mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch und umfasst anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, VBlBW 2005, 431 m.w.N.).
15 
Der Kläger beruft sich auf ein ideelles, nämlich ein Rehabilitierungsinteresse wegen diskriminierender Wirkung der behördlichen Maßnahme. Erforderlich ist hierfür eine „Bemakelung“ des Betroffenen, die sich aus den Gründen des Bescheids oder den Umständen seines Erlasses ergibt, aus der Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne aber nicht automatisch folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6). Es muss eine fortwirkende konkrete und objektive Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen gegeben sein, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 18.79 -, BVerwGE 61, 164 <166>; Urteil vom 19.03.1992 - 5 C 44.87 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.1989 - 1 S 722/88 -, NVwZ 1990, 378). Der Kläger hat in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6 m.w.N.) merkliche ungünstige Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Bereich in diesem Sinne nicht plausibel dargetan; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
16 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben. Zwar ist es mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es aber, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz darf in diesem Fall nicht von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass an dem Betroffenen ein Exempel statuiert oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabgesetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 23.03.1999 - 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 a.a.O.).
17 
Andererseits wird eine spezifische Grundrechtsverletzung, soweit von einer fortwirkenden Rechtsbeeinträchtigung abgesehen werden soll, in der Regel zu Recht gefordert, da anderenfalls wegen der durch Art. 2 Abs. 1 GG umfassend grundrechtlich geschützten Freiheitssphäre des Bürgers für die besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei erledigtem Verwaltungshandeln letztlich kein Raum mehr bliebe (vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rd.Nr. 245; möglicherweise a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.1999 - 1 S 1315/98 -, juris Rd.Nr. 18). Die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses bei Klagen gegen erledigte Verwaltungsakte bei jeder Art von Grundrechtseingriff würde den Anwendungsbereich der Fortsetzungsfeststellungsklage ins Uferlose erweitern, da beinahe in jedem staatlichen Handeln eine grundrechtlich relevante Maßnahme gesehen werden kann (VG München, Beschluss vom 05.12.2003 - M 7 K 02.6104 - m.w.N.). Einem Rechtsstreit kann aber - bei Wahrung dieser Grundentscheidung - auch dann eine solche Bedeutung zukommen, dass unter rechtsstaatlichen Aspekten ein großzügiger Zugang zur gerichtlichen Kontrolle angezeigt erscheint (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.04.2005 a.a.O. zur Beschlagnahme von Fahrzeugen und vom 08.05.2008 - 1 S 2914/07 -, VBlBW 2008, 375 zur Beschlagnahme eines Films). Dies ist hier der Fall.
18 
Platzverweise, die - wie hier - zum Schutz zeitlich begrenzter Veranstaltungen ausgesprochen werden, erledigen sich naturgemäß und immer innerhalb eines Zeitraumes, in dem gerichtlicher Rechtsschutz weder im Eil- noch im Hauptsacheverfahren zu erlangen ist. Der im vorliegenden Verfahren streitige Platzverweis erledigte sich binnen einer Stunde, da er ca. um 18.00 Uhr ausgesprochen worden ist und bis 19.00 Uhr befristet war. Würde in diesen Fällen das berechtigte Interesse verneint werden, wäre eine gerichtliche Überprüfung derartiger polizeilicher Maßnahmen nie möglich, was mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar wäre. Aus diesem Grund ist auch im vorliegenden Fall ein großzügiger Zugang zum Gericht zu ermöglichen, auch wenn sich der Kläger nicht auf eine mögliche Verletzung eines spezifischen Grundrechts berufen kann.
19 
Ob ein berechtigtes Interesse auch wegen einer Wiederholungsgefahr gegeben sein könnte, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
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Die Klage ist aber nicht begründet.
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Der gegen den Kläger ausgesprochene Platzverweis ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Deshalb hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass festgestellt wird, dass der Platzverweis rechtswidrig ist.
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Die Polizei kann nach § 27a Abs. 1 PolG in der am 22.11.2008 in Kraft getretenen, hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390) zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis). Dabei ist davon auszugehen, dass die Gefahr bzw. die Störung hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit bestehen muss. Hiervon geht auch die Begründung des Gesetzentwurfs aus (LT-Drs. 14/3165 Seite 66; so auch Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., 2009, § 27a Rd.Nr. 6).
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Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Vorschriften des Polizeigesetzes anwendbar und werden nicht durch die Vorschriften des Versammlungsgesetztes verdrängt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, NVwZ 2005, 80 und BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 39.06 -, BVerwGE 129, 142 m.w.N.). Wegen des Vorrangs des Versammlungsgesetztes als spezielles Gesetz gegenüber dem Polizeigesetz scheidet zwar ein auf allgemeines Polizeirecht gegründeter Platzverweis aus, solange sich eine Person in einer Versammlung befindet und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 a.a.O.). Der Kläger nahm aber zum Zeitpunkt des Platzverweises nicht an einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG teil. Hinsichtlich der Veranstaltung des Friedensbündnisses auf dem Forumsplatz fehlt es bereits an der erforderlichen räumlichen Nähe. Er hielt sich nicht dort, sondern auf dem Marktplatz auf. Ob es sich bei der Informationsveranstaltung der Bundeswehr auf dem Marktplatz um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG handelte, ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Platzverweises in irgendeiner Weise an dieser Veranstaltung beteiligt hat.
24 
Ein Einschreiten der Polizei setzt - wie bei der Generalklausel der §§ 1, 3 PolG - eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus. Konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem, nach der Prognose der Polizei zu erwartendem Geschehensablaufs in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen kann; Schaden bedeutet, dass die durch die Norm geschützten Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit verletzt bzw. gemindert werden (Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rd.Nr. 411 m.w.N.). Ein polizeiliches Einschreiten kann aber auch dann zulässig sein, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit bereits eingetreten ist und von dieser Störung weitere Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit ausgehen (Würtenberger/Heckmann a.a.O. Rd.Nr. 412). Eine Störung liegt vor, wenn ein Schaden bereits eingetreten ist (Wolf/Stephan/Deger a.a.O. § 1 Rd.Nr. 20). So liegt es hier.
25 
Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählt die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die Polizei. Zur öffentlichen Sicherheit gehört nicht nur der Bestand des Staates und seiner Einrichtungen selbst, sondern auch die Sicherung der Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen und die ungestörte Amtsführung der Hoheitsträger (VG Dresden, Urteil vom 22.06.2005 - 14 K 1751/04 - ). Der polizeiliche Schutz gilt auch für die hoheitliche Tätigkeit der staatlichen Organe außerhalb der Dienstgebäude, zu der auch die Tätigkeit der Polizei selbst zählt (Wolf/Stephan/Deger a.a.O. § 1 Rd.Nr. 46). Der Kläger hat die hoheitliche Tätigkeit der Polizei nicht unerheblich beeinträchtigt.
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Der Beklagte trägt hierzu vor, die Polizei sei durch den Kläger massiv in ihrer Tätigkeit gestört worden. Er habe lautstark und hartnäckig nachgefragt, sei immer bedrängender und massiv in seinen Äußerungen geworden und habe sich auch durch Alternativangebote nicht abbringen lassen. Es habe bereits gewisse Solidarisierungseffekte gegeben. Die Situation habe gedroht zu eskalieren. Die hoheitliche Tätigkeit sei nicht mehr möglich gewesen, ein Gespräch, mit der Person, deren Personalien festgestellt worden seien, sei nicht mehr möglich gewesen. Dies rechtfertigt die Annahme, der Kläger habe die hoheitliche Tätigkeit der Polizeibeamten nicht unerheblich gestört. Der Kläger hat dies zwar bestritten. Sein diesbezügliches Vorbringen in den Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten und in der mündlichen Verhandlung beschränkt sich aber auf die bloße Gegenbehauptung. Ein derartiges pauschales Vorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Vertreter des Beklagten zu begründen.
27 
Lagen danach die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Einschreiten der Polizei vor, so war sie ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln. In diesem Fall prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Dies ist nicht der Fall. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vor. Danach muss die Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen sein. Hieran ist nicht zu zweifeln. Angesichts der zeitlichen Begrenzung der Maßnahme auf zwei Stunden eines Tages und der räumlichen Beschränkung auf den Marktplatz in Karlsruhe kann nicht von einer unangemessenen oder überzogenen Maßnahme gesprochen werden. Im Übrigen ist kein milderes Mittel ersichtlich, durch das die Störungen der polizeilichen Arbeit durch den Kläger genauso effektiv hätten beseitigt werden können.
28 
Der Beweisantrag, den der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellt hat, ist abzulehnen. Auf die vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen kommt es für die Entscheidung des Gerichts nicht an. Sie sind im vorliegenden Verfahren rechtlich unerheblich und bedürfen deshalb nicht der weiteren Aufklärung.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Die Zulassung der Berufung kam im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Zwar mag die Frage, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung hat von allgemeiner Bedeutung sein. Sie ist aber nicht entscheidungserheblich. Das Ergebnis der Entscheidung hängt nicht von der Beantwortung dieser Frage ab, da die Klage wie aufgezeigt unbegründet ist.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,- festgesetzt.
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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